Beschlussvorlage - 0660/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Offene Ganztagsschule2. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen - Neue Beitragstabelle ab dem Schuljahr 2007/2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB40 - Schule
- Bearbeitung:
- Horst Hermann
- Beteiligt:
- FB55 - Jugend und Soziales
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
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|
Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
|
|
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15.08.2006
| |||
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05.09.2006
| |||
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●
Erledigt
|
|
Schulausschuss
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Vorberatung
|
|
|
|
22.08.2006
| |||
|
|
19.09.2006
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
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28.09.2006
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
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|
28.09.2006
|
Beschlussvorschlag
Die 2. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen
der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen wird beschlossen,
wie sie als Anlage Gegenstand der Sitzungsniederschrift ist.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Veröffentlichung der 2.
Nachtragssatzung bis Ende November 2006 mit Wirkung ab dem Schuljahr 2007/2008
vorzunehmen.
Sachverhalt
Mit der Verwaltungsvorlage Nr. 0467/2006 hat die Verwaltung bereits den
Entwurf der 2. Nachtragssatzung vorgelegt.
Erst nach Redaktionsschluss dieser Vorlage hat die Verwaltung von dem am
17.05.2006 beschlossenen Haushaltsbegleitgesetz 2006 Kenntnis erhalten. Dieses
Gesetz führte u.a. zu Änderungen im GTK, wodurch mittelbar eine Definition und
Umschreibung des Begriffes Einkommen in der Beitragssatzung notwendig werden.
Daher legt die Verwaltung eine neue Vorlage vor, die diese Änderungen
berücksichtigt. Alle anderen Inhalte der bereits zitierten Vorlage Nr.
0467/2006 wurden unverändert übernommen.
Mit der 2. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im
Rahmen der Offenen Ganztagsschule werden die Elternbeiträge neu strukturiert.
Dabei werden zunächst die Änderungen bei der Einkommensanrechnung im Zuge
des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt.
Weiterhin findet die durch Erlassänderung vom 26.01.2006 geschaffene
Möglichkeit, einen maximalen Elternbeitrag von 150 € pro Monat zu
erheben, Berücksichtigung.
Die bisherige Beitragsfreiheit der ersten Einkommensstufe wird durch die
Einführung eines Mindestbeitrages von 10 € aufgehoben.
Die 50% Beitragsermäßigung für Geschwisterkinder umfasst zukünftig den
gesamten Bereich der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und den Bereich
den Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder.
Die neue Beitragsstaffelung soll ab dem Schuljahr 2007/2008 wirksam
werden.
Der Rat der Stadt
Hagen hat in seiner Sitzung am 15.07.2004 die Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt
Hagen beschlossen. In dieser Satzung wird das Benutzerverhältnis und die
Erhebung des Elternbeitrages formal rechtlich konkretisiert.
Mit der 1. Nachtragssatzung vom 07.07.2005 wurde die Möglichkeit einer
stillschweigenden Verlängerung des Benutzerverhältnisses geschaffen, weiterhin
eine Klarstellung hinsichtlich der Abmeldung aus der Offenen Ganztagsschule.
Mit der 2. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im
Rahmen der Offenen Ganztagsschule werden die Elternbeiträge neu strukturiert.
Dabei werden zunächst die Änderungen bei der Einkommensanrechnung im Zuge
des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt.
Die Erlassänderung vom 26.01.2006 sieht einen Höchstbetrag i.H.v. 150
€ pro SchülerIn/Monat (bisher 100 € pro SchülerIn/Monat) vor.
Entsprechend wird diese Möglichkeit in der Neufassung der Beitragsstaffelung
berücksichtigt.
Während bislang zur Berechnung des Einkommens auf Regelungen des § 17
Abs. 4 und 5 GTK verwiesen wurde, gibt es diese Möglichkeit durch die
Neuregelung des Haushaltsbegleitgesetzes nicht mehr. Eine Definition und
Umschreibung des Begriffes Einkommen muss daher unmittelbar in der
Beitragssatzung erfolgen.
Die neue Beitragsstaffelung soll erst ab dem Schuljahr 2007/2008 wirksam
werden. Da ab Herbst 2006 bereits durch entsprechendes Informationsmaterial für
die Offene Ganztagsschule im Schuljahr 2007/2008 geworben wird, ist es
sinnvoll, bereits vor der Sommerpause eine Entscheidung herbeizuführen, damit
interessierte Eltern von vornherein verlässliche Informationen über die
Beitragsstaffelung erhalten.
Für Vergleichszwecke die aktuelle Tabelle der Elternbeiträge, wonach im
Durchschnitt ein Elternbeitrag von 30,60 € pro Monat/TeilnehmerIn bislang
festgesetzt wird.
Jahreseinkommen
|
Offene
Ganztagsschule (Monatsbeitrag
für das 1. Kind) 1.Kind)
KindKind) |
|
0 € bis 12.271,00 € |
0,00 € |
|
12.271,01 € bis 24.542,00 € |
45,00 € |
|
24.542,01 € bis 36.813,00 € |
65,00 € |
|
36.813,01 € bis 49.084,00 € |
85,00 € |
|
über 49.084,01 € |
100,00 € |
Die Neufassung der Beitragsstaffelung ist aus der nachfolgenden
Modellberechnung ersichtlich, wonach ein durchschnittlicher Elternbeitrag von
40,18 € pro Monat/TeilnehmerIn errechnet wurde.
Die 50% Beitragsermäßigung für Geschwisterkinder umfasst zukünftig den
gesamten Bereich der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und den Bereich
der Tageseinrichtungen für Kinder. Die neuen landesgesetzlichen Regelungen
ermöglichen ausdrücklich die gleiche Berücksichtigung der Kinder in beiden
Betreuungssystemen. Bisher wurde eine Ermäßigung nur für das zweite Kind in der
Offenen Ganztagsschule gewährt. Sofern jeweils ein Kind in der Offenen
Ganztagsschule und in einer Kindertageseinrichtung betreut wurde, musste
jeweils der volle Elternbeitrag entrichtet werden.
Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der zukünftig geänderten
Beitragsstruktur, insbesondere des neuen Mindestbetrages von 10 € sowie
des neuen Höchstbetrages von 150 € Monat/Teilnehmer, das Angebot der
Offenen Ganztagsschule von einzelnen Teilnehmern nicht weiter in Anspruch
genommen wird, was zu einer Veränderung des berechneten Durchschnittsbeitrages
führen könnte.
Unter der Voraussetzung, dass die errechneten Elternbeiträge auch so tatsächlich vereinnahmt werden können, würde der Zuschussbedarf für die OGS im Endausbau mit 2.000 Plätzen zu einer Zuschussreduzierung von rund 230.000 € pro Jahr führen.
Neufassung
der Beitragsstaffelung
|
Stufe 1 EK bis 15.000 € |
Stufe
2 EK ab 15.000,01
€ bis 25.000
€ |
Stufe 3 EK ab 25.000,01 € bis 35.000 € |
Stufe 4 EK ab 35.000,01 € bis 45.000 € |
Stufe 5 EK ab 45.000,01 € bis 55.000 € |
Stufe 6 EK über 55.000 € |
|
B e i t r a g s s a t z |
|||||
|
10 € |
45 € |
65 € |
85 € |
100 € |
150 € |
|
Z ä h l
k i n d e r |
|||||
|
458,5 |
108,0 |
87,0 |
71,0 |
19,0 |
87,0 |
|
K i n d e r |
|||||
|
509 |
114 |
91 |
73 |
19 |
92 |
|
Anzahl der jeweiligen Beitragsgruppe an der
Gesamtzahl der Zählkinder |
|||||
|
55,2% |
13,0% |
10,5% |
8,5% |
2,3% |
10,5% |
Anzahl der Zählkinder: 830,5
Anzahl der Kinder 898
davon voll anzurechnende
Kinder 763
davon Geschwisterkinder 135
monatliche Einnahmen 36.085,00
€
durchschnittlicher Elternbeitrag pro Zählkind 43,45 €
durchschnittlicher Elternbeitrag pro Kind 40,18 €
Die vorgeschlagene Neufassung der § 4 Abs. 2 bis 4 der Satzung ist aus Anlage
1 ersichtlich.
A n l a g e 1
2. Nachtragssatzung
vom _____________ zur Änderung der Satzung
über die Erhebung
von Elternbeiträgen im Rahmen der
Offenen Ganztagsschule
im Primarbereich der Stadt Hagen vom 23.07.2004
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f.) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/ SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S.
272) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der
Stadt Hagen in der Sitzung am __________ folgende Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen:
Artikel I
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine OGS oder eine
Tageseinrichtung für Kinder, so reduziert sich der Beitrag für die OGS für das
zweite und jedes weitere Kind um 50%.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven
Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten
und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag
bezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil
Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines
Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er
in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach
diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus
diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats
hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz
6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen abzuziehen.
Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen
Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des
letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder
niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache
des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte
hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im
laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach
Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar
sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen
abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung
einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
§ 4 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
Jahreseinkommen
|
Offene
Ganztagsschule (Monatsbeitrag
für das 1. Kind) 1.Kind)
KindKind) |
|
0 € bis 15.000 € |
10,00 € |
|
15.000,01 € bis 25.000 € |
45,00 € |
|
25.000,01 € bis 35.000 € |
65,00 € |
|
35.000,01 € bis 45.000 € |
85,00 € |
|
45.000,01 € bis 55.000 € |
100,00 € |
|
über 55.000 € |
150,00 € |
Artikel II
Die Nachtragssatzung tritt am
01.August 2007 in Kraft.

05.09.2006 - Jugendhilfeausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Die 2. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen
der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen wird beschlossen,
wie sie Gegenstand der Sitzungsniederschrift (siehe Anlage1) ist.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Veröffentlichung der 2.
Nachtragssatzung bis Ende November 2006 mit Wirkung ab dem Schuljahr 2007/2008
vorzunehmen.
A n l a g e 1
2. Nachtragssatzung
vom _____________ zur Änderung der Satzung
über die Erhebung
von Elternbeiträgen im Rahmen der
Offenen Ganztagsschule
im Primarbereich der Stadt Hagen vom 23.07.2004
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f.) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/ SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S.
272) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der
Stadt Hagen in der Sitzung am __________ folgende Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen:
Artikel I
§ 4 Absatz 2 bleibt wie folgt
bestehen:
Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig
eine OGS, so reduziert sich der Beitrag für das 2. und jedes weitere Kind um
50%.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven
Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten
und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag
bezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil
Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines
Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche
Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6
Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen abzuziehen.
Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen
Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des
letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder
niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das
Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch
Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber
im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach
Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar
sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen
abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung
einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
§ 4 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
Jahreseinkommen
|
Offene
Ganztagsschule (Monatsbeitrag
für das 1. Kind) 1.Kind)
KindKind) |
|
0 € bis 15.000 € |
0,00 € |
|
15.000,01 € bis 25.000 € |
40,00 € |
|
25.000,01 € bis 35.000 € |
65,00 € |
|
35.000,01 € bis 45.000 € |
90,00 € |
|
45.000,01 € bis 55.000 € |
115,00 € |
|
55.000,01 € bis 75.000 € |
135,00 € |
|
über 75.000 € |
150,00 € |
Artikel II
Die Nachtragssatzung tritt am
01.August 2007 in Kraft.
28.09.2006 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Die 2. Nachtragssatzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt
Hagen wird beschlossen, wie sie als Anlage Gegenstand der Sitzungsniederschrift
ist.
Die Verwaltung wird beauftragt, die
Veröffentlichung der 2. Nachtragssatzung bis Ende November 2006 mit Wirkung ab
dem Schuljahr 2007/2008 vorzunehmen.
A n l a g e 1
2. Nachtragssatzung vom _____________ zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen
der Offenen Ganztagsschule
im
Primarbereich der Stadt Hagen vom 23.07.2004
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f.) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/ SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S.
272) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der
Stadt Hagen in der Sitzung am __________ folgende Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen:
Artikel I
§ 4 Absatz 2
bleibt wie folgt bestehen:
Besuchen Geschwisterkinder
gleichzeitig eine OGS, so reduziert sich der Beitrag für das zweite und jedes
weitere Kind um 50%.
§ 4 Absatz 3
wird wie folgt neu gefasst:
Einkommen im Sinne dieser
Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2
Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist
nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des
Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur
Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern
und das Kind, für das der Elternbeitrag bezahlt wird, hinzuzurechnen. Das
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht
hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm
aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung
oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis
oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes
weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden
Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Maßgebend ist das Einkommen
in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das
Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es
voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten
Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht
im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der
Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu
festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von
Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der
Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe
führen können, sind unverzüglich anzugeben.
§ 4
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
Jahreseinkommen
|
Offene Ganztagsschule (Monatsbeitrag für das 1. Kind) 1.Kind) KindKind) |
|
0 € bis 15.000 € |
00,00 € |
|
15.000,01 € bis 25.000 € |
40,00 € |
|
25.000,01 € bis 35.000 € |
65,00 € |
|
35.000,01 € bis 45.000 € |
90,00 € |
|
45.000,01 € bis 55.000 € |
115,00 € |
|
55.000,01 € bis 75.000 € |
135,00 € |
|
über 75.000 € |
150,00 € |
Artikel II
Die Nachtragssatzung tritt am 01.August 2007 in Kraft.
28.09.2006 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Die 2. Nachtragssatzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt
Hagen wird beschlossen, wie sie als Anlage Gegenstand der Sitzungsniederschrift
ist.
Die Verwaltung wird beauftragt, die
Veröffentlichung der 2. Nachtragssatzung bis Ende November 2006 mit Wirkung ab
dem Schuljahr 2007/2008 vorzunehmen.
A n l a g e 1
2. Nachtragssatzung vom _____________ zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen
der Offenen Ganztagsschule
im
Primarbereich der Stadt Hagen vom 23.07.2004
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f.) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/ SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S.
272) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der
Stadt Hagen in der Sitzung am __________ folgende Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen:
Artikel I
§ 4 Absatz 2 bleibt wie folgt bestehen:
Besuchen Geschwisterkinder
gleichzeitig eine OGS, so reduziert sich der Beitrag für das zweite und jedes
weitere Kind um 50%.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Einkommen im Sinne dieser
Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2
Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist
nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des
Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur
Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern
und das Kind, für das der Elternbeitrag bezahlt wird, hinzuzurechnen. Das
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht
hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm
aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung
oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6
Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen abzuziehen.
Maßgebend ist das Einkommen
in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das
Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es
voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten
Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht
im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der
Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu
festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von
Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der
Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe
führen können, sind unverzüglich anzugeben.
§ 4
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
Jahreseinkommen
|
Offene Ganztagsschule (Monatsbeitrag für das 1. Kind) 1.Kind) KindKind) |
|
0 € bis 15.000 € |
00,00 € |
|
15.000,01 € bis 25.000 € |
40,00 € |
|
25.000,01 € bis 35.000 € |
65,00 € |
|
35.000,01 € bis 45.000 € |
90,00 € |
|
45.000,01 € bis 55.000 € |
115,00 € |
|
55.000,01 € bis 75.000 € |
135,00 € |
|
über 75.000 € |
150,00 € |
Artikel II
Die Nachtragssatzung tritt am 01.August 2007 in Kraft.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
x |
Mit Mehrheit beschlossen |