Beschlussvorlage - 1151/2024
Grunddaten
- Betreff:
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Verbindliche Bedarfsplanung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen in Hagen 2024 bis 2027 nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Annika Schewe
- Freigabe durch:
- Erik O. Schulz (Oberbürgermeister), Martina Soddemann (Erste Beigeordnete)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Beirat für Menschen mit Behinderungen
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Vorberatung
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21.11.2024
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Erledigt
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Seniorenbeirat
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Vorberatung
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21.11.2024
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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04.12.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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12.12.2024
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Pflegebedarfsplan für Hagen 2024 bis 2027 und stellt ihn gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich fest. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2025 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.
2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.
Sachverhalt
Das Alten- und Pflegegesetzes NRW verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Sicherstellung einer pflegerischen Angebotsstruktur, die den örtlichen Bedarfen entspricht. Um dies zu gewährleisten, ist eine regelmäßige Planung vorgeschrieben.
Die Planung umfasst gem. § 7 Abs. 1 APG
1.die Bestandsaufnahme der Angebote,
2.die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen, und
3.die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind.
Kreise und Städte sind verpflichtet, die Ergebnisse der Planung sowie die Umsetzung von Maßnahmen alle zwei Jahre zusammenzustellen. Wird vom Rat der Stadt eine verbindliche Bedarfsplanung beschlossen, erfolgen die Planungen jährlich.
Die letzte Pflegebedarfsplanung nach dem APG NRW wurde am 14.12.2023 (Vorlage 0853/2023) vom Rat verbindlich beschlossen.
Die nun vorliegende Pflegebedarfsplanung für die Stadt Hagen für die Jahre 2024 bis 2027 umfasst eine Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeplätze und teilstationäre Plätze in der Tagespflege.
Bei der Bedarfsberechnung ergibt sich für die Stadt Hagen bis zum Jahr 2027 ein Überhang von 201 vollstationären Pflegeplätzen. Dabei wurde berücksichtigt, dass in Hohenlimburg ein Pflegeheim mit 80 vollstationären Plätzen entsteht und dass im Hagener Norden ein weiteres Pflegeheim mit 80 Plätzen geplant ist. Der voraussichtliche Bedarf im Jahr 2027 wird damit gedeckt sein.
Für den Bereich der teilstationären Pflege (Tagespflege) ist Folgendes festzuhalten:
Die Tagespflegen in Hagen sind nicht voll ausgelastet. In Hagen gibt es aktuell 198 Plätze. Dies ergibt eine Versorgungsquote von 0,91 % der über 75-Jährigen. Unter Berücksichtigung der Platzzahl und der prognostizierten Zahl der über 75-Jährigen in 2027, wird eine Versorgungsquote von 0,94 % vorliegen. Es besteht daher kein weiterer Bedarf an Tagespflegeplätzen.
Die Stadt kann durch das Steuerungsinstrument der verbindlichen Bedarfsplanung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen interessierte Investoren abhalten, in Hagen weitere Einrichtungen zu schaffen, wenn der Bedarf in Hagen gedeckt ist.
Werden durch die Einrichtung eines Pflegeheimes oder einer Tagespflege zusätzliche Plätze geschaffen, benötigen die Betreiber künftig eine Bedarfsbestätigung der Stadt, um investive Kosten über das Pflegewohngeld oder den Aufwendungszuschuss abrechnen zu können. Da der Bedarf an vollstationären Pflegeeinrichtungen und Pflegeeinrichtungen für die Tagespflege bis zum Jahr 2027 gedeckt sein wird, werden keine weiteren Bedarfsbestätigungen von der Stadt erteilt.
Auswirkungen
Inklusion von Menschen mit Behinderung
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Belange von Menschen mit Behinderung |
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sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben) |
Kurzerläuterung:
Menschen mit Behinderungen sind im Alter von einer Pflegebedürftigkeit genauso betroffen wie Menschen ohne Behinderung. Eine besondere Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erfolgt daher in der vorliegenden Pflegebedarfsplanung nicht.
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
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x |
keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
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x |
Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
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Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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