Beschlussvorlage - 0313/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplanverfahren Nr. 8/00 (526) -Vorhalle-Süd / Steinbruch-hier:a) Beschluss über die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmenb) Beschluss gemäß § 2 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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24.05.2006
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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13.06.2006
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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14.06.2006
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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20.06.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.06.2006
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Beschlussvorschlag
zu a)
Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen zurück bzw. berücksichtigt sie ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen in der Begründung der Vorlage. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
zu b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 8/00 (526) - Vorhalle-Süd / Steinbruch- mit den in der Vorlage beschriebenen Änderungen/Ergänzungen einschließlich der Begründung vom 03.04.2006 nach § 2 und § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I, S. 137), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) in Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zuletzt gültigen Fassung als Satzung.
Ferner beschließt der Rat der Stadt Hagen die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 8/00 (526) - Vorhalle-Süd / Steinbruch- vom 03.04.2006 die Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.
Voraussichtlicher Ablauf des Verfahrens:
Rechtskraft mit der Veröffentlichung im Juni/Juli 2006.
Sachverhalt
Bebauungsplan Nr. 8/00 (526) -
Vorhalle-Süd / Steinbruch-
Eine
direkt westlich an den Steinbruch Vorhalle angrenzende Brachfläche soll einer
Bebauung mit ca. 50 Gebäuden in einem als allgemeines Wohngebiet (WA)
festgesetzten Bereich zugeführt werden.
Der
aufgelassene Tonschiefer - Steinbruch soll entgegen einer früheren
Verfüllungsauflage nicht mehr verfüllt werden. Die mit der Verfüllungsauflage
verbundene Aufforstungsverpflichtung soll wegen fehlender verfügbarer Flächen
im Stadtgebiet Hagen im Kreis Unna erfüllt werden.
Die
geplante Wegeverbindung Eckesey - Vorhalle auf der alten Reichsbahntrasse durch
den Steinbruch soll planungsrechtlich gesichert werden, ebenso ein Standort für
ein mögliches kleines Informationsgebäude im Bereich des Naturdenkmals
Kersbergwand und der dort vorhandenen paläontologischen Fundstätten mitsamt der
entsprechenden Zuwegung.
Nach
der Bürgeranhörung, einer vorgezogene TÖB-Beteiligung und einer ersten
öffentliche Auslegung mit einer gleichzeitig durchgeführten Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange wurden die eingegangenen Anregungen und
Stellungnahmen ausgewertet und in die Planungen eingearbeitet und die Planung
mit diesen Änderungen erneut öffentlich ausgelegt.
Die
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung parallel zur
öffentlichen Auslegung werden im Folgenden in dieser Vorlage behandelt.
1. Plangebiet
Das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfs Nr. 8/00 (526) -Vorhalle-Süd / Steinbruch- liegt östlich des Sporbecker Weges (Bereich des ehemaligen Steinbruchs Vorhalle) zwischen dem Weg “In den Erlen” und der DB-Güter-/Verbindungsstrecke Hagen-Heubing - Hagen - Eckesey , nördlich anliegend an den gewerblich genutzten Bauflächen östlich des Sporbecker Weges, südlich begrenzt durch das Waldgebiet “In der Halle”.
Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan teilweise als Fläche für die Landwirtschaft / Forstwirtschaft und für den Bereich des eigentlichen Steinbruches als Fläche "für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen" mit einem Bodendenkmal in diesem Bereich dargestellt.
Der Flächennutzungsplan wird parallel zu diesem Bebauungsplanverfahren geändert.
2. Verfahren
Bisheriger
Verfahrensablauf:
Einleitungsbeschluss: 01.03.2001
Veröffentlichung
des Einleitungsbeschlusses: 24.03.2001
Bürgeranhörung: 09.10.2003
vorgezogene
TÖB -/Ämterbeteiligung: 08.12.2003
- 09.01.2004
öffentliche Auslegung: 29.08.2005 - 29.09.2005
Beteiligung der TÖB/Ämter: 05.09.2005 - 14.10.2005
erneute öffentliche Auslegung: 09.01.2006 - 10.02.2006
erneute Beteiligung der TÖB/Ämter: 09.01.2006 - 10.02.2006
Von Bürgern sind während der öffentlichen Auslegung keine Anregungen eingegangen.
Außerhalb der öffentlichen Auslegungsfristen ist ein Schreiben der Firma HELIN GmbH, Sporbecker Weg 7, 58089 Hagen-Vorhalle vom 22.11.2005 zur Überschwemmungsproblematik auf dem Betriebsgelände im Zusammenhang mit der Niederschlagswassereinleitung aus dem geplanten Baugebiet in den Erlenbach eingegangen.
Die Problematik wird unter "Anregungen der Bürger" behandelt.
Von folgenden Behörden/TÖB sind Stellungnahmen eingegangen:
Die Hagener Naturschutzverbände: Stellungnahme vom _ _ 2006, Brief,
eingegangen bei der Stadtverwaltung Hagen am 17.01.2006
STUA: Stellungnahme vom 13.01.2006, Brief
Stellungnahme vom 18.10.2005, Brief
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Trägern öffentlicher Belange (TÖB) betr. Bodenschutz, Eingriffsregelung/Ausgleich, Niederschlagswasserproblematik etc. sind durch die Beschreibung in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 8/00 (526) - Vorhalle-Süd / Steinbruch- vom 03.04.2006 berücksichtigt bzw. werden in den Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der TÖB behandelt.
Sofern sich diese Stellungnahmen auf die Bauausführung beziehen, wurde der Erschließungsträger diesbezüglich im Verfahren laufend informiert.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen müssen keine Änderungen im Plan vorgenommen werden.
Die o.a. Begründung wird in Punkt 9.1 Grünordnung und Kompensation wegen einer evtl. missverständlichen Textpassage wie folgt geändert:
Ø der Text:
"Die Ausgleichsmaßnahmen
für die im Abbaubereich des Steinbruchs Vorhalle ehemals vorgesehene
Aufforstung sowie der Ausgleich für eine durch die geplante Bebauung in
Anspruch genommene Waldfläche werden in Absprache mit dem Forstamt Schwerte im
Kreis Unna durchgeführt, da die Stadt Hagen über keine verfügbaren
aufforstungsfähigen Flächen verfügt.
Neben der
landschaftsrechtlichen Kompensationserfordernis verbleibt aus der, mit der
Verfüllungsauflage verbundenen Aufforstungsverpflichtung von 4,7 ha, eine
verbleibende Aufforstung von 2,8 ha außerhalb des Plangebietes, da nur 1.9 ha
im Steinbruch funktional umgesetzt werden können."
wird ersetzt durch:
9.1 Grünordnung und Kompensation
Die Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild (nach § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutz -gesetz und § 4 Abs. 1-3 Landschaftsgesetz NW) können in vollem Umfang innerhalb des Bebauungsplans realisiert werden.
Der Waldausgleich für die im Abbaubereich des Steinbruchs Vorhalle ehemals vorgesehenen Aufforstung wird in Absprache mit dem Forstamt Schwerte z.T. im Kreis Unna durchgeführt, da die Stadt Hagen nicht über ausreichende aufforstungsfähige Flächen verfügt.
Neben der o.g. bauleitplanerischen Eingriffsregelung und der daraus resultierenden Kompensationserfordernis verbleibt aus der, mit der Verfüllungsauflage verbundenen Aufforstungsverpflichtung von ca. 4,9 ha, eine Aufforstung von ca. 4,2 ha außerhalb des Plangebietes, da nur ca. 0,77 ha im Steinbruch als Waldausgleichsfläche nach Forstrecht funktional umgesetzt werden können (Mit dem Forstamt abgestimmte Berechnungen zum Kompensationsbedarf Waldflächen). Die Berechnungstabelle zum "Kompensationsbedarf Waldflächen" ist dieser Begründung als Anlage 4 beigefügt.
Die o.a. Begründung wird in Punkt 11. Festsetzungen, Punkt g) geändert:
Ø der Text:
die Wasserflächen und die
Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des
Wasserabflusses
wird ersetzt durch:
Ø die Flächen für die Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen.
Der Punkt g) wird zu Punkt f), der Punkt h) wird zu Punkt g) ... der Punkt n) wird zu Punkt m).
Es wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan eingefügt:
Ø "Mit dem Wohnungsbau gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans 8/00 (526) -Vorhalle Süd / Steinbruch- kann erst begonnen werden, wenn die Erschließung gesichert ist. Eine gesicherte Erschließung setzt ein genehmigtes wasserrechtliches Verfahren gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in dem die Belange der Unterlieger des Erlenbaches bzgl. der Überschwemmungsgefahren angemessen berücksichtigt werden, voraus, d.h. im konkreten Fall muss der Überlauf aus dem Erlenbach in den Klärteich (blaue Lagune) realisiert sein."
Durch die Berücksichtigung der Änderungen/Ergänzungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Eine erneute öffentliche Auslegung ist deshalb nicht notwendig.
Weitergehende Ausführungen/Erläuterungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf Nr. 8/00 (526) - Vorhalle-Süd / Steinbruch- sind der Begründung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 8/00 (526) - Vorhalle-Süd / Steinbruch-, vom 03.04.2006 zu entnehmen.
Anregungen
der
Bürger
Hagener Elektrizitäts Industrie (HELIN), Schreiben vom 22.11.2005 , Brief
Stellungnahme der Verwaltung:
Für den außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 8/00 (526) -Vorhalle Süd / Steinbruch liegenden Bereich der Unterlieger am Erlenbach wurde eine Gefährdungsabschätzung durch das Ingenieurbüro Franz Fischer, Ingenieurbüro GmbH - Dortmund im Dezember 2005 durchgeführt.
Dabei wird der Anteil des geplanten Baugebietes für die zu berücksichtigenden Wassermengen als gering eingestuft. Die -gedrosselte- Einleitung des Niederschlagswassers aus dem geplanten Baugebiet in den Erlenbach ist für die Überschwemmungen auf dem Gelände der Firma Helin ohne Belang.
Der Schutz der Unterlieger vor Überflutungen muss daher zwar wegen der evtl. benötigten Flächen im Steinbruchbereich im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan aber unabhängig von der geplanten Bebauung gewährleistet werden und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Mit dem Wohnungsbau gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans 8/00 (526) -Vorhalle Süd / Steinbruch- kann erst begonnen werden, wenn die Erschließung gesichert ist. Eine gesicherte Erschließung setzt ein genehmigtes wasserrechtliches Verfahren gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in dem die Belange der Unterlieger des Erlenbaches bzgl. der Überschwemmungsgefahren angemessen berücksichtigt werden, voraus, d.h. im konkreten Fall muss der Überlauf aus dem Erlenbach in den Klärteich (blaue Lagune) realisiert sein.
Ein Beschluss über die Anregungen ist nicht erforderlich.
Stellungnahmen
der
Träger öffentlicher Belange
TÖB
Die Hagener Naturschutzverbände, Schreiben vom ...2006 ?, Brief, eingegangen bei der Stadtverwaltung Hagen am 17.01.2006.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus der Interpretation der gängigen Rechtsprechung ist abzuleiten, dass die Kommune den Hochwasserschutz im Rahmen der Planungen/Bebauungsplanung sicherstellen muss.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung ist das von sogenannten Außengebieten zufließende Niederschlagswasser zu beurteilen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass planerische Maßnahmen erforderlich sind, um die spätere Bebauung zu schützen. Der Schutz kann hier durch einfache gestalterische Maßnahmen in Form von Geländemulden oder Verwallungen erfolgen, die im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt sind.
Der Erschließungsträger ist im Besitz der Ausgleichsflächen im Bereich des Steinbruchs Vorhalle. Alles Weitere regelt der Erschließungsvertrag.
Alle planungsrelevanten Tierartengruppen (Festlegung im Scopingtermin) wurden in einem ausreichenden Umfang im Rahmen der UVS untersucht, so dass die Wertigkeiten der Flächen als Lebensräume entsprechend eingeschätzt werden konnten.
Die Untersuchung der Avifauna fand im August 2001 statt. Auf dem Scoping-Termin am 28.06.2001 wurde der ungünstige Zeitpunkt, ohne Kartierungen in der Frühjahrsphase, akzeptiert. Gleiches gilt auch für alle anderen Tiergruppen. Das Brutgeschäft der meisten Vogelarten war bereits abgeschlossen. Eine Nachkartierung wurde nur dann für erforderlich gehalten, wenn offensichtlich wichtige Erkenntnisse zur Abschätzung möglicher erheblicher und nachhaltiger Auswirkungen des Vorhabens jahreszeitlich bedingt nicht gewonnen werden konnten. In Absprache mit dem Umweltamt der Stadt Hagen wurden für die Erfassung der Avifauna zwei Begehungen zu unterschiedlichen Tageszeiten festgelegt.
Aufgrund von Hinweisen der TÖBS (Herrn Thiel) zu planungsrelevanten Arten, wurden Maßnahmen für die Avifauna in den LBP aufgenommen (s. Punkt 7.5.2 des LBP - Nisthilfen für den Steinkauz). Die Tabellen in der UVS und im LBP geben nur die Arten an, die zum Zeitpunkt der Kartierung vorgefunden wurden.
Bei den Amphibien wird das im Text auch weiter erläutert, in dem die Geburtshelferkröte ebenfalls Erwähnung findet (S. 42 UVS).
Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, da nunmehr der Steinbruch nicht mehr durch Baumaßmahmen bzw. Verfüllungsmaßnahmen in Anspruch genommen wird, keine Beeinträchtigungen von Tieren, die auf die besonderen Lebensraumbedingungen im Steinbruch angewiesen sind, erfolgen.
Auch nach Ergänzung der in der Stellungnahme genannten Vogelarten (Lebensraumansprüche - Wald und Garten) ergeben sich für die Bewertung der Einzelflächen im Untersuchungsraum keine anderen Gewichtungen.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Staatliches Umweltamt Hagen ( STUA): Stellungnahme vom 13.01.2006, Brief
Stellungnahme vom 18.10.2005, Brief
Stellungnahme der Verwaltung:
Für den außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 8/00 (526) -Vorhalle Süd / Steinbruch liegenden Bereich der Unterlieger am Erlenbach wurde eine Gefährdungsabschätzung durch das Ingenieurbüro Franz Fischer, Ingenieurbüro GmbH - Dortmund im Dezember 2005 durchgeführt.
Dabei wird der Anteil des geplanten Baugebietes für die zu berücksichtigenden Wassermengen als gering eingestuft. Die -gedrosselte- Einleitung des Niederschlagswassers aus dem geplanten Baugebiet in den Erlenbach ist für die Überschwemmungen auf dem Gelände der Unterlieger ohne Belang.
Der Schutz der Unterlieger vor Überflutungen muss daher zwar wegen der evtl. benötigten Flächen im Steinbruchbereich im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan aber unabhängig von der geplanten Bebauung gewährleistet werden und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Mit dem Wohnungsbau gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans 8/00 (526) -Vorhalle Süd / Steinbruch- kann erst begonnen werden, wenn die Erschließung gesichert ist. Eine gesicherte Erschließung setzt ein genehmigtes wasserrechtliches Verfahren gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in dem die Belange der Unterlieger des Erlenbaches bzgl. der Überschwemmungsgefahren angemessen berücksichtigt werden, voraus, d.h. im konkreten Fall muss der Überlauf aus dem Erlenbach in den Klärteich (blaue Lagune) realisiert sein.
Ein Beschluss über die Anregungen ist nicht erforderlich.

13.06.2006 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat Hagen
empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Beschluss gemäß der Verwaltungsvorlage
zu fassen.
Zusatz des
Landschaftsbeirates:
Der Landschaftsbeirat weist
darauf hin, dass aus Gründen der Rechtssicherheit des B-Plans davon auszugehen
ist, dass das Wasserrechtsverfahren vor Satzungsbeschluss abgeschlossen sein
muss.
14.06.2006 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
zu a)
Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender
Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die vorgebrachten Anregungen und
Stellungnahmen zurück bzw. berücksichtigt sie ganz oder teilweise im Sinne der
Stellungnahmen in der Begründung der Vorlage. Die Sitzungsvorlage wird
Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
zu b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im
Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr.
8/00 (526) - Vorhalle-Süd / Steinbruch- mit den in der Vorlage beschriebenen
Änderungen/Ergänzungen einschließlich der Begründung vom 03.04.2006 nach § 2
und § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I
S. 2141, 1998 I, S. 137), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) in Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des
§ 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zuletzt gültigen Fassung als Satzung.
Ferner beschließt der Rat der Stadt Hagen die
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 8/00 (526) - Vorhalle-Süd / Steinbruch- vom
03.04.2006 die Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der
Niederschrift ist.
Voraussichtlicher Ablauf des Verfahrens:
Rechtskraft mit der Veröffentlichung im Juni/Juli
2006.
Zusatz des
Umweltausschusses:
Der Umweltausschuss weist
darauf hin, dass aus Gründen der Rechtssicherheit des B-Plans davon auszugehen
ist, dass das Wasserrechtsverfahren vor Umsetzung des Bebauungsplanes
abgeschlossen sein muss.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig beschlossen |