Beschlussvorlage - 0876/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat beauftragt die Verwaltung, das der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes zugrunde liegende Windkraftkonzept unter Einbeziehung von Waldflächen nach Änderung der rechtlichen Voraussetzungen (Windenergieerlass) fortzuschreiben.

 

Nächster Arbeitsschritt ist die Einleitung der FNP-Änderung im I. Quartal 2011

(in Abhängigkeit von der Änderung des Windenergieerlasses).

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Nachdem das Thema Windkraftnutzung im Hagener Stadtgebiet durch ein gesamtstädtisches Planungskonzept mit entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan seit Anfang dieses Jahrzehnts umfassend abgearbeitet war, sind seit geraumer Zeit wieder vermehrt Anfragen nach zusätzlichen Standorten, insbesondere auf Kyrill-Flächen, zu verzeichnen. Auch der heimische Energieversorger MarkE Aktiengesellschaft hat die strategische Entscheidung getroffen, den Bereich der erneuerbaren Energien auszubauen. Dabei spielt die Windkraftnutzung eine entscheidende Rolle. Vor diesem Hintergrund werden in dieser Vorlage die aktuellen Rahmenbedingungen für die Windkraftnutzung in Hagen aufgezeigt, um auf dieser Grundlage die notwendigen politischen Beschlüsse zu diesem Thema fassen zu können.

 


 

Begründung

 

 

Vorlauf

 

Nachdem Ende der 90er-Jahre Windkraftanlagen (WKA) einen besonderen Rechtsstatus als privilegierte Anlagen im Außenbereich erhielten und die Nachfrage nach entsprechenden Standorten sehr hoch war, hat die Stadt Hagen mit einer umfassenden Änderung des Flächennutzungsplanes reagiert, um durch Planungsrecht die Anzahl und Verteilung solcher Anlagen im Stadtgebiet steuern zu können. Die Darstellung von Windkraftstandorten im Flächennutzungsplan (FNP) ermöglichte es der Stadt seitdem, Anträge an anderen als den geplanten Standorten abzulehnen. Dazu wurde vor rund 10 Jahren eine gesamtstädtische Untersuchung zu potentiellen Windkraftstandorten durchgeführt. Zur Standortanalyse, insbesondere für die notwendigen Pufferzonen (Abstände) zu schutzwürdigen Bereichen, wurden die Angaben des Windenergie-Erlasses des Landes NRW in der Fassung vom 3.5.2002 berücksichtigt. Soweit dieser Erlass keine Richtwerte nannte, wurde auf Untersuchungen aus anderen Städten und Gemeinden zurückgegriffen. Unter anderem wurden z. B. folgende Abstände berücksichtigt:

·    200 m bei Naturschutzgebieten, LÖBF-Biotopen

·    35 m bei Wald

·    100 m bei Überschwemmungsgebieten

·    300 m bei Wohnhäusern im Außenbereich

·    500 m bei Wohnbau- und gemischten Bauflächen sowie in allgem. Siedlungsbereichen

    des Gebietsentwicklungsplanes

·    100 m bei Autobahnen, Bundes-, Landes-, Kreisstraßen, Bahnlinien,

    Hochspannungsleitungen (ab 30kV) oder

·    10 m bei Gasfernleitungen

 

Aufgrund der topografischen Gegebenheiten und der vorhandenen Siedlungsstruktur musste in Hagen von der ansonsten üblichen Darstellung flächiger Konzentrationszonen abgewichen werden. Als Ergebnis des Flächenanalyseverfahrens wurden 10 Einzelstandorte ermittelt und durch die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes planungsrechtlich umgesetzt. Alle 10 Standorte sind zwischenzeitlich belegt. Die Anlagen haben eine Nennleistung von 220 bis 1800 kW und weisen Gesamthöhen von 65 m bis rd. 130 m auf. Die vom Rat beschlossene Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe konnte nur in den wenigen Fällen umgesetzt werden, die nach Rechtskraft der FNP-Änderung genehmigt wurden. Die meisten Anlagen wurden jedoch bereits parallel zum FNP-Verfahren an den dafür vorgesehenen Standorten errichtet.


 

Grundsätze des städtischen Planungskonzeptes

Neben der Berücksichtigung der Abstandserfordernisse zu den unterschiedlichsten schutzwürdigen Nutzungen waren folgende Kriterien für das damalige städtische Windkraftkonzept maßgeblich:

·        Von den ermittelten Potenzialflächen wurden nur die als Flächen für die Landwirtschaft im FNP dargestellten Flächen berücksichtigt. Flächen für Gewerbe schieden aufgrund von Flächenknappheit und Nutzungskonflikten aus. Abgrabungsflächen schieden ebenfalls aus.

·        Die Standorte sollten im Hagener Süden konzentriert werden. Hier war der Landschaftsraum bereits durch die damals schon vorhandenen Windkraftanlagen vorgeprägt. Diese Prägung hat sich durch die nunmehr hinzugekommenen Anlagen noch weiter verstärkt.

·        Die Standorte befinden sich (bis auf eine Anlage in Kalthausen) in einem räumlich begrenzten Band entlang der BAB 45. Die Konflikte mit dem Siedlungsraum sind hier am geringsten. Dieser Bereich zeichnet sich zudem durch ein besonders hohes Windenergiepotential aus (Windgeschwindigkeiten über 6 m, in Teilbereichen über 6,5 m pro Sekunde). Die Planungen der Nachbargemeinde Schalksmühle sehen ebenfalls eine Konzentration der Windkraftanlagen entlang der A 45 vor, so dass sich auch gemeindeübergreifend eine räumliche Schwerpunktbildung ergibt.

·        Die Teilräume des Hagener Stadtgebietes, die noch keine Windkraftanlagen besitzen, sollen langfristig von solchen Anlagen freigehalten werden.

·        Die bereits zum damaligen Zeitpunkt der Planung bestehenden Windkraftanlagen wurden planungsrechtlich abgesichert.

Diese Planungsgrundsätze und das Instrument der Darstellung von Vorrangstandorten im FNP haben sich in den vergangenen Jahren bewährt. Alle Standorte konnten entwickelt werden und werden nach wie vor betrieben. Ein zu befürchtender „Wildwuchs“ von Anlagen, wie er in anderen Regionen dieses Landes zu beobachten ist, konnte erfolgreich vermieden werden.

 

Aktuelle Situation

Anlass für eine erneute Diskussion dieser Thematik sind die zahlreichen neuen Anfragen (siehe Karte) nach zusätzlichen Windkraftstandorten, insbesondere auf Kyrill-geschädigten Waldflächen überwiegend im Stadtbezirk Eilpe. Auch von Seiten der MarkE gibt es Überlegungen, neue WKA (dabei sind bis zu 60 MW in der Region geplant) zu errichten, da Landesentwicklungs- und Regionalplanung Vorsätze formulieren, die Voraussetzungen für den Einsatz und die Entwicklung erneuerbarer Energien zu verbessern. Durch das "Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien" (EEG) sind die Netzbetreiber zudem gesetzlich verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen.

Positive wirtschaftliche Auswirkungen durch zusätzliche Windkraftanlagen ergeben sich für die Stadt Hagen dadurch, dass 70 % der Gewerbesteuern der Standort-Gemeinde zufließen und 30 % der Gemeinde des Firmensitzes des Betreibers.

 

Einen Überblick über die vorhandenen und neu angefragten Windkraftstandorte in Hagen gibt die nachfolgende Abbildung.

 


 


Rahmenbedingungen für die Ausweisung zusätzlicher Windkraftstandorte in Hagen

 

Da sich an den Rahmenbedingungen der Siedlungsstruktur und Topografie naturgemäß nichts geändert hat, lassen sich im Vergleich zur Analyse aus dem Jahr 2000 zusätzliche Windkraftstandorte nur im Wald bzw. in notwendigen Waldabstandsflächen realisieren. Dies ist jedoch auf der Grundlage des bislang noch gültigen Windenergie-Erlasses von 2005 nur ganz eingeschränkt möglich, da der Nachweis erbracht werden muss, dass außerhalb des Waldes keine Windkraftstandorte realisiert werden können. Ansonsten bedarf es einer Waldumwandlungsgenehmigung, die auch nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen erteilt wird. Nach Aussage des Regionalforstamtes können z. Z. nur im Einzelfall im Wege einer Waldumwandlungsgenehmigung oder auch einer Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für Umwelt Windkraftstandorte in bisherigen Waldbereichen (dies gilt auch für Kyrill-Flächen) genehmigt werden.

 

Wie der Presse zu entnehmen war, plant die neue Landesregierung in NRW eine Novellierung des Windenergieerlasses. Laut Koalitionsvertrag sollen künftig zwei Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete für Windräder genutzt werden. Der Anteil des Stroms aus Windkraft soll von zur Zeit drei auf 15 Prozent ausgebaut werden. Bei der Überarbeitung sollen Regelungen für Höhenbeschränkungen oder pauschale Abstandsregelungen gestrichen werden. Auch auf Waldflächen sollen zukünftig Windkraftanlagen zulässig sein.

 

Im aktuellen Erlass sind Bereiche für den Schutz der Natur (Nationalparks, Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, Biotope nach §62 LG, FFH-Gebiete, nachgewiesene avifaunistisch bedeutsame Rast-, Nahrungs-, Mauser- und Brutplätze sowie Zugbahnen und Flugkorridore), Wald und Überschwemmungsgebiete als Tabuflächen aufgelistet.

 

Als Pufferzonen (Rotorblattspitze/Gebiet) zwischen den naturschutzrechtlich bedeutenden Gebieten und den WKA werden folgende Abstände genannt:

·    200 m bei Nationalparks, Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten, Biotopen gemäß§ 62 LG

·    500 m bei Europäischen Vogelschutzgebieten

·    Höhe der Anlage bei Wald

·    50 m bei Gewässern

 

In Richtfunkstrecken darf kein Teil der WKA die Funkstrecke unterbrechen. Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen (von einfacher bis dreifacher Rotordurchmesser Breite) der Freileitung ragen darf.

 

 

 

Für Standorte am Waldrand wären zurzeit, vor allem aus Brandschutzgründen, Abstände in Breiten entsprechend der Höhe der geplanten Anlage (d. h. in der Regel mehr als 100 m) notwendig.

 

Bei einer Errichtung im Wald ist zudem zu bedenken, dass für Kräne und Schwerlasttransporter Zufahrtswege vom ca. 4 m Breite notwendig sind. Auch zur Montage der Anlage muss die Vegetation weiträumig entfernt werden, was einen Nutzungskonflikt zu Biotopen von Flora und Fauna darstellt.

 

Bei Wohngebieten wird im Erlass für den vorbeugenden Schutz vor Immissionen (z. B. Schattenwurf, Geräusche und Beleuchtung) bei einem Windfeld bestehend aus sieben 2 MW-Anlagen (Richtwert 35 dB(A)) von einem typischen Abstand von 1500 m ausgegangen. Aus Gründen der Vorsorge gegen beeinträchtigende Wirkungen ist in der Bauleitplanung ein Abstand von 1500 m zu einer Wohnbebauung durchaus begründbar, jedoch aufgrund der Hagener Topographie nicht immer praktikabel. Im Einzelfall können durchaus deutlich geringere Abstände ausreichen, wenn z. B. aufgrund der Topographie keine direkte Sichtbeziehung zwischen der Windkraftanlage und dem Wohngebiet besteht. Da es sich in der Vergangenheit immer nur um Einzelstandorte und keine Windparks in Hagen gehandelt hat, wurde ein Abstand von 500 Metern zu Wohnbauflächen laut FNP bisher für ausreichend erachtet. Sollte es in Zukunft zu einer verstärkten Konzentration von Anlagen kommen, ist eventuell über ein Immissionsschutzgutachten zu prüfen, ob zukünftig ein größerer Abstand erforderlich ist. Fest steht allerdings, dass bei Zugrundelegung eines Vorsorge-Abstands von 1500 Metern kaum noch Flächenpotentiale für Windkraftanlagen verbleiben.

Bei Einzelhäusern im Außenbereich (die einen geringeren Schutzanspruch vergleichbar einem Mischgebiet haben) erscheint bei den geplanten Anlagenhöhen ein Abstand von 400 m zur Wohnbebauung ausreichend zu sein. Im jeweiligen Einzelgenehmigungsverfahren ist der Immissionsschutz jedoch im Detail nachzuweisen.

 

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Pufferzonen und Tabuflächenregelung des WKA-Erlasses, ergab eine vorläufige Analyse für keinen der angefragten neuen WKA-Standorte ein positives Ergebnis.

 

Erst bei Einbeziehung der Waldflächen bzw. bei Vernachlässigung der erforderlichen Abstände zum Wald ergeben sich mögliche Standorte, die aber nach der gegenwärtigen Rechtslage (siehe oben) noch nicht realisiert werden können.

 


 

Grundsätze für die künftige Planung

 

·        Das Prinzip der räumlichen Konzentration der Anlagen im Hagener Süden in einem Korridor entlang der A 45 sollte weitestgehend aufrecht erhalten werden.

·        Die Höhenbegrenzung von 100 m gem. Ratsbeschluss sollte im Hinblick auf die bereits vorhandenen Anlagen und den derzeitigen Stand der Technik neu diskutiert werden. Eine weitere Erhöhung etwa auf 150 m würde die Energieausbeute erhöhen und den Austausch bisheriger kleinerer Anlagen gegen größere Anlagen (Repowering) attraktiv machen.

Allerdings ist bei der Höhe solcher Anlagen eine genaue Prüfung der Sichtbarkeit aus den verschiedenen Richtungen erforderlich, insbesondere bei wichtigen Blickachsen wie z. B. zum Hohenlimburger Schloss.

·        Neue Standorte können in der Regel nur zu Lasten von Waldflächen entwickelt werden. Dies ist nach dem gegenwärtig noch gültigen Windenergieerlass (auch bei Kyrill-Flächen) nicht zulässig und wird derzeit auch nur über Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall ermöglicht. Wann und inwieweit die angekündigte Änderung des Windenergieerlasses Rechtskraft erhält, kann noch nicht abgeschätzt werden. Eine Fortschreibung der bisherigen Standortplanung zu Windkraftnutzung macht aber nur bei Einbeziehung von Waldflächen Sinn, da ansonsten keine weiteren Flächenpotentiale zur Verfügung stehen.

·        Die planerische Steuerung der Anlagen über Darstellung im Flächennutzungsplan wird aufrecht erhalten. Einzelgenehmigungen abweichend von den bisherigen Darstellungen des FNP werden nicht erteilt; d. h. die Grundlage für eine eventuelle Genehmigung weiterer Anlagen wäre eine Fortschreibung der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in Hagen“.

·        Ein planerisches Gesamtkonzept sollte auch die Möglichkeiten der Netzergänzung an den einzelnen Standorten prüfen, um unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung zu vermeiden.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.                  Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Produkt:

 

Bezeichnung:

 

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

 

Aufwand (+)

 

Eigenanteil

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

2.                  Investive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Finanzstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Finanzpos.

Gesamt

lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Einzahlung(-)

 

Auszahlung (+)

 

Eigenanteil

 

 

 

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen)

 

3.                  Auswirkungen auf die Bilanz

(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)

 

Aktiva:

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Passiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

4.                  Folgekosten:

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

e) personelle Folgekosten je Jahr

Zwischensumme

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

 

5.                  Auswirkungen auf den Stellenplan

 

Stellen-/Personalbedarf:

 

(Anzahl)

Stelle (n) nach BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind im Stellenplan

(Jahr)

einzurichten.

(Anzahl)

üpl. Bedarf (e) in BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind befristet bis:

(Datum)

anzuerkennen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

02.12.2010 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

Erweitern

07.12.2010 - Naturschutzbeirat

Erweitern

08.12.2010 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Erweitern

09.12.2010 - Umweltausschuss - vertagt

Erweitern

14.12.2010 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.12.2010 - Rat der Stadt Hagen - vertagt