Beschlussvorlage - 0110/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW - Wiederaufbauplan der Stadt Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB5/P - Projektmanagement
- Bearbeitung:
- Holger Klinkmann
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB01 - Oberbürgermeister; FB11 - Personal und Organisation; FB15 - Informationstechnologie und Zentrale Dienste; FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung; FB37 - Brand- und Katastrophenschutz; FB48 - Bildung und Kultur; FB49 - Museen und Archive; FB53 - Gesundheit und Verbraucherschutz; FB55 - Jugend und Soziales; FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen; FB62 - Geoinformation und Liegenschaftskataster; FB65 - Gebäudewirtschaft; FB69 - Umweltamt; SZS - Servicezentrum Sport
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Anhörung
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18.05.2022
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Anhörung
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19.05.2022
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Anhörung
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25.05.2022
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Anhörung
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02.06.2022
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Anhörung
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08.06.2022
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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09.06.2022
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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14.06.2022
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Erledigt
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Infrastrukturausschuss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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23.06.2022
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat beschließt den dieser Vorlage als Anlage 2 beiliegenden Wiederaufbauplan für die kommunale öffentliche Infrastruktur der Stadt Hagen. Der Schaden wurde vorläufig mit 82.447.000 € ermittelt.
2. Der Wiederaufbauplan ist der Bezirksregierung Arnsberg zusammen mit dem Antrag auf Gewährung von Billigkeitsmitteln nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW über das Online-Portal des Landes NRW vorzulegen.
3. Der Beschluss ist bis zum 30.06.2022 umzusetzen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Zwischen dem 12.07.2021 und dem 19.07.2021 verursachte das Tiefdruckgebiet „Bernd“ in verschiedenen Regionen West- und Mitteleuropas extreme Niederschläge. In Deutschland waren Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen besonders stark betroffen. Das Unwetter führte zu enormen Schäden und kostete mindestens 180 Menschenleben.
Das dramatische Ausmaß der Schäden veranlasste den Bund und die Bundesländer, Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen, welche die Betroffenen in die Lage versetzen sollen, die Schäden zu beseitigen.
Mit dem Beschluss des Rates über den Wiederaufbauplan der Stadt Hagen wird die Voraussetzung geschaffen werden, Billigkeitsmittel zur Beseitigung der Schäden an städtischem Eigentum nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW zu beantragen.
Begründung
Die Unwetterlage vom 13./14.07.2021
Zwischen dem 12.07.2021 und dem 19.07.2021 verursachte das Tiefdruckgebiet „Bernd“ in verschiedenen Regionen West- und Mitteleuropas extreme Niederschläge. In Deutschland waren Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen besonders stark betroffen. Am 14.07.2021 fielen an manchen Orten mehr als 200 Liter Regen je Quadratmeter. Der Starkregen löste Überschwemmungen aus, Bäche und Flüsse traten über die Ufer. Das Unwetter beschädigte oder zerstörte Straßen, Brücken, Bahnanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Krankenhäuser, Schulen, Kindertagesstätten, Wohnhäuser, Industrie- und Gewerbeobjekte u. v. m. In Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen starben mindestens 180 Menschen.
In Hagen forderte das Unwetter glücklicherweise keine Menschenleben, verursachte aber außerordentliche Schäden und Zerstörungen im gesamten Stadtgebiet (siehe Karte der betroffenen Bereiche – Anlage 1), besonders schwere in Hohenlimburg sowie im gesamten Verlauf der Volme bis zu deren Mündung in die Ruhr.
Die Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen
Das dramatische Ausmaß der Schäden veranlasste den Bund und die Bundesländer, Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen, welche die Betroffenen in die Lage versetzen sollen, die Schäden zu beseitigen (Aufbauhilfefond-Errichtungsgesetz 2021 vom 10.09.2021, Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15.09.2021, Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 zwischen dem Bund und den Ländern vom 10.09.2021, NRW-Wiederaufbauhilfegesetz vom 09.09.2021).
Mit der Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW vom 10.09.2021 gibt das Land Nordrhein-Westfalen die Rahmenbedingungen der Gewährung von Billigkeitsmitteln vor. Förderzweck ist die Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden und öffentlicher Infrastruktur. Die Förderrichtlinie unterscheidet nach Aufbauhilfen für
- Unternehmen (Ziffer 3),
- Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft (Ziffer 4),
- die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe (Ziffer 5),
- die Infrastruktur in Kommunen (Ziffer 6).
Förderfähig nach Ziffer 6 der Förderrichtlinie sind grundsätzlich Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der geschädigten Infrastruktur, insbesondere in den Bereichen
a) städtebauliche Infrastruktur,
b) soziale Infrastruktur,
c) verkehrliche Infrastruktur,
d) wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen,
e) Kultureinrichtungen.
Förderfähig sind auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko angepassten Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung künftiger Schäden wiedererrichtet werden.
Leistungsempfänger können u. a. sein
a) kommunale Gebietskörperschaften,
b) kommunale Zusammenschlüsse,
c) Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
d) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen,
e) nicht-kommunale Träger von Bildungs-, Kultur-, Sport- und sonstigen
Infrastruktureinrichtungen.
Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten. Förderanträge sind vom jeweiligen Leistungsempfänger bis zum 30.06.2023 im Online-Förderportal des Landes NRW zu stellen.
Zum Wiederaufbau der kommunalen öffentlichen Infrastruktur erstellt die jeweils betroffene Kommune einen Wiederaufbauplan (Ziffer 6.5.3) nach einem vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vorgegebenen Muster. Über den Wiederaufbauplan ist ein Beschluss der kommunalen Vertretungskörperschaft herbeizuführen. Der Beschluss ist dem Wiederaufbauplan beizufügen.
Die sonstigen Leistungsempfänger nach Ziffer 6 erstellen Wiederaufbaupläne in eigener Zuständigkeit nach den jeweiligen Vorgaben der Förderrichtlinie.
Mit dem Bewilligungsbescheid stellt die Bewilligungsbehörde, die zuständige Bezirksregierung, ein Wiederaufbaubudget zur Verfügung, welches bedarfsgerecht abgerufen werden kann. Mit Zugang des Bewilligungsbescheides ist für jede Maßnahme des Wiederaufbauplanes ein Projektdatenblatt nach Muster zu erstellen. Bis zum Abschluss der Maßnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde nach eigenem Ermessen und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf ergänzenden Antrag des Leistungsempfängers über eine Änderung der Höhe der Billigkeitsleistung. Auf Antrag kann ein Wiederaufbauplan nach Ablauf von 18 Monaten nach der Bewilligung aktualisiert und überprüft werden.
Ein Maßnahmebeginn vor Antragstellung ist förderunschädlich, sofern die Maßnahme nicht vor dem Zeitpunkt begonnen wurde, zu dem das Schadensereignis eingetreten ist.
Der Wiederaufbauplan der Stadt Hagen
Der Wiederaufbauplan der Stadt Hagen (Anlage 2) beinhaltet die von den städtischen Fachbereichen angezeigten Maßnahmen zur Beseitigung der eingetretenen Schäden. Maßnahmen von Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung, juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind nicht enthalten. Diese erstellen jeweils einen Wiederaufbauplan in eigener Verantwortung nach den Regelungen der Förderrichtlinie.
Der Wiederaufbauplan der Stadt Hagen beinhaltet insgesamt 94 Maßnahmen. Die voraussichtlichen Kosten der Schadensbeseitigung wurden mit vorläufig 82.447.000 € ermittelt. Gegenzurechnen sind bereits vom Land NRW erbrachte Leistungen über 6 Millionen Euro (Soforthilfen für Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 22.07.2021) und 688.424 € (Bedarfszuweisung gemäß Zuwendungsbescheid vom 07.12.2021 nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 Gemeindefinanzierungsgesetz 2021). Gleichfalls gegenzurechnen sind bisher eingegangene Versicherungsleistungen und Spenden.
Der Entwurf des Wiederaufbauplanes wurde, einer Empfehlung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW folgend, im Vorfeld mit der Bezirksregierung Arnsberg besprochen. Die Bezirksregierung Arnsberg gab den Hinweis, den Wiederaufbauplan nicht zu kleinteilig zu fassen, sondern Sammelpositionen zu bilden. Dieser Hinweis wurde aufgegriffen. Die Errichtung des Zweit-Rechenzentrums an einer anderen Stelle im Stadtgebiet (lfd. Nr. 4) wurde von der Bezirksregierung Arnsberg als grundsätzlich förderfähig angesehen. Die Maßnahme „Ersatzneubau Brücke Nahmerbach“ (lfd. Nr. 20) wurde in den Wiederaufbauplan aufgenommen, obwohl an der Brücke nur geringe, behebbare Schäden entstanden sind. Für eine Förderfähigkeit des Ersatzneubaues bedarf es nach Aussage der Bezirksregierung Arnsberg des Nachweises, dass durch einen Neubau das Risiko einer erneuten Überschwemmung und damit verbundener katastrophaler Schäden drastisch reduziert werden kann. Dieser Nachweis ist zunächst im weiteren Verfahren zu erbringen.
Unabhängig vom Wiederaufbauplan konnte nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW bereits ein vorgezogener Antrag auf Erstattung der durch das Hochwasser verursachten Entsorgungskosten (Sperrmüll, Bauschutt, Straßenaufbruch, Geröll, Treibgut, Schlämme, kontaminierte Böden) in Höhe von 5.674.711 € gestellt werden. Der Antrag wurde am 03.03.2022 über das Online-Förderprotal des Landes NRW eingereicht. Am 11.03.2022 bewilligte die Bezirksregierung Arnsberg eine Billigkeitsleistung in Höhe von 100 % der geltend gemachten Entsorgungskosten.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen. |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
x | Es entstehen folgende Auswirkungen: |
Auswirkungen auf den Haushalt
Zur haushaltsrechtlichen Darstellung der Maßnahmen legt die „Zweite Verordnung über besondere haushaltsrechtliche Verfahrensweisen im Zuge des Wiederaufbaus nach der Starkregen-/Hochwasserkatastrophe im Juli 2021“ folgende Vorgehensweise fest:
Wenn die Wiederherstellung eines Vermögensgegenstandes oder dessen geplanter Ersatz in dem Wiederaufbauplan enthalten ist, wird auf eine außerplanmäßige Abschreibung bzw. einen (Teil-)Abgang verzichtet. Dieser Verzicht stellt eine deutliche Vereinfachung für die Praxis dar, da die tatsächlichen Werte i. d. R. nur mit großem Aufwand ermittelt werden können. Vermögensgegenstände, die (wieder-) hergestellt bzw. angeschafft werden, sind bis zu dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme als „Anlage im Bau“ zu behandeln. Der beschädigte Vermögensgegenstand des Anlagevermögens wird normal planmäßig weiter abgeschrieben. Im Zeitpunkt der Inbetriebnahme erfolgt eine Umbuchung und damit Aktivierung des Vermögensgegenstandes im Anlagevermögen. Zeitgleich sind laut des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die kumulierten Abschreibungen zu korrigieren. Der (wieder-)hergestellte Vermögensgegenstand des Anlagevermögens wird dann über die hinterlegte Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben. Dabei ist laut Auskunft des Ministeriums eine Neubewertung der Nutzungsdauer nicht ausgeschlossen, da es dem realen Ressourcenverbrauch und somit der Wirklichkeit nicht entsprechen würde, z. B. ein neu oder in wesentlichen Teilen neu erstelltes und aktiviertes Gebäude über die zum Teil kurze Restnutzungsdauer des abgängigen Vermögensgegenstandes abzuschreiben. Maßstab für die vorzunehmende planmäßige Abschreibung ist daher die voraussichtliche Nutzungsdauer des instandgesetzten bzw. ersetzten Vermögensgegenstandes. Ziel ist es, einen (temporären) Eigenkapitalverzehr infolge von dem Grunde nach vorzunehmenden Wertberichtigungen durch katastrophenbedingte Wertminderungen beim Anlagevermögen nicht entstehen zu lassen. Analog dazu ist bei konsumtiven Instandhaltungsmaßnahmen eine Bildung von Rückstellungen entbehrlich. Eine Ausnahme von diesem Vorgehen stellen die Versicherungs- bzw. Billigkeitsleistungen dar: Dann sind Wertberichtigungen im Jahr des Zuflusses der Versicherungs- bzw. Billigkeitsleistung vorzunehmen.
Durch die grundsätzlich vollständige Refinanzierung der Maßnahmen im Wiederaufbauplan und die zuvor dargestellten haushaltsrechtlichen Verfahrensweisen ist davon auszugehen, dass keine Belastung des Haushalts in der Ergebnis-/Finanzrechnung sowie der Bilanz entstehen wird.
gez. Erik O. Schulz | gez. Henning Keune |
Oberbürgermeister | Technischer Beigeordneter
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| gez. Sebastian Arlt |
| Beigeordneter
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Bei finanziellen Auswirkungen: | gez. Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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561,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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546,5 kB
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4
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434,7 kB
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5
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(wie Dokument)
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417,5 kB
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14.06.2022 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Rat beschließt den dieser Vorlage als Anlage 2 beiliegenden Wiederaufbauplan für die kommunale öffentliche Infrastruktur der Stadt Hagen. Der Schaden wurde vorläufig mit 82.447.000 € ermittelt. Die Verwaltung überprüft außerdem die defekte Drainage am Sportplatz Vossacker.
2. Der Wiederaufbauplan ist der Bezirksregierung Arnsberg zusammen mit dem Antrag auf Gewährung von Billigkeitsmitteln nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW über das Online-Portal des Landes NRW vorzulegen.
3. Der Beschluss ist bis zum 30.06.2022 umzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
CDU | 4 |
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SPD | 4 |
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Bündnis 90/ Die Grünen | 1 |
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AfD | 1 |
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Hagen Aktiv | 1 |
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Bürger für Hohenlimburg / Die PARTEI | 1 |
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FDP | 1 |
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Die Linke | 1 |
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HAK | 1 |
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x | Einstimmig beschlossen | ||
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Dafür: | 17 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||