Beschlussvorlage - 0817/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a)                  Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

 

b)                  Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Be-kanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S.2141, 1998 I, S.137), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I. S.1359) i.V.m. den Überleitungs­vorschriften des § 244 Abs.2 S. 1 BauGB die erneute öffentliche Auslegung des im Sit­zungssaal aufgehängten Bebau­ungsplanentwurfes
Nr. 4/01, – Turmstraße/Auf der Heide - nebst Be­gründung vom 16.11.2004, sowie Landschaftpflegerischen Begleitplan vom 17.11.04 ,die als Anlage Bestandteil dieser Vor­lage ist.

 

 

Geltungsbereich

 

Das Plangebiet umfasst die Grundstücke mit folgenden Flurbezeichnungen:

Gemarkung Boele, Flur 19 die Flurstücke mit den Nummern 105, 123 und 124 sowie Flur 20 die Flurstücke mit den Nummern 1 (teilweise), 2, 3, 161 und 196. In dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplanentwurf ist das Plangebiet eindeutig dargestellt. Ein Lageplan liegt dieser Vorlage

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Sachverhalt

In der Zeit vom 10.02.2003 bis 10.03.2003 wurde gemäß § 3Abs. 2 BauGB die öf­fentliche Auslegung durchgeführt. Parallel fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB statt.

 

Von nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange bzw. Personen wurden Anregungen vorgebracht.

 

 

1.             Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen.

2.             Kommunalverband Ruhrgebiet, Kronprinzentrasse 35, 45128 Essen

3.             Handwerkskammer Dortmund, Reinoldistrasse 7-9, 44135 Dortmund

4.             Mark –E, Körnerstraße 40, 58095 Hagen

5.             Evangelische Kirche im Raum Hagen, Grünstraße 16, 58095 Hagen

6.             Staatliches Umweltamt Hagen, Feithstraße 150 b, 58097 Hagen

7.             Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes-Baptist, Hos­pitalstraße 13, 58099 Hagen

8.             Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Ruhr-Mark, Zehlendorfer Straße 19, 58097 Hagen

9.             Deutsche Telekom AG, Postfach 1000, 58086 Hagen

10.        Umweltzentrum Hagen, Boeler Straße 39, 58097 Hagen

 

 

11.        Wilhelm Tempelmann Sohn, Postfach 3707, 58037 Hegen

12.        Frau M Nickel, Turmstraße 55, 58099 Hegen

13.        Horst Schmidt und Monika Schmidt, Turmstraße 65, 58099 Hagen

14.        Uwe Buchsein, Turmstraße 56B, 58099

15.        Peter Rüßmann, Turmstraße 56, 58099 Hagen

 

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ge­geneinander und untereinander gemäß § 1 Abs.6 BauGB.

 

 

 

Nach dem Beteiligungsverfahren wurde der städtebauliche Entwurf überarbeitet. Im Ergebnis des Geräusch-Immissionsschutz-Gutachtens ist ein Lärm­schutzwall im südöstlichen Bereich des Bebauungsplanes, wie im ursprünglichen Bebauungsplan­entwurf vorgesehen, nicht mehr notwendig. Auf Grund der veränder­ten Ausgangs­situation wurde der Entwurf in Abstimmung mit den Eigentümern und in Zusammen­arbeit mit dem von den Kirchen beauftragten Architekten grundlegend überarbeitet.

 

Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes nebst Begründung und Anlagen wird mit zur Offenlage gebracht.

 

Die hier der Begründung noch nicht beigefügte zusammenfassende Beurteilung der Einwirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wird zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes vorliegen.


 

1.                 Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer (S IHK) zu Hagen mit Schreiben vom 06.03.2003.

 

 

Der Rat der Stadt Hagen hat am 25.07.1989 (Dringlichkeitsbeschluss) die Einleitung der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/63 – Bereich zwischen Turm,- Schwerter- und Kleine Strasse -  beschlossen.  Die öffentliche Ausle­gung nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 des BauGB erfolgte gleichzei­tig in der Zeit vom 01.09.1993 bis 01.10.1993. Im Beteiligungsverfahren wurde die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen mit Datum vom 23.08.1993 angeschrieben, von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Von Seiten der SIHK ist kein Antwortschreiben eingegangen, was die Schlussfolgerung zulässt, dass gegen die Planung keine Bedenken vorzubringen sind. Insofern stimmt die Aussage der SIHK nicht.

 

Das Geräusch – Immissionsschutz – Gutachten Teil A +B  vom 10.07.2003 bzw. 10.09.2003 sagt aus, dass in Bezug auf Geräusche von Be­trieben aus den nahegelegenen südlichen Gewerbeflächen die schallmess­technischen Untersuchungen gezeigt haben, dass weder in der 1. Untersu­chungsperiode im Jahre 2001 noch in der 2. Untersuchungsperiode im Jahr 2003 in den Messzeiträumen hör- und messbare, die o.a. Messwerte beein­flussende Ge­räusche auftraten. Nach den von Firmeninhabern und/oder Be­triebsleitern der nächst benachbarten relevanten Gewerbebetriebe an der Lüt­kenheider Straße / Kleine Straße gemachten Angaben, wird bei keinem der Betriebe Nachtarbeit durchgeführt.

Festzustellen ist, dass bei den heutigen Betriebszuständen von Seiten der Betriebe nur solche Geräusche ausgehen, die einer Geräuschimmissionsmä­ßigen WA-Gebietsausweisung für die geplante Wohnbaufläche nicht entge­genstehen.    

 

Mit Bezug auf betrieblicherseits möglicherweise geplante Arbeitszeiterweite­rungen auf Nachtarbeit, wird darauf hingewiesen, dass im Gewerbegebiet selbst bereits (z.T. nicht betriebsbezogene) Wohnhäuser vorhanden sind, bei denen die für GE-Gebiet festgesetzten Immissionsrichtwerte von tags/nachts 65/50 dB(A) einzuhalten sind. Aus dieser Situation heraus sind die Betriebe hinsichtlich geplanter Nachtaktivitäten bereits erheblich eingeschränkt.

 

Darüber hinaus belegt das Geräusch–Immissionsschutz–Gutachten Teil B vom 10.09.2003, dass das im Bebauungsplan Nr. 3/63 enthaltende Gewerbe­gebiet durch die angrenzenden bereits vorhandenen schutzbedürftigen Flä­chen – insbesondere durch das im nordwestlichen Be­reich angrenzende im Bebauungsplan Nr. 27/63 festgesetzte WR -Gebiet (rei­nes Wohngebiet) – in seiner Nutzbarkeit eingeschränkt ist. 

 

Durch die im Bebauungsplan Nr. 4/01 Turmstraße / Auf der Heide  geplante – an das Gewerbegebiet heranrückende – Wohnbebauung ergibt sich auf Grund des festgesetzten Gebietseinstufung als WA-Gebiet (Allgemeines Wohnge­biet) dagegen keine weitere Beschränkung der zulässigen Geräuschemissio­nen des Gewerbegebietes. Der aktuelle Status des vorhandenen GE-Gebietes bleibt gewahrt.

 

 

Die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

 


 

2.                 Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Kommunalver­bandes Ruhrgebiet mit Schreiben vom 24.02.2003

 

 

Die Bilanzierung des Eingriffs durch die Bebauung dieser Fläche ist in dem in der Anlage zur Begründung des Bebauungsplanes beigefügten Landschafts­pflegerische Begleitplan dargestellt. Die Durchführung der festgesetzten Kom­pensationsmaßnahmen wird im Erschließungsvertrag abgesichert und die Umsetzung vor Ort entsprechend kontrolliert.

 

Der Kommunalverband wird über den Stand des Verfahrens rechtzeitig unter­richtet.

 

 

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.                 Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Handwerkskam­mer Dortmund mit Schreiben vom 24.02.2003

 

 

Die ansässigen Gewerbebetrieb im Bereich der Lütkenheider Str. genießen selbstverständlich Bestandsschutz.

 

Das Geräusch–Immissionsschutz–Gutachten Teil A + B vom 10.09.2003 bzw. 10.09.2003kommt zu dem Ergebnis, dass das im Bebauungsplan Nr. 3/63 enthaltende Gewerbegebiet durch die angren­zenden Bereits vorhandenen schutzbedürftigen Flächen – insbesondere durch das im nordwestlichen Be­reich angrenzende im Bebauungsplan Nr. 27/63 festgesetzte WR -Gebiet (rei­nes Wohngebiet) – in seiner Nutzbarkeit einge­schränkt ist. 

 

Durch die im Bebauungsplan Nr. 4/01 Turmstraße / Auf der Heide  geplante – an das Gewerbegebiet heranrückende – Wohnbebauung ergibt sich auf Grund des festgesetzten Gebietseinstufung als WA-Gebiet (allgemeines Wohngebiet) dagegen keine weitere Beschränkung der zulässigen Geräuschemissionen des Gewerbegebietes. Der aktuelle Status des vorhandenen Gewerbegebietes bleibt gewahrt.

 

Der Bauträger ist angehalten, die Information über die Existenz des GE-Ge­bietes an die potentiellen Käufer weiterzugeben.

 

 

Die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

4.                 Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Mark – E mit Schreiben vom 04.03.2003

 

 

Die am östlichen Rand des Plangebietes befindlichen zwei Wasser – Haupt­transportleitungen der Dimensionen DN 700 und DN 400 sowie 1kV- bzw. 10 kV- Stromkabel werden von einer Bebauung freigehalten und mit entspre­chenden Festsetzungen geschützt.

 

Die technischen Hinweise wurden an die Fachverwaltung und den Planer weitergeleitet.

 

 

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

5.                 Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Evangelischen Kirche im Raum Hagen mit Schreiben vom 27.02.2003.

 

 

Nach dem Beteiligungsverfahren wurde der städtebauliche Entwurf grundle­gend überar­beitet.

 

Hierbei wurden die Belange/Anregungen der Grundstückseigentümer in Zu­sammen­arbeit mit dem planenden Architekten weitestgehend berücksichtigt.

 

 

Ein Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

6.                 Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Staatlichen Um­weltamtes Hagen mit Schreiben vom 10.03.2003

 

 

Das Geräusch – Immissionsschutz – Gutachten Teil A und Teil B vom 10.09.2003 bzw. 10.09.2003 kommt zu dem Ergebnis, dass das im Bebau­ungsplan Nr. 3/63 enthaltende Gewerbegebiet durch die angren­zenden Be­reits vorhandenen schutzbedürftigen Flächen – insbesondere durch das im nordwestlichen Bereich angrenzende im Bebauungsplan Nr. 27/63 festge­setzte WR -Gebiet (reines Wohngebiet) – in seiner Nutzbarkeit einge­schränkt ist. 

 

Durch die im Bebauungsplan Nr. 4/01 Turmstraße / Auf der Heide  geplante – an das Gewerbegebiet heranrückende – Wohnbebauung ergibt sich auf Grund des festgesetzten Gebietseinstufung als WA-Gebiet (allgemeines Wohngebiet) dagegen keine weitere Beschränkung der zulässigen Geräuschemissionen des Gewerbegebietes. Der Status des Gewerbegebietes bleibt gewahrt.

 

 

Die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

 

Hinsichtlich der geplanten Entwässerung liegt nunmehr ein Konzept vor, dass die Anforderungen und Empfehlungen des StuA aufnimmt. Unter Berücksichti­gung des § 51 Landeswassergesetz NW wurden die Möglichkeiten einer sinn­vollen Regenwasserbewirtschaftung geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass aufgrund der nur geringen Versickerungsfähigkeit nur eine Einleitung in den Mischwasserkanal möglich wird. Detaillierte Angaben hierzu sind der Be­gründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.

 

 

Den Anregungen wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

7.                 Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Kirchenvorstan­des der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes – Baptist mit Schreiben vom 26.02.2003.

 

 

Nach dem Beteiligungsverfahren wurde der städtebauliche Entwurf grundle­gend überar­beitet.

 

Hierbei wurden die Belange/Anregungen der Grundstückseigentümer in Zu­sammenarbeit mit dem planenden Architekten weitestgehend berücksichtigt.

 

Ein Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

8.                 Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Gemeindever­bandes Katholischer Kirchengemeinden Ruhr – Mark mit Schreiben vom 04.03.2003

 

 

Nach dem Beteiligungsverfahren wurde der städtebauliche Entwurf grundle­gend überar­beitet.

 

Hierbei wurden die Belange/Anregungen der Grundstückseigentümer in Zu­sammenarbeit mit dem planenden Architekten weitestgehend berücksichtigt.

 

Ein Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

9.                 Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Umweltzentrums Hagen mit Schreiben 04.03.2003.

 

 

Planungsziel

 

Aufgrund des vorhandenen Bedarfs nach Baugrund in der Stadt Hagen ist es erforderlich, durch die Bauleitplanung neue Wohnbauflächen auszuweisen. Dieser Bedarf ergibt sich trotz der aktuell sinkenden aufgrund der Verände­rungen in der Haus­haltsstruktur. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass eine weitere Zunahme an kleineren bzw. Single- Haushalten stattfindet und da­durch ein zusätzlicher Be­darf an Wohneinheiten zu erwarten ist.

Gemäß des Beschlusses des Stadt­entwicklungsausschusses (STEA) vom 28.02.2002 soll ein Konzept zur Offen­sive gegen die Abwanderung aus Ha­gen erarbeitet werden. Wesentliches Ziel ist insofern die Deckung des Wohn­bedarfs der Hagener Bevölkerung. Gleich­zeitig soll dieser Bebauungsplan ei­nen Beitrag gegen die Abwanderung der Hagener Bevölkerung in die Umland­gemeinden leisten.

 

Durch den Bebauungsplan wird im Segment der freistehenden Einfamilienhäu­ser, bzw. Doppelhäuser ein nachfragegerechtes Angebot geschaffen.

 

In der Stadt Hagen wurden in den letzten Jahren zahlreiche attraktive Wohn­gebiete in den unterschiedlichsten Gebiet geplant und realisiert.

So vielseitig wie die Wohnformen sind auch die Standorte so gewählt worden, dass unterschiedliche Bedürfnisse innerhalb der Stadtgrenzen befriedigt wer­den können. So sind attraktive Wohnstandorte auf alten Industriebrachen ent­standen, die in ihrer Konzeption und Qualität überzeugen. Auch in diesem Be­reich wurde auf einen optimalen Nutzungsmix aus verschiedenen Wohnfor­men Wert gelegt, der von der Bevölkerung angenommen wird.

 

Ein weitere Schwerpunkt liegt in der Entwicklung von Wohngebieten in Stadt­randlagen. Die Attraktivität dieser Wohngebiete begründet sich aus der be­sonderen Lagegunst der Stadt Hagen am Rand des Sauerlandes.

 

Diese Wohngebiete, die sich über das gesamte Stadtgebiet verteilen sind in sich unterschiedlich konzipiert mit der Zielsetzung, ein vielfältiges Angebot für unterschiedliche Nutzer zu schaffen. Bereich, in denen preiswerter Wohnraum angeboten wird, wechseln sich ab mit Wohngebieten für freistehende Einfami­lienhäuser. Doppel- und Reihenhäuser und qualitätsvoller Geschosswoh­nungsbau ergänzen die Angebotspalette. In allen gebieten im gesamten Stadtgebiet sind die planerischen Voraussetzungen geschaffen worden um die verschiedenen Bedürfnisse der Bauwilligen zu befriedigen.

Der hier aufzustellende Bebauungsplan ist lediglich ein weiterer wichtiger Baustein, um den Zielen der Stadtentwicklung gerecht werden zu können.

 

 

Die Anregung wird zurückgewiesen.


 

            Gebietsentwicklungsplan

 

Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird die Änderung des Flä­chennutzungsplanes mit dem Titel “67. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen – Turmstraße “ durchgeführt.  Für den Flächennutzungsplan wurde im gleichen Zeitraum die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Nach Aussage der Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 30.04.2003 ist die Änderung des Flächenutzungsplanes an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst.

 

Die Anregung wird zurückgewiesen.

 

 

Eigentumsverhältnisse

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes liegt im Interesse der Stadt Hagen. Verwiesen wird hier auf den Beschluss des Rates der Stadt zur Einleitung des Verfahrens.

 

Ein Beschluss über die Anregungen ist nicht erforderlich.

 

 

Benachbarte Bebauungspläne

 

In dem in der Anlage zur Begründung des Bebauungsplanes beigefügten Ge­räusch – Immissionsschutz – Gutachten wird dargestellt, dass das im Bebau­ungsplan Nr. 3/63 enthaltende Gewerbe­gebiet durch die angrenzenden Be­reits vorhandenen schutzbedürftigen Flä­chen – insbesondere durch das im nordwestlichen Bereich angrenzende im Bebauungsplan Nr. 27.63 festge­setzte WR -Gebiet (reines Wohngebiet) – in seiner Nutzbarkeit schon heute eingeschränkt ist. 

Durch die im Bebauungsplan Nr. 4/01 Turmstraße / Auf der Heide  geplante – an das Gewerbegebiet heranrückende – Wohnbebauung ergibt sich auf Grund des festgesetzten Gebietseinstufung als WA-Gebiet (Allgemeines Wohnge­biet) dagegen keine weitere Beschränkung der zulässigen Geräuschemissio­nen des Gewerbegebietes. Der aktuelle Status des GE-Gebietes bleibt ge­wahrt.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

Altlasten

 

Dem Umweltamt liegen zwei Gutachten vom In­genieurbüro ingeo vor. Das erste Gutachten ist die Gefährdungsabschätzung für das Plangebiet vom 11. 02.2003. Das zweite Gutachten stellt das Sanie­rungskonzept für die Fläche dar und datiert vom 08.09.2004.

 

Die Kontaminationen sind vor einer Bebauung zu sanieren. Die Sanierung er­folgt durch einen ca. 30 cm mächtigen Bodenabtrag im Bereich der Belastun­gen. Dieser Bodenabtrag ist auf einer dafür zugelassenen Deponie ordnungs­gemäß zu entsorgen.

 

Die gesamte Maßnahme wird gutachterlich begleitet. Nach der Durchführung der Maßnahme ist dem Umweltamt unaufgefordert ein Abschlußbericht vor­zulegen. In diesem Abschlußbericht ist durch entsprechende Berichte, Schnitte und Lagepläne und Analysen darzulegen, dass die Sanierung erfolg­reich durchgeführt wurde und die erforderlichen Anfüllungen ordnungsgemäß erstellt wurden.

Die Abschlußberichte müssen weiterhin einen Tätigkeitsnachweis des Gut­achters enthalten, aus dem hervorgeht, zu welchen Zeiten die Kontrolle der Arbeiten stattgefunden hat. Es muss aus dem Tätigkeitsnachweis klar hervor­gehen, dass die Baustelle kontinuierlich betreut wurde.

 

Die Durchführung der Sanierungsmaßnahme erfolgt auf Kosten des Erschlie­ßungsträgers, in Abstimmung und mit Überwachung des Umweltamtes der Stadt Hagen. Erst nach Vorlage des o.g. Abschlußberichtes wird die klär­schlammbelastete Fläche aus dem Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Hagen gelöscht.

 

Solange keine Sanierung erfolgt ist, wird die belastete Fläche im Bebauungs­plan entsprechend § 9 Abs. 5 Nr.3 BauGB festgesetzt.

 

Die Anregung wird zurückgewiesen.

 

 

Niederschlagswasser

 

Die hydrogeologischen Untersuchungen ergaben, dass aufgrund der anste­henden Schluffe und verlehmten Kiese die Voraussetzung für den Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen nicht ausreichend erfüllt wird bzw. groß­räumige dezentrale Versickerungsanlagen geschaffen werden müssten. Die­ses lässt sich bei den gepl. Grundstücksgrößen nicht realisieren.

Auch eine Ableitung des Regenwassers über Fremdgrundstücke zum ca. 400 Meter entfernten Gewässer “Niedernhofbach” ist nicht durchsetzbar. 

 

Die innere entwässerungstechnische Erschließung wird somit auch im Misch­system erstellt. Um zumindest eine ökologische Entwässerung zu unterstüt­zen, ist die Installierung von privaten Retentionszisternen oder /und von “kom­binierten Zisternen” vorgesehen. Der Einbau von Regenwassernutzungsanla­gen ist den Bauherrn anheim gestellt.

 

Es wird allerdings daraufhingewiesen, dass mit dem Aufstau von versickern­dem Niederschlagswasser nach niederschlagsreichen Perioden gerechnet  werden muss. Der Investor muss die entsprechende notwendige private Bau­vorsorge treffen.

 

 

Ein Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.

 

 

            Ökologischer Eingriff

 

            Bestandteil dieses Bebauungsplanes ist ein Landschaftspflegerischer Beitrag. In ihm sind die im Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen, z.B. zu den Ausgleichsflächen, in Bild und Zeichnung sowie als Text beschrieben (siehe Anlage).

 

Bei der Gegenüberstellung der ökologischen Wertigkeit “Bestand und Pla­nung” ergibt sich insgesamt eine Differenz von 33.994 Biotopwertpunkten.

 

Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Grundstücke unterschiedlicher Eigentümer betroffen sind, ist die Ermittlung des Eingriffs - Gegenüberstellung Bestands- und Planungswert – auf die einzelnen Teilflächen bezogen (vgl. Landschaftspflegerischer Beitrag und Grüngestaltung, Tabellen S. 15ff).

 

Das Defizit der Teilflächen I + II wird durch interne und externe Ausgleichs­maßnahmen kompensiert. Die erforderlichen Kompensationsflächen für die kleineren Teilflächen III bis V werden bis zum Satzungsbeschluß festgelegt.

 

Die detaillierten Angaben zu Art und Umfang der Bepflanzungen sind den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu entnehmen.

 

 

Der Anregung wird stattgegeben.

 

 

Landschaftsplan

 

Die Hinweise zu den Zielen des Landschaftsplanes sind im Landschaftspflege­rischen Beitrag, der Anlage der Begründung des Bebauungsplanes ist, aufge­nommen.

 

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist Teil des Landschaftsschutz­gebietes 1.2.2.9 Hilgenland. Entsprechend den Bestimmungen des Land­schaftsplanes treten mit der Rechtskraft dieser Satzung (Bebauungsplan) wi­dersprechende Festsetzungen außer Kraft.

 

 

Der Anregung wird teilweise gefolgt.

 


 

10.             Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Herrn Wilhelm Tempelmann Sohn mit Schreiben vom 05.03.2003

 

 

Das Geräusch – Immissionsschutz – Gutachten Teil A + B vom 10.07.2003 bzw. 10.09.2003 kommt zu dem Ergebnis, dass das im Bebauungsplan Nr. 3/63 enthaltende Gewerbegebiet durch die angrenzenden bereits vorhande­nen schutzbedürftigen Flächen – insbesondere durch das im nordwestlichen Be­reich angrenzende im Bebauungsplan Nr. 27/63 festgesetzte WR -Gebiet (rei­nes Wohngebiet) – in seiner Nutzbarkeit eingeschränkt ist. 

 

Durch die im Bebauungsplan Nr. 4/01 Turmstraße / Auf der Heide  geplante – an das Gewerbegebiet heranrückende – Wohnbebauung ergibt sich auf Grund des festgesetzten Gebietseinstufung als WA-Gebiet (Allgemeines Wohnge­biet) dagegen keine weitere Beschränkung der zulässigen Geräuschemissio­nen des Gewerbegebietes. Der Bestandsschutz, d.h. der aktuelle Status des vorhandenen Gewerbegebietes wird gewahrt.

 

Zusätzliche passive bzw. aktive Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforder­lich.

 

 

Die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

11.             Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen von Frau M. Nickel mit Schreiben vom 25.02.2003.

 

 

Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren wurden für die überplanten Berei­che Luftbildauswertungen durchgeführt.

 

Diese Untersuchung haben ergeben, dass die vereinzelten Bombenabwürfe keine spezifischen Hinweise auf Blindgängereinschlag erkennen lassen.

 

Die bauausführenden Fachämter und der Bauträger werden daraufhingewie­sen, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln nie völlig ausgeschlossen werden kann und entsprechende Vorsicht bei Eingriffen in das Erdreich gebo­ten ist.

 

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12.             Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen Monika und Horst Schmidt mit Schreiben vom 19.02.2003 und 26.02.2003.

 

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde geändert. Das Flurstück wurde aufgrund der Anregungen herausgenommen, die angrenzende geplante Baufläche entsprechend der erforderlichen Grenzabstände reduziert.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes weist in zweiter Reihe hinter den vorhandenen Wohnhäusern Turmstraße 56 etc. Baufelder aus, die über eine private Erschließung - im Bebauungsplan als Belastungsfläche mit Geh-, Fahr – und Leitungsrechten zugunsten Dritter ausgewiesen - erschlossen wird. Der bereits geplante Spielplatz wurde verlegt.

 

Dem Begehren auf Nachricht über die Änderung der Planung wird mit der Of­fenlegung gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

13.             Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Herrn Uwe Buchsein mit Schreiben vom 12.02.2003 und ergänzt am 13.03.2003.

 

 

Die Belastungsfläche für die Erschließung der drei Grundstücke wurde weiter in nördlicher Richtung verlegt. Die Erschließung der Grundstücke kann nur auf der Grundstücksfläche erfolgen. Außerhalb der Grundstücke ist Erschlie­ßungstrasse nicht möglich, da diese Flächen außerhalb des Geltungsbereich liegen.

Der Standort vom Spielplatz wurde verlagert, so dass keine Lärmstörung für die betroffenen Anwohner zu erwarten sind.

 

Den Anregungen wurde gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

14.             Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Herrn Peter Rüßmann mit Schreiben vom 07.03.2003

 

 

Zwischenzeitlich hat eine grundsätzliche Abstimmung hinsichtlich der Verfüg­barkeit der für die Erschließung notwendigen Flächen zwischen dem Eigentü­mer und dem planenden Architekten stattgefunden.

 

 

Ein Beschluss über die Anregungen ist nicht erforderlich.

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Beschlüsse

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01.12.2004 - Bezirksvertretung Hagen-Nord

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08.12.2004 - Naturschutzbeirat - vertagt

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09.12.2004 - Umweltausschuss - vertagt

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14.12.2004 - Stadtentwicklungsausschuss - vertagt

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20.01.2005 - Umweltausschuss - geändert beschlossen

Der Umweltausschuß beschließt die Vorlage.

 

Zusatz des Umweltauschusses:

 

Der Umweltausschuß empfiehlt den nachbeschließenden Gremien, die Vorgaben zur Nutzung von regenerativen Energien verbindlich im Bebauungsplan festzuschreiben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

 

 

 

Dafür:

       15

 

 

Dagegen:

         1

 

 

Enthaltungen:

         0

 

 

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25.01.2005 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

a)                 Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

 

b)                 Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Be-kanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S.2141, 1998 I, S.137), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I. S.1359) i.V.m. den Überleitungs­vorschriften des § 244 Abs.2 S. 1 BauGB die erneute öffentliche Auslegung des im Sit­zungssaal aufgehängten Bebau­ungsplanentwurfes
Nr. 4/01, – Turmstraße/Auf der Heide - nebst Be­gründung vom 16.11.2004, sowie Landschaftpflegerischen Begleitplan vom 17.11.04 ,die als Anlage Bestandteil dieser Vor­lage ist.

 

 

Geltungsbereich

 

Das Plangebiet umfasst die Grundstücke mit folgenden Flurbezeichnungen:

Gemarkung Boele, Flur 19 die Flurstücke mit den Nummern 105, 123 und 124 sowie Flur 20 die Flurstücke mit den Nummern 1 (teilweise), 2, 3, 161 und 196. In dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplanentwurf ist das Plangebiet eindeutig dargestellt. Ein Lageplan liegt dieser Vorlage

 

 

              Abstimmungsergebnis:

              x   Mit Mehrheit beschlossen

                          

              Dafür:               15

              Dagegen:           1

              Enthaltungen:     1

 

 

Zusatz:

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bauherren im Baugenehmigungsverfahren zu empfehlen,  regenerative Energien zu nutzen.  

 

Abstimmungsergebnis:  Mit Mehrheit so beschlossen

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

      

 

Dafür:

 15

 

 

Dagegen:

   1

 

 

Enthaltungen:

   1

 

 

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27.01.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen