Beschlussvorlage - 0785/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zu a)   Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der nach § 12 LG NRW anerkannten Verbände abgegebenen Stellungnahmen sowie die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage.

 

            Die Verwaltungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

Zu b)   Der Rat der Stadt beschließt die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt
Hagen zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung – ND-VO), wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0785/2008) vom 20.11.2008 ist. Die ND-VO besteht aus einem Textteil, je einer Übersichtsliste und einer Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000 für jeden betroffenen Stadtbezirk und je einem Detailblatt für jedes
Naturdenkmal mit Angaben über Baumart(en), Größenangaben, Lagebezeichnungen und Lageplänen und, soweit erforderlich, zusätzlichen Geboten.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

 

 

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Sachverhalt

 

Kurzfassung

 

Der Stadt Hagen wurde mit Verfügung v. 25.09.1997 durch die Bezirksregierung Arnsberg Gelegenheit gegeben, vor Aufhebung der beiden Naturdenkmal-Altverordnungen des Kreises Iserlohn und des Ennepe-Ruhr-Kreises von 1974 durch die Bezirksregierung eine eigene Verordnung nach § 42 a Abs. 2 LG NRW für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen zu erlassen. Die beiden Altverordnungen beinhalten insgesamt noch neun Bäume bzw. Baumgruppen auf dem Stadtgebiet Hagen.

 

1999 hat der Rat die Aufstellung einer solchen Verordnung beschlossen (Drucksachen-Nr. 700068/98). Daraufhin wurde der Bestand an alten Bäumen im Stadtgebiet von der Stadtverwaltung umfangreich überprüft. Auch die Bürger wurden durch Presseartikel um Vorschläge gebeten.

 

2005 wurde die Verwaltung vom Rat beauftragt, den Entwurf einer Verordnung mit 50 Naturdenkmalen (insgesamt 95 Bäume) öffentlich auszulegen und Behörden und öffentliche Stellen anzuhören (Drucksachen-Nr. 0457/2005). Die Offenlage fand statt vom 21.11.-20.12.2005. Alle betroffenen Grundstückseigentümer und betroffenen Grundstücksnachbarn wurden schriftlich auf die Möglichkeit hingewiesen, Anregungen und Bedenken im Rahmen der Offenlage einzureichen. Insgesamt 18 Schreiben mit Anregungen und Bedenken wurden eingereicht.

Zwei Träger öffentlicher Belange und die nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannten Verbände haben ebenfalls Stellungnahmen abgegeben.

 

Einige Anregungen und Bedenken wurden berücksichtigt. Weitere Änderungen am Verordnungsentwurf wurden erforderlich, weil zwischenzeitlich die Schutzwürdigkeit einiger Bäume nicht mehr gegeben ist. Gesetzesänderungen führten ebenfalls zu Änderungen bzw. Anpassungen. Abschließend wurde der Entwurf umfassend redaktionell überarbeitet.

 

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt auch nach der Unterschutzstellung weiterhin dem Eigentümer bzw. Grundstücksnutzer. Mit Einführung des § 34 Abs. 4c in das LG NRW 2007 gilt dies im Rahmen des Zumutbaren auch für Verkehrssicherungsmaßnahmen.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, wie in den vergangenen Jahren auch, Zuschüsse für Pflegemaßnahmen bei der Bezirksregierung zu beantragen. Das bisherige Budget
(Gesamtkosten 15.000,- €) muss nicht erhöht werden. Nach den derzeit geltenden Förderrichtlinien be­trägt der Zuschuss aus Landes- und EU-Mitteln allerdings nur noch 50% der Gesamtkosten (früher 70%). Ob auch Eigentü­mer/ Nutzungsberechtigte bei einem Kostenvolumen von mindestens 1000,-€ direkt bei der Bezirksregierung Arnsberg Zuschüsse beantragen können, muss im Einzelfall ge­prüft werden.

 

 

 

 

 

 

 

Begründung

 

Der Stadt Hagen wurde mit Verfügung v. 25.09.1997 durch die Bezirksregierung Arns­berg Gelegenheit gegeben, vor Aufhebung der beiden Naturdenkmal-Altverordnungen des Kreises Iserlohn und des Ennepe-Ruhr-Kreises von 1974 durch die Bezirksregie­rung eine eigene Verordnung nach § 42 a Abs. 2 LG NRW für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen zu erlassen. Die beiden Altverordnungen beinhalten insgesamt noch neun Bäume bzw. Baumgruppen auf dem Stadtgebiet Hagen.

 

In der Sitzung v. 28.01.1999 hat der Rat die Aufstellung einer solchen Verordnung be­schlossen (Drucksachen-Nr. 700068/98). Der Beschluss wurde am 13.02.1999 ortsüblich bekanntgemacht. Daraufhin wurde der Bestand an alten Bäumen im Stadtgebiet von der Stadtverwaltung umfangreich überprüft. Auch die Bürger wurden durch Presseartikel um Vorschläge gebeten.

 

Am 30.06.2005 (Drucksachen-Nr. 0457/2005) wurde die Verwaltung gem. § 42 b und § 42 c LG NRW vom Rat beauftragt, den Entwurf einer Verordnung mit 50 Naturdenkmalen (insgesamt 95 Bäume) öffentlich auszulegen und Behörden und öffentliche Stellen anzuhören. Die öffentliche Auslegung wurde am 10.11.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Mit Schreiben v. 14.11.2005 wurden weiterhin alle betroffenen Grundstückseigentümer auf die Möglichkeit hingewiesen, Anregungen und Bedenken im Rahmen der Offenlage einzureichen. Benachrichtigt wurden nicht nur die Baumeigentümer, sondern auch betroffene Grundstücksnachbarn. Die Offenlage fand statt vom 21.11.-20.12.2005. Insgesamt 18 Schreiben mit Anregungen und Bedenken wurden eingereicht.

 

Die Träger öffentlicher Belange und die nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannten Verbände wurden mit Schreiben vom 15.11.2005 zur Abgabe von Stellungnahmen bis zum 15.01.2006 aufgefordert. Anregungen und Bedenken wurden von folgenden Stellen abgegeben:

 

-          DB Services Immobilien GmbH, Deutz-Mühlheimer-Straße 22-24, 50679 Köln

-          Mark-E, Körnerstr. 40, 58095 Hagen (jetzt: SEWAG Netze GmbH, Lennestr. 2, 58507 Lüdenscheid

-          Landesbüro der Naturschutzverbände, c/o Hagener Naturschutzverbände,
Boeler Str. 39, 58097 Hagen

 

Häufig vorgebracht wurden Bedenken bzgl. der Verkehrssicherungspflicht und der Kosten für Pflegemaßnahmen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt auch nach der Unterschutzstellung weiterhin dem Eigentümer bzw. Grundstücksnutzer. Mit Einführung des
§ 34 Abs. 4c in das LG NRW im Jahre 2007 gilt dies auch für die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen im Rahmen des Zumutbaren.

 

Verkehrssicherungsmaßnahmen sind grundsätzlich nicht förderfähig, jedoch kann in vielen Fällen bei Fehlentwicklungen im Baumhabitus durch frühzeitige Pflegemaßnahmen einer zukünftigen Gefahrenstelle vorgebeugt werden. Ebenso können
Verbesserungen am Standort oder im Umfeld eines Baumes zu einer gesteigerten Vitalität und Vermeidung von Baumschäden beitragen.

 

Die Verwaltung beabsichtigt deshalb, wie in den vergangenen Jahren auch, Förderanträge zur Bezuschussung von Pflegemaßnahmen bei der Bezirksregierung zu stellen. Dadurch erfährt der Eigentümer bzw. Besitzer des Naturdenkmales eine finanzielle Entlastung. Das bisherige Budget in Höhe von 15.000,- € Gesamtkosten muss hierfür nicht erhöht werden. Nach den derzeit geltenden Förderrichtlinien beträgt der Zuschuss aus Landes- und EU-Mitteln allerdings nur noch 50% der Gesamtkosten; bis 2007 betrug der Zuschuss 70%. Etwa ein Drittel der Naturdenkmale ist übrigens in städtischem Besitz.

Ob auch Eigentümer/Nutzungsberechtigte bei einem Kostenvolumen von mindestens 1000,-€ direkt bei der Bezirksregierung Arnsberg Zuschüsse für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen beantragen können, muss im Einzelfall geprüft werden.

 

Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind dieser Vorlage beigefügt. In einigen Fällen ergeben sich daraus Ergänzungen, Änderungen oder Streichungen am 2005
offengelegten Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung.

 

Bei einer routinemäßigen Überprüfung der Grundstücksangaben musste festgestellt werden, dass einige Flurstücksangaben nicht mehr aktuell sind bzw. fehlerhaft waren. Die Angaben wurden in der Übersichtsliste und in den Einzelblättern der betreffenden Naturdenkmale geändert.

 

Der Entwurf der Naturdenkmal-Verordnung ist außerdem nach der Offenlage nochmals redaktionell überarbeitet worden.

 

Die eingearbeiteten Änderungen werden im Folgenden erläutert.

 

I. Textteil

 

-          In der Präambel wurden die gesetzlichen Grundlagen aktualisiert, da sich Landschaftsgesetz, Ordnungsbehördengesetz und Gemeindeordnung zwischenzeitlich geändert haben.

-          Unter § 1 Abs. 1 (Schutzzweck) wurde der Schutzzweck eindeutiger formuliert. Außerdem musste der Abs. 2 aufgrund einer Änderung des Landschaftsgesetzes entsprechend dem neuen Gesetzestext erweitert werden. Im Bereich der Stadt Hagen und der vorliegenden Verordnung ergeben sich daraus aber keine Konsequenzen.

Die Einzelblätter für jedes Naturdenkmal werden, anders als im Entwurf zur Offenlage vorgesehen, nun Bestandteil der Verordnung. Im § 2 Abs. 2 der Verordnung (Geltungsbereich und Bezeichnung der Naturdenkmale) waren deshalb textliche Ergänzungen erforderlich.

-          § 2 Abs. 3 der Verordnung entfällt, da er versehentlich eingefügt und an dieser Stelle nicht sinnvoll ist.

-          Im § 3 (Verbote) wird Verbot Nr. 14 geändert. Das Betretungsverbot im Schutzbereich entfällt.

-          Im § 4 (Gebote) wurden die einzelnen, dem Eigentümer oder Besitzer gebotenen Maßnahmen neu formuliert. Weiterhin wurden aus dem unter Ziffer 3
aufgeführten Gebot die Pflegemaßnahmen im Kronenbereich und baumchirurgische Maßnahmen gestrichen, da diese Facharbeiten vorrangig im Rahmen von Landesförderprogrammen durch die Stadt Hagen umgesetzt werden sollen.

-          Im § 5 Abs. 1 Ziffer 1 (Nicht betroffene Tätigkeiten) wurde der Begriff „Bewirtschaftung“ durch den Begriff „Nutzung“ ersetzt.

-          Die ursprünglich vorgesehene Regelung unter § 5 Abs. 1 Ziffer 4 wurde aufgrund der vorgenannten Begriffsänderung überflüssig und gestrichen.

-          Im § 5 entfällt die Unterteilung in Absatz 1 und 2. Die ursprünglich unter Abs. 2 vorgesehene Unberührtheitsklausel für Verkehrssicherungsmaßnahmen wurde neu formuliert und im § 5 als neue Ziffer 4 eingefügt. Diese Änderung wurde erforderlich, da sich der § 34 des Landschaftsgesetzes geändert hat und demnach die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen dem Eigentümer bzw. Besitzer nun im Rahmen des Zumutbaren obliegt. Weiterhin wird unter dieser neuen Ziffer 4 die Zumutbarkeit von Maßnahmen näher erläutert; die Formulierung berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung.

-          Im § 6 Abs. 1 (Befreiungen) wurde aufgrund einer Änderung des Landschaftsgesetzes eine textliche Ergänzung erforderlich, die dem neuen Gesetzestext entspricht.

-          Im § 8 wurden die Angaben zum Inkrafttreten und zur Geltungsdauer der Verordnung durch noch präzisere Formulierungen neu gefasst.

 

 

 

II. Listen

 

In die nach Stadtteilen geordneten Übersichtslisten der Naturdenkmale wurden aus Gründen der Rechtssicherheit jeweils auch die Rechts- und Hochwerte der Standorte aufgenommen. Die Angaben zu Stammumfang, Kronendurchmesser und Höhe der einzelnen Bäume sind als „ca.-Angabe“ zu sehen und dementsprechend beschriftet. Da sich die Größenangaben seit der Erfassung der Bäume geändert haben können, wurde außerdem ein Hinweis aufgenommen, dass die Größenangaben im Jahr 2002 ermittelt wurden.

 

Flurstücksangaben sind, soweit erforderlich, korrigiert worden. Weiterhin wurde die deutsche Bezeichnung „Kastanie“ durch die präzisere Bezeichnung „Rosskastanie“ ersetzt. Der Beiname `Atropurpurea´ in der wissenschaftlichen Bezeichnung der veredelten Blutbuchen wurde gegen die aktuell gültige Bezeichnung `Atropunicea´ ausgetauscht.

 

 

 

III. Übersichtskarten

 

Aus den Übersichtskarten sind die entfallenden Bäume herausgenommen worden.

 

 

 

 

 

 

IV. Einzelblätter

 

In den Einzelblättern wurde ergänzend zum vorherigen Entwurf für jedes Naturdenkmal ein individueller Schutzzweck formuliert. Fehlerhafte bzw. nicht mehr aktuelle Flurstücksangaben wurden korrigiert. Weiterhin wurde die deutsche Bezeichnung „Kastanie“ durch die präzisere Bezeichnung „Rosskastanie“ ersetzt. Der Beiname `Atropurpurea´ in der wissenschaftlichen Bezeichnung der veredelten Blutbuchen wurde gegen die aktuell gültige Bezeichnung `Atropunicea´ ausgetauscht.

 

Um die Lesbarkeit der Lagepläne zu verbessern, wurden die Bildausschnitte noch mal überarbeitet und optimiert. Sofern sich mehrere Naturdenkmale auf einem Bildausschnitt befinden, ist nun nur das Naturdenkmal farblich unterlegt, welches auch Thema des jeweiligen Einzelblattes ist. Besteht ein Naturdenkmal aus mehreren Bäumen (Baumgruppe oder Allee), wurden die einzelnen Bäume durchnummeriert. Bei sehr unübersichtlichen Baumgruppen wurde ein zusätzlicher Detail-Lageplan in einem besser lesbaren Maßstab angefertigt (z.B. N – 6).

 

 

 

V. Herauszunehmende Bäume

 

Weitere Änderungen wurden erforderlich, weil zwischenzeitlich die Schutzwürdigkeit nachfolgender Bäume nicht mehr gegeben ist:

 

-          Die Platane HO – 3 nahe dem Hohenlimburger Bahnhof musste zur Verwirklichung der neuen Gleisüberführung gefällt werden. Den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes war Vorrang einzuräumen.

-          Der Bergahorn, der Bestandteil des Naturdenkmal HO – 7 Am Boeckwaag werden sollte, ist aufgrund einer weit fortgeschrittenen Morschung nur noch bedingt erhaltenswert.

-          An der Krimlinde HO – 10 auf dem Friedhof der evangelisch-reformierten Kirchengemeinde an der Iserlohner Straße ist einer von den zwei Haupttrieben im Sommer 2008 ausgebrochen.

-          Die seit 1974 als Naturdenkmal ausgewiesene Eiche HO – 15 am Berchumer Kirchplatz ist in ihrer Vitalität stark beeinträchtigt. Eine im Herbst diesen Jahres durchgeführte Untersuchung hat ergeben, dass die Morschungen insbesondere im  Wurzelbereich fortgeschritten sind. Bei Erstellung dieser Vorlage stand noch nicht fest, ob der Baum vollständig entfernt werden muss oder eine sehr starke Kronenreduzierung kurzfristig ausreicht. Unter diesen Vorraussetzungen ist eine weitere Schutzausweisung nicht mehr sinnvoll, da der Baum mittel- bis langfristig nicht zu erhalten ist.

-          Erscheinungsbild und Lebenserwartung erfüllen dann nicht mehr die Kriterien eines Naturdenkmales.

-          Das Naturdenkmal N – 2 entfällt vollständig. Auf Empfehlung der Bezirksvertretung Nord wurde gem. Ratsbeschluss vom 17.11.2005 (RAT/09/2005, TOP 5.20) die Verwaltung beauftragt, die auf dem Grundstück der evangelischen Melanchthongemeinde befindlichen Platanen aus der Liste der Naturdenkmale heraus-zunehmen.

-          Das Naturdenkmal M – 12, welches im Entwurf noch eine Baumgruppe aus fünf Eichen umfasste, wurde auf eine Eiche reduziert. Von den anderen vier Bäumen zeigen zwei mittlerweile irreparable Vitalitätsschwächen. Die beiden anderen sind einseitig und schmächtig entwickelt und nur in der Gruppe schützenswert.

 

 


 

Bürgerin  -  Schreiben v. 24.11.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu N - 3):

 

Die Bürgerin ist nicht Eigentümerin des Grundstückes, auf dem die Rotbuche steht.

Sollte sie dennoch ordnungspflichtig sein, erhebt sie gegen die mit der Ausweisung zum Naturdenkmal verbundenen Beschränkungen Widerspruch insofern, als sie daran gehindert wird, aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und zum Schutz des Wohnhauses Äste zu stutzen.

Für den Fall, dass derartige Schutzmaßnahmen erfolgen müssen, beantragt sie die Übernahme der Kosten durch die Stadt Hagen und darüber eine rechtsverbindliche Bestätigung.

Außerdem beantragt sie zu ihrem Schreiben einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach § 42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.

 

Wie bisher auch liegt die Verkehrssicherungspflicht für den Baum weiterhin beim Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 wurde unter § 34 der Abs. 4c) neu eingefügt mit der Regelung, dass den Grundstückseigentümern oder Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Die untere Landschaftsbehörde ist hierüber vorab zu unterrichten. Ist dies wegen der Dringlichkeit einer Maßnahme nicht möglich, ist eine nachträgliche unverzügliche Information erforderlich. Dem wird durch die Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Rechnung getragen.

 

Mit der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.

 

Sofern Gefahr besteht, dass Äste zu einer Beschädigung der Fassade oder des Daches führen, kann ein Antrag auf Befreiung vom Verbot 2 gestellt werden mit dem Ziel, einen angemessenen Rückschnitt durchzuführen. Als angemessen gilt ein Abstand der Äste zu Gebäudeteilen i.d.R. von 1 – 1,5 m.

 

 

Den Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt.

 

Bürger  -  Schreiben v. 19.12.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu N - 3):

 

Die Bürger erheben Widerspruch gegen die mit der Ausweisung zum Naturdenkmal verbundenen Beschränkungen insofern, als sie daran gehindert werden, aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und zum Schutz des Wohnhauses Äste zu stutzen.

Für den Fall, dass derartige Schutzmaßnahmen erfolgen müssen, beantragen Sie die Übernahme der Kosten durch die Stadt Hagen und darüber eine rechtsverbindliche Bestätigung.

Außerdem beantragen sie zu ihrem Schreiben einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach § 42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.

 

Wie bisher auch liegt die Verkehrssicherungspflicht für den Baum weiterhin beim Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 wurde unter § 34 der Abs. 4c) neu eingefügt mit der Regelung, dass den Grundstückseigentümern oder Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Die untere Landschaftsbehörde ist hierüber vorab zu unterrichten. Ist dies wegen der Dringlichkeit einer Maßnahme nicht möglich, ist eine nachträgliche unverzügliche Information erforderlich. Dem wird durch die Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen zur Gefahren-abwehr Rechnung getragen.

 

Mit der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.

 

Sofern Gefahr besteht, dass Äste zu einer Beschädigung der Fassade oder des Daches führen, kann ein Antrag auf Befreiung vom Verbot 2 gestellt werden, mit dem Ziel, einen angemessenen Rückschnitt durchzuführen. Als angemessen gilt ein Abstand der Äste zu Gebäudeteilen i.d.R. von 1 – 1,5 m.

 

 

Den Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt.

 

 

 

Rechtsanwälte Bauer Schulte Lagemann Dahmen & Kollegen, Elberfelder Straße 45, 58095 Hagen – Schreiben v. 6.12.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M - 1):

 

Die Mandanten sind Eigentümer einer Wohnung mit Stellplatz auf dem Grundstück Fleyer Straße 106 und mit der Unterschutzstellung der Stieleiche auf dem Grundstück Fleyer Straße 104 b (Naturdenkmal M - 1) nicht einverstanden.

1.                  Die Baumwurzeln haben die Pflasterung des Stellplatzes bereits in erhebliche Mitleidenschaft gezogen. Eine Ausweisung als Naturdenkmal führt zu einem faktischen Verlust der Stellmöglichkeit.

2.                  Die Wohnung wird durch die ausladenden Äste beschattet. Durch die Schutzausweisung ist eine Beschneidung des Baumes ausgeschlossen. Langfristig ist mit Mietausfällen wegen Mietminderung durch Stellplatzverlust und Beschattung zu rechnen. Die Mandanten wollten sich schon mit dem Eigentümer des Baumes in Verbindung setzten und dazu anhalten, die Krone auszulichten

3.                  Auch der Laubbefall beeinträchtigt das Grundstück des Mandanten.

4.                  Es wird bezweifelt, dass der Baum besonderen Schutz benötigt. Eine Unterschutzstellung aus Gründen der Seltenheit, Eigenart oder Schönheit ist nicht
erforderlich.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1.:

Im § 3 des Verordnungsentwurfes, Verbot Nr. 10 ist es untersagt, Stellplätze zu ändern, anzulegen oder bereitzustellen. Im Falle einer erheblichen Schädigung des Stellplatzes, die derzeit nicht erkennbar ist, kann hiervon gem. § 6 der Verordnung auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn z.B. die Durchführung im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Im Antragsverfahren ist zu prüfen, ob eine Sanierung des Stellplatzes unter größtmöglicher Schonung der Baumwurzeln durchführbar ist. Auch alternative Lösungen wie z.B. die Zumutbarkeit anderer Stellplätze sind in dem Zusammenhang zu prüfen.

 

Zu 2.:

Eine Beschneidung des Baumes ist gem. Verbot Nr. 2 untersagt. Im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde können Pflegeschnitte und Maßnahmen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden (§ 5 Ziff. 4). Dem Erhalt und der Entwicklung des Baumes ist jedoch grundsätzlich Vorrang einzuräumen vor anderen Belangen, zumal das Nachbargebäude in Kenntnis des Baumes errichtet wurde. Sofern Gefahr besteht, dass Äste zu einer Beschädigung der Fassade oder des Daches führen, kann ein Antrag auf Befreiung vom Verbot 2 gestellt werden mit dem Ziel, einen angemessenen Rückschnitt durchzuführen. Als angemessen gilt i.d.R. ein Abstand der Äste zu Gebäudeteilen von
1 – 1,5 m.

 

Zu 3.:

Die Beseitigung des abgefallenen Laubes von versiegelten Flächen, Rasenflächen oder sonstigen gärtnerischen Nutzflächen ist nicht verboten. Hierbei handelt es sich gem.
§ 5 Ziff.1 um Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie rechtmäßigen Pflege und Nutzung von Grundstücken, die dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

Zu 4.:

 Die Schutzwürdigkeit ergibt sich aufgrund der Seltenheit von Stieleichen mit einem Stammumfang von mehr als 3 m im bebauten Stadtgebiet und dem guten Erhaltungszustand des Baumes.

 

 

Die Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.


 

Bürger und Bürgerin   Schreiben v. 20.12.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M–1):

 

1.      Ergibt sich aus § 3 Ziff. 14, dass das Betreten des Grundstückes zwecks Rasenschnitt und Laubentfernung durch die Naturdenkmalverordnung eingeschränkt wird?

2.      Sind Äste, die an den Baukörper stoßen, vom Eigentümer zu entfernen?

3.      Nach Beantwortung dieser Fragen werden die erbetenen Anregungen und Bedenken bearbeitet.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1.:

Das Betretungsverbot als Teil der Ziff. 14 wird gestrichen. Rasenschnitt und Laubentfernung sind Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Pflege und Nutzung von Grundstücken in bisheriger Art und bisherigem Umfang, die dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und worüber Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde besteht (s. § 5 Ziffer 1).

 

Zu 2.:

Die privatrechtlichen Aspekte, wie z.B. die Zuständigkeiten zwischen Nachbarn sind im Bürgerlichen Gesetzbuch – Nachbarschaftsrecht- geregelt und nicht Bestandteil dieser Verordnung.

Sofern Gefahr besteht, dass Äste zu einer Beschädigung der Fassade oder des Daches führen, kann vom Eigentümer oder mit dessen Einverständnis ein angemessener Rückschnitt zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden. Als angemessen gilt i.d.R. ein Abstand der Äste zu Gebäudeteilen von 1 – 1,5 m. Die Landschaftsbehörde ist vorab hiervon zu unterrichten.

 

Zu 3.:

Die unter Pktn. 1. und 2. gestellten Fragen wurden bereits mit Schreiben der Verwaltung vom 6.2.2006 beantwortet. Weitere Anregungen und Bedenken erfolgten nicht.

 

 

Die Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird teilweise gefolgt.

 


 

Bürgerin   Schreiben v. 19.12.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M - 1):

 

Die Aufnahme unserer Stieleiche als Naturdenkmal M - 1 wird befürwortet, weil sie den Charakter des Hauses unterstützt und die Fleyer Straße und das Fleyer Viertel. Auch den ökologischen Aspekt für die saubere Luft in Hagen darf man nicht außer Acht lassen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss hierüber ist nicht erforderlich.

 


 

Bürgerin – Schreiben v. 20. 12. 2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu allen Bäumen, insbesondere M - 2 und M - 3):

 

Die Unterschutzstellung weiterer seltener Baumarten wird befürwortet. Bestehende „Naturdenkmale“ müssen zwingend erhalten bleiben. Wird ein Baum gefällt, muss ein Ersatzbaum gleicher Art und am selben Platz erfolgen. Dies gilt auch für alle Stadtbäume vor allem in der Innenstadt wegen der dort stärkeren Belastung der Menschen mit Schadstoffen der Luft sowie Stäuben. Nur 1400 junge Bäume können einen großen Baum bei der Luftreinigung ersetzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Auswahl der schutzwürdigen Bäume erfolgte nach umfangreicher und langjähriger Erfassung unter Beteiligung der Öffentlichkeit über die Presse und unter Einbeziehung der Bezirksvertretungen und anderer politischer Gremien. Die Aufnahme weiterer schutzwürdiger Bäume, die der Verwaltung zzt. möglicherweise dennoch nicht bekannt sind, bleibt einem späteren Änderungsverfahren vorbehalten.

Ob der Ersatz eines gefällten Baumes durch dieselbe Art und am gleichen Standort sinnvoll ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Erkrankungen durch Pilze oder Bakterien z.B. übertragen sich häufig auf Nachpflanzungen, sodass ein Erfolg von vornherein ausgeschlossen ist. Neuanpflanzungen werden aber grundsätzlich nicht über diese Naturdenkmalverordnung geregelt.

Die Anregung zu den Stadtbäumen insgesamt wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.

 

 


 

Christlicher Verein Junger Menschen Hagen e.V. CVJM, Märkischer Ring 101, 58097 Hagen  -  Schreiben v. 15.12.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M - 2 und M - 3):

 

1.      Mit der Ausweisung des Ginkgos M–2 besteht grundsätzlich Einverständnis. Einspruch wird erhoben, weil in den nächsten Monaten auf dem Innenhof bauliche Veränderungen vorgesehen sind, und zwar Erneuerung des Bolzplatzes mit der Stadt Hagen, Anhebung des Innenhofes und eventuelle Pflasterung und Ausbau des Saales um ca. 5 m in den Innenhofbereich.

2.      Mit der Ausweisung der Flügelnuss M–3 besteht grundsätzlich Einverständnis. Einspruch wird erhoben, weil im Falle einer Bebauung des Bettermann-Gründstückes gemäß Bebauungsplan die Einfahrt zum Grundstück vom Märkischen Ring direkt neben der Flügelnuss erfolgen wird. Es muss auch geprüft werden, welche Versorgungsleitungen sich neben oder unter der Flügelnuss befinden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1.:

Das grundsätzliche Einverständnis wird begrüßt. Die Bebaubarkeit des Grundstückes richtet sich nach dem Bebauungsplan 8/98 (497) „Remberg-Center“ einschl. 1. Änderung. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben trotz Unterschutzstellung des Ginkgos uneingeschränkt rechtskräftig. Dies ergibt sich aus § 42 a, Abs. 3 Landschaftsgesetz (LG NRW i.V.m. § 34 Abs. 4b LG NRW. Demnach gelten die Verbote und Gebote einer ordnungsbehördlichen Verordnung nicht für die beim Inkrafttreten der Verordnung bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden. Bolzplatz-Sanierung und Gestaltung des Innenhofes sollten aber in Absprache mit der unteren Landschaftsbehörde unter größtmöglicher Schonung des Naturdenkmales erfolgen. So sieht z.B. die aktuelle Ausführungsplanung für den Bolzplatz eine Rücknahme der Versiegelung um ca. 1 m im Traufbereich des Baumes vor. Ob weitere Verbesserungen im Traufbereich möglich sind, bedarf noch einer Überprüfung. Hochbauten im Traufbereich des Ginkgos sind im Bebauungsplan nicht vorgesehen.

 

Zu 2.:

Das grundsätzliche Einverständnis wird begrüßt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Remberg-Center“ im Traufbereich der Flügelnuss (Fußweg und Zufahrt) können je nach Ausführung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Baumes führen. Bei der Ausführung ist deshalb eine größtmögliche Schonung der Baumwurzeln anzustreben. Dies wurde bereits im Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Hagen und dem bisherigen Vorhabensträger berücksichtigt. Versorgungsleitungen sind im Traufbereich von Stadtbäumen häufig anzutreffen. Wartung und Unterhaltung sind in diesem Fall nach den technischen Möglichkeiten unter größtmöglicher Schonung des Wurzelwerkes durchzuführen.

 

 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.

 

 

 

Bürgerin  -  Schreiben v. 19.12.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M - 10):

 

Gegen die Ausweisung der Rotbuche (M 10) bestehen erhebliche Bedenken. Der Baum steht nicht 5 m, sondern 3 m neben dem Haus. Im Sommer 2004 mussten nach unerklärlichem Astbruch umfangreiche Pflegemaßnahmen durchgeführt werden. Der Baum ist fäulnisgefährdet. Verpflichtungen und Kosten liegen ausschließlich beim Eigentümer.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Baum ist im Sommer 2007 von einem Fachgutachter noch mal auf seine Schutzwürdigkeit hin untersucht worden. Es wurden keine erheblichen Schädigungen festgestellt. Die beobachteten Morschungsprozesse sind laut Gutachter für einen Baum in diesem Alter nicht ungewöhnlich und beeinträchtigen die Vitalität des Baumes kaum.

 

Wie bisher auch liegt die Verkehrssicherungspflicht für den Baum weiterhin beim Eigentümer bzw. Besitzer. Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 wurde unter § 34 der Abs. 4c) neu eingefügt mit der Regelung, dass den Grundstückseigentümern oder Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Der unteren Landschaftsbehörde sind diese Maßnahmen vorher anzuzeigen, bei Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr unverzüglich nachträglich. Dem wird durch die Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Rechnung getragen.

 

Mit der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.

 

 

Die Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.

 


 

Bürger und Bürgerin  -  Schreiben v. 30.11.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M - 11 und M - 12)

 

1.      Das Verbot, den Kronenbereich der Bäume (hier: M - 12) zu betreten (s. § 3 Ziff. 14) stellt eine unzumutbare Härte dar, da der Schutzbereich ca. die Hälfte des Gartens umfasst. Hier müsste auf Antrag eine Befreiung erteilt werden. Dasselbe gilt für den Kronenbereich der Linde An der Egge 8 (M-11). In die Verordnung sollte als Ausnahme von den Verboten „die bisherige ordnungsgemäße hausgärtnerische Nutzung“ aufgenommen werden.

2.      In § 4 muss eindeutig formuliert werden, dass sich die Gebote an die Stadt richten und der Eigentümer diese Maßnahmen nur zu dulden hat.

3.      Die Regelung in § 5 Ziff. 3 ist keine Grundlage, Maßnahmen gegen den Eigentümer anzuordnen.

4.      Die Verordnung enthält keine Regelung, dass die Stadt für Schäden aufkommen muss, die bei Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten entstehen könnten, wie z.B.
Beschädigung der Hecke durch Hubkranfahrzeuge).

5.      Die zweite Eiche (M-12) ist nicht gut entwickelt. Schwierigkeiten können sich ergeben, weil die Krone die Straße überragt.

6.      Auch bei den zusätzlichen Geboten zu M - 11 und M - 12 muss klargestellt werden, dass sie sich an die untere Landschaftsbehörde richten. Empfehlenswert ist folgende Formulierung aus anderen Verordnungen: „Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen sich Naturdenkmale befinden, sind verpflichtet, Schäden und Mängel an den Naturdenkmalen der unteren Landschaftspflegebehörde unverzüglich anzuzeigen sowie Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Sicherung der Naturdenkmale zu dulden.“

7.      Die Ausweisung von Bäumen als Naturdenkmal müsste durch einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Einzelbescheid erfolgen.

8.      Über die weitere Gestaltung der Verordnung wird rechtzeitig vor Erlass um Information gebeten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1.:

Das Betretungsverbot als Teil der Ziff. 14 wird gestrichen. Weiterhin ist in § 5 Ziff. 1 bereits geregelt, das die ordnungsgemäße und rechtmäßige Pflege und Nutzung von Grundstücken in bisheriger Art und in bisherigem Umfang von den Verboten unberührt bleibt, soweit es dem Schutzzeck nicht zuwiderläuft und hierüber ein Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde besteht. Ob einzelne Nutzungselemente (z.B. Versiegelungen) oder Nutzungsänderungen (z.B. Bepflanzungen) mit dem Schutzzeck kollidieren, muss im Einzelfall geprüft werden.

 

Zu 2 und 6.:

Die Durchführung der unter § 4 aufgeführten Gebote obliegt grundsätzlich dem Grundstückseigentümer oder dem Nutzungsberechtigten.

 

Wie bisher auch liegt die Verkehrssicherungspflicht für den Baum weiterhin beim Eigentümer bzw. Besitzer. Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 wurde unter § 34 der Abs. 4c) neu eingefügt mit der Regelung, dass den Grundstückseigentümern oder Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Der unteren Landschaftsbehörde sind diese Maßnahmen vorher anzuzeigen, bei Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr unverzüglich nachträglich. Dem wird durch die Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Rechnung getragen.

 

Mit der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.

 

Zu 3.:

Die Regelung unter § 5 Ziffer 3 besagt, dass Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Naturdenkmales, die von der unteren Landschaftsbehörde durchgeführt oder von ihr angeordnet werden, von den Verboten der Verordnung nicht betroffen sind.

 

zu 4.:

Die Stadt haftet im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die bei der Durchführung von Maßnahmen schuldhaft verursacht werden. Werden Dritte im Auftrag der Stadt tätig, haften diese zunächst, die Stadt hat als Auftraggeberin im Zweifel aber für Schäden einzustehen. Ein Hinweis auf diese allgemeine Haftungspraxis ist im Verordnungstext nicht erforderlich.

 

Zu 5.:

Der Zustand der Bäume wurde im Juni 2007 von Mitarbeitern der Stadtverwaltung nochmals besichtigt. Hierbei musste festgestellt werden, dass die vermutlich älteste Eiche mit dem größten Stammumfang in der Gruppe erhebliche Vitalitätsschwächen zeigte. Ursache ist eine weit fortgeschrittene Morschung im zentralen Wurzelbereich. Die Baumkrone wird dementsprechend nur noch unzureichend mit Nährstoffen versorgt und nach und nach absterben. Der Baum kann zwar noch Jahrzehnte stehen, eine fortschreitende Reduzierung des Kronenvolumens aus Sicherheitsgründen wird jedoch unumgänglich sein. Unter diesem Aspekt ist die Schutzausweisung bei diesem Baum nicht länger sinnvoll.

Auch bei dem nächststehenden kleineren Baum wurde eine Vitalitätsschwäche festgestellt, wenn auch weniger ausgeprägt. Als Ursache kommen Anschüttungen in Betracht, die Jahrzehnte zurückliegen und wahrscheinlich das Wurzelwerk beeinträchtigt haben. Auch in diesem Fall wird eine Schutzausweisung nicht mehr für sinnvoll erachtet.

Die vom Eigentümer benannte Eiche, deren Krone am weitesten über die Straße ragt, ist augenscheinlich gesund. Wegen des engen Abstands zur Nachbareiche sind diese beiden jüngeren Bäume aber einseitig und schmächtig entwickelt. Im Hinblick darauf, dass die ursprünglich geplante Unterschutzstellung der gesamten Gruppe aus o.g. Gründen nicht mehr sinnvoll ist, wird auch für diese beiden Bäume eine Schutzausweisung nicht länger befürwortet.

Die Ausweisung als Naturdenkmal wird deshalb auf die mächtige Eiche M - 12.1 nahe dem Wohnhaus beschränkt.

 

 

Zu 6.:

s. unter Pkt. 2

 

Zu 7 .und 8.:

Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach § 42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.

 

 

Die Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird teilweise gefolgt.

 


 

Bürger  -  Schreiben v. 13.12.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M - 14):

 

1.                 Gegen die Schutzausweisung (hier: M - 14) wird Einspruch erhoben. Bedenken bestehen gegen die Ausweisung an sich, vor allem aber gegen das Gebot unter § 4, die Baumscheiben zu vergrößern. Dies ist nicht möglich, weil der Baum unmittelbar an der Straße steht. Auch eine Veränderung der befestigten Zufahrtsfläche zum Gebäude ist nicht möglich. Die Standortbedingungen entsprachen immer dem jetzigen Zustand.

2.                 Wenn dem Einspruch nicht stattgegeben wird, wird darauf bestanden, dass die Stadt Hagen die volle Verkehrssicherungspflicht übernimmt, wie dies auch bei Naturdenkmalen nach Landschaftsplan geschieht.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1.:

Die unter § 4 – Gebote – formulierten Maßnahmen müssen in jedem Einzelfall auf ihre Durchführbarkeit hin überprüft werden. Auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer ist vorgesehen durch Inanspruchnahme staatlicher Förderprogramme.

Im Falle der Kastanie könnte eine Fahrbahnverengung in Verbindung mit verkehrstechnischen Einrichtungen und eine Umgestaltung der Gebäudezufahrt mit versickerungsfähigerem Pflasterbelag bereits eine erhebliche Verbesserung der Standortsituation bewirken.

 

Zu 2.:

Wie bisher auch liegt die Verkehrssicherungspflicht für den Baum weiterhin beim Eigentümer bzw. Besitzer. Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 wurde unter § 34 der Abs. 4c) neu eingefügt mit der Regelung, dass den Grundstückseigentümern oder Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Der unteren Landschaftsbehörde sind diese Maßnahmen vorher anzuzeigen, bei Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr unverzüglich nachträglich. Dem wird durch die Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Rechnung getragen.

 

Mit der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.

 

 

Die Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.

 

 


 

Katholische Kirchengemeinde St. Marien, Mariengasse 7, 58095 Hagen -

Schreiben v. 08.12.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu M - 15):

 

Gegen die Schutzausweisung (hier: Trompetenbaum M - 15) wird Widerspruch erhoben. Im Zusammenhang mit dem Bau des Emil-Schumacher-Museums hat die Kirchengemeinde bereits gegen die Festsetzung des Trompetenbaumes im Bebauungsplan Bedenken erhoben, weil damit eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes einhergeht und es baulich nicht mehr nutzbar sei. Konkret geplant war eine Doppelgarage neben dem Pfarrhaus. Da der Baum auch ohne Festsetzung im Bebauungsplan durch die Baumschutzsatzung geschützt war, wurde seitens der Stadt Hagen auf die Festsetzung verzichtet. Umso befremdlicher ist es, dass der Trompetenbaum nun als Naturdenkmal ausgewiesen werden soll. Die Kirchengemeinde verlangt die Einhaltung der Zusicherungen, die vor dem Abschluss des Gestattungsvertrages für das Emil-Schumacher-Museum gegeben worden sind. Der Anbau der Garagen soll in Kürze zur Genehmigung eingereicht werden. Weitere Bauvorhaben bestehen zurzeit nicht. Der Ausschluss der Bebaubarkeit für die Zukunft und der damit verbundene Wertverlust für das Grundstück werden aber auf keinen Fall hingenommen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach § 42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.

 

Für den Bau der Doppelgarage wurde zwischenzeitlich eine Baugenehmigung erteilt. Der geplante Schutzbereich des Trompetenbaumes war hiervon nicht betroffen. Bei zukünftigen Bauvorhaben ist grundsätzlich vorab zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung des Trompetenbaumes unvermeidlich ist oder das Bauvorhaben auch anderweitig zu realisieren ist. Gemäß § 6 der Verordnung kann im Einzelfall auf Antrag eine Befreiung erteilt werden von den Verboten des § 3 der Verordnung, sofern überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern, z.B. bei einer Krankenhauserweiterung oder anderen Einrichtungen des Gemeinwohls. Im Übrigen ist die Geltungsdauer der Verordnung auf 20 Jahre beschränkt. Danach wird über eine neue Schutzverordnung zu entscheiden sein.

 

 

Den Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt.


 

H.D. Dannert GmbH, Emster Str. 51, 58093 Hagen  -  Schreiben v. 19.12.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu ED - 4):

 

1.   Gegen die Ausweisung der Platane ED - 4 als Naturdenkmal wird Widerspruch eingelegt.

2.   Die Platane ist von der Straße her nicht einsehbar und der Öffentlichkeit nicht zugänglich.

3.   Das Gelände soll einer zukunftsträchtigen und sinnvollen Nutzung zugeführt werden und wurde deshalb 2004 für mehrere 100.000,- € aus einer Erbengemeinschaft herausgelöst. Hierbei wurde von den bisher von der Stadt Hagen zugelassenen und genutzten Bebauungsgrenzen ausgegangen, die auch auf der Fläche unter der Baumkrone liegen. Die Maßnahme kommt einer Enteignung gleich.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1.:

Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach § 42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.

 

Zu 2.:

Die eindrucksvolle Platane ist von der Straße aus gut zu sehen.

 

Zu 3.:

Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt und die Bebaubarkeit des Grundstückes richtet sich nach § 34 Baugesetzbuch. Feste Baugrenzen oder Baulinien sind nicht vorgegeben. Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken richten sich vielmehr nach Art und Höhe der vorgesehenen Bebauung. Die bauliche Nutzung des insgesamt 3967 m² großen Grundstückes wird durch die Unterschutzstellung des Baumes nicht unzumutbar eingeschränkt. Der Bereich im Traufbereich des Baumes beträgt ca. 430 m². Derzeit befinden sich dort Stellplätze; außerdem ragt die Baumkrone geringfügig über das vorhandene Gebäude. Da Versiegelungen und Verdichtungen im Wurzelbereich eines Baumes grundsätzlich als nachteiliger Standortfaktor angesehen werden müssen, ist eine Entsiegelung und Änderung der Nutzung anzustreben.

 

Die Festsetzung von Einzelschöpfungen der Natur wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit als Naturdenkmal stellt sich in besonderer Weise als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums dar. Der Erhalt solcher Einzelschöpfungen liegt im Interesse der Allgemeinheit und rechtfertigt somit die mit der Unterschutzstellung notwendigerweise verbundenen Beschränkungen der Nutzungsbefugnisse durch Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14. Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Eine Entschädigungspflicht wird durch die Unterschutzstellung somit nicht begründet.

 

Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 7 Abs. 3 LG NRW sind ebenfalls nicht erfüllt. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch ist nur gegeben, wenn 1. bislang ausgeübte Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt bzw. erschwert werden, 2. Aufwendungen wertlos werden, die im Vertrauen auf die Fortführung rechtmäßiger Grundstücksnutzungen gemacht worden sind, oder 3. die Lasten und die Bewirtschaftungskosten von Grundstücken in absehbarer Zeit nicht von den künftigen Erträgen oder sonstigen Vorteilen ausgeglichen werden und wenn – zusätzlich – der Betrieb oder die wirtschaftliche Einheit, zu dem die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Es kommt demnach also nicht entscheidend auf die Höhe der Belastungen an, die der Grundstückeigentümer unter Umständen in Bezug auf die unter Schutz gestellten Bäume hat, sondern auf die Auswirkungen insgesamt. Mit allen drei Tatbestandsmerkmalen knüpft die Vorschrift an die langjährige Rechtsprechung des BVerwG und des BGH zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes an.

 

Nutzungsrechtliche Maßgaben des Natur- und Landschaftsschutzes sind grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums ohne weiteres hinzunehmen. Von einer entschädigungspflichtigen Enteignung kann nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung (siehe u.a. OVG Münster, Urt. v. 16.06.1997, Az. 10 A 860/95) nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gesprochen werden, insbesondere im Falle eines Eingriffs in bereits verwirklichte Nutzungen oder im Falle des Ausschlusses von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen. Keiner dieser Ausnahmetatbestände kommt im vorliegenden Fall zum Tragen. Wie oben bereits erläutert wird die rechtmäßige Nutzung nur geringfügig eingeschränkt. Die genannten Aufwendungen werden durch die Schutzausweisung nicht wertlos und eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung ist nicht zu erwarten.

 

Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach § 42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.

 

 

Den Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt.

 


 

Bürger – Fax v. 15.12.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu ED - 10):

 

Gegen die Ausweisung der Priorlinde als Naturdenkmal bestehen keine Bedenken. Gegen die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Eigentümer wird jedoch Widerspruch eingelegt und um Änderung der Verordnung gebeten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach § 42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.

 

Bei der Priorlinde handelt es sich um einen Baum, der bereits aufgrund einer Altverordnung als Naturdenkmal ausgewiesen ist. Für die Verkehrssicherung ist derzeit noch die Stadt Hagen zuständig. Entgegen dieser bisher geltenden Altverordnung obliegt die Verkehrssicherungspflicht für den Baum nach der geplanten neuen Verordnung dem Eigentümer bzw. Besitzer.

Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 wurde unter § 34 der Abs. 4c) neu eingefügt mit der Regelung, dass den Grundstückseigentümern oder Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Der unteren Landschaftsbehörde sind diese Maßnahmen vorher anzuzeigen, bei Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr unverzüglich nachträglich. Dem wird durch die Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Rechnung getragen.

 

Mit der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.

 

 

Den Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt.

 

 

 


 

Märkische Bank eG, Bahnhofstraße 21, 58095 Hagen – Schreiben v. 17.11.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu ED - 7 und ED - 8):

 

Gegen die Ausweisung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird davon ausgegangen, dass durch die Maßnahme keine zusätzlichen Kosten entstehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die beiden Bäume sind bereits aufgrund einer Altverordnung als Naturdenkmal ausgewiesen. Für die Verkehrssicherung ist derzeit noch die Stadt Hagen zuständig. Entgegen der bisher geltenden Altverordnung obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Bäume nach der geplanten neuen Verordnung dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 wurde unter § 34 der Abs. 4c) neu eingefügt mit der Regelung, dass den Grundstückseigentümern oder Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Die untere Landschaftsbehörde ist hierüber vorab zu unterrichten. Ist dies wegen der Dringlichkeit einer Maßnahme nicht möglich, ist eine nachträgliche unverzügliche Information erforderlich. Dem wird durch die Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Rechnung getragen.

 

Mit der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.

 

 

Die Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.

 


 

Bürger und Bürgerin  -  Schreiben v. 19.12.2005 und 23.01.2006

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu HO - 11):

 

1.      Die Orts- und Lageangaben stimmen nicht mit dem Lageplan überein.

2.      Das Grundstück wird zurzeit bebaut und muss im Traufbereich des Baumes eingezäunt werden. Auch ist eine Geländekorrektur erforderlich, um das Grundstück sinnvoll als Garten nutzen zu können. Durch die Unterschutzstellung wird die freie Gestaltung des Grundstückes gehindert und sein Wert gemindert. Die Ver- und Gebote kommen einer Enteignung gleich. Jegliche Einschränkung der Gestaltung des Grundstückes im Traufbereich des Baumes wird abgelehnt. Der Traufbereich ist im Lageplan zu groß dargestellt. Ein Überhang würde ganz verschwinden, wenn der Baum einmal gepflegt und abgestorbenes Geäst entfernt würde.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1.:

Die Orts- und Lageangaben werden im Verordnungsentwurf wie folgt korrigiert:

Oeger Str. 1-7, Gem. Hohenlimburg, Flur 20, Flurstück 613

 

Zu 2.:

Der Baum ragt ca. 3,5 m über das Grundstück des Bürgers. Ein Pflegerückschnitt oder Verkehrssicherungsmaßnahmen in diesem Umfang sind zurzeit nicht erforderlich. Ein Grenzzaun würde im Traufbereich und somit Schutzbereich des Baumes liegen. Die Errichtung eines Zaunes an dieser Stelle kann bei Berücksichtigung wurzelschonender Technik allerdings ohne Schaden für den Baum durchgeführt werden. Auch eine behutsame und schonende Geländekorrektur des stark hängigen Geländes muss nicht zwangsläufig eine Schädigung des Baumes zur Folge haben.

 

Die Festsetzung unter HO - 11 wird deshalb um folgende Ausnahmeregelung erweitert:

Unberührt von den allgemeinen Verboten unter § 3 bleibt die Errichtung einer Einzäunung und Geländeanschüttung im Traufbereich des Baumes, sofern schädliche Auswirkungen auf den Baum ausgeschlossen werden können und hierüber ein Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde besteht. Das Einvernehmen muss schriftlich erfolgt sein.

 

Das Betretungsverbot als Teil der Ziff. 14 des § 3 (Verbote) wird gestrichen.

 

Die Festsetzung von Einzelschöpfungen der Natur wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit als Naturdenkmal stellt sich in besonderer Weise als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums dar. Der Erhalt solcher Einzelschöpfungen liegt im Interesse der Allgemeinheit und rechtfertigt somit die mit der Unterschutzstellung notwendigerweise verbundenen Beschränkungen der Nutzungsbefugnisse durch Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14. Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Eine Entschädigungspflicht wird durch die Unterschutzstellung somit nicht begründet.

 

Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 7 Abs. 3 LG NRW sind ebenfalls nicht erfüllt. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch ist nur gegeben, wenn 1. bislang ausgeübte Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt bzw. erschwert werden, 2. Aufwendungen wertlos werden, die im Vertrauen auf die Fortführung rechtmäßiger Grundstücksnutzungen gemacht worden sind, oder 3. die Lasten und die Bewirtschaftungskosten von Grundstücken in absehbarer Zeit nicht von den künftigen Erträgen oder sonstigen Vorteilen ausgeglichen werden und wenn – zusätzlich – der Betrieb oder die wirtschaftliche Einheit, zu dem die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Es kommt demnach also nicht entscheidend auf die Höhe der Belastungen an, die der Grundstückseigentümer unter Umständen in Bezug auf die unter Schutz gestellten Bäume hat, sondern auf die Auswirkungen insgesamt. Mit allen drei Tatbestandsmerkmalen knüpft die Vorschrift an die langjährige Rechtsprechung des BVerwG und des BGH zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes an.

 

Nutzungsrechtliche Maßgaben des Natur- und Landschaftsschutzes sind grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums ohne weiteres hinzunehmen. Von einer entschädigungspflichtigen Enteignung kann nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung (siehe u.a. OVG Münster, Urt. v. 16.06.1997, Az. 10 A 860/95) nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gesprochen werden, insbesondere im Falle eines Eingriffs in bereits verwirklichte Nutzungen oder im Falle des Ausschlusses von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen. Keiner dieser Ausnahmetatbestände kommt im vorliegenden Fall zum Tragen.

 

 

Den Anregungen und Bedenken wird teilweise gefolgt.

 

 


 

Rehpenning Verwaltungs GmbH & Co. KG., Wehbergstr. 3, 58093 Hagen -

Schreiben v. 19.12.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu HO - 12):

 

1.   Der Ausweisung des alten Eichenbestandes („Eichenwäldchen“) wird ausdrücklich widersprochen.

 

    Die Fläche ist durch Rechtsverordnung des Landes NRW zum städtebaulichen Entwicklungsgebiet erklärt worden. Die Ausweisung von Naturdenkmalen widerspricht dem Zweck der Rechtsverordnung.

 

2. In den Jahren 1974/75 ist der größte Teil des landwirtschaftlichen Betriebes von der Landesbaubehörde Ruhr und der Bezirksregierung in Arnsberg im Auftrag der Stadt Hagen enteignet worden. Für die Grundstücke ist mit 2,70 – 27,50 DM/m² kein reeller Preis gezahlt worden. 1998 forderte die Stadt Hagen eine Ausgleichsabgabe von fast 1,0 Mio. DM mit der Begründung, die verbliebenen Grundstücke seien durch die Entwicklungsmaßnahme wertvoller geworden.

 

3. Die Festsetzung des Eichenbestandes als Naturdenkmal ist als enteignungsgleicher Eingriff anzusehen. Die Behörde bestimmt wie der Bürger die Eichen zu pflegen, baumchirurgische Maßnahmen sowie Standort verbessernde Maßnahmen durchzuführen hat. Nach § 3 bestehen 15 Verbote. Gemäß Verbot 14 ist sogar das Betreten des Grundstückes verboten.

 

4. Die Eichen wurden vor ca. 250 Jahren gepflanzt und sind seither ohne behördliche Bevormundung und Eingriffe erhalten und gepflegt worden. Sie sind eine Zierde des Bauernhof-Grundstücks und kein vernünftiger Mensch würde auf die Idee kommen, die Bäume nicht zu erhalten. Ihr Bestand ist auch durch die Baumsatzung der Stadt geschützt und gesichert. Die Stadt Hagen lässt sich die Ausweisung keinen Cent kosten und erhebt zudem auf die Fläche ständig steigende Abgaben und Steuern. Außerdem verlangt die Stadt Hagen noch eine Ausgleichsabgabe auf die Fläche von ca. 3.000,- €. Das sind 2,45 €/m, ein Betrag, der nicht einmal beim Verkauf der Waldfläche zu erzielen wäre.

 

5. Der Bürger bittet von der geplanten Ausweisung der Waldfläche als Naturdenkmal abzusehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Verwaltung begrüßt zunächst das Interesse des Bürgers am Erhalt der Bäume. So konnte Im Winter 2007/2008 mit Einverständnis des Bürgers bereits einen Pflegedurchgang an den 12 Eichen durchgeführt werden.

 

Zu 1.:

Ein Widerspruchsrecht mit Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach § 42 a Landschaftsgesetz (LG) NRW vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage gegen eine Ordnungsverfügung erhoben werden. Zu einzelnen konkreten Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung kann darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gem. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden.

 

Durch die angesprochene Rechtsverordnung erfolgte die förmliche Festlegung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Unteres Lennetal“ Hagen-Halden. Die Konkretisierung der angestrebten Entwicklung erfolgt im Regelfall durch die Aufstellung von Bebauungsplänen. Im vorliegenden Fall ist maßgeblich der Bebauungsplan 12/79 – Wehbergstraße/Querspange Halden, in dem die in Frage stehenden Bäume („Eichenwäldchen“) als zu erhalten ausgewiesen sind. Die Unterschutzstellung der Baumgruppe verstärkt somit die mit den vorhandenen Festsetzungen angestrebten Bemühungen um den Erhalt der Bäume und widerspricht nicht der durch den Bebauungsplan konkretisierten Zielsetzung der Entwicklungsmaßnahme.

 

Zu 2.:

Der Bürger nimmt Bezug auf die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „Unteres Lennetal“ Hagen-Halden. Die Enteignungsverfahren sind rechtskräftig abgeschlossen. Die durch die Entwicklungsmaßnahme bedingte Erhöhung des Bodenwerts eines Grundstücks wird erst nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme in Form von Ausgleichsbeträgen gem. § 154 Baugesetzbuch abgeschöpft. Den Eigentümern wurde 1998 das Angebot unterbreitet, diese Ausgleichsbeträge per vertraglicher Vereinbarung vorzeitig abzulösen auf Basis der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zum Bewertungsstichtag 27.05.1997. Bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages wurden damals die möglichen Auswirkungen der nun beabsichtigten Ausweisung der Baumgruppe als Naturdenkmal natürlich nicht berücksichtigt. Da seinerzeit kein Vertrag zustande kam, ist das Angebot der Stadt nicht mehr relevant. Mit Abschluss der Entwicklungsmaßnahme erfolgt eine neue Bewertung und Festlegung von Ausgleichsbeträgen.

 

Zu 3.:

Die Fläche ist im rechtskräftigen Bebauungsplan 12/79 Wehbergstraße/Querspange Halden als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Bei den Eichen handelt es sich gem. B-Plan um Baumbestand, der zu erhalten ist. Zulässig sind nach B-Plan allerdings Nebenanlagen wie z.B. Garagen, Stellplätze, Gartenhäuser usw. Diese bauliche Nutzung wird durch die Schutzausweisung untersagt.

 

Die Festsetzung von Einzelschöpfungen der Natur wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit als Naturdenkmal stellt sich in besonderer Weise als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums dar. Der Erhalt solcher Einzelschöpfungen liegt im Interesse der Allgemeinheit und rechtfertigt somit die mit der Unterschutzstellung notwendigerweise verbundenen Beschränkungen der Nutzungsbefugnisse durch Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14. Abs. Satz 2 Grundgesetz (GG). Eine Entschädigungspflicht wird durch die Unterschutzstellung somit nicht begründet.

 

Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 7 Abs. 3 LG NRW sind ebenfalls nicht erfüllt. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch ist nur gegeben, wenn 1. bislang ausgeübte Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt bzw. erschwert werden, 2. Aufwendungen wertlos werden, die im Vertrauen auf die Fortführung rechtmäßiger Grundstücksnutzungen gemacht worden sind, oder 3. die Lasten und die Bewirtschaftungskosten von Grundstücken in absehbarer Zeit nicht von den künftigen Erträgen oder sonstigen Vorteilen ausgeglichen werden und wenn – zusätzlich – der Betrieb oder die wirtschaftliche Einheit, zu dem die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Es kommt demnach also nicht entscheidend auf die Höhe der Belastungen an, die der Grundstückeigentümer unter Umständen in Bezug auf die unter Schutz gestellten Bäume hat, sondern auf die Auswirkungen insgesamt. Mit allen drei Tatbestandsmerkmalen knüpft die Vorschrift an die langjährige Rechtsprechung des BVerwG und des BGH zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes an.

 

Nutzungsrechtliche Maßgaben des Natur- und Landschaftsschutzes sind grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums ohne weiteres hinzunehmen. Von einer entschädigungspflichtigen Enteignung kann nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung (siehe u.a. OVG Münster, Urt. v. 16.06.1997, Az. 10 A 860/95) nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gesprochen werden, insbesondere im Falle eines Eingriffs in bereits verwirklichte Nutzungen oder im Falle des Ausschlusses von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen. Keiner dieser Ausnahmetatbestände kommt im vorliegenden Fall zum Tragen. Während der zuerst genannte Ausnahmetatbestand von vornherein ausscheidet, kommt auch der zweite Ausnahmefall hier nicht in Betracht, da den konkreten Umständen nach nicht davon ausgegangen werden kann, dass die betroffene Fläche als Bauland oder Bauerwartungsland anzusehen ist. Denn insoweit steht bereits die o.a. Festsetzung in dem B-Plan 12/79 – Wehbergstraße/Querspange Halden – entgegen.

 

Das Betretungsverbot als Teil des § 3, Ziff. 14 wird gestrichen. Weitere Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Pflege und Nutzung von Grundstücken in bisheriger Art und in bisherigem Umfang bleiben von den 15 Verboten des § 3 unberührt, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen (§ 5 Ziff. 1.)

 

Die Verkehrssicherungspflicht verbleibt grundsätzlich beim Eigentümer oder Besitzer eines Baumes; daran ändert die Verordnung nichts. Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 wurde unter § 34 der Abs. 4c) neu eingefügt mit der Regelung, dass den Grundstückseigentümern oder Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Die untere Landschaftsbehörde ist hierüber vorab zu unterrichten. Ist dies wegen der Dringlichkeit einer Maßnahme nicht möglich, ist eine nachträgliche Information erforderlich. Dem wird durch die Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der Verordnung für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Rechnung getragen.

 

Mit der Schutzausweisung ist auch eine finanzielle Unterstützung der Besitzer vorgesehen. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden und/oder städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können z.B. Pflegemaßnahmen am Baum übernommen werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.

 

Zu 4.:

Die Baumschutzsatzung der Stadt Hagen wurde im November 2007 außer Kraft gesetzt. Der Einwand, dass ein ausreichender Baumschutz bereits aufgrund der Baumschutzsatzung sichergestellt sei, geht daher ins Leere.

 

Eine Überprüfung der Grundsteuer 2006 aufgrund der vorgebrachten Bedenken hat
ergeben, dass sich die Steuer um weniger als 0,50 € durch die Ausweisung verringern würde.

 

Ausgleichsbeträge nach § 154 Baugesetzbuch können nicht Gegenstand eines Verfahrens zu Unterschutzstellung von Naturdenkmalen sein. Da der maßgebliche Bewertungsstichtag vom formellen Abschluss der Entwicklungsmaßnahme „Unteres Lennetal“ Hagen-Halden abhängig ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine konkrete Angabe zur Höhe des Ausgleichsbetrages gemacht werden. Bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages ist dann die Fläche mit der Baumgruppe (1500 m²) aufgrund der Ausweisung als Naturdenkmal nicht mehr zu berücksichtigen. Nach derzeitiger Einschätzung kann von einer Verringerung der Wertsteigerung in Höhe von ca. 4.000,- € ausgegangen werden.

 

Zu 5.:

Die Ausweisung der Baumgruppe („Eichenwäldchen“) als Naturdenkmal wird beibehalten.

 

 

Den Anregungen und Bedenken wird teilweise gefolgt.


 

Bürger  -  Schreiben v. 27.12.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu HO - 13):

 

Die Ehefrau des Bürgers ist mit allem einverstanden bis auf § 3 Punkt 2. Das Eichenlaub und Eicheln müssen jedes Jahr beseitigt werden, da unter dem Baum Tausende von Zwiebelpflanzen wachsen. 60% von Laub und Eicheln fallen auf das Nachbargrundstück.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

§ 3 Ziff. 2 untersagt u.a. das Sammeln und Entfernen von Früchten, Blättern oder sonstigen Bestandteilen des Baumes. Zugleich ist in § 5 Ziff. 1 aber auch geregelt, das Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Pflege und Nutzung von Grundstücken in bisheriger Art und in bisherigem Umfang weiterhin zulässig sind, soweit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und hierüber ein Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde besteht.

Gegen die Entfernung des Eichenlaubs bestehen keine Bedenken.

 

 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.

 


 

Stahl Krafzig & Partner, Neumarktstr. 2c, 58095 Hagen –

Schreiben v. 20.12.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu HO - 15):

 

1.   Die Stadt Iserlohn hat die Stieleiche in früheren Jahren bereits unter Schutz gestellt.

 

2.  Die Stadt Hagen hat das übernommen, einschließlich Unterhaltung des Objektes.

 

3.   Ein Fachgutachten, das von der Stadt 2005 eingeholt wurde, stützt nicht den Erhalt des Baumes. Es wird angeregt, das Objekt in spätestens zwei Jahren weiter zu untersuchen und den Empfehlungen des Sachverständigen nachzukommen. Die Mandantin wird parallel auch Untersuchungen vornehmen lassen. Bis zur Klärung sollte keine endgültige Entscheidung getroffen werden. Es wird zugesagt, dass innerhalb der Zweijahresfrist von der Mandantin selbst an der Eiche nichts geändert wird.

Unter der Eiche laufen ständig Anlieger, insbesondere aber auch Kinder und Eltern des Kindergartens sowie Kirchenbesucher und spielende Kinder durch. Der vom Sachverständigen dargestellte gefährliche Zustand birgt die Gefahr in sich, dass auch bei sorgfältiger Beobachtung der Verkehrssicherungspflicht, etwa bei Stürmen o.ä. nicht verhindert werden kann, dass starke Äste abfallen und Menschen gefährden. Das geplante Naturdenkmal steht verkehrstechnisch an einer „falschen“ Stelle, nämlich dort wo die „Natur“ Menschenleben gefährdet. Bei sorgfältiger Beachtung der Verkehrssicherungspflicht bleibt nur das radikale Kappen der Äste und damit die Teilzerstörung des Naturdenkmals.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1 und 2.:

Bei der Eiche am Berchumer Kirchplatz handelt es sich um einen Baum, der bereits aufgrund der Altverordnung des Kreises Iserlohn von 1974 als Naturdenkmal ausgewiesen ist. Die Zuständigkeit ist später an die Stadt Hagen übergegangen. Nach der neuen Verordnung obliegt die Verkehrssicherungspflicht wieder dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. Auch Verkehrssicherungsmaßnahmen sind im Rahmen des Zumutbaren vom Grundstückseigentümer oder Besitzer durchzuführen.

 

Zu 3.:

Die Eiche wurde 1998 und 2005 auf Bruch- und Standsicherheit hin untersucht. Gemäß Gutachten von 2005 wurde dem Baum noch eine gute Vitalität und Bruchsicherheit bescheinigt. Aufgrund von Morschungsprozessen im Kronenbereich an alten Schnittstellen, am Stamm und am Stammfuß sollte den Empfehlungen des Gutachters entsprechend eine regelmäßige Kontrolle der Morschungsprozesse durch einen Fachbetrieb erfolgen.

Im Auftrag der Stadt Hagen wurden mehrfach Schnittarbeiten im Kronenbereich zur Beseitigung von Gefahrenstellen durchgeführt. Im Sommer 2008 wurde außerdem ein erneutes Standsicherheitsgutachten in Auftrag gegeben. Leider ergab die Untersuchung eine erhebliche Ausdehnung der Morschungsprozesse vor allem im Wurzelbereich. Die Verlegung eines Abwasserkanals in den `70-er Jahren mit geringem Abstand zum Stamm ist wahrscheinlich wesentliche Ursache hierfür. Bei Erstellung dieser Vorlage stand noch nicht fest, ob der Baum vollständig entfernt werden muss oder eine sehr starke Kronenreduzierung kurzfristig ausreicht. Unter diesen Vorraussetzungen ist eine weitere Schutzausweisung nicht mehr sinnvoll, da der Baum mittelfristig bis langfristig nicht zu erhalten ist.

 

 

Den Anregungen und Bedenken wird gefolgt.

 


 

DB Services Immobilien GmbH, NL Köln, Deutz-Mülheimer Str. 22-24, 50679 Köln   -  Zwei Schreiben v. 8.12.2005

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu N - 6 und HO - 3):

 

Gegen die Verordnung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Aus betrieblichen Gründen können aber ein eventueller Rückschnitt und die Pflege der Bäume notwendig werden. Die DB AG darf in ihren Rechten und Pflichten nicht beeinträchtigt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Gem. § 5 Ziff. 1 der Verordnung sind Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Pflege und Nutzung von Grundstücken in bisheriger Art und in bisherigem Umfang von den Verboten der Verordnung nicht betroffen, soweit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und hierüber ein Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde besteht. Die Kastanienallee bei Haus Busch (N-6) tangiert mit zwei Bäumen einen Gleisanschluss. Das Gleis selbst und oberirdische Leitungen befinden sich nicht im Traufbereich der Bäume. Sofern der Betrieb des Gleisanschlusses einen Rückschnitt der Bäume erfordert, ist dies im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde möglich.

 

Die Platane nahe dem Bahnhof Hohenlimburg (HO-3) wurde zwischenzeitlich entsprechend den Darstellungen des Bebauungsplanes 2/95 (472) „Bahnhof Hohenlimburg“ (seit 1999 rechtskräftig) gefällt, da sie im Trassenbereich einer geplanten Überführung stand. Das geplante Naturdenkmal HO - 3 entfällt somit.

 

 

Die Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.

 

 


 

Mark-E, Körnerstr. 40, 58095 Hagen  - Schreiben v. 28.12.2005

 

Jetzt: SEWAG Netze GmbH, Lennestr. 2, 58507 Lüdenscheid

 

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu allen Bäumen):

 

Es bestehen Bedenken gegen die Verordnung bzw. das Verbot, ober- oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeeinrichtungen zu verlegen oder zu ändern. In vielen Bereichen der genannten Naturdenkmale bzw. deren geschützter Umgebung werden Versorgungsanlagen betrieben. Der sichere Betrieb dieser Anlagen muss gewährleistet sein. Dazu gehört das Freihalten der Trassen von Gehölzen sowie das Warten, Reparieren, Erneuern und ggf. Erstellen neuer Anlagen. Außerdem ist ein ungehinderter Zugang zu den Versorgungsanlagen einschl. Befahren der Schutzgebiete im Bedarfsfall auch ohne Einholen einer Ausnahmegenehmigung erforderlich.

 

Des Weiteren sind die vorhandenen Trassen von Aufschüttungen oder Anpflanzungen freizuhalten.

 

Bei dem Naturdenkmal Nr. HO – 11 sind die Gemarkungsangabe und die Straßenbezeichnung nicht richtig.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Gem. § 5 Ziff. 1 der Verordnung sind Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Pflege und Nutzung von Grundstücken in bisheriger Art und in bisherigem Umfang von den Verboten der Verordnung nicht betroffen, soweit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und hierüber ein Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde besteht. Hierunter fällt das Betreiben der Anlagen, nicht jedoch Neuverlegungen oder Änderungen. Auch bei Wartung oder Reparatur von Anlagen sind die Verbote der Verordnung zu berücksichtigen. Ggf. ist eine Befreiung gem. § 6 der Verordnung bei der unteren Landschaftsbehörde einzuholen. Eine Schädigung des Baumes ist auszuschließen, z.B. durch Anwendung entsprechender technischer Verfahren. Sofern Maßnahmen zur Trassenpflege in bisheriger Art und Umfang anfallen, die Verbotstatbestände berühren, ist hierüber ein Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde herzustellen.

 

Des Weiteren wird auf § 5 Ziff. 4 verwiesen, wonach Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung eines Notstandes durchgeführt werden können, auch wenn dies einen Verstoß gegen die Verbote der Verordnung darstellt. Die untere Landschaftsbehörde ist vorab zu informieren. Wenn dies aufgrund der Dringlichkeit nicht möglich ist, hat die Information unverzüglich nachträglich zu erfolgen.

Diese Regelung stellt für den Handelnden einen Rechtfertigungsgrund dar, sofern gegen Festsetzungen der Verordnung verstoßen wird. Zugleich erhält die untere Landschaftsbehörde die Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich des Schadens bzw. zur Wiederherstellung des alten Zustandes festzusetzen.

 

Aufschüttungen und das Anpflanzen von tiefer wurzelnden Gehölzen im Schutzbereich sind nicht vorgesehen. Sinnvoll ist aber bei Maßnahmen im Traufbereich zur Verbesserung des Standortes (z.B. Beseitigung von Versiegelungen, Anpflanzen von Bodendeckern usw.) eine vorherige Abstimmung mit dem Versorgungsunternehmen durchzuführen.

 

Für die Hinweise zu HO – 11 wird gedankt. Die Lageangaben sind korrigiert worden.

 

 

Die Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.

 

 


 

Die Hagener Naturschutzverbände, Boeler Str. 39, 58097 Hagen  - 

Schreiben v. 2.1.2006

 

Inhalt der Anregungen und Bedenken (zu allen Bäumen):

 

Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Bedenken bestehen gegen die Ausweisung über einen Zeitraum von nur 20 Jahren. Es bleibt unklar, wie sich die Begrenzung juristisch und inhaltlich haltbar begründen lässt. Es wird dringend empfohlen, den Satz § 1(1) letzter Satz sowie § 8 (2) zu streichen. Statt dessen sollte eine Passage aufgenommen werden, wonach der Schutz bei natürlichem Abgang des Naturdenkmales erlischt.

 

Unter § 6 (1) a) aa) sollte aufgenommen werden, dass eine Befreiung nur erteilt wird, wenn die Abweichung mit dem Schutzziel vereinbar ist.

 

Redaktionell ist ein Schreibfehler in § 3 zu korrigieren sowie die Formatierung in § 6. § 4 Nr. 5 kann entfallen, da er an dieser Stelle keinen Sinn macht und vermutlich dem Einleitungssatz des § 4 entspricht.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Befristung der Geltungsdauer einer ordnungsbehördlichen Verordnung auf 20 Jahre ergibt sich aus § 32 Ordnungsbehördengesetz NRW – OBG -. Demnach darf sie sich nicht über 20 Jahre hinaus erstrecken.

 

Die in § 6 aufgeführten Vorraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung entsprechen dem § 69 des Landschaftsgesetzes und können nicht erweitert werden.

 

Die Hinweise auf redaktionellen Änderungsbedarf werden dankend zur Kenntnis genommen und im Entwurf berücksichtigt. Die Nr. 5 des § 4 entfällt.

 

 

Die Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen bzw. ihnen wird nicht gefolgt.

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

X

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

1)  Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand

 15000

a)  Zuschüsse Dritter

   7500

b)  Eigenfinanzierungsanteil

7500

2)  Investive Maßnahmen           

 

     Die Finanzierung der Maßnahme ist gesichert/ soll gesichert werden durch

     Veranschlagung im investiven Teil des

 

     Teilfinanzplans

 

, Teilfinanzstelle

 

 

 

 

 

Jahr

lfd Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

 

 

Betrag

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

 

0,00 €

 

3)  Konsumtive Maßnahmen

 

    Die Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im

    Ergebnisplan

2009

Produktgruppe

5540

Aufwandsart

529100

Produkt:

1.55.40.

02

4)  Folgekosten

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

0,00€

    (nur bei investiven Maßnahmen)

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

0,00€

c) sonstige Betriebskosten je Jahr  (s. Eigenfinanzanteil unter 1)

7500 €

d) personelle Folgekosten je Jahr

0,00€

    Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Datum

anzuerkennen

e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

0,00€

Zwischensumme

0,00€

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

0,00€

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

7500 €

5)  Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen)

 

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Jahr

anzuerkennen

 

Reduzieren

Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

03.12.2008 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - vertagt

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09.12.2008 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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10.12.2008 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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10.12.2008 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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11.12.2008 - Umweltausschuss - vertagt

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28.01.2009 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

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29.01.2009 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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04.02.2009 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

Erweitern

05.02.2009 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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10.02.2009 - Stadtentwicklungsausschuss - vertagt

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12.02.2009 - Rat der Stadt Hagen - vertagt