Beschlussvorlage - 0104/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die V. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung –GebietsO-) vom 24. Oktober 1985, wie sie als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.

 

Die Vorlage wird zum 10.07.2006 realisiert.

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Sachverhalt

Bei der Anwendung der Gebietsordnung in Fällen des wilden Plakatierens und des Grillens im Freien sowie bei der Einleitung  diesbezüglicher  Ordnungswidrigkeitenverfahren ist es in der Vergangenheit zu Problemen gekommen.

Um zukünftig Rechtssicherheit zu schaffen, regt daher die Verwaltung Änderungen zu diesen Punkten an.

 

Außerdem soll eine  Anpassung der Geldbußenregelung unter Berücksichtigung der Euroumstellung vorgenommen werden.

 

 


 
In der Vergangenheit ist es bei der Anwendung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung –GebietsO-) bei Fällen des wilden Plakatierens und des Grillens im Freien zu Problemen gekommen. Um zukünftig Rechtssicherheit zu schaffen, regt daher die Verwaltung Änderungen zu folgenden  Punkten an:

 

 

Werbung, Wildes Plakatieren

 

 

Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wegen unerlaubten Plakatierens treten vermehrt folgende Schwierigkeiten auf:

 

Häufig wird im Rahmen der Ermittlungen festgestellt, dass der Veranstalter selbst die Plakatierung nicht vorgenommen hat. Es wird dann angeführt, dass die Plakate an öffentlichen Stellen wie Kiosken, Gaststätten u.ä. ausgelegt wurden und daher für jedermann zugänglich waren. Oftmals sind die Plakate sogar mit dem Aufdruck “Unerlaubtes Plakatieren verboten” versehen.

 

Bei den meisten Veranstaltern handelt es sich um Privatpersonen. Anders als bei juristischen Personen gibt es hier bisher keine Rechtsgrundlage, nach der eine Privatperson als Verursacher in die Pflicht genommen werden kann. Wird also der tatsächliche Plakatkleber nicht ermittelt ( was in der Regel der Fall ist), müssen die Verfahren nach der Anhörung eingestellt werden, da kein Tatnachweis erbracht werden kann.

 

Durch die Neuregelung in § 4 a können diese Verfahren bis zum Ende verfolgt und zu einem Abschluss gebracht werden.

 

Daher wird folgende Änderung der Gebietsordnung angeregt:

 

Neu § 4a Werbung, Wildes Plakatieren

 

(1)              Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen – insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen – sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und Gegenständen unbefugt Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken, oder dies als Veranstalter, als Auftraggeber oder sonstige Person, die auf den Plakaten oder Darstellungen als Verantwortlicher benannt wird, durch andere zu veranlassen oder zu dulden. Einer Duldung steht es gleich, wenn der nach Satz 1 Verantwortliche das Plakatieren nicht durch zumutbare Vorkehrungen verhindert.

 

 

(2)              Wer entgegen dem Verbot in Abs. 1 Plakatanschläge anbringt, diese unbefugt überdeckt, hierzu veranlasst oder dieses duldet, ist zur unverzüglichen Beseitigung und ggf. auch zum Schadenersatz verpflichtet.

 

(3)              Das Verbot gilt nicht für von der Stadt genehmigte Nutzungen, für von der Stadt konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltend wirken.

 

 

Grillen im Freien

 

 

In den Sommermonaten kommt es verstärkt zu Einsätzen der Außendienstmitarbeiter des Amtes 32 aufgrund von Beschwerden, dass in der Öffentlichkeit gegrillt wird.

Bis heute wurde das Grillen im Freien unter das Verbot des Verbrennens sowie des Abbrennens von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken gefasst, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können (§ 7 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG -).

 

Durch eine Konkretisierung dieser Regelung durch die Aufnahme in die Gebietsordnung wird den Mitarbeitern die praktische Handhabung im Einzelfall erleichtert.

 

Daher regt die Verwaltung folgende Änderung der Gebietsordnung an:

 

§ 16 Mitführen von Fackeln, Offenes Feuer und Grillen im Freien

 

(2)       Offenes Feuer und das Grillen auf Straßen und in Anlagen ist verboten.

 

Abs. 2 wird Abs. 3.

 

Anpassung an die Euroumstellung

 

 

Da bis heute nicht geschehen, soll der Wortlaut des § 22 an die Euroumstellung angepasst werden.

 

Bei der Änderung des § 22 Absatz 2 Satz 1 der Gebietsordnung der Stadt Hagen handelt es sich darüber hinaus um eine Angleichung an die Regelungen über die Höhe des Bußgeldrahmens im Ordnungswidrigkeitengesetz.

 

Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 OwiG beträgt die Geldbuße mindestens 5,00 Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 1.000,00 Euro.

 

Daher regt die Verwaltung folgende Änderung an:

 

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

 

(2)       Die  Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Außerdem können als Nebenfolge der  Ordnungswidrigkeit Gegenstände  eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach dieser Verordnung bezieht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

V. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung –GebietsO-) vom 24.Oktober 1985, zuletzt geändert am 29.04.2005

 

 

 

Aufgrund der §§ 1, 27, 30 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehörden (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV NW S. 274) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom                            für das Gebiet der Stadt Hagen folgende V. ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen erlassen:

 

 

Artikel I

 

 

Nach § 4 wird folgender Paragraph neu eingeführt:

 

§ 4a Werbung, Wildes Plakatieren

 

 

(1)       Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen – insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen – sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und Gegenständen unbefugt Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken, oder dies als Veranstalter, als Auftraggeber oder sonstige Person, die auf den Plakaten oder Darstellungen als Verantwortlicher benannt wird, durch andere zu veranlassen oder zu dulden. Einer Duldung steht es gleich, wenn der nach Satz 1 Verantwortliche das Plakatieren nicht durch zumutbare Vorkehrungen verhindert.

 

 

(2)   Wer entgegen dem Verbot in Abs 1 Plakatanschläge an öffentlichen Fläche anbringt, diese unbefugt überdeckt, hierzu veranlasst oder dieses duldet, ist zur unverzüglichen Beseitigung und ggf. auch zum Schadenersatz verpflichtet.

 

(3)       Das Verbot gilt nicht für von der Stadt genehmigte Nutzungen, für von der Stadt konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltend wirken.

 

 

 

 

§ 16

 

- wird um folgenden  Absatz 2 ergänzt:

 

(2)        Offenes Feuer und das Grillen auf Straßen und in Anlagen ist verboten

 

- Absatz 2 wird zu Absatz 3.

 

 

In § 22 Absatz 2 wird das Wort DM durch das Wort Euro ersetzt.

 

 

 

Artikel II

 

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

 

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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02.05.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - vertagt

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03.05.2006 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - vertagt

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10.05.2006 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

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24.05.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Nord

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31.05.2006 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl

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08.06.2006 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die V. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung –GebietsO-) vom 24. Oktober 1985, wie sie als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, mit folgender Ausnahme:

 

Die Änderung des § 16 (Grillen im Freien), die in der Begründung der Vorlage enthalten ist, entfällt.

 

Die Vorlage wird zum 10.07.2006 realisiert.

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 18

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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13.06.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die V. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung –GebietsO-) vom 24. Oktober 1985, wie sie als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, mit folgender Ausnahme:

 

Die Änderung des § 16 (Grillen im Freien), die in der Begründung der Vorlage enthalten ist, entfällt.

 

Die Vorlage wird zum 10.07.2006 realisiert.

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 17

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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21.06.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Nord

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22.06.2006 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die V. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung –GebietsO-) vom 24. Oktober 1985, wie sie als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, mit folgender Ausnahme:

 

Die Änderung des § 16 (Grillen im Freien), die in der Begründung der Vorlage enthalten ist, entfällt.

 

Die Vorlage wird zum 10.07.2006 realisiert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen