Beschlussvorlage - 0534/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Planfeststellungsbeschluss gem. § 68 WHG zur Erweiterung des Steinbruchs "Donnerkuhle" durch Vertiefung.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kai Gockel
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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05.07.2011
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21.09.2011
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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06.07.2011
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21.09.2011
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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07.07.2011
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29.09.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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12.07.2011
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05.10.2011
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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13.07.2011
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14.09.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.07.2011
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06.10.2011
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen fasst
gem. § 68 WHG den als Anlage II angefügten Planfeststellungsbeschluss zur
Erweiterung des Steinbruchs „Donnerkuhle“ einschließlich der dazugehörenden
Anlagen und der Entscheidung über die eingegangenen Einwendungen.
Der Rat der Stadt Hagen
beauftragt die Verwaltung, den als
Anlage II angefügten Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörenden Anlagen
gem. § 74 (4) VwVfG an die Rheinkalk Eifel-Sauerland GmbH & Co. KG
zuzustellen und öffentlich auszulegen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Firma Rheinkalk Hagen Halden
GmbH & Co. KG (inzwischen Rheinkalk Eifel Sauerland GmbH & Co. KG) hat
am 25.04.2005 den Antrag bei der Stadt Hagen eingereicht, den von ihr
betriebenen, an der Hohenlimburger Straße gelegenen Steinbruch
„Donnerkuhle“ zu erweitern (VL-Nr. 0872/2005). Das zunächst
umfangreichere Vorhaben wurde mit Schreiben der Antragstellerin vom 30.09.2008
auf die folgenden Benutzungstatbestände reduziert:
· Vertiefung des Dolomitsteinbruchs „
Donnerkuhle“ innerhalb der derzeit genehmigten Grenzen auf + 42 m NN
sowie die Wiederherrichtung desselben.
· Die Sümpfung von Grundwasser aus dem Bereich des
Steinbruchs „Donnerkuhle“ und die Ableitung desselben über den
„Ölmühlenbach“ in die „Lenne“.
· Die Herstellung eines Grundwassersees als
Folgenutzung des aufgelassenen Steinbruchs.
· Die Entnahme von Grundwasser aus einem Brunnen an der
Hohenlimburger Straße zum Zwecke der Einleitung in den „Barmer
Teich“ und zur Stützung einer dauerhaften Wasserfläche im Quelltopf des
„Barmer Teichs“.
Die
Lage und Abgrenzung der Abgrabungsfläche ist der Anlage I zu entnehmen.
Für die Antragsbearbeitung
war die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 68 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich, das den Anforderungen des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) entspricht und gem. §§ 72 ff. des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) mit der Beteiligung der
Öffentlichkeit verbunden ist. Nachdem die Öffentlichkeitsbeteiligung
abgeschlossen ist und die vorgebrachten Positionen mit den Betroffenen Bürgern
und Behörden erörtert und abgewogen wurden, kann aus Sicht der Verwaltung der
Plan zur Vertiefung des Steinbruchs „Donnerkuhle“ festgestellt
werden.
Da der vorliegende Vorgang
kein laufendes Geschäft der Verwaltung ist, muss der Rat gem. § 41
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO) im Rahmen seiner Allzuständigkeit über
den Planfeststellungsbeschluss entscheiden.
Begründung
Mit dieser Vorlage legt die
Verwaltung dem Rat der Stadt Hagen den Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses
zur Erweiterung des Steinbruchs Donnerkuhle vor (Anlage II). Dem
Planfeststellungsbeschluss kann die Beschreibung des Vorhabens, der
Verfahrensgang, die Verfahrensinhalte, die Regelung etwaiger Konfliktfelder und
die Genehmigungsinhalte entnommen werden. Er teilt sich im Wesentlichen in den
Teil A. (die Entscheidung), den Teil B. (die Begründung), den Teil C. (die
Rechtsbehelfsbelehrung) und den Teil D. (die Rechtsgrundlagen) auf.
Im Folgenden soll kurz auf
die Inhalte einzelner Kapitel der Teile A. und B. hingewiesen werden, die mit
Blick auf die während des Verfahrens vorgebrachten Eingaben und Anfragen von
besonderem Interesse sein dürften.
Teil A.:
In den Kapiteln II. bis V.
finden sich die fachgesetzlichen Einzelentscheidungen nach
Bundes-Immissionsschutzgesetz, Abgrabungsgesetz NRW, Bundesnaturschutzgesetz,
Landschaftsgesetz, Landschaftsplan Hagen und dem Wasserhaushaltsgesetz, die im
Rahmen der Planfeststellung gebündelt erteilt werden. Hier wird u. a. auch die
Höhe der Sümpfungsmenge im Steinbruch „Donnerkuhle“ auf maximal 4,7
Mio. m³/a festgesetzt (Seite 4). Ferner wird die Einleitungsmenge in den
„Barmer Teich“ festgesetzt (Seite 5).
Im Kapitel VI. werden die
Nebenbestimmungen festgesetzt, die bei dem Betrieb des Steinbruchs eingehalten
werden müssen. An dieser Stelle wird v. a. den im Verfahren aufgedeckten
kritischen Themenfeldern wie z. B. der Einfluss der Gundwassersümpfung auf den
Grundwasserkörper, die betriebliche Wasserversorgung benachbarter Firmen, den
„Barmer Teich“ und den darübergelegenen Hang-Schluchtwald Rechnung
getragen. Regelungen werden in Abstimmung mit den jeweiligen Fachbehörden u. a.
zu den folgenden Themenfeldern getroffen:
· Regelmäßige Berichtspflichten über den Stand der
Abgrabung (A. VI. 1. d), Seite 5),
· Gutachterliche abbaubegleitende Kontrolle der
Abgrabungsarbeiten im Hinblick auf die Standsicherheit der Böschungen (A. VI.
1. k), Seite 6),
· Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für
Gebäude die im Übergangsbereich des anstehenden Festgesteins und der Lenneschotter
gegründet sind (A. VI. 1. n), Seite 6),
· Grenzwerte für Lärm- und Erschütterungsimmissionen v.
a. zum Schutze der Nachbarschaft (A. VI. 3. c) Seite 7 ff.),
· Regelungen zum Umgang mit Sprengstoffen im Sinne der
Arbeitssicherheit und zur Vermeidung von Steinflug (A. VI. 4. b), Seite 11 ff.),
· Regelung zur Sicherung der betrieblichen
Wasserversorgung benachbarter Unternehmen (A. VI. 5. b) bb) (2), Seite 15),
· Festsetzung eines Grundwassermonitorings mit
einzuhaltenden Grundwasserhöhenständen zum Schutz des Grundwasserkörpers vor
irreversiblen Schäden und zum Schutz der betrieblichen Wasserversorgung
benachbarter Unternehmen (A. VI. 5. b) cc), Seite 16),
· Festsetzung eines Grundwassermonitorings für die
Wiederanstiegsphase nach Beendigung der Abgrabung und Einstellung der Sümpfung
(A. VI. 5. b) cc) (7), Seite 17),
· Festsetzung der Sützungsmaßnahme „Barmer
Teich“ zur Sicherung einer dauerhaften Wasserfläche im „Barmer
Teich“(A. VI. 5. c) bb) (5), Seite 17),
· Festsetzung eines Monitorings Hang-Schluchtwald zur
regelmäßigen qualitativen Überprüfung der Stützungsmaßnahme „Barmer
Teich“(A. VI. 6., Seite 18).
Im Kapitel VIII. findet sich
eine Auflistung der festgestellten Planunterlagen (ab Seite 21). Die Unterlagen
werden während der Beratung im Sitzungsraum ausliegen. Im Vorfeld besteht die
Möglichkeit die Unterlagen beim Umweltamt einzusehen.
In Kapitel IX erfolgt die
Entscheidung über die Einwendungen.
Im Kapitel X. (Seite 36) wird
eine Sicherheitsleistung für die Wiederherrichtung der Abgrabungsfläche
festgesetzt.
Die Gebührenfestsetzung in
Kapitel XI. (Seite 40) kann abschließend erst zum Zeitpunkt der Zustellung des
Planfeststellungsbeschlusses erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt die
komplette Höhe der Auslagen beziffert werden kann.
Teil B.:
Im Kapitel I. findet sich
die Beschreibung des beantragten Vorhabens (Seite 41).
Im Kapitel II. wird der
Verfahrensablauf ausführlich chronologisch beschrieben (Seite 42).
Das Kapitel IV. 2.
beinhaltet die Zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des
Vorhabens gem. § 11 UVPG, deren Bewertungen und Maßnahmen zur Vermeidung, zur
Minderung oder zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Auswirkungen (Seite 49).
Im Kapitel IV. 3.) werden
die Begründung der fachgesetzlichen Einzelentscheidungen ausgeführt (Seite 53).
Im Kapitel IV. 4. die, über die Entscheidung über die Nebenbestimmungen (Seite
57).
Schließlich findet sich im
Kapitel IV. 5. (Seite 58) die Begründung der Entscheidung über die Einwendungen
und die Abwägung. Personenbezogen Angaben wurden aus Datenschutzgründen
geschwärzt. Auf den Seiten 71 bis 102 stehen ausschließlich die Adresslisten
der Personen, die Einwendungen in Form von Sammeleinwendungen vorgebracht
haben. Auf den Druck dieser Adresslisten wurde aus Kostenersparnis verzichtet,
da sie ebenfalls geschwärzt wären. Die Einwendungsschreiben aus der
Öffentlichkeitsbeteiligung, die Stellungnahmen der beteiligten Träger
öffentlicher Belange sowie Betroffener liegen während der Beratung mit
geschwärzten personenbezogenen Daten im Sitzungsraum aus. Ferner liegen
Synopsen der Einwendungsschreiben aus, aus denen hervorgeht, welche Abwägung zu
den einzelnen vorgetragenen Positionen vorgenommen wurde. Die
Einwendungsschreiben und die Synopsen können im Vorfeld der Beratung auch beim
Umweltamt eingesehen werden.
Eine detaillierte Übersicht
der Inhalte des Planfeststellungsbeschlusses kann dessen Inhaltsverzeichnis
entnommen werden, welches Bestandteil der Anlage II ist.
Weitere Verfahrensschritte:
Nach dem Ratsbeschluss wird
der Planfeststellungsbeschluss gem. § 74 (4) VwVfG dem Träger des Vorhabens
zugestellt. Ferner wird er nach ortsüblicher öffentlicher Bekanntmachung für
die Dauer von zwei Wochen bei der Stadt Hagen zur Einsicht ausgelegt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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781,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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27,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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254 kB
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4
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(wie Dokument)
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567,4 kB
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13.07.2011 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung vertagt
den Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung.
21.09.2011 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Beschluss
gem. der Verwaltungsvorlage mit dem folgenden Zusatz zu fassen:
Zusatz:
Der Steinbruch ist regelmäßig von ehrenamtlichen Fachleuten auf das
Vorkommen von Höhlen zu untersuchen.
Der Landschaftsbeirat regt an,
die Sicherheitsleistung jährlich der Inflationsrate anzupassen.
29.09.2011 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen fasst gem. § 68 WHG den als Anlage II angefügten
Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung des Steinbruchs
„Donnerkuhle“ einschließlich der dazugehörenden Anlagen und der
Entscheidung über die eingegangenen Einwendungen.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, den als Anlage II angefügten
Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörenden Anlagen gem. § 74 (4) VwVfG
an die Rheinkalk Eifel-Sauerland GmbH & Co. KG zuzustellen und öffentlich
auszulegen.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Mit Mehrheit beschlossen |
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Dafür: |
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Dagegen: |
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Enthaltungen: |
Zusatz des Umweltausschusses:
Der Steinbruch ist regelmäßig von ehrenamtlichen
Fachleuten auf das Vorkommen von Höhlen zu Untersuchen.