Beschlussvorlage - 0986/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Erweiterung der Stadtentwässerung Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts, zum Wirtschaftsbetrieb Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB5 Vorstandsbereich für Stadtentwicklung, Bauen und Sport
- Bearbeitung:
- Burkhard Schwemin
- Beteiligt:
- VB5/P - Projektmanagement; 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb; 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken; 24 Forstamt; FB11 - Personal und Organisation; FB30 - Rechtsamt; Fachbereich des Oberbürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Lenkungsgruppe
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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23.11.2010
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25.01.2011
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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24.11.2010
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27.01.2011
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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25.11.2010
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03.02.2011
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17.02.2011
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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01.12.2010
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02.02.2011
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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02.12.2010
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26.01.2011
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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08.12.2010
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26.01.2011
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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09.12.2010
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27.01.2011
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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14.12.2010
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01.02.2011
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.02.2011
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Beschlussvorschlag
1) Der
Rat beschließt den III. Nachtrag zur „Satzung der Stadtentwässerung
Hagen“ in der Form, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage Drucksachen-Nummer
0986/2010 ist.
2) Die
Verwaltung wird beauftragt, die Satzung umgehend öffentlich bekannt zu machen,
nachdem die beantragte rechtsverbindliche Auskunft der Finanzverwaltung
bestätigt hat, dass die Leistungen der erweiterten Anstalt öffentlichen Rechts
keinen Betrieb gewerblicher Art begründen und auch das durchzuführende
Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung positiv abgeschlossen ist.
Sollte nach der Auskunft der Finanzverwaltung ganz oder in Teilen durch die
Erweiterung ein Betrieb gewerblicher Art begründet werden, ist der Rat in
seiner nächsten erreichbaren Sitzung zu informieren und wird über das Vorhaben
erneut beraten und beschließen. Dasselbe gilt, wenn das Anzeigeverfahren bei
der Bezirksregierung zu Änderungen zwingt.
3) Weiter
wird die Verwaltung beauftragt, nach Satzungsveröffentlichung mit der Anstalt
den Personalüberleitungsvertrag und die Leistungsabnahmevereinbarung, wie sie
als Anlagen 3 und 4 Gegenstand der Vorlage sind, abzuschließen.
4)
Vorbehaltlich des positiven Ausgangs der
genannten Verfahren erteilt der Rat seine Zustimmung zu den Beschlüssen des Verwaltungsrates
der SEH über
- den erweiterten
Wirtschaftsplan,
- die Bestätigung von Herrn
Hans-Joachim Bihs als Vorstandsmitglied,
- die Bestellung von Herrn Technischen
Beigeordneten Thomas Grothe zum
Vorstandsmitglied und seiner
Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden.
5) Für den Fall, dass die Verfahren bei Finanzverwaltung und Bezirksregierung nicht vor dem 01.01.2011, den projektierten Datum des Aufgabenüberganges, abgeschlossen sind, überträgt der Rat für alle Verwaltungsbereiche, die zum Übergang in die AöR vorgesehen sind, die kommissarische Leitung Herrn Technischen Beigeordneten Thomas Grothe, auch soweit diese Bereiche bislang nicht zu seinem Vorstandsbereich gehören. Der Übergang der Aufgaben und das Inkrafttreten der Satzung sind dann nach positivem Verfahrensabschluss rückwirkend zum 01.01.2011 umzusetzen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der
Haupt- und Finanzausschuss hat aufgrund der dort vorliegenden Vorlagen
0838/2010 und 0838-1/2010 „Anstalt des öffentlichen Rechts –
Wirtschaftsbetrieb Hagen“ beschlossen,
·
eine Erweiterung
der AöR SEH zu einer AöR Wirtschaftsbetrieb Hagen weiterzuverfolgen und
·
die Verwaltung
beauftragt, alle dargestellten offenen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen
zu klären und ggfls. notwendige organisatorische Anpassungen vorzubereiten.
Die
Erweiterung der AöR soll nach Ratsbeschluss am 16.12.2010 zum 01.01.2011
erfolgen.
Begründung
Aufgrund
der §§ 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV
NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) hat der
Rat der Stadt Hagen die Gründung der Stadtentwässerung Hagen - Anstalt des
öffentlichen Rechts – im Folgenden SEH – zum 01.01.2003
beschlossen.
Gemäß
§ 2 der gültigen Kommunalunternehmenssatzung nimmt SEH die öffentliche
Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Hagen nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften und damit im Zusammenhang stehende Aufgaben als eigene Aufgabe
wahr.
Die
SEH hat folgende weitere Aufgaben:
·
Reinigung der
Straßenentwässerungseinrichtungen sowie Transport und Entsorgung
des Sinkkastengutes,
·
Durchführung der
Gewässerunterhaltung, insbesondere zur Verbesserung der
ökologischen Situation, zur Sicherung des Hochwasserabflusses und Räumung
der Gewässerufer von Unrat,
·
Ausbau und
Renaturierung von Gewässern
·
Erschließung von
Baugebieten.
Nach
§2 Abs. 4 kann die SEH weitere Aufgaben wahrnehmen, wenn sie ihm durch
besonderen Beschluss des Rates der Stadt Hagen übertragen werden. Die
vorliegende Vorlage empfiehlt dem Rat eine Erweiterung der Aufgaben der SEH durch
Satzungsänderung vorzunehmen (siehe Anlage 1).
Es
ist beabsichtigt, Teile des Fachbereiches Planen und Bauen für Grün, Straßen
und Brücken (FB 66) sowie den Fachbereich für Grünanlagen- und Straßenbetrieb
(FB67) und das Forstamt (24) und damit im Zusammenhang stehende Aufgaben auf
eine erweiterte Anstalt öffentlichen Rechts zu überführen.
Im
Folgenden wird zu den offenen Fragen der Beratung der Vorlage 0838/2010 im
Haupt- und Finanzausschuss vom 07.10.2010 wie folgt Stellung bezogen:
1.
Der städtische
Wald würde durch den Übergang in eine AöR nicht zu Staatswald iSd
Bundeswaldgesetzes - BWaldG - führen. Der städt. Wald ist und bleibt
Körperschaftswald iSv § 3 Abs. 2 BWaldG bzw. Gemeindewald iSd §§ 32 ff.
Landesforstgesetz - LFoG -.
Die Tatsache, dass aus der Definition des
Körperschaftswaldes in § 3 Abs. 2 BWaldG die Wörter „Anstalten und
Stiftungen“ gestrichen wurden und die Definition des Staatswaldes in § 3
Abs. 1 BWaldG um die Formulierung „Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts“ ergänzt worden ist, bedeutet indessen nicht, dass Wald, der im
Alleineigentum einer Anstalt öffentlichen Rechts steht, nunmehr automatisch in
jedem Fall als Staatswald anzusehen ist. Denn der Bundesgesetzgeber wollte mit
der Neufassung in diesem Punkt ausweislich der Gesetzesmaterialien (hier:
BT-Drucksache 17/2184 vom 16.06.2010) nur die Definition des Staatswaldes für
den Bereich des Bundes und der Länder anpassen, um die organisatorischen
und rechtlichen Entwicklungen der Forstverwaltungen des Bundes und der Länder
nachzuvollziehen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Text der Begründung in
der o.a. BT-Drucksache zur Neufassung des § 3 BWaldG, in der Folgendes
ausgeführt ist:
„Durch Neuorganisation wurden die
Bundesforstverwaltung sowie einige Landesforstverwaltungen in Anstalten des
öffentlichen Rechts oder andere vergleichbare Rechtsformen umgewandelt. Mit der
Änderung soll sichergestellt werden, dass diese Wälder ungeachtet ihrer
Rechtsform auch weiterhin Staatswald im Sinne des § 3 Abs. 1 bleiben und somit
den Vorschriften des BWaldG und der Länderwaldgesetze über den Staatswald
unterliegen.“
Es entspricht hiernach nicht der Intention des
Bundesgesetzgebers, dass mit der Novellierung des BWaldG der Körperschaftswald,
der sich im Eigentum einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW
befindet oder in deren Eigentums übergeht, von der Eigentumsart her in
Staatswald umgewandelt wird. Dies wäre im Übrigen eine mit dem Verfassungsrecht
unvereinbare Regelung, da hierdurch massiv in das Selbstverwaltungsrecht und
das Eigentumsrecht der Kommunen eingegriffen würde. Nach Einschätzung des
Rechtsamtes der Stadt Hagen beruht es auf einem redaktionellen Versehen des
Gesetzgebers, dass er die Worte „Anstalten und Stiftungen“ aus der
Definition des Körperschaftswaldes in § 3 Abs. 2 BWaldG herausgenommen hat.
Unabhängig hiervon hat der Justitiar des
Landesbetriebs Wald und Holz NRW, Herr Gebhard, auf tel. Nachfrage erklärt,
dass die hier in Rede stehende Novellierung des BWaldG keinerlei Einfluss
auf die einschlägigen Bestimmungen des Landesforstgesetzes – LFoG –
habe. Herr Gebhard verwies insbesondere auf die unverändert gültigen
Bestimmungen des § 37 und der darin in Bezug genommenen §§ 32 bis 36 LFoG. In
dem § 37 Abs. 1 Ziff. 3 LFoG ist klargestellt, dass die Vorschriften über den
Gemeindewald (§§ 32 bis 36 LFoG) entsprechend gelten für Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Der Gemeindewald, der sich im Eigentum einer Anstalt
öffentlichen Rechts befindet, wird über diese Vorschrift sowie über den § 32
LFoG den Bewirtschaftungsgrundsätzen für den Staatswald unterstellt. Dies ist
jedoch keine neue Regelung und bedeutet lediglich, dass Gemeindewald, auch wenn
das Eigentum daran einer AöR zugeordnet ist, den Bewirtschaftungsgrundsätzen
für den Staatswald unterliegt. Gesetzestechnisch ist dies dadurch geregelt,
dass die den Staatswald betreffenden Absätze 1 und 2 des § 31 LFoG durch § 32
LFoG für den Gemeindewald für entsprechend anwendbar erklärt werden.
Die (entsprechende) Anwendbarkeit der Bewirtschaftungsgrundsätze
für den Staatswald ist nach Auskunft von 24 (Herrn Heicappell) dort bekannt und
wird auch praktiziert. Durch den Eigentumsübergang auf die AöR würde sich
diesbezüglich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine Veränderung
ergeben.
2.
Damit die
erweiterte AöR nicht durch verstärkten Einschlag oder Umwandlung in Bauland den
Wald „schrumpfen“ kann, wurde in der Kommunalunternehmenssatzung
der erweiterten AöR ein weiterer Passus aufgenommen. (Siehe Anlage 1, §2, Abs.1
Ziffer 3)
3.
Derzeit ist
nicht beabsichtigt, die Gewässerunterhaltungspflicht als Aufgabe in eigener
Verantwortung in die erweiterte AöR zu übertragen. Die Aufgaben der
Gewässerunterhaltung sollen wie bisher durch die AöR im Auftrage der Stadt
Hagen wahrgenommen werden. Die Einflussnahme der Politik zum Wald- und
Baumschutz soll wie bisher unverändert wahrgenommen werden. Ansonsten wird auf
den zuvor benannten Punkt hingewiesen.
4.
Nutzen der
Waldübertragung
Mit der Übertragung der Forstflächen geht auch die hoheitliche Aufgabe der
Erhaltung des Stadtwaldes als Erholungswald auf die AöR über. Das Problem der
„Beförsterung“ der
Waldflächen im Auftrage der Stadt, dass möglicherweise einen BgA auslöst wird
hierdurch vermieden.
Durch die Überführung des Grundbesitzes in die AöR ist eine zweckmäßige
Bewirtschaftung des Forstes möglich. Dabei ist nicht daran gedacht, die
Waldflächen zu verringern, sondern durch eine sinnvolle Verkaufs- und
Ankaufspolitik Waldflächen zu arrondieren um optimale Wirtschaftseinheiten
bilden zu können.
Als zusätzlicher Konsolidierungseffekt ist festzuhalten, dass die bilanzierten
Vermögenswerte des städtischen Waldes in Höhe von rd. 15 Mio. € aktiviert
werden und dabei in städtischem Besitz verbleiben.
Mit
Übertragung der Aufgaben und des Personals der Fachbereiche 66, 67 und 24
gehen, neben der organisatorischen Zusammenführung, die im HSK 2011
dargestellten Konsolidierungsmaßnahmen über auf die erweiterte AöR.
Vorbehaltlich des politischen Beschlusses des HSK 2011 sollen ein Volumen von
6,76 Mio. € im städtischern Haushalt an Konsolidierung durch die
Beauftragung der AöR erzielt werden. Hierbei handelt es sich nach dem HSK um
rd. 1,6 Mio. € an Personalkostenreduzierung, um rd. 3,46 Mio. €
Sachkostenreduzierung und um 1,7 Mio. € an Konsolidierungspotential der
Stadtentwässerung Hagen. Die einzelnen, mit der Finanzverwaltung abgestimmten,
zu übertragenen Potentiale entnehmen Sie der in Anlage 2 beigefügten
Aufstellung.
Durch
die Übertragung der gebühren- und entgeltfinanzierten Einrichtungen aus dem FB
67 sowie des Forstamtes und die Zusammenlegung der Unterhaltungsbereiche für
Straßen, Grün und Kanal ergeben sich erhebliche Synergieeffekte, die die
Finanzierung der Anstalt öffentlichen Rechts gewährleisten. Stichpunktartig
seien einige erwarteten Effekte genannt:
·
Konzentration
der kommunalabgaberechtlichen Kenntnisse von bisher drei auf eine Dienststelle.
·
Die
Zusammenführung der Kosten- und Leistungsrechnung und der Buchhaltung
gewährleistet durch zeitnahe Auswertungen eine bessere Steuerungsmöglichkeit
des Betriebes.
·
Die Bündelung
vergleichbarer Aufgaben ermöglicht einen effizienteren Personaleinsatz (z.B. Zusammenlegung der Baumpflege (FB 67)
mit der Baumsicherung (Amt 24).
·
Durch eine
Zusammenlegung der Bauleitungen bei den Fachbereichen 66 und 67 sowie der SEH
ist die Bildung einer einheitlichen Bauleitung möglich, d.h., dass je
städtischer Baustelle statt der bisher zwei bis vier Bauleitern künftig nur
noch ein Bauleiter zuständig ist.
·
Der Austausch
von Arbeitskräften zur Abdeckung gegenseitigen Arbeitsspitzen wird ermöglicht.
·
Die gemeinsame
Nutzung von Arbeitsgeräten führt zu Einspareffekten.
·
Einheitliches
Fuhrparkmanagement (z.B. reduzierte Fremdanmietung von Fahrzeugen durch 67)
reduziert Kosten.
·
Verbesserung der
Altersstruktur des Fahrzeugparks bedeutet eine deutliche Verringerung des
Instandhaltungsaufwandes.
·
Einheitliche
Elektro-, Schreiner- und Schlosserwerkstätten reduzieren die Kosten.
·
Gemeinsame
Lagerhaltung und Einkauf bringen Effizienzvorteile.
·
Die Reduzierung
der Leitungspositionen wird ermöglicht durch eine schlankere Organisationsstruktur.
·
Die Arrondierung
von Forstflächen ermöglicht eine kostengünstigere Bewirtschaftung.
·
Der Holzverkauf
nach vorherigem Aufschnitt und Lagerung führt zu deutlich höheren Erlösen.
Durch
die Überführung des Forstamtes und der gebührenfinanzierten Einrichtungen
Friedhöfe und Krematorium in die AöR, die dort als eigene Aufgabe wahrgenommen
werden, wird der städtische Haushalt um die bisherigen Zuschüsse in Höhe von
ca. 1,75 Mio. € entlastet. Dieser Betrag ist dauerhaft von der AöR zu
erwirtschaften.
Träger
der Straßenbaulast sind neben Bund und Land die Gemeinden. Die Straßenbaulast
kann rechtlich nicht auf eine Anstalt öffentlichen Rechts übertragen werden.
Damit der Bau und die Unterhaltung durch die erweiterte AöR wahrgenommen werden
kann, bedarf es der „Beauftragung“ durch den Straßenbaulastträger.
Die Straßenbaulastträgerfunktion soll durch den neu zu gründenden Fachbereich
60 Bauverwaltung erfolgen. Hier soll auch das städtische Infrastrukturvermögen,
Straßen, Wege, Plätze und öffentliches Grün verwaltet werden. Sämtliche
Planungen – HOAI Stufen 1 bis 5 - bezüglich der städtischen Infrastruktur
erfolgen im neu zu gründenden Fachbereich 61 Stadtplanung und Bauordnung. Von
dort findet auch die politische Abstimmung statt.
Auftraggeber
für den Bau und die Unterhaltung städtischer bebauter und unbebauter
Grundstücke, sonstige städtische Flächen – nicht Straßen, Wege, Plätze
und öffentliches Grün – für die erweiterte AöR ist die neu ausgerichtete
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Gebäudewirtschaft Hagen, GWH.
Die
Leistungsabnahme zwischen der Stadt Hagen und der erweiterten Anstalt des
öffentlichen Rechts regelt eine in Anlage 3 beigefügte Leistungsabnahmevereinbarung.
Kommunalunternehmenssatzung
Der
zur Beschlussfassung vorgeschlagene III. Nachtrag der
Kommunalunternehmenssatzung liegt dieser Vorlage als Anlage 1 (Synopse) bei.
Gemäß
§2 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 der zu ändernden Kommunalunternehmenssatzung übernimmt
die erweiterte AöR
-
die Tätigkeit
des Friedhofsträgers für die Stadt Hagen
-
die Pflege, den
Erhalt, die Weiterentwicklung sowie die Bewirtschaftung der ihr von der Stadt
Hagen zu Eigentum übertragenen Forste
als
eigene Aufgabe.
Im
Auftrage der Stadt Hagen ist beabsichtigt, dass die erweiterte AöR folgende
Aufgaben gemäß §2 Abs. 3 der zu ändernden Kommunalunternehmenssatzung
übernimmt:
-
Instandsetzung
von Straßen, Wegen und Plätzen,
-
Koordinierung
und Betreuung von Straßenaufbrüchen durch Versorgungsträger,
-
Pflege von Grün-
und Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertagesstätten, Straßenbegleitgrün,
von städtischen Bäumen, von Außenanlagen von öffentlichen Gebäuden der Stadt
Hagen sowie Brunnenanlagen,
-
Betrieb der
Grünabfallkompostierungsanlage Hohenlimburg
-
Neu-, Um- und
Ausbau öffentlicher Infrastruktureinrichtungen der Stadt Hagen (Verkehrs- und
Erschließungsstraßen, Platzflächen, Rad- und Gehwege sowie Grünanlagen,
Spielplätze, Sportanlagen, Kleingartenanlagen, landschaftspflegerische
Maßnahmen etc.),
-
Bau, Erhaltung
und Unterhaltung der öffentlichen Brücken, Stützmauern, Treppenanlagen und
Sonderbauwerke in der Stadt Hagen,
-
Bau und Betrieb
der verkehrstechnischen Einrichtungen (Ampelanlagen, Parkleitsystem,
Verkehrsmanagementsystem).
Die
Rechte des Rates (z.B. vorherige Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
Jahresabschluss, Ergebnisverwendung) sind gestärkt worden, siehe hierzu §§ 10
und 11 der zu ändernden Kommunalunternehmenssatzung. Die Einbeziehung der
vorberatenden Gremien (Fachausschüsse, Bezirksvertretungen) wurde explizit mit
in die Satzung aufgenommen (siehe § 10 Abs.5 Nr. 24). Die Zusammensetzung des
Verwaltungsrates bleibt gegenüber der Anstalt öffentlichen Rechts SEH
unverändert bestehen. Die Satzung regelt neu, dass bis zu drei
Vorstandsmitglieder bestimmt werden und ein Vorstandsmitglied zum
Vorstandsvorsitzenden ernannt wird (siehe §6 Abs 1 und 2).
Die
nach Auffassung der Verwaltung sinnvolle Vorabstimmung mit der Bezirksregierung
in Arnsberg läuft derzeit. Das förmliche Anzeigeverfahren nach §115 GO NRW ist
nach Entscheidung des Rates durchzuführen.
Wirtschaftsplan
Der
Wirtschaftsplan 2011 der erweiterten Anstalt öffentlichen Rechts
Wirtschaftsbetrieb Hagen liegt dieser Vorlage als Anlage 4 bei. Nach § 16
Kommunalunternehmensverordnung (KUV) hat das Kommunalunternehmen vor Beginn
eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser
besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Ferner sind ihm ein
Stellenplan und eine Stellenübersicht (siehe Anlage 5) beizufügen.
Der
Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des
Wirtschaftsjahres enthalten (§ 17 Abs. 1 KUV) Die Gliederung orientiert sich an
der im Rahmen des Jahresabschlusses aufzustellenden Gewinn- und
Verlustrechnung.
In
Ergänzung zu der Vorlage für den Verwaltungsrat (TOP II.2: Wirtschaftsplan für
das Jahr 2011 – Sitzung des Verwaltungsrates SEH vom 06.10.2010) umfasst
der in der Anlage beigefügte Wirtschaftsplan die zusätzlichen Aufgabenbereiche
der Amtes 24, des FB 67 sowie Teilen des FB 66. Berücksichtigt wurden die im
Haushaltsplanentwurf 2011 für die zu integrierenden Fachbereiche vorgelegte
Planung sowie die Im HSK 2011 vorgeschlagenen berücksichtigten
Konsolidierungsmaßnahmen.
Die
Gesamtwirtschaftsleistung der größeren AöR Wirtschaftsbetrieb beträgt 71.764.592
€ (es fehlen noch die für die Stadt zu tätigenden Investitionen).
Für
die Übernahme der nicht umlagefinanzierten Aufgabenbereiche der FBe 66 und 67
ist ein Zuschuss der Stadt Hagen in Höhe von 29.222.066 € vorgesehen. Die
der AöR Wirtschaftsbetrieb als eigene Aufgabe übertragenen Bereiche Forst,
Krematorium, Friedhöfe und Kompostierung weisen eine Unterdeckung von in Höhe
von 1.728.945, € aus. Dieser Fehlbetrag ist in der AöR Wirtschaftsbetrieb
auszugleichen.
Der
Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des
Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung,
Neubau, Erwerb, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des
Kommunalunternehmens ergeben, enthalten (§ 18 Abs. 1 KUV). Daneben ist
hinsichtlich der Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des
Vermögensplanes ein fünfjähriger Finanzplan vorzulegen (§ 19 KUV).
(Ein
Vermögens- und Finanzplan kann für die erweiterte AöR Wirtschaftsbetrieb erst
nach Feststellung der übergehenden Vermögensgegenstände aufgestellt werden.)
Im
Stellenplan und in der Stellenübersicht sind die im Wirtschaftsjahr
erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend
beschäftigten Angestellten und Arbeiter auszuweisen. Die beigefügte Aufstellung
beruht auf der von der Stadt Hagen erstellten Übersicht über die auf die AöR
überzuleitenden Beschäftigten einschließlich der überplanmäßig Beschäftigten.
Regelungen hinsichtlich der Pensionsverpflichtungen und der Abwicklung der Altersteilzeitverhältnisse
müssen noch zwischen der Stadt Hagen und der Anstalt öffentlichen Rechts
abgeklärt werden.
Die
Änderung der Satzung sowie die Aufstellung des Wirtschaftsplanes der
erweiterten Anstalt öffentlichen Rechts stehen unter dem Vorbehalt, dass die
beantragte rechtsverbindliche Auskunft der Finanzverwaltung bestätigt hat, dass
die Leistungen der erweiterten Anstalt öffentlichen Rechts keinen Betrieb
gewerblicher Art begründen und auch das durchzuführende Anzeigeverfahren bei
der Bezirksregierung positiv abgeschlossen ist. Die Anfrage wurde mit Datum vom
27.10.2010 an das Finanzamt Hagen gestellt. Eine Beantwortung steht derzeit
aus.
Personal und Vorstand
Die
Überleitung der städtischen Beschäftigten der Fachbereiche 66, 67 und 24
erfolgt aufgrund der in Anlage 6 beigefügten Überleitungsvereinbarung zwischen
der Stadt Hagen und der erweiterten Anstalt des öffentlichen Rechts. Beamtinnen
und Beamte der betroffenen Ämter treten gemäß §16 Abs. 4 letzter Halbsatz in
Verbindung mit Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) kraft Gesetzt in die
erweiterte Anstalt des öffentlichen Rechts über. Das Beamtenverhältnis wird mit
dem neuen Dienstherren fortgesetzt. Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
wird gemäß § 17 Abs. 2 BeamtStG von der erweiterten Anstalt öffentlichen Rechts
schriftlich bestätigt. Die Forderung, Beamte der Anstalt bei
Stellenausschreibungen der Stadt als "interne Bewerber" zu behandeln
(und umgekehrt) kann unter der Vorraussetzung Folge geleistet werden, dass die
Beamten im jeweiligen Verfahren ausdrücklich auf den Vorrang einer
"gleichwertigen" Bewerbung verzichtet.
Der
Vorstand der Anstalt öffentlichen Rechts besteht derzeit aus einem Mitglied.
Herr Hans Joachim Bihs wurde vom Verwaltungsrat der SEH am 12.11.2007 für
weitere fünf Jahre zum Vorstand bestellt. Es ist beabsichtigt Herrn Bihs
Bestellung für die erweiterte Anstalt öffentlichen Rechts zu bestätigen. Die
Zahl der Vorstände soll aufgrund der erweiterten Unternehmensgröße auf zwei
erhöht werden. Der Technische Beigeordnete Thomas Grothe und bisherige
Vorsitzende des Verwaltungsrates der SEH soll zum 01.01.2011 gemäß §6 Abs. 1
neuer Kommunalunternehmenssatzung zum Vorstand bestellt werden und gemäß §6
Abs. 2 zum Vorstandsvorsitzenden ernannt werden. Die Bestellung erfolgt für
fünf Jahre bis zum 31.12.2015.
Der
erste Beigeordnete Dr. Christian Schmidt wird statt dem Technischen
Beigeordneten Thomas Grothe in den Verwaltungsrat der erweiterten Anstalt
öffentlichen Rechts berufen und zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates ernannt.
Gem. §114 Abs. 8 GO NRW ist eine Beschlussfassung des Rates hierzu nicht erforderlich. Diese Entscheidung
obliegt dem Oberbürgermeister.
Anlagen
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01.12.2010 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hagen – Nord sieht die Beratung als 1. Lesung
an.
Bis zur erneuten Beratung sollen
die erforderlichen Bescheinigungen der Bezirksregierung und des Finanzamtes
vorliegen.
Auf Seite 22 / 23 der vorgesehenen Satzung – Synopse ist der
Widerspruch hinsichtlich der Zuständigkeit der Bezirksvertretung Hagen –
Nord zu § 37 GO NW und § 10 der Hauptsatzung der Stadt Hagen zu klären.
01.02.2011 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Zur Beschlussfassung wird auf den Tagesordnungspunkt 7 verwiesen. verwi9esen |