Beschlussvorlage - 1089/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hagen (Sondernutzungssatzung) vom 08.06.1998hier: II. Nachtrag
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Dieter Althaus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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12.08.2008
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24.09.2008
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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14.05.2008
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20.08.2008
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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21.08.2008
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18.09.2008
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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26.08.2008
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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27.08.2008
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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27.08.2008
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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02.09.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Der II. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hagen
(Sondernutzungssatzung) vom 8. Juni 1998 wird beschlossen, wie er als Anlage
Gegenstand der Verwaltungsvorlage
(Drucksachennummer 1089/2007) vom 31.07.2008 ist.
Sachverhalt
Kurzfassung
Zum Schutz und zur
Verbesserung des Straßen- und Stadtbildes und zur Sicherheit von blinden und
sehbehinderten Fußgängern soll eine Übermöblierung des öffentlichen
Straßenraumes durch mobile Werbeanlagen (Werbereiter, Werbesegel,
Dreiecktafeln, sogenannte Kundenstopper) und ausufernde Warenauslagen
beschränkt werden.
Begründung
Die Stadt Hagen
unternimmt große Anstrengungen, das Straßen- und Stadtbild insbesondere im
Innenstadtbereich durch verschiedene Maßnahmen (z. B. Fußgängerleitsystem)
aufzuwerten.
Durch den in letzter
Zeit vermehrten Einsatz von mobilen Werbeanlagen
(Werbereiter, Werbesegel, Dreiecktafeln, sogenannte Kundenstopper) und
Warenauslagen der ansässigen Geschäfte werden die Bemühungen der Stadt
konterkariert. Neben der nachhaltigen Beeinträchtigung des Stadtbildes wird der
Straßenraum zunehmend verstellt und behindert den Fußgängerstrom. Blinde und
sehbehinderte Menschen werden durch die zahlreichen mobilen Hindernisse
gefährdet. Aus diesem Grund hat der Behindertenbeirat die Bezirksvertretung
Mitte bereits mit Beschluss 14.02.2006 gebeten, “im Rahmen der weiteren Beschlussfassung über die Gesamtkonzeption für
die Hagener Innenstadt auch die Belange behinderter Menschen –vor allem
im Hinblick auf die Vielzahl der Kundenstopper- zu berücksichtigen.“
Die Bezirksvertretung
Mitte hat daraufhin aufgrund der Vorlage 1012/2006 mit Beschluss vom 05.12.2006
die Verwaltung beauftragt, ein Konzept zum Abbau der Kundenstopper vorzulegen.
Das zusammen mit der
Firma Deutsche Städtemedien (DSM/Stroer) geplante Fußgängerleitsystem (siehe
Verwaltungsvorlage 0723/2007 vom 09.06.2007) und die mit dieser Vorlage
beabsichtigte Änderung der Sondernutzungssatzung tragen diesen Beschlüssen im Wesentlichen
Rechnung.
Neben den Hinweisen
zu markanten Punkten im Bereich der Hagener Innenstadt wird das
Fußgängerleitsystem entsprechende Hinweisschilder auf die Geschäfte in den abzweigenden Straßen der Fußgängerzone
beinhalten, was z.B. die zu diesem Zweck aufgestellten mobilen Werbeanlagen
überflüssig macht.
Der vorgelegte II.
Nachtrag fasst die §§ 4 und 5 der Sondernutzungssatzung im Wesentlichen neu.
Dadurch wird die Anzahl der mobilen Werbeanlagen auf eine Anlage pro Geschäft begrenzt,
was eine deutliche Reduzierung solcher Anlagen im gesamten Stadtgebiet zur Folge hat. Darüber hinaus dürfen mobile Werbeanlagen nur in einem Abstand von
1,00 m, gemessen ab Grundstücks-/Gebäudegrenze, vor dem Geschäft/Ladenlokal
aufgestellt werden. Das Hineinragen von Warenauslagen in den öffentlichen
Straßenraum ist ebenfalls auf eine max. Tiefe von 1,00 m begrenzt. Durch diese Regelungen werden besonders für blinde und sehbehinderte
Menschen eindeutige Laufachsen in Fußgängerbereich gesichert. Sondernutzungen können eingeschränkt oder
untersagt werden, soweit dies zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes
erforderlich ist.
Die bisherige
Regelung in § 4 Abs. 1 Buchstabe b), wonach Werbeanlagen und Warenauslagen, die bis max
0,50 m –gemessen ab Grundstücks- / Gebäudegrenze- in den Gehweg
hineinragen, erlaubnis- und gebührenfrei sind, entfällt.
Insgesamt wird durch die
geschilderten Maßnahmen einer Verunstaltung des Straßen- und Stadtbildes
entgegen gewirkt und eine klare und verbesserte Situation für mobilitätseingeschränkte
und sehbehinderte Bürger und Bürgerinnen geschaffen
Anlagen:
II. Nachtrag zur Sondernutzungssatzung vom 08.06.1998
Synopse zum II. Nachtrag (§§ 4 u. 5)
Sondernutzungssatzung vom 08.06.1998

24.09.2008 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der
II. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
in der Stadt Hagen (Sondernutzungssatzung)
vom 8. Juni 1998 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der
Verwaltungsvorlage (Drucksachennummer 1089/2007) vom 31.07.2008 ist.
2. Die Bezirksvertretung Haspe sieht für
die Fußgängerzone im Stadtbezirk Haspe
sowie der Außenpräsentation von Waren keinen zusätzlichen Regelungsbedarf und hält eine solche
Vorgehensweise für den Einzelhandel im
Stadtbezirk Haspe für schädlich.
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Abstimmungsergebnis zu 1.: |
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x |
Einstimmig abgelehnt |
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Abstimmungsergebnis zu 2.: |
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x |
Einstimmig beschlossen |
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Dafür: |
15 |
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Dagegen: |
0 |
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Enthaltungen: |
0 |
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