21.11.2024 - 3 Verbindliche Bedarfsplanung für voll- und teils...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3
- Sitzung:
-
Sitzung des Behindertenbeirates
- Zusätze:
- wird nachgereicht
- Datum:
- Do., 21.11.2024
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Annika Schewe
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Schewe führt aus, dass nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) Kreise und kreisfreie Städte verpflichtet seien, eine pflegerische Angebotsstruktur sicherzustellen, die den örtlichen Bedarfen entspreche. Durch die Pflegekonferenz sei diese Planung jährlich durch die Pflegekonferenz festzustellen, wenn mit ihr eine verbindliche Bedarfsplanung festgeschrieben werden solle. Die Stadt Hagen habe für die vergangenen Jahre eine verbindliche Bedarfsplanung beschlossen.
Eine Bedarfsdeckung könne angenommen werden, wenn einer zu erwartenden Nachfrage nach den jeweiligen Pflege- und Betreuungsangeboten ein mindestens deckungsgleiches Angebot gegenübersteht und auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang gesichert sind.
Frau Schewe erläutert die Hintergründe der Bedarfsberechnung und beginnt mit dem Überblick über die vollstationäre Pflege ein. Zurzeit gebe es in Hagen 2.213 Plätze, im Jahr 2027 würden es voraussichtlich 2.407 Plätze sein. Im Jahr 2027 werde es voraussichtlich einen rechnerischen Überhang von 201 Plätzen geben. Prognostisch sei daher der Bedarf nicht nur gedeckt, sondern sogar ein Überhang zu erwarten. Daher werde hier eine verbindliche Pflegebedarfsplanung vorgeschlagen.
Im Rahmen der weiteren Berichterstattung werden die Entwicklungen in der Kurzzeitpflege und in der Tagespflege erläutert. Mit den zwei neuen solitären Einrichtungen für die Kurzzeitpflege, die im Zusammenhang mit den neuen vollstationären Pflegeeinrichtungen entstehen sollen, werde sich die Situation in der Kurzzeitpflege in Hagen verbessern.
Für die Tagespflege wird ausgeführt, dass hier in 2017 die damals vorhandenen Einrichtungen eine Auslastungsquote von 92,0 % aufwiesen. Zwar sei die Auslastung 2023 im Vergleich zum Vorjahr gestiegen, jedoch seien die Tagespflegen in Hagen nicht ausgelastet. Daher werde für diesen Bereich ebenfalls eine verbindliche Bedarfsplanung vorgeschlagen.
Abschließend fasst Frau Schewe zusammen, dass aus den genannten Gründen für die vollstationäre Pflege und für die Tagespflege wieder eine verbindliche Bedarfsplanung vorgeschlagen werde.
Beschluss:
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Pflegebedarfsplan für Hagen 2024 bis 2027 und stellt ihn gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich fest. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2025 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.
2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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