Beschlussvorlage - 0415/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.      Der Zwischenbericht der Verwaltung zur Umsetzung der Neuregelungen des SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende - wird zur Kenntnis genommen.

2.      Der Rat der Stadt Hagen beschließt, mit der Agentur für Arbeit Hagen eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben zu bilden.

3.      Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung

·        mit der Agentur für Arbeit Hagen eine Kooperationsvereinbarung vorzubereiten,

·        die personalwirtschaftlichen, organisatorischen, haushaltswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und DV-technischen Fragen rechtzeitig und abschließend zu klären und

·        die für die Arbeitsgemeinschaft und die Stadt Hagen optimale Rechtsform zu ermitteln.

Dem Rat ist rechtzeitig eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen.

4.      Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass sich die Stadt Hagen an der Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II außerhalb ihrer Trägerschaft nur unter dem Vorbehalt einer vollständigen Refinanzierung der Personal- und Verwaltungskosten sowie der Transferleistungen durch den Bund beteiligt.

 

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Sachverhalt

Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe

Zwischenbericht und Entscheidungsvorlage zur Umsetzung in Hagen

 

Inhaltsübersicht                                                                                                                    Seite

 

Zusammenfassung

2

Teil I

Gesetzliche Neuregelungen

3

Teil II

Auswirkungen für Hagen

4

Teil III

Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Hagen bei den Personal- und Sachausgaben

 

8

Teil IV

Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE)

11

Teil V

Soll / Ist – Vergleich

14

Teil VI

Besondere Problemfelder

15

Teil VII

Weiteres Vorgehen

16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Zusammenfassung

Durch die Gesetze zur Modernisierung des Arbeitsmarktes werden die bisherige Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe grundlegend reformiert. Kern dieser Reform ist die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu dem sogenannten Arbeitslosengeld (ALG) II. Nachfolgend (Teil I) soll ein Überblick über die wichtigsten Änderungen erfolgen.

Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Umsetzung der Gesetze wird es nach der aktuellen Rechtslage entgegen den ursprünglichen Verlautbarungen des Gesetzgebers und der Gesetzesintention, die Kommunen zu entlasten, zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen für die Stadt Hagen kommen (Teil II). Nachfolgend geht es darum, unter Berücksichtigung der finanziellen, aber auch anderer Faktoren (u. a. Bürgersicht, Mitarbeiterinteressen, politische Einflussmöglichkeiten) die optimale Form der Umsetzung zu finden. Sofern alternative Vorgehensweisen in Betracht kommen, werden diese beschrieben.

Die Vorlage zeigt auf, dass die Einbringung der sich aus dem neuen SGB II ergebenden kommunalen Aufgaben in eine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit Hagen im Vergleich zu einer separaten kommunalen Aufgabenerledigung vorteilhaft ist (Teil III). In Teil IV der Vorlage werden ferner Aussagen zu wesentlichen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Fragen getroffen. Teil IV mündet in ein Soll-Organisationskonzept. Teil V zeigt Lösungsmöglichkeiten auf für Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Soll-Konzepts, die sich aus finanzwirtschaftlichen und personellen Restriktionen ergeben. In Teil VI werden mit der Einführung eines Controllings, den städtischen Konsolidierungsbemühungen und der IT-Ausstattung spezielle Problemfelder aufgegriffen, die gesonderte Erläuterungen sinnvoll erscheinen lassen.

Im Teil VII wird das auf dem Beschlussvorschlag fußende weitere Vorgehen vorgeschlagen. Dabei wird es insbesondere darum gehen, mit der Agentur für Arbeit Hagen einen Kooperationsvertrag bzgl. der Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft zu schließen. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages wird die Festlegung der optimalen Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft sein. 

 

 

 

 

 

 

 


I)       Gesetzliche Neuregelungen

Ab 1.1.2005 werden die Arbeitslosenhilfe und die Hilfe zum Lebensunterhalt für erwerbsfähige Personen zusammengeführt zur sog. “Grundsicherung für Arbeitssuchende”. Diese setzt sich aus aktiven Leistungen (insbes. Eingliederungshilfe in Arbeit) und passiven (materiellen) Leistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) zusammen.

 

Nach dem gesetzlichen Grundfall ist die Kommune im Bereich der aktiven Leistungen für die Aufgabenerfüllung und deren Finanzierung zuständig für die

·         Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder,

·         häusliche Pflege von Angehörigen,

·         Schuldner- und Suchtberatung und die

·         psychosoziale Betreuung.

Bei den passiven Leistungen erstreckt sich die kommunale Zuständigkeit (einschl. Finanzierung) auf

 

·         Leistungen für Unterkunft und Heizung und

·         bestimmte einmalige Leistungen, wie

o        Erstausstattung für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt,

o        Erstausstattung für die Wohnung (Möbel und Haushaltsgeräte) und

o        Hilfen bei mehrtägigen Klassenfahrten.

Für alle nicht aufgeführten Leistungen ist die örtliche Agentur für Arbeit (AA) zuständig. Die Finanzierung dieser in Trägerschaft der Agentur für Arbeit stehenden Leistungen erfolgt durch den Bund. Dies geschieht zum einen pauschal (Eingliederungspauschale und Personalkostenpauschale), wobei die Höhe der Pauschalen vom Gesetzgeber noch nicht anschließend geregelt ist, und zum anderen wird das ausgezahlte Arbeitslosengeld II, das Sozialgeld und die Beiträge zur Sozialversicherung in tatsächlich geleisteter Höhe erstattet.

Agentur für Arbeit und Kommune müssen für die einheitliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine Arbeitsgemeinschaft einrichten. Während allerdings die Agentur für Arbeit ihre Aufgaben in die Arbeitsgemeinschaft einbringen muss, besteht für die Kommune nur eine entsprechende “Soll-Vorschrift”.[1]

Gesetzlich vorgesehen ist ferner eine Optionsmöglichkeit, nach der jede Kommune[2] selbst entscheiden kann, ob sie entgegen der oben aufgeführten Zuständigkeitsregelung alle Aufgaben, also auch die originär der Agentur für Arbeit zugewiesenen Aufgaben, in eigene Trägerschaft übernimmt. Die von ihr in diesem Fall über die ihr ohnehin obliegenden Aufgabenfelder hinaus zusätzlich übernommenen Leistungen werden der Gemeinde - entsprechend der oben skizzierten Erstattungsregelung - vom Bund refinanziert.

Das für die Ausgestaltung dieser Optionsmöglichkeit erforderliche sog. Optionsgesetz hat am 14.05.04 im Bundesrat aber nicht die erforderliche Mehrheit gefunden. Zwar ist der  Vermittlungsausschuss ist angerufen, doch wird nach dem derzeitigen Stand der Dinge die ursprünglich vorgesehene Optionsmöglichkeit voraussichtlich auch zukünftig am Widerstand der unionsgeführten Länder scheitern. Dementsprechend findet die kommunale Option nachfolgend keine weitere Beachtung.

II.      Auswirkungen für Hagen

1.       Fallverlagerungen

 

Von den aktuellen

 

 

6.182

 

Sozialhilfefällen[3] mit insgesamt 11.438 Personen werden nach qualifizierten Schätzungen[4] voraussichtlich 10 % der Leistungsfälle im Sozialhilfebezug verbleiben

 

 

 

 

./. 618

 

 

 

Fälle, die in den Bereich des SGB II wechseln:

 

5.564

 

 

 

 

2. Zu erwartende Zahl der Leistungsberechtigten nach dem SGB II                         

 

bisherige Hilfefälle HzL (s. o.)

 

 

5.564

 

bisherige Alhi-Fälle[5]

 

 

5.599

 

 

./. Alhi-Fälle mit BSHG-Bezug

 

 

./. 886

 

4.477

 

./. 5 % der Fallzahlen[6], weil nicht Alhi-Fall mit Bedarfsgemeinschaft gleichzusetzen ist

 

 

 

./. 236

 

 

 

 

Gesamtfallzahl

 

10.040

 

 

3. Haushaltsmäßige Auswirkungen

3.1 Hilfe zum Lebensunterhalt

 

Hilfe zum Lebensunterhalt  (laufend und einmalig)[7]

 

 

38.150.284 €

Bei unveränderter Haushaltsprognose werden hierfür für das Haushaltsjahr 2005 benötigt:

 

 

 

·           für allgemeine Transferleistungen

·           Mehrkosten durch Wegfall des allgemeinen und besonderen Wohngeldes bei 10 % der Leistungsfälle im Sozialhilfebezug

(618 Fälle · 12 Monate · 163 € durchschnittl. Wohngeld)

 

 

3.815.028 €

 

 

 

1.208.808 €

 

voraussichtlicher Finanzbedarf 2005

 

5.023.836 €

./. 5.023.836 €

 

Minderausgabe / Ersparnis 2005

 

 

 

33.126.448

 

3.2 Krankenhilfe

Die vorläufige Jahresrechnung 2003 enthält folgende Ausgabeansätze:

 

UA 4130 Krankenhilfe

 

5.243.459 €

 

 

UA 4140 Sonstige HibL (nur: Werdende Mütter, Wöchnerinnen)

 

 

72.806 €

 

 

Insgesamt

 

5.316.265 €

 

 

bei einem Wegfall von 90 % der Leistungsberechtigten

 

 

 

 

entstehen Minderausgaben von

 

 

 

4.784.638 €

 

3.3 Hilfe zur Arbeit

 

Derzeitige Kosten laut Jahresrechnung 2003

 

 

 

5.397.265 €

 

./. 10 %[8] der Kosten, die weiterhin für die Betreuung der verbleibenden Leistungsberechtigten benötigt wird

 

 

 

 

 

539.726 €

Einsparungspotential

 

 

4.857.538

 

3.4 Gesamtminderausgaben 

 

Aus den Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 ergibt sich für die davon erfassten 90 % der im Jahr 2003 Leistungsberechtigten eine Einsparung von

 

 

 

42.768,624 €

 

3.5. Städtischer Anteil an den Leistungen nach dem SGB II

Leistungen für die Unterkunft der bisherigen Sozialhilfeempfänger inkl. Heizkosten (5.564 Fälle x 12 x 342,81 €)8

 

 

22.888.738 €

Leistungen für die Unterkunft der bisherigen Alhi-Empfänger inkl. Heizkosten (4.477[9] Fälle x 12 x 377,09 €)[10]

 

 

20.258.836 €

Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschl. Haushaltsgeräte angenommene 500 Fälle x 2.500 €

 

1.250.000 €

Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und Wäsche angenommene 100 Fälle x 1.000 €

 

100.000 €

Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und Babyerstausstattung angenommene 250 Fälle x 750 €

 

 

187.500 €

Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten angenommene 3000 Fälle x 150 €

 

 

450.000 €

Leistungen für Kautionen, Umzugskosten, Genossenschaftsanteile, Miet- und Energiekostenrückstände

 

 

200.000 €

Gesamtkosten

45.335.074

 

3.6 Wegfall des Wohngeldes

Durch Wegfall des Wohngeldes entstehen für die Stadt Hagen folgende Mehraufwendungen:

·           876 Leistungsberechtigte (bisherige Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit) x 122,51 € durchschnittliches bisheriges Wohngeld x 12 Monate

 

 

1.287.825 €

 

·           Für den Personenkreis der Asylbewerber, BVG-Empfänger, SGB-VIII-Berechtigten und Pflegebedürftigen in Einrichtungen sind Mehraufwendungen in Höhe von rd.

 

 

 

300.000 €

zu kalkulieren.

 

 

 

Gesamtkosten

1.587.825

 

3.7 Zusammenfassung der finanziellen Auswirkungen (ohne Personalkosten)

Anteil der Stadt Hagen an den Transferleistungen nach dem SGB II

 

 

45.335.074 €

 

Mehrkosten durch den Wegfall des Wohngeldes

1.587.825 €

 

 

 

 

Mehrausgaben insgesamt

46.922.899 €

46.922.899 €

 

 

 

Minderausgaben (s. o.)

 

42.768.624 €

 

 

 

Mehrkosten insgesamt

 

4.154.275

 

Die gesamten Minderausgaben im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Krankenhilfe  und der Hilfe zur Arbeit betragen nach den obigen Schätzungen ca. 42,8 Mio. €. Dem steht eine geschätzte Mehrbelastung durch die neuen Aufgaben in Höhe von ca. 47 Mio. € für die Stadt Hagen gegenüber. Ohne Berücksichtigung von Personalkosten ergibt sich somit eine Mehrbelastung von ca. 4,2 Mio. €.[11] Zur Klarstellung: Auf diese nach der gegenwärtigen Gesetzeslage[12] entstehende Mehrbelastung hat die Stadt Hagen keinen Einfluss.


III)     Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Hagen bei den Personal- und Sachkosten

Der für die Umsetzung des SGB II erforderliche Stellenbedarf ist abhängig von der organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung der Aufgabenwahrnehmung. In Frage kommt eine separate Aufgabenwahrnehmung (Modell 1) durch die Aufgabenträger Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen (= die Stadt beschränkt sich auf die oben beschriebenen gesetzlichen Mindestaufgaben) ...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Modell 2

 
.. sowie die Aufgabenwahrnehmung in einer Arbeitsgemeinschaft (Modell 2):

 
 

 

 

 



Bei separater Aufgabenwahrnehmung[13] durch die Aufgabenträger Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen

wird der städtische Personalbedarf einschließlich seiner Veränderung wie folgt prognostiziert:

 

 

 

Aufgabe

Derzeitiges Ist

Soll ab 1.1.2005

(Prognose)

 

 

 

Saldo

Anzahl

 

 

 

Saldo Gesamt

Anzahl Mitarbeiter

gehobener Dienst

mittlerer Dienst

gehobener Dienst

mittlerer Dienst

gehobener Dienst

mittlerer Dienst

Hilfe zum Lebensunterhalt

55

7

6

0,5

-49

-6,5

-55,5

Hilfe zur Arbeit

10

1

3

0

-7

-1

-8

Wohngeld

4

16

2

10

-2

-6

-8

Unterkunftskosten für ALG II-Empfänger

0

0

0

40

0

40

40

Schuldnerberatung

2

0

4

0

2

0

2

Kindertagesbetreuung

1,5

1

2,5

1

1

0

1

Saldo:

72,5

25

17,5

51,5

-55

26,5

-28,5

Tabelle 1:        Veränderung des städt. Personalbedarfs bei separater Aufgabenwahrnehmung

 

Als wichtiges Ergebnis dieser Übersicht bleibt festzuhalten, dass bei einer separaten Aufgabenwahrnehmung einem erheblichen Personalüberhang im gehobenen Dienst (nach dieser Schätzung 55 Stellen) ein bedeutender nicht gedeckter Stellenbedarf im mittleren Dienst (hier 26,5 Stellen) gegenübersteht. Mit anderen Worten: Es kommt bei der hier dargestellten Organisationsform zu beträchtlichen Personalüberhängen im gehobenen Dienst, die nicht mit zusätzlichen Personalbedarfen im mittleren Dienst verrechnet werden können. Darüber hinaus ist auch unter Berücksichtigung des internen Stellenmarktes ungeklärt, wie dieser im mittleren Dienst entstehende Personalbedarf überhaupt gedeckt werden kann.

Über diese personalwirtschaftlichen Schwierigkeiten hinaus stehen einer getrennten Trägerschaft bei ausschließlicher Wahrnehmung des sich aus dem oben dargelegten “gesetzlichen Minimum” ergebenden Aufgabenprofils durch die Kommune weitere Argumente entgegen:

·         Der Hilfesuchende muss zwei Behörden aufsuchen und hat damit zwei Ansprechpartner für im Grunde ein Anliegen, nämlich die aktive und passive Hilfeleistung bei Arbeitslosigkeit im Rahmen des SGB II.

·         Es ergeben sich erhebliche Doppelarbeiten und weitere Reibungsverluste durch das Tätigwerden von zwei Behörden.

·         Die Stadt Hagen und ihre politischen Gremien verlieren einen großen Teil ihrer sozialpolitischen Einflussmöglichkeiten bei der Ausgestaltung des Gesetzesvollzugs (u. a. Prioritäten-, Zielgruppen- Maßnahmen- und Projektplanung und bei der Auswahl von Trägern).

Darüber hinaus stellen sich noch ungeklärte DV-technische Probleme.[14] Diese Nachteile entstehen nicht oder zumindest nicht im genannten Umfang, wenn die kommunalen Aufgaben in eine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit eingebracht werden und dort durch städtisches und von der Agentur gestelltes Personal gemeinsam bewältigt werden. Weitere Vorteile einer Aufgabenwahrnehmung innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft bestehen

·         in der unmittelbaren Nutzung des Know-hows eines anderen Leistungsträgers, der bislang getrennt von der Stadt Hagen agierte und

 

·         dem möglichen Abbau von städtischen Personalüberhängen.

·         Außerdem erhält der hilfesuchende Bürger nur einen Bescheid.

Aufgrund der hier nur angedeuteten gravierenden Vorteile[15] einer Zusammenarbeit innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft im Vergleich zur getrennten Aufgabenwahrnehmung wird nachfolgend die Arbeitsgemeinschaft qualifiziert dargestellt. Voraussetzung für eine solche Organisationsform ist, dass die Pauschalen für Personal- und Sachausstattung ausreichen, um die anfallenden Kosten in vollem Umfang zu decken. Auf Basis der gegenwärtig im politischen Raum diskutierten Höhe der Pauschale ist – wie sich nachfolgend noch zeigen wird – eine auskömmliche Refinanzierung möglich.[16]


IV)     Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE)

a) Der Weg in die Arbeitsgemeinschaft

Um die personalwirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Auswirkungen festzustellen und zu bewerten, wurde im Januar 2004 eine aus Mitarbeitern der Agentur für Arbeit Hagen, des Fachbereichs und des Personalrats bestehende Arbeitsgruppe gebildet. Ein wesentliches Verhandlungsergebnis dieser Gruppe ist die Auflistung von 9 gemeinsamen Zielen[17] der Arbeitsgemeinschaft:

 

1)        Jede/r Leitungsberechtigte nach SGB II erhält am 01.01.2005 die ihr/ihm zustehende materielle Leistung aus einer Hand.

2)        Es ist gewährleistet, dass die übrigen Dienstleistungen ab 01.01.2005 vorgehalten und bedarfsgerecht weiter entwickelt werden.

3)    Das Dienstleistungsangebot erfolgt, soweit organisatorisch und betriebswirtschaftlich vertretbar, dezentral.

4)    Jede/r Arbeitsuchende erhält die für sie/ihn passgenauen Hilfen (Fördern & Fordern).

5)    Die Agentur für Arbeit Hagen und die Stadt Hagen treten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach SGB II in einer ARGE als eine organisatorische Einheit auf.

6)    Die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung in der ARGE ist durch ein funktionierendes Controlling-System sichergestellt.

7)    Die Agentur für Arbeit Hagen und die Stadt Hagen schultern die sich aus dem SGB II ergebenden Aufgaben in gemeinsamer und partnerschaftlicher Zusammenarbeit.

8)    Bei der Vereinbarung der Ziele der ARGE sind die Rahmenbedingungen der Stadt Hagen (u.a. Haushaltskonsolidierung und Sozialpolitik) und der Agentur für Arbeit Hagen (u.a. Integration erhöhen) berücksichtigt.

9)    Die ARGE gewährleistet ein bedarfsgerechtes, zielgruppenspezifisches Angebot an Integrationsleistungen. Dabei finden geeignete Einrichtungen und Dienste vorhandener örtlicher Dritter vorrangig Berücksichtigung, wenn diese den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

b) Das Organisationskonzept der Arbeitsgemeinschaft

Auf die genannten Ziele aufbauend wurde innerhalb der Arbeitsgruppe ein Organisationskonzept für die Arbeitsgemeinschaft erstellt. Wesentliche Inhalte dieses Konzeptes sind

a)       ein Organigramm[18],

b)       Vermittlung und Akquise,

c)       Leistungsanreize für Fallmanager und

d)       die Nutzung des Empfangs / Eingangsbereichs der Agentur

Zu a) Erläuterungen zum Organigramm

1.       Grundsätzliches: Soll-Konzept

Das vorliegende Organigramm stellt ein Soll-Konzept dar. Es orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben, an offiziellen Empfehlungen und an sachgerechten Problemlösungen.

Hierauf wird im einzelnen nachfolgend noch eingegangen. Bei dem auf dieser Soll-Konzeption aufbauenden und noch zu entwickelnden Ist-Konzept sind finanzielle[19] und personalwirtschaftliche[20] Restriktionen zu berücksichtigen.

2.       Aufsichtsrat / Beirat

Höchstes Gremium der Arbeitsgemeinschaft ist der Aufsichtsrat. Unabhängig von der Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft wird ein kleines, “schlagkräftiges” Gremium vorgeschlagen. Vorbehaltlich einer vertraglichen Regelung kann sich der Aufsichtsrat z. B. aus jeweils drei Vertretern der Agentur für Arbeit und der Stadt Hagen zusammensetzen, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Der Vorsitz könnte in vorgegebenen Zeitabständen zwischen Stadt Hagen und Agentur wechseln. Genaueres wird der noch mit der Agentur für Arbeit Hagen auszuhandelnde Vertrag regeln.

Neben dem Aufsichtsrat bildet sich ein Beirat, in dem insbesondere Vertreter des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur, sowie der freien Wohlfahrtspflege und der örtlichen Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger zusammenwirken. Genaueres wird der Vertrag regeln.

3.       Zwei Geschäftsführer

Um den Proporz zwischen Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen zu wahren, werden zwei Geschäftsführer als sachgerechter Kompromiss angesehen. Hierbei wird an eine Besetzung aus dem Führungspersonal der Agentur für Arbeit bzw. der Stadt Hagen gedacht, wobei eine einer Amtsleitung entsprechende Besoldung / Vergütung gezahlt werden soll.

 

4.       Fallmanagement

Mit der qualifizierten Methode “Fallmanagement” soll eine erhebliche Verbesserung der gegenwärtigen Beratungssituation geschaffen werden um die Voraussetzungen für eine dauerhafte soziale Eingliederung (insbesondere Eingliederung ins Erwerbsleben) gemeinsam mit dem Leistungssuchenden zu schaffen.

Aufbauend auf den u. a. bei der Sozialagentur Hohenlimburg gemachten Erfahrungen sind alle Vertreter der Arbeitsgruppe übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass durch den Fallmanager sowohl die aktive, als auch die passive Hilfeleistung gewährt werden sollte. Dem vorliegenden Soll-Organigramm liegt die Formulierung aus der Gesetzesbegründung von 75 Fällen pro Fallmanager zu Grunde. Bei geschätzten 10.000 Fällen ergibt sich ein Bedarf von 134 Fallmanagern.

5.       Dezentralität

Das Leistungsspektrum der Fallmanager soll unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit so weit wie möglich auch dezentral vorgehalten werden[21]. Es sollen alle RSD-Standorte[22] einbezogen werden. Allerdings wird gegenwärtig befürwortet, zumindest in der Einführungsphase die “kleinen” Standorte Eilpe / Dahl und Hohenlimburg organisatorisch zusammen zu fassen. Dabei sollen aber durch die Fallmanager an beiden Standorten Sprechzeiten angeboten werden.[23]

 

Zu b) Vermittlung und Akquise

Mit der Agentur für Arbeit besteht Übereinstimmung, dass die ARGE für Akquise und Vermittlung eigene Kompetenzen erhalten muss. Ein Ausstieg aus der Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass mit Hagener Arbeitgebern enge und vertrauensvolle Beziehungen entstehen und gepflegt werden, damit das Ziel einer Beschäftigung im 1. Arbeitsmarkt erreicht werden kann. Einzelheiten dieser Dienstleistungen für die Zielgruppen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind insbesondere im Hinblick auf die sich neu ergebende Schnittstelle zu der Arbeitsvermittlung bei der Agentur für Arbeit noch abzustimmen. Hier kann ggf. das im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit bereits bewährte Instrument des Kontraktes zum Einsatz kommen.

Zu c) Leistungsanreize

Für geeignete Mitarbeitergruppen der ARGE ist unter Berücksichtigung tarif- und besoldungsrechtlicher Regelungen ein finanzielles Anreizsystem zu entwickeln. So soll z. B. Fallmanagern die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Erfüllen bestimmter (gruppen-spezifischer) Leistungskriterien[24] eine Prämie zu erhalten. Diese Prämie soll, um dynamische Prozesse innerhalb einer Gruppe zu fördern, gruppenbezogen gewährt werden. Zur Umsetzung bedarf es allerdings noch grundsätzlicher Entscheidungen innerhalb der Stadt Hagen.

Zu d) Nutzung des Empfangs / Eingangsbereichs der Agentur

Die Arbeitsgemeinschaft nutzt die zentrale Anlaufstelle der Agentur für Arbeit Hagen. In diesem Zugangsbereich wird vorrangig die Zugehörigkeit des Hilfesuchenden zur Gruppe der ALG I – oder ALG II – Bezieher abgeklärt. Die ALG II – Bezieher werden mit den entsprechenden Informationen (u. a. Name und Telefonnummer des Fallmanagers, Anschrift der möglicherweise dezentralen Hilfestelle, vorzulegende Unterlagen) versorgt. Der Hilfesuchende muss sich nunmehr telefonisch zwecks Terminabsprache mit dem Fallmanager in Verbindung setzen.

In den Außenstellen wird es keinen Empfang / Eingangsbereich geben. Festzuhalten bleibt, dass auch für erstmalige Antragsteller kein Zwang zur Vorsprache bei der Agentur (und dort Durchlauf durch den Eingangsbereich) besteht. Jeder Hilfesuchende kann sich auch telefonisch im bei der Agentur angesiedelten Call-Center melden. Von dort erfolgt sowohl im Fall der persönlichen Vorsprache in der Agentur für Arbeit Hagen als auch bei der telefonischen Kontaktaufnahme die erstmalige Zuordnung des Hilfesuchenden zum ALG II - Klientel. Von dort erfolgt ebenso wie bei ALG I-Empfängern die Erfassung grundlegender Stammdaten, und schließlich wird durch die Mitarbeiter des Call-Centers – per Mail oder einer vergleichbaren Mitteilung – der Fallmanager über die Vorsprache und den Ausschluss von ALG I-Leistungen informiert.

Ein Hilfesuchender hat darüber hinaus die Möglichkeit, auch in den regionalen Anlaufstellen sein Anliegen erstmalig vorzutragen. Der dortige Fallmanager / die Leistungssachbearbeitung verweist mögliche ALG I – Hilfesuchende an  die Agentur für Arbeit Hagen.

V)                  Soll/Ist-Vergleich

Das erarbeitete Sollkonzept ist bzgl. seiner Umsetzung in ein Ist-Konzept mit einigen grundlegenden Schwierigkeiten behaftet:

1.       In der Summe haben die Agentur für Arbeit Hagen und der Fachbereich Jugend und Soziales nicht hinreichend viele verfügbare Mitarbeiter des gehobenen Dienstes (personelle Restriktion 1).

2.       Es gibt am 01.01.2005 bei weitem noch nicht genug ausgebildete Fallmanager (personelle Restriktion 2).

3.       Die Fallpauschale erscheint nach den ersten Schätzungen nicht auskömmlich (finanzielle Restriktion).

Der folgende Lösungsansatz deckt alle drei Punkte ab. Hiernach wird vorgeschlagen, dass zunächst nur ein nach Zielgruppen spezifizierter Teil der Hilfesuchenden (z. B. die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Unter-25-jährigen) von einem Fallmanager (1 Fallmanager : 75 Fälle) betreut wird. Weitere Zielgruppen können mit fortschreitender Fortbildungsquote berücksichtigt werden.[25] Die Pauschale wird bei dieser Vorgehensweise auskömmlich sein.[26] Die vom Fallmanagement nicht erfassten Hilfesuchenden werden von Leistungssachbearbeitern (1 : 120 bis 1 : 140) betreut, deren Hilfeleistungen mit denjenigen der heutigen Sozialhilfesachbearbeiter vergleichbar sind. Werden Fallmanager (1 : 75) durch Leistungssachbearbeiter (1 : 120 bis 1 : 140) ersetzt, dann ergibt sich im Vergleich zum Soll-Organigramm ein deutlich geringerer Personalbedarf im gehobenen Dienst.[27]

VI)            Besondere Problemfelder

a)    Controlling

Von Beginn an muss ein umfassendes und effektives Controlling der Arbeit der Arbeitsgemeinschaft und insbesondere der Zahlungsflüsse eingerichtet werden. Insbesondere aufgrund der möglicherweise noch instabilen Software und der unterschiedlichen Finanzierungsquellen, des weiteren aufgrund der Zusammenfassung von Zahlungen unterschiedlicher Art ist hierauf ein Hauptaugenmerk zu legen. Darüber hinaus sind auf der Basis noch zu entwickelnder Kennzahlen Zielvereinbarungen (u. a. zu Verweildauer, Fluktuation, Vermittlungszahlen) abzuschließen.

b)  Konsolidierungsbemühungen durch die Stadt Hagen

Zur Zeit ergibt sich eine den Konsolidierungsbemühungen der Stadt entgegenstehende Erhöhung der Kosten für Transferleistungen von über 4 Mio. €.[28] Hier soll nach aktuellen, allerdings noch inoffiziellen Verlautbarungen nachgebessert werden, wobei sich der Umfang der die Stadt Hagen betreffenden Entlastung noch nicht abschätzen lässt.[29]

Wesentlicher Bestandteil der städtischen Konsolidierungsbemühungen ist der Abbau von Personalkosten. In diesem Zusammenhang wurden Kennzahlen entwickelt, die einen städtischen Personalüberhang verdeutlichen. Nach dem vorliegenden Sollkonzept, aber auch bei der von geringeren Personalbedarfen ausgehenden derzeitigen Ist-Planung besteht im gehobenen Dienst ein Personalbedarf, der deutlich über diejenigen Mitarbeiterzahlen hinausgeht, die durch die Aufgabenverlagerung vom Fachbereich Jugend und Soziales und der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt werden kann. Nach derzeitigen Schätzungen werden mindestens 20 zusätzliche Mitarbeiter des gehobenen Dienstes durch die Stadt Hagen in die Arbeitsgemeinschaft zu entsenden sein.

Da die Personalkosten für diese Mitarbeiter durch den Bund vollständig refinanziert werden, bestehen in diesem Bereich durch den Abbau von Personalüberhängen erhebliche Konsolidierungspotentiale.[30]

 

c)  IT-Ausstattung

Die “Hartz-spezifische” IT-Problematik wird von vielen Beteiligten als kritischer Faktor im Umgestaltungsprozess angesehen. Das zur Umsetzung des SGB II erforderliche Softwareprodukt[31] ist so komplex angelegt, dass unter Experten große Skepsis vorherrscht, ob die Bundesagentur für Arbeit deren Entwicklung und Implementierung zum 1.1.2005 realisieren kann. Laut ständiger Mitteilung des Entwicklungskonsortiums (u. a. Siemens, Prosoz Herten, con_sens Hamburg) ist die rechtzeitige Fertigstellung allerdings nicht gefährdet.[32] Der Fachbereich prüft gegenwärtig, inwieweit im Rahmen eines “Notfallplans” am 1.1.2005 auch auf das gegenwärtig genutzte Sozialhilfe-Softwareprodukt zurückgegriffen werden kann. Nach dem aktuellen Stand der Dinge scheint eine Hilfegewährung ab 1.1.2005 über dieses Produkt möglich.

VII)    Weiteres Vorgehen

a)      Vertrag

Der Kooperationsvertrag mit der Agentur für Arbeit für die Bildung und Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft ist auszuhandeln. Musterverträge der Bundesagentur für Arbeit existieren bereits, doch sind diese abhängig von der gewählten Rechtsform. Sobald die Rechtsform der ARGE feststeht, wird unter Rückgriff auf diese Musterverträge, unter Beteiligung des Rechtsamtes und des Beteiligungscontrollings, sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten in Hagen der Vertrag mit der Agentur für Arbeit Hagen qualifiziert ausgehandelt.

b)      Personaleinsatz

Das Personal der Arbeitsgemeinschaft soll sich ausschließlich aus städtischen Mitarbeitern und Mitarbeitern der Agentur für Arbeit zusammensetzen. Es ist vorgesehen die Angestellten nach § 12 Abs. 2 BAT und die Beamten nach § 123a BRRG zuzuweisen. Die Stadt Hagen bleibt damit weiterhin Arbeitgeber, bzw. Dienstherr ihrer Mitarbeiter. Dienst- und Fachaufsicht sollen einheitlich für alle Mitarbeiter der Geschäftsführung der ARGE übertragen werden. Beteiligungsrechte der Personalräte der Agentur und der Stadt Hagen werden beachtet. Insbesondere ist dem Gesamtpersonalrat der Stadt Hagen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG zu geben.

c)       Rechtsform

Es ist zu klären, auf welche Weise die Institution “Arbeitsgemeinschaft” konstituiert werden soll. Hierzu bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Errichtungsvereinbarung, die der Sache nach einen koordinationsrechtlichen, öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 SGB X darstellt. Nach Rechtsauffassung des BMWA und der Bundesagentur ist nach § 44 SGB II keine neue Körperschaft des öffentlichen Rechts vorgesehen, sondern ausdrücklich eine privatrechtliche Form. Bei der Suche nach der optimalen Rechtsform werden steuerrechtliche, haftungsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt. Neben der Agentur für Arbeit ist bei der endgültigen Klärung der Rechtspersönlichkeit das Rechtsamt, das Beteiligungscontrolling und die Finanzverwaltung zu beteiligen. Dem Rat ist in einer gesonderten Vorlage ein entsprechender Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Aufgrund der Kommunalwahl und der Konstituierung des neuen Rates erst im Oktober 2004 wird es möglicherweise notwendig sein, eine Dringlichkeitsentscheidung herbeizuführen.

 

ANLAGE 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufsichtsrat

 

 

Beirat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARGE 1

Geschäftsführung

Geschäftsbereich 1

Geschäftsführer

 

 

 

 

 

 

 

ARGE 2

Geschäftsführung

Geschäftsbereich 2

Geschäftsführer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARGE 1/Sekr.

Sekretariat

Geschäftsbereich 1

Sekretärin

 

 

 

 

 

 

 

 

ARGE 2/Sekr.

Sekretariat

Geschäftsbereich 2

Sekretärin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARGE 1.0

Innere Dienste

Geschäftsbereichsleiter

 

 

 

ARGE 1.1

Leistungsbereich I

Geschäftsbereichsleiter

 

 

ARGE 2.0

Betreuung von AG, Vermittlung

Externe Dienstleister

Geschäftsbereichsleiter

 

 

 

ARGE 2.1

Leistungsbereich II

Geschäftsbereichsleiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARGE 1.00, 1.100 – 1.002

Buchhaltung

1 Leiter,

3 Mitarbeiter

 

 

 

 

 

ARGE 1.10

Leistungsgruppe

Gruppenleiter

 

 

 

ARGE 1.11 – 1.15

5 Leistungsgruppen

Gruppenleiter

 

 

 

ARGE 2.00

Vermittlung Akquise (1. Arbeitsmarkt)

Gruppenleiter

 

 

ARGE 2.10

Leistungsgruppe

Gruppenleiter

 

 

 

ARGE 2.11 – 2.15

5 Leistungsgruppen

Gruppenleiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARGE

1.01 – 1.03

Orga, Personalwirtschaft

2 MA g. D.

1 MA m. D.

 

 

 

ARGE

1.100 – 1.108

9 Fallmanager

ARGE 1.109

1 Bedarfsprüfer

 

 

 

ARGE 1.110 – 1.159

Je 10 Fallmanager

 

 

 

 

ARGE

2.001 – 2.0012

12 Vermittler

 

 

ARGE

2.100 – 1.108

9 Fallmanager

ARGE 1.109

1 Bedarfsprüfer

 

 

 

ARGE

2.110 – 2.159

Je 10 Fallmanager

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARGE

1.04 – 1.05

EDV

1 MA g. D.

1 MA m. D.

 

 

 

 

ARGE 1.16

Leistungsgruppe

Gruppenleiter

 

 

 

 

 

 

 

 

ARGE 2.01

Vermittlung Akquise

(2. Arbeitsmarkt)

Gruppenleiter

 

 

ARGE 2.16

Leistungsgruppe

Gruppenleiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARGE

1.06 – 1.08

Rechtssachbearbeitung

3 MA g. D.

 

 

 

 

ARGE

1.160 – 1.167

8 Fallmanager

 

 

 

 

 

 

ARGE 2.010

1 Projekt-

koordinator

 

 

ARGE

2.011 – 2.019

Sachbearbeiter

6 MA g. D.

3 MA m. D.

 

 

ARGE

2.160 – 2.167

8 Fallmanager

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARGE 1.011

Bote

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2

 

Stellenübersicht

ARGE nach Sollkonzeption

 

Aufgabenbereich

Stellenanzahl

Personalkosten

Arbeitsplatzkosten

Summe

Personalkosten

Geschäftsführer

2

70.100

15.600

171.400

Sekretariat

2

37.300

15.600

105.800

Geschäftsbereichsleiter

4

60.500

15.600

304.400

Gruppenleiter Fallmanagement und Vermittlung

16

55.000

15.600

1.129.600

Fallmanager

134

50.900

15.600

8.911.000

Bedarfsprüfer und Sachbearbeiter Akquise

20

50.900

15.600

1.330.000

Sachbearbeiter PW/Orga/Recht/         Projektkoordinator

8

50.900

15.600

532.000

Mitarbeiter

8

40.200

15.600

446.400

Bote

1

34.000

15.600

49.600

 

 

 

 

 

Summe

195

 

 

12.980.200

Verwaltungskostenpauschale

1.007

 

 

 

SGB II - Fälle

10.040

 

 

 

Zuweisung Kommune

1.497.968

(250 Fälle je MA bei 10.040 Fälle, Vergütung VI b)

Summe Zuweisungen

 

 

 

11.608.248

 

 

 

 

 

Differenz

 

 

 

-1.371.952

 

 

 

 

 

Fälle je Fallmanager

75

 

notwendige Pauschale

1.292,85

Anlage 3

Stellenübersicht

ARGE Ist-Konzeption

Aufgabenbereich

Stellenanzahl

Personalkosten

Arbeitsplatzkosten

Summe

Personalkosten

Geschäftsführer

2

70.100

15.600

171.400

Sekretariat

2

37.300

15.600

105.800

Geschäftsbereichsleiter

4

60.500

15.600

304.400

Gruppenleiter Fallmanagement und Vermittlung

16

55.000

15.600

1.129.600

Fallmanager

20

50.900

15.600

1.330.000

Leistungssachbearbeiter

71

50.900

15.600

4.721.500

Bedarfsprüfer und Sachbearbeiter Akquise

20

50.900

15.600

1.330.000

Sachbearbeiter PW/Orga/Recht/         Projektkoordinator

8

47.100

15.600

501.600

Mitarbeiter

8

40.200

15.600

446.400

Bote

1

34.000

15.600

49.600

Summe

151

 

 

10.090.300

 

 

 

 

 

Verwaltungskostenpauschale

1.007

 

 

 

SGB II - Fälle

10.040

 

 

 

Zuweisung Kommune

1.497.968

(250 Fälle je MA bei 10.040 Fälle, Vergütung VI b)

Summe Zuweisungen

 

 

 

11.608.248

 

 

 

 

 

Differenz

 

 

 

1.517.948

 

 

 

 

 

Fälle je Fallmanager

75

 

notwendige Pauschale

1.005,01

 



[1] Vgl. § 44 b Abs. 3 SGB II.

[2] Diese und nachfolgend aufgeführte Regelungen gelten für kreisfreie Städte und Kreise. Der sprachlichen Vereinfachung wegen ist auch im weiteren Text nur von Kommunen die Rede. Für die von diesem Begriff grundsätzlich nicht erfassten Kreise gilt somit Entsprechendes.

[3] Statistik vom 1.2.2004

[4]  Der Städtetag NRW hat sich auf einer Tagung der Sozialamtsleiter der kreisfreien Großstädte NRW am 17.2.2004 auf eine Quote von 10 % für das zu kalkulierende Finanztableau verständigt. Ähnlich verfährt mittlerweile auch der Landkreistag NRW.

[5] Quelle: Statistikstelle des Arbeitsamtes Hagen, Stand September 2003. Es wird in der weiteren Berechnung davon ausgegangen, dass alle derzeitigen Alhi-Empfänger erwerbsfähig sind und damit nicht zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten nach SGB XII zählen.

[6] Erfahrungswerte aus der Praxis des eigenen Sozialhilfevollzuges.

[7] Rechnungsergebnis 2003

[8] Der %-Satz ist zurückhaltend kalkuliert.

[9]     Vgl. S. 4.

[10]    Hier wird der Anteil an den Kosten der Unterkunft der bisherigen Sozialhilfeempfänger in bisher tatsächlicher Höhe kalkuliert. Hinsichtlich der Alhi-Empfänger wird nach einer Empfehlung des Städtetages vom 26.2.04 angenommen, dass die Unterkunftskosten höher zu kalkulieren sind.

[11]    Diese Einschätzung deckt sich tendenziell mit den wesentlichen finanzwirtschaftlichen Bewertungen anderer Gemeinden, des Städtetages und des Kreistages. Obige Zahlen sind gegenwärtig als eine zwar realistische, gleichwohl aber auch “optimistische” Schätzung anzusehen. Wird nämlich das vom Städtetag für Deutschland erwartete Defizit von 2,5 bis 3 Mrd. € aufgrund der Einwohnerzahlen für Hagen umgerechnet, dann ergibt sich sogar ein Defizit von 6 bis 7,5 Mio. €. Wird darüber hinaus berücksichtigt, dass die Hagener Arbeitslosenzahlen über dem Bundesdurchschnitt liegen, dann käme nach diesem Zahlenmaterial auch ein noch größeres Defizit in Betracht.

[12]    Gesetzliche Nachbesserungen zur finanziellen Besserstellung der Kommunen werden z. Zt. auf allen politischen Ebenen diskutiert.

[13] Zur Auflistung der Mindestaufgaben vgl. S 3.

[14]    In diesem Fall ist noch ungeklärt, ob die Stadt für die Abwicklung der Unterkunftskosten auf das bundesweit genutzte EDV-Programm zurückgreifen kann. Ggf. stellt sich somit die Frage nach einem “eigenen” Programm einschl. möglicher Kostenfragen (Lizenzen o. ä.).

[15]    Diese Bewertung deckt sich mit der ganz überwiegenden Einschätzung in den Kommunen. Soweit einzelne Kreise zu anderen Ergebnissen kommen, ergibt sich diese regelmäßig aus deren grundlegender Ablehnung der Gesetze, die insoweit bei den entsprechenden Kreisen zu einer “Verweigerungshaltung” führt. Eine solche Haltung führt allerdings offensichtlich in eine finanzielle Sackgasse und ins sozialpolitische Abseits.

[16]    Vgl. die Ausführungen unter V (S. 14).

[17]    Über diese Ziele hinausgehend bestand innerhalb der Arbeitsgruppe die Übereinkunft, dass Mitarbeiterinteressen bei der Bearbeitung aller Ziele adäquat zu berücksichtigen sind.

[18]    Vgl. Anlage 1.

[19]    Zur Refinanzierung der Personal- und Sachkosten hat der Gesetzgeber eine Fallpauschale vorgesehen. Nach dem sog. “Eckpunktepapier” des BMWA beträgt diese Pauschale voraussichtlich 1007 € pro arbeitsfähigem Leistungsberechtigtem. Auf Basis dieser Pauschale zeigt sich, dass ein dem vorgelegten Organigramm entsprechendes Fallmanagement für alle Leistungsberechtigten nicht möglich ist. Wie das Soll-Konzept aufgrund dieser tatsächlichen Einschränkung zu modifizieren ist, wird unter V (S. 14) dargestellt.

[20]    Vgl. V (S.14).

[21]    Vgl. Ziel 3 in der Übersicht der gemeinsam entwickelten Ziele auf Seite 11.

[22]    Stadtmitte, Boele, Haspe, Hohenlimburg, Eilpe/Dahl

[23]    In einer Übergangsphase ist es erforderlich, Fallmanager teilweise durch Leistungssachbearbeiter zu ersetzen (vgl. V, S. 14). Die - vom dem Soll-Konzept nicht erfasste - Leistungssachbearbeitung wird ebenfalls dezentral angeboten.

[24]    Die Kennzahlen sind noch zu entwickeln.

[25]    Die finanziellen Restriktionen greifen allerdings auch noch, wenn die sich personellen Restriktionen nach und nach auflösen und sind dementsprechend auch weiterhin zu beachten.

[26]    Die Quote der vom Fallmanagement erfassten Fälle kann auch als “Stellschraube” angesehen werden, die die finanzielle Auskömmlichkeit der Fallpauschale für die Stadt Hagen sichert. Gegenwärtig erscheint es als sicher, dass mit der Fallpauschale in jedem Fall ein großer Anteil der Arbeitssuchenden vom Fallmanagement betreut werden kann.

[27]    Vgl. Anlagen 2 und 3.

[28]    Sh. S. 7.

[29]    An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers eine Entlastung der städtischen Haushalte vorsah.

[30]    Zur Klarstellung: Diese hier noch nicht quantifizierten Konsolidierungsmöglichkeiten fließen nicht in die Berechnungen im Zusammenhang mit einer auskömmlichen Refinanzierung - von freiwilligen Aufgaben - durch den Bund ein. Sie sind völlig unabhängig hiervon.

[31]    Die Software wird nach derzeitigem Kenntnisstand den Arbeitsgemeinschaften kostenfrei zur Verfügung gestellt.

[32]    Laut Pressemitteilung vom 24.5. ist in einem von einem unabhängigen Unternehmen erstellten Prüfbericht von einer “funktionierenden Software” die Rede.

Reduzieren

Auswirkungen

 

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

 Hinweis: Diese und alle weiteren Zeilen in diesem Fall bitte löschen!

 

1. Rechtscharakter

 

 Auftragsangelegenheit

 

 Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

 Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

 Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

 Vertragliche Bindung

 

 Fiskalische Bindung

x

 Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstige

 

 Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

 Ohne Bindung

Erläuterungen:

     

 

2. Allgemeine Angaben

 

 Bereits laufende Maßnahme

 

 

 des Verwaltungshaushaltes

 

 

 des Vermögenshaushaltes

 

 

 eines Wirtschaftsplanes

 

 Neue Maßnahme

 

 

 des Verwaltungshaushaltes

 

 

 des Vermögenshaushaltes

 

 

 eines Wirtschaftsplanes

 

 Ausgaben

 

 

 Es entstehen weder einmalige Ausgaben noch Ausgaben in den Folgejahren

 

 

 Es entstehen Ausgaben

 

 

 

 einmalige Ausgabe(n) im Haushaltsjahr

     

 

 

 

 

 jährlich wiederkehrende Ausgaben

 

 

 

 periodisch wiederkehrende Ausgaben in den Jahren

     

 


 

3. Mittelbedarf

 

 Einnahmen

     

 EUR

 

 Sachkosten

     

 EUR

 

 Personalkosten

     

 EUR

 

Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben verteilen sich auf folgende Haushaltsstellen:

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

Einnahmen:

    

    

    

    

    

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Ausgaben:

    

    

    

    

    

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Eigenanteil:

     

     

     

     

     

 

 


 



4. Finanzierung

 

 

 Verwaltungshaushalt

 

 

 

 Einsparung(en) bei der/den Haushaltsstelle(n)

 

 

 

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

Gesamtbetrag

     

     

     

     

     

 



 

 

 

 

 Mehreinnahme(n) bei der/den Haushaltsstelle(n)

 

 

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

Gesamtbetrag

     

     

     

     

     

 



 

 

 

 

 Kein konkreter Finanzierungsvorschlag

 



 

 

 

Wird durch 20 ausgefüllt

 

 

 

 Die Finanzierung der Maßnahme wird den im Haushaltssicherungskonzept festgesetzten

 

 

 

 Haushaltsausgleich langfristig nicht gefährden

 

 

 

 Die Finanzierung der Maßnahme wird den Fehlbedarf im Verwaltungshaushalt in den nächsten

 

 

 

 Jahren um folgende Beträge erhöhen und damit das Zieljahr für den Haushaltsausgleich gefährden:

 

 

 

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 


 

 

 Vermögenshaushalt

 

 

 Einsparung(en) bei der/den Haushaltsstelle(n)

 

 

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

Gesamtbetrag

     

     

     

     

     



 

 

 

 Mehreinnahme(n) bei der/den Haushaltsstelle(n)

 

 

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

Gesamtbetrag

     

     

     

     

     



 

 

 

 Kreditaufnahme



 

 

Wird durch 20 ausgefüllt

 

 

 Die Maßnahme kann im Rahmen der mit der Bezirksregierung abgestimmten Kreditlinie

 

 

 zusätzlich finanziert werden

 

 

 Die Maßnahme kann nur finanziert werden, wenn andere im Haushaltsplan/Investitionsprogramm

 

 

 vorgesehene und vom Rat beschlossene Maßnahmen verschoben bzw. gestrichen werden.

 


 

 

 Folgekosten bei Durchführung der Maßnahme im Vermögenshaushalt

 

 

 

 Es entstehen keine Folgekosten

 

 

 

 Es entstehen Folgekosten ab dem Jahre

    

 

 

 

 

 Sachkosten

 

 einmalig

in Höhe von EUR

     

 

 

 

 

 

 

 

 Jährlich

in Höhe von EUR

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 bis zum Jahre

    

 

 

 

 

 

 Personalkosten

 

 einmalig

in Höhe von EUR

     

 

 

 

 

 

 

 

 Jährlich

in Höhe von EUR

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 bis zum Jahre

    

 

 

 

 

 Erwartete Zuschüsse bzw. Einnahmen zu den Folgekosten EUR

     

 

 

 

 

 Folgekosten sind nicht eingeplant

 

 

 

 Folgekosten sind bei der/den Haushaltsstelle(n) wie folgt eingeplant:

 

 

 

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

 

Einnahmen:

    

    

    

    

    

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

Ausgaben:

    

    

    

    

    

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

Eigenanteil:

    

    

    

    

    

 

 

 


 




5. Personelle Auswirkungen

 

 Es sind folgende personalkostensteigernde Maßnahmen erforderlich:

 

5.1 Zusätzliche Planstellen

 

Anzahl

BVL-Gruppe

unbefristet/befristet ab/bis

Besetzung intern/extern

Kosten EUR *

 

     

     

     

     

     

 

     

     

     

     

     



 

 

5.2 Stellenausweitungen

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.3 Hebungen

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe bisher

BVL-Gruppe neu

Kosten EUR *

 

     

     

     

     

 

     

     

     

     



 

 

5.4 Aufhebung kw-Vermerke

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.5 Stundenausweitung in Teilzeitstellen

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.6 Überstunden bei Ausgleich durch Freizeit mit entsprechendem Zeitzuschlag

 

Anzahl

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.7 Überstunden bei Ausgleich durch vollständige Vergütung

 

Anzahl

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.8 Überplanmäßige Einsätze

 

BVL-Gruppe

Zeitdauer

Umfang in Wochenstunden

Kosten EUR *

 

     

     

     

     

 

     

     

     

     



 

 

Summe Kosten 5.1 bis 5.8

     

 


 

 

 Es sind folgende personalkostensenkende Maßnahmen möglich:

 

5.9 Stellenfortfälle

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.10 Abwertungen

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe bisher

BVL-Gruppe neu

Kosten EUR *

 

     

     

     

     

 

     

     

     

     

 

     

     

     

     

 

     

     

     

     



 

 

5.11 kw-Vermerke neu

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.12 ku-Vermerke neu

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

5.13 Stundenkürzung in Teilzeitstellen

 

Stellenplan-Nr.

BVL-Gruppe

Kosten EUR *

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     

 

     

     

     



 

 

Summe Kosten 5.9 bis 5.13

     

 

* = Kostenermittlung auf der Basis der Durchschnitts-Personalkosten des jeweiligen Jahres (von 18/02) bzw. bei Überstunden auf der Grundlage der jeweiligen Überstundenvergütungen.

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Beschlüsse

Erweitern

07.06.2004 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

Reduzieren

08.06.2004 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg empfiehlt  dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.      Der Zwischenbericht der Verwaltung zur Umsetzung der Neuregelungen des SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende - wird zur Kenntnis genommen.

2.      Der Rat der Stadt Hagen beschließt, mit der Agentur für Arbeit Hagen eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben zu bilden.

3.      Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung

·        mit der Agentur für Arbeit Hagen eine Kooperationsvereinbarung vorzubereiten,

·        die personalwirtschaftlichen, organisatorischen, haushaltswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und DV-technischen Fragen rechtzeitig und abschließend zu klären und

·        die für die Arbeitsgemeinschaft und die Stadt Hagen optimale Rechtsform zu ermitteln.

Dem Rat ist rechtzeitig eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen.

 

4.      Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass sich die Stadt Hagen an der Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II außerhalb ihrer Trägerschaft nur unter dem Vorbehalt einer vollständigen Refinanzierung der Personal- und Verwaltungskosten sowie der Transferleistungen durch den Bund beteiligt.

 

5.      Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung sich in den Kooperationsgesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit dafür einzusetzen, dass der Fortbestand der bewährten kommunalen Infrastruktur an Qualifizierungs- und Beschäftigungsangeboten für Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sichergestellt wird. Hierbei ist darauf hinzuwirken, dass Maßnahmeträger, wie z. B. Caritas, Diakonisches Werk, Werkhof, Pro Integration und andere auch die notwendige Planungssicherheit für die Fortführung ihrer Arbeit bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen von Hartz IV erhalten.

 

6.      Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, bei den organisatorischen Planungen darauf hinzuwirken, dass basierend auf den sehr guten Erfahrungen mit der Sozialagentur Hohenlimburg auch zukünftig im Rathaus Hohenlimburg ein vollwertiges Leistungszentrum vorgehalten wird.

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

X

 Einstimmig beschlossen

 

 

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 

 

 Zur Kenntnis genommen

 

 

 

      

 

 

 

 

 

Dafür:

      

 

 

Dagegen:

      

 

 

Enthaltungen:

      

 

 

Erweitern

15.06.2004 - Bezirksvertretung Hagen-Nord

Reduzieren

17.06.2004 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - geändert beschlossen

Beschluss:

1.      Der Zwischenbericht der Verwaltung zur Umsetzung der Neuregelungen des SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende - wird zur Kenntnis genommen.

2.      Der Rat der Stadt Hagen beschließt, mit der Agentur für Arbeit Hagen eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben zu bilden.

3.      Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung

·        mit der Agentur für Arbeit Hagen eine Kooperationsvereinbarung vorzubereiten,

·        die personalwirtschaftlichen, organisatorischen, haushaltswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und DV-technischen Fragen rechtzeitig und abschließend zu klären und

·        die für die Arbeitsgemeinschaft und die Stadt Hagen optimale Rechtsform zu ermitteln.

Dem Rat ist rechtzeitig eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen.

4.      Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass sich die Stadt Hagen an der Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II außerhalb ihrer Trägerschaft nur unter dem Vorbehalt einer vollständigen Refinanzierung der Personal- und Verwaltungskosten sowie der Transferleistungen durch den Bund beteiligt.

 

Zusätzlich (sich den ergänzenden Beschlüssen der BV Hohenlimburg und der BV Nord anschließend):

 

5.      Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung sich in den Kooperationsgesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit dafür einzusetzen, dass der Fortbestand der bewährten kommunalen Infrastruktur an Qualifizierungs- und Beschäftigungsangeboten für Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sichergestellt wird. Hier ist darauf hinzuwirken, dass Maßnahmeträger, wie z.B. Caritas, Diakonisches Werk, Werkhof, Pro Integration und andere auch die notwendige Planungssicherheit für die Fortführung ihrer Arbeit bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen von Hartz IV erhalten.

6.      Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, bei den organisatorischen Planungen darauf hinzuwirken, dass basierend auf den sehr guten Erfahrungen mit der Sozialagentur Hohenlimburg auch zukünftig im Rathaus Hohenlimburg ein vollwertiges Leistungszentrum vorgehalten wird.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

X

 Einstimmig beschlossen

 

 

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 

 

 Zur Kenntnis genommen

 

 

 

      

 

 

 

 

 

Dafür:

      

 

 

Dagegen:

      

 

 

Enthaltungen:

      

 

 

Erweitern

22.06.2004 - Personalausschuss

Erweitern

22.06.2004 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

Reduzieren

29.06.2004 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Zwischenbericht der Verwaltung zur Umsetzung der Neuregelungen des SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende - wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

 

 

 

 

Dafür:

 19

 

 

Dagegen:

 0

 

 

Enthaltungen:

 0

 

 

Reduzieren

01.07.2004 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

1.      Der Zwischenbericht der Verwaltung zur Umsetzung der Neuregelungen des SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende - wird zur Kenntnis genommen.

2.      Unter der Voraussetzung der Erfüllung der nachfolgenden Vorgaben beschließt der Rat der Stadt Hagen, mit der Agentur für Arbeit Hagen eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben zu bilden.

3.      Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung

·        mit der Agentur für Arbeit Hagen eine Kooperationsvereinbarung vorzubereiten,

·        die personalwirtschaftlichen, organisatorischen, haushaltswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und DV-technischen Fragen rechtzeitig und abschließend zu klären und

·        die für die Arbeitsgemeinschaft und die Stadt Hagen optimale Rechtsform zu ermitteln.

Dem Rat ist rechtzeitig eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen.

4.      Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass sich die Stadt Hagen an der Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II außerhalb ihrer Trägerschaft nur unter dem Vorbehalt einer vollständigen Refinanzierung der Personal- und Verwaltungskosten sowie der Transferleistungen durch den Bund beteiligt.

5.      Falls die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sind die politischen Gremien erneut zu beteiligen.

6.      Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, sich in den Kooperationsgesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit dafür einzusetzen, dass der Fortbestand der bewährten kommunalen Infrastruktur an Qualifizierungs- und Beschäftigungsangeboten für Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sichergestellt wird. Hier ist darauf hinzuwirken, dass Maßnahmeträger, wie z.B. Caritas, Diakonisches Werk, Werkhof, Pro Integration und andere auch die notwendige Planungssicherheit für die Fortführung ihrer Arbeit bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen von Hartz IV erhalten.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

X

 Einstimmig beschlossen

 

 

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 

 

 Zur Kenntnis genommen

 

 

 

      

 

 

 

 

 

Dafür:

 16

 

 

Dagegen:

 0

 

 

Enthaltungen:

 0

 

 

Erweitern

07.07.2004 - Bezirksvertretung Haspe

Erweitern

15.07.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen