Beschlussvorlage - 0534/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen fasst gem. § 68 WHG den als Anlage II angefügten Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung des Steinbruchs „Donnerkuhle“ einschließlich der dazugehörenden Anlagen und der Entscheidung über die eingegangenen Einwendungen.

 

Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung,  den als Anlage II angefügten Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörenden Anlagen gem. § 74 (4) VwVfG an die Rheinkalk Eifel-Sauerland GmbH & Co. KG zuzustellen und öffentlich auszulegen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Firma Rheinkalk Hagen Halden GmbH & Co. KG (inzwischen Rheinkalk Eifel Sauerland GmbH & Co. KG) hat am 25.04.2005 den Antrag bei der Stadt Hagen eingereicht, den von ihr betriebenen, an der Hohenlimburger Straße gelegenen Steinbruch „Donnerkuhle“ zu erweitern (VL-Nr. 0872/2005). Das zunächst umfangreichere Vorhaben wurde mit Schreiben der Antragstellerin vom 30.09.2008 auf die folgenden Benutzungstatbestände reduziert:

 

·  Vertiefung des Dolomitsteinbruchs „ Donnerkuhle“ innerhalb der derzeit genehmigten Grenzen auf + 42 m NN sowie die Wiederherrichtung desselben.

·  Die Sümpfung von Grundwasser aus dem Bereich des Steinbruchs „Donnerkuhle“ und die Ableitung desselben über den „Ölmühlenbach“ in die „Lenne“.

·  Die Herstellung eines Grundwassersees als Folgenutzung des aufgelassenen Steinbruchs.

·  Die Entnahme von Grundwasser aus einem Brunnen an der Hohenlimburger Straße zum Zwecke der Einleitung in den „Barmer Teich“ und zur Stützung einer dauerhaften Wasserfläche im Quelltopf des „Barmer Teichs“.

 

Die Lage und Abgrenzung der Abgrabungsfläche ist der Anlage I zu entnehmen.

 

Für die Antragsbearbeitung war die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich, das den Anforderungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) entspricht und gem. §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) mit der Beteiligung der Öffentlichkeit verbunden ist. Nachdem die Öffentlichkeitsbeteiligung abgeschlossen ist und die vorgebrachten Positionen mit den Betroffenen Bürgern und Behörden erörtert und abgewogen wurden, kann aus Sicht der Verwaltung der Plan zur Vertiefung des Steinbruchs „Donnerkuhle“ festgestellt werden.

 

Da der vorliegende Vorgang kein laufendes Geschäft der Verwaltung ist, muss der Rat gem. § 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO) im Rahmen seiner Allzuständigkeit über den Planfeststellungsbeschluss entscheiden.

 

 

Begründung

 

Mit dieser Vorlage legt die Verwaltung dem Rat der Stadt Hagen den Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses zur Erweiterung des Steinbruchs Donnerkuhle vor (Anlage II). Dem Planfeststellungsbeschluss kann die Beschreibung des Vorhabens, der Verfahrensgang, die Verfahrensinhalte, die Regelung etwaiger Konfliktfelder und die Genehmigungsinhalte entnommen werden. Er teilt sich im Wesentlichen in den Teil A. (die Entscheidung), den Teil B. (die Begründung), den Teil C. (die Rechtsbehelfsbelehrung) und den Teil D. (die Rechtsgrundlagen) auf.

 

Im Folgenden soll kurz auf die Inhalte einzelner Kapitel der Teile A. und B. hingewiesen werden, die mit Blick auf die während des Verfahrens vorgebrachten Eingaben und Anfragen von besonderem Interesse sein dürften.

 

Teil A.:

 

In den Kapiteln II. bis V. finden sich die fachgesetzlichen Einzelentscheidungen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz, Abgrabungsgesetz NRW, Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz, Landschaftsplan Hagen und dem Wasserhaushaltsgesetz, die im Rahmen der Planfeststellung gebündelt erteilt werden. Hier wird u. a. auch die Höhe der Sümpfungsmenge im Steinbruch „Donnerkuhle“ auf maximal 4,7 Mio. m³/a festgesetzt (Seite 4). Ferner wird die Einleitungsmenge in den „Barmer Teich“ festgesetzt (Seite 5).

 

Im Kapitel VI. werden die Nebenbestimmungen festgesetzt, die bei dem Betrieb des Steinbruchs eingehalten werden müssen. An dieser Stelle wird v. a. den im Verfahren aufgedeckten kritischen Themenfeldern wie z. B. der Einfluss der Gundwassersümpfung auf den Grundwasserkörper, die betriebliche Wasserversorgung benachbarter Firmen, den „Barmer Teich“ und den darübergelegenen Hang-Schluchtwald Rechnung getragen. Regelungen werden in Abstimmung mit den jeweiligen Fachbehörden u. a. zu den folgenden Themenfeldern getroffen:

 

·  Regelmäßige Berichtspflichten über den Stand der Abgrabung (A. VI. 1. d), Seite 5),

·  Gutachterliche abbaubegleitende Kontrolle der Abgrabungsarbeiten im Hinblick auf die Standsicherheit der Böschungen (A. VI. 1. k), Seite 6),

·  Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für Gebäude die im Übergangsbereich des anstehenden Festgesteins und der Lenneschotter gegründet sind (A. VI. 1. n), Seite 6),

·  Grenzwerte für Lärm- und Erschütterungsimmissionen v. a. zum Schutze der Nachbarschaft (A. VI. 3. c) Seite 7 ff.),

·  Regelungen zum Umgang mit Sprengstoffen im Sinne der Arbeitssicherheit und zur Vermeidung von Steinflug (A. VI. 4. b), Seite 11 ff.),

·  Regelung zur Sicherung der betrieblichen Wasserversorgung benachbarter Unternehmen (A. VI. 5. b) bb) (2), Seite 15),

·  Festsetzung eines Grundwassermonitorings mit einzuhaltenden Grundwasserhöhenständen zum Schutz des Grundwasserkörpers vor irreversiblen Schäden und zum Schutz der betrieblichen Wasserversorgung benachbarter Unternehmen (A. VI. 5. b) cc), Seite 16),

·  Festsetzung eines Grundwassermonitorings für die Wiederanstiegsphase nach Beendigung der Abgrabung und Einstellung der Sümpfung (A. VI. 5. b) cc) (7), Seite 17),

·  Festsetzung der Sützungsmaßnahme „Barmer Teich“ zur Sicherung einer dauerhaften Wasserfläche im „Barmer Teich“(A. VI. 5. c) bb) (5), Seite 17),

·  Festsetzung eines Monitorings Hang-Schluchtwald zur regelmäßigen qualitativen Überprüfung der Stützungsmaßnahme „Barmer Teich“(A. VI. 6., Seite 18).

 

Im Kapitel VIII. findet sich eine Auflistung der festgestellten Planunterlagen (ab Seite 21). Die Unterlagen werden während der Beratung im Sitzungsraum ausliegen. Im Vorfeld besteht die Möglichkeit die Unterlagen beim Umweltamt einzusehen.

 

In Kapitel IX erfolgt die Entscheidung über die Einwendungen.

 

Im Kapitel X. (Seite 36) wird eine Sicherheitsleistung für die Wiederherrichtung der Abgrabungsfläche festgesetzt.

 

Die Gebührenfestsetzung in Kapitel XI. (Seite 40) kann abschließend erst zum Zeitpunkt der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt die komplette Höhe der Auslagen beziffert werden kann.

 

 

Teil B.:

 

Im Kapitel I. findet sich die Beschreibung des beantragten Vorhabens (Seite 41).

 

Im Kapitel II. wird der Verfahrensablauf ausführlich chronologisch beschrieben (Seite 42).

 

Das Kapitel IV. 2. beinhaltet die Zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens gem. § 11 UVPG, deren Bewertungen und Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung oder zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Auswirkungen (Seite 49).

 

Im Kapitel IV. 3.) werden die Begründung der fachgesetzlichen Einzelentscheidungen ausgeführt (Seite 53). Im Kapitel IV. 4. die, über die Entscheidung über die Nebenbestimmungen (Seite 57).

 

Schließlich findet sich im Kapitel IV. 5. (Seite 58) die Begründung der Entscheidung über die Einwendungen und die Abwägung. Personenbezogen Angaben wurden aus Datenschutzgründen geschwärzt. Auf den Seiten 71 bis 102 stehen ausschließlich die Adresslisten der Personen, die Einwendungen in Form von Sammeleinwendungen vorgebracht haben. Auf den Druck dieser Adresslisten wurde aus Kostenersparnis verzichtet, da sie ebenfalls geschwärzt wären. Die Einwendungsschreiben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung, die Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange sowie Betroffener liegen während der Beratung mit geschwärzten personenbezogenen Daten im Sitzungsraum aus. Ferner liegen Synopsen der Einwendungsschreiben aus, aus denen hervorgeht, welche Abwägung zu den einzelnen vorgetragenen Positionen vorgenommen wurde. Die Einwendungsschreiben und die Synopsen können im Vorfeld der Beratung auch beim Umweltamt eingesehen werden.

 

Eine detaillierte Übersicht der Inhalte des Planfeststellungsbeschlusses kann dessen Inhaltsverzeichnis entnommen werden, welches Bestandteil der Anlage II ist.

 

 

Weitere Verfahrensschritte:

 

Nach dem Ratsbeschluss wird der Planfeststellungsbeschluss gem. § 74 (4) VwVfG dem Träger des Vorhabens zugestellt. Ferner wird er nach ortsüblicher öffentlicher Bekanntmachung für die Dauer von zwei Wochen bei der Stadt Hagen zur Einsicht ausgelegt.

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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05.07.2011 - Naturschutzbeirat - vertagt

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06.07.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - vertagt

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07.07.2011 - Umweltausschuss - vertagt

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12.07.2011 - Stadtentwicklungsausschuss - vertagt

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13.07.2011 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung vertagt den Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung.

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 14

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

Das BV-Mitglied Peter Arnusch hat sich vor Beginn der Beratung dieses TOP´s für befangen erklärt und war weder während der Beratung noch bei der Abstimmung im Raum.

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14.07.2011 - Rat der Stadt Hagen - vertagt

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14.09.2011 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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21.09.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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21.09.2011 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage mit dem folgenden Zusatz zu fassen:

 

Zusatz:

 

Der Steinbruch ist regelmäßig von ehrenamtlichen Fachleuten auf das Vorkommen von Höhlen zu untersuchen.

 

Der Landschaftsbeirat regt an, die Sicherheitsleistung jährlich der Inflationsrate anzupassen.

Abstimmungsergebnis:

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

          7

Dagegen:

          5

Enthaltungen:

          0

 

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29.09.2011 - Umweltausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Rat der Stadt Hagen fasst gem. § 68 WHG den als Anlage II angefügten Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung des Steinbruchs „Donnerkuhle“ einschließlich der dazugehörenden Anlagen und der Entscheidung über die eingegangenen Einwendungen.

 

Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung,  den als Anlage II angefügten Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörenden Anlagen gem. § 74 (4) VwVfG an die Rheinkalk Eifel-Sauerland GmbH & Co. KG zuzustellen und öffentlich auszulegen.

 

Abstimmungsergebnis:

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

   10

Dagegen:

    2

Enthaltungen:

    0

 

 

Zusatz des Umweltausschusses:

 

Der Steinbruch ist regelmäßig von ehrenamtlichen Fachleuten auf das Vorkommen von Höhlen zu Untersuchen.

Abstimmungsergebnis:

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

   3

Dagegen:

   2

Enthaltungen:

   7

 

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05.10.2011 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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06.10.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen