Beschlussvorlage - 0009/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Landschaftsplan Hagen - 6. Landschaftsplanänderungsverfahren zur Festsetzung der FFH-Gebiete als Naturschutzgebietea) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Beschluss nach § 16 (2) und 29 (1) Landschaftsgesetz NRW i.V.m § 7 der Gemeindeordnung NRW - Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Ria Tommack
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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16.05.2007
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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23.05.2007
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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30.05.2007
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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05.06.2007
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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06.06.2007
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08.08.2007
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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06.06.2007
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23.08.2007
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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12.06.2007
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28.08.2007
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.06.2007
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30.08.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Zu a) Der
Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
und der nach § 12 LG NRW anerkannten Verbände sowie die im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht
ihnen ganz oder teilweise im Sinne der
nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Zu b) Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten bzw. ausgelegten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf der 6. Landschaftsplanänderung , bestehend aus:
1. dem
textlichen Änderungsentwurf für den Entwicklungs- und Festsetzungsteil einschließlich der in grau
unterlegten Änderungen, Erweiterungen und Streichungen
2. dem
Änderungsentwurf für die Entwicklungs- und Festsetzungskarte
3. der Anlagenkarte FFH-
Gebiete
gemäß § 16 Abs. 2 und § 29 Abs. 1
des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntmachung v.
21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz v. 15.12.2005
(GV.NRW. S. 791) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der z.Z. gültigen Fassung als Satzung.
Nach der Beschlussfassung über die Anregungen und Bedenken und dem
Satzungsbeschluss ist der Höheren Landschaftsbehörde/ Regierungspräsident
Arnsberg ein Bericht und die
Verfahrensunterlagen zur Genehmigung vorzulegen.
Die 6. Landschaftsplanänderung tritt am Tage der Bekanntmachung der
Genehmigung in Kraft.
Sachverhalt
Der Rat der Stadt hat am 3.4.2003 die Einleitung des 6.
Landschaftsplanänderungsverfahrens zur Festsetzung der FFH-Gebiete als
Naturschutzgebiete beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 27b LG wurde in Form einer
Auslegung des Planentwurfes im Zeitraum 18.4.-29.4.2005 sowie einer
Bürgerversammlung am 10.05.2005 durchgeführt.
Die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum 21.11. – 20.12.2005.
Den Trägern öffentlicher Belange und den in NRW nach § 12 Landschaftsgesetz NRW
anerkannten Verbänden wurde im Zeitraum 15.11.2005 – 15.1.2006
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wurden von insgesamt 6 Institutionen
und Bürgern Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die von der Verwaltung z.T. als
sinnvoll angesehen und in das Änderungsverfahren eingearbeitet wurden.
Nach der Beschlussfassung über die Anregungen und Bedenken und dem
Satzungsbeschluss ist der Höheren Landschaftsbehörde/ Regierungspräsident
Arnsberg ein Bericht und die Verfahrensunterlagen
zur Genehmigung vorzulegen.
Die 6. Landschaftsplanänderung tritt am Tage der Bekanntmachung der
Genehmigung in Kraft.
Der Rat der Stadt
hat in seiner Sitzung am 3.4.2003 die Einleitung des 6. Landschaftsplanänderungsverfahrens
zur Festsetzung der FFH-Gebiete als Naturschutzgebiete beschlossen.
(Drucksachennummer 0447/2005).
Anlass der 6. Änderung ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Pflanzen und Tiere (FFH-Richtlinie). Die von der Bundesrepublik
Deutschland an die EU-Kommission gemeldeten FFH-Gebiete waren gem. Erlass der
Staatskanzlei NRW als Naturschutzgebiete auszuweisen.
Hagen ist von zwei FFH-Gebieten betroffen:
1.
Das 152 ha
große FFH-Gebiet Kalkbuchenwälder bei Hohenlimburg (DE-4611-301)
ist größtenteils bereits als Naturschutzgebiet und temporäres Naturschutzgebiet ausgewiesen.
Bei den Naturschutzgebieten 1.1.2.15 “Mastberg und
Weißenstein”, 1.1.2 16 “Lange Bäume”, 1.1.2.17
“Hünenpforte” und 1.1.2.18
“Raffenberg” werden die textlichen Festsetzungen an Schutzzweck und –ziel der
FFH-Ausweisung angepasst. Das Naturschutzgebiet 1.1.2.18 Raffenberg” wird
außerdem geringfügig um eine ca. 900 m² große Waldfläche erweitert. Das
Naturschutzgebiet 1.1.2.15 “Mastberg und Weißenstein” wird um ein
Grundstück an der Hohenlimburger Straße erweitert, welches allerdings nicht zum
FFH-Gebiet gehört. Die auf diesem Grundstück sich befindende Bauruine soll
später abgerissen und das Grundstück renaturiert werden.
Die FFH-Ausweisung wird nicht in vollem Umfang
übernommen. Das temporäre Naturschutzgebiet 1.1.2.15 a
“Mastberg-Nord” bleibt in Text und Karte unverändert. Dieses Gebiet
ist im Gebietsentwicklungsplan Arnsberg, Teilabschinitt Bochum und Hagen als “Bereich
für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen” dargestellt. Die zur Zeit rechtskräftige temporäre Festsetzung
als Naturschutzgebiet, die im Fall eines genehmigten Abbauvorhabens außer Kraft
tritt, bleibt unverändert.
Nicht berücksichtigt wurde weiterhin eine ca.
3000 m² große FFH-Fläche südlich des Holthauser Friedhofes. Hierbei handelt es
sich um eine Grünlandfläche, die im Flächennutzungsplan der Stadt Hagen als
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof dargestellt ist, und deshalb nicht
als Naturschutzgebiet ausgewiesen wird.
2.
Das 551 ha
große FFH-Gebiet Gevelsberger Stadtwald (DE 4610-301) erstreckt
sich mit insgesamt ca. 40 ha nur zum Teil auf Hagener Gebiet. Das Gebiet ist
derzeit Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes. Die geplante Schutzausweisung
als Naturschutzgebiet 1.1.2.23 “Aske” betrifft das FFH-Gebiet sowei
weitere ca. 0,3 ha Waldflächen zwecks Arrondierung des geplanten NSGs und Anbindung
an den geschützten Landschaftsbestanteil 1.4.2.65 “Rönsel”.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 27b LG wurde in Form einer
Auslegung des Planentwurfes im Zeitraum 18.4.-29.4.2005 sowie einer
Bürgerversammlung am 10.05.2005 durchgeführt. Die vorgebrachten Anregungen
hatten keine Auswirkung auf die Planung.
Eine gesonderte frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(TÖB) fand nicht statt, sondern wurde gemäß § 27 a (2) LG-NRW im Rahmen der
öffentlichen Auslegung durchgeführt.
Die öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfes erfolgte im Umweltamt
der Stadt im Zeitraum 21.11. – 20.12.2005. Den Trägern öffentlicher
Belange und den in NRW nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannten Verbänden
wurde im Zeitraum 15.11.2005 – 15.1.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange sowie der anerkannten Verbände wurden von nachfolgenden
Personen und Institutionen Stellungnahmen abgegeben (s. Anlage 1-6):
1. Bürgerin aus Hagen
2. Geologischer Dienst NRW, Dr. Greiff-Straße 195, 47803 Krefeld
3. Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW – obere Jagdbehörde -, Münsterstr. 169, 40476 Düsseldorf
4. Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW, , Leibnitzstr. 10, 45659 Recklinghausen
5.
mark E,
Körner Straße 40, 58095 Hagen
6. Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK), Bahnhofstr. 18, 58095 Hagen
Der Rat der Stadt beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. In einigen Fällen ergeben sich daraus Ergänzungen, Änderungen oder Streichungen der textlichen Festsetzungen des 6. Änderungsentwurfes. Diese sind im Änderungsentwurf, der als Anlage dieser Vorlage beigefügt ist, grau unterlegt (Anlage 7).
Der Änderungsentwurf wird außerdem um eine Anlagenkarte FFH-Gebiete ergänzt, in der die Abgrenzungen der FFH-Gebiete und der Naturschutzgebiete dargestellt ist (Anlage 8).
Für die geplanten Abgrenzungen der Naturschutzgebiete ergeben sich keine Änderungen durch die Offenlage. Die geplanten Abgrenzungen sind als Anlage dieser Vorlage ebenfalls beigefügt (Anlage 9 und 10).
Bestandteile der Vorlage:
Entwurf der 6. Landschaftsplanänderung mit den aufgrund der eingegangenen Anregungen und Bedenken vorgenommenen Änderungen (grau unterlegt) und der Änderungskarte zur Festsetzungs- und Entwicklungskarte sowie der Anlagenkarte FFH-Gebiete.
Zu 1.:
Anregungen einer Bürgerin v. 20.12.2005
(s. Anlage 1)
Zusammenfassung:
Die Bürgerin regt an, auch das Temporäre Naturschutzgebiet 1.1.2.15a langfristig unter Schutz zu stellen und im Änderungsverfahren zu berücksichtigen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Der Bereich des temporären NSG ist im Gebietsenwicklungsplan Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (GEP) als “Bereich für die
oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen” dargestellt. Der
Landschaftsplan hat die Inhalte des GEP auf örtlicher Ebene umzusetzen. Eine
unbefristete Schutzausweisung würde derzeit dem
GEP widersprechen.
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Zu 2:
Schreiben
des Geologischen Dienst NRW, Krefeld, v. 3.1.2006
(s.
Anlage 2)
Zusammenfassung:
Angeregt wird die Berücksichtigung des Geotopschutzes
bei den jeweiligen Entwicklungs- und Naturschutzgebieten.
Der Geotopschutz soll in den Schutzzielen erwähnt werden. Auch die Pflegemaßnahmen
sollen im Einzelfall am Geotopschutz ausgerichtet werden, z.B. Freihaltung der
Felswände von Bewuchs (Pkt. 1).
Das zusätzliche Verbot “Betreten des NSG
außerhalb der Schmalenbeckstraße” für das NSG 1.1.2.16 “Lange
Bäume” ist nicht eindeutig, da die Nutzung verschiedener Wegeverbindungen
wie z.B. der ökologische Lehrpfad hierdurch untersagt wird (Pkt. 2).
Im Sinne des Geotopschutzes ist es unabdingbar, dass
das Felstor der Hünenpforte im NSG 1.1.2.17 “Hünenpforte” wegen seiner Einzigartigkeit für die Bevölkerung zugängig oder zumindest
einsehbar bleibt. Das völlige
Betretungsverbot ist unakzeptabel. Eine Nutzung des vorhandenen, teilweise überwachsenen Pfades stellt keine
Beeinträchtigung der übrigen Schutzziele dar und Probleme der
Verkehrssicherungspflicht lassen sich durch entsprechende Gestaltung lösen
(Pkt. 3).
Stellungnahme der
Verwaltung:
Pkt 1 A) Entwicklungsräume 1.1.31 (Weißenstein/Mastberg) und 1.1.33 (Hünenpforte/Raffenberg)
PKT 1B) NSG 1.1.2.15 “Mastberg und Weißenstein”, 1.1.2.16 “Lange Bäume” und 1.1.2 17 “Hünenpforte”:
PKT 1C) NSG
1.1.2.15 “Mastberg und Weißenstein”
1.A) Der
Anregung wird gefolgt. In die textl. Erläuterungen der Entwicklungsräume 1.1.31
und 1.1.33 des Landschaftsplanes werden folgende zusätzlichen Hinweise auf die
bedeutsamen Geotope aufgenommen:
- Im Entwicklungsraum befinden
sich weiterhin bedeutsame Geotope mit
erdgeschichtlicher und wissenschaftlicher Bedeutung wie z.B. Höhlen und
andere Karsterscheinungen.
1.B) Der Anregung wird nicht gefolgt. In den Festsetzungen zu den einzelnen Naturschutzgebieten “Mastberg und Weißenstein, “Lange Bäume” und “ Hünenpforte” werden bereits verschiedene Karsterscheinungen erwähnt. Die geologischen Besonderheiten sind im jeweiligen Schutzzweck unter Pkt. 2 . bereits aufgeführt und bleiben weiterhin bestehen. Ergänzungen sind derzeit nicht erforderlich.
1.C) Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Freihaltung der Felswand im NSG “Mastberg und Weißenstein” widerspricht der Zielsetzung des FFH-Gebietes. Es handelt sich bei den dort fußenden Hang- und Schluchtwäldern um prioritäre Lebensräume gem. FFH-Richtlinie und eine Freihaltung würde zu einer negativen Beeinträchtigung dieser geschützten Biotope führen.
Den
Anregungen unter Pkt. 1 wird teilweise gefolgt.
Pkt 2) NSG 1.1.2.16 “Lange Bäume”:
Das zusätzliche Betretungsverbot zielt darauf ab, die Nutzung
sogenannter Trampelpfade durch Erholungssuchende zu unterbinden. Da das im Entwurf enthaltene zusätzliche Verbot
tatsächlich die detaillierten Betretungsrechte des allgemeinen Verbotes 29 für
alle Naturschutzgebiete zu stark beschneidet, wird das zusätzliche Verbot neu
formuliert. Der Wanderparkplatz liegt nicht im Naturschutzgebiet und ist von
dem Verbot nicht betroffen.
Der Änderungsentwurf – Text- wird wie folgt neu formuliert:
Seite 8: Verbote:
a) Das Betreten
des Naturschutzgebietes durch
Erholungssuchende außerhalb der Schmalenbeckstraße und außerhalb der
Zuwegung zur Bebauung An der Zeche sowie außerhalb der gekennzeichneten Wege.
Die übrigen Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben
unberührt.
Der Anregung
wird gefolgt.
Pkt 3) NSG 1.1.2.17 Hünenpforte”
Mit der Aufnahme des FFH- Gebietes Nr. DE
-4611-301 (Kalkbuchenwälder bei Hohenlimburg) am 07.12.2004 in die Liste der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ist ein höheres Schutzniveau
eingetreten. Es gilt ein gesetzliches Verschlechterungsverbot. Im Rahmen der in
der FFH- Gebietsauswahl aufgestellten Ranking – Listen nehmen die
Kalkbuchenwälder bei Hohenlimburg, bezogen auf die Repräsentativität und die
Flächengröße innerhalb des Naturraumes D 38, Sauerland, Bergisches Land, den ersten
Rang ein.
Hier sind die Anforderungen des Geotopschutzes,
bei welcher eine Darstellung und Erlebbarkeit erdgeschichtlicher Relikte für
die Öffentlichkeit gefordert wird, mit den Schutzabsichten des FFH- Schutzregimes
abzuwägen. Aus dieser Bedeutung des relativ kleinen Schutzbereiches aus dem
FFH- Gesamtgebietsnetz Natura 2000 heraus sowie wegen des Vorkommens
prioritärer Lebensräume und -Arten, wird von hier aus der FFH- Gebietsschutz
vorrangig gesehen.
Bei dem
vorhandenen Trampelpfad handelt
es sich nicht um einen für die Begehbarkeit hergerichteten Weg. Er ist für die Durchführung regelmäßiger
Sicherungskontrollen am Felstor seitens der Stadt Hagen erforderlich. Das Schutz-, Pflege- und Entwicklungskonzept
für das Schutzgebiet sieht nicht vor, diesen Weg auszubauen, sondern die
Nutzung einzuschränken. Die jetzige Regelung wird deshalb beibehalten.
Die vom Geologischen Dienst geforderte
Freistellung des Geotops durch Einschlag von Bäumen unterhalb der Felsgruppe
steht im krassen Gegensatz zum FFH-
Gebietsschutz. Im Winterhalbjahr ist durch die unbelaubten Bäume hindurch das
Felsentor allseitig sichtbar. Von bestimmten Standorten aus ist dies auch im
Sommer möglich.
Der
Anregung wird daher nicht gefolgt.
Zu 3.:
Schreiben des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW, Düsseldorf v. 21.2.2006 (s. Anlage 3)
Zusammenfassung:
Die allgemeine Unberührtheitsklausel zugunsten der Jagd (Anm: gemeint ist das allgemeine Verbot 29 für alle NSGs im Landschaftsplan Hagen) gilt nicht für die vorgesehenen speziellen Betretungsverbote in einigen Naturschutzgebieten, da für diese Naturschutzgebiete abweichende Regelungen getroffen wurden. Deshalb müssten spezielle Unberührtheitsklauseln aufgenommen werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das zusätzliche Betretungsverbot zielt darauf ab, die Nutzung
sogenannter Trampelpfade durch Erholungssuchende zu unterbinden. Die
Betretungsbefugnisse im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagd u.a. Nutzungen gem. dem
allgemeinen Verbot Nr. 29 für alle Naturschutzgebiete ( Landschaftsplan Hagen
S. 129) sollen nicht beschnitten werden.
Der Änderungsentwurf – Text- wird deshalb wie folgt geändert:
Seite 6, Naturschutzgebiet 1.1.2.15 “Mastberg und Weißenstein” - Verbote -
b) Das Betreten
des Naturschutzgebietes durch
Erholungssuchende außerhalb der Schmalenbeckstraße und außerhalb der
Zufahrt zum Friedhof und Schützenheim sowie außerhalb der gekennzeichneten
Wege. Die übrigen Regelungen des
Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
Seite 8, Naturschutzgebiet 1.1.2.16 “Lange Bäume” - Verbote –
b) Das Betreten
des Naturschutzgebietes durch
Erholungssuchende außerhalb der Schmalenbeckstraße und außerhalb
der Zufahrt zur Bebauung An der Zeche sowie außerhalb der gekennzeichneten
Wege. Die übrigen Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete
bleiben unberührt.
Seite 10, Naturschutzgebiet 1.1.2.17 “Hünenpforte” - Verbote -
b) Das Betreten
des Naturschutzgebietes durch
Erholungssuchende. Die übrigen Regelungen des Verbotes 29 für alle
Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
Seite 12, Naturschutzgebiet 1.1.2.18 “Raffenberg”
b) Das Betreten
des Naturschutzgebietes durch
Erholungssuchende außerhalb der gekennzeichneten Wege. Die übrigen
Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
Seite 14, Naturschutzgebiet 1.1.2.23 “Aske” - Verbote –
a) Das Betreten
des Naturschutzgebietes durch
Erholungssuchende außerhalb der gekennzeichneten Wege. Die übrigen
Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
Der Anregung wird gefolgt.
Zu
4.:
Schreiben
der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW, Recklinghausen,
v. 11.1.2006 (s. Anlage 4)
Zusammenfassung:
1) Naturschutzgebiet 1.1.2.15 “Mastberg und Weißenstein” -
Es wird angeregt, in die Erläuterung zum Naturschutzgebiet die Lebensraumtypen und die weiteren Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse mit der entsprechenden Code-Nummer aus der FFH-Gebietsmeldung aufzunehmen. Auch auf die geschützten Biotope nach § 62 LG NRW sollte hingewiesen werden. Hierzu werden jeweils Formulierungsvorschläge gemacht.
2) Unter den Geboten sollte auf den am 01.10.2000 fertig gestellten Waldpflegeplan und seine Empfehlungen für die Naturschutzgebiete hingewiesen werden.
3) Temporäres Naturschutzgebiet 1.1.2.15a “Mastberg” –
Auch für das temporäre Naturschutzgebiet sollten der Schutzzweck und die Ge- und Verbote angepasst werden. Wie unter “Entwicklungsraum 3.7/1.1.31” vorgesehen, könnte ein Hinweis auf die Befristung der Festsetzungen bei Erteilung der Genehmigung zur Erweiterung des Steinbruchs Donnerkuhle aufgenommen werden.
4) Naturschuzgebiet 1.1.2.16 “Lange Bäume” –
Es wird angeregt, wie unter 1) und 2) vorgeschlagen zu verfahren.
5) Naturschutzgebiet 1.1.2.17 “Hünenpforte” –
Es wird angeregt, wie unter 1) und 2) vorgeschlagen zu verfahren.
6) Naturschutzgebiet 1.1.2.18 “Raffenberg” -
Es wird angeregt, wie unter 1) und 2) vorgeschlagen zu verfahren.
7) Naturschutzgebiet 1.1.2.23 “Aske” -
Es wird angeregt, wie unter 1) und 2) vorgeschlagen zu verfahren. Darüber hinaus soll in den Gebotskatalog die Erarbeitung eines Maßnahmenplans für die langfristige Waldentwicklung aufgenommen und ein Sofortmaßnahmenkonzept erarbeitet werden.
8) Dem Landschaftsplan Hagen sollte eine Erläuterungskarte beigefügt werden, die eine Übersicht über die gemeldeten FFH-Gebiete enthält.
Stellungnahme der Verwaltung:
Pkt 1), 2), 4), 5), 6) und 7)
Die im Änderungsentwurf enthaltenen Erläuterungen zu den Naturschutzgebieten werden neu formuliert. Anstelle der nur beispielhaften Auflistung werden die jeweiligen Lebensraumtypen und die weiteren Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse mit der entsprechenden Code-Nummer im Detail entsprechend dem Formulierungsvorschlag aufgeführt.
Hinzugefügt werden weiterhin Hinweise auf die im Gebiet erfassten geschützten Biotope nach § 62 LG NRW. Da die Erfassung dieser Biotope noch nicht abgeschlossen ist, erfolgt aber keine gesonderte kartografische Darstellung.
In die Erläuterungen wird
außerdem jeweils ein Hinweis auf die Waldpflegepläne für die Naturschutzgebiete
lfd. Nr. 1.1.2.15, 1.1.2.16, 1.1.2.17 und 1.1.2.18 aufgenommen.
Für das FFH-Gebiet Gevelsberger Stadtwald wurde vom Forstamt Gevelsberg mit Datum vom 1.5.2005 ein Vorläufiges Sofortmaßnahmenkonzept aufgestellt. Ein Hinweis darauf wird in den Festsetzungen für das Naturschutzgebiet 1.1.2.23 “Aske” in der Rubrik “Erläuterungen” aufgenommen. Die weiteren Hinweise bzgl. eines langfristigen Waldpflegeplanes für das NSG 1.1.2.23 “Aske” wurden an das zuständige Forstamt Gevelsberg weitergeleitet.
Der Änderungsentwurf – Text – wird wie folgt neu gefasst:
NSG 1.1.2.15
“Mastberg und Weißenstein”
Seite 4: der 2. Absatz der Erläuterungen wird
gestrichen und stattdessen
eingefügt:
Im Bereich des Naturschutzgebietes
kommen folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie vor, die für
die Meldung des Gebietes ausschlaggebend (A) oder darüber hinaus für das Gebietsnetz
natura 2000 von Bedeutung sind (B):
A: -
Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150)
-
Waldmeister Buchenwald (9130)
-
Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (6210)
B: - Schlucht- und Hangmischwälder (9180
prioritärer Lebens raum)
- Kalkfelsen mit
Felsspaltenvegetation (8210)
- Nicht touristisch erschlossene
Höhlen (8310)
Seite 5: nach dem 2. Absatz wird ergänzend eingefügt:
Im Gebiet sind auch folgende nach § 62 LG NRW geschützten Biotope
vorhanden:
-
Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
-
Schlucht-, Block- und Hangschuttwälder
-
Felsen, Blockhalden, Höhlen und Stollen
-
Trocken- und Halbtrockenrasen
Für das Naturschutzgebiet
liegt ein Waldpflegeplan vor.
NSG 1.1.2.16
“Lange Bäume”
Seite 7: Der 3. Absatz wird gestrichen und stattdessen eingefügt:
Im Bereich des
Naturschutzgebietes kommen folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der
FFH-Richtlinie vor, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend (A) sind :
A: Waldmeister-Buchenwald
(9130)
Für das Naturschutzgebiet liegt ein Waldpflegeplan vor.
NSG 1.1.2.17 “Hünenpforte”
Seite 9: Der 2. Absatz wird gestrichen und stattdessen eingefügt:
Im Bereich des
Naturschutzgebietes kommen folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der
FFH-Richtlinie vor, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend (A) oder
darüber hinaus für das Gebietsnetz natura 2000 von Bedeutung sind (B):
A: -
Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150)
-
Waldmeister Buchenwald (9130)
B: - Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
(8210)
- Schlucht- und
Hangmischwälder (9180 prioritärer Lebensraum)
Seite 9: nach dem 3. Absatz wird ergänzend eingefügt:
Im Gebiet sind auch folgende nach § 62 LG NRW geschützten Biotope
vorhanden:
-
Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
-
Schlucht-, Block- und Hangschuttwälder
-
Felsen, Blockschutthalden, Höhlen und Stollen
Für das Naturschutzgebiet
liegt ein Waldpflegeplan vor.
NSG 1.1.2.18
“Raffenberg”
Seite 10: Der 2. Absatz der Erläuterungen wird
gestrichen und stattdes-
sen eingefügt:
Im Bereich des
Naturschutzgebietes kommen folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der
FFH-Richtlinie vor, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend (A) oder
darüber hinaus für das Gebietsnetz natura 2000 von Bedeutung sind (B):
A: -
Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150)
-
Waldmeister Buchenwald (9130)
B: - Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
(8210)
- Schlucht- und Hangmischwälder
(9180 prioritärer Lebensraum)
Seite 11: nach dem 1. Absatz wird ergänzend eingefügt:
Im Gebiet sind auch folgende nach § 62 LG NRW geschützten Biotope
vorhanden:
-
Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
-
Schlucht-, Block- und Hangschuttwälder
Für das Naturschutzgebiet
liegt ein Waldpflegeplan vor.
NSG
1.1.2.23 “Aske”
Seite 13: Nach dem 3. Absatz der Erläuterungen wird eingefügt::
Im Bereich des Naturschutzgebietes
kommen folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie vor, die für
die Meldung des Gebietes ausschlaggebend (A) oder darüber hinaus für das Gebietsnetz
natura 2000 von Bedeutung sind (B):
A: - Hainsimsen-Buchenwald
(9110)
B: - Erlen-/Eschenwald und
Weichholzauenwald an Fließgewässern (91E0 prioritärer Lebensraum)
Seite 13: nach dem 4. Absatz wird ergänzend eingefügt:
Im Gebiet sind auch folgende nach § 62 LG NRW geschützten Biotope
vorhanden:
-
Fließgewässer
-
Auenwälder, Nass- und Feuchtgrünland
Für das Naturschutzgebiet
wurde ein Sofortmaßnahmenkonzept erstellt.
Den Anregungen unter Pkt. 1), 2), 4), 5), 6), und 7) wird gefolgt.
Pkt 3) Temporäres Naturschutzgebiet 1.1.2.15a “Mastberg”
Die angeregten textl. Ergänzungen für das temporäre Naturschutzgebiet
1.1.2.15a werden nicht übernommen, da dieses Gebiet nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens ist.
Der
Anregung unter Pkt. 3) wird nicht gefolgt.
Pkt 8) Erläuterungskarte FFH-Gebiete:
Eine kartografische Darstellung der FFH-Gebietsabgrenzungen erfolgt in einer zusätzlichen Anlagenkarte “Anlagenkarte FFH-Gebiete”.
Der
Anregung unter Pkt 8) wird gefolgt.
Zu 5.:
Schreiben der mark E, Hagen, v. 28.12.2005 (s. Anlage 5)
Zusammenfassung:
Grundsätzliche Bedenken bestehen nicht. Angrenzend an die Gebiete
“Gevelsberger Stadtwald” und “Kalkbuchenwälder bei
Hohenlimburg” bzw. darin befinden sich zahlreiche
Versorgungseinrichtungen, deren Betrieb gewährleistet sein muss. Dazu gehört
das Freihalten der Trassen von Gehölzen sowie das Warten, Reparieren, Erneuern
und ggf. Erstellen neuer Anlagen. Außerdem ist ein ungehinderter Zugang zu den
Versorgungsanlagen, der auch das Befahren der Schutzgebiete beinhaltet, erforderlich.
Die Trassen sind von Aufschüttungen oder Anpflanzungen freizuhalten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bzgl. Unterhaltung, Ausbau und
Neuanlage von Versorgungsleitungen ist das allgemeine Verbot Nr. 10 für alle
Naturschutzgebiete zu beachten. Demnach ist die Unterhaltung der Anlagen im
Einvernehmen mit der Landschaftsbehörde zulässig. Des Weiteren enthalten die
allgemeinen Verbote für alle Naturschutzgebiete Nr. 1 (Beschädigung von
Vegetationsbeständen), Nr. 4 (Veränderung der Boden- und Oberflächengestalt
durch Ausschachtungen usw.) und Nr. 29 (Betreten und Befahren) spezielle
Unberührtheitsklauseln im Zusammenhang mit
Wartung und Unterhaltung der Ver- und Entsorgungsanlagen. Diese Unberührtheitsklauseln
werden durch eine Neuformulierung der zusätzlichen Betretungsverbote für die
vom Änderungsverfahren betroffenen Naturschutzgebiete beibehalten.
Grundsätzlich unberührt von den Verbotstatbeständen sind Wartung- und
Unterhaltungsarbeiten ohne Einwirkung
auf die Vegetationsdecke und ohne Veränderung
der Erdoberfläche und bei vorhandenem Wegenetz für die Zuwegung (s. Verbot Nr.
10, S. 123 im LP Hagen). Daran ändert sich durch das Änderungsverfahren nichts.
Das Verlegen von Leitungen oder eine Veränderung des Ausbaugrades
hingegen ist ohne eine Befreiung oder Genehmigung nicht zulässig. Hierüber ist
im Einzelfall in einem Befreiungsverfahren nach § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz
NRW oder einem Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
Diese allgemeinen Verbote für alle Naturschutzgebiete sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens. Damit
die Unberührtheitsklauseln des Verbotes Nr. 29 (Betreten und Befahren)
für alle Naturschutzgebiete nicht durch die vorgesehenden zusätzlichen Betretungsverbote eingeschränkt
werden, werden diese ergänzt:
Seite 6, Naturschutzgebiet 1.1.2.15 “Mastberg und Weißenstein” - Verbote -
c)
Das Betreten des Naturschutzgebietes durch Erholungssuchende außerhalb der
Schmalenbeckstraße und außerhalb der Zufahrt zum Friedhof und Schützenheim
sowie außerhalb der gekennzeichneten Wege.
Die übrigen Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete
bleiben unberührt.
Seite 8, Naturschutzgebiet 1.1.2.16 “Lange Bäume” - Verbote –
c)
Das Betreten des Naturschutzgebietes durch Erholungssuchende außerhalb der
Schmalenbeckstraße und außerhalb der Zufahrt zur Bebauung An
der Zeche sowie außerhalb der gekennzeichneten Wege. Die übrigen
Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
Seite 10, Naturschutzgebiet 1.1.2.17 “Hünenpforte” - Verbote -
c)
Das Betreten des Naturschutzgebietes durch Erholungssuchende. Die übrigen
Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
Seite 12, Naturschutzgebiet 1.1.2.18 “Raffenberg”
c)
Das Betreten des Naturschutzgebietes durch Erholungssuchende außerhalb der
gekennzeichneten Wege. Die übrigen Regelungen des Verbotes 29 für alle
Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
Seite 14, Naturschutzgebiet 1.1.2.23 “Aske” - Verbote –
b) Das Betreten
des Naturschutzgebietes durch
Erholungssuchende außerhalb der gekennzeichneten Wege. Die übrigen
Regelungen des Verbotes 29 für alle Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auf die Regelungen der
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung
der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH)
verwiesen,
Da es sich bei den von der Änderung betroffenen Naturschutzgebieten im Raum
Hohenlimburg sowie dem geplanten neuen Naturschutzgebiet “Aske”
weitestgehend um rechtskräftige FFH-Gebiete handelt, ist unabhängig von den
Regelungen des Landschaftsplanes Hagen die o.g. Verwaltungsvorschrift zu
beachten. Demnach sind Projekte in FFH-Gebieten grundsätzlich auf deren
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes zu überprüfen, wenn die
Möglichkeit besteht, dass das Projekt oder die Planung einzeln oder im
Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen das Gebiet erheblich beeinträchtigen
könnte.
Die
Anregungen werden teilweise berücksichtigt.
Zu 6.:
Schreiben
der Südwestfälischen Industrie- und
Handelskammer zu Hagen v. 13.1.2006 (s. Anlage 6)
Zusammenfassung:
Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die 6. Änderung des Landschaftsplanes.
Es wird angeregt, das Verfahren auszusetzen, da noch keine Pflicht zur Ausweisung der gemeldeten FFH-Gebiete besteht, sondern erst nach der Veröffentlichung der von der Europäischen Kommission angenommenen FFH-Gebiete im Bundesanzeiger. Eine Durchführung der Änderung könnte eine Vorabentscheidung über den bestehenden Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Erweiterung des Steinbruches "Donnerkuhle" darstellen oder die Realisierung erschweren. Das Verfahren sollte erst nach der Entscheidung über diesen Antrag bzw. nach der Veröffentlichung der FFH-Gebiete im Bundesanzeiger fortgeführt werden (Pkt. 1).
Sollte das Verfahren weitergeführt werden, ist die Ausweisung eines temporären Naturschutzgebietes für das Areal der geplanten Steinbrucherweiterung und des Entwicklungsraumes “Mastberg-Nord” aufzuheben, da dieser Ausweisung die Festsetzungen des Regionalplanes entgegenstehen, der die “Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze” festsetzt und nicht “Schutz der Natur”. Eine Ausweisung als Naturschutzgebiet ist mit dem Regionalplan nicht vereinbar (Pkt. 2).
Die geplante Änderung des Absatzes 1 unter “Entwicklungsraum 3.7/1.1.31” wird abgelehnt, da es sich dann nicht mehr um ein “temporäres Naturschutzgebiet” handelt, wie dies in der z.Z. gültigen Formulierung “Erhaltung der naturnahen Laubwaldbestockung bis zur Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz” eindeutig formuliert ist. Der Hinweis auf die Befristgung entfällt dadurch und eine neue Hürde für das o.g. Antragsverfahren wird aufgebaut (Pkt. 3).
Stellungnahme der Verwaltung:
Pkt 1) Aussetzung des Verfahrens
Das temporäre Naturschutzgebiet 1.1.2.15a “Mastberg” ist
nicht Gegenstand des 6. Änderungsverfahrens. Die Festsetzungen hierfür werden
wegen der widersprechenden Darstellung im Gebietsentwicklungsplan als
Abgrabungsbereich ausdrücklich nicht geändert und behalten ihren temporären Status
bei.
Die gemeldeten FFH-Gebiete waren nach Erlass der Staatskanzlei NRW v.
27.04.2001 als Naturschutzgebiete festzusetzen. Die Umsetzungsfrist für die naturschutzrechtlichen
Schutzausweisungen zur Umsetzung der
FFH-Richtlinie war der 5.6.2004. Gemäß Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg
v. 07.11.2002 war für das
Landschaftsplanänderungsverfahren bis zum Juni 2004 der Verfahrensstand der
vorzeitigen Bürgerbeteiligung zu erreichen. Aufgrund der noch offenen
Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur 3. Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes verzögerte sich die Einleitung des Landschaftsplanänderungsverfahrens
in Hagen dahingehend, dass die vorgezogene Bürgerbeteiligung erst im April 2005
durchgeführt werden konnte. Das FFH-Gebiet “Kalkbuchenwälder bei
Hohenlimburg” besteht im wesentlichen bereits aus rechtskräftigen
Naturschutzgebieten. Geringfügige Änderungen der jeweiligen Abgrenzung
betreffen nicht den Bereich der geplanten Abgrabung oder die nähere Umgebung dieses Bereiches. Die
Änderungen der textlichen Erläuterungen sind erforderlich, um den jeweiligen
Schutzzweck und die Schutzziele mit denen der rechtskräftigen
FFH-Gebietsfestsetzungen zu vereinheitlichen.
Die
Anregung wird nicht berücksichtigt.
Pkt 2) NSG 1.1.2.15a “temporäres Naturschutzgebiet Mastberg”
und Entwicklungsraum 3.7/1.1.31 “Mastberg-Nord”
Das temporäre Naturschutzgebiet 1.1.2.15a “Mastberg” ist nicht Gegenstand des 6. Änderungsverfahrens. Die Festsetzungen hierfür werden wegen der widersprechenden Darstellung im Gebietsentwicklungsplan als Abgrabungsbereich nicht geändert.
Eine Änderung oder Aufhebung der Festsetzungen für das Temporäre Naturschutzgebiet ist derzeit nicht erforderlich, weil in den Erläuterungen zum Temporären Naturschutzgebiet “Mastberg” ausdrücklich festgesetzt ist, dass die Festsetzung mit der Rechtsverbindlichkeit einer Abgrabungsgenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz außer Kraft tritt.
Gemäß Erlass des Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (MUNLV) v. 20.07.2004 (III-7-611.03.10.10-0003) ist eine
temporäre Festsetzung als Naturschutzgebiet, verbunden mit der Auflage, dass
diese Festsetzung im Fall der rechtskräftigen Zulassung des Abbauvorhabens
außer Kraft tritt, nach gemeinsamer Auffassung des für die
Gebietsentwicklungsplanung zuständigen Ministeriums für Verkehr, Energie und
Landesplanung und dem MUNLV mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
vereinbar. Das bedeutet, dass die jetzige Ausweisung des Landschaftsplanes so
beibehalten werden kann.
Für den
Entwicklungsraum 3.7/1.1.31 ist das Entwicklungsziel “Erhaltung der
naturnahen Laubwaldbestockung bis zur Erteilung einer Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz” dargestellt. Ein Widerspruch zu den
Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes besteht somit nicht. Eine Aufhebung
der Darstellungen ist nicht erforderlich.
Den
Anregungen wird nicht gefolgt.
Pkt. 3) Entwicklungsraum 3.7/1.1.31 “Mastberg-Nord”
Bei dieser Anregung liegt
seitens der SIHK ein Missverständnis
vor.
Die Änderung der textlichen Darstellungen für den Entwicklungsraum
betrifft nicht das im 1.Absatz aufgeführte Entwicklungsziel “Erhaltung
der naturnahen Laubwaldbestockung........”, sondern den 1. Absatz der
nachfolgenden Erläuterungen bzgl. der Darstellungen dieses Bereiches in der
Regionalplanung. Der neue Erläuterungstext
weist ausdrücklich darauf hin, dass der Bereich im Gebietsentwicklungsplan als
Abgrabungsbereich (BSAB) dargestellt ist.
Ein Beschluss über
die Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Anlagen:
1. Schreiben einer Bürgerin aus Hagen v. 20.12.2005
2. Schreiben des Geologischen Dienst NRW, Krefeld, v. 3.1.2006
3. Schreiben des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW, Düsseldorf, v. 21.2.2006
4. Schreiben der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW, Recklinghausen, v. 11.1.2006
5. Schreiben der mark E, Hagen, v. 28.12.2005
6. Schreiben der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen v. 13.1.2006
7. Entwurf der 6. Landschaftsplanänderung – Text – einschließlich der in grau unterlegten Änderungen, Erweiterung und Streichungen aufgrund der Offenlage.
8. Anlagenkarte FFH-Gebiete
9. Auszug aus dem Änderungsentwurf – Festsetzungskarte – mit den Gebietsabgrenzungen für die Naturschutzgebiete im Raum Hohenlimburg
10. Auszug aus dem Änderungsentwurf – Festsetzungskarte – mit der Gebietsabgrenzung für das Naturschutzgebiete 1.1.2.23 “Aske”
Anlagen
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08.08.2007 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen
Beschluss:
Zu a) Der
Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
und der nach § 12 LG NRW anerkannten Verbände sowie die im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht
ihnen ganz oder teilweise im Sinne der
nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Zu b) Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten bzw. ausgelegten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf der 6. Landschaftsplanänderung , bestehend aus:
1. dem
textlichen Änderungsentwurf für den Entwicklungs- und Festsetzungsteil einschließlich der in grau
unterlegten Änderungen, Erweiterungen und Streichungen
2. dem
Änderungsentwurf für die Entwicklungs- und Festsetzungskarte
3. der Anlagenkarte FFH-
Gebiete
gemäß § 16 Abs. 2 und § 29 Abs. 1
des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntmachung v.
21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz v. 15.12.2005
(GV.NRW. S. 791) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der z.Z. gültigen Fassung als Satzung.
Nach der Beschlussfassung über die Anregungen und Bedenken und dem
Satzungsbeschluss ist der Höheren Landschaftsbehörde/ Regierungspräsident
Arnsberg ein Bericht und die
Verfahrensunterlagen zur Genehmigung vorzulegen.
Die 6. Landschaftsplanänderung tritt am Tage der Bekanntmachung der
Genehmigung in Kraft.
Ergänzender Beschluss:
Die unter Ziffer 1.1.31 auf Seite 33 des Landschaftsplanes der Stadt
Hagen ausgewiesene Entwicklungsfläche im Bereich des Naturschutzgebietes
Weißenstein
soll textlich als Abgrabungsfläche ausgewiesen werden.