Beschlussvorlage - 0785/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen sowie Bedenken und Anregungen b) Beschluss über den Erlass der Verordnung nach § 27 OBG in Verbindung mit § 42 a Abs. 2 LG NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Ria Tommack
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte; FB30 - Rechtsamt; FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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28.01.2009
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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03.12.2008
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04.02.2009
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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09.12.2008
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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10.12.2008
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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10.12.2008
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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11.12.2008
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05.02.2009
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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10.02.2009
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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29.01.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Vorberatung
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12.02.2009
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Beschlussvorschlag
Zu a) Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange und der nach § 12 LG NRW anerkannten Verbände abgegebenen
Stellungnahmen sowie die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken
und Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der
nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage.
Die
Verwaltungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand
der Niederschrift.
Zu b) Der Rat der Stadt beschließt die ordnungsbehördliche Verordnung der
Stadt
Hagen zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung
– ND-VO), wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage
(Drucksachen-Nr. 0785/2008) vom 20.11.2008 ist. Die ND-VO besteht aus einem Textteil,
je einer Übersichtsliste und einer Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000 für
jeden betroffenen Stadtbezirk und je einem Detailblatt für jedes
Naturdenkmal mit Angaben über Baumart(en), Größenangaben, Lagebezeichnungen und
Lageplänen und, soweit erforderlich, zusätzlichen Geboten.
Weiteres Verfahren
Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der Stadt Hagen wurde mit
Verfügung v. 25.09.1997 durch die Bezirksregierung Arnsberg Gelegenheit
gegeben, vor Aufhebung der beiden Naturdenkmal-Altverordnungen des Kreises
Iserlohn und des Ennepe-Ruhr-Kreises von 1974 durch die Bezirksregierung eine
eigene Verordnung nach § 42 a Abs. 2 LG NRW für die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen zu erlassen. Die beiden
Altverordnungen beinhalten insgesamt noch neun Bäume bzw. Baumgruppen auf dem
Stadtgebiet Hagen.
1999 hat der Rat die
Aufstellung einer solchen Verordnung beschlossen (Drucksachen-Nr. 700068/98). Daraufhin
wurde der Bestand an alten Bäumen im Stadtgebiet von der Stadtverwaltung
umfangreich überprüft. Auch die Bürger wurden durch Presseartikel um Vorschläge
gebeten.
2005 wurde die Verwaltung
vom Rat beauftragt, den Entwurf einer Verordnung mit 50 Naturdenkmalen (insgesamt
95 Bäume) öffentlich auszulegen und Behörden und öffentliche Stellen anzuhören (Drucksachen-Nr.
0457/2005). Die Offenlage fand statt vom 21.11.-20.12.2005. Alle betroffenen
Grundstückseigentümer und betroffenen Grundstücksnachbarn wurden schriftlich auf
die Möglichkeit hingewiesen, Anregungen und Bedenken im Rahmen der Offenlage
einzureichen. Insgesamt 18 Schreiben mit Anregungen und Bedenken wurden eingereicht.
Zwei Träger öffentlicher
Belange und die nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannten Verbände haben
ebenfalls Stellungnahmen abgegeben.
Einige Anregungen und
Bedenken wurden berücksichtigt. Weitere Änderungen am Verordnungsentwurf wurden
erforderlich, weil zwischenzeitlich die Schutzwürdigkeit einiger Bäume nicht
mehr gegeben ist. Gesetzesänderungen führten ebenfalls zu Änderungen bzw.
Anpassungen. Abschließend wurde der Entwurf umfassend redaktionell überarbeitet.
Die
Verkehrssicherungspflicht obliegt auch nach der Unterschutzstellung weiterhin
dem Eigentümer bzw. Grundstücksnutzer. Mit Einführung des § 34 Abs. 4c in das LG
NRW 2007 gilt dies im Rahmen des Zumutbaren auch für Verkehrssicherungsmaßnahmen.
Die Verwaltung
beabsichtigt, wie in den vergangenen Jahren auch, Zuschüsse für Pflegemaßnahmen
bei der Bezirksregierung zu beantragen. Das bisherige Budget
(Gesamtkosten 15.000,- €) muss nicht erhöht werden. Nach den derzeit
geltenden Förderrichtlinien beträgt der Zuschuss aus Landes- und EU-Mitteln allerdings
nur noch 50% der Gesamtkosten (früher 70%). Ob auch Eigentümer/ Nutzungsberechtigte
bei einem Kostenvolumen von mindestens 1000,-€ direkt bei der
Bezirksregierung Arnsberg Zuschüsse beantragen können, muss im Einzelfall geprüft
werden.
Begründung
Der Stadt Hagen wurde mit
Verfügung v. 25.09.1997 durch die Bezirksregierung Arnsberg Gelegenheit
gegeben, vor Aufhebung der beiden Naturdenkmal-Altverordnungen des Kreises
Iserlohn und des Ennepe-Ruhr-Kreises von 1974 durch die Bezirksregierung eine
eigene Verordnung nach § 42 a Abs. 2 LG NRW für die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen zu erlassen. Die beiden
Altverordnungen beinhalten insgesamt noch neun Bäume bzw. Baumgruppen auf dem
Stadtgebiet Hagen.
In der Sitzung v.
28.01.1999 hat der Rat die Aufstellung einer solchen Verordnung beschlossen
(Drucksachen-Nr. 700068/98). Der Beschluss wurde am 13.02.1999 ortsüblich
bekanntgemacht. Daraufhin wurde der Bestand an alten Bäumen im Stadtgebiet von
der Stadtverwaltung umfangreich überprüft. Auch die Bürger wurden durch Presseartikel
um Vorschläge gebeten.
Am 30.06.2005
(Drucksachen-Nr. 0457/2005) wurde die Verwaltung gem. § 42 b und § 42 c LG NRW
vom Rat beauftragt, den Entwurf einer Verordnung mit 50 Naturdenkmalen (insgesamt
95 Bäume) öffentlich auszulegen und Behörden und öffentliche Stellen anzuhören.
Die öffentliche Auslegung wurde am 10.11.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Mit
Schreiben v. 14.11.2005 wurden weiterhin alle betroffenen Grundstückseigentümer
auf die Möglichkeit hingewiesen, Anregungen und Bedenken im Rahmen der
Offenlage einzureichen. Benachrichtigt wurden nicht nur die Baumeigentümer,
sondern auch betroffene Grundstücksnachbarn. Die Offenlage fand statt vom
21.11.-20.12.2005. Insgesamt 18 Schreiben mit Anregungen und Bedenken wurden
eingereicht.
Die Träger öffentlicher
Belange und die nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannten Verbände wurden mit
Schreiben vom 15.11.2005 zur Abgabe von Stellungnahmen bis zum 15.01.2006
aufgefordert. Anregungen und Bedenken wurden von folgenden Stellen abgegeben:
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DB Services
Immobilien GmbH, Deutz-Mühlheimer-Straße 22-24, 50679 Köln
-
Mark-E,
Körnerstr. 40, 58095 Hagen (jetzt: SEWAG Netze GmbH, Lennestr. 2, 58507
Lüdenscheid
-
Landesbüro der
Naturschutzverbände, c/o Hagener Naturschutzverbände,
Boeler Str. 39, 58097 Hagen
Häufig vorgebracht wurden
Bedenken bzgl. der Verkehrssicherungspflicht und der Kosten für
Pflegemaßnahmen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt auch nach der Unterschutzstellung
weiterhin dem Eigentümer bzw. Grundstücksnutzer. Mit Einführung des
§ 34 Abs. 4c in das LG NRW im Jahre 2007 gilt dies auch für die Durchführung
von Verkehrssicherungsmaßnahmen im Rahmen des Zumutbaren.
Verkehrssicherungsmaßnahmen
sind grundsätzlich nicht förderfähig, jedoch kann in vielen Fällen bei
Fehlentwicklungen im Baumhabitus durch frühzeitige Pflegemaßnahmen einer
zukünftigen Gefahrenstelle vorgebeugt werden. Ebenso können
Verbesserungen am Standort oder im Umfeld eines Baumes zu einer gesteigerten
Vitalität und Vermeidung von Baumschäden beitragen.
Die Verwaltung beabsichtigt
deshalb, wie in den vergangenen Jahren auch, Förderanträge zur Bezuschussung von
Pflegemaßnahmen bei der Bezirksregierung zu stellen. Dadurch erfährt der
Eigentümer bzw. Besitzer des Naturdenkmales eine finanzielle Entlastung. Das
bisherige Budget in Höhe von 15.000,- € Gesamtkosten muss hierfür nicht
erhöht werden. Nach den derzeit geltenden Förderrichtlinien beträgt der Zuschuss
aus Landes- und EU-Mitteln allerdings nur noch 50% der Gesamtkosten; bis 2007
betrug der Zuschuss 70%. Etwa ein Drittel der Naturdenkmale ist übrigens in städtischem
Besitz.
Ob auch Eigentümer/Nutzungsberechtigte
bei einem Kostenvolumen von mindestens 1000,-€ direkt bei der
Bezirksregierung Arnsberg Zuschüsse für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen beantragen
können, muss im Einzelfall geprüft werden.
Die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken sind dieser Vorlage beigefügt. In einigen Fällen
ergeben sich daraus Ergänzungen, Änderungen oder Streichungen am 2005
offengelegten Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung.
Bei einer routinemäßigen
Überprüfung der Grundstücksangaben musste festgestellt werden, dass einige
Flurstücksangaben nicht mehr aktuell sind bzw. fehlerhaft waren. Die Angaben
wurden in der Übersichtsliste und in den Einzelblättern der betreffenden Naturdenkmale
geändert.
Der Entwurf der
Naturdenkmal-Verordnung ist außerdem nach der Offenlage nochmals redaktionell
überarbeitet worden.
Die eingearbeiteten
Änderungen werden im Folgenden erläutert.
I. Textteil
-
In der Präambel
wurden die gesetzlichen Grundlagen aktualisiert, da sich Landschaftsgesetz,
Ordnungsbehördengesetz und Gemeindeordnung zwischenzeitlich geändert haben.
-
Unter § 1 Abs. 1
(Schutzzweck) wurde der Schutzzweck eindeutiger formuliert. Außerdem musste der
Abs. 2 aufgrund einer Änderung des Landschaftsgesetzes entsprechend dem neuen
Gesetzestext erweitert werden. Im Bereich der Stadt Hagen und der vorliegenden
Verordnung ergeben sich daraus aber keine Konsequenzen.
Die Einzelblätter für
jedes Naturdenkmal werden, anders als im Entwurf zur Offenlage vorgesehen, nun Bestandteil
der Verordnung. Im § 2 Abs. 2 der Verordnung (Geltungsbereich und Bezeichnung
der Naturdenkmale) waren deshalb textliche Ergänzungen erforderlich.
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§ 2 Abs. 3 der
Verordnung entfällt, da er versehentlich eingefügt und an dieser Stelle nicht
sinnvoll ist.
-
Im § 3 (Verbote)
wird Verbot Nr. 14 geändert. Das Betretungsverbot im Schutzbereich entfällt.
-
Im § 4 (Gebote)
wurden die einzelnen, dem Eigentümer oder Besitzer gebotenen Maßnahmen neu
formuliert. Weiterhin wurden aus dem unter Ziffer 3
aufgeführten Gebot die Pflegemaßnahmen im Kronenbereich und baumchirurgische
Maßnahmen gestrichen, da diese Facharbeiten vorrangig im Rahmen von Landesförderprogrammen
durch die Stadt Hagen umgesetzt werden sollen.
-
Im § 5 Abs. 1
Ziffer 1 (Nicht betroffene Tätigkeiten) wurde der Begriff „Bewirtschaftung“
durch den Begriff „Nutzung“ ersetzt.
-
Die ursprünglich
vorgesehene Regelung unter § 5 Abs. 1 Ziffer 4 wurde aufgrund der vorgenannten Begriffsänderung
überflüssig und gestrichen.
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Im § 5 entfällt
die Unterteilung in Absatz 1 und 2. Die ursprünglich unter Abs. 2 vorgesehene
Unberührtheitsklausel für Verkehrssicherungsmaßnahmen wurde neu formuliert und im
§ 5 als neue Ziffer 4 eingefügt. Diese Änderung wurde erforderlich, da sich der
§ 34 des Landschaftsgesetzes geändert hat und demnach die Durchführung von
Verkehrssicherungsmaßnahmen dem Eigentümer bzw. Besitzer nun im Rahmen des
Zumutbaren obliegt. Weiterhin wird unter dieser neuen Ziffer 4 die Zumutbarkeit
von Maßnahmen näher erläutert; die Formulierung berücksichtigt die aktuelle
Rechtsprechung.
-
Im § 6 Abs. 1 (Befreiungen)
wurde aufgrund einer Änderung des Landschaftsgesetzes eine textliche Ergänzung
erforderlich, die dem neuen Gesetzestext entspricht.
-
Im § 8 wurden
die Angaben zum Inkrafttreten und zur Geltungsdauer der Verordnung durch noch präzisere
Formulierungen neu gefasst.
II. Listen
In die nach Stadtteilen
geordneten Übersichtslisten der Naturdenkmale wurden aus Gründen der
Rechtssicherheit jeweils auch die Rechts- und Hochwerte der Standorte
aufgenommen. Die Angaben zu Stammumfang, Kronendurchmesser und Höhe der einzelnen
Bäume sind als „ca.-Angabe“ zu sehen und dementsprechend
beschriftet. Da sich die Größenangaben seit der Erfassung der Bäume geändert
haben können, wurde außerdem ein Hinweis aufgenommen, dass die Größenangaben im
Jahr 2002 ermittelt wurden.
Flurstücksangaben sind, soweit
erforderlich, korrigiert worden. Weiterhin wurde die deutsche Bezeichnung
„Kastanie“ durch die präzisere Bezeichnung
„Rosskastanie“ ersetzt. Der Beiname `Atropurpurea´ in der
wissenschaftlichen Bezeichnung der veredelten Blutbuchen wurde gegen die
aktuell gültige Bezeichnung `Atropunicea´ ausgetauscht.
III. Übersichtskarten
Aus den Übersichtskarten
sind die entfallenden Bäume herausgenommen worden.
IV. Einzelblätter
In den Einzelblättern wurde
ergänzend zum vorherigen Entwurf für jedes Naturdenkmal ein individueller
Schutzzweck formuliert. Fehlerhafte bzw. nicht mehr aktuelle Flurstücksangaben
wurden korrigiert. Weiterhin wurde die deutsche Bezeichnung „Kastanie“
durch die präzisere Bezeichnung „Rosskastanie“ ersetzt. Der Beiname
`Atropurpurea´ in der wissenschaftlichen Bezeichnung der veredelten Blutbuchen
wurde gegen die aktuell gültige Bezeichnung `Atropunicea´ ausgetauscht.
Um die Lesbarkeit der
Lagepläne zu verbessern, wurden die Bildausschnitte noch mal überarbeitet und
optimiert. Sofern sich mehrere Naturdenkmale auf einem Bildausschnitt befinden,
ist nun nur das Naturdenkmal farblich unterlegt, welches auch Thema des jeweiligen
Einzelblattes ist. Besteht ein Naturdenkmal aus mehreren Bäumen (Baumgruppe
oder Allee), wurden die einzelnen Bäume durchnummeriert. Bei sehr unübersichtlichen
Baumgruppen wurde ein zusätzlicher Detail-Lageplan in einem besser lesbaren
Maßstab angefertigt (z.B. N – 6).
V. Herauszunehmende
Bäume
Weitere Änderungen wurden
erforderlich, weil zwischenzeitlich die Schutzwürdigkeit nachfolgender Bäume
nicht mehr gegeben ist:
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Die Platane HO
– 3 nahe dem Hohenlimburger Bahnhof musste zur Verwirklichung der neuen
Gleisüberführung gefällt werden. Den Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes war Vorrang einzuräumen.
-
Der Bergahorn,
der Bestandteil des Naturdenkmal HO – 7 Am Boeckwaag werden sollte, ist
aufgrund einer weit fortgeschrittenen Morschung nur noch bedingt erhaltenswert.
-
An der Krimlinde
HO – 10 auf dem Friedhof der evangelisch-reformierten Kirchengemeinde an
der Iserlohner Straße ist einer von den zwei Haupttrieben im Sommer 2008
ausgebrochen.
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Die seit 1974
als Naturdenkmal ausgewiesene Eiche HO – 15 am Berchumer Kirchplatz ist in
ihrer Vitalität stark beeinträchtigt. Eine im Herbst diesen Jahres
durchgeführte Untersuchung hat ergeben, dass die Morschungen insbesondere im Wurzelbereich fortgeschritten sind. Bei
Erstellung dieser Vorlage stand noch nicht fest, ob der Baum vollständig
entfernt werden muss oder eine sehr starke Kronenreduzierung kurzfristig
ausreicht. Unter diesen Vorraussetzungen ist eine weitere Schutzausweisung
nicht mehr sinnvoll, da der Baum mittel- bis langfristig nicht zu erhalten ist.
-
Erscheinungsbild
und Lebenserwartung erfüllen dann nicht mehr die Kriterien eines
Naturdenkmales.
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Das Naturdenkmal
N – 2 entfällt vollständig. Auf Empfehlung der Bezirksvertretung Nord
wurde gem. Ratsbeschluss vom 17.11.2005 (RAT/09/2005, TOP 5.20) die Verwaltung
beauftragt, die auf dem Grundstück der evangelischen Melanchthongemeinde
befindlichen Platanen aus der Liste der Naturdenkmale heraus-zunehmen.
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Das Naturdenkmal
M – 12, welches im Entwurf noch eine Baumgruppe aus fünf Eichen umfasste,
wurde auf eine Eiche reduziert. Von den anderen vier Bäumen zeigen zwei mittlerweile
irreparable Vitalitätsschwächen. Die beiden anderen sind einseitig und
schmächtig entwickelt und nur in der Gruppe schützenswert.
Bürgerin - Schreiben v. 24.11.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu N - 3):
Die Bürgerin ist nicht Eigentümerin des Grundstückes, auf dem die
Rotbuche steht.
Sollte sie dennoch ordnungspflichtig sein, erhebt sie gegen die mit der
Ausweisung zum Naturdenkmal verbundenen Beschränkungen Widerspruch insofern,
als sie daran gehindert wird, aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und zum
Schutz des Wohnhauses Äste zu stutzen.
Für den Fall, dass derartige Schutzmaßnahmen erfolgen müssen, beantragt
sie die Übernahme der Kosten durch die Stadt Hagen und darüber eine
rechtsverbindliche Bestätigung.
Außerdem beantragt sie zu ihrem Schreiben einen rechtsbehelfsfähigen
Bescheid.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach §
42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67
Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch
eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage
gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der
ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche
Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.
Wie
bisher auch liegt die Verkehrssicherungspflicht für den Baum weiterhin beim
Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im
Jahre 2007 wurde unter § 34 der Abs. 4c) neu eingefügt mit der Regelung, dass
den Grundstückseigentümern oder Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die
Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Die untere
Landschaftsbehörde ist hierüber vorab zu unterrichten. Ist dies wegen der
Dringlichkeit einer Maßnahme nicht möglich, ist eine nachträgliche
unverzügliche Information erforderlich. Dem wird durch die
Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr Rechnung getragen.
Mit
der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer
vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder
städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am
Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen
Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.
Sofern Gefahr
besteht, dass Äste zu einer Beschädigung der Fassade oder des Daches führen,
kann ein Antrag auf Befreiung vom Verbot 2 gestellt werden mit dem Ziel, einen
angemessenen Rückschnitt durchzuführen. Als angemessen gilt ein Abstand der
Äste zu Gebäudeteilen i.d.R. von 1 – 1,5 m.
Den Anregungen und
Bedenken wird nicht gefolgt.
Bürger -
Schreiben v. 19.12.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu N - 3):
Die Bürger erheben Widerspruch gegen die mit der Ausweisung zum
Naturdenkmal verbundenen Beschränkungen insofern, als sie daran gehindert
werden, aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und zum Schutz des Wohnhauses
Äste zu stutzen.
Für den Fall, dass derartige Schutzmaßnahmen erfolgen müssen, beantragen
Sie die Übernahme der Kosten durch die Stadt Hagen und darüber eine
rechtsverbindliche Bestätigung.
Außerdem beantragen sie zu ihrem Schreiben einen rechtsbehelfsfähigen
Bescheid.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach §
42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67
Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch
eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage
gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der
ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche
Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.
Wie
bisher auch liegt die Verkehrssicherungspflicht für den Baum weiterhin beim
Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im
Jahre 2007 wurde unter § 34 der Abs. 4c) neu eingefügt mit der Regelung, dass
den Grundstückseigentümern oder Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die
Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Die untere
Landschaftsbehörde ist hierüber vorab zu unterrichten. Ist dies wegen der
Dringlichkeit einer Maßnahme nicht möglich, ist eine nachträgliche
unverzügliche Information erforderlich. Dem wird durch die
Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen zur Gefahren-abwehr
Rechnung getragen.
Mit
der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer
vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder
städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am
Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen
Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.
Sofern Gefahr
besteht, dass Äste zu einer Beschädigung der Fassade oder des Daches führen,
kann ein Antrag auf Befreiung vom Verbot 2 gestellt werden, mit dem Ziel, einen
angemessenen Rückschnitt durchzuführen. Als angemessen gilt ein Abstand der
Äste zu Gebäudeteilen i.d.R. von 1 – 1,5 m.
Den Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt.
Rechtsanwälte
Bauer Schulte Lagemann Dahmen & Kollegen, Elberfelder Straße 45, 58095 Hagen
– Schreiben v. 6.12.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M - 1):
Die Mandanten sind
Eigentümer einer Wohnung mit Stellplatz auf dem Grundstück Fleyer Straße 106
und mit der Unterschutzstellung der Stieleiche auf dem Grundstück Fleyer Straße
104 b (Naturdenkmal M - 1) nicht einverstanden.
1.
Die Baumwurzeln
haben die Pflasterung des Stellplatzes bereits in erhebliche Mitleidenschaft
gezogen. Eine Ausweisung als Naturdenkmal führt zu einem faktischen Verlust der
Stellmöglichkeit.
2.
Die Wohnung wird
durch die ausladenden Äste beschattet. Durch die Schutzausweisung ist eine
Beschneidung des Baumes ausgeschlossen. Langfristig ist mit Mietausfällen wegen
Mietminderung durch Stellplatzverlust und Beschattung zu rechnen. Die Mandanten
wollten sich schon mit dem Eigentümer des Baumes in Verbindung setzten und dazu
anhalten, die Krone auszulichten
3.
Auch der
Laubbefall beeinträchtigt das Grundstück des Mandanten.
4.
Es wird
bezweifelt, dass der Baum besonderen Schutz benötigt. Eine Unterschutzstellung
aus Gründen der Seltenheit, Eigenart oder Schönheit ist nicht
erforderlich.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.:
Im § 3 des
Verordnungsentwurfes, Verbot Nr. 10 ist es untersagt, Stellplätze zu ändern,
anzulegen oder bereitzustellen. Im Falle einer erheblichen Schädigung des
Stellplatzes, die derzeit nicht erkennbar ist, kann hiervon gem. § 6 der Verordnung auf Antrag eine Befreiung erteilt
werden, wenn z.B. die Durchführung im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Im Antragsverfahren ist zu prüfen, ob
eine Sanierung des Stellplatzes unter größtmöglicher Schonung der Baumwurzeln
durchführbar ist. Auch alternative Lösungen wie z.B. die Zumutbarkeit anderer
Stellplätze sind in dem Zusammenhang zu prüfen.
Zu 2.:
Eine
Beschneidung des Baumes ist gem. Verbot Nr. 2 untersagt. Im Einvernehmen mit
der unteren Landschaftsbehörde können Pflegeschnitte und Maßnahmen der Verkehrssicherheit
durchgeführt werden (§ 5 Ziff. 4). Dem Erhalt und der Entwicklung des Baumes
ist jedoch grundsätzlich Vorrang einzuräumen vor anderen Belangen, zumal das
Nachbargebäude in Kenntnis des Baumes errichtet wurde. Sofern Gefahr besteht,
dass Äste zu einer Beschädigung der Fassade oder des Daches führen, kann ein
Antrag auf Befreiung vom Verbot 2 gestellt werden mit dem Ziel, einen angemessenen
Rückschnitt durchzuführen. Als angemessen gilt i.d.R. ein Abstand der Äste zu Gebäudeteilen
von
1 – 1,5 m.
Zu 3.:
Die Beseitigung
des abgefallenen Laubes von versiegelten Flächen, Rasenflächen oder sonstigen
gärtnerischen Nutzflächen ist nicht verboten. Hierbei handelt es sich gem.
§ 5 Ziff.1 um Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie rechtmäßigen Pflege
und Nutzung von Grundstücken, die dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
Zu 4.:
Die Schutzwürdigkeit ergibt sich aufgrund der
Seltenheit von Stieleichen mit einem Stammumfang von mehr als 3 m im bebauten
Stadtgebiet und dem guten Erhaltungszustand des Baumes.
Die Anregungen
und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.
Bürger und Bürgerin – Schreiben v. 20.12.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M–1):
1. Ergibt sich aus § 3 Ziff. 14, dass das Betreten des
Grundstückes zwecks Rasenschnitt und Laubentfernung durch die
Naturdenkmalverordnung eingeschränkt wird?
2. Sind Äste, die an den Baukörper stoßen, vom
Eigentümer zu entfernen?
3. Nach Beantwortung dieser Fragen werden
die erbetenen Anregungen und Bedenken bearbeitet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.:
Das
Betretungsverbot als Teil der Ziff. 14 wird gestrichen. Rasenschnitt und
Laubentfernung sind Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen und rechtmäßigen
Pflege und Nutzung von Grundstücken in bisheriger Art und bisherigem Umfang,
die dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und worüber Einvernehmen mit der
unteren Landschaftsbehörde besteht (s. § 5 Ziffer 1).
Zu 2.:
Die privatrechtlichen
Aspekte, wie z.B. die Zuständigkeiten zwischen Nachbarn sind im Bürgerlichen
Gesetzbuch – Nachbarschaftsrecht- geregelt und nicht Bestandteil dieser
Verordnung.
Sofern Gefahr
besteht, dass Äste zu einer Beschädigung der Fassade oder des Daches führen,
kann vom Eigentümer oder mit dessen Einverständnis ein angemessener Rückschnitt
zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden. Als angemessen
gilt i.d.R. ein Abstand der Äste zu Gebäudeteilen von 1 – 1,5 m. Die Landschaftsbehörde
ist vorab hiervon zu unterrichten.
Zu 3.:
Die unter Pktn.
1. und 2. gestellten Fragen wurden bereits mit Schreiben der Verwaltung vom
6.2.2006 beantwortet. Weitere Anregungen und Bedenken erfolgten nicht.
Die Anregungen und Bedenken werden zur
Kenntnis genommen bzw. ihnen wird teilweise gefolgt.
Bürgerin
– Schreiben v. 19.12.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M - 1):
Die Aufnahme
unserer Stieleiche als Naturdenkmal M - 1 wird befürwortet, weil sie den Charakter
des Hauses unterstützt und die Fleyer Straße und das Fleyer Viertel. Auch den
ökologischen Aspekt für die saubere Luft in Hagen darf man nicht außer Acht lassen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregungen werden zur
Kenntnis genommen.
Die Anregungen werden zur Kenntnis
genommen. Ein Beschluss hierüber ist nicht erforderlich.
Bürgerin – Schreiben v. 20. 12. 2005
Inhalt
der Anregungen und Bedenken (zu allen Bäumen, insbesondere M - 2 und M - 3):
Die Unterschutzstellung
weiterer seltener Baumarten wird befürwortet. Bestehende „Naturdenkmale“
müssen zwingend erhalten bleiben. Wird ein Baum gefällt, muss ein Ersatzbaum
gleicher Art und am selben Platz erfolgen. Dies gilt auch für alle Stadtbäume
vor allem in der Innenstadt wegen der dort stärkeren Belastung der Menschen mit
Schadstoffen der Luft sowie Stäuben. Nur 1400 junge Bäume können einen großen
Baum bei der Luftreinigung ersetzen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Auswahl der
schutzwürdigen Bäume erfolgte nach umfangreicher und langjähriger Erfassung
unter Beteiligung der Öffentlichkeit über die Presse und unter Einbeziehung der
Bezirksvertretungen und anderer politischer Gremien. Die Aufnahme weiterer
schutzwürdiger Bäume, die der Verwaltung zzt. möglicherweise dennoch nicht
bekannt sind, bleibt einem späteren Änderungsverfahren vorbehalten.
Ob der Ersatz eines
gefällten Baumes durch dieselbe Art und am gleichen Standort sinnvoll ist, muss
im Einzelfall entschieden werden. Erkrankungen durch Pilze oder Bakterien z.B.
übertragen sich häufig auf Nachpflanzungen, sodass ein Erfolg von vornherein
ausgeschlossen ist. Neuanpflanzungen werden aber grundsätzlich nicht über diese
Naturdenkmalverordnung geregelt.
Die Anregung zu den
Stadtbäumen insgesamt wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen
und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.
Christlicher Verein Junger Menschen Hagen
e.V. CVJM, Märkischer Ring 101, 58097 Hagen
- Schreiben v. 15.12.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M - 2
und M - 3):
1.
Mit der
Ausweisung des Ginkgos M–2 besteht grundsätzlich Einverständnis. Einspruch
wird erhoben, weil in den nächsten Monaten auf dem Innenhof bauliche Veränderungen
vorgesehen sind, und zwar Erneuerung des Bolzplatzes mit der Stadt Hagen,
Anhebung des Innenhofes und eventuelle Pflasterung und Ausbau des Saales um ca.
5 m in den Innenhofbereich.
2.
Mit der
Ausweisung der Flügelnuss M–3 besteht grundsätzlich Einverständnis. Einspruch
wird erhoben, weil im Falle einer Bebauung des Bettermann-Gründstückes gemäß
Bebauungsplan die Einfahrt zum Grundstück vom Märkischen Ring direkt neben der
Flügelnuss erfolgen wird. Es muss auch geprüft werden, welche Versorgungsleitungen
sich neben oder unter der Flügelnuss befinden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.:
Das
grundsätzliche Einverständnis wird begrüßt. Die Bebaubarkeit des Grundstückes
richtet sich nach dem Bebauungsplan 8/98 (497) „Remberg-Center“
einschl. 1. Änderung. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben trotz Unterschutzstellung
des Ginkgos uneingeschränkt rechtskräftig. Dies ergibt sich aus § 42 a, Abs. 3
Landschaftsgesetz (LG NRW i.V.m. § 34 Abs. 4b LG NRW. Demnach gelten die
Verbote und Gebote einer ordnungsbehördlichen Verordnung nicht für die beim
Inkrafttreten der Verordnung bestehenden planerischen Festsetzungen anderer
Fachplanungsbehörden. Bolzplatz-Sanierung und Gestaltung des Innenhofes sollten
aber in Absprache mit der unteren Landschaftsbehörde unter größtmöglicher
Schonung des Naturdenkmales erfolgen. So sieht z.B. die aktuelle
Ausführungsplanung für den Bolzplatz eine Rücknahme der Versiegelung um ca. 1 m
im Traufbereich des Baumes vor. Ob weitere Verbesserungen im Traufbereich
möglich sind, bedarf noch einer Überprüfung. Hochbauten im Traufbereich des
Ginkgos sind im Bebauungsplan nicht vorgesehen.
Zu 2.:
Das
grundsätzliche Einverständnis wird begrüßt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Remberg-Center“ im Traufbereich der Flügelnuss (Fußweg und
Zufahrt) können je nach Ausführung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des
Baumes führen. Bei der Ausführung ist deshalb eine größtmögliche Schonung der
Baumwurzeln anzustreben. Dies wurde bereits im Durchführungsvertrag zwischen
der Stadt Hagen und dem bisherigen Vorhabensträger berücksichtigt. Versorgungsleitungen
sind im Traufbereich von Stadtbäumen häufig anzutreffen. Wartung und
Unterhaltung sind in diesem Fall nach den technischen Möglichkeiten unter
größtmöglicher Schonung des Wurzelwerkes durchzuführen.
Die Anregungen
werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.
Bürgerin -
Schreiben v. 19.12.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M - 10):
Gegen
die Ausweisung der Rotbuche (M 10) bestehen erhebliche Bedenken. Der Baum steht
nicht 5 m, sondern 3 m neben dem Haus. Im Sommer 2004 mussten nach unerklärlichem
Astbruch umfangreiche Pflegemaßnahmen durchgeführt werden. Der Baum ist
fäulnisgefährdet. Verpflichtungen und Kosten liegen ausschließlich beim
Eigentümer.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Der
Baum ist im Sommer 2007 von einem Fachgutachter noch mal auf seine Schutzwürdigkeit
hin untersucht worden. Es wurden keine erheblichen Schädigungen festgestellt.
Die beobachteten Morschungsprozesse sind laut Gutachter für einen Baum in diesem
Alter nicht ungewöhnlich und beeinträchtigen die Vitalität des Baumes kaum.
Wie
bisher auch liegt die Verkehrssicherungspflicht für den Baum weiterhin beim
Eigentümer bzw. Besitzer. Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007
wurde unter § 34 der Abs. 4c) neu eingefügt mit der Regelung, dass den
Grundstückseigentümern oder Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die
Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Der unteren
Landschaftsbehörde sind diese Maßnahmen vorher anzuzeigen, bei Abwehr einer
unmittelbar drohenden Gefahr unverzüglich nachträglich. Dem wird durch die
Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr Rechnung getragen.
Mit
der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer
vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder
städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am
Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen
Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.
Die Anregungen
und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.
Bürger und Bürgerin -
Schreiben v. 30.11.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M - 11
und M - 12)
1.
Das
Verbot, den Kronenbereich der Bäume (hier: M - 12) zu betreten (s. § 3 Ziff.
14) stellt eine unzumutbare Härte dar, da der Schutzbereich ca. die Hälfte des
Gartens umfasst. Hier müsste auf Antrag eine Befreiung erteilt werden. Dasselbe
gilt für den Kronenbereich der Linde An der Egge 8 (M-11). In die Verordnung
sollte als Ausnahme von den Verboten „die bisherige ordnungsgemäße
hausgärtnerische Nutzung“ aufgenommen werden.
2.
In § 4
muss eindeutig formuliert werden, dass sich die Gebote an die Stadt richten und
der Eigentümer diese Maßnahmen nur zu dulden hat.
3.
Die
Regelung in § 5 Ziff. 3 ist keine Grundlage, Maßnahmen gegen den Eigentümer
anzuordnen.
4.
Die
Verordnung enthält keine Regelung, dass die Stadt für Schäden aufkommen muss,
die bei Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten entstehen könnten, wie z.B.
Beschädigung der Hecke durch Hubkranfahrzeuge).
5.
Die
zweite Eiche (M-12) ist nicht gut entwickelt. Schwierigkeiten können sich ergeben,
weil die Krone die Straße überragt.
6.
Auch
bei den zusätzlichen Geboten zu M - 11 und M - 12 muss klargestellt werden,
dass sie sich an die untere Landschaftsbehörde richten. Empfehlenswert ist folgende
Formulierung aus anderen Verordnungen: „Die Eigentümer und
Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen sich Naturdenkmale befinden,
sind verpflichtet, Schäden und Mängel an den Naturdenkmalen der unteren
Landschaftspflegebehörde unverzüglich anzuzeigen sowie Maßnahmen zur Erhaltung,
Pflege und Sicherung der Naturdenkmale zu dulden.“
7.
Die
Ausweisung von Bäumen als Naturdenkmal müsste durch einen mit Rechtsmittelbelehrung
versehenen Einzelbescheid erfolgen.
8.
Über
die weitere Gestaltung der Verordnung wird rechtzeitig vor Erlass um Information
gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.:
Das
Betretungsverbot als Teil der Ziff. 14 wird gestrichen. Weiterhin ist in § 5 Ziff.
1 bereits geregelt, das die ordnungsgemäße und rechtmäßige Pflege und Nutzung
von Grundstücken in bisheriger Art und in bisherigem Umfang von den Verboten
unberührt bleibt, soweit es dem Schutzzeck nicht zuwiderläuft und hierüber ein
Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde besteht. Ob einzelne
Nutzungselemente (z.B. Versiegelungen) oder Nutzungsänderungen (z.B.
Bepflanzungen) mit dem Schutzzeck kollidieren, muss im Einzelfall geprüft werden.
Zu 2 und 6.:
Die Durchführung
der unter § 4 aufgeführten Gebote obliegt grundsätzlich dem Grundstückseigentümer
oder dem Nutzungsberechtigten.
Wie
bisher auch liegt die Verkehrssicherungspflicht für den Baum weiterhin beim
Eigentümer bzw. Besitzer. Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007
wurde unter § 34 der Abs. 4c) neu eingefügt mit der Regelung, dass den Grundstückseigentümern
oder Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen
obliegt. Der
unteren Landschaftsbehörde sind diese Maßnahmen vorher anzuzeigen, bei Abwehr
einer unmittelbar drohenden Gefahr unverzüglich nachträglich. Dem wird durch
die Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr Rechnung getragen.
Mit
der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer
vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder
städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am
Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen
Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.
Zu 3.:
Die Regelung
unter § 5 Ziffer 3 besagt, dass Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
Entwicklung des Naturdenkmales, die von der unteren Landschaftsbehörde durchgeführt
oder von ihr angeordnet werden, von den Verboten der Verordnung nicht betroffen
sind.
zu 4.:
Die Stadt haftet
im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die bei der
Durchführung von Maßnahmen schuldhaft verursacht werden. Werden Dritte im
Auftrag der Stadt tätig, haften diese zunächst, die Stadt hat als Auftraggeberin
im Zweifel aber für Schäden einzustehen. Ein Hinweis auf diese allgemeine
Haftungspraxis ist im Verordnungstext nicht erforderlich.
Zu 5.:
Der Zustand der
Bäume wurde im Juni 2007 von Mitarbeitern der Stadtverwaltung nochmals
besichtigt. Hierbei musste festgestellt werden, dass die vermutlich älteste Eiche
mit dem größten Stammumfang in der Gruppe erhebliche Vitalitätsschwächen zeigte.
Ursache ist eine weit fortgeschrittene Morschung im zentralen Wurzelbereich. Die
Baumkrone wird dementsprechend nur noch unzureichend mit Nährstoffen versorgt
und nach und nach absterben. Der Baum kann zwar noch Jahrzehnte stehen, eine
fortschreitende Reduzierung des Kronenvolumens aus Sicherheitsgründen wird
jedoch unumgänglich sein. Unter diesem Aspekt ist die Schutzausweisung bei
diesem Baum nicht länger sinnvoll.
Auch bei dem
nächststehenden kleineren Baum wurde eine Vitalitätsschwäche festgestellt, wenn
auch weniger ausgeprägt. Als Ursache kommen Anschüttungen in Betracht, die
Jahrzehnte zurückliegen und wahrscheinlich das Wurzelwerk beeinträchtigt haben.
Auch in diesem Fall wird eine Schutzausweisung nicht mehr für sinnvoll
erachtet.
Die vom
Eigentümer benannte Eiche, deren Krone am weitesten über die Straße ragt, ist
augenscheinlich gesund. Wegen des engen Abstands zur Nachbareiche sind diese
beiden jüngeren Bäume aber einseitig und schmächtig entwickelt. Im Hinblick
darauf, dass die ursprünglich geplante Unterschutzstellung der gesamten Gruppe
aus o.g. Gründen nicht mehr sinnvoll ist, wird auch für diese beiden Bäume eine
Schutzausweisung nicht länger befürwortet.
Die Ausweisung
als Naturdenkmal wird deshalb auf die mächtige Eiche M - 12.1 nahe dem Wohnhaus
beschränkt.
Zu
6.:
s.
unter Pkt. 2
Zu
7 .und 8.:
Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach §
42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67
Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch
eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage
gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der
ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche
Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.
Die Anregungen
und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird teilweise gefolgt.
Bürger
- Schreiben v. 13.12.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M - 14):
1.
Gegen
die Schutzausweisung (hier: M - 14) wird Einspruch erhoben. Bedenken bestehen
gegen die Ausweisung an sich, vor allem aber gegen das Gebot unter § 4, die
Baumscheiben zu vergrößern. Dies ist nicht möglich, weil der Baum unmittelbar
an der Straße steht. Auch eine Veränderung der befestigten Zufahrtsfläche zum
Gebäude ist nicht möglich. Die Standortbedingungen entsprachen immer dem jetzigen
Zustand.
2.
Wenn
dem Einspruch nicht stattgegeben wird, wird darauf bestanden, dass die Stadt
Hagen die volle Verkehrssicherungspflicht übernimmt, wie dies auch bei
Naturdenkmalen nach Landschaftsplan geschieht.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.:
Die unter § 4
– Gebote – formulierten Maßnahmen müssen in jedem Einzelfall auf
ihre Durchführbarkeit hin überprüft werden. Auch eine finanzielle Unterstützung
der Besitzer ist vorgesehen durch Inanspruchnahme staatlicher Förderprogramme.
Im Falle der
Kastanie könnte eine Fahrbahnverengung in Verbindung mit verkehrstechnischen
Einrichtungen und eine Umgestaltung der Gebäudezufahrt mit versickerungsfähigerem
Pflasterbelag bereits eine erhebliche Verbesserung der Standortsituation bewirken.
Zu 2.:
Wie
bisher auch liegt die Verkehrssicherungspflicht für den Baum weiterhin beim
Eigentümer bzw. Besitzer. Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007
wurde unter § 34 der Abs. 4c) neu eingefügt mit der Regelung, dass den
Grundstückseigentümern oder Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die
Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Der unteren
Landschaftsbehörde sind diese Maßnahmen vorher anzuzeigen, bei Abwehr einer
unmittelbar drohenden Gefahr unverzüglich nachträglich. Dem wird durch die Unberührtheitsklausel
des § 5 Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Rechnung getragen.
Mit
der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer
vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder
städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am
Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen
Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.
Die Anregungen
und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.
Katholische Kirchengemeinde St. Marien,
Mariengasse 7, 58095 Hagen -
Schreiben v. 08.12.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M - 15):
Gegen die
Schutzausweisung (hier: Trompetenbaum M - 15) wird Widerspruch erhoben. Im
Zusammenhang mit dem Bau des Emil-Schumacher-Museums hat die Kirchengemeinde
bereits gegen die Festsetzung des Trompetenbaumes im Bebauungsplan Bedenken
erhoben, weil damit eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes einhergeht
und es baulich nicht mehr nutzbar sei. Konkret geplant war eine Doppelgarage neben
dem Pfarrhaus. Da der Baum auch ohne Festsetzung im Bebauungsplan durch die
Baumschutzsatzung geschützt war, wurde seitens der Stadt Hagen auf die Festsetzung
verzichtet. Umso befremdlicher ist es, dass der Trompetenbaum nun als Naturdenkmal
ausgewiesen werden soll. Die Kirchengemeinde verlangt die Einhaltung der Zusicherungen,
die vor dem Abschluss des Gestattungsvertrages für das Emil-Schumacher-Museum
gegeben worden sind. Der Anbau der Garagen soll in Kürze zur Genehmigung
eingereicht werden. Weitere Bauvorhaben bestehen zurzeit nicht. Der Ausschluss
der Bebaubarkeit für die Zukunft und der damit verbundene Wertverlust für das
Grundstück werden aber auf keinen Fall hingenommen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach §
42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67
Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch
eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage
gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der
ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche
Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.
Für den Bau der
Doppelgarage wurde zwischenzeitlich eine Baugenehmigung erteilt. Der geplante
Schutzbereich des Trompetenbaumes war hiervon nicht betroffen. Bei zukünftigen
Bauvorhaben ist grundsätzlich vorab zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung des
Trompetenbaumes unvermeidlich ist oder das Bauvorhaben auch anderweitig zu realisieren
ist. Gemäß § 6 der Verordnung kann im Einzelfall auf Antrag eine Befreiung
erteilt werden von den Verboten des § 3 der Verordnung, sofern überwiegende
Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern, z.B. bei einer
Krankenhauserweiterung oder anderen Einrichtungen des Gemeinwohls. Im Übrigen
ist die Geltungsdauer der Verordnung auf 20 Jahre beschränkt. Danach wird über
eine neue Schutzverordnung zu entscheiden sein.
Den Anregungen
und Bedenken wird nicht gefolgt.
H.D. Dannert GmbH, Emster Str. 51, 58093
Hagen - Schreiben v. 19.12.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu ED - 4):
1.
Gegen
die Ausweisung der Platane ED - 4 als Naturdenkmal wird Widerspruch eingelegt.
2.
Die
Platane ist von der Straße her nicht einsehbar und der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
3.
Das
Gelände soll einer zukunftsträchtigen und sinnvollen Nutzung zugeführt werden
und wurde deshalb 2004 für mehrere 100.000,- € aus einer Erbengemeinschaft
herausgelöst. Hierbei wurde von den bisher von der Stadt Hagen zugelassenen und
genutzten Bebauungsgrenzen ausgegangen, die auch auf der Fläche unter der Baumkrone
liegen. Die Maßnahme kommt einer Enteignung gleich.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Zu 1.:
Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach §
42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67
Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch
eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage
gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der
ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche
Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.
Zu 2.:
Die eindrucksvolle Platane ist von der Straße aus gut zu sehen.
Zu 3.:
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche
dargestellt und die Bebaubarkeit des Grundstückes richtet sich nach § 34
Baugesetzbuch. Feste Baugrenzen oder Baulinien sind nicht vorgegeben.
Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken richten sich vielmehr nach Art und
Höhe der vorgesehenen Bebauung. Die bauliche Nutzung des insgesamt 3967 m²
großen Grundstückes wird durch die Unterschutzstellung des Baumes nicht
unzumutbar eingeschränkt. Der Bereich im Traufbereich des Baumes beträgt ca.
430 m². Derzeit befinden sich dort Stellplätze; außerdem ragt die Baumkrone
geringfügig über das vorhandene Gebäude. Da Versiegelungen und Verdichtungen im
Wurzelbereich eines Baumes grundsätzlich als nachteiliger Standortfaktor
angesehen werden müssen, ist eine Entsiegelung und Änderung der Nutzung anzustreben.
Die Festsetzung von Einzelschöpfungen der Natur wegen ihrer Seltenheit,
Eigenart oder Schönheit als Naturdenkmal stellt sich in besonderer Weise als
Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums dar. Der Erhalt solcher
Einzelschöpfungen liegt im Interesse der Allgemeinheit und rechtfertigt somit
die mit der Unterschutzstellung notwendigerweise verbundenen Beschränkungen der
Nutzungsbefugnisse durch Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums
i.S. des Art. 14. Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Eine Entschädigungspflicht wird
durch die Unterschutzstellung somit nicht begründet.
Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 7 Abs. 3 LG NRW
sind ebenfalls nicht erfüllt. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch ist nur
gegeben, wenn 1. bislang ausgeübte Grundstücksnutzungen aufgegeben werden
müssen oder unzumutbar eingeschränkt bzw. erschwert werden, 2. Aufwendungen
wertlos werden, die im Vertrauen auf die Fortführung rechtmäßiger
Grundstücksnutzungen gemacht worden sind, oder 3. die Lasten und die
Bewirtschaftungskosten von Grundstücken in absehbarer Zeit nicht von den
künftigen Erträgen oder sonstigen Vorteilen ausgeglichen werden und wenn
– zusätzlich – der Betrieb oder die wirtschaftliche Einheit, zu dem
die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Es kommt
demnach also nicht entscheidend auf die Höhe der Belastungen an, die der
Grundstückeigentümer unter Umständen in Bezug auf die unter Schutz gestellten
Bäume hat, sondern auf die Auswirkungen insgesamt. Mit allen drei
Tatbestandsmerkmalen knüpft die Vorschrift an die langjährige Rechtsprechung
des BVerwG und des BGH zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz im Bereich
des Natur- und Landschaftsschutzes an.
Nutzungsrechtliche Maßgaben
des Natur- und Landschaftsschutzes sind grundsätzlich als Ausdruck der
Situationsgebundenheit des Grundeigentums ohne weiteres hinzunehmen. Von einer
entschädigungspflichtigen Enteignung kann nach der insoweit einschlägigen
Rechtsprechung (siehe u.a. OVG Münster, Urt. v. 16.06.1997, Az. 10 A 860/95)
nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gesprochen werden, insbesondere im
Falle eines Eingriffs in bereits verwirklichte Nutzungen oder im Falle des Ausschlusses
von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder
sogar aufdrängen. Keiner dieser Ausnahmetatbestände kommt im vorliegenden Fall
zum Tragen. Wie oben bereits erläutert wird die rechtmäßige Nutzung nur geringfügig
eingeschränkt. Die genannten Aufwendungen werden durch die Schutzausweisung
nicht wertlos und eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung ist nicht
zu erwarten.
Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach §
42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67
Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch
eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage
gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der
ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche
Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.
Den Anregungen und
Bedenken wird nicht gefolgt.
Bürger –
Fax v. 15.12.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu ED - 10):
Gegen die Ausweisung der Priorlinde als Naturdenkmal bestehen keine
Bedenken. Gegen die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den
Eigentümer wird jedoch Widerspruch eingelegt und um Änderung der Verordnung
gebeten.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach §
42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67
Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch
eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage
gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der
ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche
Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.
Bei
der Priorlinde handelt es sich um einen Baum, der bereits aufgrund einer
Altverordnung als Naturdenkmal ausgewiesen ist. Für die Verkehrssicherung ist
derzeit noch die Stadt Hagen zuständig. Entgegen dieser bisher geltenden
Altverordnung obliegt die Verkehrssicherungspflicht für den Baum nach der
geplanten neuen Verordnung dem Eigentümer bzw. Besitzer.
Mit
Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 wurde unter § 34 der Abs. 4c)
neu eingefügt mit der Regelung, dass den Grundstückseigentümern oder Besitzern im
Rahmen des Zumutbaren auch die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Der unteren
Landschaftsbehörde sind diese Maßnahmen vorher anzuzeigen, bei Abwehr einer
unmittelbar drohenden Gefahr unverzüglich nachträglich. Dem wird durch die
Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Rechnung getragen.
Mit
der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer
vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder
städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am
Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen
Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.
Den Anregungen und
Bedenken wird nicht gefolgt.
Märkische Bank eG,
Bahnhofstraße 21, 58095 Hagen – Schreiben v. 17.11.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu ED - 7 und ED -
8):
Gegen die Ausweisung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird
davon ausgegangen, dass durch die Maßnahme keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die
beiden Bäume sind bereits aufgrund einer Altverordnung als Naturdenkmal ausgewiesen.
Für die Verkehrssicherung ist derzeit noch die Stadt Hagen zuständig. Entgegen
der bisher geltenden Altverordnung obliegt die Verkehrssicherungspflicht für
die Bäume nach der geplanten neuen Verordnung dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten.
Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 wurde unter § 34 der Abs.
4c) neu eingefügt mit der Regelung, dass den Grundstückseigentümern oder
Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die Durchführung von
Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Die untere Landschaftsbehörde ist hierüber
vorab zu unterrichten. Ist dies wegen der Dringlichkeit einer Maßnahme nicht
möglich, ist eine nachträgliche unverzügliche Information erforderlich. Dem
wird durch die Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr Rechnung getragen.
Mit
der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer
vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder
städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am
Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen
Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.
Die Anregungen und
Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.
Bürger und
Bürgerin - Schreiben v. 19.12.2005 und 23.01.2006
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu HO - 11):
1.
Die Orts- und Lageangaben stimmen nicht mit dem
Lageplan überein.
2.
Das Grundstück wird zurzeit bebaut und muss im
Traufbereich des Baumes eingezäunt werden. Auch ist eine Geländekorrektur
erforderlich, um das Grundstück sinnvoll als Garten nutzen zu können. Durch die
Unterschutzstellung wird die freie Gestaltung des Grundstückes gehindert und
sein Wert gemindert. Die Ver- und Gebote kommen einer Enteignung gleich.
Jegliche Einschränkung der Gestaltung des Grundstückes im Traufbereich des
Baumes wird abgelehnt. Der Traufbereich ist im Lageplan zu groß dargestellt.
Ein Überhang würde ganz verschwinden, wenn der Baum einmal gepflegt und
abgestorbenes Geäst entfernt würde.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Zu 1.:
Die Orts- und Lageangaben werden im Verordnungsentwurf wie folgt
korrigiert:
Oeger Str. 1-7, Gem. Hohenlimburg, Flur 20, Flurstück 613
Zu 2.:
Der Baum ragt ca. 3,5 m über das Grundstück des Bürgers. Ein
Pflegerückschnitt oder Verkehrssicherungsmaßnahmen in diesem Umfang sind zurzeit
nicht erforderlich. Ein Grenzzaun würde im Traufbereich und somit Schutzbereich
des Baumes liegen. Die Errichtung eines Zaunes an dieser Stelle kann bei
Berücksichtigung wurzelschonender Technik allerdings ohne Schaden für den Baum
durchgeführt werden. Auch eine behutsame und schonende Geländekorrektur des
stark hängigen Geländes muss nicht zwangsläufig eine Schädigung des Baumes zur
Folge haben.
Die Festsetzung unter HO - 11 wird deshalb um folgende Ausnahmeregelung
erweitert:
Unberührt von den allgemeinen Verboten unter § 3 bleibt
die Errichtung einer Einzäunung und Geländeanschüttung im Traufbereich des
Baumes, sofern schädliche Auswirkungen auf den Baum ausgeschlossen werden
können und hierüber ein Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde
besteht. Das Einvernehmen muss schriftlich erfolgt sein.
Das
Betretungsverbot als Teil der Ziff. 14 des § 3 (Verbote) wird gestrichen.
Die Festsetzung von Einzelschöpfungen der Natur wegen ihrer Seltenheit,
Eigenart oder Schönheit als Naturdenkmal stellt sich in besonderer Weise als
Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums dar. Der Erhalt solcher
Einzelschöpfungen liegt im Interesse der Allgemeinheit und rechtfertigt somit
die mit der Unterschutzstellung notwendigerweise verbundenen Beschränkungen der
Nutzungsbefugnisse durch Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.
des Art. 14. Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Eine Entschädigungspflicht wird
durch die Unterschutzstellung somit nicht begründet.
Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 7 Abs. 3 LG NRW
sind ebenfalls nicht erfüllt. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch ist nur
gegeben, wenn 1. bislang ausgeübte Grundstücksnutzungen aufgegeben werden
müssen oder unzumutbar eingeschränkt bzw. erschwert werden, 2. Aufwendungen
wertlos werden, die im Vertrauen auf die Fortführung rechtmäßiger
Grundstücksnutzungen gemacht worden sind, oder 3. die Lasten und die Bewirtschaftungskosten
von Grundstücken in absehbarer Zeit nicht von den künftigen Erträgen oder
sonstigen Vorteilen ausgeglichen werden und wenn – zusätzlich – der
Betrieb oder die wirtschaftliche Einheit, zu dem die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig
beeinträchtigt wird. Es kommt demnach also nicht entscheidend auf die Höhe der
Belastungen an, die der Grundstückseigentümer unter Umständen in Bezug auf die
unter Schutz gestellten Bäume hat, sondern auf die Auswirkungen insgesamt. Mit
allen drei Tatbestandsmerkmalen knüpft die Vorschrift an die langjährige
Rechtsprechung des BVerwG und des BGH zum verfassungsrechtlichen
Eigentumsschutz im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes an.
Nutzungsrechtliche Maßgaben
des Natur- und Landschaftsschutzes sind grundsätzlich als Ausdruck der
Situationsgebundenheit des Grundeigentums ohne weiteres hinzunehmen. Von einer
entschädigungspflichtigen Enteignung kann nach der insoweit einschlägigen
Rechtsprechung (siehe u.a. OVG Münster, Urt. v. 16.06.1997, Az. 10 A 860/95)
nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gesprochen werden, insbesondere im
Falle eines Eingriffs in bereits verwirklichte Nutzungen oder im Falle des Ausschlusses
von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder
sogar aufdrängen. Keiner dieser Ausnahmetatbestände kommt im vorliegenden Fall
zum Tragen.
Den Anregungen
und Bedenken wird teilweise gefolgt.
Rehpenning
Verwaltungs GmbH & Co. KG., Wehbergstr. 3, 58093 Hagen -
Schreiben v.
19.12.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu HO - 12):
1.
Der Ausweisung des alten Eichenbestandes
(„Eichenwäldchen“) wird ausdrücklich widersprochen.
Die Fläche ist durch Rechtsverordnung des
Landes NRW zum städtebaulichen Entwicklungsgebiet erklärt worden. Die
Ausweisung von Naturdenkmalen widerspricht dem Zweck der Rechtsverordnung.
2. In den Jahren
1974/75 ist der größte Teil des landwirtschaftlichen Betriebes von der
Landesbaubehörde Ruhr und der Bezirksregierung in Arnsberg im Auftrag der Stadt
Hagen enteignet worden. Für die Grundstücke ist mit 2,70 – 27,50 DM/m²
kein reeller Preis gezahlt worden. 1998 forderte die Stadt Hagen eine Ausgleichsabgabe
von fast 1,0 Mio. DM mit der Begründung, die verbliebenen Grundstücke seien
durch die Entwicklungsmaßnahme wertvoller geworden.
3. Die Festsetzung
des Eichenbestandes als Naturdenkmal ist als enteignungsgleicher Eingriff
anzusehen. Die Behörde bestimmt wie der Bürger die Eichen zu pflegen,
baumchirurgische Maßnahmen sowie Standort verbessernde Maßnahmen durchzuführen
hat. Nach § 3 bestehen 15 Verbote. Gemäß Verbot 14 ist sogar das Betreten des
Grundstückes verboten.
4. Die Eichen
wurden vor ca. 250 Jahren gepflanzt und sind seither ohne behördliche
Bevormundung und Eingriffe erhalten und gepflegt worden. Sie sind eine Zierde des Bauernhof-Grundstücks und kein
vernünftiger Mensch würde auf die Idee kommen, die Bäume nicht zu erhalten. Ihr
Bestand ist auch durch die Baumsatzung der Stadt geschützt und gesichert. Die
Stadt Hagen lässt sich die Ausweisung keinen Cent kosten und erhebt zudem auf
die Fläche ständig steigende Abgaben und Steuern. Außerdem verlangt die Stadt
Hagen noch eine Ausgleichsabgabe auf die Fläche von ca. 3.000,- €. Das
sind 2,45 €/m, ein Betrag, der nicht einmal beim Verkauf der Waldfläche
zu erzielen wäre.
5. Der Bürger
bittet von der geplanten Ausweisung der Waldfläche als Naturdenkmal abzusehen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Verwaltung begrüßt zunächst das Interesse des Bürgers am Erhalt der
Bäume. So konnte Im Winter 2007/2008 mit Einverständnis des Bürgers bereits
einen Pflegedurchgang an den 12 Eichen durchgeführt werden.
Zu 1.:
Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach §
42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67
Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch
eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage
gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der
ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche
Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.
Durch die angesprochene Rechtsverordnung erfolgte die förmliche
Festlegung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Unteres
Lennetal“ Hagen-Halden. Die Konkretisierung der angestrebten Entwicklung
erfolgt im Regelfall durch die Aufstellung von Bebauungsplänen. Im vorliegenden
Fall ist maßgeblich der Bebauungsplan 12/79 – Wehbergstraße/Querspange
Halden, in dem die in Frage stehenden Bäume („Eichenwäldchen“) als
zu erhalten ausgewiesen sind. Die Unterschutzstellung der Baumgruppe verstärkt
somit die mit den vorhandenen Festsetzungen angestrebten Bemühungen um den
Erhalt der Bäume und widerspricht nicht der durch den Bebauungsplan
konkretisierten Zielsetzung der Entwicklungsmaßnahme.
Zu 2.:
Der Bürger nimmt Bezug auf die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
„Unteres Lennetal“ Hagen-Halden. Die Enteignungsverfahren sind
rechtskräftig abgeschlossen. Die durch die Entwicklungsmaßnahme bedingte
Erhöhung des Bodenwerts eines Grundstücks wird erst nach Abschluss der
Entwicklungsmaßnahme in Form von Ausgleichsbeträgen gem. § 154 Baugesetzbuch
abgeschöpft. Den Eigentümern wurde 1998 das Angebot unterbreitet, diese
Ausgleichsbeträge per vertraglicher Vereinbarung vorzeitig abzulösen auf Basis
der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zum Bewertungsstichtag
27.05.1997. Bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages wurden damals die möglichen
Auswirkungen der nun beabsichtigten Ausweisung der Baumgruppe als Naturdenkmal
natürlich nicht berücksichtigt. Da seinerzeit kein Vertrag zustande kam, ist
das Angebot der Stadt nicht mehr relevant. Mit Abschluss der
Entwicklungsmaßnahme erfolgt eine neue Bewertung und Festlegung von Ausgleichsbeträgen.
Zu 3.:
Die Fläche ist im rechtskräftigen Bebauungsplan 12/79
Wehbergstraße/Querspange Halden als nicht überbaubare Grundstücksfläche
festgesetzt. Bei den Eichen handelt es sich gem. B-Plan um Baumbestand, der zu
erhalten ist. Zulässig sind nach B-Plan allerdings Nebenanlagen wie z.B.
Garagen, Stellplätze, Gartenhäuser usw. Diese bauliche Nutzung wird durch die
Schutzausweisung untersagt.
Die Festsetzung von Einzelschöpfungen der Natur wegen ihrer Seltenheit,
Eigenart oder Schönheit als Naturdenkmal stellt sich in besonderer Weise als
Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums dar. Der Erhalt solcher
Einzelschöpfungen liegt im Interesse der Allgemeinheit und rechtfertigt somit
die mit der Unterschutzstellung notwendigerweise verbundenen Beschränkungen der
Nutzungsbefugnisse durch Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.
des Art. 14. Abs. Satz 2 Grundgesetz (GG). Eine Entschädigungspflicht wird
durch die Unterschutzstellung somit nicht begründet.
Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 7 Abs. 3 LG NRW
sind ebenfalls nicht erfüllt. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch ist nur
gegeben, wenn 1. bislang ausgeübte Grundstücksnutzungen aufgegeben werden
müssen oder unzumutbar eingeschränkt bzw. erschwert werden, 2. Aufwendungen
wertlos werden, die im Vertrauen auf die Fortführung rechtmäßiger
Grundstücksnutzungen gemacht worden sind, oder 3. die Lasten und die
Bewirtschaftungskosten von Grundstücken in absehbarer Zeit nicht von den
künftigen Erträgen oder sonstigen Vorteilen ausgeglichen werden und wenn
– zusätzlich – der Betrieb oder die wirtschaftliche Einheit, zu dem
die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Es kommt
demnach also nicht entscheidend auf die Höhe der Belastungen an, die der
Grundstückeigentümer unter Umständen in Bezug auf die unter Schutz gestellten
Bäume hat, sondern auf die Auswirkungen insgesamt. Mit allen drei
Tatbestandsmerkmalen knüpft die Vorschrift an die langjährige Rechtsprechung
des BVerwG und des BGH zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz im Bereich
des Natur- und Landschaftsschutzes an.
Nutzungsrechtliche Maßgaben
des Natur- und Landschaftsschutzes sind grundsätzlich als Ausdruck der
Situationsgebundenheit des Grundeigentums ohne weiteres hinzunehmen. Von einer
entschädigungspflichtigen Enteignung kann nach der insoweit einschlägigen
Rechtsprechung (siehe u.a. OVG Münster, Urt. v. 16.06.1997, Az. 10 A 860/95)
nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gesprochen werden, insbesondere im
Falle eines Eingriffs in bereits verwirklichte Nutzungen oder im Falle des Ausschlusses
von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder
sogar aufdrängen. Keiner dieser Ausnahmetatbestände kommt im vorliegenden Fall
zum Tragen. Während der zuerst genannte Ausnahmetatbestand von vornherein
ausscheidet, kommt auch der zweite Ausnahmefall hier nicht in Betracht, da den
konkreten Umständen nach nicht davon ausgegangen werden kann, dass die
betroffene Fläche als Bauland oder Bauerwartungsland anzusehen ist. Denn
insoweit steht bereits die o.a. Festsetzung in dem B-Plan 12/79 –
Wehbergstraße/Querspange Halden – entgegen.
Das
Betretungsverbot als Teil des § 3, Ziff. 14 wird gestrichen. Weitere Maßnahmen im
Rahmen der ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Pflege und Nutzung von Grundstücken
in bisheriger Art und in bisherigem Umfang bleiben von den 15 Verboten des § 3
unberührt, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen (§ 5 Ziff. 1.)
Die
Verkehrssicherungspflicht verbleibt grundsätzlich beim Eigentümer oder Besitzer
eines Baumes; daran ändert die Verordnung nichts. Mit Änderung
des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 wurde unter § 34 der Abs. 4c) neu
eingefügt mit der Regelung, dass den Grundstückseigentümern oder Besitzern im
Rahmen des Zumutbaren auch die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen
obliegt. Die untere Landschaftsbehörde ist hierüber vorab zu unterrichten. Ist
dies wegen der Dringlichkeit einer Maßnahme nicht möglich, ist eine nachträgliche
Information erforderlich. Dem wird durch die Unberührtheitsklausel des § 5
Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Rechnung getragen.
Mit
der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer
vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder
städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am
Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen
Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.
Zu 4.:
Die Baumschutzsatzung der Stadt Hagen wurde im November 2007 außer Kraft
gesetzt. Der Einwand, dass ein ausreichender Baumschutz bereits aufgrund der
Baumschutzsatzung sichergestellt sei, geht daher ins Leere.
Eine Überprüfung der Grundsteuer 2006 aufgrund der vorgebrachten
Bedenken hat
ergeben, dass sich die Steuer um weniger als 0,50 € durch die Ausweisung
verringern würde.
Ausgleichsbeträge nach § 154 Baugesetzbuch können nicht Gegenstand eines
Verfahrens zu Unterschutzstellung von Naturdenkmalen sein. Da der maßgebliche
Bewertungsstichtag vom formellen Abschluss der Entwicklungsmaßnahme
„Unteres Lennetal“ Hagen-Halden abhängig ist, kann
zum jetzigen Zeitpunkt keine konkrete Angabe zur Höhe des Ausgleichsbetrages
gemacht werden. Bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages ist dann die Fläche mit der Baumgruppe (1500 m²) aufgrund
der Ausweisung als Naturdenkmal nicht mehr zu berücksichtigen. Nach derzeitiger
Einschätzung kann von einer Verringerung der Wertsteigerung in Höhe von ca.
4.000,- € ausgegangen werden.
Zu 5.:
Die Ausweisung der Baumgruppe („Eichenwäldchen“) als
Naturdenkmal wird beibehalten.
Den Anregungen
und Bedenken wird teilweise gefolgt.
Bürger -
Schreiben v. 27.12.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu HO - 13):
Die Ehefrau des Bürgers ist mit allem einverstanden bis auf § 3 Punkt 2.
Das Eichenlaub und Eicheln müssen jedes Jahr beseitigt werden, da unter dem
Baum Tausende von Zwiebelpflanzen wachsen. 60% von Laub und Eicheln fallen auf
das Nachbargrundstück.
Stellungnahme der
Verwaltung:
§ 3 Ziff. 2 untersagt u.a. das Sammeln und Entfernen von Früchten,
Blättern oder sonstigen Bestandteilen des Baumes. Zugleich ist in § 5 Ziff. 1
aber auch geregelt, das Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen und
rechtmäßigen Pflege und Nutzung von Grundstücken in bisheriger Art und in
bisherigem Umfang weiterhin zulässig sind, soweit es dem Schutzzweck nicht
zuwiderläuft und hierüber ein Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde
besteht.
Gegen die Entfernung des Eichenlaubs bestehen keine Bedenken.
Die Anregungen
werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.
Stahl Krafzig
& Partner, Neumarktstr. 2c, 58095 Hagen –
Schreiben v.
20.12.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu HO - 15):
1. Die Stadt Iserlohn hat die Stieleiche in früheren
Jahren bereits unter Schutz gestellt.
2. Die Stadt Hagen hat das übernommen,
einschließlich Unterhaltung des Objektes.
3. Ein Fachgutachten, das von der Stadt 2005 eingeholt
wurde, stützt nicht den Erhalt des Baumes. Es wird angeregt, das Objekt in
spätestens zwei Jahren weiter zu untersuchen und den Empfehlungen des
Sachverständigen nachzukommen. Die Mandantin wird parallel auch Untersuchungen
vornehmen lassen. Bis zur Klärung sollte keine endgültige Entscheidung
getroffen werden. Es wird zugesagt, dass innerhalb der Zweijahresfrist von der
Mandantin selbst an der Eiche nichts geändert wird.
Unter
der Eiche laufen ständig Anlieger, insbesondere aber auch Kinder und Eltern des
Kindergartens sowie Kirchenbesucher und spielende Kinder durch. Der vom
Sachverständigen dargestellte gefährliche Zustand birgt die Gefahr in sich,
dass auch bei sorgfältiger Beobachtung der Verkehrssicherungspflicht, etwa bei
Stürmen o.ä. nicht verhindert werden kann, dass starke Äste abfallen und
Menschen gefährden. Das geplante Naturdenkmal steht verkehrstechnisch an einer
„falschen“ Stelle, nämlich dort wo die „Natur“
Menschenleben gefährdet. Bei sorgfältiger Beachtung der
Verkehrssicherungspflicht bleibt nur das radikale Kappen der Äste und damit die
Teilzerstörung des Naturdenkmals.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Zu 1 und 2.:
Bei
der Eiche am Berchumer Kirchplatz handelt es sich um einen Baum, der bereits aufgrund
der Altverordnung des Kreises Iserlohn von 1974 als Naturdenkmal ausgewiesen
ist. Die Zuständigkeit ist später an die Stadt Hagen übergegangen. Nach der
neuen Verordnung obliegt die Verkehrssicherungspflicht wieder dem Eigentümer
bzw. Nutzungsberechtigten. Auch Verkehrssicherungsmaßnahmen sind im Rahmen des
Zumutbaren vom Grundstückseigentümer oder Besitzer durchzuführen.
Zu
3.:
Die
Eiche wurde 1998 und 2005 auf Bruch- und Standsicherheit hin untersucht. Gemäß
Gutachten von 2005 wurde dem Baum noch eine gute Vitalität und Bruchsicherheit
bescheinigt. Aufgrund von Morschungsprozessen im Kronenbereich an alten
Schnittstellen, am Stamm und am Stammfuß sollte den Empfehlungen des Gutachters
entsprechend eine regelmäßige Kontrolle der Morschungsprozesse durch einen
Fachbetrieb erfolgen.
Im
Auftrag der Stadt Hagen wurden mehrfach Schnittarbeiten im Kronenbereich zur Beseitigung
von Gefahrenstellen durchgeführt. Im Sommer 2008 wurde außerdem ein erneutes
Standsicherheitsgutachten in Auftrag gegeben. Leider ergab die Untersuchung
eine erhebliche Ausdehnung der Morschungsprozesse vor allem im Wurzelbereich.
Die Verlegung eines Abwasserkanals in den `70-er Jahren mit geringem Abstand
zum Stamm ist wahrscheinlich wesentliche Ursache hierfür. Bei Erstellung dieser
Vorlage stand noch nicht fest, ob der Baum vollständig entfernt werden muss
oder eine sehr starke Kronenreduzierung kurzfristig ausreicht. Unter diesen
Vorraussetzungen ist eine weitere Schutzausweisung nicht mehr sinnvoll, da der
Baum mittelfristig bis langfristig nicht zu erhalten ist.
Den Anregungen und
Bedenken wird gefolgt.
DB Services
Immobilien GmbH, NL Köln, Deutz-Mülheimer Str. 22-24, 50679 Köln - Zwei Schreiben v. 8.12.2005
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu N - 6 und HO -
3):
Gegen
die Verordnung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Aus betrieblichen Gründen
können aber ein eventueller Rückschnitt und die Pflege der Bäume notwendig
werden. Die DB AG darf in ihren Rechten und Pflichten nicht beeinträchtigt
werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gem. § 5 Ziff. 1 der Verordnung sind
Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Pflege und Nutzung von
Grundstücken in bisheriger Art und in bisherigem Umfang von den Verboten der
Verordnung nicht betroffen, soweit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und
hierüber ein Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde besteht. Die
Kastanienallee bei Haus Busch (N-6) tangiert mit zwei Bäumen einen
Gleisanschluss. Das Gleis selbst und oberirdische Leitungen befinden sich nicht
im Traufbereich der Bäume. Sofern der Betrieb des Gleisanschlusses einen
Rückschnitt der Bäume erfordert, ist dies im Einvernehmen mit der unteren
Landschaftsbehörde möglich.
Die Platane nahe dem Bahnhof Hohenlimburg
(HO-3) wurde zwischenzeitlich entsprechend den Darstellungen des
Bebauungsplanes 2/95 (472) „Bahnhof Hohenlimburg“ (seit 1999
rechtskräftig) gefällt, da sie im Trassenbereich einer geplanten Überführung
stand. Das geplante Naturdenkmal HO - 3 entfällt somit.
Die Anregungen
und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.
Mark-E, Körnerstr.
40, 58095 Hagen - Schreiben v. 28.12.2005
Jetzt: SEWAG Netze
GmbH, Lennestr. 2, 58507 Lüdenscheid
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu allen Bäumen):
Es bestehen Bedenken gegen die Verordnung bzw. das Verbot, ober- oder unterirdische
Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeeinrichtungen zu
verlegen oder zu ändern. In vielen Bereichen der genannten Naturdenkmale bzw.
deren geschützter Umgebung werden Versorgungsanlagen betrieben. Der sichere
Betrieb dieser Anlagen muss gewährleistet sein. Dazu gehört das Freihalten der
Trassen von Gehölzen sowie das Warten, Reparieren, Erneuern und ggf. Erstellen
neuer Anlagen. Außerdem ist ein ungehinderter Zugang zu den Versorgungsanlagen
einschl. Befahren der Schutzgebiete im Bedarfsfall auch ohne Einholen einer
Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Des Weiteren sind die vorhandenen Trassen von Aufschüttungen oder
Anpflanzungen freizuhalten.
Bei dem Naturdenkmal Nr. HO – 11 sind die Gemarkungsangabe und die
Straßenbezeichnung nicht richtig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gem. § 5 Ziff. 1 der Verordnung sind Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen
und rechtmäßigen Pflege und Nutzung von Grundstücken in bisheriger Art und in
bisherigem Umfang von den Verboten der Verordnung nicht betroffen, soweit es
dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und hierüber ein Einvernehmen mit der
unteren Landschaftsbehörde besteht. Hierunter fällt das Betreiben der Anlagen,
nicht jedoch Neuverlegungen oder Änderungen. Auch bei Wartung oder Reparatur
von Anlagen sind die Verbote der Verordnung zu berücksichtigen. Ggf. ist eine
Befreiung gem. § 6 der Verordnung bei der unteren Landschaftsbehörde
einzuholen. Eine Schädigung des Baumes ist auszuschließen, z.B. durch Anwendung
entsprechender technischer Verfahren. Sofern Maßnahmen zur Trassenpflege in
bisheriger Art und Umfang anfallen, die Verbotstatbestände berühren, ist hierüber
ein Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde herzustellen.
Des Weiteren wird auf § 5 Ziff. 4 verwiesen, wonach Maßnahmen zur Abwehr
von Gefahren oder zur Beseitigung eines Notstandes durchgeführt werden können,
auch wenn dies einen Verstoß gegen die Verbote der Verordnung darstellt. Die
untere Landschaftsbehörde ist vorab zu informieren. Wenn dies aufgrund der
Dringlichkeit nicht möglich ist, hat die Information unverzüglich nachträglich
zu erfolgen.
Diese Regelung stellt für den Handelnden einen Rechtfertigungsgrund dar,
sofern gegen Festsetzungen der Verordnung verstoßen wird. Zugleich erhält die
untere Landschaftsbehörde die Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich des Schadens
bzw. zur Wiederherstellung des alten Zustandes festzusetzen.
Aufschüttungen und das Anpflanzen von tiefer wurzelnden Gehölzen im
Schutzbereich sind nicht vorgesehen. Sinnvoll ist aber bei Maßnahmen im
Traufbereich zur Verbesserung des Standortes (z.B. Beseitigung von
Versiegelungen, Anpflanzen von Bodendeckern usw.) eine vorherige Abstimmung mit
dem Versorgungsunternehmen durchzuführen.
Für die Hinweise zu HO – 11 wird gedankt. Die Lageangaben sind
korrigiert worden.
Die Anregungen
und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.
Die Hagener
Naturschutzverbände, Boeler Str. 39, 58097 Hagen -
Schreiben v.
2.1.2006
Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu allen Bäumen):
Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Bedenken bestehen gegen die Ausweisung über einen Zeitraum von nur 20
Jahren. Es bleibt unklar, wie sich die Begrenzung juristisch und inhaltlich
haltbar begründen lässt. Es wird dringend empfohlen, den Satz § 1(1) letzter
Satz sowie § 8 (2) zu streichen. Statt dessen sollte eine Passage aufgenommen
werden, wonach der Schutz bei natürlichem Abgang des Naturdenkmales erlischt.
Unter § 6 (1) a) aa) sollte aufgenommen werden, dass eine Befreiung nur erteilt
wird, wenn die Abweichung mit dem Schutzziel vereinbar ist.
Redaktionell ist ein Schreibfehler in § 3 zu korrigieren sowie die
Formatierung in § 6. § 4 Nr. 5 kann entfallen, da er an dieser Stelle keinen
Sinn macht und vermutlich dem Einleitungssatz des § 4 entspricht.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Befristung der Geltungsdauer einer ordnungsbehördlichen Verordnung
auf 20 Jahre ergibt sich aus § 32 Ordnungsbehördengesetz NRW – OBG -. Demnach
darf sie sich nicht über 20 Jahre hinaus erstrecken.
Die in § 6 aufgeführten Vorraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung
entsprechen dem § 69 des Landschaftsgesetzes und können nicht erweitert werden.
Die Hinweise auf redaktionellen Änderungsbedarf werden dankend zur
Kenntnis genommen und im Entwurf berücksichtigt. Die Nr. 5 des § 4 entfällt.
Die Anregungen
und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
|
|
Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
|
Rechtscharakter |
|
|
|
|
|
Auftragsangelegenheit |
|
Fiskalische
Bindung |
|
|
Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
X |
Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst. |
|
|
Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
|
Dienstvereinbarung
mit dem GPR |
|
|
Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
|
Ohne
Bindung |
|
|
Vertragliche
Bindung |
|
|
|
1) Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand |
15000 |
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|
a) Zuschüsse Dritter |
7500 |
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|
b) Eigenfinanzierungsanteil |
7500 |
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|
2) Investive Maßnahmen |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Die Finanzierung der Maßnahme ist
gesichert/ soll gesichert werden durch |
||||||||||||||||||||||||||
|
Veranschlagung im investiven Teil des |
|
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|
Teilfinanzplans |
|
,
Teilfinanzstelle |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
Jahr |
lfd Jahr |
Folgejahr 1 |
Folgejahr 2 |
Folgejahr 3 |
|
|
|||||||||||||||||||
|
Betrag |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
|
0,00 € |
||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
3) Konsumtive Maßnahmen |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
Die
Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im |
||||||||||||||||||||||||||
|
Ergebnisplan |
2009 |
Produktgruppe |
5540 |
Aufwandsart |
529100 |
Produkt: |
1.55.40. 02 |
|||||||||||||||||||
|
4) Folgekosten |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den
Eigenfinanzierungsanteil |
0,00€ |
|||||||||||||||||||||||||
|
(nur bei
investiven Maßnahmen) |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr |
0,00€ |
|||||||||||||||||||||||||
|
c) sonstige Betriebskosten je Jahr (s. Eigenfinanzanteil unter 1) |
7500 € |
|||||||||||||||||||||||||
|
d) personelle Folgekosten je Jahr |
0,00€ |
|||||||||||||||||||||||||
|
Stellen-/Personalbedarf: |
|
|||||||||||||||||||||||||
|
|
Anz. |
Stelle(n) nach BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind im Stellenplan |
Jahr |
einzurichten |
||||||||||||||||||||
|
|
Anz. |
üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind befristet bis |
Datum |
anzuerkennen |
||||||||||||||||||||
|
e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven
Maßnahmen) |
0,00€ |
|||||||||||||||||||||||||
|
Zwischensumme |
0,00€ |
|||||||||||||||||||||||||
|
abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr |
0,00€ |
|||||||||||||||||||||||||
|
Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
7500
€ |
|||||||||||||||||||||||||
|
5)
Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen) |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
|
Anz. |
Stelle(n) nach BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind im Stellenplan |
Jahr |
einzurichten |
|
|
Anz. |
üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind befristet bis |
Jahr |
anzuerkennen |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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