Beschlussvorlage - 0817/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 4/01 (531) Turmstraße/Auf der Heidea) Beschluss über die Anregungen und Bedenkenb) Beschluss nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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01.12.2004
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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08.12.2004
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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09.12.2004
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20.01.2005
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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14.12.2004
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25.01.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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27.01.2005
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Beschlussvorschlag
a)
Der Rat der Stadt weist nach
eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im Rahmen der öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder
teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1
Abs. 6 BauGB.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage
Gegenstand der Niederschrift.
b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Be-kanntmachung vom 27.08.1997
(BGBl. I S.2141, 1998 I, S.137), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom
24.06.2004 (BGBl. I. S.1359) i.V.m. den Überleitungsvorschriften des § 244
Abs.2 S. 1 BauGB die erneute öffentliche Auslegung des im Sitzungssaal
aufgehängten Bebauungsplanentwurfes
Nr. 4/01, Turmstraße/Auf der Heide - nebst Begründung vom 16.11.2004, sowie
Landschaftpflegerischen Begleitplan vom 17.11.04 ,die als Anlage Bestandteil
dieser Vorlage ist.
Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke mit folgenden
Flurbezeichnungen:
Gemarkung Boele, Flur 19 die Flurstücke mit den
Nummern 105, 123 und 124 sowie Flur 20 die Flurstücke mit den Nummern 1
(teilweise), 2, 3, 161 und 196. In dem im Sitzungssaal ausgehängten
Bebauungsplanentwurf ist das Plangebiet eindeutig dargestellt. Ein Lageplan
liegt dieser Vorlage
Sachverhalt
In der Zeit
vom 10.02.2003 bis 10.03.2003 wurde gemäß § 3Abs. 2 BauGB die öffentliche
Auslegung durchgeführt. Parallel fand die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB statt.
Von
nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange bzw. Personen wurden Anregungen
vorgebracht.
1.
Südwestfälische
Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen.
2.
Kommunalverband
Ruhrgebiet, Kronprinzentrasse 35, 45128 Essen
3.
Handwerkskammer
Dortmund, Reinoldistrasse 7-9, 44135 Dortmund
4.
Mark
E, Körnerstraße 40, 58095 Hagen
5.
Evangelische
Kirche im Raum Hagen, Grünstraße 16, 58095 Hagen
6.
Staatliches
Umweltamt Hagen, Feithstraße 150 b, 58097 Hagen
7.
Kirchenvorstand
der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes-Baptist, Hospitalstraße 13,
58099 Hagen
8.
Gemeindeverband
Katholischer Kirchengemeinden Ruhr-Mark, Zehlendorfer Straße 19, 58097 Hagen
9.
Deutsche
Telekom AG, Postfach 1000, 58086 Hagen
10.
Umweltzentrum
Hagen, Boeler Straße 39, 58097 Hagen
11.
Wilhelm
Tempelmann Sohn, Postfach 3707, 58037 Hegen
12.
Frau M
Nickel, Turmstraße 55, 58099 Hegen
13.
Horst
Schmidt und Monika Schmidt, Turmstraße 65, 58099 Hagen
14.
Uwe
Buchsein, Turmstraße 56B, 58099
15.
Peter
Rüßmann, Turmstraße 56, 58099 Hagen
Der
Rat der Stadt Hagen beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den
Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs.6 BauGB.
Nach
dem Beteiligungsverfahren wurde der städtebauliche Entwurf überarbeitet. Im
Ergebnis des Geräusch-Immissionsschutz-Gutachtens ist ein Lärmschutzwall im
südöstlichen Bereich des Bebauungsplanes, wie im ursprünglichen Bebauungsplanentwurf
vorgesehen, nicht mehr notwendig. Auf Grund der veränderten Ausgangssituation
wurde der Entwurf in Abstimmung mit den Eigentümern und in Zusammenarbeit mit
dem von den Kirchen beauftragten Architekten grundlegend überarbeitet.
Der
überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes nebst Begründung und Anlagen wird mit
zur Offenlage gebracht.
Die hier
der Begründung noch nicht beigefügte zusammenfassende Beurteilung der
Einwirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wird zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes vorliegen.
1.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer
(S IHK) zu Hagen mit Schreiben vom 06.03.2003.
Der Rat der Stadt Hagen hat am 25.07.1989 (Dringlichkeitsbeschluss) die
Einleitung der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/63 Bereich zwischen Turm,-
Schwerter- und Kleine Strasse -
beschlossen. Die öffentliche
Auslegung nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie die Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 des BauGB erfolgte gleichzeitig
in der Zeit vom 01.09.1993 bis 01.10.1993. Im Beteiligungsverfahren wurde die Südwestfälische
Industrie- und Handelskammer zu Hagen mit Datum vom 23.08.1993 angeschrieben,
von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und um eine schriftliche
Stellungnahme gebeten. Von Seiten der SIHK ist kein Antwortschreiben
eingegangen, was die Schlussfolgerung zulässt, dass gegen die Planung keine
Bedenken vorzubringen sind. Insofern stimmt die Aussage der SIHK nicht.
Das Geräusch Immissionsschutz Gutachten Teil A +B vom 10.07.2003 bzw. 10.09.2003 sagt aus,
dass in Bezug auf Geräusche von Betrieben aus den nahegelegenen südlichen
Gewerbeflächen die schallmesstechnischen Untersuchungen gezeigt haben, dass
weder in der 1. Untersuchungsperiode im Jahre 2001 noch in der 2.
Untersuchungsperiode im Jahr 2003 in den Messzeiträumen hör- und messbare, die
o.a. Messwerte beeinflussende Geräusche auftraten. Nach den von
Firmeninhabern und/oder Betriebsleitern der nächst benachbarten relevanten
Gewerbebetriebe an der Lütkenheider Straße / Kleine Straße gemachten Angaben,
wird bei keinem der Betriebe Nachtarbeit durchgeführt.
Festzustellen ist, dass bei den heutigen Betriebszuständen
von Seiten der Betriebe nur solche Geräusche ausgehen, die einer
Geräuschimmissionsmäßigen WA-Gebietsausweisung für die geplante Wohnbaufläche
nicht entgegenstehen.
Mit Bezug auf betrieblicherseits möglicherweise geplante
Arbeitszeiterweiterungen auf Nachtarbeit, wird darauf hingewiesen, dass im
Gewerbegebiet selbst bereits (z.T. nicht betriebsbezogene) Wohnhäuser vorhanden
sind, bei denen die für GE-Gebiet festgesetzten Immissionsrichtwerte von
tags/nachts 65/50 dB(A) einzuhalten sind. Aus dieser Situation heraus sind die
Betriebe hinsichtlich geplanter Nachtaktivitäten bereits erheblich
eingeschränkt.
Darüber hinaus belegt das
GeräuschImmissionsschutzGutachten Teil B vom 10.09.2003, dass das im
Bebauungsplan Nr. 3/63 enthaltende Gewerbegebiet durch die angrenzenden
bereits vorhandenen schutzbedürftigen Flächen insbesondere durch das im
nordwestlichen Bereich angrenzende im Bebauungsplan Nr. 27/63 festgesetzte WR
-Gebiet (reines Wohngebiet) in seiner Nutzbarkeit eingeschränkt ist.
Durch die im Bebauungsplan Nr. 4/01 Turmstraße / Auf der
Heide geplante an das Gewerbegebiet
heranrückende Wohnbebauung ergibt sich auf Grund des festgesetzten Gebietseinstufung
als WA-Gebiet (Allgemeines Wohngebiet) dagegen keine weitere Beschränkung der
zulässigen Geräuschemissionen des Gewerbegebietes. Der aktuelle Status des
vorhandenen GE-Gebietes bleibt gewahrt.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
2.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen des Kommunalverbandes Ruhrgebiet mit
Schreiben vom 24.02.2003
Die Bilanzierung des Eingriffs durch die Bebauung dieser
Fläche ist in dem in der Anlage zur Begründung des Bebauungsplanes beigefügten
Landschaftspflegerische Begleitplan dargestellt. Die Durchführung der
festgesetzten Kompensationsmaßnahmen wird im Erschließungsvertrag abgesichert
und die Umsetzung vor Ort entsprechend kontrolliert.
Der Kommunalverband wird über den Stand des Verfahrens rechtzeitig
unterrichtet.
Den Anregungen wird entsprochen.
3.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen der Handwerkskammer Dortmund mit Schreiben
vom 24.02.2003
Die ansässigen Gewerbebetrieb im Bereich der Lütkenheider
Str. genießen selbstverständlich Bestandsschutz.
Das GeräuschImmissionsschutzGutachten Teil A + B vom
10.09.2003 bzw. 10.09.2003kommt zu dem Ergebnis, dass das im Bebauungsplan Nr.
3/63 enthaltende Gewerbegebiet durch die angrenzenden Bereits vorhandenen
schutzbedürftigen Flächen insbesondere durch das im nordwestlichen Bereich
angrenzende im Bebauungsplan Nr. 27/63 festgesetzte WR -Gebiet (reines
Wohngebiet) in seiner Nutzbarkeit eingeschränkt ist.
Durch die im Bebauungsplan Nr. 4/01 Turmstraße / Auf der
Heide geplante an das Gewerbegebiet
heranrückende Wohnbebauung ergibt sich auf Grund des festgesetzten
Gebietseinstufung als WA-Gebiet (allgemeines Wohngebiet) dagegen keine weitere
Beschränkung der zulässigen Geräuschemissionen des Gewerbegebietes. Der
aktuelle Status des vorhandenen Gewerbegebietes bleibt gewahrt.
Der Bauträger ist angehalten, die Information über die
Existenz des GE-Gebietes an die potentiellen Käufer weiterzugeben.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
4.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen der Mark E mit Schreiben vom 04.03.2003
Die am östlichen Rand des Plangebietes befindlichen zwei
Wasser Haupttransportleitungen der Dimensionen DN 700 und DN 400 sowie 1kV-
bzw. 10 kV- Stromkabel werden von einer Bebauung freigehalten und mit entsprechenden
Festsetzungen geschützt.
Die technischen Hinweise wurden an die Fachverwaltung und
den Planer weitergeleitet.
Den Anregungen wird entsprochen.
5.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen der Evangelischen Kirche im Raum Hagen mit
Schreiben vom 27.02.2003.
Nach dem Beteiligungsverfahren wurde der städtebauliche
Entwurf grundlegend überarbeitet.
Hierbei wurden die Belange/Anregungen der
Grundstückseigentümer in Zusammenarbeit mit dem planenden Architekten
weitestgehend berücksichtigt.
Ein Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.
6.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen des Staatlichen Umweltamtes Hagen mit
Schreiben vom 10.03.2003
Das Geräusch Immissionsschutz Gutachten Teil A und Teil
B vom 10.09.2003 bzw. 10.09.2003 kommt zu dem Ergebnis, dass das im Bebauungsplan
Nr. 3/63 enthaltende Gewerbegebiet durch die angrenzenden Bereits vorhandenen
schutzbedürftigen Flächen insbesondere durch das im nordwestlichen Bereich
angrenzende im Bebauungsplan Nr. 27/63 festgesetzte WR -Gebiet (reines
Wohngebiet) in seiner Nutzbarkeit eingeschränkt ist.
Durch die im Bebauungsplan Nr. 4/01 Turmstraße / Auf der
Heide geplante an das Gewerbegebiet
heranrückende Wohnbebauung ergibt sich auf Grund des festgesetzten
Gebietseinstufung als WA-Gebiet (allgemeines Wohngebiet) dagegen keine weitere
Beschränkung der zulässigen Geräuschemissionen des Gewerbegebietes. Der Status
des Gewerbegebietes bleibt gewahrt.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
Hinsichtlich der geplanten Entwässerung liegt nunmehr ein
Konzept vor, dass die Anforderungen und Empfehlungen des StuA aufnimmt. Unter
Berücksichtigung des § 51 Landeswassergesetz NW wurden die Möglichkeiten einer
sinnvollen Regenwasserbewirtschaftung geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt,
dass aufgrund der nur geringen Versickerungsfähigkeit nur eine Einleitung in
den Mischwasserkanal möglich wird. Detaillierte Angaben hierzu sind der Begründung
zum Bebauungsplan zu entnehmen.
Den Anregungen wird gefolgt.
7.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen des Kirchenvorstandes der Katholischen
Kirchengemeinde St. Johannes Baptist mit Schreiben vom 26.02.2003.
Nach dem Beteiligungsverfahren wurde der städtebauliche
Entwurf grundlegend überarbeitet.
Hierbei wurden die Belange/Anregungen der
Grundstückseigentümer in Zusammenarbeit mit dem planenden Architekten
weitestgehend berücksichtigt.
Ein Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.
8.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen des Gemeindeverbandes Katholischer
Kirchengemeinden Ruhr Mark mit Schreiben vom 04.03.2003
Nach dem Beteiligungsverfahren wurde der städtebauliche
Entwurf grundlegend überarbeitet.
Hierbei wurden die Belange/Anregungen der
Grundstückseigentümer in Zusammenarbeit mit dem planenden Architekten
weitestgehend berücksichtigt.
Ein Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.
9.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen des Umweltzentrums Hagen mit Schreiben
04.03.2003.
Planungsziel
Aufgrund des vorhandenen Bedarfs nach Baugrund in der Stadt
Hagen ist es erforderlich, durch die Bauleitplanung neue Wohnbauflächen
auszuweisen. Dieser Bedarf ergibt sich trotz der aktuell sinkenden aufgrund der
Veränderungen in der Haushaltsstruktur. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass
eine weitere Zunahme an kleineren bzw. Single- Haushalten stattfindet und dadurch
ein zusätzlicher Bedarf an Wohneinheiten zu erwarten ist.
Gemäß des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses
(STEA) vom 28.02.2002 soll ein Konzept zur Offensive gegen die Abwanderung aus
Hagen erarbeitet werden. Wesentliches Ziel ist insofern die Deckung des Wohnbedarfs
der Hagener Bevölkerung. Gleichzeitig soll dieser Bebauungsplan einen Beitrag
gegen die Abwanderung der Hagener Bevölkerung in die Umlandgemeinden leisten.
Durch den Bebauungsplan wird im Segment der freistehenden
Einfamilienhäuser, bzw. Doppelhäuser ein nachfragegerechtes Angebot
geschaffen.
In der Stadt Hagen wurden in den letzten Jahren zahlreiche
attraktive Wohngebiete in den unterschiedlichsten Gebiet geplant und
realisiert.
So vielseitig wie die Wohnformen sind auch die Standorte so
gewählt worden, dass unterschiedliche Bedürfnisse innerhalb der Stadtgrenzen
befriedigt werden können. So sind attraktive Wohnstandorte auf alten
Industriebrachen entstanden, die in ihrer Konzeption und Qualität überzeugen.
Auch in diesem Bereich wurde auf einen optimalen Nutzungsmix aus verschiedenen
Wohnformen Wert gelegt, der von der Bevölkerung angenommen wird.
Ein weitere Schwerpunkt liegt in der Entwicklung von
Wohngebieten in Stadtrandlagen. Die Attraktivität dieser Wohngebiete begründet
sich aus der besonderen Lagegunst der Stadt Hagen am Rand des Sauerlandes.
Diese Wohngebiete, die sich über das gesamte Stadtgebiet
verteilen sind in sich unterschiedlich konzipiert mit der Zielsetzung, ein
vielfältiges Angebot für unterschiedliche Nutzer zu schaffen. Bereich, in denen
preiswerter Wohnraum angeboten wird, wechseln sich ab mit Wohngebieten für
freistehende Einfamilienhäuser. Doppel- und Reihenhäuser und qualitätsvoller
Geschosswohnungsbau ergänzen die Angebotspalette. In allen gebieten im
gesamten Stadtgebiet sind die planerischen Voraussetzungen geschaffen worden um
die verschiedenen Bedürfnisse der Bauwilligen zu befriedigen.
Der hier aufzustellende Bebauungsplan ist lediglich ein
weiterer wichtiger Baustein, um den Zielen der Stadtentwicklung gerecht werden
zu können.
Die Anregung wird zurückgewiesen.
Gebietsentwicklungsplan
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird die
Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Titel 67. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen Turmstraße durchgeführt. Für den Flächennutzungsplan wurde im
gleichen Zeitraum die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange durchgeführt.
Nach Aussage der Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom
30.04.2003 ist die Änderung des Flächenutzungsplanes an die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung angepasst.
Die Anregung wird zurückgewiesen.
Eigentumsverhältnisse
Die Aufstellung des Bebauungsplanes liegt im Interesse der
Stadt Hagen. Verwiesen wird hier auf den Beschluss des Rates der Stadt zur
Einleitung des Verfahrens.
Ein Beschluss über die Anregungen ist nicht erforderlich.
Benachbarte
Bebauungspläne
In dem in der Anlage zur Begründung des Bebauungsplanes
beigefügten Geräusch Immissionsschutz Gutachten wird dargestellt, dass das
im Bebauungsplan Nr. 3/63 enthaltende Gewerbegebiet durch die angrenzenden Bereits
vorhandenen schutzbedürftigen Flächen insbesondere durch das im
nordwestlichen Bereich angrenzende im Bebauungsplan Nr. 27.63 festgesetzte WR
-Gebiet (reines Wohngebiet) in seiner Nutzbarkeit schon heute eingeschränkt
ist.
Durch die im Bebauungsplan Nr. 4/01 Turmstraße / Auf der
Heide geplante an das Gewerbegebiet
heranrückende Wohnbebauung ergibt sich auf Grund des festgesetzten
Gebietseinstufung als WA-Gebiet (Allgemeines Wohngebiet) dagegen keine weitere
Beschränkung der zulässigen Geräuschemissionen des Gewerbegebietes. Der
aktuelle Status des GE-Gebietes bleibt gewahrt.
Der Anregung wird gefolgt.
Altlasten
Dem Umweltamt liegen zwei Gutachten vom Ingenieurbüro
ingeo vor. Das erste Gutachten ist die Gefährdungsabschätzung für das
Plangebiet vom 11. 02.2003. Das zweite Gutachten stellt das Sanierungskonzept
für die Fläche dar und datiert vom 08.09.2004.
Die Kontaminationen sind vor einer Bebauung zu
sanieren. Die Sanierung erfolgt durch einen ca. 30 cm mächtigen Bodenabtrag im
Bereich der Belastungen. Dieser Bodenabtrag ist auf einer dafür zugelassenen
Deponie ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die gesamte Maßnahme wird gutachterlich begleitet.
Nach der Durchführung der Maßnahme ist dem Umweltamt unaufgefordert ein Abschlußbericht
vorzulegen. In diesem Abschlußbericht ist durch entsprechende Berichte,
Schnitte und Lagepläne und Analysen darzulegen, dass die Sanierung erfolgreich
durchgeführt wurde und die erforderlichen Anfüllungen ordnungsgemäß erstellt
wurden.
Die Abschlußberichte müssen weiterhin einen
Tätigkeitsnachweis des Gutachters enthalten, aus dem hervorgeht, zu welchen
Zeiten die Kontrolle der Arbeiten stattgefunden hat. Es muss aus dem
Tätigkeitsnachweis klar hervorgehen, dass die Baustelle kontinuierlich betreut
wurde.
Die Durchführung der Sanierungsmaßnahme erfolgt auf
Kosten des Erschließungsträgers, in Abstimmung und mit Überwachung des
Umweltamtes der Stadt Hagen. Erst nach Vorlage des o.g. Abschlußberichtes wird
die klärschlammbelastete Fläche aus dem Altlastenverdachtsflächenkataster der
Stadt Hagen gelöscht.
Solange keine Sanierung erfolgt ist, wird die
belastete Fläche im Bebauungsplan entsprechend § 9 Abs. 5 Nr.3 BauGB
festgesetzt.
Die Anregung wird
zurückgewiesen.
Niederschlagswasser
Die hydrogeologischen Untersuchungen ergaben, dass aufgrund
der anstehenden Schluffe und verlehmten Kiese die Voraussetzung für den Bau
und Betrieb von Versickerungsanlagen nicht ausreichend erfüllt wird bzw. großräumige
dezentrale Versickerungsanlagen geschaffen werden müssten. Dieses lässt sich
bei den gepl. Grundstücksgrößen nicht realisieren.
Auch eine Ableitung des Regenwassers über Fremdgrundstücke
zum ca. 400 Meter entfernten Gewässer Niedernhofbach ist nicht
durchsetzbar.
Die innere entwässerungstechnische Erschließung wird somit
auch im Mischsystem erstellt. Um zumindest eine ökologische Entwässerung zu
unterstützen, ist die Installierung von privaten Retentionszisternen oder /und
von kombinierten Zisternen vorgesehen. Der Einbau von Regenwassernutzungsanlagen
ist den Bauherrn anheim gestellt.
Es wird allerdings daraufhingewiesen, dass mit dem Aufstau
von versickerndem Niederschlagswasser nach niederschlagsreichen Perioden
gerechnet werden muss. Der Investor muss
die entsprechende notwendige private Bauvorsorge treffen.
Ein Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.
Ökologischer Eingriff
Bestandteil
dieses Bebauungsplanes ist ein Landschaftspflegerischer Beitrag. In ihm sind
die im Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen, z.B. zu den
Ausgleichsflächen, in Bild und Zeichnung sowie als Text beschrieben (siehe
Anlage).
Bei der Gegenüberstellung der ökologischen
Wertigkeit Bestand und Planung ergibt sich insgesamt eine Differenz von
33.994 Biotopwertpunkten.
Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Grundstücke unterschiedlicher Eigentümer betroffen sind, ist die Ermittlung des
Eingriffs - Gegenüberstellung Bestands- und Planungswert auf die einzelnen Teilflächen
bezogen (vgl. Landschaftspflegerischer Beitrag und Grüngestaltung, Tabellen S.
15ff).
Das Defizit der Teilflächen I + II wird durch
interne und externe Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Die erforderlichen
Kompensationsflächen für die kleineren Teilflächen III bis V werden bis zum
Satzungsbeschluß festgelegt.
Die detaillierten Angaben zu Art und Umfang der
Bepflanzungen sind den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu
entnehmen.
Der Anregung wird stattgegeben.
Landschaftsplan
Die Hinweise zu den Zielen des Landschaftsplanes
sind im Landschaftspflegerischen Beitrag, der Anlage der Begründung des
Bebauungsplanes ist, aufgenommen.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist Teil
des Landschaftsschutzgebietes 1.2.2.9 Hilgenland. Entsprechend den
Bestimmungen des Landschaftsplanes treten mit der Rechtskraft dieser Satzung
(Bebauungsplan) widersprechende Festsetzungen außer Kraft.
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
10.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen des Herrn Wilhelm Tempelmann Sohn mit
Schreiben vom 05.03.2003
Das Geräusch Immissionsschutz Gutachten Teil A + B vom
10.07.2003 bzw. 10.09.2003 kommt zu dem Ergebnis, dass das im Bebauungsplan Nr.
3/63 enthaltende Gewerbegebiet durch die angrenzenden bereits vorhandenen
schutzbedürftigen Flächen insbesondere durch das im nordwestlichen Bereich
angrenzende im Bebauungsplan Nr. 27/63 festgesetzte WR -Gebiet (reines
Wohngebiet) in seiner Nutzbarkeit eingeschränkt ist.
Durch die im Bebauungsplan Nr. 4/01 Turmstraße / Auf der
Heide geplante an das Gewerbegebiet
heranrückende Wohnbebauung ergibt sich auf Grund des festgesetzten
Gebietseinstufung als WA-Gebiet (Allgemeines Wohngebiet) dagegen keine weitere
Beschränkung der zulässigen Geräuschemissionen des Gewerbegebietes. Der
Bestandsschutz, d.h. der aktuelle Status des vorhandenen Gewerbegebietes wird
gewahrt.
Zusätzliche passive bzw. aktive Lärmschutzmaßnahmen sind
nicht erforderlich.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
11.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen von Frau M. Nickel mit Schreiben vom
25.02.2003.
Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren wurden für die
überplanten Bereiche Luftbildauswertungen durchgeführt.
Diese Untersuchung haben ergeben, dass die
vereinzelten Bombenabwürfe keine spezifischen Hinweise auf Blindgängereinschlag
erkennen lassen.
Die bauausführenden Fachämter und der Bauträger
werden daraufhingewiesen, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln nie völlig
ausgeschlossen werden kann und entsprechende Vorsicht bei Eingriffen in das
Erdreich geboten ist.
?
12.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen Monika und Horst Schmidt mit Schreiben vom
19.02.2003 und 26.02.2003.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde geändert. Das
Flurstück wurde aufgrund der Anregungen herausgenommen, die angrenzende geplante
Baufläche entsprechend der erforderlichen Grenzabstände reduziert.
Der Anregung wird gefolgt.
Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes weist in
zweiter Reihe hinter den vorhandenen Wohnhäusern Turmstraße 56 etc. Baufelder
aus, die über eine private Erschließung - im Bebauungsplan als Belastungsfläche
mit Geh-, Fahr und Leitungsrechten zugunsten Dritter ausgewiesen -
erschlossen wird. Der bereits geplante Spielplatz wurde verlegt.
Dem Begehren auf Nachricht über die Änderung der Planung
wird mit der Offenlegung gefolgt.
13.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen des Herrn Uwe Buchsein mit Schreiben vom
12.02.2003 und ergänzt am 13.03.2003.
Die Belastungsfläche für die Erschließung der drei Grundstücke
wurde weiter in nördlicher Richtung verlegt. Die Erschließung der Grundstücke
kann nur auf der Grundstücksfläche erfolgen. Außerhalb der Grundstücke ist
Erschließungstrasse nicht möglich, da diese Flächen außerhalb des
Geltungsbereich liegen.
Der Standort vom Spielplatz wurde verlagert, so dass keine
Lärmstörung für die betroffenen Anwohner zu erwarten sind.
Den Anregungen wurde gefolgt.
14.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen der Herrn Peter Rüßmann mit Schreiben vom
07.03.2003
Zwischenzeitlich hat eine grundsätzliche Abstimmung
hinsichtlich der Verfügbarkeit der für die Erschließung notwendigen Flächen
zwischen dem Eigentümer und dem planenden Architekten stattgefunden.
Ein Beschluss über die Anregungen ist nicht erforderlich.

20.01.2005 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Der
Umweltausschuß beschließt die Vorlage.
Zusatz
des Umweltauschusses:
Der
Umweltausschuß empfiehlt den nachbeschließenden Gremien, die Vorgaben zur
Nutzung von regenerativen Energien verbindlich im Bebauungsplan festzuschreiben.
25.01.2005 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
a)
Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und
privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
und im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen zurück bzw.
entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen
in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage
Gegenstand der Niederschrift.
b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
in der Be-kanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S.2141, 1998 I, S.137), zuletzt
geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I. S.1359) i.V.m. den
Überleitungsvorschriften des § 244 Abs.2 S. 1 BauGB die erneute öffentliche
Auslegung des im Sitzungssaal aufgehängten Bebauungsplanentwurfes
Nr. 4/01, – Turmstraße/Auf der Heide - nebst Begründung vom 16.11.2004,
sowie Landschaftpflegerischen Begleitplan vom 17.11.04 ,die als Anlage
Bestandteil dieser Vorlage ist.
Geltungsbereich
Das Plangebiet
umfasst die Grundstücke mit folgenden Flurbezeichnungen:
Gemarkung Boele,
Flur 19 die Flurstücke mit den Nummern 105, 123 und 124 sowie Flur 20 die
Flurstücke mit den Nummern 1 (teilweise), 2, 3, 161 und 196. In dem im
Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplanentwurf ist das Plangebiet eindeutig
dargestellt. Ein Lageplan liegt dieser Vorlage
Abstimmungsergebnis:
x Mit Mehrheit beschlossen
Dagegen: 1
Enthaltungen: 1
Zusatz:
Die Verwaltung wird beauftragt, den
Bauherren im Baugenehmigungsverfahren zu empfehlen, regenerative Energien zu nutzen.
Abstimmungsergebnis: Mit Mehrheit so beschlossen