Beschlussvorlage - 1187/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Teilflächennutzungsplan Windenergie hier: Überarbeitung der bisher ermittelten potentiellen WEA-Zonen aufgrund der Empfehlungen der Träger öffentlicher Belange und aus Artenschutzgründen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Inge Fischer
- Beteiligt:
- FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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02.03.2016
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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09.03.2016
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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09.03.2016
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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16.03.2016
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04.05.2016
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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05.04.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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07.04.2016
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12.05.2016
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30.06.2016
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Erledigt
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Vorberatung
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20.04.2016
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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10.05.2016
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Beschlussvorschlag
- Der Rat beschließt, den neuen Kriterienkatalog (Anlage 2) und die darin u. a. festgelegten Abstände zwischen potentiellen WEA-Konzentrationszonen und der Wohnbebauung als weiche Tabuzonen (750 m zum Wohnen im Innenbereich, 400 m zum Wohnen im Außenbereich und 550 m zu Mischgebieten). Dadurch fallen die bisherigen potentiellen Zonen 4, 6 und 8 aus der weiteren Planung heraus.
- Die Verwaltung wird beauftragt, eine weitergehende Überprüfung der verbleibenden Zonen in Hinblick auf den vorsorgenden Lärmschutz durchzuführen und dabei die Einstufung der nächstgelegenen Gebiete als reines oder allgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet zu berücksichtigen.
- Der Rat beschließt die bisherigen Ergebnisse der Artenschutzprüfung zu berücksichtigen und die Planung ohne die Zonen 3, 6, 7.1 und 11.2 weiter zu führen. Für die Zonen 2, 5, 10,11.1 und 12 sind Raumnutzungsanalysen für den Rotmilan und Schwarzstorch durchzuführen. Die Ergebnisse sind bei der Abgrenzung der Zonen zu berücksichtigen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, für die in ihren geänderten Abgrenzungen verbleibenden Flächen 2, 5, 7.2, 10, 11.1 und 12 (siehe Anlage 4) eine Vorlage zum Offenlagebeschluss nach § 3 Abs. 2 BauGB vorzubereiten.
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Sachverhalt
Kurzfassung
Aufgrund der zahlreichen Beschwerden von Hagener Bürgern zur Planung des Teilflächennutzungsplans Windenergie, insbesondere den Abständen von potentiellen Windenergieanlagen (WEA)-Konzentrationszonen zur Wohnbebauung, hat der STEA, die Verwaltung beauftragt, eine Kompromisslösung zu finden. Da das Land NRW keine Meter-Vorgaben zu anderen Nutzungen vorgibt, sind die Abstandswerte z. B. zur Wohnbebauung in jeder Kommune gesondert festzulegen und hinreichend zu begründen. Dabei muss der Windenergie aber substanziell Raum gewährt werden. In Anlage 1 ist dargestellt, dass bei dem von den Bürgern gewünschten 10-fachen Abstand zu jedem Wohnhaus keine potentiellen WEA-Konzentrationszonen in Hagen ausgewiesen werden können. Die Verwaltung hat in dieser Vorlage versucht, anhand einer pauschalierten Herangehensweise, die sich an den Kriterien „optisch bedrängende Wirkung“ und vorsorgender Lärmschutz orientiert, einen Kompromiss aufzuzeigen. Dabei wurden auch die Auswertungen der frühzeitigen TÖB-Beteiligung sowie die bisherigen Ergebnisse der Artenschutzprüfung 2 berücksichtigt. In Anlage 2 sind die neuen Abstandswerte als weiche Kriterien aufgelistet. Durch eine Erhöhung der Abstandswerte zum Wohnen sowie durch Herausnahme von Pufferflächen um kleinflächige Biotope (der neue Windenergie-Erlass 2015 gibt vor, die Nichtbeeinträchtigung dieser Biotope im Genehmigungsverfahren nach BImSchG sicherzustellen) würden einige potentielle Zonen aus der weiteren Planung herausfallen. Andere würden Änderungen in ihrer Ausdehnung erfahren. Anlage 4 zeigt das Ergebnis. In der weiteren Planung würden danach die potentiellen WEA-Konzentrationszonen 2, 5, 7.2, 10.1, 10.2, 11.1 und 12 verbleiben. Für diese Zonen wäre nach Beschluss des Rates die Offenlage für das Teilflächennutzungsplan-Verfahren Windenergie vorzubereiten.
Begründung
Der STEA beauftragte die Verwaltung mit Beschluss vom 22.09.2015, gemeinsam mit den Bezirksvertretungen Eilpe/Dahl und Hohenlimburg einen Kompromiss bei der Ermittlung einer einheitlichen Abstandsregelung zur Wohnbebauung bei der Ausweisung von WEA-Konzentrationszonen zu finden. Dieser Beschluss war vor dem Hintergrund formuliert worden, dass nach der frühzeitigen Bürgerinformationsveranstaltung im Juni 2015 zahlreiche Bürgerproteste bei der Verwaltung eingingen, die sich größtenteils auf die Abstände zwischen Wohnbebauung und potentiellen WEA-Zonen richteten. Die verschiedenen Eingaben der Bürger wurden auch noch einmal in der Sitzung des Beschwerdeausschusses am 4. November 2015 vorgetragen.
Die Verwaltung hat sowohl in der Sitzung des Beschwerdeausschusses als auch in der darauf folgenden gemeinsamen Informationsveranstaltung mit Mitgliedern der Bezirksvertretungen (BV) Eilpe/Dahl und Hohenlimburg deutlich gemacht, dass
- es keine pauschalen, landesweit gültigen Abstandswerte zum Wohnen gibt. Auch der am 4. November 2015 in Kraft getretene neue Windenergie-Erlass für das Land NRW legt keine pauschalen Abstandswerte fest.
- solche vorsorgenden Abstandswerte in jeder Kommune gesondert festzulegen und hinreichend zu begründen sind und
- ein großer Teil der vorgetragenen Bedenken der Bürger entweder keine Rechtsgrundlage haben (wie z. B. die Hinweise zum Infraschall) oder erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach BImSchG berücksichtigt werden können.
In der gemeinsamen Informationsveranstaltung mit den Bezirksvertretungen am 12.11.2015 hat die Verwaltung anhand verschiedener Modellrechnungen deutlich gemacht, welche Potentialflächen für WEA bei unterschiedlichen Abstandspuffern zum Wohnen noch übrig bleiben würden. Anlage 1 zeigt als Beispiel den Wunsch der Bürger. Bei einem Abstand von 1500 m von jedem Wohnhaus bis zur Grenze einer potentiellen WEA-Zone (= 10-fache WEA-Gesamthöhe) würden in Hagen keine Flächen zur Ausweisung von WEA-Konzentrationszonen übrig bleiben.
- Abstände zum Wohnen (siehe Kriterienkatalog Anlage 2)
Die Verwaltung schlägt vor, auf der FNP-Ebene eine pauschalierte Herangehensweise zu wählen, die sich an den Kriterien „optisch bedrängende Wirkung“ und vorsorgender Lärmschutz orientiert. Für beide Kriterien können aufgrund technischer Vorgaben bzw. aufgrund von Rechtsprechung relativ detaillierte Angaben verwendet werden, die bereits auf der FNP-Ebene eine Beurteilung erlauben.
Optisch bedrängende Wirkung
Nach der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung können Windkraftanlagen gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Rücksichtnahme-Gebot verstoßen und damit einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch begründen, wenn von der Drehbewegung ihrer Rotoren eine "optisch bedrängende Wirkung“ auf benachbarte Wohngrundstücke ausgeht.
Als grober Anhaltswert wird prognostiziert, dass (u. a.) bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage, der mindestens das 3-fache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage beträgt, die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen dürfte, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung ausgeht.
Aus Sicht der Unteren Umweltschutzbehörde kann dabei mind. von einer 150-Meter-Anlage ausgegangen werden, womit sich ein Abstand
3 x Gesamthöhe = 3 x 150 Meter = 450 Meter
ergibt. Größere Gesamthöhen bzw. Rotordurchmesser sind weiterhin möglich, wenn die Anlagen weiter entfernt (von der Wohnbebauung und der Zonengrenze) in der Vorrangzone errichtet werden (siehe Abb. 1, Seite 8).
Lärm
Der neue Windenergie-Erlass vom 04.11.2015 verweist in Kapitel 8.2.1 darauf, dass die Ausweisung harter Tabuzonen in Bezug auf den Immissionsschutz nicht möglich ist, „da bei der Planung von Vorranggebieten beziehungsweise Konzentrationszonen noch keine Gewissheit über den Anlagentyp und die Anlagenanzahl besteht … Mindestabstände als solche sagen über die konkrete immissionsschutzrechtliche Realisierbarkeit einer Windenergienutzung in der Regel nichts Entscheidendes aus (vgl. OVG NRW, Urt. vom 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE)“.
Um trotzdem an nachvollziehbare Abstandswerte zwischen WEA und Wohnbebauung zu gelangen, schlägt die für den Immissionsschutz und die Genehmigung von WEA zuständige untere Umweltschutzbehörde ein Verfahren zur Ermittlung von Abstandswerten auf der Basis von Schallleistungspegeln typischer WEA und den zulässigen Immissionsrichtwerten in unterschiedlichen Baugebietstypen vor.
Damit lassen sich folgende Abstände bestimmen:
| Schallleistungspegel [dB(A)] |
| |||||
Immissionsrichtwerte | 108 | 107 | 106 | 105 | 104 | 103 |
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WR = 35 dB(A) | 1260 | 1123 | 1001 | 892 | 795 | 709 | Abstände in Meter |
WA = 40 db(A) | 709 | 632 | 563 | 502 | 447 | 398 | |
MI = 45 dB(A) | 398 | 355 | 317 | 282 | 251 | 224 | |
Der neue Windenergie-Erlass verweist in Kapitel 8.2.1 auf eine Veröffentlichung der LANUV mit dem Titel „Ausweisung von Windvorrangzonen“ (www.lanuv.nrw.de/umwelt/laerm/geraeusche/windenergie-anlagen/). In dieser Veröffentlichung wird in Abschnitt 2.1 „Emissionsdaten“ der Wert von 104 dB(A) als typischer Schallleistungspegel für Binnen-Windkraftanlagen genannt, auf den, um auf der „sicheren Seite“ zu liegen, ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) aufgeschlagen werden soll. In der obigen Tabelle sind daher die Werte in der Spalte Schallleistungspegel 106 dB(A) maßgebend. Das Abstandsmaß für Mischgebiete (MI) bzw. Häuser im Außenbereich unterschreitet den Wert für „optisch bedrängende Wirkung“ von 450 Metern. Hier ist natürlich der größere Wert ausschlaggebend.
Da sich die Maschinengondel bei Windkraftanlagen mit 150 Meter Gesamthöhe ca. 100 Meter vom Erdboden entfernt befindet, ist nach dem Satz des Pythagoras eine Korrektur des Abstandes in der Ebene vorzunehmen. Daher betragen die Abstände bei Anlagen mit 106 dB(A) Schallleistungspegel für
WR = 996, gerundet 1000 Meter und
WA = 554, gerundet 550 Meter.
Auf der Basis dieser überschlägigen Berechnungen der unteren Umweltschutzbehörde schlägt die Verwaltung vor, das bisherige WEA-Konzept anzupassen und neue Abstände zum Wohnen zu formulieren. Hierzu muss der vom Rat beschlossene Kriterienkatalog (harte und weiche Tabukriterien) entsprechend verändert werden. Der Arbeitsaufwand für eine das gesamte Stadtgebiet umfassende Differenzierung aller Baugebiete in die Kategorien reines Wohngebiet (WR), allgemeines Wohngebiet (WA) und Mischgebiet (MI) ist jedoch mit den vorhandenen Kapazitäten nicht leistbar und auch nicht zwingend notwendig. Stattdessen wird eine schrittweise Herangehensweise vorgeschlagen. Im ersten Schritt werden potentielle WEA-Zonen anhand pauschaler Abstandswerte zu den bisher auch schon verwendeten Gebietskategorien verwendet.
FNP-Wohnen, Gemeinbedarfsflächen 750 m (bisher: 500 m)
Begründung:
Bei den im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellten Wohngebieten handelt es sich um Baugebiete unterschiedlicher Prägung (Einfamilienhausgebiete, Geschosswohnungsbau). Diese Gebiete werden im FNP nicht weiter differenziert. Für Teile dieser Gebiete bestehen Bebauungspläne mit weitergehenden Festsetzungen der Gebietskategorie. Für große Teile der Wohngebiete existieren keine Bebauungspläne. Sie sind demnach als im Zusammenhang bebaute Ortsteile und als unbeplanter Innenbereich zu werten. Diese Gebiete entsprechen teilweise den Kategorien der Baunutzungsverordnung und können im Einzelfall nach Überprüfung vor Ort diesen Kategorien zugerechnet werden. Teilweise handelt es sich jedoch auch um Gebiete, die keinen Kategorien nach BauNVO zuzuordnen sind (z. B. Gemengelagen).
Eine differenzierte Bewertung aller Baugebiete im gesamten Stadtgebiet ist demnach mit einem enormen Aufwand verbunden. Der überwiegende Teil der Wohngebiete dürfte wohl als WA einzustufen sein. In WA sind neben Wohngebäuden auch die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisenbedarf sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Außerdem sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig (§ 4 BauNVO). Gerade zum Siedlungsrand hin dürften jedoch auch verstärkt WR anzutreffen sein. In WR sind Wohngebäude und Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig (§ 3 BauNVO). Zum reinen Wohngebiet wäre ein Abstand von ca. 1000 m zu WEA erforderlich. Zu WA wären ca. 550 m erforderlich.
Die Verwaltung schlägt vor, im ersten Schritt mit einem ungefähren Mittelwert von 750 m zum geschlossenen Siedlungsbereich (Wohnbauflächen des FNP) zu arbeiten. Nach der Abarbeitung aller Tabukriterien werden die dann verbleibenden Potentialflächen in einem zweiten Schritt einer differenzierteren Untersuchung unterzogen, die der von der Unteren Umweltschutzbehörde vorgeschlagenen Berechnungsmethode folgt und die unmittelbar benachbarten Wohngebiete im Wege einer Einzelfallprüfung den Baugebietstypen der BauNVO zuordnet.
ASB (Allgemeine Siedlungsbereiche) 750 m (bisher: 500 m)
Begründung:
Für die im Regionalplan dargestellten allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) gilt die gleiche Begründung wie für die im FNP dargestellten Wohn- und Gemeinbedarfsflächen.
Klinik Ambrock 750 m (bisher: 500 m)
Begründung: Diese Klinik befindet sich außerhalb der geschlossenen Siedlungsbereiche im Außenbereich, der normalerweise einen geringeren Schutz beansprucht. Aufgrund der empfindlichen Nutzung wird vorgeschlagen, den gleichen Wert wie für die Wohngebiete im Innenbereich zu verwenden.
FNP- Dorf- und Mischgebiete 550 m (bisher: 500 m)
Begründung:
Sowohl Dorf- als auch Mischgebiete werden durch das Nebeneinander von Wohnen sowie nicht wesentlich störenden Gewerbestrukturen geprägt. Daher ist der Schutzstatus anhand der Immissionsrichtwerte deutlich geringer als in WA. Da Dorf- und Mischgebiete aber in der Regel in einem größeren Siedlungszusammenhang eingebettet sind, wird trotzdem empfohlen den für WA ermittelten Abstandswert von 550 m zu verwenden.
Wohnen im Außenbereich 400 m (bisher: 300 m)
Begründung:
Für einzelne Wohngebäude sowie Splittersiedlungen im Außenbereich ist der Immissionsrichtwert für Mischgebiete anzuwenden. Da der aus lärmtechnischen Gründen anzuwendende Wert (317 m) den Wert für „optisch bedrängende Wirkung“ (450 m) unterschreitet, ist dieser größere Wert ausschlaggebend.
Dieser Wert wird gemessen zwischen Wohnhaus und dem Mastfuß. Da die gesamte WEA in der Zone stehen muss und auch der Rotor die Grenze nicht überfliegen darf, muss der Mastfuß mindestens um eine Rotorblattlänge entfernt von der Zonengrenze in die Zonenfläche hineinrücken. Daher ist ein Abstand von 400m zwischen Wohnhaus und dem äußeren Rand der Konzentrationszone ausreichend, um den dreifachen Abstand bei einer WEA mit einer Gesamthöhe von 150 m zu gewährleisten. Größere Anlagen sind dann möglich, wenn die WEA weiter von der Wohnbebauung entfernt in der Zone errichtet wird (siehe Abb. 1).
Abb. 1: Beispiel „optisch bedrängende Wirkung“ (mind. 3-fache WEA-Gesamthöhe)

Aufgrund der zuvor erläuterten Abstandskriterien zur Wohnbebauung werden die potentiellen Zonen 4, 6 und 8 in der weiteren Planung nicht weiter verfolgt.
- Bisherige Ergebnisse der Artenschutzprüfung (siehe Anlage 3)
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG unterliegen nicht der Abwägung. Das bedeutet, sofern festgestellt wurde, dass windenergiesensible Vogelarten durch die Ausweisung von WEA-Zonen gefährdet sind und der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt wird, fallen die potentiellen WEA-Zonen aus der weiteren Planung heraus. Zu einzelnen WEA-Zonen konnten bereits aufgrund der vorliegenden Gutachten-Ergebnisse Aussagen getroffen werden, für andere müssen noch Raumnutzungsanalysen folgen. Diese sollen von den Gutachterbüros aber erst erarbeitet werden, wenn es eindeutige Beschlüsse zu den geänderten Abständen gegenüber der Wohnbebauung und der dann noch verbleibenden Zonen gibt. Diese neuen Abstände könnten zur Folge haben, dass bereits potentielle WEA-Zonen aufgrund größerer Abstände zum Wohnen aus dem Verfahren genommen werden und zeitintensive Raumnutzungsanalysen für windenergiesensible Vogelarten damit entfallen könnten.
Aufgrund artenschutzrechtlicher Restriktionen müssen die Zonen 3, 6, 7.1 und 11.2 (Uhu- und Rotmilanvorkommen) aus der weiteren Planung herausgenommen werden. In der weiteren Planung verbleiben würden die pot. WEA-Zonen 2, 4, 5, 7.2, 8, 10.1, 10.2, 11.1, 12.1 und 12.2. Sofern die Zonen 2, 4, 5, 8, 10, 11.1 und 12 nicht durch andere Kriterien wegfallen, müsste in diesen Bereichen eine Analyse zur Raumnutzung der windenergiesensiblen Vogelarten Wanderfalke, Rotmilan und Schwarzstorch erfolgen. Das Ergebnis könnte zum Wegfall oder zur Verkleinerung der bisher ermittelten pot. WEA-Zonen führen.
- Frühzeitige TÖB-Beteiligung, April 2014 (siehe Anlage 3)
- Bundesaufsicht für Flugsicherung (BAF)
Die BAF weist darauf hin, dass alle potentiellen WEA-Zonen im Anlagenschutzbereich der Radaranlage Lüdenscheid liegen. In diesem 15 km umfassenden Radius um die Navigationsanlage ist eine Störung der Flugsicherungseinrichtung möglich. Konkrete Aussagen sind aber erst möglich, wenn genaue Angaben zur geplanten WEA (Typ, Höhe, Leistung etc.) bei der BAF eingegangen sind. Auch die kumulative Wirkung durch schon vorhandene WEA müssen dabei berücksichtigt werden. In der Regel bestehen keine Einwände, wenn eine einzelne WEA mehr als 5 km von der Navigationsanlage entfernt errichtet wird. Bei bis zu 5 WEA beträgt der Abstand 10 km, bei mehr WEA 15 km. Eine genaue Überprüfung ist allerdings erst im späteren Genehmigungsverfahren nach BImSchG möglich. Würde das Kriterium „Radaranlagenschutzbereich“ aus Vorsorgegründen berücksichtigt, wäre keine Ausweisung von WEA-Zonen im Hagener Süden möglich. Die Belange können aber erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden.
- Richtfunk, Freileitungen, Gasleitungen
Mobilfunkanbieter wiesen auf Richtfunkstrecken in den Zonen 5.1, 5.2, 7.1, 10.2, 11.1, 12.1 und 12.2 hin, von denen jeweils 30 Meter zu beiden Seiten der Mittellinie freizuhalten sind.
Betreiber von Ferngasleitungen wiesen auf angrenzende Ferngasleitungen im Bereich der Zonen 6, 7 und 12 hin, die im Teilflächennutzungsplan Windenergie inkl. eines Schutzstreifens dargestellt werden sollen.
- Denkmalschutz, Archäologie
Archäologische Bodenfunde (Grabhügel) sind unmittelbar in Zone 2 im Waldstück Rafflenbeuler Kopf betroffen. WEA-Zone 4 befindet sich auf einer grundsätzlichen Verdachtsfläche für archäologische Bodenfunde.
Das LWL Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen empfiehlt die potentiellen WEA-Zonen 2.1, 2.2, 5.1, 5.2, 10.2, und 11.1 nicht weiter zu verfolgen, da sie sich mit bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen (Hochflächen bei Breckerfeld und Waldbauer, Höhenburg Hohenlimburg und Bereich Bölling, Hobräck, Deipenbrink/Wald Priorei) überlagern.
- Immissionsschutz
Die untere Umweltschutzbehörde verweist, wie bereits zuvor erläutert, auf den vorbeugenden Lärmschutz nach TA-Lärm und die Problematik der optisch bedrängenden Wirkung von WEA.
In Bezug auf die optisch bedrängende Wirkung empfiehlt die Behörde einen Mindestabstand von 450 Metern (Stand der WEA in der Konzentrationszone) zur nächstgelegenen Wohnbebauung vorzunehmen.
In Bezug auf Lärm ergeben sich je nach Schutzwürdigkeit der benachbarten Wohnbebauung unterschiedliche Abstände. Nach erster Abschätzung könnten diese bei reinen Wohngebieten bei rd. 1000 Meter und bei allgemeinen Wohngebieten bei rd. 550 m Metern liegen. Eine Einstufung, ob es sich um reine oder allgemeine Wohngebiete handelt, ist im Einzelfall zu prüfen. Für Mischgebiete oder einzelnstehende Wohngebäude im Außenbereich, wird der Abstand, der auch für die „optisch bedrängende Wirkung“ angesetzt wird (3-fache WEA-Gesamthöhe) empfohlen.
- Hinweise der Bezirksregierung zu Pufferzonen um Naturschutzflächen
Die Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass Pufferzonen um Naturschutzflächen im Einzelfall zu begründen sind. Eine entsprechende Regelung findet sich auch im neuen Windenergie-Erlass.
- Untere Landschaftsbehörde
Die untere Landschaftsbehörde hat einen Abstand von 300 m für die Bereiche zum Schutz der Natur (BSN Talsystem des Nimmerbachs und des Oberen Mäckinger Bachtals), für die Naturschutzgebiete Oberes und Unteres Wannebachtal, Henkhauser-/Hasselbachtal (gesamter Großraum Berchum) und das Holthauser Bachtal sowie die geschützten Landschaftsbestandteile Buscher Berg, Buchenwald Rehberg naturschutz- und artenschutzrechtlich begründet. Bei den verbleibenden Naturschutzflächen sind durch die erhöhten Abstände zur Wohnbebauung vereinzelt automatisch Pufferbereiche auch um Natur-Tabuflächen entstanden. Es ergeben sich aber auch Neuzuschnitte, da einzelne Biotope keine Pufferbereiche (siehe Anlage 2) mehr erhalten. Auffällig ist dies vor allem bei den linienhaften Fließgewässerbiotopen.
Eine Pufferung dieser Bereiche ist nach Windenergie-Erlass von 2015 (P. 8.2.2.2, S. 62) aber nicht erforderlich, da es sich um kleinflächige Gebiete handelt und bei der Genehmigung von WEA sichergestellt werden muss, dass diese Bereiche nicht durch Fundamente, Zuwegungs- und Kranflächenstandorte beeinträchtigt werden. Der neue Zuschnitt der potentiellen Zone 5 umschließt daher auch ein Fließgewässerbiotop sowie Kompensationsflächen, die von einem Standort für WEA aber ausgeschlossen bleiben müssen.
Die im Großraum Berchum durch das Fehlen von Abstandsflächen um einige Fließgewässer entstandenen kleineren potentiellen Flächen werden nicht mit in die Planung übernommen. Die Raumempfindlichkeit für den Gesamtraum wurde hier mittel bis hoch eingestuft (Ökoplan Dez. 2012). Der Raum hat zudem eine hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung. Eine Vorbelastung durch bereits vorhandene WEA ist nicht gegeben. Daher würde bei einer Aufnahme ins Verfahren auch kein räumlicher Verbund mit den südlicheren Anlagen entstehen.
- Weiteres Vorgehen
Auf der Grundlage der Empfehlungen aus dieser Vorlage wird die Verwaltung die Offenlage der Pläne vorbereiten und dazu
- das WEA-Konzept entsprechend überarbeiten
- die Begründung anpassen
- den Umweltbericht aktualisieren (Ökoplan)
- die erforderliche Raumnutzungsanalyse (Wanderfalke, Rotmilan, Schwarzstorch) zur Fertigstellung der ASP 2 erstellen lassen und die Anpassung der Pufferzonen an WA und WR-Gebiete vornehmen.
Dieses Gesamtpacket wird den Ratsgremien zur Beschlussfassung für die Offenlage vorgelegt werden. Da die Erarbeitung dieser Bausteine mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, werden hier noch einmal die in der Vorlage erläuterten Rahmenbedingungen zusammengefasst:
- Die Abstände zu Wohngebieten werden wie in Anlage 2 (Kriterienkatalog Februar 2016) aufgelistet und in der Vorlage erläutert, neu festgesetzt. Als Konsequenz entfallen dadurch in diesem ersten Schritt die Zone 4, 6 und 8 aufgrund der erhöhten Abstandswerte zu Wohnbereichen.
- In einem zweiten Schritt werden die verbleibenden Flächen in Hinblick auf den notwendigen Immissionsschutz für die unmittelbar benachbarten Wohngebiete anhand der von der unteren Umweltschutzbehörde vorgeschlagenen Systematik weiter unterteilt und gegebenenfalls modifiziert.
- Die Zonen 3, 7.1 und 11.2 fallen aufgrund artenschutzrechtlicher Bedenken (Uhu- und Rotmilan-Vorkommen) aus der weiteren Planung heraus. Für die Flächen 2, 5, 11.1 und 12 müssen Raumnutzungsanalysen für Wanderfalke, Rotmilan und Schwarzstorch erfolgen. Dadurch wird evtl. eine weitere Verkleinerung dieser potentiellen WEA-Zonen erforderlich.
- Die potentiellen WEA-Zonen 2, 5, 7.2, 10.1, 10.2, 11.1 und 12 verbleiben in ihren geänderten Ausdehnungen in der weiteren Planung (siehe Anlage 4).
- Die vom LWL Münster vorgeberachten Bedenken betr. der Beeinträchtigung von Kulturdenkmälern durch potentielle WEA in den Zonen 2, 5, 10 und 11.1 sind nach dem neuen Energie-Erlass (Punkt 8.2.4) durch die Perspektive eines fachkundigen Betrachters, der mit dem jeweiligen Denkmal vertraut ist, zu beurteilen. Die Aussagen sollen bezogen auf Teilflächen, bestimmte Anlagenstandorte oder WEA-Höhen differenziert werden. Möglich wird dies allerdings erst bei der Genehmigung zum Bau, wenn Anlagenhöhe und der genaue Standort bekannt sind. Eine Aussage, ob dies zu einer Versagung von Erlaubnissen für WEA in den Zonen führen kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Gegebenenfalls müssen Sichtbarkeitsanalysen zeigen, ob die Belange des Denkmalschutzes höher zu gewichten sind, als der Ausbau erneuerbarer Energien.
- Für die verbleibenden potentiellen WEA-Konzentrationszonen ist der Offenlagebeschluss vorzubereiten. In dieser Vorlage wird auch die zusätzliche Pufferung um reine und allgemeine Wohngebiete erfolgt sein. Im Rahmen der Offenlage und TÖB-Beteiligung wird auch geklärt werden müssen, ob sich in den Zonen doch ggf. schützenswerter Laubwald befindet. Kyrillflächen gelten nach 8 Jahren nicht mehr als Kahlschlagflächen und müssen daher anders eingestuft werden. Die Zonen können sich daher evtl. noch einmal verkleinern.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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02.03.2016 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen
Beschluss:
- Die vorliegenden Beschlussvorschläge der Verwaltungsvorlage werden überwiegend abgelehnt.
- Die BV beschließt mit der Aufforderung an den Rat gleichlautend zu beschließen, falls nicht der Rat die Beschlussfassung sinnvollerweise auf einen Zeitpunkt vertagt, an dem eine ordentlich abgeschlossene ASPII vorliegt:
Die festzulegenden Abstände zwischen potentiellen WEA-Konzentrationszonen und der Wohnbebauung als weiche Tabuzonen werden wie folgt beziffert: 1000 m zum Wohnen im Innenbereich, 800 m zum Wohnen im Außenbereich und 900 m zu Mischgebieten. Die bisherigen potentiellen Zonen 4, 6 und 8 wären bereits bei geringeren Abständen aus der weiteren Planung herausgefallen, was die BV begrüßt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, eine weitergehende Überprüfung der verbleibenden Zonen in Hinblick auf den vorsorgenden Lärmschutz durchzuführen und dabei die Einstufung der nächstgelegenen Gebiete als reines oder allgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet zu berücksichtigen. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben der TA-Lärm gerichtsfest einzubeziehen. Es sind von den Windradherstellern bezifferte Lärmwerte und keine schöngerechneten Werte ggf. aus einem nicht gewährleisteten gedrosselten Betrieb vorauszusetzen. Die Klinik Ambrock ist ausdrücklich erwähnt. Die gesamte Vorgehensweise erfolgt nicht schrittweise nach den Vorgaben des Baugesetzes/Winderlasses NRW. Hier ist die Gefahr Fehler zu machen sehr hoch, wodurch der gesamte Prozess der Flächennutzungsplanung gefährdet wird und unter Umständen dann auch nicht gerichtsfest ist. Die „Verspargelung“ droht. In der Beschlussvorlage wird das Pflegeheim Martha–Müller-Haus im Wesselbachtal (Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten: 45/35dB(A), Tag/Nacht) nicht genannt , bzw. die Abstandskriterien zu Fläche 5 nicht angewendet. Das Pflegeheim in Hagen-Dahl wird ebenfalls nicht erwähnt.
- Die Verwaltung macht folgenden Beschlussvorschlag:
„Der Rat beschließt die bisherigen Ergebnisse der Artenschutzprüfung zu berücksichtigen und die Planung ohne die Zonen 3, 6, 7.1 und 11.2 weiter zu führen.“
Die Artenschutzprüfung 2 (ASP2) ist noch nicht fertig. Die Verwaltung macht keine Angaben, warum die ASP2 nicht längst in einen Umweltbericht eingeflossen ist und den Gremien zur Kenntnis vorliegt. Lt. Verwaltung sollte die ASP2 im September/Oktober 2015 fertig sein?! Es kursiert im politischen Raum das Gerücht, die Bezirksregierung Arnsberg habe die bisherigen Ergebnisse der ASPII komplett abgelehnt. Warum werden die ASPII und ggf. Stellungnahmen übergeordneter Behörden der Politik und den Betroffenen in Hagen nicht zur Kenntnis gebracht? Der BV liegen sie jedenfalls nicht vor und wir sehen hierin mögliche Verfahrensfehler.
Die an sich selbstverständliche Voraussetzung, dass Politik nur Unterlagen berät, die ihr auch in Gänze bekannt sind, ist hier zunächst herzustellen.
- Ferner schlägt die Verwaltung vor: „Für die Zonen 2, 5, 10,11.1 und 12 sind Raumnutzungsanalysen für den Rotmilan und Schwarzstorch durchzuführen.“
Es sollen Raumnutzungsanlysen durchgeführt werden. Auf welcher Grundlage sollen nur diese zwei Arten geprüft werden? Nicht berücksichtigt werden beispielsweise Uhu, Fledermaus, Haselhuhn, etc. Dies sind versteckte ASP3 Gutachten, die in diesem Schritt vorbereitet werden sollen und die logischerweise erst nach Abschluss der korrekten ASP2 durchgeführt werden könnten und von daher kategorisch von der BV abgelehnt werden. Weitere Verfahrensfehler wären vorprogrammiert. Der durch Ornithologen anerkannte Vogelzug wird in der Beschlussvorlage und in dem gesamten Prozess der Planung in keiner Weise der Prüfung unterworfen bzw. ignoriert. Hierzu ist eine Umweltprüfung erforderlich, die bisher nicht durchgeführt wurde, oder nicht abgeschlossen ist. (siehe hierzu: Urteil des OVG Rheinland-Pfalz in der Sache 1 C 10414/14.OVG) Die BV sähe einen klaren Verfahrensfehler, sollte es zu Baugenehmigungen der Stadt Hagen für Großwindanlagen im Vogelzugbereich kommen.
Entsprechende Untersuchungen sind ggf. ergebnisoffen und ohne Vorgaben zu beauftragen.
- Themeninvolvierte Juristen behaupten, die grundsätzliche Kostenabwälzung eines ASPII Gutachtens auf potentielle Investoren - wie hier gem. Ratsbeschluss geschehen - sei mindestens rechtlich bedenklich wenn nicht rechtswidrig. Die Probleme, die wir nun mit dieser ASPII haben, bestätigen hierzu die von der BV Hohenlimburg von Anfang an geäußerten Rechtsbedenken. Zu diesem und zu den anderen Punkten der Rechtsbedenken, bittet die BV um eine kurzfristige Stellungnahme des Rechtsamtes, die Eiligkeit ergibt sich aus den fortlaufenden Beratungen der Hagener Gremien.
- Grundsätzlich merkt die BV an, dass bei der aktuellen Vorlage der Verwaltung nach einer über Monate auch mit der Bevölkerung breit gefächerten und aufgestellten Diskussion wesentliche Kritikpunkte aus der Diskussion über:
- Eine immer noch nicht veröffentlichte ASPII
- Die Zugvögel und auch viele andere wichtige Tierarten
- Die Meinung des NABU-Hagen
- Gerichtsfeste Anwendung der TA-Lärm
- Brandschutz
- Landschaftsschutz
- Kulturdenkmäler (Denkmalschutz/Archäologie...)
- Infraschall
- Körperschall
- Die Meinung des Bundesamtes für Flugsicherung
nicht einmal andeutungsweise gestreift werden, insofern stellt man sich in der Bevölkerung die Frage, ob ihre Gesundheit hier ähnlich tertiär behandelt wird.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
CDU | 5 |
|
|
SPD | 4 |
|
|
Bürger für Hohenlimburg | 2 |
|
|
Bündnis 90 / Die Grünen |
| 1 |
|
HAGEN AKTIV | 1 |
|
|
| |||
X | Mit Mehrheit beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 12 | ||
Dagegen: | 1 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
09.03.2016 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat lehnt den Beschlussvorschlag der Verwaltung ab und empfiehlt, die Beschlussfassung bis zu dem Zeitpunkt zu vertagen, bis die abgeschlossene Artenschutzprüfung 2 (ASP 2) vorliegt.
Begründung:
Dem Landschaftsbeirat sind die Teilergebnisse der ASP 2 nicht bekannt und auch nicht zugänglich gemacht worden.
Erst eine abgeschlossene Artenschutzprüfung führt dazu, dass die zu beteiligenden Gremien weitergehende Beschlüsse fassen und dazu Empfehlungen formulieren können.
Die vorgesehenen Raumnutzungsanalysen sind erst auf der Grundlage einer abgeschlossenen ASP 2 möglich.
Die Beschränkung der Raumnutzungsanalysen für die Zonen 2, 5, 10, 11.1 und 12 auf nur zwei Arten lehnt der Landschaftsbeirat ab. Die Berücksichtigung weiterer Arten, wie zum Beispiel Uhu, Haselhuhn und Fledermaus etc., sind unabdingbar. Die Zone 7.2 ist in eine Raumnutzungsanalyse einzubeziehen.
Der anerkannte und auch allen Vogelbeobachtern bekannte Vogelzug im Bereich der Untersuchungsräume wird in der gesamten Beschlussvorlage nicht berücksichtigt, ja nicht einmal erwähnt. Auch hier hält der Landschaftsbeirat eine umfassende Prüfung für erforderlich.
In der gesamten Vorlage wird nicht auf die besondere Problematik einer Windenergieanlage im Wald eingegangen, wenn sie in Brand gerät. Das ist eine unterschätzte Gefahr, die in einer Analyse darzustellen ist. Allein in Deutschland brannten im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 14.01.2016 neun Windenergieanlagen.
Die Immissionsrichtwerte sollten in der Vorlage nicht festgeschrieben werden, sondern durch eine Einzelfallprüfung im Verfahren nach BImSchG geklärt werden.
Als Grundlage zur Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung sind Windenergieanlagen mit einer Höhe von 200 m einzubeziehen.
Abstimmungsergebnis:
| |||
x | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 14 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
10.05.2016 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Punkt 1
Der Stadtentwicklungsausschuss befürwortet den neuen Kriterienkatalog (Anlage 2) gemäß der Verwaltungsvorlage. Den weiteren Arbeitsschritten, wie von der Verwaltung vorgesehen, wird zugestimmt.
Punkt 2
Die Verwaltung wird beauftragt, betreffend die potenzielle WEA-Zone 5 visuell darzustellen (Bildmontage, Computersimulation), um die optische Bedrängung der WEAs im Bereich des historisch herausragenden Gebäudes Schloss Hohenlimburg (Sondersituation) einschätzen zu können. Dazu soll ein Mindestabstand von 1.000 Metern angenommen werden. Darzustellen ist ferner …
- … die Wirkung der unterschiedlichen gängigen WEA-Nabenhöhen …
- … auf unterschiedlichen Höhenlinien innerhalb der Zone 5
… um einschätzen zu können, welches touristische Panorama sich den Besuchern Hohenlimburgs bzw. welcher Blick sich den Anwohnern künftig bieten wird und welche Rolle die WEA-Anlagen dabei spielen werden.
Abstimmungsergebnis:
Punkt 1
X | Mit Mehrheit beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 10 | ||
Dagegen: | 5 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
Punkt 2
X | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 14 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 1 | ||
30.06.2016 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
- Der Rat beschließt, den neuen Kriterienkatalog (Anlage 2) und die darin u. a. festgelegten Abstände zwischen potentiellen WEA-Konzentrationszonen und der Wohnbebauung als weiche Tabuzonen (750 m zum Wohnen im Innenbereich, 400 m zum Wohnen im Außenbereich und 550 m zu Mischgebieten). Dadurch fallen die bisherigen potentiellen Zonen 4, 6 und 8 aus der weiteren Planung heraus.
Zusätzlich wird die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob eine Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan möglich und sachlich gerechtfertigt ist. Anschließend soll ein entsprechender Vorschlag unterbreitet werden.
- Die Verwaltung wird beauftragt, eine weitergehende Überprüfung der verbleibenden Zonen in Hinblick auf den vorsorgenden Lärmschutz durchzuführen und dabei die Einstufung der nächstgelegenen Gebiete als reines oder allgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet zu berücksichtigen.
- Der Rat beschließt die bisherigen Ergebnisse der Artenschutzprüfung zu berücksichtigen und die Planung ohne die Zonen 3, 6, 7.1 und 11.2 weiter zu führen. Für die Zonen 2, 5, 10,11.1 und 12 sind Raumnutzungsanalysen für den Rotmilan und Schwarzstorch durchzuführen. Die Ergebnisse sind bei der Abgrenzung der Zonen zu berücksichtigen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, für die in ihren geänderten Abgrenzungen verbleibenden Flächen 2, 5, 7.2, 10, 11.1 und 12 (siehe Anlage 4) eine Vorlage zum Offenlagebeschluss nach § 3 Abs. 2 BauGB vorzubereiten.
.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB | 1 |
|
|
SPD | 13 | 4 |
|
CDU | 20 |
|
|
Bündnis 90/ Die Grünen | 5 |
|
|
Hagen Aktiv | 4 |
|
|
Die Linke |
| 3 |
|
AfD |
| 3 |
|
FDP | 3 |
|
|
BfHo/Piraten Hagen |
| 2 |
|
Pro Deutschland | 1 |
|
|
fraktionslos |
| 1 |
|
| |||
x | Mit Mehrheit beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 47 | ||
Dagegen: | 13 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
Beschlussvorschlag der Ratsgruppe BfHo/Piraten:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den neuen Kriterienkatalog (Anlage 2) und die darin festgelegten Abstände zwischen potentiellen WEA-Konzentrationszonen und der Wohnbebauung als weiche Tabuzonen mit den wie folgt abgeänderten Abstandswerten: 1000 Meter zum Wohnen im Innenbereich, 800 Meter im Außenbereich und 900 Meter zu Mischgebieten.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB |
| 1 |
|
SPD | 5 | 12 |
|
CDU | 1 | 18 | 1 |
Bündnis 90/ Die Grünen |
| 5 |
|
Hagen Aktiv |
| 4 |
|
Die Linke | 3 |
|
|
AfD | 3 |
|
|
FDP |
| 3 |
|
BfHo/Piraten Hagen | 2 |
|
|
Pro Deutschland |
| 1 |
|
fraktionslos | 1 |
|
|
| |||
x | Mit Mehrheit abgelehnt | ||
| |||
Dafür: | 15 | ||
Dagegen: | 44 | ||
Enthaltungen: | 1 | ||