Beschlussvorlage - 0686/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt das Verfahren des sachlichen Teilflächen­nutzungsplans - Windenergie einzustellen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Der Gesetzentwurf des Landes NRW zur Änderung des BauGB-AG ist am 15.07.2021 in Kraft getreten. Aufgrund der bereits in der Vorlage 0236/2021 beschriebenen Auswirkungen des neuen Gesetzes schlägt die Verwaltung vor, das Verfahren des sachlichen Teilflächennutzungsplans -Windenergie einzustellen.

 

 

Begründung

 

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 15.12.2011 die Einleitung des sachlichen Teilflächennutzungsplans - Windenergie (Teil-FNP Windenergie) - gemäß § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 b BauGB auf der Grundlage der öffentlichen Beschlussvorlage 0970/2011 beschlossen.

 

Zielsetzung des Verfahrens Teil-FNP Windenergie war, sofern möglich, neue Konzentrationszonenr Windenergieanlagen (WEA) im Stadtgebiet Hagen zu ermitteln, um diese dann im sachlichen Teil-FNP Windenergie darzustellen und eine Ausschlusswirkung für WEA im restlichen Außenbereich zu erzielen. Die zehn vorhandenen Konzentrationszonen im rechtswirksamen FNP waren zu dem Zeit­punkt bereits mit WEA bebaut. Die planerische Steuerung zum Ausbau der Windenergie hatte sich bewährt. Daher sollten neue flächige Konzentrationszonen ermittelt werden, auf denen dann weitere Standorte für WEA errichtet werden können.

 

2015 wurden die ermittelten Konzentrationszonen den Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB und den Bürgern der Stadt Hagen zur frühzeitigen Beteiligung (Bürgerinformationsveranstaltung) gem. § 3 BauGB vorgestellt. Es gingen über 1.000 Bedenken und Anregungen von Bürgern ein, die sich gegen die ermittelten Zonen aussprachen.

 

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden aufgrund von Ratsbeschlüssen sowie durch geänderte gesetzliche Vorgaben (durch den Bund und das Land NRW) und Urteile zur Ausweisung von Konzentrationszonen, neue Analysen notwendig. Die zuvor ermittelten Konzentrationszonen verkleinerten sich zunehmend in ihrer räumlichen Ausdehnung. Der durch Gerichtsurteile rechtlich geforderte verbleibende substanzielle Raum für Windenergie im Stadtgebiet, konnte so nicht mehr rechts­sicher gewährleistet werden.

 

Das Verfahren erreichte den Stand der Offenlegung nach § 3 Abs.2 BauGB nicht.

 

Ende 2018 fasste der Rat der Stadt Hagen stattdessen den Beschluss eines sechs­monatigen Moratoriums. Zudem brachte die Landesregierung NRW im Bundesrat neue rechtliche Vorgaben zu Abstandsregelungen von WEA zu Wohnbebauung ins Gespräch. Im Juni 2020 erfolgte eine Anpassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des BauGB. Eine Länderöffnungsklausel (§ 249 Abs. 3 BauGB) überlässt seitdem den Ländern, Regelungen zum Mindestabstand zwischen WEA und durch Gesetz definierter Wohnbebauung zu treffen. Der Mindestabstand darf dabei höchstens 1.000 Meter betragen. In NRW wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des BauGB (Änderungsgesetz BauGB-AG NRW) von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht. Der Landtag NRW hat das Änderungsgesetz BauGB-AG NRW am 01.07.2021 beschlossen. Das Gesetz ist am 15.07.2021 in Kraft getreten (siehe auch Mitteilung 0696/2021).

 

Bereits in der Vorlage 0236/2021 wurde dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Ausschuss für Stadt-, Beschäftigungs- und Wirtschaftsentwicklung aufgezeigt, dass aufgrund aktueller Rechtsvorgaben und der damals noch im Gesetzgebungs­verfahren befindlichen Vorgabe des Landes NRW eine neue Analyse des gesamten Stadtgebietes mit neu zu definierenden, begründbaren harten und weichen Tabukriterien durchzuführen wäre. Dies würde einen Neubeginn des Verfahrens bedeuten, bei dem andere potentielle Konzentrationszonen ermittelt würden. Für die dann ermittelten Zonen müssten neue Gutachten (ASP I und II) erstellt werden. Die Bearbeitungszeit einer ASP II beträgt mindestens eine Vege­tationsperiode. Sowohl die ASP I als auch die ASP II wären durch die Stadt Hagen zu finanzieren.

 

Der von Gerichten bei der Ausweisung von Konzentrationszonen geforderte Verbleib substanziellen Raumes (ca. 10 % der nach Abzug der harten Tabuflächen verbleibenden Fläche) für die Windenergie wurde bereits bei geringeren Abständen als 1.000 m zu Wohnbebauung in Hagen in der Analyse des ruhenden Verfahrens Teil-FNP Windenergie nicht erreicht. Daher ist nicht davon auszugehen, dass bei einer 1.000 m-Abstandsregelung zu Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) ausreichend substanzieller Raum für die Windenergie verbleibt. Die Beurteilung, für welche Gebiete in Hagen dieser Abstand lt. Gesetz begründet wäre, muss konkret geprüft werden. Grundsätzlich wäre hier eine Einzelfallbetrachtung für das gesamte Stadtgebiet erforderlich. Laut Gesetz begründen auch Gebiete mit einer Außen­bereichssatzung einen 1.000 m Abstand zu WEA. In Hagen existieren keine Satzungen dieser Art, inwiefern Außenbereichssatzungen in den angrenzenden Gemeinden vorhanden sind ist nicht bekannt. Im Außenbereich greifen außerhalb des 1.000 m Abstandes zu im Gesetz definierter Wohnbebauung wie bisher, die im Rahmen der Genehmigung von Windenergieanlangen nach BImSchG zu prüfenden Regularien und Vorgaben (optisch bedrängende Wirkung, TA-Lärm etc.). Je nach Art, Zahl und Höhe der WEA können auch geringere oder höhere Abstände zu einzelnen Wohngebäuden als die dreifache Höhe notwendig werden.

 

Wie bereits in der Vorlage 0236/2021 erläutert, wird durch eine Neubearbeitung des Teil-FNP Windenergie Zeit und Personal gebunden. Dies ist mit den derzeit vorhandenen Personalressourcen nicht leistbar. Ferner ist eine juristische Begleitung des Verfahrens unabdingbar, da sich die Anforderungen an eine Konzentrationszonenplanung durch die Rechtsprechung stetig verschärfen und ändern. Eine Mindestbearbeitungszeit von mehr als zwei Jahren ist realistisch, da ein neues Bauleitplanverfahren mit allen Verfahrensschritten (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Frühzeitige Bürgerinformation, Offenlage, etc.) durchzuführen ist. Durch die Konfliktträchtigkeit der Planung werden zusätzliche informelle Beteiligungsschritte erforderlich. Die Erfahrung zeigt, dass sich dadurch die Bearbeitungsdauer erhöhen wird. Aus Sicht der Verwaltung wäre im vorliegenden Fall die Beauftragung eines spezialisierten Büros, welches ein neues WEA-Konzept mit einer Analyse des gesamten Stadtgebietes und neu zu definierenden begründbaren, harten und weichen Tabukriterien erarbeitet, unabdingbar.

 

Gemäß HOAI liegen die Kosten für die Planung (inkl. ASP) im Bereich von ca. 500.000  ohne juristische Beratung und ohne evtl. für das Verfahren erforderliche weitere Gutachten. Die konkreten Kosten können allerdings erst im Laufe des Verfahrens ermittelt werden.

 

Auf die in der Zwischenzeit beantragten oder genehmigten WEA hätte ein neues Verfahren keinen Einfluss. Zudem ist, wie in den Vorlagen 0236/2021 und 0685/2021 näher erläutert, die 55. Änderung des FNP als unwirksam zu betrachten. Es wurde daher ein Aufhebungsverfahren eingeleitet (Vorlage 0685/2021). Anträge auf Genehmigung von WEA sind nach dem BImSchG zu prüfen. Seit dem 15.07.2021 finden dabei auch die Abstandsvorgaben des BauGB-AG NRW bei der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 BauGB Beachtung.

 

Die Verwaltung sieht in Hagen die Fortführung des Teil-FNP Windenergie unter den aktuellen Normen, rechtlichen Vorgaben und des zuvor erläuterten finanziellen Aufwandes und dem zu erwartenden geringen Flächenpotentials an Konzentrations­zonen, als unverhältnismäßig an. Eine Fortführung würde stattdessen zur weiteren immensen finanziellen Belastung der Stadt führen, ohne ein rechtssicheres Ergebnis garantieren zu können.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, das Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans -Windenergie einzustellen.

 

 

Ausblick

 

Die Prüfung der neuen Abstandsregelungen erfolgt seit dem 15.07.2021 bei Anträgen auf Vorbescheid oder auf Genehmigung von WEA im Rahmen des jeweiligen Verfahrens nach dem BImSchG. Die Abstandsregelung hat keine Aus­wirkungen auf bereits erteilte, aber noch nicht umgesetzte Genehmigungen nach BImSchG in Hagen.

 

Die Untere Umweltschutzbehörde Bochum, Dortmund, Hagen erteilte bisher, z. T. bereits vor Inkrafttreten (15.07.2021) der neuen Abstandsregelung, insgesamt sieben positive Bescheide, jeweils in Bezug auf einen Teil der planungsrechtlichen Voraussetzungen. Davon wurden drei Vorbescheide bereits unter Anwendung des BauGB-AG NRW erteilt.

 

In einem späteren Genehmigungsverfahren ist die Genehmigungsbehörde an eine in einem Vorbescheid getroffene Einschätzung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit grundsätzlich gebunden. Bei einer Änderung der Rechtslage kommt ggf. ein Widerruf des Vorbescheids in Frage, sodass dann im Genehmigungsverfahren abweichend entschieden werden könnte.

 

Weitere Belange (z. B. Artenschutz) werden, sofern ein Antrag auf Genehmigung erfolgt, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG durch die Umwelt­schutzbehörde geprüft.

 

Die Unterlagen zu einem weiteren Antrag auf Vorbescheid (betr. des Planungsrechts, unter Ausklammerung der Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 8 BauGB) sowie für einen Antrag auf Genehmigung zum Bau und Betrieb einer WEA werden von der Umweltschutzbehörde zurzeit noch geprüft.

 

Bei einigen der geplanten Anlagen ist, soweit ein Genehmigungsantrag gestellt und falls dieser positiv beschieden wird, der Rückbau von Bestandsanlagen vorgesehen. Der geplante Rückbau betrifft insgesamt vier WEA.

 

Die Regelungen des BauGB-AG ermöglichen nach Einschätzung der Verwaltung einen ausreichenden Schutz von Wohnbebauung vor heranrückenden WEA. Eine planerische Steuerung der Windenergienutzung ist daher nicht erforderlich.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

positive Auswirkungen (+)

 

Kurzerläuterung:
Der Ausbau erneuerbarer Energien wie der Windkraft ist grundsätzlich als positive Maßnahme zum Klimaschutz zu verstehen.

 

Die zehn vorhandenen WEA werden weiterhin betrieben. Ein Repowering durch neue auf dem Markt verfügbare Anlagentypen am selben Standort, ist aufgrund der inzwischen geänderten Rechtslage mitunter nicht mehr möglich. Vier der zehn vorhandenen WEA, sollen im Rahmen von Anträgen zum Neubau von WEA an anderer Stelle, zuckgebaut werden.

 

Durch die Einstellung des Teil-FNP Windenergie sowie das Urteil zur Unwirksamkeit der 55. Änderung des FNP (Verfahren zur Aufhebung siehe Vorlage 0685/2021) entfällt die planerische Steuerung der Windenergie in Hagen und damit die Aus­schlusswirkung zum Bau von WEA-Anträgen außerhalb der 10 Konzentrationszonen. Anträge zum Bau von WEA werden zukünftig nach BImSchG geprüft und beschieden.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

gez.

Henning Keune

Technischer Beigeordneter

 

 

Gez.

Sebastian Arlt

Beigeordneter

 

 

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Beschlüsse

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29.09.2021 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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30.09.2021 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, das Verfahren des sachlichen Teilflächen­nutzungsplans - Windenergie einzustellen.

Ergänzungsbeschluss:

Bei der weiteren Beratung durch die Fachgremien UKM und STEA und des Rates der Stadt Hagen soll der Auszug aus der Niederschrift der BV Hohenlimburg vom 30.09.2021 berücksichtigt werden.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja

Nein

Enthalten

CDU

3

 

1

SPD

3

 

 

Bürger für Hohenlimburg

3

 

 

Bündnis 90 / Die Grünen

1

 

 

HAGEN AKTIV

1

 

 

AfD

1

 

 

 

 

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

12

Dagegen:

0

Enthaltungen:

1

 

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07.10.2021 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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07.10.2021 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

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03.11.2021 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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04.11.2021 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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10.11.2021 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

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18.11.2021 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen