Beschlussvorlage - 0531/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Anliegerbeitagspflichtige Wiederherstellungsmaßnahmen an Straßen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Ilona Schaefer
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb; SEH Stadtentwässerung Hagen - Anstalt öffentlichen Rechts
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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01.02.2006
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Geplant
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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06.02.2006
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26.04.2006
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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08.02.2006
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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14.02.2006
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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15.02.2006
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Beschlussvorschlag
Für reine Wiederherstellungsmaßnahmen
an Straßen (Fahrbahndecke, Straßenentwässerung, Beleuchtung) werden Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG in
Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt erhoben.
In diesen Fällen soll abweichend von
dem Beschluss des Ausschusses für Verkehr und Bauwesen vom 29.05.1990 auf eine
Bürgeranhörung und eine Beschlussfassung in der jeweiligen Bezirksvertretung
verzichtet werden.
Die Anlieger und die jeweiligen
Bezirksvertretungen sind schriftlich über die Beitragserhebung und den Ablauf
der Maßnahme zu unterrichten.
Sachverhalt
Für reine Wiederherstellungsmaßnahmen
an Straßen werden Beiträge nach § 8 KAG in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung
der Stadt erhoben. Auf eine Bürgeranhörung
im Sinne des Beschlusses des Ausschusses für Verkehr und Bauwesen vom 29.05.1990 und eine
Beschlussfassung in der jeweiligen Bezirksvertretung wird verzichtet. Die
Grundstückseigentümer und die jeweilige Bezirksvertretung sind schriftlich über
die Beitragserhebung und den technischen
Ablauf zu unterrichten.
Nach einem Beschluss des damals zuständigen Ausschusses für Verkehr und Bauwesen vom
29.05.1990 (siehe Anlage 1) wurde die Verwaltung aufgefordert, Bürgeranhörungen
bei allen Straßenausbau- bzw. Straßenneubaumaßnahmen durchzuführen, die eine
Beitragspflicht für die Anlieger auslösen. Dieser Beschluss bezog sich auf Maßnahmen,
die aufgrund einer Um- bzw. Neuplanung der Straßen Gestaltungs- und somit
Entscheidungsspielräume eröffneten. Wie bekannt werden Ausbauplanungen bisher
in einer ersten Lesung in der zuständigen Bezirksvertretung vorgestellt. Nach
erfolgter Bürgeranhörung wird dann in einer zweiten Lesung der endgültige
Ausbaubeschluss gefasst. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis bewährt und
sollte auch zukünftig so gehandhabt werden.
Neben diesen Straßenausbau- bzw.
Straßenneubaumaßnahmen fallen in der letzten Zeit und aufgrund der
Haushaltssituation zukünftig vermehrt reine Wiederherstellungsmaßnahmen
an. Als solche sind zu nennen
Fahrbahndeckenwiederherstellungen, Kanalbaumaßnahmen der SEH, Maßnahmen der
mark E sowie Erneuerungen von Beleuchtungsanlagen durch die Stadtlicht GmbH.
Bei diesen Maßnahmen ergeben sich
keine Alternativen hinsichtlich der technischen Ausgestaltung, da die
vorhandenen Anlagen (z. B. Fahrbahndecken, Straßenentwässerung, Beleuchtung) im
Rahmen der Verkehrssicherungs- bzw. Abwasserbeseitigungspflicht dringend wieder
herstellt werden müssen, und zwar in der einfachsten, technisch notwendigen
Bauweise. Da in diesen Fällen ein politischer Entscheidungsspielraum nicht
gegeben ist, und es sich somit um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung
handelt, kann auf eine Beschlussfassung in der jeweiligen Bezirksvertretung verzichtet
werden. Vor Ausbaubeginn sind jedoch die jeweiligen Bezirksvertretungen und
die Anlieger entsprechend zu unterrichten.
Diese Maßnahmen lösen jedoch eine Beitragspflicht für die
Anlieger nach § 8 KAG in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt
aus. Ein Berechnungsbeispiel über die
Aufteilung der Kosten und den beitragfähigen Aufwand ist als Anlage 2 Gegenstand
dieser Vorlage.
Angesichts der äußerst angespannten
Haushaltslage ist die Refinanzierung dieser Erneuerungsmaßnahmen dringend
erforderlich und darüber hinaus aufgrund der Beitragserhebungspflicht zwingend
vorgegeben. Umfragen bei anderen Städten haben ergeben, dass dort die Erhebung
von Beiträgen bei derartigen Maßnahmen gängige Praxis ist.
Ein Verzicht auf die gesetzlich
vorgeschriebene Abrechnung nach § 8 KAG führt darüber hinaus im Ergebnis dazu,
dass die SEH den beitragsfähigen Aufwand (Deckenwiederherstellungskosten und
Straßenentwässerungskostenanteil)
insgesamt den Kanalbaukosten zuschlägt und in die Gebührenkalkulation in
voller Höhe einfließen lässt. Somit erhöhen sich zwangsläufig sowohl die
Entwässerungsgebühren für die Grundstückseigentümer als auch die
Oberflächenentwässerungsgebühren für die in der Baulast der Stadt stehenden
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
Es ist jedoch sicherzustellen, dass
aus Gründen der Gleichbehandlung und Abgabengerechtigkeit diese Maßnahmen für
das gesamte Stadtgebiet zwischen der SEH, den Fachbereichen 66 und 67 sowie
ggf. der mark E und Stadtlicht GmbH
technisch abgestimmt und koordiniert werden (67) sowie unter dem
Blickwinkel der Beitragsfähigkeit geprüft werden (66).

01.02.2006 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Haspe lehnt den Beschlussvorschlag der Verwaltung
ab.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig beschlossen |
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Dafür: |
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Dagegen: |
0 |
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Enthaltungen: |
0 |
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15.02.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - geändert beschlossen
Beschluss:
Für
reine Wiederherstellungsmaßnahmen an Straßen (Fahrbahndecke,
Straßenentwässerung, Beleuchtung)
werden Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung
der Stadt erhoben.
Die
Bezirksvertretung Nord lehnt den weiteren Beschlussvorschlag der Verwaltung ab,
da sie hierin eine Schmälerung der Rechte der Bürger und der Bezirksvertretung
sieht.