Beschlussvorlage - 0247/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Wechselseitiges Haltverbot an Reinigungstagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Birgit Buß
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt; 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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10.05.2004
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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12.05.2004
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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08.06.2004
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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18.05.2004
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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18.05.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Vorberatung
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08.06.2004
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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02.06.2004
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.07.2004
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Sachverhalt
Mit der Vorlage “Wechselseitiges Haltverbot an Reinigungstagen”, Drucksachen-Nr. 400132/03 vom 10.09.2003, hat die Verwaltung eine Vorlage in Form eines Erfahrungsberichtes in den politischen Beratungsgang gegeben, verbunden mit dem Ziel, eine Entscheidung herbeizuführen, ob das wechselseitige Haltverbot an Reinigungstagen nach Abschluss der Pilotphase im Stadtbezirk Haspe auf das gesamte Stadtgebiet übertragen werden kann, sofern dies durch die Bezirksvertretungen gewünscht wird oder ob es bei den bisherigen Projekten verbleiben soll.
Hierzu hat der Rat der Stadt am 29.01.2004 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, nochmals
1. "einen Bericht über das Pilotprojekt zum wechselseitigen Haltverbot an
Reinigungstagen im Quambusch vorzulegen.
Aus dem Bericht soll hervor gehen, welche bürokratischen Maßnahmen zur Durchsetzung des Pilotversuchs notwendig waren und welche Kosten dabei entstanden sind. In einer Gegenüberstellung aus den zu ermittelnden Einsparungen und den tatsächlichen Kosten soll eine Einschätzung vorgenommen werden, ob eine Beibehaltung des Pilotversuchs als sinnvoll und wirtschaftlich anzusehen wäre.
In einer rechtlichen Würdigung soll dargestellt werden, inwieweit sich eine unterschiedliche Reinigungspraxis in verschiedenen Stadtteilen auf die Gebührenfestsetzung auswirkt.
2. Bis zur Vorlage des Berichts werden aufgrund der noch fehlenden Informationen
keine weiteren Pilotprojekte in anderen Stadtteilen eingerichtet."
Von der ersten Initiative auf dem Weg zur Einrichtung eines Pilotprojektes (19.04.1996 Beschluss der BV Haspe zum “alternierenden Parken in der Kornstraße”) bis zur Einrichtung von “Reinigungszonen” am Quambusch und Spielbrink (2002 Abschluss der Beschilderungsaktion durch den Bauhof des Straßen- und Brückenbauamtes) sind 6 Jahre vergangen. In dieser Zeit und auch danach haben sowohl innerhalb der Verwaltung als auch unter Beteiligung der Politik diverse Abstimmungsgespräche stattgefunden. Es wurden Stellungnahmen erarbeitet, Sitzungsteilnahmen waren erforderlich und eine erhebliche Anzahl von Bürgerbeschwerden, die sich für die Einrichtung von “Reinigungszonen” einsetzten, in mindest gleich hoher Anzahl jedoch auch dagegen aussprachen, mussten abgearbeitet werden. Wie viel MitarbeiterInnen der Verwaltung insgesamt mit welchem Aufwand diese bürokratischen Maßnahmen abgewickelt haben, ist nicht nachgehalten worden. Es ist deshalb auch nicht möglich, hierüber eine Kostenaussage zu treffen.
Wie die Verwaltung bereits in der Vorlage vom 10.09.2003 deutlich gemacht hat, funktioniert das wechselseitige Haltverbot an Reinigungstagen nur dann, wenn gleichzeitig eine Überwachung durch Politessen stattfindet. Dies war bisher in den Bezirken Spielbrink und Quambusch der Fall.
Im Bereich Spielbrink ist der Einsatz von 2 Überwachungskräften notwendig, da aufgrund der Größe des Bezirks eine Kraft nicht ausreichend schnell arbeiten könnte, ohne dass zwangsläufig Zeitverzögerungen bei der Reinigung durch den HEB einträten. Es werden in den ca. 1 ½ Stunden Einsatzzeit durchschnittlich zwischen 5 und 30 Verwarnungen erteilt (je 15 €).
Im Bereich Quambusch ist der Einsatz von einer Überwachungskraft ausreichend. Hier werden in den ca. 1 ½ Stunden Einsatzzeit zwischen 8 und 20 Verwarnungen erteilt (je 15 €).
Es kann somit verwaltungsseitig festgestellt werden, dass der Einsatz der Überwachungskräfte zumindest kostenneutral erfolgt. Zu bedenken bleibt allerdings, dass die Politessen für diesen Zeitraum der üblichen Überwachung des ruhenden Verkehrs entzogen werden und darüber hinaus in der gleichen Zeit sogar noch mehr Verwarnungen erteilen würden.
Des weiteren teilt die
Kämmerei in Absprache mit dem HEB und dem Rechtsamt aus gebührenrechtlicher
Sicht folgendes mit:
“Bezogen auf die Aufwandseite hat die Einrichtung eines wechselseitigen Haltverbots einander gegenläufige Auswirkungen:
1.
Bedingt durch die
hindernisfreie Reinigungsmöglichkeit kann grundsätzlich eine
effektivere und schnellere und damit auch
kostengünstigere Reinigung
erfolgen. Es ist allerdings je ein zweimaliges
Anfahren erforderlich.
2.
Durch die
notwendige Beschilderung und die erforderliche zweimalige Anfahrt der
Reinigungsreviere durch den HEB entstehen zusätzliche Kosten, welche die Reinigung
dann entsprechend verteuern.
Auf
Grund überschlägiger Berechnungen ist zu erwarten, dass die Einrichtung des
wechselseitigen Haltverbots keine Auswirkungen auf die Höhe des Gebührensatzes
haben wird.
Unabhängig
von der Frage des wechselseitigen Haltverbots sind auf Grund der örtlichen
Gegebenheiten besondere die Kosten und das Reinigungsergebnis bestimmende Einflussfaktoren
gegeben, ohne dass hieraus die Rechtsgültigkeit eines für das gesamte
Stadtgebiet einheitlichen Gebührensatzes in Frage gestellt wird. So hat das OVG
Münster in seinem Urteil vom 07.01.1982 (2 A 1778/81) ausgeführt, dass
“die Gemeinde die Kostenermittlung und die Festsetzung des Gebührensatzes
nicht für jede Straße gesondert festsetzen muss. Von den Grundstückseigentümern
wird die ganze öffentliche Einrichtung “Straßenreinigung” in
Anspruch genommen.”. “Auch wenn streng genommen für jede Straße
eine gesonderte Kosten-, Frontmeter- und Gebührenermittlung erfolgen müsste,
kann angesichts des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes davon abgesehen
werden und für die jeweilige Straßenkategorie ein einheitlicher Gebührensatz
für dass gesamte Gemeindegebiet festgesetzt werden.” (Stemshorn in
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 474)
Eine
Differenzierung der Gebühr auf Grund möglicherweise unterschiedlicher Reinigungskosten
in einzelnen Straßen ist daher nicht erforderlich.
Darüber
hinaus wird auch in den einzelnen Stadtbezirken die Einrichtung eines flächendeckenden
wechselseitigen Haltverbots nicht erfolgen, da vielfach die Umsetzung auf Grund
eines zu hohen Parkdrucks kaum möglich ist, anderenorts kein Erfordernis besteht,
da durch die Einrichtung von Parkstreifen und Parkboxen am Straßenrand eine
unproblematische Reinigung erfolgen kann.
Insofern
ist eine nach Stadtbezirken differenzierte Straßenreinigungsgebühr nicht umsetzbar,
da auch innerhalb der Stadtbezirke unterschiedliche Reinigungspraktiken angewandt
werden.
Nach
der geltenden Rechtsprechung ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des
Art. 3 Grundgesetz nicht ersichtlich, wenn eine Gebührensatzung eine Differenzierung
zwischen maschinell und von Hand gereinigten Straßen nicht vorsieht (Dahmen in
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rn. 113). Aus Sicht der Verwaltung ist
diese Unterscheidung sachlich vergleichbar mit der Reinigung von Straßen mit
und ohne wechselseitigem Haltverbot. Daher ist eine Differenzierung des
Gebührensatzes auch aus der Sicht einer unterschiedlichen
Reinigungsorganisation nicht geboten.
Im
Ergebnis ist somit kein Grund so gewichtig, dass sich hieraus zwingend eine geänderte
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Hagen ergibt. Die Rechtmäßigkeit
der Hagener Straßenreinigungsgebühr ist auch bei einer Ausweitung des wechselseitigen
Haltverbots gegeben.”
Zusammenfassend
kann festgestellt werden:
Ø Die Fortsetzung des Pilotversuchs ist unter der
Voraussetzung möglich, dass weiterhin konsequent die Überwachung der
Beschilderung erfolgt. Dabei ist zu bedenken, dass die übliche Überwachung des
ruhenden Verkehrs zum selben Zeitpunkt kaum mehr möglich ist und unter
Umständen in anderen Bereichen mehr Verwarnungen erteilt und somit mehr
Einnahmen erzielt werden könnten.
Ø Die Ausdehnung des Projektes auf das gesamte
Stadtgebiet würde dazu führen, dass die z.Zt. 15 beschäftigten Politessen
auf 13 Reinigungsfahrzeuge des HEB verteilt
werden müssten, mit den oben beschriebenen Folgen.
Ø Alternativ müsste die Anzahl der Überwachungskräfte
erhöht werden, um negative Auswirkungen wegen des Rückgangs der Überwachung des
ruhenden Verkehrs bezogen auf die gesamte Stadt auszuschließen.
Ø Auch bei einer Ausweitung des wechselseitigen
Haltverbots auf Gesamt-Hagen verbleibt es bei für das Stadtgebiet einheitlichen
Gebührensätzen.
Ø
Die Kosten für die zusätzliche Beschilderung,
bezogen auf die Gesamtstadt maximal ca. 1 Million EURO, würden sich allerdings
nicht vollständig amortisieren, da 25 % der Ausgaben für die Verkehrszeichen
als “öffentlicher Anteil an den Kosten der Straßenreinigung” nicht
in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen ((§ 3 Abs. 1 StReinG NRW).
Ø
Die 75 % Beschilderungskosten, die in die
Gebührenrechnung einfließen, könnten je nach dem in welcher Dimension das
wechselseitige Parken an Reinigungstagen auf das gesamte Stadtgebiet übertragen
würde, zu einer Gebührenerhöhung führen.

10.05.2004 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - geändert beschlossen
Beschluss:
1.
Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
2.
Von der Einrichtung weiterer Bereiche mit
wechselseitigem Haltverbot an Reinigungstagen ist abzusehen.
3.
Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl behält sich vor, bis
zur endgültigen Lösung des wechselseitigen Halteverbotes, notfalls weitere
Bereiche einzurichten.
18.05.2004 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen
Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte verweist auf ihren bereits gefassten Beschluss vom 04.11.2003. (Zur Information wird der Beschlusstext an dieser Stelle noch mal eingefügt)
Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden
Beschluss zu fassen:
1. Der Rat nimmt den Bericht
der Verwaltung zur Kenntnis.
2. Von der Einrichtung weiterer
Bereiche mit wechselseitigem Haltver-
bot an Reinigungstagen ist
abzusehen.
3. Bestehende Bereiche sind
aufzuheben.