Beschlussvorlage - 0104/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
V. Änderung der Gebietsordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Birgit Buß
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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02.05.2006
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13.06.2006
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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03.05.2006
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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10.05.2006
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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24.05.2006
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21.06.2006
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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31.05.2006
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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08.06.2006
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.06.2006
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die V. Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung
–GebietsO-) vom 24. Oktober 1985, wie sie als Anlage Gegenstand der
Niederschrift ist.
Die Vorlage wird zum 10.07.2006 realisiert.
Sachverhalt
Bei der Anwendung der Gebietsordnung in Fällen des wilden Plakatierens und des Grillens im Freien sowie bei der Einleitung diesbezüglicher Ordnungswidrigkeitenverfahren ist es in der Vergangenheit zu Problemen gekommen.
Um zukünftig Rechtssicherheit zu schaffen, regt daher die Verwaltung Änderungen zu diesen Punkten an.
Außerdem soll eine Anpassung der Geldbußenregelung unter Berücksichtigung der Euroumstellung vorgenommen werden.
In der Vergangenheit ist es bei der Anwendung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung
–GebietsO-) bei Fällen des wilden Plakatierens und des Grillens im Freien
zu Problemen gekommen. Um zukünftig Rechtssicherheit zu schaffen, regt daher
die Verwaltung Änderungen zu folgenden
Punkten an:
Werbung, Wildes Plakatieren
Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wegen unerlaubten Plakatierens treten vermehrt folgende Schwierigkeiten auf:
Häufig wird
im Rahmen der Ermittlungen festgestellt, dass der Veranstalter selbst die
Plakatierung nicht vorgenommen hat. Es wird dann angeführt, dass die Plakate an
öffentlichen Stellen wie Kiosken, Gaststätten u.ä. ausgelegt wurden und daher
für jedermann zugänglich waren. Oftmals sind die Plakate sogar mit dem Aufdruck
“Unerlaubtes Plakatieren verboten” versehen.
Bei den meisten Veranstaltern handelt es sich um Privatpersonen. Anders als bei juristischen Personen gibt es hier bisher keine Rechtsgrundlage, nach der eine Privatperson als Verursacher in die Pflicht genommen werden kann. Wird also der tatsächliche Plakatkleber nicht ermittelt ( was in der Regel der Fall ist), müssen die Verfahren nach der Anhörung eingestellt werden, da kein Tatnachweis erbracht werden kann.
Durch die Neuregelung in § 4 a können diese Verfahren bis zum Ende verfolgt und zu einem Abschluss gebracht werden.
Daher wird folgende Änderung der Gebietsordnung angeregt:
Neu § 4a Werbung, Wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen – insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen – sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und Gegenständen unbefugt Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken, oder dies als Veranstalter, als Auftraggeber oder sonstige Person, die auf den Plakaten oder Darstellungen als Verantwortlicher benannt wird, durch andere zu veranlassen oder zu dulden. Einer Duldung steht es gleich, wenn der nach Satz 1 Verantwortliche das Plakatieren nicht durch zumutbare Vorkehrungen verhindert.
(2) Wer entgegen dem Verbot in Abs. 1 Plakatanschläge anbringt, diese unbefugt überdeckt, hierzu veranlasst oder dieses duldet, ist zur unverzüglichen Beseitigung und ggf. auch zum Schadenersatz verpflichtet.
(3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt genehmigte Nutzungen, für von der Stadt konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltend wirken.
Grillen im Freien
In den Sommermonaten kommt es verstärkt zu Einsätzen der Außendienstmitarbeiter des Amtes 32 aufgrund von Beschwerden, dass in der Öffentlichkeit gegrillt wird.
Bis heute wurde das Grillen im Freien unter das Verbot des Verbrennens sowie des Abbrennens von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken gefasst, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können (§ 7 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG -).
Durch eine Konkretisierung dieser Regelung durch die Aufnahme in die Gebietsordnung wird den Mitarbeitern die praktische Handhabung im Einzelfall erleichtert.
Daher regt die Verwaltung folgende Änderung der Gebietsordnung an:
§ 16 Mitführen von Fackeln, Offenes Feuer und Grillen im Freien
(2) Offenes Feuer und das Grillen auf
Straßen und in Anlagen ist verboten.
Abs. 2 wird Abs. 3.
Anpassung an die Euroumstellung
Da bis heute nicht geschehen, soll der Wortlaut des § 22 an die Euroumstellung angepasst werden.
Bei der Änderung des § 22 Absatz 2 Satz 1 der Gebietsordnung der Stadt Hagen handelt es sich darüber hinaus um eine Angleichung an die Regelungen über die Höhe des Bußgeldrahmens im Ordnungswidrigkeitengesetz.
Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 OwiG beträgt die Geldbuße mindestens 5,00 Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 1.000,00 Euro.
Daher regt die Verwaltung
folgende Änderung an:
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Außerdem können als Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit Gegenstände eingezogen werden, auf die sich eine
Ordnungswidrigkeit nach dieser Verordnung bezieht.
Anlage
V. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung –GebietsO-) vom 24.Oktober 1985, zuletzt geändert am 29.04.2005
Aufgrund der §§ 1, 27, 30 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehörden (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV NW S. 274) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom für das Gebiet der Stadt Hagen folgende V. ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen erlassen:
Artikel I
Nach § 4 wird folgender Paragraph neu eingeführt:
§ 4a Werbung, Wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen – insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen – sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und Gegenständen unbefugt Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken, oder dies als Veranstalter, als Auftraggeber oder sonstige Person, die auf den Plakaten oder Darstellungen als Verantwortlicher benannt wird, durch andere zu veranlassen oder zu dulden. Einer Duldung steht es gleich, wenn der nach Satz 1 Verantwortliche das Plakatieren nicht durch zumutbare Vorkehrungen verhindert.
(2) Wer entgegen dem Verbot in Abs 1 Plakatanschläge an öffentlichen Fläche anbringt, diese unbefugt überdeckt, hierzu veranlasst oder dieses duldet, ist zur unverzüglichen Beseitigung und ggf. auch zum Schadenersatz verpflichtet.
(3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt genehmigte Nutzungen, für von der Stadt konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltend wirken.
§ 16
- wird um folgenden Absatz 2 ergänzt:
(2) Offenes Feuer und das Grillen auf Straßen und in Anlagen ist verboten
- Absatz 2 wird zu Absatz 3.
In § 22 Absatz 2 wird das Wort DM durch das Wort Euro ersetzt.
Artikel II
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

08.06.2006 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der
Rat der Stadt Hagen beschließt die V. Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung GebietsO-)
vom 24. Oktober 1985, wie sie als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, mit
folgender Ausnahme:
Die
Änderung des § 16 (Grillen im Freien), die in der Begründung der Vorlage
enthalten ist, entfällt.
Die
Vorlage wird zum 10.07.2006 realisiert.
13.06.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung
Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die V. Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung
–GebietsO-) vom 24. Oktober 1985, wie sie als Anlage Gegenstand der
Niederschrift ist, mit folgender Ausnahme:
Die Änderung des § 16 (Grillen im Freien), die in der Begründung der
Vorlage enthalten ist, entfällt.
Die Vorlage wird zum 10.07.2006 realisiert.
22.06.2006 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die V. Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung
–GebietsO-) vom 24. Oktober 1985, wie sie als Anlage Gegenstand der
Niederschrift ist, mit folgender Ausnahme:
Die Änderung des § 16 (Grillen im Freien), die in der Begründung der
Vorlage enthalten ist, entfällt.
Die Vorlage wird zum 10.07.2006 realisiert.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig beschlossen |