Beschlussvorlage - 0907/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Im Deerth 3b - Errichtung eines zentralen Forstbetriebshofes
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
- Freigabe durch:
- Dr. André Erpenbach (Beigeordneter)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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25.11.2025
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10.02.2026
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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18.03.2026
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Kenntnisnahme
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19.03.2026
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Sachverhalt
Der Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR (WBH) hat bei der unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen für die Errichtung eines zentralen Forstbetriebshofes am Standort „Im Deerth 3b“ beantragt. Das Bauvorhaben ist auf der Anlage „Pläne zum Baugrundstück“ dargestellt.
Der Wirtschaftsbetrieb Hagen unterhält an den Standorten Kurk, Hegd, Loxbaum und Deerth jeweils Forstbetriebshöfe. Da sich die Gebäude einerseits in einem überwiegend schlechten und somit stark reparaturanfälligen Zustand befinden, gleichzeitig die jeweiligen Arbeitsstätten, Werkstätten, Sozial- und Sanitärräume nicht mehr den Vorgaben der entsprechenden Vorschriften entsprechen, besteht hier akuter Handlungsbedarf. Aus diesen Gründen beabsichtigt der WBH, den gesamten Forstbetrieb an einem Standort „Im Deerth“ zu konzentrieren und so auszubauen, dass auch zukünftig allen fachlichen und technischen Anforderungen genügt werden kann. Gleichzeitig sieht der WBH die Notwendigkeit, den Betriebshof im WBH-eigenen Waldbereich zu errichten, um so effektiv und sparsam Waldbewirtschaftung betreiben zu können.
Das Vorhaben befindet sich räumlich im Geltungsbereich des Landschaftsplans, im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 1.2.2 30 „Selbecke“ und verstößt gegen folgende allgemeine Verbote für alle Landschaftsschutzgebiete:
- 1. Ufergehölze, Röhrricht- oder Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden, zu beschädigen oder in ihrem Wachstum zu gefährden
- 6. Bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu erweitern oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen
- 8. Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten oder zu erweitern
- 11. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige Änderungen der Bodengestalt vorzunehmen
- 12. Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen neu zu
verlegen oder deren Ausbaugrad zu verändern.
Gem. Landschaftsplan Hagen erteilt die untere Naturschutzbehörde für Vorhaben, die im Sinne des Baugesetzbuches privilegiert sind, eine Ausnahmegenehmigung, wenn es nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird und dem Schutzzweck nicht entgegensteht. Nach abschließender Klärung und Vorliegen der Privilegierung kann für den beantragten Forstbetriebshof die erforderliche Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Landschaftsplans erteilt werden. Für das Vorhaben sind ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (s. Anlage LBP) und ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag der Stufe I (s. Anlage ASF I) erstellt worden.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie die Belange des Artenschutzes berücksichtigt. Der Eingriff in Natur und Landschaft wird durch den Rückbau der nicht mehr benötigten Grundflächen und Gebäudeflächen der noch bestehenden Forstbetriebe am Kurk und Hegd sowie durch Anpflanzungen vor Ort am Standort Deerth vollständig ausgeglichen. Die Belange des Artenschutzes werden durch zeitliche Beschränkung der Fäll- und Abbrucharbeiten, Beleuchtungs- und Vogelschlagvorgaben sowie Anbringung von Nist- und Fledermauskästen berücksichtigt. Die Vorhaben, sowohl die Neuerrichtung als auch der Abbruch und die Gehölzfällungen, wird begleitet durch eine Ökologische Baubegleitung.
Die Anlagen „Pläne zum Objekt“, „LBP”, „LBP Karte Blatt 1 von 2“, „LBP Karte Blatt 2 von 2” und „ASF I“ sind Bestandteile dieser Vorlage und im Verwaltungsinformationssystem ALLRIS bzw. Bürgerinformationssystem und in der jeweiligen Sitzung einsehbar.
Auswirkungen
Inklusion von Menschen mit Behinderung
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Belange von Menschen mit Behinderung
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x |
sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
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x |
keine Auswirkungen (o) |
Kurzerläuterung und ggf. Optimierungsmöglichkeiten:
Durch die Bündelung an einem Standort inkl. Rückbau der nicht mehr benötigten Forstbetriebshöfe verringert sich der Versiegelungsgrad der Forstbetriebsflächen.
Finanzielle Auswirkungen
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x |
Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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2,5 MB
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2
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(wie Dokument)
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12,9 MB
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3
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(wie Dokument)
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6,3 MB
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4
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(wie Dokument)
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2,9 MB
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5
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(wie Dokument)
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10,5 MB
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6
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(wie Dokument)
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7,5 MB
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10.02.2026 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Naturschutzbeirat nimmt das Vorhaben zur Kenntnis.
Der Naturschutzbeirat spricht sich allerdings deutlich gegen die vorgesehene Bebauung als zentraler Forstbetriebshof am Standort Im Deerth 3b aus.
Die Gründe sind u.a. folgende:
- Das Vorhaben ist klimarelevant. Es liegt im Wald und innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Es befindet sich damit im Außenbereich, in dem Bauen grundsätzlich rechtlich verboten ist.
- Alternativstandorte außerhalb der beantragten Fläche sind nicht ausreichend geprüft worden.
- Der Grundsatz des Baugesetzbuches nach vorrangiger Flächennutzung von Brachflächen zur Schonung des Außenbereiches wird nicht berücksichtigt.
- Eine Realisierung des Vorhabens widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Bau- und Planungsbehörde der Stadt Hagen, weil regelmäßig und flächendeckend Bauvorhaben im Außenbereich ablehnend beschieden und Rückbauverpflichtungen verfügt werden. Dies gilt auch für privilegierte Vorhaben auf Flächen von kleineren Betrieben der Forst- und Landwirtschaft. Abrissverfügungen werden im Außenbereich sogar für bauliche Anlagen wie Gartenhäuser erteilt, die an anderer Stelle genehmigungsfrei errichtet werden dürfen.
- Die Maßnahme kann aus rechtlichen Gründen nur realisiert werden, wenn sie vorab als „Privilegiertes Vorhaben“ vom Fachbereich Planen und Bauen eingestuft wird.
- Eine Stellungnahme der für Wald zuständigen unteren Forstbehörde als Landesbehörde liegt zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht vor.
- Es ist ein innerstädtischer Interessenskonflikt zu besorgen, weil der Vorstandsvorsitzende des Antragstellers WBH zugleich auch der zuständige Technische Beigeordnete des Bau- und Planungsdezernates ist, das für die Erteilung der Privilegierung verantwortlich zeichnet. Organisatorisch liegt es deshalb in EINER Hand, die Maßnahme im Außenbereich (Wald) zu beantragen und zugleich alle erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen und Sondergenehmigungen herbei zu führen um Entsprechendes zu bescheiden.
- Auf die inzwischen erfolgte organisatorische Aufteilung des Bauordnungsamtes innerhalb des Fachbereiches „Planen und Bauen“ in zwei voneinander unabhängige Abteilungen mit zwei zugehörigen Leitungen wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen.
Nach Gesamtabwägung wird die vom WBH geplante Maßnahme abgelehnt, weil sie gegen wichtige und maßgebliche planungs-, naturschutz- und klimafachliche Grundsätze verstößt und große Interessenskonflikte im Spannungsfeld zwischen Antragsteller und genehmigender Behörde birgt.