Beschlussvorlage - 0344-1/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen - Baumpflegesatzunghier: Satzungsbeschluss - Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss des UWA vom 19.06.2018
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kai Gockel
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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04.09.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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06.09.2018
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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11.09.2018
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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12.09.2018
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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13.09.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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19.09.2018
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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19.09.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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26.09.2018
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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27.09.2018
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen (Baumpflegesatzung), wie sie als Anlage II Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0344-1/2018) ist.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, die Stelle eines qualifizierten Baumpflegers zur verwaltungs- und fachtechnischen Umsetzung der Baumpflege-satzung in vollem Umfang zunächst auf zwei Jahre befristet einzurichten.
Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen ist ein benutzerfreundliches Online-Formular-Verfahren zu entwickeln.
Die Verwaltung wird beauftragt, die praktischen Auswirkungen der Satzung sowie den Personalbedarf zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu überprüfen und die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der UWA hat in seiner Sitzung am 19.06.2018 zur Vorlage 0344/2018 einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion Hagen Aktiv, dem sich die Fraktionen BfHO/Piraten sowie die Linken anschließen, beschlossen und die Entscheidung in die zweite Lesung verschoben. Zu diesem Änderungsvorschlag nimmt die Verwaltung in dieser Vorlage Stellung.
Dabei wird zu den inhaltlichen Änderungsvorschlägen in Form einer Synopse (Anlage I) Stellung genommen, wobei dem Vorschlag des UWA aus Sicht der Verwaltung teilweise gefolgt werden kann, teilweise aus fachlichen Gründen nicht.
Die inhaltlichen Vorschläge des UWA, denen die Verwaltung folgen kann, wurden in den Satzungsentwurf (Anlage II) eingearbeitet. Dieser überarbeitete Satzungsentwurf wird hiermit zum Beschluss vorgelegt.
Dem Wunsch, das Antragsverfahren digital abzuwickeln, wird im Beschlussvorschlag Rechnung getragen.
Die Verwaltung geht weiterhin davon aus, dass für die effektive und rechtssichere Bewältigung des anfallenden verwaltungstechnischen und fachlichen Arbeitsaufwandes ein Baumpfleger mit vollem Stellenumfang benötigt wird.
Begründung
Im Folgenden wird jeweils der Beschluss des UWA zitiert und dazu seitens der Verwaltung direkt Stellung bezogen. Die Änderungsanträge aus dem Beschluss des UWA werden ferner in Anlehnung an die Vorlage 0344/2018 erneut in Form einer kommentierten Synopse in Anlage I vorgelegt. Die Änderungen aus dem Beschluss des UWA sind in der 3. Spalte eingearbeitet und kursiv, mit farblicher Hinterlegung kenntlich gemacht. In der 4. Spalte findet sich ausschließlich die Stellungnahme der Verwaltung zu den Änderungsvorschlägen.
Beschluss UWA 19.06.2018 Teil 1:
„Der zweite Absatz im Beschlussvorschlag ist wie folgt zu ändern: „Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, die Position eines qualifizierten Baumpflegers im Umfang einer halben Stelle zur Umsetzung der Baumpflegesatzung zunächst auf zwei Jahre befristet einzurichten.“
Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss des UWA 19.06.2018 Teil 1:
Die Verwaltung hat den aus der Satzung resultierenden Arbeitsaufwand detailliert in ihrer Vorlage 0344/2018 dargestellt.
Aus Sicht der Verwaltung lässt sich der zu beschließende Aufgabenkatalog aus der Satzung mit einer halben Stelle nicht umsetzen. Diese Beurteilung ergibt sich auch aus dem Vergleich mit den Städten Bochum, Hamm, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen. In den genannten Städten, die jeweils eine ähnliche Baumpflegesatzung haben wie sie hier zum Beschluss vorgelegt wird, werden die Aufgaben mit 1,3 bis 3 Stellen erfüllt. Auf die etwaig entstehende Problematik der möglichen satzungskonformen Aufgabenumsetzung bei einer personellen Unterbesetzung möchte die Verwaltung ausdrücklich hinweisen.
Die im Änderungsantrag vorgesehene formlose Antragsstellung in § 7 Abs. 3 wird zudem erwartungsgemäß zu einer höheren Anzahl an Außenterminen führen, da letztendlich auf Basis eines maßstablosen Plans nicht sicher geklärt werden kann, ob ein Baum z. B. innerhalb des 10 m-Abstandes zur Außenwand eines zugelassenen Gebäudes steht oder außerhalb. Dies ist jedoch für die betroffenen Bürger/innen zwingend erforderlich, um ihnen Rechtssicherheit und –klarheit zu gewährleisten, ob ihr Baum unter die Satzung fällt.
Durch den im UWA beschlossenen Änderungsvorschlag entfällt für die untere Naturschutzbehörde lediglich die Benehmenserteilung im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren (§ 8). Diese Aufgabe sollte jedoch im Zuge der wöchentlichen Prüfung der Baugesuche durch die bezirklich zuständigen Sachbearbeiter/innen erfolgen, so dass die Änderung des § 8 der Satzung keine Auswirkung auf die prognostizierte Aufgabenerledigung des Baumpflegers hat.
Insofern kann dem Beschlussvorschlag des UWA seitens der Verwaltung nicht gefolgt werden. Die Verwaltung geht nach wie vor davon aus, dass eine Vollzeitkraft für die effektive, bürgerfreundliche und rechtssichere Umsetzung der Baumpflegesatzung erforderlich ist.
Beschluss UWA 19.06.2018 Teil 2 A):
„In der Anlage 2 (Satzungsentwurf) sollen im Einzelnen folgende Änderungen vorgenommen werden……..“
„A) Änderungen im § 7 Ausnahmen und Befreiungen Abs. 1: Abweichend vom Verwaltungsvorschlag soll die Fassung des Rats-Vorschlages Abs. 1 Ziffern a) bis h) beschlossen werden. Zusätzlich soll als Ziffer i) aus dem Verwaltungsvorschlag Abs. 1 Ziffer 2. übernommen werden.
Abs. 3 soll folgendermaßen lauten: „Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist beim Umweltamt Hagen schriftlich oder über ein nutzerfreundliches Online-Formular unter Darlegung der Gründe und Beifügung von Lageskizze(n) und/oder Fotos zu beantragen. Es sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang, die ungefähre Höhe und der ungefähre Kronendurchmesser zu dokumentieren. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann im Einzelfall und wenn der Antrag auf Grund seines Umfanges dies rechtfertigt die Erstellung eines Lageplanes im Maßstab 1:500 gefordert werden.“
Abs. 5: Abweichend vom Verwaltungsvorschlag soll die Fassung des Rats-Vorschlages beschlossen werden.“
Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss des UWA 19.06.2018 Teil 2 A):
Dem Vorschlag zur Änderung des § 7 Abs.1 wird gefolgt; es bestehen rechtlich keine Bedenken.
Zur Änderung des § 7 Abs. 3 kann angemerkt werden, dass die Stadt Dortmund bei der Antragstellung ähnlich verfährt wie hier vorgeschlagen. Recherchen haben ferner ergeben, dass hier in Hagen früher ebenfalls keine maßstabgerechten Pläne als Antrag angefordert wurden. Allerdings gab es bei der ehemaligen Baumschutzsatzung der Stadt Hagen auch keine Regelungen zu Gebäudeabständen. Gleichwohl hier nach dem vorliegenden Satzungsentwurf zu prüfen ist, ob ein Baum innerhalb von 10 m zu einer Gebäudewand steht und damit unter die Satzung fällt oder nicht, kann die Verwaltung dem Wunsch der formlosen Antragsstellung mittels eines Online-Formulars folgen. Allerdings wird sich dadurch der Prüfaufwand vor Ort erhöhen (s. o.).
Der Änderung des § 7 Abs. 5 kann nicht gefolgt werden. Die Verwaltung empfiehlt weiterhin, für den absehbaren, nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand und zur Refinanzierung der erforderlichen Stelle eines Baumpflegers eine Gebühr zu erheben, was nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) grundsätzlich vorgesehen ist (Tarifstelle 15 b, 3.4.6., Gebühr 30 bis 5000 €).
Beschluss UWA 19.06.2018 Teil 2 B):
„B) Änderungen im § 8 Baumschutz im Genehmigungsverfahren Abs. 2: Abweichend vom Verwaltungsvorschlag soll die Fassung des Rats-Vorschlages beschlossen werden.“
Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss des UWA 19.06.2018 Teil 2 B):
Dem Vorschlag zur Änderung des § 8 Abs. 2 wird gefolgt; es bestehen rechtlich keine Bedenken.
Beschluss UWA 19.06.2018 Teil 2 C):
„C) Änderungen im § 9 Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen Abs. 2: Es soll dem Verwaltungsvorschlag gefolgt und deshalb ein fachlich geeignetes Baumschulmaß vorgegeben werden. Satz 1 ist zu ändern: „Als Ersatz ist ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit dem Baumschulmaß 18-20 cm Stammumfang zu pflanzen.“
Abs. 3 ist ersatzlos zu streichen
Abs. 5: Abweichend vom Verwaltungsvorschlag soll die Fassung des Rats-Vorschlages beschlossen werden.“
Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss des UWA 19.06.2018 Teil 2 C):
Der Änderungsvorschlag des UWA zu § 9 Abs. 2 Satz 1 folgt der fachlichen Anregung der Verwaltung. Insofern ist keine Stellungnahme der Verwaltung erforderlich. Dem Vorschlag wird gefolgt.
Der Streichung des § 9 Abs. 3 kann gefolgt werden. So ist nach Expertenmeinung im Rahmen einer Fortbildung zum Baumschutz bei der vhw am 11.06.2018 die dingliche Sicherung in der Bundesrepublik bei Baumschutzsatzungen absolut unüblich. Die Ersatzpflanzungen werden i. d. R. in Listen geführt.
Dem Vorschlag zur Änderung des § 9 Abs. 5 wird gefolgt; es bestehen rechtlich keine Bedenken.
Beschluss UWA 19.06.2018 Teil 2 D):
„D) Änderung im § 10 Folgenbeseitigung
Abs. 1: Abweichend vom Verwaltungsvorschlag soll die Fassung des Rats-Vorschlages beschlossen werden. Satz 2 („Eine Zerstörung...“) ist ersatzlos zu streichen. Zusätzlich ist als letzter Satz anzufügen: „Anderenfalls ist er zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 9 verpflichtet.““
Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss des UWA 19.06.2018 Teil 2 D):
Der Beschluss des UWA entspricht dem Satzungsentwurf der Verwaltung. Insofern ist eine Stellungnahme der Verwaltung nicht erforderlich. Der Anregung wird gefolgt.
Zusammenfassung:
Die Änderungsvorschläge des UWA wurden seitens der Verwaltung geprüft. Im Ergebnis kann die Verwaltung allen Änderungsvorschlägen des UWA vom 19.06.2018 folgen, bis auf die Höhe des Stellenbedarfs und die Erhebung von Gebühren zur Refinanzierung des Personalbedarfs. In der Anlage II wurden die Änderungsvorschläge in den mit der Vorlage 0344/2018 vorgelegten Satzungsentwurf eingearbeitet, soweit die Verwaltung dem Vorschlag folgen konnte. Die Verwaltung empfiehlt, diesen Satzungsentwurf, der als Anlage II dieser Vorlage anhängt, zu beschließen, d. h., den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage 0344-1/2018 zu fassen.
Finanzielle Auswirkungen
Siehe Vorlage 0344/2018
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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06.09.2018 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - geändert beschlossen
Beschluss:
- Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl nimmt die Vorlage 0344-1/2018 über die Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen (Baumpflegesatzung), wie sie als Anlage II Gegenstand der Verwaltungsvorlage ist,
- sowie den durch die Ratsfraktionen der CDU, Bündnis90/Die Grünen, Hagen Aktiv, Die Linke und Bürger für Hohenlimburg/Piraten eingebrachten Änderungsantrag vom 04.09.2018 zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
SPD | 3 |
|
|
CDU | 4 |
|
|
Bündnis 90/ Die Grünen |
|
| 1 |
Hagen Aktiv | 1 |
|
|
Die Linke | 1 |
|
|
FDP | 1 |
|
|
AfD | 1 |
|
|
| |||
X | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 11 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 1 | ||
11.09.2018 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen (Baumpflegesatzung), wie sie als Anlage II Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0344-1/2018) ist.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, die Stelle eines qualifizierten Baumpflegers zur verwaltungs- und fachtechnischen Umsetzung der Baumpflege-satzung in vollem Umfang zunächst auf zwei Jahre befristet einzurichten.
Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen ist ein benutzerfreundliches Online-Formular-Verfahren zu entwickeln.
Die Verwaltung wird beauftragt, die praktischen Auswirkungen der Satzung sowie den Personalbedarf zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu überprüfen und die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.
Ergänzung:
§ 5 (3) der Baumpflegesatzung ist zu streichen und durch § 9 des interfraktionellen Änderungsantrages zur Vorlage 0344-1/2018 vom 04.09.2018 zu ersetzen. Die Änderung des § 3 (3) gemäß diesem interfraktionellen Änderungsantrag wird übernommen.
Abstimmungsergebnis:
| |||
x | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 9 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
13.09.2018 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen (Baumpflegesatzung), wie sie als Anlage II Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0344-1/2018) ist.
Dabei sind die Änderungen aus der Anlage des Änderungsantrags der Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Hagen Aktiv, Die Linke und Bürger für Hohenlimburg/Piraten vom 04.09.2018 (siehe unten) zu berücksichtigen.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, die Stelle eines qualifizierten Baumpflegers zur verwaltungs- und fachtechnischen Umsetzung der Baumpflegesatzung in vollem Umfang im Umfang einer halben Stelle zunächst auf zwei Jahre befristet einzurichten.
Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen ist ein
benutzerfreundliches Online-Formular-Verfahren zu entwickeln.
Die Verwaltung wird beauftragt, die praktischen Auswirkungen der Satzung sowie
den Personalbedarf zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu überprüfen und
die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen vorzuschlagen.
Der Umweltausschuss erhält in diesem Zeitraum halbjährlich einen Bericht.
Der Bericht soll die Fallzahlen gesamt und davon die Fälle darstellen, bei denen Maßnahmen angeordnet wurden.
Dabei sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:
a) Fälle aus den Baugenehmigungsverfahren
b) Fälle auf städtischen Grundstücken (§ 9)
c) alle sonstigen Fälle
Anlage: Textliche Änderungsbeschlüsse zur Vorlage 0344-1/2018 (Absatz 1 des Beschlussvorschlages der Verwaltung)
a) Hinzufügung einer Präambel
Präambel:
Die Stadt Hagen vertraut auf die Vernunft und die Liebe der meisten Menschen zu ihrer Umwelt. Diese Haltung drückt sich unter anderem im pfleglichen Umgang mit Pflanzen und Bäumen auf öffentlichen und privaten Flächen aus. Um Zweifelsfälle im Umgang mit Bäumen auszuräumen, beschließt der Rat der Stadt Hagen diese bürgernahe und pragmatische Baumpflegesatzung. Sie verzichtet weitgehend auf die Erhebung von Gebühren.
Wird dieser Vertrauensvorschuss bewusst missbraucht und Verfahren dadurch unnötig arbeitsaufwendig, müssen die Verursacher allerdings die Kosten für ein solches Verhalten tragen.
b) Änderung des § 3 (3)
Alte Fassung: (3) Nicht unter diese Satzung fallen Nadelbäume und Obstbäume – mit Ausnahme von Zier- und Wildformen, Walnussbäume und Esskastanien.
Soll aufgrund einer Anregung des Naturschutzbeirates ersetzt werden durch:
(3) Nicht unter diese Satzung fallen Nadelbäume und Obstbäume – mit Ausnahme von Zier- und Wildformen, Walnussbäume, Esskastanien, Eiben, Sumpfzypressen und Sequoias.
c) Streichung des § 5 Abs. 3
3. Maßnahmen an Bäumen auf öffentlichen Flächen und Privatgrundstücken der StadtHagen. Hier entscheidet im Sinne der Baumpflegesatzung der Wirtschaftsbetrieb Hagen im Benehmen mit dem Umweltamt Hagen. Die jeweils zuständige Bezirksvertretung und der Umweltausschuss sind regelmäßig über die Maßnahmen zu informieren. In Fällen von besonderer Bedeutung entscheidet die jeweils zuständige Bezirksvertretung nach Anhörung des zuständigen Ratsausschusses. Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht handelt
d) Ergänzung des § 7 (3)
3) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist beim Umweltamt
Hagen schriftlich oder über ein nutzerfreundliches Online-Formular
(www.hagen.de/umweltamt) unter Darlegung der Gründe und Beifügung von
Lageskizze(n) und/oder Fotos zu beantragen. Es sind die auf dem Grundstück
vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der
Stammumfang, die ungefähre Höhe und der ungefähre Kronendurchmesser zu
dokumentieren.
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann im
Einzelfall und wenn der Antrag auf Grund seines Umfanges dies rechtfertigt, die
Erstellung eines Lageplanes im Maßstab 1:500 gefordert werden.
Sind die vorgelegten Unterlagen grob fehlerhaft, so gehen die Aufwendungen zu ihrer Berichtigung zu Lasten des Antragstellers.
e) Änderung des § 7 (5)
Alte Fassung: (5) Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung wird schriftlich erteilt, die dafür zu erhebende Gebühr richtet sich nach der AverwGebO NRW.
Soll ersetzt werden durch:
Neue Fassung: (5) Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung oder
Befreiung wird schriftlich und gebührenfrei erteilt. Die Befreiung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenabreden verbunden werden.
Statt dieser Änderung wurde ein Prüfauftrag beschlossen:
Bis zur Ratssitzung ist zu prüfen, ob eine Gebührenbefreiung
a) rechtlich überhaupt zulässig ist und, falls ja,
b) im Einvernehmen mit dem Kämmerer beschlossen werden kann.
f) Änderung des § 8 (2)
(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau verändert werden sollen, so ergeht die Entscheidung über eine Befreiung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 im Benehmen mit dem Umweltamt in der Baugenehmigung.
g) Hinzufügung des neuen § 9
§ 9 Maßnahmen an Bäumen der Stadt Hagen
(1) Maßnahmen an Bäumen auf öffentlichen Flächen und Privatgrundstücken der Stadt Hagen unterliegen dieser Satzung. Hier entscheidet der Wirtschaftsbetrieb Hagen. Das Umweltamt prüft die Entscheidung im Rahmen von Stichproben. im Benehmen mit dem Umweltamt Hagen. Die jeweils zuständige Bezirksvertretung und der Umweltausschuss
sind regelmäßig über die Maßnahmen zu informieren. In Fällen von besonderer
Bedeutung entscheidet die jeweils zuständige Bezirksvertretung nach Anhörung des
zuständigen Ratsausschusses.
Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um unaufschiebbare Maßnahmen der
Verkehrssicherungspflicht handelt.
h) Anpassung der Nummerierung ab § 9 jeweils eine Ziffer höher
Die Paragraphen ab § 9 (alt) müssen jeweils eine Ziffer höhergesetzt werden. Auch die Querverweise in der Satzung sind nach Einfügung des neuen § 9 sorgfältig zu prüfen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB | 1 |
|
|
SPD |
|
| 5 |
CDU | 6 |
|
|
Bündnis 90/ Die Grünen | 2 |
|
|
Hagen Aktiv | 1 |
|
|
Die Linke | - | - | - |
AfD | 1 |
|
|
FDP |
|
| 1 |
BfHo/Piraten Hagen | 1 |
|
|
| |||
X | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 12 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 6 | ||
19.09.2018 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg empfiehlt dem
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen (Baumpflegesatzung), wie sie als Anlage II Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0344-1/2018) ist und den Änderungsantrag vom 04.09.2018 zur Vorlage 0344-1/2018 der Ratsfraktionen CDU, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Hagen Aktiv, Die Linke. sowie Bürger für Hohenlimburg/Piraten zu beschließen.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, die Stelle eines qualifizierten Baumpflegers zur verwaltungs- und fachtechnischen Umsetzung der Baumpflege-satzung in vollem Umfang zunächst auf zwei Jahre befristet einzurichten.
Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen ist ein benutzerfreundliches Online-Formular-Verfahren zu entwickeln.
Die Verwaltung wird beauftragt, die praktischen Auswirkungen der Satzung sowie den Personalbedarf zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu überprüfen und die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthalten |
CDU | 6 |
|
|
SPD |
|
| 4 |
Bürger für Hohenlimburg | 2 |
|
|
Bündnis 90 / Die Grünen | 1 |
|
|
HAGEN AKTIV | 1 |
|
|
| |||
X | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 10 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 4 | ||
26.09.2018 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen
Beschluss:
- Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte nimmt die Vorlage 0344-1/2018 über die Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen (Baumpflegesatzung), wie sie als Anlage II Gegenstand der Verwaltungsvorlage ist sowie den durch die Ratsfraktionen der CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Hagen Aktiv, Die Linke und Bürger für Hohenlimburg/Piraten eingebrachten Änderungsantrag vom 04.09.2018 zur Kenntnis.
- Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt folgende Änderung des § 7 Abs. 5 zu beschließen:
Bis zur Ratssitzung ist zu prüfen, ob eine Gebührenbefreiung
a) rechtlich überhaupt zulässig ist und, falls ja,
b) im Einvernehmen mit dem Kämmerer beschlossen werden kann
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
SPD | 6 |
|
|
CDU | 4 |
|
|
Bündnis 90/ Die Grünen | 2 |
|
|
Hagen Aktiv | 1 |
|
|
FDP | 1 |
|
|
Die Linke. | 1 |
|
|
AfD | - | - | - |
Parteilos | 1 | - | - |
| |||
X | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 16 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
27.09.2018 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen (Baumpflegesatzung), wie sie als Anlage II Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0344-1/2018) ist.
Dabei sind die Änderungen aus der Anlage des Änderungsantrags der Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Hagen Aktiv, Die Linke und Bürger für Hohenlimburg/Piraten vom 04.09.2018 (siehe unten) bereits berücksichtigt.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, die Stelle eines qualifizierten Baumpflegers zur verwaltungs- und fachtechnischen Umsetzung der Baumpflegesatzung im Umfang einer halben Stelle zunächst auf zwei Jahre befristet einzurichten.
Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen ist ein benutzerfreundliches Online-Formular-Verfahren zu entwickeln.
Die Verwaltung wird beauftragt, die praktischen Auswirkungen der Satzung sowie den Personalbedarf zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu überprüfen und die entsprechenden Konsequenzen vorzuschlagen.
Der Umweltausschuss erhält in diesem Zeitraum halbjährlich einen Bericht.
Der Bericht soll die Fallzahlen gesamt und davon die Fälle darstellen, bei denen Maßnahmen angeordnet wurden.
Dabei sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:
a) Fälle aus den Baugenehmigungsverfahren
b) Fälle auf städtischen Grundstücken (§ 9)
c) alle sonstigen Fälle
a) Hinzufügung einer Präambel
Präambel:
Die Stadt Hagen vertraut auf die Vernunft und die Liebe der meisten Menschen zu ihrer Umwelt. Diese Haltung drückt sich unter anderem im pfleglichen Umgang mit Pflanzen und Bäumen auf öffentlichen und privaten Flächen aus. Um Zweifelsfälle im Umgang mit Bäumen auszuräumen, beschließt der Rat der Stadt Hagen diese bürgernahe und pragmatische Baumpflegesatzung.
Wird dieser Vertrauensvorschuss bewusst missbraucht und Verfahren dadurch unnötig arbeitsaufwendig, müssen die Verursacher allerdings die Kosten für ein solches Verhalten tragen.
b) Änderung des § 3 (3)
Nicht unter diese Satzung fallen Nadelbäume und Obstbäume – mit Ausnahme von Zier- und Wildformen, Walnussbäume, Esskastanien, Eiben, Sumpfzypressen und Sequoien.
c) Streichung des § 5 Abs. 3
Folgender Absatz wird gestrichen:
3. Maßnahmen an Bäumen auf öffentlichen Flächen und Privatgrundstücken der StadtHagen. Hier entscheidet im Sinne der Baumpflegesatzung der Wirtschaftsbetrieb Hagen im Benehmen mit dem Umweltamt Hagen. Die jeweils zuständige Bezirksvertretung und der Umweltausschuss sind regelmäßig über die Maßnahmen zu informieren. In Fällen von besonderer Bedeutung entscheidet die jeweils zuständige Bezirksvertretung nach Anhörung des zuständigen Ratsausschusses. Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht handelt.
d) Ergänzung des § 7 (3)
Der Absatz 7 (3) soll neu lauten:
3) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist beim Umweltamt Hagen schriftlich oder über ein nutzerfreundliches Online-Formular (www.hagen.de/umweltamt) unter Darlegung der Gründe und Beifügung von Lageskizze(n) und/oder Fotos zu beantragen. Es sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang, die ungefähre Höhe und der ungefähre Kronendurchmesser zu dokumentieren.
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann im Einzelfall und wenn der Antrag auf Grund seines Umfanges dies rechtfertigt, die Erstellung eines Lageplanes im Maßstab 1:500 gefordert werden.
Sind die vorgelegten Unterlagen grob fehlerhaft, so gehen die Aufwendungen zu ihrer Berichtigung zu Lasten des Antragstellers.
e) Änderung des § 7 (5)
Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Hierfür wird eine Gebühr erhoben. Die Befreiung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
f) Änderung des § 8 (2)
(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau verändert werden sollen, so ergeht die Entscheidung über eine Befreiung im Benehmen mit dem Umweltamt in der Baugenehmigung.
g) Hinzufügung des neuen § 9
Neu:
§ 9 Maßnahmen an Bäumen der Stadt Hagen
(1) Maßnahmen an Bäumen auf öffentlichen Flächen und Privatgrundstücken der Stadt Hagen unterliegen dieser Satzung. Hier entscheidet der Wirtschaftsbetrieb Hagen. Das Umweltamt prüft die Entscheidung im Rahmen von Stichproben. Die jeweils zuständige Bezirksvertretung und der Umweltausschuss sind regelmäßig über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren. In Fällen von besonderer Bedeutung entscheidet die jeweils zuständige Bezirksvertretung nach Anhörung des zuständigen Ratsausschusses.
Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um unaufschiebbare Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht handelt.
Hinweis:
h) Anpassung der Nummerierung ab § 9 jeweils eine Ziffer höher
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB | 1 |
|
|
SPD | 1 | 14 |
|
CDU | 19 | 1 |
|
Bündnis 90/ Die Grünen | 5 |
|
|
Hagen Aktiv | 4 |
|
|
Die Linke | 3 |
|
|
AfD | 2 |
|
|
FDP | 2 |
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BfHo/Piraten Hagen | 3 |
|
|
Pro Deutschland | -- | -- | -- |
fraktionslos |
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| 1 |
X | Mit Mehrheit beschlossen | ||
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Dafür: | 40 | ||
Dagegen: | 15 | ||
Enthaltungen: | 1 | ||