Beschlussvorlage - 1025/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der  Rat der Stadt Hagen beschließt den 10. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Hagen vom 12. Mai 2000, wie er als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.

 

Dem Empfehlungsbeschluss der Bezirksvertretungen gem. Vorlage vom 30.09.2005 (Drucksachen-Nr.: 0793/2005) bezüglich einer Änderung bzw. Ergänzung des § 10 Abs. 2 Buchst. o) der Hauptsatzung wird vom Rat der Stadt Hagen nicht gefolgt.

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Sachverhalt

Die Hauptsatzung ist aus verschiedenen Gründen in einigen Vorschriften zu aktualisieren bzw. zu überarbeiten:

 

  1. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 der Hauptsatzung ist neu zu fassen, da die zurzeit bestehende Regelung der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 3 Satz 2 GO NRW widerspricht.

 

  1. Die von den Bezirksvertretungen für notwendig befundene Änderung des § 10 Abs. 2 Buchst. a) der Hauptsatzung zu einer Zuständigkeit der Bezirksvertretungen für Ganztagsgrundschulen und für Ganztagshauptschulen soll umgesetzt werden.

 

  1. Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Buchst. f) der Hauptsatzung ist neu zu fassen, da sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB geändert hat.

 

  1. Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Buchst. r) der Hauptsatzung ist neu zu fassen, da die darin angesprochene Vorschrift des § 21 a) des Schulverwaltungsgesetzes – SchVG nicht mehr besteht.

 

  1. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Buchst. s) und des § 10 Abs. 3 der Hauptsatzung mit den darin enthaltenen Wertgrenzen sind neu zu fassen vor dem Hintergrund, dass eine politische Beratung künftig nur noch in den Fällen für sinnvoll bzw. notwendig erachtet wird, in denen der Wert der Angelegenheit die neu festzulegenden Wertgrenzen übersteigt und der Fall daneben Besonderheiten aufweist.

 

  1. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung ist redaktionell anzupassen an die Tatsache, dass die Aufgaben des früheren Ausländerbeirates heute wahrgenommen werden durch den Integrationsrat auf der Grundlage der Satzung für den Integrationsrat.

 

  1. Mit Inkrafttreten des TVöD und den damit geschaffenen Entgeltgruppen ergibt sich die Notwendigkeit einer Veränderung des § 19. Im Zuge dieser Veränderung bietet es sich an, weitere Veränderungen vorzunehmen, die insbesondere solche Sachverhalte betreffen, die bereits durch Gesetz oder Tarifrecht abschließend geregelt sind und insofern einer Beschlussfassung nicht mehr bedürfen.

 

  1. Die Bestimmung des § 23 der Hauptsatzung (Öffentliche Bekanntmachung) soll neu gefasst werden, um die Veröffentlichung der städtischen Bekanntmachungen künftig kostengünstiger zu gestalten.

 

  1. Den vonseiten der Bezirksvertretungen geäußerten Änderungswünschen bezüglich einer Ergänzung/Änderung des § 10 Abs. 2 Buchst. o) der Hauptsatzung (Stichwort: Tempo-30-Zonen) und § 10 Abs. 5 Buchst. u) der Hauptsatzung (Stichwort: Veräußerung von städtischen Grundstücken) – s. Vorschlag gemäß Vorlage vom 30.09.2005, Drucksachen-Nr.: 0793/2005, Anlage 1 – ist nach Ansicht der Verwaltung aus den in dieser Vorlage genannten Gründen nicht zu folgen.

 


Begründung:

 

 

Zu Ziff. 1.: § 9 Abs. 2 der Hauptsatzung (Bezirksvertretungen)

 

§ 9 Abs. 2 – alt –

§ 9 Abs. 2 – neu –

“Die Bezirksvertretungen wählen den Bezirksvorsteher und seine zwei Stellvertreter. Die Stellvertreter führen die Bezeichnung Stellvertretende Bezirksvorsteher.”

“Die Bezirksvertretung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache den Bezirksvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Stellvertreter führen die Bezeichnung Stellvertretende Bezirksvorsteher.”

 

 

 

§ 9 Abs. 2 Satz 1 der bisherigen Regelung steht im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, in der es heißt:

 

“Die Bezirksvertretung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache den Bezirksvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter.”

 

Um die Hauptsatzung an diese gesetzliche Vorgabe anzupassen, schlägt die Verwaltung die o. g. Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 vor.

 

 

Zu Ziff. 2.: § 10 Abs. 2 Buchst. a) der Hauptsatzung/Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen)

 

§ 10 Abs. 2 Buchst. a) – alt –

§ 10 Abs. 2 Buchst. a) – neu –

(2) Danach sind die Bezirksvertretungen insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

a)     Ausbauplanung zum Neu-, Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien einschließlich ihrer Sportanlagen mit folgenden Ausnahmen:

 

-          Albrecht-Dürer-Gymnasium

-          Theodor-Heuss-Gymnasium

-          Ricarda-Huch-Schule

-          Fichte-Gymnasium

 

Überbezirklichen Charakter haben darüber hinaus alle Sonderschulen, Gesamtschulen und sonstige Ganztagsschulen sowie Berufsbildende Schulen.

 

(2) Danach sind die Bezirksvertretungen insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

a)     Ausbauplanung zum Neu-, Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien einschließlich ihrer Sportanlagen mit folgenden Ausnahmen:

 

-          Albrecht-Dürer-Gymnasium

-          Theodor-Heuss-Gymnasium

-          Ricarda-Huch-Gymnasium

-          Fichte-Gymnasium

-          Rahel-Varnhagen-Kolleg

 

Überbezirklichen Charakter haben darüber hinaus alle Förderschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs.

 

 

Durch die Umwandlung in “offene Ganztagsgrundschulen” erfahren die Grundschulen keine Veränderung in ihrem bezirklichen Charakter. Mit dem weiteren Ausbau der Hauptschulen zu Ganztagsschulen (zurzeit die Hauptschulen Dahl und Vorhalle und absehbar eine weitere Hauptschule im Stadtbezirk Mitte) erhalten die Hauptschulen zunehmend bezirklichen Charakter.

Die Sonderschulen tragen jetzt die Bezeichnung “Förderschule”. Die Ricarda-Huch-Schule ist in Ricarda-Huch-Gymnasium umbenannt worden.

Das ehemalige “Abendgymnasium” trägt jetzt den Namen “Rahel-Varnhagen-Kolleg” und hat nach wie vor überbezirkliche Bedeutung.

“Berufsbildende Schulen” firmieren heute als “Berufskollegs”.

 

 

Zu Ziff. 3.: § 10 Abs. 2 Buchst. f) der Hauptsatzung (Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen)

 

§ 10 Abs. 2 Buchst. f) – alt –

§ 10 Abs. 2 Buchst. f) – neu –

bei Vorhaben von besonderer städtebaulicher Bedeutung für den Stadtbezirk

 

-          Zustimmung der Stadt zu Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 BauGB,

 

-          Antrag der Stadt auf Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB,

 

-          Zustimmung der Stadt zu Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB,

 

-          Zustimmung der Stadt zu Vorhaben nach § 36 BauGB”

bei Vorhaben von besonderer städtebaulicher Bedeutung für den Stadtbezirk

 

-          Zustimmung der Stadt zu Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 BauGB,

 

-          Antrag der Stadt auf Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB,

 

-          sonstige Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen nach BauGB, soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden.

 

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.08.2004 (Az.: 4 C 16/03, NVwZ 2005, S. 83 f.) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde kein Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB besteht. In der Urteilsbegründung ist u. a. Folgendes ausgeführt:

 

“... Zwar ist vorstellbar, dass dann, wenn innerhalb der Gemeinde für die Erteilung der Baugenehmigung und die Erklärung des Einvernehmens verschiedene Organe zuständig sind, bei Wegfall des förmlichen Einvernehmens eine Koordination unterbleibt und die Planungshoheit dadurch zu kurz kommt. Es ist aber Sache der Gemeinde selbst  oder des Landesgesetzgebers, durch nähere kommunalverfassungsrechtliche Regelungen dafür zu sorgen, dass die Belange der Planungshoheit hinreichend gewahrt bleiben."

 

Um dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ausgestaltung des Einvernehmens der Gemeinde auf der kommunalen Ebene Rechnung zu tragen und eine Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen nicht gänzlich auszuschließen, hält die Verwaltung es für vertretbar und sachgerecht, die o. g. bisherige Satzungsregelung durch die vorgeschlagene neue Regelung zu ersetzen. Die Verwaltung orientiert sich dabei an dem Satzungsrecht der Stadt Düsseldorf (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 der dortigen Bezirkssatzung).

 

Die vorstehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts gelten sinnentsprechend auch für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB, da § 36 Abs. 1 BauGB auf diese Bestimmung ausdrücklich Bezug nimmt.

 

Zu Ziff. 4.: § 10 Abs. 2 Buchst. r) der Hauptsatzung (Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen)

 

§ 10 Abs. 2 Buchst. r) – alt –

§ 10 Abs. 2 Buchst. r) – neu –

Ausübung des Vorschlags- und Anhörungsrechts nach § 21 a des SchVG – ausgenommen sind die unter a) genannten überbezirklichen Schulen –,

Zustimmungserklärung des Schulträgers nach § 61 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG), ausgenommen sind die unter a) genannten überbezirklichen Schulen,

 

Die Formulierung des § 10 Abs. 2 Buchst. r) ist an die neue gesetzliche Regelung in      § 61 Abs. 4 SchulG v. 15. Februar 2005 (GV NRW, S. 102) i. d. F. des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27. Juni 2006 (GV NRW 2006, S. 278) anzupassen. Hiernach ist an die Stelle des früheren § 21 a) SchVG, der ein Vorschlags- und Anhörungsrecht vorsah, ein Zustimmungsrecht des Schulträgers getreten.

 

 

Zu Ziff. 5.: § 10 Abs. 2 Buchst. s) und § 10 Abs. 3 (Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen)

 

§ 10 Abs. 2 Buchst. s) – alt –

§ 10 Abs. 2 Buchst. s) – neu –

Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach den Vorschriften der VOL bei Maßnahmen im Werte von mehr als 52.000,-- € sowie nach den Vorschriften der VOB bei Maßnahmen im Wert von mehr als 130.000,-- €,

Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach den Vorschriften der VOL bei Maßnahmen im Werte von mehr als 100.000 € sowie nach den Vorschriften der VOB bei Maßnahmen im Wert von mehr als 300.000 €, sofern der auf der letzten Wertungsstufe preisgünstigste Bieter nicht den Zuschlag erhalten soll,

 

 

§ 10 Abs. 3 Satz 1 – alt –

§ 10 Abs. 3 Satz 1 – neu –

Die Entscheidungsbefugnis nach Abs. 2 Buchstaben a) bis d) ist gegeben, soweit im Einzelfall die Wertgrenze von 25.000,-- € überschritten wird.

Die Entscheidungsbefugnis nach Abs. 2 Buchstaben a) bis d) ist gegeben, soweit im Einzelfall die Wertgrenze von 100.000,-- € überschritten wird.

 

 

Die vorgeschlagene Neufestsetzung von Wertgrenzen bei der Vergabe von Leistungen nach VOL und VOB trägt zum Einen der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung Rechnung. Zum Anderen erfolgt die Neufassung vor dem Hintergrund, dass bei der Vergabe von Leistungen und Aufträgen zunächst die Geeignetheit der Bieter zu überprüfen ist, dann mangelhafte Gebote auszuschließen sind und schließlich auf der letzten Stufe das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen ist. In Zukunft wird eine politische Beratung und Beschlussfassung nur noch in Fällen für sinnvoll bzw. notwendig erachtet, in denen die Verwaltung ausnahmsweise ein anderes als das preisgünstigste Angebot für das wirtschaftlichste hält.

Zu Ziff. 6.: § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung (Beiräte)

 

§ 12 Abs. 1 – alt –

§ 12 Abs. 1 – neu –

Der Rat der Stadt Hagen bildet gem. § 27 Abs. 1 GO NRW einen Ausländerbeirat. Das Nähere regelt die Satzung über den Ausländerbeirat.

Der Rat der Stadt Hagen bildet gem. § 27 Abs. 1 GO NRW einen Integrationsrat. Das Nähere regelt die Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen.

 

Die Satzung über den Ausländerbeirat wurde im Jahre 2004 durch die Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 15.10.2004 ersetzt. Dementsprechend ist die Regelung in § 12 Abs. 1 in redaktioneller Hinsicht dem neuen Satzungsrecht anzupassen.

 

 

Zu Ziff. 7.: § 19 Abs. 1 Buchst. b) sowie Abs. 3 Buchst. d) der Hauptsatzung (Zuständigkeit in Personalangelegenheiten)

 

§ 19 – Zuständigkeit in Personalangelegenheiten – alt –  

§ 19 – Zuständigkeit in Personalangelegenheiten – neu –

 

(1)   Es werden ernannt (eingestellt, angestellt), befördert (höhergruppiert), versetzt oder entlassen (gekündigt) (mit Ausnahme der Beigeordneten)

 

a)      aufgrund eines Beschlusses des Rates der Stadt durch den Oberbürgermeister die Angestellten in Leitungsfunktion mit Sondervertrag,

 

b)      aufgrund eines Beschlusses des Personalausschusses durch den Oberbürgermeister:

 

Amtsleiter und Abteilungsleiter, sowie die Beamten der Besoldungsgruppe A 13 und höher und die Angestellten der Tarifgruppen BAT I -  II,

 

c)       vom Oberbürgermeister:

die übrigen Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie die Ehrenbeamten.

 

Der Oberbürgermeister unterrichtet    über die in seiner Zuständigkeit durchzuführenden Personalangelegenheiten den Personalausschuss.

Sofern nicht die Dringlichkeit der Angelegenheit dem entgegensteht, soll die Unterrichtung vor Realisierung erfolgen.

 

(2)   Alle übrigen personalrechtlichen Entscheidungen trifft der Oberbürgermeister.

 

(3)   Für die Einrichtungen, die nach den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt werden, gelten folgende Sonderregelungen:

 

a)     Entscheidungen des Rates entsprechend Abs. 1 Satz 1 a) ergehen nach Vorberatung im Personalausschuss und Werksausschuss.

 

b)     Entscheidungen entsprechend Abs. 1 Satz 1 b) trifft der Werksausschuss nach Vorberatung im Personalausschuss.

 

c)     Für die Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern tritt an die Stelle des Oberbürgermeisters die Werkleitung.

 

d)     Dienstordnungsrechtliche Maßnahmen für angestellte in Leistungsfunktion mit Sondervertrag trifft der Oberbürgermeister; alle übrigen personalrechtlichen Entscheidungen trifft die Werkleitung.

 

 

(4)   Entscheidungen des Rates auf der Grundlage des § 71 GO NRW (Beigeordnete) ergehen nach Vorberatung im Personalausschuss.

 

 

(1)  Der Rat entscheidet über die Vertragsangelegenheiten (Einstellung, Weiterbeschäftigung und Beendigung) der Beschäftigten in Leitungsfunktionen mit Sondervertrag  nach Vorberatung im zuständigen Fachausschuss und gegebenenfalls Betriebsausschuss.

 

(2)  Der Personalausschuss entscheidet über die Einstellung und Beförderung von Beamten der Besoldungsgruppe A 13 h. D. und höher sowie über die Einstellung und Kündigung von Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppe 13 und höher. Bei Eigenbetrieben tritt an die Stelle des Personalausschusses der Betriebsausschuss und entscheidet nach Vorberatung im Personalausschuss.

 

(3)  Der Oberbürgermeister trifft alle übrigen personalrechtlichen Entscheidungen. Für die Einrichtungen, die nach den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt werden, tritt die Betriebsleitung an die Stelle des Oberbürgermeisters, soweit es sich nicht um dienstordnungsrechtliche Maßnahmen für Angestellte in Leitungsfunktion mit Sondervertrag handelt.

 

(4)  Der Oberbürgermeister unterrichtet den Personalausschuss und gegebenenfalls den Betriebsausschuss über die Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen der Beamten und Tarifbeschäftigten. Sofern nicht die Dringlichkeit der Angelegenheit dem entgegensteht, soll die Unterrichtung vor Realisierung erfolgen.

 

(5)  Entscheidungen des Rates auf Grundlage des § 71 GO NW (Beigeordnete) ergehen nach Vorberatung im Personalausschuss.

 

 

 

Mit Inkrafttreten des TVöD und den damit geschaffenen Entgeltgruppen ergibt sich die Notwendigkeit einer Veränderung des § 19. Im Zuge dieser Veränderung bietet es sich an, weitere Veränderungen vorzunehmen, die insbesondere solche Sachverhalte betreffen, die bereits durch Gesetz oder Tarifrecht abschließend geregelt sind und insofern einer Beschlussfassung nicht mehr bedürfen:

 

 

-          Anstellung von Beamten

Die Anstellung der Beamtin/des Beamten ist ein laufbahnrechtlicher Begriff (§ 9 LVO NW) und von der Einstellung zu unterscheiden, die der Beschlussfassung unterliegt (s. § 19 Abs.2 n. F.). Die Anstellung ist Ausdruck der laufbahnrechtlichen Bewährung der Beamtin/des Beamten nach Absolvieren der laufbahnrechtlichen Probezeit und ergibt sich als Folgewirkung der Einstellung unmittelbar aus dem Laufbahnrecht. Die Dauer der laufbahnrechtrechtlichen Probezeit ist in der Laufbahnverordnung nach Laufbahnen unterschiedlich, jedoch abschließend geregelt

 

-          Versetzung von Beamten zu anderen Dienstherren

Der Beamte hat hierauf einen Rechtsanspruch.

Der Termin der Versetzung kann lediglich um maximal 3 Monate seitens des Dienstvorgesetzten hinausgeschoben werden (analog der Entlassung auf eigenen Antrag des Beamten gemäß § 33 LBG NW). Es steht dem Beamten im übrigen frei, jederzeit die Urkunde eines potentiellen neuen Dienstherren entgegenzunehmen, was die Beendigung des alten Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes zur Folge hätte (§ 32 LBG NW). Die Information des Ausschusses erfolgt wie bisher.

 

-          Versetzung der Beamtin/des Beamten in den Ruhestand

Die Versetzung der Beamtin/des Beamten folgt zwingendem Beamtenrecht. Die einzelnen Tatbestände sind in §§ 37a bis 50 LBG NW abschließend geregelt. Über die einzelnen Fälle wird der Personalausschuss weiterhin unterrichtet.

 

-          Höhergruppierung von Tarifbeschäftigten

Aufgrund der tariflichen Vorschriften sind Tarifbeschäftigte “kraft wahrzunehmender Tätigkeit” automatisch entsprechend  der Wertigkeit ihrer Aufgaben eingruppiert. Eine eventuelle Höhergruppierung folgt daher der Tarifautomatik, weshalb die Information des Ausschusses aufgrund seiner Unterrichtungsrechte für ausreichend erachtet wird, was einer vereinfachten Fortführung des bisherigen Verfahrens entspricht (Liste statt Vorlage).

 

 

-          Amts- und Abteilungsleiter

Die heutigen Führungsebenen sind diesen klassischen Begrifflichkeiten nicht mehr eindeutig zuzuordnen und passen begrifflich nicht mehr in die organisatorische Landschaft der Stadt Hagen (siehe Fachbereichsleiter, Regionaldienststellenleiter, etc.).

Die Orientierung an den in Absatz 3 genannten Besoldungs- und Entgeltgruppen wird hingegen für ausreichend und eindeutig gehalten. Da Abteilungsleitungen unterhalb dieser Schwelle ohnehin zu vernachlässigende Einzelfälle sind, wird die ausschließliche Anbindung der Zuständigkeiten an die Besoldungs- und Entgeltgruppen des BBesG und des TVöD für praxisgerechter gehalten.

 

 

Ferner entfällt die Regelung des § 19 Absatz 1 Buchstabe c) alte Fassung. Sämtliche Tatbestände werden von § 19 Absatz 3 neue Fassung mit erfasst.

 

Die Unterrichtungsrechte des Ausschusses gelten wie bisher. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die in § 19 Absatz 4 neue Fassung genannten “Einstellungen” auch die Weiterbeschäftigungen umfassen.

 

Es wird darauf  hingewiesen, dass die in § 19 Absatz 4 neue Fassung genannten “Einstellungen” auch die Weiterbeschäftigungen umfassen.

 

 

Zu Ziff. 8.): § 23 der Hauptsatzung – Öffentliche Bekanntmachung

 

§ 23 – Öffentliche Bekanntmachung – alt –

§ 23 – Öffentliche Bekanntmachung – neu

 

(1)  Beschlüsse des Rates der Stadt Hagen, die den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen oder sonstiger ortsrechtlicher Bestimmungen betreffen, werden vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften in Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. Das gleiche gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen.

 

(2)  Die öffentliche Bekanntmachung in den Tageszeitungen erfolgt durch Abdruck in der Westfälischen Rundschau – Zeitung für Hagen -, der Westfälischen Rundschau – Zeitung für Hohenlimburg -, der Westfalenpost – Hagener Zeitung – und der Westfalenpost – Neue Hohenlimburger Zeitung -.

 

(3)  Unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen beträgt die Frist für die Auslegung von Karten, Plänen oder Zeichnungen, die Bestandteil einer Satzung sind, 14 Tage.

 

(4)  Öffentliche Bekanntmachungen, die infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht in der in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form vorgenommen werden können, erfolgen in einem Amtsblatt, das die Stadt Hagen für diesen Zweck herausgibt und das die Bezeichnung “Amtsblatt der Stadt Hagen” trägt.

 

(5)               Das Amtsblatt wird nachrichtlich an den   Bekanntmachungstafeln in den Verwaltungsgebäuden

 

Zentrales Bürgeramt, Ring 1,

Hohenlimburg, Freiheitsstraße 3,

Boele, Schwerter Straße 168,

Vorhalle, Stadtteilhaus, Vorhaller Straße 36,

Haspe, Hüttenplatz 67 (Bürgeramt)

Dahl, Zwischen den Brücken,

Eilpe, Eilpe-Zentrum, Eilper Str. 62 (Bürgeramt)

 

ausgehängt und ist an diesen Stellen erhältlich.

 

Außerdem wird es an den Anschlagtafeln

 

Berchum, Ecke Auf dem Hövel/Ergster Weg,

Garenfeld, Westhofener Straße 23

und

Halden, Ecke Rüggeweg

 

ausgehängt.

 

 

(1)  Beschlüsse des Rates der Stadt Hagen, die den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen oder sonstiger ortsrechtlicher Bestimmungen betreffen, werden vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften durch Aushang öffentlich bekannt gemacht. Das gleiche gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen. Der Aushang erfolgt an den Bekanntmachungstafeln der Verwaltungsgebäude

 

Rathaus I, Haupteingang, Rathausstr. 11,

Bezirksverwaltungsstelle Boele, Schwerter Str. 168,

Bezirksverwaltungsstelle Hohenlimburg,

Freiheitsstr. 3,

Bezirksverwaltungsstelle Haspe,

Preußerstr. 35,

Bürgeramt Eilpe, Eilper Str. 62 (Eilpe-Zentrum),

Bürgeramt Dahl, Zwischen den Brücken 5,

Bürgeramt Vorhalle, Vorhaller Str. 36.

 

Der Aushang erfolgt für die Dauer von einer Woche. Parallel werden die Bekanntmachungen im Internet unter http.//www.hagen.de/ veröffentlicht.

Gleichzeitig wird in den Hagener Tageszeitungen auf den Aushang hingewiesen. Dies sind die Westfälische Rundschau – Zeitung für Hagen –, die Westfälische Rundschau – Zeitung für Hohenlimburg –, die Westfalenpost – Hagener Zeitung – und die Westfalenpost – Neue Hohenlimburger Zeitung –.

 

(2)  Unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen beträgt die Frist für die Auslegung von Karten, Plänen oder Zeichnungen, die Bestandteil einer Satzung sind, 14 Tage.

 

(3)  Öffentliche Bekanntmachungen, die infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht in der in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form vorgenommen werden können, erfolgen in einem Amtsblatt, das die Stadt Hagen für diesen Zweck herausgibt und das die Bezeichnung “Amtsblatt der Stadt Hagen” trägt.

 

(4)  Das Amtsblatt wird nachrichtlich an den   Bekanntmachungstafeln in den Verwaltungsgebäuden

 

Zentrales Bürgeramt, Ring 1,

Hohenlimburg, Freiheitsstraße 3,

Boele, Schwerter Straße 168,

Vorhalle, Stadtteilhaus, Vorhaller Straße 36,

Haspe, Hüttenplatz 67 (Bürgeramt)

Dahl, Zwischen den Brücken,

Eilpe, Eilpe-Zentrum, Eilper Str. 62 (Bürgeramt)

 

ausgehängt und ist an diesen Stellen erhältlich.

 

Außerdem wird es an den Anschlagtafeln

 

Berchum, Ecke Auf dem Hövel/Ergster Weg,

Garenfeld, Westhofener Straße 23

und

Halden, Ecke Rüggeweg

 

ausgehängt.

 

 

 

Im Zusammenhang mit den bereits vorgeschlagenen Änderungen der Hauptsatzung hat sich die Verwaltung auch mit einer möglichen Änderung des “§ 23 - Öffentliche Bekanntmachung” befasst, um die Veröffentlichung der städt. Bekanntmachungen künftig kostengünstiger zu gestalten.

 

 

Die rechtliche Situation stellt sich wie folgt dar:

● Die globalen Vorgaben der GO werden durch die Regelungen der BekanntmVO im Einzelnen ausgefüllt. Die BekanntmVO sieht in § 4 Abs. 1 für öffentliche Bekanntmachungen folgende alternative Bekanntmachungsformen vor:

im Amtsblatt der Gemeinde ... oder

in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder

durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und der sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist.

In § 4 Abs. 2 der BekanntmVO ist geregelt, dass die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen ist. Amtsblätter und Zeitungen sind namentlich zu bezeichnen.

 

  Auf der Grundlage der vg. Bestimmungen hatte sich die Stadt Hagen für eine Veröffentlichung in den Tageszeitungen entschieden, wie sie jetzt in § 23 der Hauptsatzung geregelt ist.

 

 

Zahlreiche andere Städte haben sich mittlerweile für eine Veröffentlichung der Bekanntmachungen  durch ein eigenes Amtsblatt oder durch Aushang entschieden. Die Verwaltung hat sich mit diesen beiden Alternativen  befasst  und schlägt aus Kostengründen und unter verwaltungsorganisatorischen Gesichtspunkten vor, dass die Stadt Hagen ihre Bekanntmachungen künftig durch Aushang veröffentlicht.

Dabei werden die bisher in den Tageszeitungen veröffentlichten Bekanntmachungstexte im Rathaus und in den Bezirksverwaltungsstellen ausgehängt. Wie bisher auch erfolgt parallel eine Veröffentlichung im Internet unter http://www.hagen.de/. Dies kann ohne große Veränderung der bisherigen Verwaltungsabläufe geschehen. Die jährliche Ersparnis beträgt mind. 20.000,-- €.

Die Hauptsatzung muss hierzu – wie oben genannt – geändert werden.

 

 

 

Zu Ziff. 9.): § 10 Abs. 2 Buchst. o) der Hauptsatzung (Stichwort: Tempo-30-Zonen) und § 10 Abs. 5 Buchst. u) der Hauptsatzung  (Stichwort: Veräußerung von städtischen Grundstücken)

 

 

a) Stellungnahme der Verwaltung zu dem Beschlussvorschlag unter Ziffer 1. des Vorschlags der Bezirksvertretungen gem. Vorlage vom 30.09.2005 (Drucksachen-Nr.: 0793/2005)

 

Nach dem Empfehlungsbeschluss der Bezirksvertretungen sollen diese zukünftig für “verkehrslenkende Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung, wie z. B. die Einrichtung, Erweiterung, Verkleinerung, Ausgestaltung oder Aufhebung von Tempo-30-Zonen” zuständig sein.

 

Nach  Auffassung  der Verwaltung sollte an den bestehenden verkehrsrechtlichen  Zuständigkeiten nach § 10 Abs. 2 Buchst. o) der Hauptsatzung nichts geändert werden, da diese bereits durch höherrangiges Bundesrecht (StVO) klar definiert sind (siehe hierzu auch Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg vom 20.07.2005, Anlage 1).

Sie wurden deshalb auch den Gemeinden als Pflichtaufgabe (und nicht als Selbstverwaltungsaufgabe) übertragen. Dies u. a. auch vor dem Hintergrund einheitlicher Verkehrsregelungen für das gesamte Bundesgebiet. Eine Übertragung grundsätzlicher verkehrlicher Zuständigkeiten auf die Bezirke würde diesem Grundsatz widersprechen, weil dadurch selbst in einer Stadt die Durchsetzung einheitlicher Regelungen gefährdet wäre. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an die in der jüngeren Vergangenheit kontrovers geführten Diskussionen über z. B.:

 

  • wechselseitiges Parken an Reinigungstagen
  • sog. “rote Fußgängerteppiche”
  • Entscheidungen zu Anordnungen der Unfallkommission (Graf-von-Galen-Ring) usw.

 

Selbstverständlich werden, wie auch in der Vergangenheit, die Beschlüsse bzw. Empfehlungen der Bezirksvertretungen bei der Entscheidungsfindung durch die Straßenverkehrsbehörde neben dem gesetzlich festgelegten Anhörungsrecht von Straßenbaulastträger und Polizei in besonderer Weise  berücksichtigt. 

 

Das Gleiche gilt für die Zuständigkeiten nach § 10 Abs. 5 Buchst. t) der Hauptsatzung.

Im Jahre 2002 hat sich der Rat mit einem ähnlichen Vorschlag der Bezirksvertretungen auseinander gesetzt (Vorlage Nr. 600105/01, liegt als Anlage 2 bei). Mit Ratsbeschluss vom 26.04.2002 wurde diesem Antrag nicht gefolgt, sondern die Beschlusskompetenz zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Tempo-30-Zonen dem Stadtentwicklungsausschuss zugewiesen. Da sich seither keinerlei Voraussetzungen für die damalige Beschlussfassung geändert haben, sollte es bei der bisherigen Beschlusslage bleiben.

 

 

b) Stellungnahme der Verwaltung zu dem Beschlussvorschlag unter Ziffer 2. und 3. des Vorschlags der Bezirksvertretungen gem. Vorlage vom 30.09.2005 (Drucksachen-Nr.: 0793/2005)

 

Die Bezirksvertretungen begehren ein Anhörungsrecht beim Verkauf städtischer Grundstücke.

 

Bisher werden die Verkäufe im HFA – nach Wertgrenzen – vorberaten und im Rat beschlossen. Diese Regelung gewährleistet rasches Arbeiten und den Vertrauensschutz der Erwerber.

 

Die bauliche Nutzung der Grundstücke ist regelmäßig durch Bebauungsplan oder Beurteilung nach den §§ 34 und 35 Baugesetzbuch geregelt. In diesen Verfahren haben die Bezirksvertretungen bereits Anhörungs-, teilweise sogar Entscheidungsrecht.

 

Der Preis des Grundstücks wird regelmäßig durch Gutachten ermittelt oder am Markt geregelt (Ausschreibung). Die Anhörung der Bezirksvertretung geht hier ins Leere.

 

Die Person des Erwerbers, Bonität vorausgesetzt, muss hier unbeachtlich sein, da die Verwaltung sonst in die Gefahr von Vergabewillkür gerät. Der Verfahrens- und Zeitaufwand der BV-Anhörung wird außerordentlich erhöht, da die Sitzungen oft unglücklich liegen, die Mitarbeiter regelmäßig in die Bezirksvertretungen kommen müssten.

Mit den Konsolidierungsanstrengungen (mehr Umsatz/weniger Personal) ist der Vorschlag der Bezirksvertretungen nicht vereinbar.

 

Die Verwaltung bittet daher den Rat, dem Vorschlag der Bezirksvertretungen nicht zuzustimmen. Vonseiten des Amtes 23 wird alternativ angeboten, alle Ausschreibungen unter dem Tagesordnungspunkt “Mitteilungen” in der jeweiligen Bezirksvertretung von Fall zu Fall bekannt zu geben. Im Einzelfall und bei wirklich bedeutsamen Projekten hat das Amt 23 bereits von sich aus die Bezirksvertretung eingeschaltet (z. B. Markt Boele).

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Auswirkungen

 

FINANZIELLE

 

Drucksachennummer:

AUSWIRKUNGEN

 

 

Teil 4 Seite 1

 

Datum:

 

 

 

 

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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09.08.2006 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Haspe empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen einen Beschluss zu fassen wie er Gegenstand der Verwaltungsvorlage 1025/2005 ist mit folgenden Änderungen:

 

 

§ 10 Abs. 2 Buchstabe f)     (Teil 3, Seite 210 der Begründung),

§ 10 Abs. 2 Buchstabe s)    (Teil 3, Seite 310 der Begründung) und

§ 10 Abs. 3 Satz 1                (Teil 3, Seite 410 der Begründung)

 

sollen in der alten Fassung beibehalten werden.

 

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

Dafür:

15

 

Dagegen:

0

 

Enthaltungen:

0

 

 

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10.08.2006 - Fachausschuss Gebäudewirtschaft - vertagt

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16.08.2006 - Personalausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Personalausschuss beschließt Ziffer 7 des Nachtrages zur Hauptsatzung mit folgenden Änderungen:

 

§ 19 Abs. 1 Hauptsatzung soll wie folgt lauten:

 

“Der Rat entscheidet über die Vertragsangelegenheiten...nach Vorberatung im zuständigen Fachausschuss und Personalausschuss und gegebenenfalls Betriebsausschuss.

 

 

§ 19 Abs. 4 Hauptsatzung soll wie folgt lauten:

 

“Der Oberbürgermeister unterrichtet den Personalausschuss und gegebenenfalls den Betriebsausschuss über die Einstellungen, Weiterbeschäftigungen, Beförderungen und Höhergruppierungen...”

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

 

      

 

Dafür:

      

Dagegen:

      

Enthaltungen:

      

 

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16.08.2006 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen einen Beschluss gemäß der Verwaltungsvorlage 1025/2005 unter Berücksichtigung der unten stehenden Änderungen zu fassen.

Die folgende Auflistung ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

161                                                                                    16.08.06

 

Anlage zu TOP I. 7.11.

- Auflistung der Punkte -

“10. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Hagen / Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen”

 

1.

 

 

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

 

 

 

 

 

 

6.

 

 

 

 

 

 

 

7.

 

 

 

 

 

 

 

8.

 

 

 

 

 

 

 

 

9.

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

Teil 3 Seite 110 zu Ziff. 1

Anpassung an die gesetzliche Regelung in der Gemeindeordnung

 

Dafür:            einstimmig

Dagegen:

Enthaltung:

 

Teil 3 Seite 110 zu Ziff. 2

Anpassung an die aktuelle Lage (Umwandlung in offene Ganztagsgrundschulen, von Sonderschulen in Förderschulen, und von berufsbildenden Schulen in Berufskollegs)

 

Dafür:            einstimmig

Dagegen:

Enthaltung:

 

Teil 3 Seite 210 zu Ziff. 3

Das Bundesverwaltungsgericht sieht kein Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde;

deshalb soll dieser Rechtsprechung gefolgt werden.

 

Dafür:             2

Dagegen:      12

Enthaltung:     0

 

Teil 3 Seite 310 zu Ziff. 4

Zustimmungsrecht des Schulträgers statt Vorschlags- u. Anhörungsrecht der BV: Anpassung an die landesgesetzliche Regelung

 

Dafür:             einstimmig

Dagegen:

Enthaltung:

 

 

Teil 3 Seite 310 zu Ziff. 5

Neufestsetzung der Wertgrenzen bei Ausschreibungen und Vergaben

 

Dafür:                0

Dagegen:        14

Enthaltung:        0

 

Teil 3 Seite 410 zu Ziff. 6

Anpassung:

Integrationsrat statt Ausländerbeirat  gemäß Satzungsänderung in 2004

 

Dafür:                einstimmig

Dagegen:

Enthaltung:

 

Teil 3 Seite 410 zu Ziff. 7

Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage aufgrund des Inkrafttretens des TVöD

Änderung der Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten

 

Dafür:                 einstimmig

Dagegen:

Enthaltung:

 

Teil 3 Seite 710 zu Ziff. 8

Öffentliche Bekanntmachungen durch 14tägigen Aushang statt Tageszeitung.

Die Anpassung ergibt sich aus Kostenersparnisgründen.

Die jährliche Ersparnis beträgt ca. 20.000,00 €

 

Dafür:                 12

Dagegen:             2

Enthaltung:           0

 

Teil 3 Seite 1010 zu Ziff. 9 a

Keine Veränderung bei verkehrslenkenden Maßnahmen (Tempo-30-Zonen).

Beschlusskompetenz bei der Straßenverkehrsbehörde und beim StEA.

 

Dafür:                    1

Dagegen:             13

Enthaltung:            0

 

 

Teil 3 Seite 1110 zu Ziff. 9 b

Mitteilung in der BV ja, aber kein Anhörungsrecht bei Veräußerung von städtischen Grundstücken

 

Dafür:                    0

Dagegen:             14

Enthaltung:            0

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzbeschluss:

 

Hauptausschuss und Rat werden gebeten, der Bezirksvertretung bei bedeutenden Angelegenheiten, die für die städtebauliche und infrastrukturelle Entwicklung des Stadtbezirkes wesentlich sind, in § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Hagen ein Entscheidungsrecht zu nominieren.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

 

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 

 

 Zur Kenntnis genommen

 

 

 

      

 

 

 

 

 

 

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16.08.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Nord

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16.08.2006 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl

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17.08.2006 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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22.08.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen einen Beschluss zu fassen, wie er Gegenstand der Verwaltungsvorlage 1025/2005 ist, mit folgenden Änderungen:

 

1.                  zu Ziff. 3 (§ 10 Abs. 2 Buchst. f)

zu Ziff. 5 (§ 10 Abs. 2 Buchst. s)

zu Ziff. 5 (§ 10 Abs. 3 Satz 1)

Die Bestimmungen sollen in der alten Fassung erhalten bleiben.

 

2.                  zu Ziff. 7 (§ 19 Abs. 1 Buchst. b sowie Abs. 3 Buchst. d)

Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte nimmt die vorgeschlagene Änderung zur Kenntnis.

 

3.                  zu Ziff. 9 a (§ 10 Abs. 2 Buchst. o)

Die Bezirksvertretungen sollen bei verkehrslenkenden Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung, wie z.B. die Einrichtung, Erweiterung, Verkleinerung, Ausgestaltung oder Aufhebung von Tempo-30-Zonen zuständig sein.

 

4.                  zu Ziff. 9 b (§10 Abs. 5 Buchst. u)

Die Bezirksvertretungen sollen auch bei der Veräußerung von städtischen Grundstücken angehört werden.

 

Abstimmungsergebnis zu Ziff. 1-7 und 9 a und 9 b

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 17

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

 

Abstimmungsergebnis zu Ziff. 8 (§ 23)

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

 14

Dagegen:

 2

Enthaltungen:

 1

 

 

 

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22.08.2006 - Schulausschuss

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29.08.2006 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die Neufassung des § 23 der Hauptsatzung entsprechend der Formulierung in der Vorlage zu beschließen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, für den § 10 Abs. 2 Buchstabe f) der Hauptsatzung eine Formulierung zu erarbeiten, die eine weiteren Beteiligung der politischen Gremien (insbesondere Bezirksvertretungen und Stadtentwicklungsausschuss) bei Vorhaben von besonderer städtebaulicher Bedeutung gewährleistet.

 

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

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31.08.2006 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt:

 

1.         § 23 – Öffentliche Bekanntmachung

 

(1)   Beschlüsse des Rates der Stadt Hagen, die den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen oder sonstiger ortsrechtlicher Bestimmungen betreffen, werden vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften durch Aushang öffentlich bekannt gemacht. Das gleiche gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen. Der Aushang erfolgt an den Bekanntmachungstafeln der Verwaltungsgebäude

 

Rathaus I, Haupteingang, Rathausstr. 11,

Bezirksverwaltungsstelle Boele, Schwerter Str. 168,

Bezirksverwaltungsstelle Hohenlimburg,

Freiheitsstr. 3,

Bezirksverwaltungsstelle Haspe,

Preußerstr. 35,

Bürgeramt Eilpe, Eilper Str. 62 (Eilpe-Zentrum),

Bürgeramt Dahl, Zwischen den Brücken 5,

  Bürgeramt Vorhalle, Vorhaller Str. 36.

 

Der Aushang erfolgt für die Dauer von einer Woche. Parallel werden die Bekanntmachungen im Internet unter http.//www.hagen.de/ veröffentlicht.

 

Gleichzeitig wird in den Hagener Tageszeitungen auf den Aushang hingewiesen. Dies sind die Westfälische Rundschau – Zeitung für Hagen –, die Westfälische Rundschau – Zeitung für Hohenlimburg –, die Westfalenpost – Hagener Zeitung – und die Westfalenpost – Neue Hohenlimburger Zeitung –.

 

(2)   Unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen beträgt die Frist für die Auslegung von Karten, Plänen oder Zeichnungen, die Bestandteil einer Satzung sind, 14 Tage.

 

(3)   Öffentliche Bekanntmachungen, die infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht in der vorgeschriebenen Form vorgenommen werden können, erfolgen in einem Amtsblatt, das die Stadt Hagen für diesen Zweck herausgibt und das die Bezeichnung „Amtsblatt der Stadt Hagen“ trägt.

 

(4)   Das Amtsblatt wird nachrichtlich an den in Abs. 1 genannten Bekanntmachungstafeln ausgehängt und ist in den entsprechenden Verwaltungsgebäuden erhältlich.

 

 

 

 

 

     Außerdem wird es an den Anschlagtafeln

 

Berchum, Ecke Auf dem Hövel/Ergster Weg,

     Garenfeld, Westhofener Straße 23

     und Halden, Ecke Rüggeweg

     ausgehängt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Mit Mehrheit

 

 

2.         § 9 Abs. 2 der Hauptsatzung

 

“Die Bezirksvertretung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache den Bezirksvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Stellvertreter führen die Bezeichnung Stellvertretende Bezirksvorsteher.”

 

 

             § 10 Abs. 2 Buchst. a)

 

       (2) Danach sind die Bezirksvertretungen insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)     Ausbauplanung zum Neu-, Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien einschließlich ihrer Sportanlagen mit folgenden Ausnahmen:

 

-         Albrecht-Dürer-Gymnasium

-         Theodor-Heuss-Gymnasium

-         Ricarda-Huch-Gymnasium

-         Fichte-Gymnasium

-         Rahel-Varnhagen-Kolleg

 

Überbezirklichen Charakter haben darüber hinaus alle Förderschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs.

 

 

            § 10 Abs. 2 Buchst. f)

 

      bei Vorhaben von besonderer städtebaulicher Bedeutung für den Stadtbezirk

 

-          Zustimmung der Stadt zu Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 BauGB,

-          Antrag der Stadt auf Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB,

-          Zustimmung der Stadt zu Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB,

-          Zustimmung der Stadt zu Vorhaben nach § 36 BauGB”

 

 

             § 10 Abs. 2 Buchst. r)

 

Zustimmungserklärung des Schulträgers nach § 61 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG), ausgenommen sind die unter a) genannten überbezirklichen Schulen,

 

 

            § 10 Abs. 2 Buchst. s)

 

Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach den Vorschriften der VOL bei Maßnahmen im Werte von mehr als 52.000,-- € sowie nach den Vorschriften der VOB bei Maßnahmen im Wert von mehr als 130.000,-- €,

 

§ 10 Abs. 3 Satz 1

 

Die Entscheidungsbefugnis nach Abs. 2 Buchstaben a) bis d) ist gegeben, soweit im Einzelfall die Wertgrenze von 25.000,-- € überschritten wird.

 

 

            § 12 Abs. 1

 

Der Rat der Stadt Hagen bildet gem. § 27 Abs. 1 GO NRW einen Integrationsrat. Das Nähere regelt die Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen.

 

 

            § 19 – Zuständigkeit in Personalangelegenheiten

 

(1)   Der Rat entscheidet über die Vertragsangelegenheiten (Einstellung, Weiterbeschäftigung und Beendigung) der Beschäftigten in Leitungsfunktionen mit Sondervertrag  nach Vorberatung im zuständigen Fachausschuss, im Personalausschuss und gegebenenfalls im Betriebsausschuss.

 

 

(2)   Der Personalausschuss entscheidet  über die Einstellung und Beförderung von Beamten der Besoldungsgruppe A13 h. D. und höher sowie über die Einstellung,  Weiterbeschäftigung und Kündigung von Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppe 13 und höher. Bei Eigenbetrieben tritt an die Stelle des Personalausschusses der Betriebsausschuss und entscheidet nach Vorberatung im Personalausschuss.

 

 

(3)   Der Oberbürgermeister trifft alle übrigen personalrechtlichen Entscheidungen. Für die Einrichtungen, die nach den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt werden, tritt die Betriebsleitung an die Stelle des Oberbürgermeisters, soweit es sich nicht um dienstordnungsrechtliche Maßnahmen für Angestellte in Leitungsfunktion mit Sondervertrag handelt.

 

(4)   Der Oberbürgermeister unterrichtet den Personalausschuss und gegebenenfalls den Betriebsausschuss über die Einstellung, Weiterbeschäftigung, Beförderungen n und Höhergruppierungen der Beamten und Tarifbeschäftigten. Sofern nicht die Dringlichkeit der Angelegenheit dem entgegensteht, soll die Unterrichtung vor Realisierung erfolgen.

 

(5)   Entscheidungen des Rates auf Grundlage des § 71 GO NW (Beigeordnete) ergehen nach Vorberatung im Personalausschuss.

 

            § 10 Abs. 5 Buchst. u)

 

Verkauf städtischer Liegenschaften von besonderer Bedeutung für den Stadtbezirk sowie deren Vermietung oder Verpachtung bei einer Vertragslaufzeit von 10 und mehr Jahren

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Mit Mehrheit

 

 

 

 

3.         Der  Rat der Stadt Hagen beschließt die Änderung der  Hauptsatzung der Stadt        Hagen vom 12. Mai 2000, mit den oben genannten Änderungen aus dem          gemeinsamen Beschlussvorschlag der CDU und SPD Fraktionen, wie er als      Anlage 8 Gegenstand der Niederschrift ist.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

 

 

4.         Die Verwaltung wird beauftragt, bei Vorhaben, die auf die städtischen und/oder        infrastrukturelle Entwicklung der Stadt oder eines Stadtbezirkes bedeutsame   Auswirkungen haben können, das betroffene Gremium (Rat, Ausschüsse oder    Bezirksvertretungen) so rechtzeitig zu informieren, dass Maßnahmen zur             Rechtswahrung eingeleitet werden können.

 

            Die Verwaltung wird beauftragt, zeitnah über das Verfahren und die Ergebnisse        von Bürgeranhörungen und Bürgerinformationsveranstaltungen die in die   Entscheidungsfindung eingebundenen Gremien zu informieren.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

 

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07.09.2006 - Fachausschuss für Informationstechnologie und Digitalisierung

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07.09.2006 - Fachausschuss Gebäudewirtschaft - ungeändert beschlossen