12.12.2024 - 6.20 Verbindliche Bedarfsplanung für voll- und teils...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

 

1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Pflegebedarfsplan für Hagen 2024 bis 2027 und stellt ihn gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich fest. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2025 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.

 

2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 x

 Einstimmig beschlossen

 

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Anlagen zur Vorlage