Beschlussvorlage - 0986/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1)     Der Rat beschließt den III. Nachtrag zur „Satzung der Stadtentwässerung Hagen“ in der Form, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage Drucksachen-Nummer 0986/2010 ist.

2)     Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung umgehend öffentlich bekannt zu machen, nachdem die beantragte rechtsverbindliche Auskunft der Finanzverwaltung bestätigt hat, dass die Leistungen der erweiterten Anstalt öffentlichen Rechts keinen Betrieb gewerblicher Art begründen und auch das durchzuführende Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung positiv abgeschlossen ist.
Sollte nach der Auskunft der Finanzverwaltung ganz oder in Teilen durch die Erweiterung ein Betrieb gewerblicher Art begründet werden, ist der Rat in seiner nächsten erreichbaren Sitzung zu informieren und wird über das Vorhaben erneut beraten und beschließen. Dasselbe gilt, wenn das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung zu Änderungen zwingt.

3)     Weiter wird die Verwaltung beauftragt, nach Satzungsveröffentlichung mit der Anstalt den Personalüberleitungsvertrag und die Leistungsabnahmevereinbarung, wie sie als Anlagen 3 und 4 Gegenstand der Vorlage sind, abzuschließen.

4)     Vorbehaltlich des positiven Ausgangs der genannten Verfahren erteilt der Rat seine Zustimmung zu den Beschlüssen des Verwaltungsrates der SEH über
-           den erweiterten Wirtschaftsplan,
-           die Bestätigung von Herrn Hans-Joachim Bihs als Vorstandsmitglied,
-           die Bestellung von Herrn Technischen Beigeordneten Thomas Grothe zum

Vorstandsmitglied und seiner Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden.

5)     Für den Fall, dass die Verfahren bei Finanzverwaltung und Bezirksregierung nicht vor dem 01.01.2011, den projektierten Datum des Aufgabenüberganges, abgeschlossen sind, überträgt der Rat für alle Verwaltungsbereiche, die zum Übergang in die AöR vorgesehen sind, die kommissarische Leitung Herrn Technischen Beigeordneten Thomas Grothe, auch soweit diese Bereiche bislang nicht zu seinem Vorstandsbereich gehören. Der Übergang der Aufgaben und das Inkrafttreten der Satzung sind dann nach positivem Verfahrensabschluss rückwirkend zum 01.01.2011 umzusetzen.

 

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat aufgrund der dort vorliegenden Vorlagen 0838/2010 und 0838-1/2010 „Anstalt des öffentlichen Rechts – Wirtschaftsbetrieb Hagen“ beschlossen,

·        eine Erweiterung der AöR SEH zu einer AöR Wirtschaftsbetrieb Hagen weiterzuverfolgen und

·        die Verwaltung beauftragt, alle dargestellten offenen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen zu klären und ggfls. notwendige organisatorische Anpassungen vorzubereiten.

 

Die Erweiterung der AöR soll nach Ratsbeschluss am 16.12.2010 zum 01.01.2011 erfolgen.

 

 

Begründung

 

Aufgrund der §§ 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV
NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) hat der
Rat der Stadt Hagen die Gründung der Stadtentwässerung Hagen - Anstalt des öffentlichen Rechts – im Folgenden SEH – zum 01.01.2003 beschlossen.

 

Gemäß § 2 der gültigen Kommunalunternehmenssatzung nimmt SEH die öffentliche Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Hagen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und damit im Zusammenhang stehende Aufgaben als eigene Aufgabe wahr.

 

Die SEH hat folgende weitere Aufgaben:

·        Reinigung der Straßenentwässerungseinrichtungen sowie Transport und Entsorgung
des Sinkkastengutes,

·        Durchführung der Gewässerunterhaltung, insbesondere zur Verbesserung der
ökologischen Situation, zur Sicherung des Hochwasserabflusses und Räumung
der Gewässerufer von Unrat,

·        Ausbau und Renaturierung von Gewässern

·        Erschließung von Baugebieten.

 

 

Nach §2 Abs. 4 kann die SEH weitere Aufgaben wahrnehmen, wenn sie ihm durch besonderen Beschluss des Rates der Stadt Hagen übertragen werden. Die vorliegende Vorlage empfiehlt dem Rat eine Erweiterung der Aufgaben der SEH durch Satzungsänderung vorzunehmen (siehe Anlage 1).

 

Es ist beabsichtigt, Teile des Fachbereiches Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken (FB 66) sowie den Fachbereich für Grünanlagen- und Straßenbetrieb (FB67) und das Forstamt (24) und damit im Zusammenhang stehende Aufgaben auf eine erweiterte Anstalt öffentlichen Rechts zu überführen.

 

Im Folgenden wird zu den offenen Fragen der Beratung der Vorlage 0838/2010 im Haupt- und Finanzausschuss vom 07.10.2010 wie folgt Stellung bezogen:

 

1.      Der städtische Wald würde durch den Übergang in eine AöR nicht zu Staatswald iSd Bundeswaldgesetzes - BWaldG - führen. Der städt. Wald ist und bleibt Körperschaftswald iSv § 3 Abs. 2 BWaldG bzw. Gemeindewald iSd §§ 32 ff. Landesforstgesetz - LFoG -.

 

Die Tatsache, dass aus der Definition des Körperschaftswaldes in § 3 Abs. 2 BWaldG die Wörter „Anstalten und Stiftungen“ gestrichen wurden und die Definition des Staatswaldes in § 3 Abs. 1 BWaldG um die Formulierung „Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts“ ergänzt worden ist, bedeutet indessen nicht, dass Wald, der im Alleineigentum einer Anstalt öffentlichen Rechts steht, nunmehr automatisch in jedem Fall als Staatswald anzusehen ist. Denn der Bundesgesetzgeber wollte mit der Neufassung in diesem Punkt ausweislich der Gesetzesmaterialien (hier: BT-Drucksache 17/2184 vom 16.06.2010) nur die Definition des Staatswaldes für den Bereich  des Bundes und der Länder anpassen, um die organisatorischen und rechtlichen Entwicklungen der Forstverwaltungen des Bundes und der Länder nachzuvollziehen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Text der Begründung in der o.a. BT-Drucksache zur Neufassung des § 3 BWaldG, in der Folgendes ausgeführt ist:

 

„Durch Neuorganisation wurden die Bundesforstverwaltung sowie einige Landesforstverwaltungen in Anstalten des öffentlichen Rechts oder andere vergleichbare Rechtsformen umgewandelt. Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass diese Wälder ungeachtet ihrer Rechtsform auch weiterhin Staatswald im Sinne des § 3 Abs. 1 bleiben und somit den Vorschriften des BWaldG und der Länderwaldgesetze über den Staatswald unterliegen.“

 

Es entspricht hiernach nicht der Intention des Bundesgesetzgebers, dass mit der Novellierung des BWaldG der Körperschaftswald, der sich im Eigentum einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW befindet oder in deren Eigentums übergeht, von der Eigentumsart her in Staatswald umgewandelt wird. Dies wäre im Übrigen eine mit dem Verfassungsrecht unvereinbare Regelung, da hierdurch massiv in das Selbstverwaltungsrecht und das Eigentumsrecht der Kommunen eingegriffen würde. Nach Einschätzung des Rechtsamtes der Stadt Hagen beruht es auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers, dass er die Worte „Anstalten und Stiftungen“ aus der Definition des Körperschaftswaldes in § 3 Abs. 2 BWaldG herausgenommen hat.

 

Unabhängig hiervon hat der Justitiar des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, Herr Gebhard, auf tel. Nachfrage erklärt, dass die hier in Rede stehende  Novellierung des BWaldG keinerlei Einfluss auf die einschlägigen Bestimmungen des Landesforstgesetzes – LFoG – habe. Herr Gebhard verwies insbesondere auf die unverändert gültigen Bestimmungen des § 37 und der darin in Bezug genommenen §§ 32 bis 36 LFoG. In dem § 37 Abs. 1 Ziff. 3 LFoG ist klargestellt, dass die Vorschriften über den Gemeindewald (§§ 32 bis 36 LFoG) entsprechend gelten für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

Der Gemeindewald, der sich im Eigentum einer Anstalt öffentlichen Rechts befindet, wird über diese Vorschrift sowie über den § 32 LFoG den Bewirtschaftungsgrundsätzen für den Staatswald unterstellt. Dies ist jedoch keine neue Regelung und bedeutet lediglich, dass Gemeindewald, auch wenn das Eigentum daran einer AöR zugeordnet ist, den Bewirtschaftungsgrundsätzen für den Staatswald unterliegt. Gesetzestechnisch ist dies dadurch geregelt, dass die den Staatswald betreffenden Absätze 1 und 2 des § 31 LFoG durch § 32 LFoG für den Gemeindewald für entsprechend anwendbar erklärt werden.

 

Die (entsprechende) Anwendbarkeit der Bewirtschaftungsgrundsätze für den Staatswald ist nach Auskunft von 24 (Herrn Heicappell) dort bekannt und wird auch praktiziert. Durch den Eigentumsübergang auf die AöR würde sich diesbezüglich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine Veränderung ergeben.

 

 

2.        Damit die erweiterte AöR nicht durch verstärkten Einschlag oder Umwandlung in Bauland den Wald „schrumpfen“ kann, wurde in der Kommunalunternehmenssatzung der erweiterten AöR ein weiterer Passus aufgenommen. (Siehe Anlage 1, §2, Abs.1 Ziffer 3)

 

 

3.      Derzeit ist nicht beabsichtigt, die Gewässerunterhaltungspflicht als Aufgabe in eigener Verantwortung in die erweiterte AöR zu übertragen. Die Aufgaben der Gewässerunterhaltung sollen wie bisher durch die AöR im Auftrage der Stadt Hagen wahrgenommen werden. Die Einflussnahme der Politik zum Wald- und Baumschutz soll wie bisher unverändert wahrgenommen werden. Ansonsten wird auf den zuvor benannten Punkt hingewiesen.

 

4.        Nutzen der Waldübertragung


Mit der Übertragung der Forstflächen  geht auch die hoheitliche Aufgabe der Erhaltung des Stadtwaldes als Erholungswald auf die AöR über. Das Problem der „Beförsterung“  der Waldflächen im Auftrage der Stadt, dass möglicherweise einen BgA auslöst wird hierdurch vermieden.        

Durch die Überführung des Grundbesitzes in die AöR ist eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Forstes möglich. Dabei ist nicht daran gedacht, die Waldflächen zu verringern, sondern durch eine sinnvolle Verkaufs- und Ankaufspolitik Waldflächen zu arrondieren um optimale Wirtschaftseinheiten bilden zu können.   

Als zusätzlicher Konsolidierungseffekt ist festzuhalten, dass die bilanzierten Vermögenswerte des städtischen Waldes in Höhe von rd. 15 Mio. € aktiviert werden und dabei in städtischem Besitz verbleiben.

 

Mit Übertragung der Aufgaben und des Personals der Fachbereiche 66, 67 und 24 gehen, neben der organisatorischen Zusammenführung, die im HSK 2011 dargestellten Konsolidierungsmaßnahmen über auf die erweiterte AöR. Vorbehaltlich des politischen Beschlusses des HSK 2011 sollen ein Volumen von 6,76 Mio. € im städtischern Haushalt an Konsolidierung durch die Beauftragung der AöR erzielt werden. Hierbei handelt es sich nach dem HSK um rd. 1,6 Mio. € an Personalkostenreduzierung, um rd. 3,46 Mio. € Sachkostenreduzierung und um 1,7 Mio. € an Konsolidierungspotential der Stadtentwässerung Hagen. Die einzelnen, mit der Finanzverwaltung abgestimmten, zu übertragenen Potentiale entnehmen Sie der in Anlage 2 beigefügten Aufstellung.

 

Durch die Übertragung der gebühren- und entgeltfinanzierten Einrichtungen aus dem FB 67 sowie des Forstamtes und die Zusammenlegung der Unterhaltungsbereiche für Straßen, Grün und Kanal ergeben sich erhebliche Synergieeffekte, die die Finanzierung der Anstalt öffentlichen Rechts gewährleisten. Stichpunktartig seien einige erwarteten Effekte genannt:

·      Konzentration der kommunalabgaberechtlichen Kenntnisse von bisher drei auf eine Dienststelle.

·      Die Zusammenführung der Kosten- und Leistungsrechnung und der Buchhaltung gewährleistet durch zeitnahe Auswertungen eine bessere Steuerungsmöglichkeit des Betriebes.

·      Die Bündelung vergleichbarer Aufgaben ermöglicht einen effizienteren Personaleinsatz  (z.B. Zusammenlegung der Baumpflege (FB 67) mit der Baumsicherung (Amt 24).

·      Durch eine Zusammenlegung der Bauleitungen bei den Fachbereichen 66 und 67 sowie der SEH ist die Bildung einer einheitlichen Bauleitung möglich, d.h., dass je städtischer Baustelle statt der bisher zwei bis vier Bauleitern künftig nur noch ein Bauleiter zuständig ist.

·      Der Austausch von Arbeitskräften zur Abdeckung gegenseitigen Arbeitsspitzen wird ermöglicht.

·      Die gemeinsame Nutzung von Arbeitsgeräten führt zu Einspareffekten.

·      Einheitliches Fuhrparkmanagement (z.B. reduzierte Fremdanmietung von Fahrzeugen durch 67) reduziert Kosten.

·      Verbesserung der Altersstruktur des Fahrzeugparks bedeutet eine deutliche Verringerung des Instandhaltungsaufwandes.

·      Einheitliche Elektro-, Schreiner- und Schlosserwerkstätten reduzieren die Kosten.

·      Gemeinsame Lagerhaltung und Einkauf bringen Effizienzvorteile.

·      Die Reduzierung der Leitungspositionen wird ermöglicht durch eine schlankere Organisationsstruktur.

·      Die Arrondierung von Forstflächen ermöglicht eine kostengünstigere Bewirtschaftung.

·      Der Holzverkauf nach vorherigem Aufschnitt und Lagerung führt zu deutlich höheren Erlösen.

 

Durch die Überführung des Forstamtes und der gebührenfinanzierten Einrichtungen Friedhöfe und Krematorium in die AöR, die dort als eigene Aufgabe wahrgenommen werden, wird der städtische Haushalt um die bisherigen Zuschüsse in Höhe von ca. 1,75 Mio. € entlastet. Dieser Betrag ist dauerhaft von der AöR zu erwirtschaften.

 

 

Träger der Straßenbaulast sind neben Bund und Land die Gemeinden. Die Straßenbaulast kann rechtlich nicht auf eine Anstalt öffentlichen Rechts übertragen werden. Damit der Bau und die Unterhaltung durch die erweiterte AöR wahrgenommen werden kann, bedarf es der „Beauftragung“ durch den Straßenbaulastträger. Die Straßenbaulastträgerfunktion soll durch den neu zu gründenden Fachbereich 60 Bauverwaltung erfolgen. Hier soll auch das städtische Infrastrukturvermögen, Straßen, Wege, Plätze und öffentliches Grün verwaltet werden. Sämtliche Planungen – HOAI Stufen 1 bis 5 - bezüglich der städtischen Infrastruktur erfolgen im neu zu gründenden Fachbereich 61 Stadtplanung und Bauordnung. Von dort findet auch die politische Abstimmung statt.

 

Auftraggeber für den Bau und die Unterhaltung städtischer bebauter und unbebauter Grundstücke, sonstige städtische Flächen – nicht Straßen, Wege, Plätze und öffentliches Grün – für die erweiterte AöR ist die neu ausgerichtete eigenbetriebsähnliche Einrichtung Gebäudewirtschaft Hagen, GWH.

 

Die Leistungsabnahme zwischen der Stadt Hagen und der erweiterten Anstalt des öffentlichen Rechts regelt eine in Anlage 3 beigefügte Leistungsabnahmevereinbarung.

 

Kommunalunternehmenssatzung

 

Der zur Beschlussfassung vorgeschlagene III. Nachtrag der Kommunalunternehmenssatzung liegt dieser Vorlage als Anlage 1 (Synopse) bei.

 

Gemäß §2 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 der zu ändernden Kommunalunternehmenssatzung übernimmt die erweiterte AöR

-          die Tätigkeit des Friedhofsträgers für die Stadt Hagen

-          die Pflege, den Erhalt, die Weiterentwicklung sowie die Bewirtschaftung der ihr von der Stadt Hagen zu Eigentum übertragenen Forste

 

als eigene Aufgabe.

 

Im Auftrage der Stadt Hagen ist beabsichtigt, dass die erweiterte AöR folgende Aufgaben gemäß §2 Abs. 3 der zu ändernden Kommunalunternehmenssatzung übernimmt:

-          Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen,

-          Koordinierung und Betreuung von Straßenaufbrüchen durch Versorgungsträger,

-          Pflege von Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertagesstätten, Straßenbegleitgrün, von städtischen Bäumen, von Außenanlagen von öffentlichen Gebäuden der Stadt Hagen sowie Brunnenanlagen,

-          Betrieb der Grünabfallkompostierungsanlage Hohenlimburg

-          Neu-, Um- und Ausbau öffentlicher Infrastruktureinrichtungen der Stadt Hagen (Verkehrs- und Erschließungsstraßen, Platzflächen, Rad- und Gehwege sowie Grünanlagen, Spielplätze, Sportanlagen, Kleingartenanlagen, landschaftspflegerische Maßnahmen etc.),

-          Bau, Erhaltung und Unterhaltung der öffentlichen Brücken, Stützmauern, Treppenanlagen und Sonderbauwerke in der Stadt Hagen,

-          Bau und Betrieb der verkehrstechnischen Einrichtungen (Ampelanlagen, Parkleitsystem, Verkehrsmanagementsystem).

 

Die Rechte des Rates (z.B. vorherige Zustimmung zum Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, Ergebnisverwendung) sind gestärkt worden, siehe hierzu §§ 10 und 11 der zu ändernden Kommunalunternehmenssatzung. Die Einbeziehung der vorberatenden Gremien (Fachausschüsse, Bezirksvertretungen) wurde explizit mit in die Satzung aufgenommen (siehe § 10 Abs.5 Nr. 24). Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bleibt gegenüber der Anstalt öffentlichen Rechts SEH unverändert bestehen. Die Satzung regelt neu, dass bis zu drei Vorstandsmitglieder bestimmt werden und ein Vorstandsmitglied zum Vorstandsvorsitzenden ernannt wird (siehe §6 Abs 1 und 2).

 

Die nach Auffassung der Verwaltung sinnvolle Vorabstimmung mit der Bezirksregierung in Arnsberg läuft derzeit. Das förmliche Anzeigeverfahren nach §115 GO NRW ist nach Entscheidung des Rates durchzuführen.

 

 

 

Wirtschaftsplan

 

Der Wirtschaftsplan 2011 der erweiterten Anstalt öffentlichen Rechts Wirtschaftsbetrieb Hagen liegt dieser Vorlage als Anlage 4 bei. Nach § 16 Kommunalunternehmensverordnung (KUV) hat das Kommunalunternehmen vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Ferner sind ihm ein Stellenplan und eine Stellenübersicht (siehe Anlage 5) beizufügen.

 

Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten (§ 17 Abs. 1 KUV) Die Gliederung orientiert sich an der im Rahmen des Jahresabschlusses aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung.

 

In Ergänzung zu der Vorlage für den Verwaltungsrat (TOP II.2: Wirtschaftsplan für das Jahr 2011 – Sitzung des Verwaltungsrates SEH vom 06.10.2010) umfasst der in der Anlage beigefügte Wirtschaftsplan die zusätzlichen Aufgabenbereiche der Amtes 24, des FB 67 sowie Teilen des FB 66. Berücksichtigt wurden die im Haushaltsplanentwurf 2011 für die zu integrierenden Fachbereiche vorgelegte Planung sowie die Im HSK 2011 vorgeschlagenen berücksichtigten Konsolidierungsmaßnahmen.

 

Die Gesamtwirtschaftsleistung der größeren AöR Wirtschaftsbetrieb beträgt 71.764.592 € (es fehlen noch die für die Stadt zu tätigenden Investitionen).

Für die Übernahme der nicht umlagefinanzierten Aufgabenbereiche der FBe 66 und 67 ist ein Zuschuss der Stadt Hagen in Höhe von 29.222.066 € vorgesehen. Die der AöR Wirtschaftsbetrieb als eigene Aufgabe übertragenen Bereiche Forst, Krematorium, Friedhöfe und Kompostierung weisen eine Unterdeckung von in Höhe von 1.728.945, € aus. Dieser Fehlbetrag ist in der AöR Wirtschaftsbetrieb auszugleichen.

 

Der Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Erwerb, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Kommunalunternehmens ergeben, enthalten (§ 18 Abs. 1 KUV). Daneben ist hinsichtlich der Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplanes ein fünfjähriger Finanzplan vorzulegen (§ 19 KUV).

(Ein Vermögens- und Finanzplan kann für die erweiterte AöR Wirtschaftsbetrieb erst nach Feststellung der übergehenden Vermögensgegenstände aufgestellt werden.)

 

Im Stellenplan und in der Stellenübersicht sind die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Angestellten und Arbeiter auszuweisen. Die beigefügte Aufstellung beruht auf der von der Stadt Hagen erstellten Übersicht über die auf die AöR überzuleitenden Beschäftigten einschließlich der überplanmäßig Beschäftigten. Regelungen hinsichtlich der Pensionsverpflichtungen und der  Abwicklung der Altersteilzeitverhältnisse müssen noch zwischen der Stadt Hagen und der Anstalt öffentlichen Rechts abgeklärt werden.

 

Die Änderung der Satzung sowie die Aufstellung des Wirtschaftsplanes der erweiterten Anstalt öffentlichen Rechts stehen unter dem Vorbehalt, dass die beantragte rechtsverbindliche Auskunft der Finanzverwaltung bestätigt hat, dass die Leistungen der erweiterten Anstalt öffentlichen Rechts keinen Betrieb gewerblicher Art begründen und auch das durchzuführende Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung positiv abgeschlossen ist. Die Anfrage wurde mit Datum vom 27.10.2010 an das Finanzamt Hagen gestellt. Eine Beantwortung steht derzeit aus.

 

 

Personal und Vorstand

 

Die Überleitung der städtischen Beschäftigten der Fachbereiche 66, 67 und 24 erfolgt aufgrund der in Anlage 6 beigefügten Überleitungsvereinbarung zwischen der Stadt Hagen und der erweiterten Anstalt des öffentlichen Rechts. Beamtinnen und Beamte der betroffenen Ämter treten gemäß §16 Abs. 4 letzter Halbsatz in Verbindung mit Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) kraft Gesetzt in die erweiterte Anstalt des öffentlichen Rechts über. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt. Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wird gemäß § 17 Abs. 2 BeamtStG von der erweiterten Anstalt öffentlichen Rechts schriftlich bestätigt. Die Forderung, Beamte der Anstalt bei Stellenausschreibungen der Stadt als "interne Bewerber" zu behandeln (und umgekehrt) kann unter der Vorraussetzung Folge geleistet werden, dass die Beamten im jeweiligen Verfahren ausdrücklich auf den Vorrang einer "gleichwertigen" Bewerbung verzichtet.

 

Der Vorstand der Anstalt öffentlichen Rechts besteht derzeit aus einem Mitglied. Herr Hans Joachim Bihs wurde vom Verwaltungsrat der SEH am 12.11.2007 für weitere fünf Jahre zum Vorstand bestellt. Es ist beabsichtigt Herrn Bihs Bestellung für die erweiterte Anstalt öffentlichen Rechts zu bestätigen. Die Zahl der Vorstände soll aufgrund der erweiterten Unternehmensgröße auf zwei erhöht werden. Der Technische Beigeordnete Thomas Grothe und bisherige Vorsitzende des Verwaltungsrates der SEH soll zum 01.01.2011 gemäß §6 Abs. 1 neuer Kommunalunternehmenssatzung zum Vorstand bestellt werden und gemäß §6 Abs. 2 zum Vorstandsvorsitzenden ernannt werden. Die Bestellung erfolgt für fünf Jahre bis zum 31.12.2015.

 

Der erste Beigeordnete Dr. Christian Schmidt wird statt dem Technischen Beigeordneten Thomas Grothe in den Verwaltungsrat der erweiterten Anstalt öffentlichen Rechts berufen und zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates ernannt. Gem. §114 Abs. 8 GO NRW ist eine Beschlussfassung des Rates  hierzu nicht erforderlich. Diese Entscheidung obliegt dem Oberbürgermeister.

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

 

Siehe Anlage 4 Wirtschafsplan 2011 und Anlage 5 Stellenübersicht

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Anlagen

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Beschlüsse

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23.11.2010 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - vertagt

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24.11.2010 - Bezirksvertretung Haspe - vertagt

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25.11.2010 - Haupt- und Finanzausschuss - vertagt

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01.12.2010 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hagen – Nord sieht die Beratung als 1. Lesung an.  

 

Bis zur erneuten Beratung  sollen die erforderlichen Bescheinigungen der Bezirksregierung und des Finanzamtes vorliegen.

 

Auf Seite 22 / 23 der vorgesehenen Satzung – Synopse ist der Widerspruch hinsichtlich der Zuständigkeit der Bezirksvertretung Hagen – Nord zu § 37 GO NW und § 10 der Hauptsatzung der Stadt Hagen zu klären.

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 10

Dagegen:

   0

Enthaltungen:

   0

 

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02.12.2010 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl betrachtet die Vorlage als eingebracht.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 12

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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08.12.2010 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - vertagt

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09.12.2010 - Umweltausschuss - vertagt

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14.12.2010 - Stadtentwicklungsausschuss - vertagt

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25.01.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen

Hinweis der Schriftführerin:

Die beiden nächsten Tagesordnungspunkte werden zusammen beraten.

 

 

Auf den Beschluss der Bezirksvertretung Hagen-Mitte zur Ergänzungsvorlage

0986-1/2010 wird verwiesen.

 

 

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26.01.2011 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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26.01.2011 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - geändert beschlossen

Auf den Beschluss der Bezirksvertretung Eilpe/Dahl zur Ergänzungsvorlage

0986-1/2010 wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis:

X

 Ohne Beschlussfassung

 

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27.01.2011 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

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27.01.2011 - Umweltausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Umweltausschuss verschiebt die Beschlussfassung auf die Ratssitzung am 24.02.2011.

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

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01.02.2011 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen

 

Abstimmungsergebnis:

x

 Zur Beschlussfassung wird auf den Tagesordnungspunkt 7 verwiesen.

 

verwi9esen     

 

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02.02.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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03.02.2011 - Haupt- und Finanzausschuss - vertagt

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17.02.2011 - Haupt- und Finanzausschuss

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24.02.2011 - Rat der Stadt Hagen