Beschlussvorlage - 0415/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Zusammenführung von Arbeitslosen- und SozialhilfeZwischenbericht und Entscheidungsvorlage zur Umsetzung in Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Petra Seifert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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07.06.2004
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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08.06.2004
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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07.07.2004
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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15.06.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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17.06.2004
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●
Erledigt
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Personalausschuss
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Vorberatung
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22.06.2004
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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22.06.2004
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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29.06.2004
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.07.2004
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
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15.07.2004
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Beschlussvorschlag
1.
Der
Zwischenbericht der Verwaltung zur Umsetzung der Neuregelungen des SGB II
– Grundsicherung für Arbeitssuchende - wird zur Kenntnis genommen.
2.
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, mit der Agentur für Arbeit
Hagen eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II zur einheitlichen Wahrnehmung
der Aufgaben zu bilden.
3.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung
·
mit der Agentur für Arbeit Hagen eine Kooperationsvereinbarung
vorzubereiten,
·
die personalwirtschaftlichen, organisatorischen,
haushaltswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und DV-technischen Fragen
rechtzeitig und abschließend zu klären und
·
die für die Arbeitsgemeinschaft und die Stadt Hagen optimale
Rechtsform zu ermitteln.
Dem Rat ist rechtzeitig
eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen.
4.
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass sich die Stadt Hagen an
der Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II außerhalb ihrer Trägerschaft nur
unter dem Vorbehalt einer vollständigen Refinanzierung der Personal- und
Verwaltungskosten sowie der Transferleistungen durch den Bund beteiligt.
Sachverhalt
Zusammenführung
von Arbeitslosen- und Sozialhilfe
Zwischenbericht und Entscheidungsvorlage zur Umsetzung in
Hagen
Inhaltsübersicht Seite
|
Zusammenfassung |
2 |
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Teil I |
Gesetzliche
Neuregelungen
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3 |
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Teil II |
Auswirkungen für Hagen
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4 |
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Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Hagen bei den
Personal- und Sachausgaben |
8 |
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Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) |
11 |
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|
Teil V |
Soll / Ist – Vergleich |
14 |
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Teil VI |
Besondere Problemfelder
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15 |
|
Teil VII |
Weiteres Vorgehen |
16 |
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Zusammenfassung
Durch die Gesetze zur Modernisierung
des Arbeitsmarktes werden die bisherige Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe
grundlegend reformiert. Kern dieser Reform ist die Zusammenführung von
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu dem sogenannten Arbeitslosengeld (ALG) II.
Nachfolgend (Teil I) soll ein Überblick über die wichtigsten Änderungen
erfolgen.
Unabhängig von der konkreten
Ausgestaltung der Umsetzung der Gesetze wird es nach der aktuellen Rechtslage
entgegen den ursprünglichen Verlautbarungen des Gesetzgebers und der
Gesetzesintention, die Kommunen zu entlasten, zu erheblichen finanziellen
Mehrbelastungen für die Stadt Hagen kommen (Teil II).
Nachfolgend geht es darum, unter Berücksichtigung der finanziellen, aber auch
anderer Faktoren (u. a. Bürgersicht, Mitarbeiterinteressen, politische
Einflussmöglichkeiten) die optimale Form der Umsetzung zu finden. Sofern
alternative Vorgehensweisen in Betracht kommen, werden diese beschrieben.
Die Vorlage zeigt auf, dass die
Einbringung der sich aus dem neuen SGB II ergebenden kommunalen Aufgaben in
eine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit Hagen im
Vergleich zu einer separaten kommunalen Aufgabenerledigung vorteilhaft ist (Teil
III). In Teil IV der Vorlage werden ferner Aussagen zu wesentlichen
personalwirtschaftlichen und organisatorischen Fragen getroffen. Teil IV mündet
in ein Soll-Organisationskonzept. Teil V zeigt Lösungsmöglichkeiten auf
für Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Soll-Konzepts, die sich aus
finanzwirtschaftlichen und personellen Restriktionen ergeben. In Teil VI
werden mit der Einführung eines Controllings, den städtischen
Konsolidierungsbemühungen und der IT-Ausstattung spezielle Problemfelder
aufgegriffen, die gesonderte Erläuterungen sinnvoll erscheinen lassen.
Im Teil VII wird das auf dem
Beschlussvorschlag fußende weitere Vorgehen vorgeschlagen. Dabei wird es insbesondere darum
gehen, mit der Agentur für Arbeit Hagen einen Kooperationsvertrag bzgl. der Ausgestaltung
der Arbeitsgemeinschaft zu schließen. Ein wesentlicher Bestandteil dieses
Vertrages wird die Festlegung der optimalen Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft
sein.
I) Gesetzliche Neuregelungen
Ab 1.1.2005 werden die Arbeitslosenhilfe und die Hilfe zum
Lebensunterhalt für erwerbsfähige Personen zusammengeführt zur sog. “Grundsicherung für Arbeitssuchende”.
Diese setzt sich aus aktiven Leistungen (insbes. Eingliederungshilfe in Arbeit)
und passiven (materiellen) Leistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
zusammen.
Nach dem gesetzlichen Grundfall ist
die Kommune im Bereich der aktiven Leistungen für die
Aufgabenerfüllung und deren Finanzierung zuständig für die
·
Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder,
·
häusliche Pflege von Angehörigen,
·
Schuldner- und Suchtberatung und die
·
psychosoziale Betreuung.
Bei den passiven Leistungen erstreckt sich die
kommunale Zuständigkeit (einschl. Finanzierung) auf
·
Leistungen
für Unterkunft und Heizung und
·
bestimmte einmalige Leistungen, wie
o
Erstausstattung
für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt,
o
Erstausstattung
für die Wohnung (Möbel und Haushaltsgeräte) und
o
Hilfen bei mehrtägigen Klassenfahrten.
Für alle nicht aufgeführten
Leistungen ist die örtliche Agentur für Arbeit (AA) zuständig.
Die Finanzierung dieser in Trägerschaft der Agentur für Arbeit stehenden
Leistungen erfolgt durch den Bund. Dies geschieht zum einen pauschal (Eingliederungspauschale und
Personalkostenpauschale), wobei die Höhe der Pauschalen vom Gesetzgeber noch
nicht anschließend geregelt ist, und zum anderen wird das ausgezahlte
Arbeitslosengeld II, das Sozialgeld und die Beiträge zur Sozialversicherung in
tatsächlich geleisteter Höhe erstattet.
Agentur für Arbeit und Kommune
müssen für die einheitliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine Arbeitsgemeinschaft
einrichten. Während allerdings die Agentur für Arbeit ihre Aufgaben in die
Arbeitsgemeinschaft einbringen muss,
besteht für die Kommune nur eine entsprechende “Soll-Vorschrift”.[1]
Gesetzlich vorgesehen ist ferner eine Optionsmöglichkeit, nach der jede
Kommune[2]
selbst entscheiden kann, ob sie entgegen der oben aufgeführten
Zuständigkeitsregelung alle Aufgaben, also auch die originär der Agentur für
Arbeit zugewiesenen Aufgaben, in eigene Trägerschaft übernimmt. Die von ihr in
diesem Fall über die ihr ohnehin obliegenden Aufgabenfelder hinaus zusätzlich
übernommenen Leistungen werden der Gemeinde - entsprechend der oben skizzierten
Erstattungsregelung - vom Bund refinanziert.
Das für die Ausgestaltung dieser
Optionsmöglichkeit erforderliche sog. Optionsgesetz hat am 14.05.04 im
Bundesrat aber nicht die erforderliche Mehrheit gefunden. Zwar ist der Vermittlungsausschuss ist angerufen, doch
wird nach dem derzeitigen Stand der Dinge die ursprünglich vorgesehene
Optionsmöglichkeit voraussichtlich auch zukünftig am Widerstand der unionsgeführten
Länder scheitern. Dementsprechend findet die kommunale Option nachfolgend keine
weitere Beachtung.
II. Auswirkungen für Hagen
1.
Fallverlagerungen
|
Von den aktuellen |
|
6.182 |
|
Sozialhilfefällen[3]
mit insgesamt 11.438 Personen werden nach qualifizierten Schätzungen[4] voraussichtlich
10 % der Leistungsfälle im Sozialhilfebezug verbleiben |
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./. 618 |
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|
|
|
Fälle, die in den Bereich des SGB II wechseln: |
|
5.564 |
|
|
|
|
2. Zu erwartende Zahl der
Leistungsberechtigten nach dem SGB II
|
bisherige Hilfefälle HzL (s.
o.) |
|
5.564 |
|
|
bisherige Alhi-Fälle[5] |
|
5.599 |
|
|
|
./. 886 |
4.477 |
|
|
./. 5 % der Fallzahlen[6],
weil nicht Alhi-Fall mit Bedarfsgemeinschaft gleichzusetzen ist |
|
./. 236 |
|
|
|
|
|
|
Gesamtfallzahl
|
|
10.040 |
|
3. Haushaltsmäßige
Auswirkungen
3.1 Hilfe zum Lebensunterhalt
|
Hilfe
zum Lebensunterhalt (laufend und
einmalig)[7] |
|
38.150.284 € |
|
|
Bei
unveränderter Haushaltsprognose werden hierfür für das Haushaltsjahr 2005
benötigt: |
|
|
|
|
|
3.815.028
€ 1.208.808
€ |
|
|
|
|
5.023.836
€ |
./. 5.023.836 € |
|
Minderausgabe / Ersparnis 2005
|
|
|
33.126.448 € |
3.2 Krankenhilfe
Die vorläufige Jahresrechnung 2003
enthält folgende Ausgabeansätze:
|
UA 4130 Krankenhilfe |
5.243.459 € |
|
|
|
72.806 € |
|
||
|
5.316.265 € |
|
||
|
bei einem Wegfall von 90 % der
Leistungsberechtigten |
|
|
|
entstehen Minderausgaben von
|
|
|
4.784.638
€ |
3.3
Hilfe zur Arbeit
|
Derzeitige Kosten laut Jahresrechnung 2003 |
|
|
5.397.265 € |
|
|
|
539.726 € |
|
Einsparungspotential
|
|
|
4.857.538
€ |
3.4 Gesamtminderausgaben
|
Aus den Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 ergibt sich für die davon erfassten
90 % der im Jahr 2003 Leistungsberechtigten eine Einsparung von |
|
42.768,624 € |
3.5. Städtischer Anteil an
den Leistungen nach dem SGB II
|
|
||
|
Leistungen für die
Unterkunft der bisherigen Alhi-Empfänger inkl. Heizkosten (4.477[9]
Fälle x 12 x 377,09 €)[10] |
|
|
|
Leistungen für
Erstausstattungen für die Wohnung einschl. Haushaltsgeräte angenommene 500
Fälle x 2.500 € |
||
|
Leistungen für
Erstausstattungen für Bekleidung und Wäsche angenommene 100 Fälle x 1.000
€ |
100.000 € |
|
|
|
187.500 € |
|
|
Leistungen für
mehrtägige Klassenfahrten angenommene 3000 Fälle x 150 € |
|
450.000 € |
|
Leistungen für Kautionen,
Umzugskosten, Genossenschaftsanteile, Miet- und Energiekostenrückstände |
|
200.000 € |
|
Gesamtkosten |
45.335.074 € |
3.6 Wegfall
des Wohngeldes
Durch Wegfall
des Wohngeldes entstehen für die Stadt Hagen folgende Mehraufwendungen:
|
·
876
Leistungsberechtigte (bisherige Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsunfähigkeit) x 122,51 € durchschnittliches bisheriges Wohngeld x
12 Monate |
|
|
·
Für den
Personenkreis der Asylbewerber, BVG-Empfänger, SGB-VIII-Berechtigten und
Pflegebedürftigen in Einrichtungen sind Mehraufwendungen in Höhe von rd. |
300.000 € |
|
zu kalkulieren. |
|
|
|
|
|
Gesamtkosten |
1.587.825
€ |
3.7 Zusammenfassung der finanziellen
Auswirkungen (ohne Personalkosten)
|
Anteil der Stadt
Hagen an den Transferleistungen nach dem SGB II |
45.335.074 € |
|
|
Mehrkosten durch den Wegfall des
Wohngeldes |
1.587.825 € |
|
|
|
|
|
Mehrausgaben insgesamt
|
46.922.899 € |
46.922.899 € |
|
|
|
|
Minderausgaben (s. o.)
|
|
42.768.624 € |
|
|
|
|
Mehrkosten insgesamt
|
|
4.154.275
€ |
Die
gesamten Minderausgaben im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt, der
Krankenhilfe und der Hilfe zur Arbeit
betragen nach den obigen Schätzungen ca. 42,8 Mio. €. Dem steht eine
geschätzte Mehrbelastung durch die neuen Aufgaben in Höhe von ca. 47 Mio.
€ für die Stadt Hagen gegenüber. Ohne Berücksichtigung von Personalkosten
ergibt sich somit eine Mehrbelastung von
ca. 4,2 Mio. €.[11] Zur
Klarstellung: Auf diese nach der gegenwärtigen Gesetzeslage[12]
entstehende Mehrbelastung hat die
Stadt Hagen keinen Einfluss.
III) Finanzielle
Auswirkungen für die Stadt Hagen bei den Personal- und Sachkosten
Der
für die Umsetzung des SGB II erforderliche Stellenbedarf ist abhängig von der
organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung der Aufgabenwahrnehmung. In
Frage kommt eine separate Aufgabenwahrnehmung (Modell 1) durch
die Aufgabenträger Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen (= die Stadt
beschränkt sich auf die oben beschriebenen gesetzlichen Mindestaufgaben) ...

Modell 2
.. sowie die Aufgabenwahrnehmung
in einer Arbeitsgemeinschaft (Modell 2):

Bei separater
Aufgabenwahrnehmung[13]
durch die Aufgabenträger Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen
wird der städtische
Personalbedarf einschließlich seiner Veränderung wie folgt prognostiziert:
|
Aufgabe |
Derzeitiges Ist |
Soll ab 1.1.2005
(Prognose) |
Saldo Anzahl |
Saldo Gesamt |
|||||
|
Anzahl
Mitarbeiter |
|||||||||
|
gehobener Dienst |
mittlerer Dienst |
gehobener Dienst |
mittlerer Dienst |
gehobener Dienst |
mittlerer Dienst |
||||
|
Hilfe
zum Lebensunterhalt |
55 |
7 |
6 |
0,5 |
-49 |
-6,5 |
-55,5 |
||
|
Hilfe
zur Arbeit |
10 |
1 |
3 |
0 |
-7 |
-1 |
-8 |
||
|
Wohngeld |
4 |
16 |
2 |
10 |
-2 |
-6 |
-8 |
||
|
Unterkunftskosten für ALG II-Empfänger |
0 |
0 |
0 |
40 |
0 |
40 |
40 |
||
|
Schuldnerberatung |
2 |
0 |
4 |
0 |
2 |
0 |
2 |
||
|
Kindertagesbetreuung |
1,5 |
1 |
2,5 |
1 |
1 |
0 |
1 |
||
|
Saldo: |
72,5 |
17,5 |
51,5 |
-55 |
26,5 |
-28,5 |
|||
Tabelle 1: Veränderung
des städt. Personalbedarfs bei separater
Aufgabenwahrnehmung
Als wichtiges Ergebnis dieser Übersicht bleibt
festzuhalten, dass bei einer separaten Aufgabenwahrnehmung einem erheblichen
Personalüberhang im gehobenen Dienst (nach dieser Schätzung 55 Stellen) ein
bedeutender nicht gedeckter Stellenbedarf im mittleren Dienst (hier 26,5
Stellen) gegenübersteht. Mit anderen Worten: Es kommt bei der hier
dargestellten Organisationsform zu beträchtlichen Personalüberhängen im
gehobenen Dienst, die nicht mit zusätzlichen Personalbedarfen im mittleren
Dienst verrechnet werden können. Darüber hinaus ist auch unter
Berücksichtigung des internen Stellenmarktes ungeklärt, wie dieser im mittleren
Dienst entstehende Personalbedarf überhaupt gedeckt werden kann.
Über diese personalwirtschaftlichen Schwierigkeiten
hinaus stehen einer getrennten Trägerschaft bei ausschließlicher Wahrnehmung
des sich aus dem oben dargelegten “gesetzlichen Minimum” ergebenden
Aufgabenprofils durch die Kommune weitere Argumente entgegen:
·
Der
Hilfesuchende muss zwei Behörden aufsuchen und hat damit zwei Ansprechpartner
für im Grunde ein Anliegen, nämlich die aktive und passive Hilfeleistung bei
Arbeitslosigkeit im Rahmen des SGB II.
·
Es ergeben sich
erhebliche Doppelarbeiten und weitere Reibungsverluste durch das Tätigwerden
von zwei Behörden.
·
Die
Stadt Hagen und ihre politischen Gremien verlieren einen großen Teil ihrer
sozialpolitischen Einflussmöglichkeiten bei der Ausgestaltung des
Gesetzesvollzugs (u. a. Prioritäten-,
Zielgruppen- Maßnahmen- und Projektplanung und bei der Auswahl von Trägern).
Darüber hinaus stellen sich noch ungeklärte
DV-technische Probleme.[14]
Diese Nachteile entstehen nicht oder zumindest nicht im genannten Umfang, wenn
die kommunalen Aufgaben in eine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für
Arbeit eingebracht werden und dort durch städtisches und von der Agentur
gestelltes Personal gemeinsam bewältigt werden. Weitere Vorteile einer
Aufgabenwahrnehmung innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft bestehen
·
in der
unmittelbaren Nutzung des Know-hows eines anderen Leistungsträgers, der bislang
getrennt von der Stadt Hagen agierte und
·
dem möglichen
Abbau von städtischen Personalüberhängen.
·
Außerdem erhält
der hilfesuchende Bürger nur einen Bescheid.
Aufgrund
der hier nur angedeuteten gravierenden Vorteile[15]
einer Zusammenarbeit innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft im Vergleich zur
getrennten Aufgabenwahrnehmung wird nachfolgend die Arbeitsgemeinschaft
qualifiziert dargestellt. Voraussetzung für eine solche Organisationsform ist,
dass die Pauschalen für Personal- und Sachausstattung ausreichen, um die
anfallenden Kosten in vollem Umfang zu decken. Auf Basis der gegenwärtig im
politischen Raum diskutierten Höhe der Pauschale ist – wie sich
nachfolgend noch zeigen wird – eine auskömmliche Refinanzierung möglich.[16]
IV) Die Arbeitsgemeinschaft
(ARGE)
a) Der Weg in die
Arbeitsgemeinschaft
Um
die personalwirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Auswirkungen
festzustellen und zu bewerten, wurde im Januar 2004 eine aus Mitarbeitern der
Agentur für Arbeit Hagen, des Fachbereichs und des Personalrats bestehende
Arbeitsgruppe gebildet. Ein wesentliches Verhandlungsergebnis dieser Gruppe ist
die Auflistung von 9 gemeinsamen
Zielen[17] der
Arbeitsgemeinschaft:
1)
Jede/r Leitungsberechtigte nach SGB II erhält am 01.01.2005
die ihr/ihm zustehende materielle Leistung aus einer Hand.
2)
Es ist gewährleistet, dass die übrigen
Dienstleistungen ab 01.01.2005 vorgehalten und bedarfsgerecht weiter entwickelt werden.
3) Das Dienstleistungsangebot erfolgt, soweit
organisatorisch und betriebswirtschaftlich vertretbar, dezentral.
4) Jede/r Arbeitsuchende erhält die für sie/ihn
passgenauen Hilfen (Fördern
& Fordern).
5) Die Agentur für Arbeit Hagen und die Stadt
Hagen treten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach SGB II in einer ARGE als eine organisatorische Einheit auf.
6) Die Wirtschaftlichkeit der
Aufgabenwahrnehmung in der ARGE ist durch ein funktionierendes Controlling-System
sichergestellt.
7) Die Agentur für Arbeit Hagen und die Stadt
Hagen schultern die sich aus dem SGB II ergebenden Aufgaben in gemeinsamer und partnerschaftlicher Zusammenarbeit.
8) Bei der Vereinbarung der Ziele der ARGE sind
die Rahmenbedingungen der Stadt Hagen (u.a. Haushaltskonsolidierung und Sozialpolitik) und der Agentur
für Arbeit Hagen (u.a. Integration erhöhen) berücksichtigt.
9) Die ARGE gewährleistet ein bedarfsgerechtes,
zielgruppenspezifisches Angebot an Integrationsleistungen. Dabei finden
geeignete Einrichtungen und Dienste vorhandener örtlicher Dritter vorrangig Berücksichtigung, wenn diese den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit
entsprechen.
b) Das
Organisationskonzept der Arbeitsgemeinschaft
Auf die genannten Ziele aufbauend wurde
innerhalb der Arbeitsgruppe ein Organisationskonzept für die
Arbeitsgemeinschaft erstellt. Wesentliche Inhalte dieses Konzeptes sind
a) ein Organigramm[18],
b) Vermittlung und Akquise,
c) Leistungsanreize für Fallmanager und
d) die Nutzung des Empfangs / Eingangsbereichs der
Agentur
Zu a) Erläuterungen zum Organigramm
1. Grundsätzliches: Soll-Konzept
Das vorliegende Organigramm stellt ein Soll-Konzept
dar. Es orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben, an offiziellen
Empfehlungen und an sachgerechten Problemlösungen.
Hierauf wird im einzelnen nachfolgend noch
eingegangen. Bei dem auf dieser Soll-Konzeption aufbauenden und noch zu
entwickelnden Ist-Konzept sind finanzielle[19] und
personalwirtschaftliche[20]
Restriktionen zu berücksichtigen.
2. Aufsichtsrat / Beirat
Höchstes Gremium der Arbeitsgemeinschaft ist der Aufsichtsrat.
Unabhängig von der Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft wird ein kleines,
“schlagkräftiges” Gremium vorgeschlagen. Vorbehaltlich einer
vertraglichen Regelung kann sich der Aufsichtsrat z. B. aus jeweils drei
Vertretern der Agentur für Arbeit und der Stadt Hagen zusammensetzen, wobei bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Der Vorsitz
könnte in vorgegebenen Zeitabständen zwischen Stadt Hagen und Agentur wechseln.
Genaueres wird der noch mit der Agentur für Arbeit Hagen auszuhandelnde Vertrag
regeln.
Neben dem Aufsichtsrat bildet sich ein Beirat,
in dem insbesondere Vertreter des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen
Wirtschaftsstruktur, sowie der freien Wohlfahrtspflege und der örtlichen
Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger zusammenwirken. Genaueres wird der
Vertrag regeln.
3. Zwei Geschäftsführer
Um den Proporz zwischen Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen
zu wahren, werden zwei Geschäftsführer als sachgerechter Kompromiss angesehen.
Hierbei wird an eine Besetzung aus dem Führungspersonal der Agentur für Arbeit
bzw. der Stadt Hagen gedacht, wobei eine einer Amtsleitung entsprechende
Besoldung / Vergütung gezahlt werden soll.
4. Fallmanagement
Mit der qualifizierten Methode
“Fallmanagement” soll eine erhebliche Verbesserung der
gegenwärtigen Beratungssituation geschaffen werden um die Voraussetzungen für
eine dauerhafte soziale Eingliederung (insbesondere Eingliederung ins
Erwerbsleben) gemeinsam mit dem Leistungssuchenden zu schaffen.
Aufbauend auf den u. a. bei der Sozialagentur Hohenlimburg
gemachten Erfahrungen sind alle Vertreter der Arbeitsgruppe übereinstimmend zu
dem Ergebnis gekommen, dass durch den Fallmanager sowohl die aktive, als auch
die passive Hilfeleistung gewährt werden sollte. Dem vorliegenden Soll-Organigramm
liegt die Formulierung aus der Gesetzesbegründung von 75 Fällen pro Fallmanager
zu Grunde. Bei geschätzten 10.000 Fällen ergibt sich ein Bedarf von 134
Fallmanagern.
5. Dezentralität
Das Leistungsspektrum der
Fallmanager soll unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit so weit wie möglich
auch dezentral vorgehalten werden[21].
Es sollen alle RSD-Standorte[22]
einbezogen werden. Allerdings wird gegenwärtig befürwortet, zumindest in der
Einführungsphase die “kleinen” Standorte Eilpe / Dahl und
Hohenlimburg organisatorisch zusammen zu fassen. Dabei sollen aber durch die
Fallmanager an beiden Standorten Sprechzeiten angeboten werden.[23]
Zu b) Vermittlung und Akquise
Mit der Agentur für Arbeit besteht Übereinstimmung, dass die
ARGE für Akquise und Vermittlung eigene Kompetenzen erhalten muss. Ein Ausstieg
aus der Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass mit Hagener Arbeitgebern enge und
vertrauensvolle Beziehungen entstehen und gepflegt werden, damit das Ziel einer Beschäftigung im 1.
Arbeitsmarkt erreicht werden kann. Einzelheiten dieser Dienstleistungen für die
Zielgruppen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind insbesondere im Hinblick auf
die sich neu ergebende Schnittstelle zu der Arbeitsvermittlung bei der Agentur
für Arbeit noch abzustimmen. Hier kann ggf. das im Bereich der Kinder- und
Jugendarbeit bereits bewährte Instrument des Kontraktes zum Einsatz kommen.
Zu c) Leistungsanreize
Für geeignete Mitarbeitergruppen der
ARGE ist unter Berücksichtigung tarif- und besoldungsrechtlicher Regelungen ein
finanzielles Anreizsystem zu entwickeln. So soll z. B. Fallmanagern die
Möglichkeit eingeräumt werden, bei Erfüllen bestimmter (gruppen-spezifischer)
Leistungskriterien[24] eine
Prämie zu erhalten. Diese Prämie soll, um dynamische Prozesse innerhalb einer
Gruppe zu fördern, gruppenbezogen gewährt werden. Zur Umsetzung bedarf es
allerdings noch grundsätzlicher Entscheidungen innerhalb der Stadt Hagen.
Zu d)
Nutzung des Empfangs / Eingangsbereichs der Agentur
Die Arbeitsgemeinschaft nutzt die
zentrale Anlaufstelle der Agentur für Arbeit Hagen. In diesem Zugangsbereich
wird vorrangig die Zugehörigkeit des Hilfesuchenden zur Gruppe der ALG I
– oder ALG II – Bezieher abgeklärt. Die ALG II –
Bezieher werden mit den entsprechenden Informationen (u. a. Name und
Telefonnummer des Fallmanagers, Anschrift der möglicherweise dezentralen
Hilfestelle, vorzulegende Unterlagen) versorgt. Der Hilfesuchende muss sich
nunmehr telefonisch zwecks Terminabsprache mit dem Fallmanager in Verbindung
setzen.
In den Außenstellen wird es keinen
Empfang / Eingangsbereich geben. Festzuhalten bleibt, dass auch für erstmalige
Antragsteller kein Zwang zur Vorsprache bei der Agentur (und dort Durchlauf
durch den Eingangsbereich) besteht. Jeder Hilfesuchende kann sich auch
telefonisch im bei der Agentur angesiedelten Call-Center melden. Von dort
erfolgt sowohl im Fall der persönlichen Vorsprache in der Agentur für Arbeit
Hagen als auch bei der telefonischen Kontaktaufnahme die erstmalige Zuordnung
des Hilfesuchenden zum ALG II - Klientel. Von dort erfolgt ebenso wie bei ALG
I-Empfängern die Erfassung grundlegender Stammdaten, und schließlich wird durch
die Mitarbeiter des Call-Centers – per Mail oder einer vergleichbaren
Mitteilung – der Fallmanager über die Vorsprache und den Ausschluss von
ALG I-Leistungen informiert.
Ein Hilfesuchender hat darüber hinaus
die Möglichkeit, auch in den regionalen Anlaufstellen sein Anliegen erstmalig
vorzutragen. Der dortige Fallmanager / die Leistungssachbearbeitung verweist
mögliche ALG I – Hilfesuchende an
die Agentur für Arbeit Hagen.
V)
Soll/Ist-Vergleich
Das erarbeitete Sollkonzept ist bzgl. seiner
Umsetzung in ein Ist-Konzept mit einigen grundlegenden Schwierigkeiten
behaftet:
1. In der Summe haben die Agentur für Arbeit Hagen und
der Fachbereich Jugend und Soziales nicht hinreichend viele verfügbare
Mitarbeiter des gehobenen Dienstes (personelle Restriktion 1).
2. Es gibt am 01.01.2005 bei weitem noch nicht genug
ausgebildete Fallmanager (personelle Restriktion 2).
3. Die Fallpauschale erscheint nach den ersten
Schätzungen nicht auskömmlich (finanzielle Restriktion).
Der folgende Lösungsansatz deckt alle drei Punkte ab.
Hiernach wird vorgeschlagen, dass zunächst nur ein nach Zielgruppen
spezifizierter Teil der Hilfesuchenden (z. B. die im Gesetz ausdrücklich
aufgeführten Unter-25-jährigen) von einem Fallmanager
(1 Fallmanager : 75 Fälle) betreut wird. Weitere Zielgruppen können mit
fortschreitender Fortbildungsquote berücksichtigt werden.[25] Die Pauschale wird bei dieser Vorgehensweise auskömmlich sein.[26] Die
vom Fallmanagement nicht erfassten Hilfesuchenden werden von Leistungssachbearbeitern
(1 : 120 bis 1 : 140) betreut, deren Hilfeleistungen mit denjenigen
der heutigen
Sozialhilfesachbearbeiter vergleichbar sind. Werden Fallmanager (1 : 75) durch
Leistungssachbearbeiter (1 : 120 bis 1 : 140) ersetzt, dann ergibt
sich im Vergleich zum Soll-Organigramm ein deutlich geringerer Personalbedarf
im gehobenen Dienst.[27]
VI)
Besondere
Problemfelder
a) Controlling
Von Beginn an muss
ein umfassendes und effektives Controlling der Arbeit der Arbeitsgemeinschaft
und insbesondere der Zahlungsflüsse eingerichtet werden. Insbesondere aufgrund
der möglicherweise noch instabilen Software und der unterschiedlichen
Finanzierungsquellen, des weiteren aufgrund der Zusammenfassung von Zahlungen
unterschiedlicher Art ist hierauf ein Hauptaugenmerk zu legen. Darüber hinaus
sind auf der Basis noch zu entwickelnder Kennzahlen Zielvereinbarungen (u. a.
zu Verweildauer, Fluktuation, Vermittlungszahlen) abzuschließen.
b) Konsolidierungsbemühungen
durch die Stadt Hagen
Zur Zeit ergibt sich eine den
Konsolidierungsbemühungen der Stadt entgegenstehende Erhöhung der Kosten für
Transferleistungen von über 4 Mio. €.[28] Hier
soll nach aktuellen, allerdings noch inoffiziellen Verlautbarungen
nachgebessert werden, wobei sich der Umfang der die Stadt Hagen betreffenden
Entlastung noch nicht abschätzen lässt.[29]
Wesentlicher Bestandteil der städtischen
Konsolidierungsbemühungen ist der Abbau von Personalkosten. In
diesem Zusammenhang wurden Kennzahlen entwickelt, die einen städtischen
Personalüberhang verdeutlichen. Nach dem vorliegenden Sollkonzept, aber auch
bei der von geringeren Personalbedarfen ausgehenden derzeitigen Ist-Planung
besteht im gehobenen Dienst ein Personalbedarf, der deutlich über diejenigen
Mitarbeiterzahlen hinausgeht, die durch die Aufgabenverlagerung vom Fachbereich
Jugend und Soziales und der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt werden
kann. Nach derzeitigen Schätzungen werden mindestens 20 zusätzliche Mitarbeiter
des gehobenen Dienstes durch die Stadt Hagen in die Arbeitsgemeinschaft zu
entsenden sein.
Da
die Personalkosten für diese Mitarbeiter durch den Bund vollständig
refinanziert werden, bestehen in diesem Bereich durch den Abbau von
Personalüberhängen erhebliche
Konsolidierungspotentiale.[30]
c) IT-Ausstattung
Die “Hartz-spezifische” IT-Problematik
wird von vielen Beteiligten als kritischer Faktor im Umgestaltungsprozess
angesehen. Das zur Umsetzung des SGB II erforderliche Softwareprodukt[31] ist
so komplex angelegt, dass unter Experten große Skepsis vorherrscht, ob die
Bundesagentur für Arbeit deren Entwicklung und Implementierung zum 1.1.2005
realisieren kann. Laut ständiger Mitteilung des Entwicklungskonsortiums (u. a.
Siemens, Prosoz Herten, con_sens Hamburg) ist die rechtzeitige Fertigstellung
allerdings nicht gefährdet.[32] Der
Fachbereich prüft gegenwärtig, inwieweit im Rahmen eines “Notfallplans”
am 1.1.2005 auch auf das gegenwärtig genutzte Sozialhilfe-Softwareprodukt
zurückgegriffen werden kann. Nach dem aktuellen Stand der Dinge scheint eine Hilfegewährung
ab 1.1.2005 über dieses Produkt möglich.
VII) Weiteres Vorgehen
a)
Vertrag
Der Kooperationsvertrag mit der Agentur
für Arbeit für die Bildung und Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft ist
auszuhandeln. Musterverträge der Bundesagentur für Arbeit existieren bereits,
doch sind diese abhängig von der gewählten Rechtsform. Sobald die Rechtsform
der ARGE feststeht, wird unter Rückgriff auf diese Musterverträge, unter
Beteiligung des Rechtsamtes und des Beteiligungscontrollings, sowie unter Berücksichtigung
der örtlichen Besonderheiten in Hagen der Vertrag mit der Agentur für Arbeit
Hagen qualifiziert ausgehandelt.
b) Personaleinsatz
Das Personal
der Arbeitsgemeinschaft soll sich ausschließlich aus städtischen
Mitarbeitern und Mitarbeitern der Agentur für Arbeit zusammensetzen. Es ist
vorgesehen die Angestellten nach § 12 Abs. 2 BAT und die Beamten nach § 123a
BRRG zuzuweisen. Die Stadt Hagen bleibt damit weiterhin Arbeitgeber, bzw.
Dienstherr ihrer Mitarbeiter. Dienst- und Fachaufsicht sollen einheitlich für
alle Mitarbeiter der Geschäftsführung der ARGE übertragen werden.
Beteiligungsrechte der Personalräte der Agentur und der Stadt Hagen werden
beachtet. Insbesondere ist dem Gesamtpersonalrat der Stadt Hagen rechtzeitig
Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG zu geben.
c) Rechtsform
Es ist zu klären, auf welche Weise die Institution
“Arbeitsgemeinschaft” konstituiert werden soll. Hierzu bedarf es
einer öffentlich-rechtlichen Errichtungsvereinbarung, die der Sache nach einen
koordinationsrechtlichen, öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53
SGB X darstellt. Nach Rechtsauffassung des BMWA und der Bundesagentur ist nach
§ 44 SGB II keine neue Körperschaft des öffentlichen Rechts vorgesehen, sondern
ausdrücklich eine privatrechtliche Form. Bei der Suche nach der optimalen
Rechtsform werden steuerrechtliche, haftungsrechtliche und
gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt. Neben der Agentur für
Arbeit ist bei der endgültigen Klärung der Rechtspersönlichkeit das Rechtsamt,
das Beteiligungscontrolling und die Finanzverwaltung zu beteiligen. Dem Rat ist
in einer gesonderten Vorlage ein entsprechender Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Aufgrund der Kommunalwahl und der
Konstituierung des neuen Rates erst im Oktober 2004 wird es möglicherweise
notwendig sein, eine Dringlichkeitsentscheidung
herbeizuführen.
ANLAGE 1
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Aufsichtsrat |
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Beirat |
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ARGE 1 Geschäftsführung Geschäftsbereich 1 Geschäftsführer |
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ARGE 2 Geschäftsführung Geschäftsbereich 2 Geschäftsführer |
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ARGE 1/Sekr. Sekretariat Geschäftsbereich 1 Sekretärin |
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ARGE 2/Sekr. Sekretariat Geschäftsbereich 2 Sekretärin |
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ARGE 1.0 Innere Dienste Geschäftsbereichsleiter |
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ARGE 1.1 Leistungsbereich I Geschäftsbereichsleiter |
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ARGE 2.0 Betreuung von AG, Vermittlung Externe Dienstleister Geschäftsbereichsleiter |
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ARGE 2.1 Leistungsbereich II Geschäftsbereichsleiter |
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ARGE 1.00, 1.100 – 1.002
Buchhaltung 1 Leiter, 3 Mitarbeiter |
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ARGE 1.10 Leistungsgruppe Gruppenleiter |
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ARGE 1.11 – 1.15 5 Leistungsgruppen Gruppenleiter |
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ARGE 2.00 Vermittlung Akquise (1. Arbeitsmarkt) Gruppenleiter |
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ARGE 2.10 Leistungsgruppe Gruppenleiter |
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ARGE 2.11 – 2.15 5 Leistungsgruppen Gruppenleiter |
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ARGE 1.01 – 1.03 Orga, Personalwirtschaft 2 MA g. D. 1 MA m. D. |
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ARGE 1.100 – 1.108 9 Fallmanager ARGE 1.109 1 Bedarfsprüfer |
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ARGE 1.110 – 1.159 Je 10 Fallmanager |
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ARGE 2.001 – 2.0012 12 Vermittler |
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ARGE 2.100 – 1.108 9 Fallmanager ARGE 1.109 1 Bedarfsprüfer |
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ARGE 2.110 – 2.159 Je 10 Fallmanager |
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ARGE 1.04 – 1.05 EDV 1 MA g. D. 1 MA m. D. |
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ARGE 1.16 Leistungsgruppe Gruppenleiter |
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ARGE 2.01 Vermittlung Akquise (2. Arbeitsmarkt) Gruppenleiter |
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ARGE 2.16 Leistungsgruppe Gruppenleiter |
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ARGE 1.06 – 1.08 Rechtssachbearbeitung 3 MA g. D. |
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ARGE 1.160 – 1.167 8 Fallmanager |
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ARGE 2.010 1 Projekt- koordinator |
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ARGE 2.011 – 2.019 Sachbearbeiter 6 MA g. D. 3 MA m. D. |
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ARGE 2.160 – 2.167 8 Fallmanager |
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ARGE 1.011 Bote |
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Anlage
2
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Stellenübersicht
ARGE
nach Sollkonzeption |
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|
Aufgabenbereich |
Stellenanzahl |
Personalkosten |
Arbeitsplatzkosten
|
Summe Personalkosten |
|
Geschäftsführer |
2 |
70.100 |
15.600 |
171.400 |
|
Sekretariat |
2 |
37.300 |
15.600 |
105.800 |
|
Geschäftsbereichsleiter |
4 |
60.500 |
15.600 |
304.400 |
|
Gruppenleiter
Fallmanagement und Vermittlung |
16 |
55.000 |
15.600 |
1.129.600 |
|
Fallmanager |
134 |
50.900 |
15.600 |
8.911.000 |
|
Bedarfsprüfer und
Sachbearbeiter Akquise |
20 |
50.900 |
15.600 |
1.330.000 |
|
Sachbearbeiter
PW/Orga/Recht/
Projektkoordinator |
8 |
50.900 |
15.600 |
532.000 |
|
Mitarbeiter |
8 |
40.200 |
15.600 |
446.400 |
|
Bote |
1 |
34.000 |
15.600 |
49.600 |
|
|
|
|
|
|
|
Summe |
195 |
|
|
12.980.200 |
|
Verwaltungskostenpauschale |
1.007 |
|
|
|
|
SGB II - Fälle |
10.040 |
|
|
|
|
Zuweisung Kommune |
1.497.968 |
(250 Fälle je MA bei 10.040 Fälle,
Vergütung VI b) |
||
|
Summe Zuweisungen |
|
|
|
11.608.248 |
|
|
|
|
|
|
|
Differenz |
|
|
|
-1.371.952 |
|
|
|
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|
|
Fälle je
Fallmanager |
75 |
|
notwendige Pauschale |
1.292,85 |
Anlage
3
|
Stellenübersicht
ARGE
Ist-Konzeption |
||||
|
Aufgabenbereich |
Stellenanzahl |
Personalkosten |
Arbeitsplatzkosten
|
Summe Personalkosten |
|
Geschäftsführer |
2 |
70.100 |
15.600 |
171.400 |
|
Sekretariat |
2 |
37.300 |
15.600 |
105.800 |
|
Geschäftsbereichsleiter |
4 |
60.500 |
15.600 |
304.400 |
|
Gruppenleiter
Fallmanagement und Vermittlung |
16 |
55.000 |
15.600 |
1.129.600 |
|
Fallmanager |
20 |
50.900 |
15.600 |
1.330.000 |
|
Leistungssachbearbeiter |
71 |
50.900 |
15.600 |
4.721.500 |
|
Bedarfsprüfer und
Sachbearbeiter Akquise |
20 |
50.900 |
15.600 |
1.330.000 |
|
Sachbearbeiter
PW/Orga/Recht/
Projektkoordinator |
8 |
47.100 |
15.600 |
501.600 |
|
Mitarbeiter |
8 |
40.200 |
15.600 |
446.400 |
|
Bote |
1 |
34.000 |
15.600 |
49.600 |
|
Summe |
151 |
|
|
10.090.300 |
|
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|
Verwaltungskostenpauschale |
1.007 |
|
|
|
|
SGB II - Fälle |
10.040 |
|
|
|
|
Zuweisung Kommune |
1.497.968 |
(250 Fälle je MA bei 10.040 Fälle, Vergütung VI b) |
||
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Summe Zuweisungen |
|
|
|
11.608.248 |
|
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Differenz |
|
|
|
1.517.948 |
|
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|
Fälle je
Fallmanager |
75 |
|
notwendige Pauschale |
1.005,01 |
[1] Vgl. § 44 b Abs. 3 SGB II.
[2] Diese und nachfolgend aufgeführte Regelungen gelten für kreisfreie Städte und Kreise. Der sprachlichen Vereinfachung wegen ist auch im weiteren Text nur von Kommunen die Rede. Für die von diesem Begriff grundsätzlich nicht erfassten Kreise gilt somit Entsprechendes.
[3] Statistik vom 1.2.2004
[4] Der Städtetag NRW hat sich auf einer Tagung der Sozialamtsleiter der kreisfreien Großstädte NRW am 17.2.2004 auf eine Quote von 10 % für das zu kalkulierende Finanztableau verständigt. Ähnlich verfährt mittlerweile auch der Landkreistag NRW.
[5] Quelle: Statistikstelle des Arbeitsamtes Hagen, Stand September 2003. Es wird in der weiteren Berechnung davon ausgegangen, dass alle derzeitigen Alhi-Empfänger erwerbsfähig sind und damit nicht zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten nach SGB XII zählen.
[6] Erfahrungswerte aus der Praxis des eigenen Sozialhilfevollzuges.
[7] Rechnungsergebnis 2003
[8] Der %-Satz ist zurückhaltend kalkuliert.
[9] Vgl. S. 4.
[10] Hier wird der Anteil an den Kosten der Unterkunft der bisherigen Sozialhilfeempfänger in bisher tatsächlicher Höhe kalkuliert. Hinsichtlich der Alhi-Empfänger wird nach einer Empfehlung des Städtetages vom 26.2.04 angenommen, dass die Unterkunftskosten höher zu kalkulieren sind.
[11] Diese Einschätzung deckt sich tendenziell mit den wesentlichen finanzwirtschaftlichen Bewertungen anderer Gemeinden, des Städtetages und des Kreistages. Obige Zahlen sind gegenwärtig als eine zwar realistische, gleichwohl aber auch “optimistische” Schätzung anzusehen. Wird nämlich das vom Städtetag für Deutschland erwartete Defizit von 2,5 bis 3 Mrd. € aufgrund der Einwohnerzahlen für Hagen umgerechnet, dann ergibt sich sogar ein Defizit von 6 bis 7,5 Mio. €. Wird darüber hinaus berücksichtigt, dass die Hagener Arbeitslosenzahlen über dem Bundesdurchschnitt liegen, dann käme nach diesem Zahlenmaterial auch ein noch größeres Defizit in Betracht.
[12] Gesetzliche Nachbesserungen zur finanziellen Besserstellung der Kommunen werden z. Zt. auf allen politischen Ebenen diskutiert.
[13] Zur Auflistung der Mindestaufgaben vgl. S 3.
[14] In diesem Fall ist noch ungeklärt, ob die Stadt für die Abwicklung der Unterkunftskosten auf das bundesweit genutzte EDV-Programm zurückgreifen kann. Ggf. stellt sich somit die Frage nach einem “eigenen” Programm einschl. möglicher Kostenfragen (Lizenzen o. ä.).
[15] Diese Bewertung deckt sich mit der ganz überwiegenden Einschätzung in den Kommunen. Soweit einzelne Kreise zu anderen Ergebnissen kommen, ergibt sich diese regelmäßig aus deren grundlegender Ablehnung der Gesetze, die insoweit bei den entsprechenden Kreisen zu einer “Verweigerungshaltung” führt. Eine solche Haltung führt allerdings offensichtlich in eine finanzielle Sackgasse und ins sozialpolitische Abseits.
[16] Vgl. die Ausführungen unter V (S. 14).
[17] Über diese Ziele hinausgehend bestand innerhalb der Arbeitsgruppe die Übereinkunft, dass Mitarbeiterinteressen bei der Bearbeitung aller Ziele adäquat zu berücksichtigen sind.
[18] Vgl. Anlage 1.
[19] Zur Refinanzierung der Personal- und Sachkosten hat der Gesetzgeber eine Fallpauschale vorgesehen. Nach dem sog. “Eckpunktepapier” des BMWA beträgt diese Pauschale voraussichtlich 1007 € pro arbeitsfähigem Leistungsberechtigtem. Auf Basis dieser Pauschale zeigt sich, dass ein dem vorgelegten Organigramm entsprechendes Fallmanagement für alle Leistungsberechtigten nicht möglich ist. Wie das Soll-Konzept aufgrund dieser tatsächlichen Einschränkung zu modifizieren ist, wird unter V (S. 14) dargestellt.
[20] Vgl. V (S.14).
[21] Vgl. Ziel 3 in der Übersicht der gemeinsam entwickelten Ziele auf Seite 11.
[22] Stadtmitte, Boele, Haspe, Hohenlimburg, Eilpe/Dahl
[23] In einer Übergangsphase ist es erforderlich, Fallmanager teilweise durch Leistungssachbearbeiter zu ersetzen (vgl. V, S. 14). Die - vom dem Soll-Konzept nicht erfasste - Leistungssachbearbeitung wird ebenfalls dezentral angeboten.
[24] Die Kennzahlen sind noch zu entwickeln.
[25] Die finanziellen Restriktionen greifen allerdings auch noch, wenn die sich personellen Restriktionen nach und nach auflösen und sind dementsprechend auch weiterhin zu beachten.
[26] Die Quote der vom Fallmanagement erfassten Fälle kann auch als “Stellschraube” angesehen werden, die die finanzielle Auskömmlichkeit der Fallpauschale für die Stadt Hagen sichert. Gegenwärtig erscheint es als sicher, dass mit der Fallpauschale in jedem Fall ein großer Anteil der Arbeitssuchenden vom Fallmanagement betreut werden kann.
[27] Vgl. Anlagen 2 und 3.
[28] Sh. S. 7.
[29] An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers eine Entlastung der städtischen Haushalte vorsah.
[30] Zur Klarstellung: Diese hier noch nicht quantifizierten Konsolidierungsmöglichkeiten fließen nicht in die Berechnungen im Zusammenhang mit einer auskömmlichen Refinanzierung - von freiwilligen Aufgaben - durch den Bund ein. Sie sind völlig unabhängig hiervon.
[31] Die Software wird nach derzeitigem Kenntnisstand den Arbeitsgemeinschaften kostenfrei zur Verfügung gestellt.
[32] Laut Pressemitteilung vom 24.5. ist in einem von einem unabhängigen Unternehmen erstellten Prüfbericht von einer “funktionierenden Software” die Rede.
Auswirkungen
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Es entstehen keine finanziellen und
personellen Auswirkungen. |
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Hinweis: Diese und alle weiteren Zeilen in
diesem Fall bitte löschen! |
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1. Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
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Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
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Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche Bindung |
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Fiskalische Bindung |
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x |
Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstige |
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Dienstvereinbarung mit dem GPR |
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Ohne Bindung |
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Erläuterungen: |
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2. Allgemeine Angaben |
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Bereits laufende Maßnahme |
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des Verwaltungshaushaltes |
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des Vermögenshaushaltes |
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eines Wirtschaftsplanes |
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Neue Maßnahme |
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des Verwaltungshaushaltes |
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des Vermögenshaushaltes |
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eines Wirtschaftsplanes |
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Ausgaben |
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Es entstehen weder einmalige Ausgaben noch
Ausgaben in den Folgejahren |
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Es entstehen Ausgaben |
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einmalige Ausgabe(n) im Haushaltsjahr |
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jährlich wiederkehrende Ausgaben |
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periodisch wiederkehrende Ausgaben in den
Jahren |
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3. Mittelbedarf |
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Einnahmen |
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Sachkosten |
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Personalkosten |
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EUR |
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Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben
verteilen sich auf folgende Haushaltsstellen:
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HH-Stelle/Position
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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Einnahmen: |
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Eigenanteil: |
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4. Finanzierung |
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Verwaltungshaushalt |
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Einsparung(en) bei der/den
Haushaltsstelle(n) |
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HH-Stelle/Position |
Lfd.
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Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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Gesamtbetrag |
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Mehreinnahme(n) bei der/den
Haushaltsstelle(n) |
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HH-Stelle/Position
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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Gesamtbetrag |
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Kein konkreter Finanzierungsvorschlag |
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Wird durch 20 ausgefüllt
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Die Finanzierung der Maßnahme wird den im
Haushaltssicherungskonzept festgesetzten |
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Haushaltsausgleich langfristig nicht
gefährden |
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Die Finanzierung der Maßnahme wird den
Fehlbedarf im Verwaltungshaushalt in den nächsten |
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Jahren um folgende Beträge erhöhen und damit
das Zieljahr für den Haushaltsausgleich gefährden: |
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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Vermögenshaushalt |
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Einsparung(en) bei der/den
Haushaltsstelle(n) |
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HH-Stelle/Position
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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Gesamtbetrag |
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Mehreinnahme(n) bei der/den
Haushaltsstelle(n) |
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|
HH-Stelle/Position
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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|
Gesamtbetrag |
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Kreditaufnahme |
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Wird
durch 20 ausgefüllt
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Die Maßnahme kann im Rahmen der mit der
Bezirksregierung abgestimmten Kreditlinie |
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zusätzlich finanziert werden |
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Die Maßnahme kann nur finanziert werden,
wenn andere im Haushaltsplan/Investitionsprogramm |
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|
vorgesehene und vom Rat beschlossene
Maßnahmen verschoben bzw. gestrichen werden. |
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|
Folgekosten bei Durchführung der Maßnahme im
Vermögenshaushalt |
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Es entstehen keine Folgekosten |
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Es entstehen Folgekosten ab dem Jahre |
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Sachkosten |
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einmalig |
in Höhe von EUR |
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Jährlich |
in Höhe von EUR |
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bis zum Jahre |
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Personalkosten |
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einmalig |
in Höhe von EUR |
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Jährlich |
in Höhe von EUR |
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bis zum Jahre |
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Erwartete Zuschüsse bzw. Einnahmen zu den
Folgekosten EUR |
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Folgekosten sind nicht eingeplant |
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Folgekosten sind bei der/den
Haushaltsstelle(n) wie folgt eingeplant: |
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HH-Stelle/Position |
Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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Einnahmen: |
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Ausgaben: |
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Eigenanteil: |
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* = Kostenermittlung auf
der Basis der Durchschnitts-Personalkosten des jeweiligen Jahres (von 18/02)
bzw. bei Überstunden auf der Grundlage der jeweiligen Überstundenvergütungen.

08.06.2004 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:
1.
Der
Zwischenbericht der Verwaltung zur Umsetzung der Neuregelungen des SGB II
– Grundsicherung für Arbeitssuchende - wird zur Kenntnis genommen.
2.
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, mit der Agentur für Arbeit
Hagen eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II zur einheitlichen Wahrnehmung
der Aufgaben zu bilden.
3.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung
·
mit der Agentur für Arbeit Hagen eine Kooperationsvereinbarung
vorzubereiten,
·
die personalwirtschaftlichen, organisatorischen,
haushaltswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und DV-technischen Fragen
rechtzeitig und abschließend zu klären und
·
die für die Arbeitsgemeinschaft und die Stadt Hagen optimale
Rechtsform zu ermitteln.
Dem Rat
ist rechtzeitig eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen.
4.
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass sich die Stadt Hagen an
der Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II außerhalb ihrer Trägerschaft nur
unter dem Vorbehalt einer vollständigen Refinanzierung der Personal- und
Verwaltungskosten sowie der Transferleistungen durch den Bund beteiligt.
5.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung sich in den
Kooperationsgesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit dafür einzusetzen, dass
der Fortbestand der bewährten kommunalen Infrastruktur an Qualifizierungs- und
Beschäftigungsangeboten für Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sichergestellt
wird. Hierbei ist darauf hinzuwirken, dass Maßnahmeträger, wie z. B. Caritas,
Diakonisches Werk, Werkhof, Pro Integration und andere auch die notwendige
Planungssicherheit für die Fortführung ihrer Arbeit bis zum Inkrafttreten der
gesetzlichen Bestimmungen von Hartz IV erhalten.
6.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, bei den
organisatorischen Planungen darauf hinzuwirken, dass basierend auf den sehr
guten Erfahrungen mit der Sozialagentur Hohenlimburg auch zukünftig im Rathaus
Hohenlimburg ein vollwertiges Leistungszentrum vorgehalten wird.
17.06.2004 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - geändert beschlossen
Beschluss:
1.
Der
Zwischenbericht der Verwaltung zur Umsetzung der Neuregelungen des SGB II
Grundsicherung für Arbeitssuchende - wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Rat der Stadt Hagen
beschließt, mit der Agentur für Arbeit Hagen eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44
b SGB II zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben zu bilden.
3.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung
·
mit der Agentur für Arbeit Hagen eine Kooperationsvereinbarung
vorzubereiten,
·
die personalwirtschaftlichen, organisatorischen,
haushaltswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und DV-technischen Fragen
rechtzeitig und abschließend zu klären und
·
die für die Arbeitsgemeinschaft und die Stadt Hagen optimale
Rechtsform zu ermitteln.
Dem Rat ist rechtzeitig
eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen.
4.
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass sich die Stadt Hagen an
der Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II außerhalb ihrer Trägerschaft nur
unter dem Vorbehalt einer vollständigen Refinanzierung der Personal- und
Verwaltungskosten sowie der Transferleistungen durch den Bund beteiligt.
Zusätzlich (sich den ergänzenden Beschlüssen der BV
Hohenlimburg und der BV Nord anschließend):
5. Der Rat der
Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung sich in den Kooperationsgesprächen mit
der Bundesagentur für Arbeit dafür einzusetzen, dass der Fortbestand der
bewährten kommunalen Infrastruktur an Qualifizierungs- und
Beschäftigungsangeboten für Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sichergestellt
wird. Hier ist darauf hinzuwirken, dass Maßnahmeträger, wie z.B. Caritas,
Diakonisches Werk, Werkhof, Pro Integration und andere auch die notwendige
Planungssicherheit für die Fortführung ihrer Arbeit bis zum Inkrafttreten der
gesetzlichen Bestimmungen von Hartz IV erhalten.
6. Der Rat der
Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, bei den organisatorischen Planungen
darauf hinzuwirken, dass basierend auf den sehr guten Erfahrungen mit der
Sozialagentur Hohenlimburg auch zukünftig im Rathaus Hohenlimburg ein
vollwertiges Leistungszentrum vorgehalten wird.
29.06.2004 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Zwischenbericht der Verwaltung zur Umsetzung der
Neuregelungen des SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende - wird zur
Kenntnis genommen.
01.07.2004 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
1.
Der
Zwischenbericht der Verwaltung zur Umsetzung der Neuregelungen des SGB II
Grundsicherung für Arbeitssuchende - wird zur Kenntnis genommen.
2. Unter der Voraussetzung
der Erfüllung der nachfolgenden Vorgaben beschließt der Rat der Stadt Hagen,
mit der Agentur für Arbeit Hagen eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II
zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben zu bilden.
3.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung
·
mit der Agentur für Arbeit Hagen eine Kooperationsvereinbarung
vorzubereiten,
·
die personalwirtschaftlichen, organisatorischen,
haushaltswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und DV-technischen Fragen
rechtzeitig und abschließend zu klären und
·
die für die Arbeitsgemeinschaft und die Stadt Hagen optimale
Rechtsform zu ermitteln.
Dem Rat ist rechtzeitig
eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen.
4.
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass sich die Stadt Hagen an
der Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II außerhalb ihrer Trägerschaft nur
unter dem Vorbehalt einer vollständigen Refinanzierung der Personal- und
Verwaltungskosten sowie der Transferleistungen durch den Bund beteiligt.
5.
Falls die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sind
die politischen Gremien erneut zu beteiligen.
6.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, sich in den
Kooperationsgesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit dafür einzusetzen, dass
der Fortbestand der bewährten kommunalen Infrastruktur an Qualifizierungs- und
Beschäftigungsangeboten für Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sichergestellt
wird. Hier ist darauf hinzuwirken, dass Maßnahmeträger, wie z.B. Caritas,
Diakonisches Werk, Werkhof, Pro Integration und andere auch die notwendige Planungssicherheit
für die Fortführung ihrer Arbeit bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen von Hartz IV erhalten.