Beschlussvorlage - 0660/2006

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die 2. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen wird beschlossen, wie sie als Anlage Gegenstand der Sitzungsniederschrift ist.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Veröffentlichung der 2. Nachtragssatzung bis Ende November 2006 mit Wirkung ab dem Schuljahr 2007/2008 vorzunehmen.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Mit der Verwaltungsvorlage Nr. 0467/2006 hat die Verwaltung bereits den Entwurf der 2. Nachtragssatzung vorgelegt.

 

Erst nach Redaktionsschluss dieser Vorlage hat die Verwaltung von dem am 17.05.2006 beschlossenen Haushaltsbegleitgesetz 2006 Kenntnis erhalten. Dieses Gesetz führte u.a. zu Änderungen im GTK, wodurch mittelbar eine Definition und Umschreibung des Begriffes Einkommen in der Beitragssatzung notwendig werden.

 

Daher legt die Verwaltung eine neue Vorlage vor, die diese Änderungen berücksichtigt. Alle anderen Inhalte der bereits zitierten Vorlage Nr. 0467/2006 wurden unverändert übernommen.

 

Mit der 2. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule werden die Elternbeiträge neu strukturiert.

Dabei werden zunächst die Änderungen bei der Einkommensanrechnung im Zuge des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt.

Weiterhin findet die durch Erlassänderung vom 26.01.2006 geschaffene Möglichkeit, einen maximalen Elternbeitrag von 150 € pro Monat zu erheben, Berücksichtigung.

Die bisherige Beitragsfreiheit der ersten Einkommensstufe wird durch die Einführung eines Mindestbeitrages von 10 € aufgehoben.

 

Die 50% Beitragsermäßigung für Geschwisterkinder umfasst zukünftig den gesamten Bereich der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und den Bereich den Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder.

 

 

Die neue Beitragsstaffelung soll ab dem Schuljahr 2007/2008 wirksam werden.

 


 
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 15.07.2004 die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen. In dieser Satzung wird das Benutzerverhältnis und die Erhebung des Elternbeitrages formal rechtlich konkretisiert.

 

Mit der 1. Nachtragssatzung vom 07.07.2005 wurde die Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung des Benutzerverhältnisses geschaffen, weiterhin eine Klarstellung hinsichtlich der Abmeldung aus der Offenen Ganztagsschule.

 

Mit der 2. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule werden die Elternbeiträge neu strukturiert.

Dabei werden zunächst die Änderungen bei der Einkommensanrechnung im Zuge des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt.

Die Erlassänderung vom 26.01.2006 sieht einen Höchstbetrag i.H.v. 150 € pro SchülerIn/Monat (bisher 100 € pro SchülerIn/Monat) vor. Entsprechend wird diese Möglichkeit in der Neufassung der Beitragsstaffelung berücksichtigt.

 

Während bislang zur Berechnung des Einkommens auf Regelungen des § 17 Abs. 4 und 5 GTK verwiesen wurde, gibt es diese Möglichkeit durch die Neuregelung des Haushaltsbegleitgesetzes nicht mehr. Eine Definition und Umschreibung des Begriffes Einkommen muss daher unmittelbar in der Beitragssatzung erfolgen.

 

Die neue Beitragsstaffelung soll erst ab dem Schuljahr 2007/2008 wirksam werden. Da ab Herbst 2006 bereits durch entsprechendes Informationsmaterial für die Offene Ganztagsschule im Schuljahr 2007/2008 geworben wird, ist es sinnvoll, bereits vor der Sommerpause eine Entscheidung herbeizuführen, damit interessierte Eltern von vornherein verlässliche Informationen über die Beitragsstaffelung erhalten.

 

Für Vergleichszwecke die aktuelle Tabelle der Elternbeiträge, wonach im Durchschnitt ein Elternbeitrag von 30,60 € pro Monat/TeilnehmerIn bislang festgesetzt wird.

 

 

Jahreseinkommen

Offene Ganztagsschule

(Monatsbeitrag für das 1. Kind)

1.Kind) KindKind)

 

               0 € bis 12.271,00 €

  0,00 €

12.271,01 € bis 24.542,00 €

 45,00 €

24.542,01 € bis 36.813,00 €

 65,00 €

36.813,01 € bis 49.084,00 €

 85,00 €

                  über 49.084,01 €

100,00 €

 

Die Neufassung der Beitragsstaffelung ist aus der nachfolgenden Modellberechnung ersichtlich, wonach ein durchschnittlicher Elternbeitrag von 40,18 € pro Monat/TeilnehmerIn errechnet wurde.

 

Die 50% Beitragsermäßigung für Geschwisterkinder umfasst zukünftig den gesamten Bereich der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und den Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder. Die neuen landesgesetzlichen Regelungen ermöglichen ausdrücklich die gleiche Berücksichtigung der Kinder in beiden Betreuungssystemen. Bisher wurde eine Ermäßigung nur für das zweite Kind in der Offenen Ganztagsschule gewährt. Sofern jeweils ein Kind in der Offenen Ganztagsschule und in einer Kindertageseinrichtung betreut wurde, musste jeweils der volle Elternbeitrag entrichtet werden.

 

 

Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der zukünftig geänderten Beitragsstruktur, insbesondere des neuen Mindestbetrages von 10 € sowie des neuen Höchstbetrages von 150 € Monat/Teilnehmer, das Angebot der Offenen Ganztagsschule von einzelnen Teilnehmern nicht weiter in Anspruch genommen wird, was zu einer Veränderung des berechneten Durchschnittsbeitrages führen könnte.

 

Unter der Voraussetzung, dass die errechneten Elternbeiträge auch so tatsächlich vereinnahmt werden können, würde der Zuschussbedarf für die OGS im Endausbau mit 2.000 Plätzen zu einer Zuschussreduzierung von rund 230.000 € pro Jahr führen.

 

 

 

Neufassung der Beitragsstaffelung

 

Stufe 1

EK

bis

15.000 €

Stufe 2

EK

ab

15.000,01 €

bis

25.000 €

Stufe 3

EK

ab

25.000,01 € bis

35.000 €

Stufe 4

EK

ab

35.000,01 €

bis

45.000 €

Stufe 5

EK

ab

45.000,01 €

bis

55.000 €

Stufe 6

EK

über

55.000 €

 

 

B e i t r a g s s a t z

10 €

45 €

65 €

85 €

100 €

150 €

 

 

Z  ä h l k i n d e r

458,5

108,0

87,0

71,0

19,0

87,0

 

K i n d e r

509

114

91

73

19

92

 

 

Anzahl der jeweiligen Beitragsgruppe an der Gesamtzahl der Zählkinder

55,2%

13,0%

10,5%

8,5%

2,3%

10,5%

 

 

Anzahl der Zählkinder:                                                                      830,5

 

Anzahl der Kinder                                                                             898

            davon voll anzurechnende Kinder                                       763

            davon Geschwisterkinder                                                    135

 

monatliche Einnahmen                                                                     36.085,00 €

 

durchschnittlicher Elternbeitrag pro Zählkind                                        43,45 €

durchschnittlicher Elternbeitrag pro Kind                                              40,18 €

 

 

Die vorgeschlagene Neufassung der § 4 Abs. 2 bis 4 der Satzung ist aus Anlage 1 ersichtlich.


 

A n l a g e  1

 

 

2. Nachtragssatzung  vom _____________ zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule

im Primarbereich der Stadt Hagen vom 23.07.2004

 

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f.) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/ SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 272) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am __________ folgende Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine OGS oder eine Tageseinrichtung für Kinder, so reduziert sich der Beitrag für die OGS für das zweite und jedes weitere Kind um 50%.

 

 

§ 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag bezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

 

Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.

 

 

 

 

§ 4 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

 

 

Jahreseinkommen

Offene Ganztagsschule

(Monatsbeitrag für das 1. Kind)

 

 

 

1.Kind) KindKind)

 

                   0 € bis 15.000 €

 10,00 €

15.000,01 € bis 25.000 €

 45,00 €

25.000,01 € bis 35.000 €

 65,00 €

35.000,01 € bis 45.000 €

 85,00 €

45.000,01 € bis 55.000 €

100,00 €

                       über 55.000 €

150,00 €

 

 

 

Artikel II

Die Nachtragssatzung tritt am 01.August 2007 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

15.08.2006 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

22.08.2006 - Schulausschuss

Reduzieren

05.09.2006 - Jugendhilfeausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die 2. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen wird beschlossen, wie sie Gegenstand der Sitzungsniederschrift (siehe Anlage1) ist.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Veröffentlichung der 2. Nachtragssatzung bis Ende November 2006 mit Wirkung ab dem Schuljahr 2007/2008 vorzunehmen.


 
 

 


A n l a g e  1

 

 

2. Nachtragssatzung  vom _____________ zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule

im Primarbereich der Stadt Hagen vom 23.07.2004

 

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f.) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/ SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 272) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am __________ folgende Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 4 Absatz 2 bleibt wie folgt bestehen:

 

Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine OGS, so reduziert sich der Beitrag für das 2. und jedes weitere Kind um 50%.

 

 

§ 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag bezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

 

Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.

 

 

 

 

§ 4 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

 

 

Jahreseinkommen

Offene Ganztagsschule

(Monatsbeitrag für das 1. Kind)

 

 

 

1.Kind) KindKind)

 

                     0 € bis 15.000 €

 0,00 €

15.000,01 € bis 25.000 €

 40,00 €

25.000,01 € bis 35.000 €

 65,00 €

35.000,01 € bis 45.000 €

 90,00 €

45.000,01 € bis 55.000 €

115,00 €

      55.000,01 € bis 75.000 €

135,00 €

                       über 75.000 €

150,00 €

 

 

 

Artikel II

Die Nachtragssatzung tritt am 01.August 2007 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 Einstimmig beschlossen

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

 

      

 

Dafür:

 11

Dagegen:

   1

Enthaltungen:

   1

 

Erweitern

19.09.2006 - Schulausschuss

Reduzieren

28.09.2006 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

 

Die 2. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen wird beschlossen, wie sie als Anlage Gegenstand der Sitzungsniederschrift ist.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Veröffentlichung der 2. Nachtragssatzung bis Ende November 2006 mit Wirkung ab dem Schuljahr 2007/2008 vorzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A n l a g e  1

 

 

2. Nachtragssatzung  vom _____________ zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule

im Primarbereich der Stadt Hagen vom 23.07.2004

 

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f.) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/ SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 272) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am __________ folgende Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 4 Absatz 2 bleibt wie folgt bestehen:

Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine OGS, so reduziert sich der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind um 50%.

 

§ 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag bezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

 

Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.

 

§ 4 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

 

Jahreseinkommen

Offene Ganztagsschule

(Monatsbeitrag für das 1. Kind)

 

 

 

1.Kind) KindKind)

 

                   0 € bis 15.000 €

 00,00 €

15.000,01 € bis 25.000 €

 40,00 €

25.000,01 € bis 35.000 €

 65,00 €

35.000,01 € bis 45.000 €

 90,00 €

45.000,01 € bis 55.000 €

115,00 €

55.000,01 € bis 75.000 €

135,00 €

                        über 75.000 €

150,00 €

 

 

Artikel II

Die Nachtragssatzung tritt am 01.August 2007 in Kraft.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 Einstimmig beschlossen

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

 

      

 

Dafür:

 15

Dagegen:

 2

Enthaltungen:

 0

 

Reduzieren

28.09.2006 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die 2. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen wird beschlossen, wie sie als Anlage Gegenstand der Sitzungsniederschrift ist.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Veröffentlichung der 2. Nachtragssatzung bis Ende November 2006 mit Wirkung ab dem Schuljahr 2007/2008 vorzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A n l a g e  1

 

 

2. Nachtragssatzung  vom _____________ zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule

im Primarbereich der Stadt Hagen vom 23.07.2004

 

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f.) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/ SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 272) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am __________ folgende Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 4 Absatz 2 bleibt wie folgt bestehen:

 

Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine OGS, so reduziert sich der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind um 50%.

 

 

§ 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag bezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

 

Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

 

Jahreseinkommen

Offene Ganztagsschule

(Monatsbeitrag für das 1. Kind)

 

 

 

1.Kind) KindKind)

 

                   0 € bis 15.000 €

 00,00 €

15.000,01 € bis 25.000 €

 40,00 €

25.000,01 € bis 35.000 €

 65,00 €

35.000,01 € bis 45.000 €

 90,00 €

45.000,01 € bis 55.000 €

115,00 €

55.000,01 € bis 75.000 €

135,00 €

                        über 75.000 €

150,00 €

 

 

 

Artikel II

Die Nachtragssatzung tritt am 01.August 2007 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Mit Mehrheit beschlossen