Beschlussvorlage - 0595/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung eines Flächenpools und Ökokontos für die Stadt Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kai Gockel
- Beteiligt:
- 24 Forstamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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09.08.2006
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●
Geplant
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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16.08.2006
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25.10.2006
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●
Geplant
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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16.08.2006
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18.10.2006
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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16.08.2006
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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17.08.2006
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14.09.2006
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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22.08.2006
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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22.08.2006
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19.09.2006
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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24.08.2006
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20.09.2006
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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29.08.2006
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26.09.2006
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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31.08.2006
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28.09.2006
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Beschlussvorschlag
Der Rat
der Stadt Hagen beschließt:
1. die Einführung eines Flächenpools und
Ökokontos für die Eingriffsregelungen nach dem Baugesetzbuch und dem Landschaftsgesetz
NRW zum 01.09.2006 und
2. die Einführung des
Bewertungsverfahrens ARGE für die Ermittlung von Eingriffen und dessen
Ausgleich/Ersatz in der Bauleitplanung und nach Landschaftsgesetz für das
Stadtgebiet Hagen in Verbindung mit dem Biotoptypenschlüssel der Landesanstalt
für Ökologie.
Sachverhalt
(Kurzfassung)
Anlass der Vorlage
Zur Flexibilisierung und Beschleunigung der
Eingriffsregelung nach dem Baugesetzbuch und dem Landschaftsgesetz NRW soll für
das Stadtgebiet Hagen unter den in dieser Vorlage genannten Rahmenbedingungen
ein Flächenpool und Ökokonto eingeführt werden.
Die Neuregelungen des Baugesetzbuches und des Landschaftsgesetzes NRW erleichtern
eine vorausschauende Bereitstellung von potentiellen Kompensationsflächen und
ermöglichen die vorgezogene Durchführung von Kompensationsmaßnahmen.
Grundsätzlich sind zwei Dinge zur Führung eines Ökokontos unabdingbar,
nämlich die Flächenverfügbarkeit in Form eines Flächenpools und finanzielle
Mittel zur Durchführung der aufwertenden Maßnahmen vor der Genehmigung von
Eingriffen. Sind beispielsweise finanzielle Mittel zur vorgezogenen
Durchführung von Kompensationsmaßnahmen nicht vorhanden, so bietet es sich
jedoch an, in einem vorher anhand fachlicher Kriterien definiertem Raum für
Aufwertungen geeignete Flächen zu bestimmen und diese in einen Flächenpool zu
stellen. Hierzu wäre es sinnvoll, mit dem jeweiligen Eigentümer einen
Vorvertrag zu schließen.
Zur einheitlichen und nachvollziehbaren Bewertung der vorgezogenen
Kompensationsmaßnahmen und des nachträglichen Eingriffes in Natur und
Landschaft ist es sinnvoll, ein einheitliches Bewertungsverfahren einzuführen.
Hierzu soll das Verfahren der ARGE in Verbindung mit dem derzeit von der
Landesanstalt für Ökologie in Bearbeitung befindlichen Biotoptypenschlüssels
angewandt werden. So können jederzeit Ausgleich und Eingriff gegengerechnet und
verglichen werden. Inwieweit in absehbarer Zeit Vorschriften des Landes zur
Führung eines Ökokontos gem. Landschaftsgesetz erlassen werden, ist derzeit
nicht abschließend zu klären.
Auf die Ratsvorlage 700008/00 "Potentielle
Kompensationsflächen" vom 14.04.2000 wird nochmals hingewiesen.
Flächenpool
und Ökokonto
Seit in Kraft
treten des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 03. Mai 2005
besteht nun sowohl für die Eingriffsregelung nach Baugesetzbuch als auch nach
Landschaftsgesetz die Möglichkeit, Kompensations-Maßnahmen bereits vor der
Durchführung von Eingriffen in Natur und Landschaft durchzuführen und sich
diese auf einem entsprechenden Ökokonto gut schreiben zu lassen. Diese Vorlage
soll die Vorteile eines Ökokontos aufzeigen und es soll erneut der Versuch
unternommen werden, ein Ökokonto in Hagen einzuführen.
Bei dem
"klassischen" Ökokonto besteht die Möglichkeit, dass die Stadt oder
auch Dritte auf geeigneten aufwertungsfähigen Flächen vorab Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführen oder durchführen lassen.
Die damit verbundene ökologische Wertsteigerung wird -entsprechend dem jeweils
angewandten Bewertungsraster- mit einem Punktwert belegt. Die Summe dieser
Punkte bildet das Ökokonto. Im konkreten Verfahren, z. B. in der
Bauleitplanung, werden dem Eingriff entsprechende Maßnahmen mit dem
erforderlichen Punktwert zugeordnet und die Punkte vom Ökokonto abgebucht,
sofern diese Maßnahmen weitgehend funktional den Eingriff ausgleichen
können.
Grundsätzlich
sind zumindest zwei Dinge zur Führung eines Ökokontos unabdingbar, nämlich
Flächenverfügbarkeit in Form eines Flächenpools und finanzielle Mittel zur
Durchführung der aufwertenden Maßnahmen.
Können
Maßnahmen aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht vorab durchgeführt
werden, so können aber die für solche Maßnahmen grundsätzlich geeigneten
Flächen in einen sogenannten Flächenpool eingestellt werden, der ebenfalls bei
der unteren Landschaftsbehörde geführt werden könnte.
Was
bedeutet “Flächenpool” & “Ökokonto”?
Ein Flächenpool ist eine Ansammlung von potenziellen Ausgleichsflächen, auf
denen zukünftige Eingriffe durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden können.
Solche Flächen sollten möglichst vorab
vertraglich mit dem Eigentümer/Besitzer gesichert werden. Fachlich geeignete
Kompensationsmaßnahmen und –flächen werden so bevorratet. Die Verursacher
von Eingriffen oder Eigentümer von geeigneten und anerkannten Flächen könnten
gem. der Eingriffsregelung bereits vorab "Kompensationsmaßnahmen"
durchführen.
Mit Hilfe eines Ökokontos kann dann dieser Flächenpool bewirtschaftet werden.
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die vor einem Eingriff
in Natur und Landschaft gem. Baugesetzbuch oder Landschaftsgesetz freiwillig
durchgeführt werden, und nicht mit öffentlichen Mitteln bezuschusst worden sind
oder für die es keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen gibt, können
auf das noch einzurichtende Konto eingezahlt werden. Sie stehen damit im Falle
eines Eingriffs als Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung und können entsprechend
je nach Bedarf abgebucht werden. Im Gegensatz etwa zu einem Girokonto ist ein
Ökokonto stets im Haben zu führen.
Warum
sollen Flächenpool und Ökokonto eingeführt werden?
Mit Hilfe des Flächenpools und Ökokontos kann der Planungs- und Handlungsspielraum
der Stadt Hagen erweitert und Planverfahren auch beschleunigt werden. Auch Unternehmen,
Institutionen oder Privatpersonen, die Maßnahmen im Vorgriff durchführen
wollen, können so bestimmte Verfahren beschleunigen oder durch Bereitstellung
dieser Maßnahmen als Ausgleichsflächen zur Beschleunigung beitragen. Auch sind
grundsätzlich Kostenvorteile bei der Beschaffung von Kompensationsflächen
möglich. Durch den Verkauf von Ökopunkten an potenzielle Eingreifer wären für
die Stadt auch Einnahmen möglich.
Welche
positiven Auswirkungen ergeben sich?
Die
Neureglungen des BauGB und des Landschaftsgesetzes NRW erleichtern eine vorausschauende
Bereitstellung von potentiellen Kompensationsflächen und ermöglichen die vorgezogene
Durchführung von Kompensationsmaßnahmen. Damit die Kompensation vom Eingriff in
zeitlicher und räumlicher Hinsicht auf rechtssicherer Grundlage abgekoppelt
werden kann, bietet sich ein "Ökokonto/Flächenpool” an. Dieses
Vorsorge-Instrument umfasst Konzepte zur Bevorratung von Flächen (Flächenpool)
und zur Durchführung von Maßnahmen innerhalb des Flächenpools, mit denen
künftige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen werden
können, (Ökokonto).
Welche
Regelungen und Entscheidungen zur Abwicklung der Eingriffsregelungen bestehen
bisher?
A) Bewertung von
Eingriffen nach dem Hagener Bewertungsmodell, einschließlich Hagener Liste
Aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Hagen vom 26.06.2006, Ratsvorlage
700011/97, werden zur Beurteilung von Eingriffen in Natur und Landschaft, je
nach ökologischer Wertigkeit der Flächen, in Hagen unterschiedliche
Bewertungsverfahren angewandt. Bei einfachen, ökologisch nicht höher oder
hochwertigen Flächen kommt in der Regel die einfache Bewertung "Hagener
Liste" zur Anwendung. Werden hingegen Naturschutzgebiete oder geschützte
Landschaftsbestandteile oder sonstige ökologisch hochwertige Flächen von der Planung
oder dem ausgleichspflichtigen Vorhaben tangiert, sind die Bewertungsverfahren
"Adam/Nohl/Valentin" / "Ludwig" anzuwenden.
B) Potentielle
Kompensationsflächen
Mit der Ratsvorlage 700008/00 vom 14.04.2000 hat die Verwaltung eine Karte mit
potentiellen Kompensationsflächen und -maßnahmen im Außenbereich der Stadt
Hagen vorgestellt. Diese Karte ist erstellt worden,
- um eine zeitnahe Ermittlung von
Kompensationsflächen im Rahmen von Planverfahren zu haben,
- um als Grundlage für die Entwicklung
eines Ausgleichsflächenpools zu dienen und
- um als Vorstufe für den Aufbau eines
"Ökokontos" in Hagen Verwendung zu finden.
Diese Karte
der potenziellen Kompensationsflächen wird in leicht überarbeiteter Form mit dieser
Vorlage erneut vorgestellt. Sie ist Bestandteil derselben und wird im
Sitzungsraum ausgehängt. Die Überarbeitung bezieht sich hauptsächlich auf
Einarbeitung der städtischen Forstflächen, bei denen durch waldbauliche Maßnahmen
eine Aufwertung möglich ist, sowie auf Korrektur der nicht mehr zur Aufwertung
anstehenden Flächen, da diese entweder anderweitig genutzt wurden oder schon
als Kompensationsflächen in Anspruch genommen worden sind.
Die
Ratsvorlage 700008/00 ist zur Verbesserung und Beschleunigung der
Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung erarbeitet worden. Anlass ist
das am 01.01.1998 in Kraft getretene neue Baugesetzbuch gewesen, das die
Einführung eines Ökokontos ermöglichte.
Bisherige Bemühungen
der Verwaltung zur Einführung eines
Ökokontos am Beispiel "Projektstudie Nimmertal"
Die durch die
ULB im Jahre 2001 erstellte Projektstudie wurde durch die Landwirtschaft initiiert.
Anlass war die Erkenntnis, dass die Nutzung und damit auch die Pflege der z.T.
mäßig feuchten bis feuchten Wiesen- und Weidenflächen in der Talaue wegen
Aufgabe der Landwirtschaft bei ortsansässigen Betrieben mittelfristig nicht
mehr gewährleistet ist.
Damit war ein
wesentliches Element der bäuerlichen Kulturlandschaft, nämlich das Freihalten
durch die landwirtschaftliche Nutzung der für Hagens Süden typischen Bachauen
gefährdet.
Als erster
Schritt wurde durch die MitarbeiterInnen der ULB eine Biotoptypenkartierung des
Bachtales durchgeführt. Auf dieser Grundlage konnte ein Maßnahmenkonzept für
die unterschiedlichen Flächen erstellt und mit Hilfe des Hagener
Bewertungsmodells (HBM) das Aufwertungspotenzial (Ökopunkt) ermittelt werden.
In Zahlen:
Untersuchungsraum:
39 ha
Projektfläche
(Flächenpool): rund 24,3 ha
Ist-Zustand
(Wertigkeit nach Hagener Liste): 2.021.557 Wertpunkte
Soll-Zustand
nach Durchführung der Maßnahmen:2.362.059 Wertpunkte
Die
bewerteten Flächen sind also theoretisch um rund 340.000 Wertpunkte aufwertbar.
Bei einem Kostenfaktor von 3 € pro Quadratmeter, die sich aus den
Maßnahmenkosten, der Flächenentschädigung und Personalkosten zusammensetzen,
wäre für das Projekt Nimmertal eine Vorausfinanzierung von rund 750.000 €
notwendig gewesen. Da weder die Stadt Hagen noch mit dem Projekt befasste
Banken bereit waren, diese Summe zu investieren und das Risiko der ungewissen
Amortisation und des Amortisationszeitraumes einzugehen, kam das Projekt Ökokonto
Nimmertal über die dargestellten Vorplanungen nicht hinaus.
Die Risiken
des Projektes lagen jedoch nicht nur bei der ungewissen Amortisation, sondern
ebenfalls in der ungewissen Flächenverfügbarkeit. So war es von den meisten der
betroffenen Flächeneigentümer nicht bekannt, ob sie die Grundstücke für das
Projekt zur Verfügung stellen würden. Damit ist aber auch das Risiko ziemlich
groß, eventuell nur über Flächen zu verfügen, die ein geringes
Aufwertungspotenzial haben, so bringt z.B. die Umwandlung zu extensiver
Grünlandpflege deutlich weniger als 1 Wertpunkt nach Hagener Liste, was aber
die Kosten für mindestens 2 qm Fläche nach sich ziehen würde. So rechnet sich
ein solches Projekt mit einem hohen Grünlandanteil nur, wenn gleichzeitig
Flächen vorgehalten werden können, die sich für Maßnahmen mit höher
aufwertbaren Flächen (z.B. für Heckenpflanzungen, Obstwiese etc.) eignen.
Ein weiteres
Problem lag in der nicht einschätzbaren Abgabemöglichkeit der Wertpunkte. So
scheint es rechtlich als nicht durchführbar, dass die Stadt Hagen bzw. ein
anderer Geldgeber die potenziellen Vorhabensträger oder Investoren verpflichten
könne, den Kompensationsbedarf aus der Bauleitplanung im Projekt Nimmertal
ausgleichen zu lassen. Es fehlt also auch an der notwendigen Sicherheit, dass
sich die Investitionen in einem überschaubaren Zeitraum überhaupt amortisieren.
Warum soll
ein weiterer "Versuch" zur Einführung eines Ökokontos erfolgen?
Mit dieser
Vorlage zur Einführung des Flächenpools und Ökokontos innerhalb der Stadt Hagen
soll der Versuch gestartet werden, ein Ökokonto einzuführen.
Aufgrund der finanziellen Situation der Stadt Hagen ist nun daran gedacht,
ein Ökokonto einzuführen, bei dem nur noch derjenige, der eine Maßnahme dem
Ökokonto gut schreiben lassen möchte, in Vorleistung treten muss, nicht die
Stadt selbst. Dabei werden dem Ökokonto Punkte aufgrund vorgezogen
durchgeführter Kompensationsmaßnahmen gutgeschrieben. Diese können durch
zukünftige Eingreifer selbst oder durch die Stadt hergestellt werden. Dies kann
je nach Bedarf und Planungsabsicht sowie finanzieller Verfügbarkeit erfolgen.
Des weiteren soll
durch Festschreibung geeigneter Kompensationsflächen ein Flächenpool aufgebaut
werden, auf dessen Flächen dann zukünftig geeignete Kompensationsmaßnahmen
durchgeführt werden können.
Welche
rechtlichen Grundlagen zur Einführung eines Ökokontos bestehen?
Mit in Kraft
treten des Baugesetzbuchs am 1. Januar 1998 sind die Regelungen für naturschutzrechtliche
"Ausgleichsmaßnahmen" im Rahmen der Bauleitplanung flexibilisiert
worden. So können seither "Ausgleichsmaßnahmen", hierzu gehören auch
Ersatzmaßnahmen, bereits Jahre vor dem Eingriffs-Bebauungsplan realisiert, auf
einem Ökokonto verbucht und bei Bedarf abgebucht werden, da gem. § 200a BauGB
"ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich
nicht erforderlich ist".
Durch Aufnahme des § 5a "Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen",
in das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes NRW vom 03. Mai 2005 hat der
Landesgesetzgeber die zuvor im Baugesetzbuch bereits rechtlich verankerte
Möglichkeit der Einführung eines Ökokontos im Rahmen der Eingriffsregelung nach
dem Landschaftsgesetz quasi übernommen.
Welche
rechtlichen und praktischen Probleme können sich zukünftig ergeben?
Der
Landesgesetzgeber hat gem. 5a Abs. 2 LG NRW geregelt: "Das für den
Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
zuständigen Ausschuss des Landtages durch Rechtsverordnung Einzelheiten der
Führung des Ökokontos, insbesondere Verfahrenvorschriften zur methodischen
Bewertung von Kompensationsmaßnahmen und zur Konzentration von für ein Ökokonto
geeigneten Flächen, zu bestimmen".
Dies könnte
bedeuten, dass das Ökokonto für die Eingriffsregelung nach dem Landschaftsgesetz
anders zu führen wäre, als das Ökokonto in der Bauleitplanung, oder abgeändert
werden müsste, wenn die Stadt Hagen vor dem Erlass der Rechtsverordnung ein
Ökokonto einführt, das möglicherweise nicht den Vorgaben des Landes entspricht.
Auch würden so möglicherweise zwei verschiedene Ökokonten entstehen. Dies wäre
aus Sicht der Landschaftsbehörde nicht sinnvoll. Das Thema "Ökokonto"
soll allerdings noch in diesem Halbjahr im Rahmen einer Dienstbesprechung der
höheren Landschaftsbehörden mit dem Ministerium besprochen werden. Ob und wann
allerdings die im Gesetz angesprochene einheitliche Rechtsverordnung veröffentlicht
wird, ist derzeit nicht bekannt.
Welche
Vorteile bietet ein Ökokonto?
Das Ökokonto
nützt gleichermaßen der Stadt, Stärkung des Handlungsspielraumes, und den
Verursachern von Eingriffen sowie auch Eigentümern von Flächen, die die Ökopunkte
auch veräußern können, und auch der Natur. Es ermöglicht einerseits eine
flexiblere und zeitgerechtere Planung und erleichtert in vielen Fällen die
Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung und bei nach dem
Landschaftsgesetz ausgleichspflichtigen Vorhaben.
Andererseits trägt jeder durch frühzeitige Ausgleichsmaßnahmen aktiv zur
Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bei, (z.B. frühzeitige
Anlage von Obstwiesen oder Schutzpflanzungen entlang von Gewässern). Des
weiteren ermöglicht es das Baugesetzbuch, alle im Rahmen eines Ökokontos
anfallenden Kosten für Planung und Umsetzung von Maßnahmen und für den
Grunderwerb zu refinanzieren. Siehe hierzu § 135a ff Baugesetzbuch.
Welche Vorteile können sich beispielsweise ergeben?
Ø
Frühzeitige
Verfügbarkeit von Ausgleichs-/Ersatzflächen
Ø
Entschärfung
von Nutzungskonflikten
Ø
Entlastung
der Bebauungsplanung und Verfahrensbeschleunigung
Ø
Kostenvorteile beim Erwerb von Ausgleichsflächen
Ø
Einbindung
einzelner Ausgleichsmaßnahmen in ein Gesamtkonzept
Ø
Beitrag
zum Biotopverbundsystem
Ø
Unterstützung
des Grundwasserschutzes
Ø
Möglichkeit
der vorsorgenden Biotopneuschaffung etc..
Welche
Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Voraussetzungen für die Anwendung des Flächenpools bzw. der Abbuchung der
Maßnahmen von einem Ökokonto sind,
Ø
dass
die Fläche innerhalb eines von der Landschaftsbehörde anerkannten
"Kompensationsraumes" liegt. Nicht jede Fläche oder Maßnahme
eignet sich für einen Flächenpool oder für ein Ökokonto,
Ø
dass
die Maßnahme zuvor von der Landschaftsbehörde anerkannt worden ist und dem Ökokonto
gut geschrieben werden kann,
Ø
dass
mit der einzelnen Maßnahme, die abgebucht werden soll, auch der funktionale Ausgleich
oder Ersatz nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Landschaftsgesetz NRW für
vorgesehene oder beantragte und genehmigungspflichtige Eingriffe erreicht wird
und
Ø
dass
die Maßnahme dauerhaft grundbuchrechtlich oder vertraglich oder auf sonstige
Weise gesichert ist.
Welche
Maßnahmen eignen sich für ein Ökokonto?
Grundsätzlich eignen sich alle Maßnahmen, die zu einer Aufwertung von Natur und
Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Landschaftsgesetzes
führen und innerhalb eines zuvor festgelegten und von der Landschaftsbehörde
anhand fachlicher Kriterien festgelegten Bereiches liegen. Geeignet sein können
im Außenbereich in der Regel z. B. Flächen zur Entwicklung von Feucht- und
Nasswiesen, für Hecken- und Gehölzpflanzungen und für die Anlage von Obstwiesen
oder zur Renaturierung von Fließgewässern oder für den Umbau von Nadelholz- in
standortgerechte Laubholzbestände etc..
Nicht geeignet sind in der Regel Maßnahmen im Innenbereich, wenn sie nicht
innerhalb eines Biotopverbundes liegen und deren dauerhafte Sicherung nicht
gewährleistet ist oder gewährleistet werden kann.
Die Stadt oder sonstige Firmen, Institutionen oder Privatpersonen zahlen in das
Ökokonto also nicht mit Geld, sondern in natura mit Ausgleichsflächen und
-maßnahmen ein. Die Stadt oder sonstige Dritte können so ein Guthaben an
Flächen und Maßnahmen ansparen und bei Bedarf (Ausweisung eines Bebauungsplanes
oder Zulassung von ausgleichspflichtigen Vorhaben) Kompensationsmaßnahmen oder
sogenannte Ökopunkte abbuchen oder veräußern.
Welche
Probleme würden bei den bisherigen Regelungen zur Bewertung von Eingriffen bei
der Einführung eines Ökokontos entstehen?
Für das Einbuchen von
Maßnahmen auf dem Ökokonto bedarf es einer Ermittlung des Wertes der
"Ausgleichsmaßnahmen", die dem Ökokonto gut geschrieben werden
sollen. Das heißt, es muss ein Punkt- oder Flächenwert für die Maßnahme
errechnet werden. Dieser Wert wird dann für einen zukünftigen Eingriff in Natur
und Landschaft, der ebenfalls nach dem gleichen Bewertungsverfahren bewertet
werden müsste, als Ausgleichsmaßnahme
anerkannt bzw. gegengerechnet.
Wird aber nun
der Eingriff mit einem anderen Bewertungsverfahren als der Ausgleich berechnet,
können diese beiden Werte nicht miteinander verrechnet werden. So gibt es
Bewertungsmethoden, die mit einer Zahl zwischen 0,0 und 1 Punkt bewerten,
andere rechnen mit Punkten von 0 bis 10 pro m², wieder andere Verfahren
ermöglichen wiederum Punktzahlen von 0 bis zu 20 Punkten. Das Verfahren
Adam/Nohl/Valentin wiederum ermittelt die "aufwertungspflichtigen
Quadratmeter".
Diese
verschiedenen Verfahren miteinander zu vergleichen und ggf. sogar noch gegen zu
rechnen, würde bedeuten, dass man hier Äpfel mit Birnen vergleichen müsste.
Würde die bisherige Regelung beibehalten, wäre es erforderlich, die dem
Ökokonto gutgeschriebenen Maßnahmen und deren Punktzahlen nachträglich nochmals
mit dem Verfahren zu bewerten, mit dem auch der Eingriff bewertet worden ist.
Die
Verwaltung schlägt daher vor, für das Stadtgebiet Hagen das zurzeit bei der Landesanstalt
für Ökologie in Überarbeitung befindliche Bewertungsverfahren des Landes,
"Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in
NRW" -Entwurf-, in Verbindung mit dem Bewertungsverfahren ARGE, ein Verfahren das zur Bewertung von Eingriffen
durch Straßenbauvorhaben, Bundesfern- und Landesstraßen) entwickelt worden ist,
für die Bewertung von
Eingriffen in Natur und Landschaft als auch für die Ermittlung der Wertigkeit
von Maßnahmen, die dem Ökokonto gut geschrieben werden sollen, zu verwenden.
Sobald die Endfassung "Numerische Bewertung von Biotoptypen für die
Eingriffsregelung in NRW" von der LÖBF erstellt worden ist, wird die
Verwaltung in Anlehnung an das ARGE-Verfahren das neue Bewertungsverfahren
anwenden.
ARGE-Eingriff
Straße NRW
"ARGE-Eingriff-Ausgleich
NRW" (1994) - Entwicklung eines einheitlichen Bewertungsrahmens für
straßenbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft und deren Kompensation
– Endbereicht 207S. Juli 1999, Düsseldorf, veröffentlicht.
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bundesfern-
und Landesstraßen gemäß Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NW
- Eingriffsregelung Straße (E Reg Stra)*
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 611 - 13 - 16 (17) - u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 4 - 605.01.03.01/03 - Vom 25. Februar 1999 (MBl. Nr. 20 vom 16.04.1999 S. 365; 25.02.2004 S. 383).
Welche
Schritte sind zur Vorbereitung und Führung eines Ökokontos erforderlich?
Führung
des Flächenpools/Ökokontos
· Digitale Erfassung der Daten für den
Flächenpool/das Ökokonto
· Verknüpfung des digitalen
Ökokontos/Flächenpools mit GIS-orientierten Anwendungen, um auch eine
Einsichtnahme innerhalb der Verwaltung zu ermöglichen. Dies stärkt die
Berücksichtigung des Flächenpools und Ökokontos bei weiteren Planungen
innerhalb der Stadt Hagen
Flächenvorauswahl
· Überarbeitung des bereits vorliegenden
gesamtstädtischen Ausgleichskonzepts, siehe hierzu Ratsvorlage 700008/00
"Potentielle Kompensationsflächen" vom 14.04.2000
· Überprüfung grundsätzlich geeigneter
Flächen je nach Meldung
· Auswahl vorrangig geeigneter Flächen
und darauf geeigneter Maßnahmen
· Prüfung der Flächenbereitstellung
durch den Eigentümer
Einbuchung
der Flächen
· Schaffung eines Flächenvorrates
· Digitale Dokumentation der Flächen und
Festlegung potentieller Maßnahmen
Digitale
Erfassung und Durchführungskontrolle vorgezogener Maßnahmen
· Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen
innerhalb des Flächenpools, insbesondere auf städtischen Flächen und
Anerkennung durch die untere Landschaftsbehörde
· Durchführung vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen durch den jeweiligen Antragsteller
· Kontrolle der Maßnahmen vor Ort
· Verknüpfung der Daten mit den
dazugehörigen Luftbildern, Deutschen Grundkarten und Flurkarten
Abbuchung
der Flächen und Maßnahmen
· Ermittlung der Anrechenbarkeit der
Ausgleichsmaßnahmen durch den Antragsteller und Überprüfung durch die
Landschaftsbehörde
· Zuordnung der Ausgleichsflächen und
-maßnahmen zum Bebauungsplan oder einem Vorhaben nach der Eingriffsregelung des
Landschaftsgesetzes und Anerkennung durch die ULB
· Übertragung der abgebuchten Maßnahmen
in das Eingriffskataster nach § 6 Abs. 8 Landschaftsgesetz NRW, das bei der ULB
geführt wird.
Welche
personellen und finanziellen Auswirkungen können entstehen?
Dass die Einführung eines Ökokontos eine Zusatzbelastung darstellt, steht
sicherlich außer Zweifel. Der tatsächlich anfallende Mehraufwand ist allerdings
schwer einzuschätzen. Eine Umfrage bei den größeren kreisfreien Städten nach
dem dortigen Mehraufwand für die Einführung und Führung eines Ökokontos hat
sehr unterschiedliche Ergebnisse gebracht. So wird an Mehrbedarf von der
Neu-Einrichtung einer 3/4 Stelle bis zu keinem Mehraufwand fast alles angegeben.
Die untere Landschaftsbehörde rechnet mit einer durchschnittlichen
Mehrbelastung von etwa 10 Stunden pro Monat für die Kontrollen der potentiellen
Kompensationsflächen, der Erfassung und Darstellung dieser Flächen als auch für
die anschließende Überwachung der Flächen und Maßnahmen. Finanzielle
Mehrbelastungen dürften sich bei Verwendung der vorhandenen Programme und Geräte
nicht ergeben. Sollten sich wider erwarten Mehrkosten ergeben, so könnten diese
ggf. durch den Verkauf von Ökopunkten finanziert werden.
Mit diesem
Ratsbeschluss werden jedoch Flächenpool und Ökokonto zum 01.09.2006 grundsätzlich
eingeführt.

22.08.2006 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem RAT der Stadt Hagen, den Beschluss
gem. der Verwaltungsvorlage zu fassen.
Zusatz des Landschaftsbeirates:
Der Landschaftsbeirat bittet die Verwaltung, nach einem Jahr einen
Erfahrungsbericht vorzulegen.
20.09.2006 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen zu beschließen:
1. Die unmittelbare Einführung eines Ökokontos und Flächenpools für die Eingriffsregelungen nach dem Baugesetzbuch und dem Landschaftsgesetz NRW zum 01.10.2006.
2. Die Führung und Betreuung erfolgt bei der Unteren Landschaftsbehörde, ohne dass es zu einem personellen Zuwachs führt.
4.
Ein Zwang zur Inanspruchnahme von
Ökokontopunkten besteht nicht.
Auch weiterhin können auf dem Gebiet privatrechtlicher Vereinbarungen Ausgleich
und Ersatz nach Überprüfung bei der Unteren Landschaftsbehörde geregelt werden.
5. Das Prinzip des räumlichen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich soll möglichst Beachtung finden. Im Einzelfall ist über das Anlegen von Straßenbegleitgrün zu entscheiden.
6. Eine Anrechnung bereits durchgeführter Maßnahmen und die damit einhergehende Einbringung von Flächen erfolgt nicht.
7. Seitens
der Unteren Landschaftsbehörde wird nach einem halben Jahr ein erster
Zwischenstand mitgeteilt. Nach Ablauf eines Jahres wird den Fraktionen ein
Zwischenbericht zur Verfügung gestellt.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
|
x |
Einstimmig beschlossen |
3. Zur Anwendung kommt das Bewertungsverfahren Arge, da eine landeseinheitliche Vorgehensweise angestrebt wird.
26.09.2006 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
1.
Für die
Eingriffsregelungen nach dem Baugesetzbuch und dem Landschaftsgesetz NW werden
ab 01.10.2006 ein Flächenpool und ein Ökokonto eingeführt.
2.
Die Führung
und Betreuung von Flächenpool und Ökokonto erfolgt ohne zusätzliches Personal.
3.
Im Hinblick
auf eine landeseinheitliche Vorgehensweise soll dass Bewertungsverfahren Arge
zur Anwendung kommen.
4.
Ein Zwang
zur Inanspruchnahme von Ökokontopunkten besteht nicht. Auch weiterhin können
auf dem Gebiet privatrechtlicher Vereinbarungen Ausgleich und Ersatz geregelt
werden.
5.
Das Prinzip
des räumlichen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich soll möglichst
Beachtung finden. Im Einzelfall ist über das Anlegen von Straßenbegleitgrün zu
entscheiden.
6.
Eine
Anrechnung bereits durchgeführter Maßnahmen und die damit einhergehende
Einbringung von Flächen kann bei Nachweis berücksichtigt werden, wobei
eindeutig dokumentiert werden muss, dass die Ist-Zustände von heute
Verbesserungsmaßnahmen sind.
7.
Dem
Stadtentwicklungs- und dem Umweltausschuss sind nach einem halben Jahr, dem Rat
ist nach einem Jahr ein Erfahrungsbericht vorzulegen.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
|
x |
Einstimmig beschlossen |
28.09.2006 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
1.
Für die
Eingriffsregelungen nach dem Baugesetzbuch und dem Landschaftsgesetz NW werden
ab 01.10.2006 ein Flächenpool und ein Ökokonto eingeführt.
2.
Die Führung
und Betreuung von Flächenpool und Ökokonto erfolgt ohne zusätzliches Personal.
3.
Im Hinblick
auf eine landeseinheitliche Vorgehensweise soll dass Bewertungsverfahren Arge
zur Anwendung kommen.
4.
Ein Zwang
zur Inanspruchnahme von Ökokontopunkten besteht nicht. Auch weiterhin können
auf dem Gebiet privatrechtlicher Vereinbarungen Ausgleich und Ersatz geregelt
werden.
5.
Das Prinzip
des räumlichen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich soll möglichst
Beachtung finden. Im Einzelfall ist über das Anlegen von Straßenbegleitgrün zu
entscheiden.
6.
Eine
Anrechnung bereits durchgeführter Maßnahmen und die damit einhergehende
Einbringung von Flächen kann bei Nachweis berücksichtigt werden, wobei
eindeutig dokumentiert sein muss, wie der Ist-Zustand vor und nach den
Verbesserungsmaßnahmen war.
7.
Dem
Stadtentwicklungs- und dem Umweltausschuss ist nach einem halben Jahr, dem Rat
nach einem Jahr ein Erfahrungsbericht vorzulegen.
|
Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig beschlossen |