21.11.2024 - 3 Verbindliche Bedarfsplanung für voll- und teils...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Sauerwein ruft den Tagesordnungspunkt auf und bittet Frau Schewe um Vorstellung der Pflegebedarfsplanung.

 

Frau Schewe erläutert, dass Kreise und kreisfreie Städte nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) verpflichtet seien, eine pflegerische Angebotsstruktur sicherzustellen, die den örtlichen Bedarfen entspreche. Diese Planung sei jährlich durch die Pflegekonferenz festzustellen, wenn mit ihr eine verbindliche Bedarfsplanung festgeschrieben werden solle. Sie erläutert kurz, dass die Stadt Hagen für die vergangenen Jahre eine verbindliche Bedarfsplanung beschlossen habe.

 

Eine Bedarfsdeckung könne angenommen werden, wenn einer zu erwartenden Nachfrage nach den jeweiligen Pflege- und Betreuungsangeboten ein mindestens deckungsgleiches Angebot gegenübersteht und auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang gesichert sind.

 

Frau Schewe erläutert die Hintergründe der Bedarfsberechnung, die den Bedarf an vollstationären Plätzen in Höhe von 17,1 % der über 80-Jährigen berücksichtige. In der Tagespflege werde dagegen die Zahl der über 75-Jährigen in der Bedarfsberechnung verwendet.

 

Frau Schewe beginnt mit dem Überblick über die vollstationäre Pflege ein. Zurzeit gebe es in Hagen 2.213 Plätze, im Jahr 2027 würden es voraussichtlich 2.407 Plätze sein.

 

Im Jahr 2027 werde es voraussichtlich einen rechnerischen Überhang von 201 Plätzen geben. Prognostisch sei daher der Bedarf nicht nur gedeckt, sondern sogar ein Überhang zu erwarten. Daher werde hier eine verbindliche Pflegebedarfsplanung vorgeschlagen.

 

Im Rahmen der weiteren Berichterstattung werden die Entwicklungen in der Kurzzeitpflege und in der Tagespflege erläutert. Mit den zwei neuen solitären Einrichtungen für die Kurzzeitpflege, die im Zusammenhang mit den neuen vollstationären Pflegeeinrichtungen entstehen sollen, werde sich die Situation in der Kurzzeitpflege in Hagen verbessern.

 

Für die Tagespflege wird ausgeführt, dass hier im Jahr 2017 die damals vorhandenen Einrichtungen eine Auslastungsquote von 92,0 % aufwiesen. Zwar sei die Auslastung 2023 im Vergleich zum Vorjahr gestiegen, jedoch seien die Tagespflegen in Hagen nicht ausgelastet. Daher werde für diesen Bereich ebenfalls eine verbindliche Bedarfsplanung vorgeschlagen.

 

Abschließend fasst Frau Schewe zusammen, dass aus den genannten Gründen für die vollstationäre Pflege und für die Tagespflege wieder eine verbindliche Bedarfsplanung vorgeschlagen werde.

 

Herr Lohmann erfragt, wie die Zahl 17,1 % in der Planung zustande komme.

 

Frau Schewe erklärt, dass sich diese Zahl im Kreise der Pflegeplaner bewährt habe, denn im Regelfall werde diese Anzahl der über 80-Jährigen pflegebedürftig.

 

Herr Lohmann erfragt, ob nur die 80-Jährigen oder ob in der Planung auch jüngere, schwerkranke 60-Jährige berücksichtigt werden.

 

Frau Schewe erläutert, dass die Berechnungen mit den 80-Jährigen durchgeführt werden, jedoch auch jüngere Pflegebedürftige einen Platz fänden.

 

Herr Lohmann erfragt weiter, wie man darauf käme, dass die Zahl der 80-Jährigen sinke.

 

Frau Schewe erklärt hierzu, dass sie bereits im letzten Jahr hierzu die Nachfrage über das Amt für Statistik hat klären und in der Niederschrift aufnehmen lassen. Die Aussage sei gewesen, dass es sich um die Jahrgänge handele, die Opfer im 2. Weltkrieg wurden. Die Zahl würde wieder steigen, wenn die Jahrgänge 1950 und 1960 in das Alter kämen. Dies würde erst in ca. 10 - 15 Jahren spürbar sein

 

Herr Homm im Hagener Norden sei ein Pflegeheim mit 80 Plätzen geplant. Gibt es für die Fertigstellung eine Zeitschiene?

 

Frau Schewe teilt mit, dass das Bauprojekt umgesetzt werde, jedoch ein Datum der Fertigstellung nicht bekannt sei.

 

Herr Homm wünscht sich, dass vorrausschauend geplant werde und Plätze vorgehalten werden, um nicht in die Problematik wie bei der Planung der Kita-Plätze zu geraten. 

 

Herr Groening erläutert hierzu den Unterschied zu Kindertagespflegen, denn Seniorenheime seien wirtschaftlich ausgerichtet und müssen sich somit selbst tragen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Wunsch auf Vorrat zu bauen geäußert werde, jedoch habe man an den Tagespflegen gesehen, dass wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit eine Umsetzung nicht verfolgt worden sei. Da die Pflegebedarfsplanung jährlich aufgestellt und vorgestellt werde, könne man frühzeitig reagieren. Hier sei man im Vorteil zur Kitaplanung, denn da müsse man mit Zahlen von bisher nicht geborenen Kindern planen.

 

Herr  Homm sieht dann Schwierigkeiten auf uns zukommen, wenn speziell durch Zuwanderung von älteren Menschen eine höhere Nachfrage von Pflegeplätzen entstünde.

 

Frau Sauerwein pflichtet den Herren bei, jedoch müssen eben gerade aufgrund von Wirtschaftlichkeit 95 % der Betten belegt sein, dies stünde dem unvorhergesehenen Bedarf entgegen. 

 

Herr Gündogan erfragt, ob ein Pflegeheim in Vorhalle geplant sei.

 

Frau Schewe verneint dies.

 

Frau Fischer erfragt, ob gibt es Erkenntnisse gäbe, wie lange in Hagen auf einen Pflegeplatz gewartet werden müsse.

 

Frau Schewe sind Wartezeiten auf einen Pflegeplatz nicht bekannt. Falls das Wunschpflegeheim keinen Platz frei habe, werde meistens auf ein anderes Pflegeheim zurückgegriffen. 

 

Herr Höfig erfragt, ob die Stadt Einfluss auf die Preisgestaltung habe oder ob diese gedeckelt werden könne.

 

Herr Klein erläutert hierzu, dass die Verhandlungen mit den Pflegekassen ein sehr komplexer und schwieriger Prozess seien. Diese werden nicht durch Kommunen vorgegeben oder gedeckelt.

 

Frau Sauerwein stimmt den Ausführungen zu und erklärt, dass dadurch auch die Zahlungen an die Pflegekassen für Bürger mit Sozialhilfe in der Stadt Hagen steigen.

 

Frau Sauerwein bedankt sich bei Frau Schewe für die Präsentation und erbittet die Abstimmung.

 

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Beschluss:

 

 

1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Pflegebedarfsplan für Hagen 2024 bis 2027 und stellt ihn gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich fest. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2025 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.

 

2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

17

Dagegen:

./.

Enthaltungen:

./.

 

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Anlagen zur Vorlage