Beschlussvorlage - 0876/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortschreibung des Windkraftkonzeptes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Martin Bleja
- Beteiligt:
- FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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02.12.2010
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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07.12.2010
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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08.12.2010
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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09.12.2010
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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14.12.2010
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.12.2010
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Beschlussvorschlag
Der Rat beauftragt die
Verwaltung, das der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes zugrunde liegende
Windkraftkonzept unter Einbeziehung von Waldflächen nach Änderung der
rechtlichen Voraussetzungen (Windenergieerlass) fortzuschreiben.
Nächster Arbeitsschritt ist die Einleitung der FNP-Änderung im I. Quartal
2011
(in Abhängigkeit von der Änderung des Windenergieerlasses).
Sachverhalt
Kurzfassung
Nachdem das
Thema Windkraftnutzung im Hagener Stadtgebiet durch ein gesamtstädtisches
Planungskonzept mit entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan seit
Anfang dieses Jahrzehnts umfassend abgearbeitet war, sind seit geraumer Zeit
wieder vermehrt Anfragen nach zusätzlichen Standorten, insbesondere auf
Kyrill-Flächen, zu verzeichnen. Auch der heimische Energieversorger MarkE
Aktiengesellschaft hat die strategische Entscheidung getroffen, den Bereich der
erneuerbaren Energien auszubauen. Dabei spielt die Windkraftnutzung eine
entscheidende Rolle. Vor diesem Hintergrund werden in dieser Vorlage die
aktuellen Rahmenbedingungen für die Windkraftnutzung in Hagen aufgezeigt, um
auf dieser Grundlage die notwendigen politischen Beschlüsse zu diesem Thema fassen
zu können.
Begründung
Vorlauf
Nachdem Ende
der 90er-Jahre Windkraftanlagen (WKA) einen besonderen Rechtsstatus als
privilegierte Anlagen im Außenbereich erhielten und die Nachfrage nach
entsprechenden Standorten sehr hoch war, hat die Stadt Hagen mit einer
umfassenden Änderung des Flächennutzungsplanes reagiert, um durch Planungsrecht
die Anzahl und Verteilung solcher Anlagen im Stadtgebiet steuern zu können. Die
Darstellung von Windkraftstandorten im Flächennutzungsplan (FNP) ermöglichte es
der Stadt seitdem, Anträge an anderen als den geplanten Standorten abzulehnen.
Dazu wurde vor rund 10 Jahren eine gesamtstädtische Untersuchung zu
potentiellen Windkraftstandorten durchgeführt. Zur Standortanalyse,
insbesondere für die notwendigen Pufferzonen (Abstände) zu schutzwürdigen
Bereichen, wurden die Angaben des Windenergie-Erlasses des Landes NRW in der
Fassung vom 3.5.2002 berücksichtigt. Soweit dieser Erlass keine Richtwerte
nannte, wurde auf Untersuchungen aus anderen Städten und Gemeinden zurückgegriffen.
Unter anderem wurden z. B. folgende Abstände berücksichtigt:
·
200 m bei Naturschutzgebieten, LÖBF-Biotopen
·
35 m bei Wald
·
100 m bei Überschwemmungsgebieten
·
300 m bei Wohnhäusern im Außenbereich
·
500 m bei Wohnbau- und gemischten Bauflächen sowie in allgem.
Siedlungsbereichen
des Gebietsentwicklungsplanes
·
100 m bei Autobahnen, Bundes-, Landes-, Kreisstraßen, Bahnlinien,
Hochspannungsleitungen
(ab 30kV) oder
· 10 m bei Gasfernleitungen
Aufgrund der topografischen Gegebenheiten und der
vorhandenen Siedlungsstruktur musste in Hagen von der ansonsten üblichen
Darstellung flächiger Konzentrationszonen abgewichen werden. Als Ergebnis des
Flächenanalyseverfahrens wurden 10 Einzelstandorte ermittelt und durch die 55.
Änderung des Flächennutzungsplanes planungsrechtlich umgesetzt. Alle 10
Standorte sind zwischenzeitlich belegt. Die Anlagen haben eine Nennleistung von
220 bis 1800 kW und weisen Gesamthöhen von 65 m bis rd. 130 m auf.
Die vom Rat beschlossene Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe konnte nur
in den wenigen Fällen umgesetzt werden, die nach Rechtskraft der FNP-Änderung
genehmigt wurden. Die meisten Anlagen wurden jedoch bereits parallel zum
FNP-Verfahren an den dafür vorgesehenen Standorten errichtet.
Grundsätze
des städtischen Planungskonzeptes
Neben der Berücksichtigung der Abstandserfordernisse
zu den unterschiedlichsten schutzwürdigen Nutzungen waren folgende Kriterien
für das damalige städtische Windkraftkonzept maßgeblich:
·
Von den ermittelten Potenzialflächen wurden nur die als Flächen für die
Landwirtschaft im FNP dargestellten Flächen berücksichtigt. Flächen für Gewerbe
schieden aufgrund von Flächenknappheit und Nutzungskonflikten aus.
Abgrabungsflächen schieden ebenfalls aus.
·
Die Standorte sollten im Hagener Süden konzentriert werden. Hier war der
Landschaftsraum bereits durch die damals schon vorhandenen Windkraftanlagen
vorgeprägt. Diese Prägung hat sich durch die nunmehr hinzugekommenen Anlagen
noch weiter verstärkt.
·
Die Standorte befinden sich (bis auf eine Anlage in Kalthausen) in einem
räumlich begrenzten Band entlang der BAB 45. Die Konflikte mit dem
Siedlungsraum sind hier am geringsten. Dieser Bereich zeichnet sich zudem durch
ein besonders hohes Windenergiepotential aus (Windgeschwindigkeiten über
6 m, in Teilbereichen über 6,5 m pro Sekunde). Die Planungen der
Nachbargemeinde Schalksmühle sehen ebenfalls eine Konzentration der
Windkraftanlagen entlang der A 45 vor, so dass sich auch gemeindeübergreifend
eine räumliche Schwerpunktbildung ergibt.
·
Die Teilräume des Hagener Stadtgebietes, die noch keine Windkraftanlagen
besitzen, sollen langfristig von solchen Anlagen freigehalten werden.
·
Die bereits zum damaligen Zeitpunkt der Planung bestehenden
Windkraftanlagen wurden planungsrechtlich abgesichert.
Diese Planungsgrundsätze und das Instrument der
Darstellung von Vorrangstandorten im FNP haben sich in den vergangenen Jahren
bewährt. Alle Standorte konnten entwickelt werden und werden nach wie vor
betrieben. Ein zu befürchtender „Wildwuchs“ von Anlagen, wie er in
anderen Regionen dieses Landes zu beobachten ist, konnte erfolgreich vermieden
werden.
Aktuelle Situation
Anlass für
eine erneute Diskussion dieser Thematik sind die zahlreichen neuen Anfragen
(siehe Karte) nach zusätzlichen Windkraftstandorten, insbesondere auf
Kyrill-geschädigten Waldflächen überwiegend im Stadtbezirk Eilpe. Auch von
Seiten der MarkE gibt es Überlegungen, neue WKA (dabei sind bis zu 60 MW in der
Region geplant) zu errichten, da Landesentwicklungs- und Regionalplanung
Vorsätze formulieren, die Voraussetzungen für den Einsatz und die Entwicklung
erneuerbarer Energien zu verbessern. Durch das "Gesetz für den Vorrang
erneuerbarer Energien" (EEG) sind die Netzbetreiber zudem gesetzlich
verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen.
Positive wirtschaftliche Auswirkungen durch
zusätzliche Windkraftanlagen ergeben sich für die Stadt Hagen dadurch, dass 70
% der Gewerbesteuern der Standort-Gemeinde zufließen und 30 % der Gemeinde des
Firmensitzes des Betreibers.
Einen
Überblick über die vorhandenen und neu angefragten Windkraftstandorte in Hagen
gibt die nachfolgende Abbildung.

Rahmenbedingungen für die
Ausweisung zusätzlicher Windkraftstandorte in Hagen
Da sich an den Rahmenbedingungen der
Siedlungsstruktur und Topografie naturgemäß nichts geändert hat, lassen sich im
Vergleich zur Analyse aus dem Jahr 2000 zusätzliche Windkraftstandorte nur im
Wald bzw. in notwendigen Waldabstandsflächen realisieren. Dies ist jedoch auf
der Grundlage des bislang noch gültigen Windenergie-Erlasses von 2005 nur ganz
eingeschränkt möglich, da der Nachweis erbracht werden muss, dass außerhalb des
Waldes keine Windkraftstandorte realisiert werden können. Ansonsten bedarf es
einer Waldumwandlungsgenehmigung, die auch nur unter ganz eingeschränkten
Voraussetzungen erteilt wird. Nach Aussage des Regionalforstamtes können
z. Z. nur im Einzelfall im Wege einer Waldumwandlungsgenehmigung oder auch
einer Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für Umwelt Windkraftstandorte in
bisherigen Waldbereichen (dies gilt auch für Kyrill-Flächen) genehmigt werden.
Wie der Presse zu entnehmen war, plant die neue
Landesregierung in NRW eine Novellierung des Windenergieerlasses. Laut
Koalitionsvertrag sollen künftig zwei Prozent der Landesfläche als
Vorranggebiete für Windräder genutzt werden. Der Anteil des Stroms aus
Windkraft soll von zur Zeit drei auf 15 Prozent ausgebaut werden. Bei der
Überarbeitung sollen Regelungen für Höhenbeschränkungen oder pauschale
Abstandsregelungen gestrichen werden. Auch auf Waldflächen sollen zukünftig
Windkraftanlagen zulässig sein.
Im aktuellen Erlass sind Bereiche für den
Schutz der Natur (Nationalparks, Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte
Landschaftsbestandteile, Biotope nach §62 LG, FFH-Gebiete, nachgewiesene
avifaunistisch bedeutsame Rast-, Nahrungs-, Mauser- und Brutplätze sowie
Zugbahnen und Flugkorridore), Wald und Überschwemmungsgebiete als Tabuflächen
aufgelistet.
Als
Pufferzonen (Rotorblattspitze/Gebiet) zwischen den naturschutzrechtlich
bedeutenden Gebieten und den WKA werden folgende Abstände genannt:
·
200 m bei Nationalparks, Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten, Biotopen
gemäß§ 62 LG
·
500 m bei Europäischen Vogelschutzgebieten
·
Höhe der Anlage bei Wald
·
50 m bei Gewässern
In Richtfunkstrecken darf kein Teil der WKA die
Funkstrecke unterbrechen. Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass
bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen
(von einfacher bis dreifacher Rotordurchmesser Breite) der Freileitung ragen
darf.
Für Standorte am Waldrand wären zurzeit, vor allem
aus Brandschutzgründen, Abstände in Breiten entsprechend der Höhe der geplanten
Anlage (d. h. in der Regel mehr als 100 m) notwendig.
Bei einer Errichtung im Wald ist zudem zu bedenken,
dass für Kräne und Schwerlasttransporter Zufahrtswege vom ca. 4 m Breite
notwendig sind. Auch zur Montage der Anlage muss die Vegetation weiträumig
entfernt werden, was einen Nutzungskonflikt zu Biotopen von Flora und Fauna
darstellt.
Bei Wohngebieten wird im Erlass für den vorbeugenden
Schutz vor Immissionen (z. B. Schattenwurf, Geräusche und Beleuchtung) bei
einem Windfeld bestehend aus sieben 2 MW-Anlagen (Richtwert 35 dB(A))
von einem typischen Abstand von 1500 m ausgegangen. Aus Gründen der
Vorsorge gegen beeinträchtigende Wirkungen ist in der Bauleitplanung ein
Abstand von 1500 m zu einer Wohnbebauung durchaus begründbar, jedoch
aufgrund der Hagener Topographie nicht immer praktikabel. Im Einzelfall können
durchaus deutlich geringere Abstände ausreichen, wenn z. B. aufgrund der
Topographie keine direkte Sichtbeziehung zwischen der Windkraftanlage und dem
Wohngebiet besteht. Da es sich in der Vergangenheit immer nur um
Einzelstandorte und keine Windparks in Hagen gehandelt hat, wurde ein Abstand
von 500 Metern zu Wohnbauflächen laut FNP bisher für ausreichend erachtet.
Sollte es in Zukunft zu einer verstärkten Konzentration von Anlagen kommen, ist
eventuell über ein Immissionsschutzgutachten zu prüfen, ob zukünftig ein
größerer Abstand erforderlich ist. Fest steht allerdings, dass bei
Zugrundelegung eines Vorsorge-Abstands von 1500 Metern kaum noch
Flächenpotentiale für Windkraftanlagen verbleiben.
Bei Einzelhäusern im Außenbereich (die einen
geringeren Schutzanspruch vergleichbar einem Mischgebiet haben) erscheint bei
den geplanten Anlagenhöhen ein Abstand von 400 m zur Wohnbebauung
ausreichend zu sein. Im jeweiligen Einzelgenehmigungsverfahren ist der
Immissionsschutz jedoch im Detail nachzuweisen.
Unter Berücksichtigung der oben angeführten Pufferzonen und
Tabuflächenregelung des WKA-Erlasses, ergab eine vorläufige Analyse für keinen der angefragten
neuen WKA-Standorte ein positives Ergebnis.
Erst bei Einbeziehung der Waldflächen bzw. bei
Vernachlässigung der erforderlichen Abstände zum Wald ergeben sich mögliche
Standorte, die aber nach der gegenwärtigen Rechtslage (siehe oben) noch nicht
realisiert werden können.
Grundsätze
für die künftige Planung
·
Das Prinzip der räumlichen Konzentration der Anlagen im Hagener Süden in
einem Korridor entlang der A 45 sollte weitestgehend aufrecht erhalten werden.
·
Die Höhenbegrenzung von 100 m gem. Ratsbeschluss sollte im Hinblick
auf die bereits vorhandenen Anlagen und den derzeitigen Stand der Technik neu
diskutiert werden. Eine weitere Erhöhung etwa auf 150 m würde die
Energieausbeute erhöhen und den Austausch bisheriger kleinerer Anlagen gegen
größere Anlagen (Repowering) attraktiv machen.
Allerdings ist bei der Höhe
solcher Anlagen eine genaue Prüfung der Sichtbarkeit aus den verschiedenen
Richtungen erforderlich, insbesondere bei wichtigen Blickachsen wie z. B.
zum Hohenlimburger Schloss.
·
Neue Standorte können in der Regel nur zu Lasten von Waldflächen
entwickelt werden. Dies ist nach dem gegenwärtig noch gültigen
Windenergieerlass (auch bei Kyrill-Flächen) nicht zulässig und wird derzeit
auch nur über Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall ermöglicht. Wann und
inwieweit die angekündigte Änderung des Windenergieerlasses Rechtskraft erhält,
kann noch nicht abgeschätzt werden. Eine Fortschreibung der bisherigen
Standortplanung zu Windkraftnutzung macht aber nur bei Einbeziehung von
Waldflächen Sinn, da ansonsten keine weiteren Flächenpotentiale zur Verfügung
stehen.
·
Die planerische Steuerung der Anlagen über Darstellung im
Flächennutzungsplan wird aufrecht erhalten. Einzelgenehmigungen abweichend von
den bisherigen Darstellungen des FNP werden nicht erteilt; d. h. die
Grundlage für eine eventuelle Genehmigung weiterer Anlagen wäre eine
Fortschreibung der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in Hagen“.
·
Ein planerisches Gesamtkonzept sollte auch die Möglichkeiten der
Netzergänzung an den einzelnen Standorten prüfen, um unwirtschaftliche
Aufwendungen für die Erschließung zu vermeiden.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht
benötigt werden löschen.)
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Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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|
Es
entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
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|
Es
entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
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Maßnahme |
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konsumtive
Maßnahme |
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investive
Maßnahme |
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konsumtive
und investive Maßnahme |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche
Bindung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
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Ohne
Bindung |
1.
Konsumtive Maßnahme
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Teilplan: |
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Bezeichnung: |
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Produkt: |
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Bezeichnung: |
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Kostenstelle: |
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Bezeichnung: |
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Kostenart |
Lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
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Ertrag
(-) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
|
Aufwand
(+) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
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Eigenanteil |
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€ |
€ |
€ |
€ |
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Kurzbegründung: |
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Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
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|
Finanzierung
kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)
gesichert werden. |
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|
Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen) |
2.
Investive Maßnahme
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Teilplan: |
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Bezeichnung: |
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Finanzstelle: |
|
Bezeichnung: |
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Finanzpos. |
Gesamt |
lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
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Einzahlung(-) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Auszahlung
(+) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Eigenanteil |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Kurzbegründung: |
|
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|
Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
|
|
Finanzierung
kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) |
|
|
Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen) |
3.
Auswirkungen auf die Bilanz
(nach vorheriger Abstimmung mit der
Finanzbuchhaltung)
Aktiva:
(Bitte eintragen)
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Passiva:
(Bitte eintragen)
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4.
Folgekosten:
|
a)
jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil |
€ |
|
b) Gebäudeunterhaltsaufwand
je Jahr |
€ |
|
c)
sonstige Betriebskosten je Jahr |
€ |
|
d)
Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen) |
€ |
|
e)
personelle Folgekosten je Jahr |
€ |
|
Zwischensumme |
€ |
|
abzüglich
zusätzlicher Erlöse je Jahr |
€ |
|
Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
€ |
5.
Auswirkungen auf den Stellenplan
Stellen-/Personalbedarf:
|
(Anzahl) |
Stelle
(n) nach BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind im
Stellenplan |
(Jahr) |
einzurichten. |
|
(Anzahl) |
üpl.
Bedarf (e) in BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind
befristet bis: |
(Datum) |
anzuerkennen. |
