Beschlussvorlage - 0493/2025
Grunddaten
- Betreff:
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Teilnahme am Entschuldungsprogramm des Landes NRW und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers nach dem Altschuldenentlastungsgesetz NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Kelvin Fischer
- Freigabe durch:
- Erik O. Schulz (Oberbürgermeister), Bernd Maßmann (Stadtkämmerer)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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12.06.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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03.07.2025
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Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt Hagen beschließt, vorbehaltlich der Verabschiedung des Altschuldenentlastungsgesetzes NRW (ASEG NRW), die Teilnahme am Entschuldungsprogramm nach dem ASEG NRW.
- Die Verwaltung wird in der Folge beauftragt, einen Antrag auf Teilnahme an dem Landesprogramm zur anteiligen Entschuldung von kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nach dem ASEG NRW zu stellen.
- Die Verwaltung wird hierzu ermächtigt alle notwendigen Vorbereitungen durchzuführen. Insbesondere einen Wirtschaftsprüfer für den im Antragsverfahren nach § 4 Abs. 3 ASEG NRW notwendigen Nachweis zu beauftragen.
Sachverhalt
Die Landesregierung NRW hat den Entwurf des Gesetzes zur anteiligen Entschuldung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (Altschuldenentlastungsgesetz NRW – ASEG NRW) aufgestellt und am 13.05.2025 dem Landtag zugeleitet. Das Gesetz soll im Juli 2025 verabschiedet werden.
Es ist vorgesehen, dass das Land NRW den Städten insgesamt 50 % der übermäßigen Liquiditätskredite abnimmt. Die Teilnahme an dem Altschuldenentlastungsprogramm ist von den Städten innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu beantragen. Der hierfür erforderliche Beschluss des Rates der Stadt Hagen soll bereits jetzt eingeholt werden, damit keine Verzögerungen aufgrund späterer Sitzungstermine eintreten.
Entschuldungsprogramm des Landes NRW
Die Landesregierung NRW hat am 26.02.2025 den ersten Entwurf des Gesetzes zur anteiligen Entschuldung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (Altschuldenentlastungsgesetz NRW – ASEG NRW) aufgestellt. Nach Anhörung durch die Verbände wurde der Gesetzesentwurf am 13.05.2025 dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung (Drucksache 18/13835) zugeleitet. Die Verabschiedung des Gesetzes soll im Juli 2025 erfolgen. Der Gesetzentwurf ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Es ist vorgesehen, dass Kommunen mit übermäßigen Liquiditätskrediten eine anteilige Schuldenhilfe erhalten. Als übermäßig gelten gem. § 3 Abs. 3 ASEG NRW (Entwurf) Liquiditätskredite höher als 100 € pro Einwohner. Keine Kommune soll nach Durchführung der NRW-Altschuldenhilfe Liquiditätskredite höher als 1.500 € pro Einwohner haben (§ 5 Abs. 1 ASEG NRW (Entwurf)). Die Berechnungen beziehen sich auf den Bestand der Liquiditätskredite zum Stichtag 31.12.2023 und die vom Landesbetrieb IT NRW fortgeschriebene Bevölkerungszahl.
Nach einer Simulationsrechnung des Städte- und Gemeindebundes aus März 2025 beträgt die Pro-Kopf-Verschuldung der Stadt Hagen zum 31.12.2023 rd. 4.348 €, der Entschuldungsbetrag läge bei rd. 540 Mio. €. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige, annäherungsweise Berechnung, die sich aus den Berechnungsmodalitäten nach finaler Gesetzeslage sowie der zu konkretisierenden Kredit- bzw. Entschuldungsvolumen aller teilnehmenden Städte ändern wird.
Bei einem angenommenen Entschuldungsbetrag von 540 Mio. € könnte sich nach aktueller Betrachtung eine Verringerung des Zinsaufwandes um etwa 9,7 Mio. € pro Jahr ergeben. Die Umsetzung des Entschuldungsprogramms soll bis zum 31.12.2026 abgeschlossen sein. Bis zur konkreten Übernahme der Kredite durch das Land sind Kreditzinsen durch die Kommunen zu tragen. Hierbei ist das genaue Vorgehen zur Schuldenübernahme noch offen. Somit lässt sich auch die Zinsersparnis noch nicht genau benennen.
Antragsverfahren
Die Teilnahme an dem Entschuldungsprogramm ist freiwillig und erfolgt auf Antrag (§ 2 Abs. 2 ASEG NRW (Entwurf)). Zur Teilnahme an dem Entschuldungsprogramm ist gem. § 4 Abs. 1 ASEG NRW (Entwurf) innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Antrag bei der NRW.BANK zu stellen. Das Antragsverfahren soll elektronisch über das Kommunenportal der NRW.BANK abgewickelt werden. Dem Antrag sind beizufügen
- der Beschluss des Rates zur Teilnahme an dem Entschuldungsprogramm,
- der festgestellte Jahresabschluss 2023 sowie
- der Prüfbericht eines/einer Wirtschaftsprüfer*in, in dem das Volumen der Liquiditätskredite sowie eines Abzugsbetrages (kurzfristig verfügbare Liquidität) bestätigt wird.
Beauftragung eines/einer Wirtschaftsprüfer*in
Antragstellende Kommunen müssen gem. § 4 Abs. 3 ASEG NRW (Entwurf) auf eigene Rechnung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen mit einer Überprüfung
- des Bestandes an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Hinblick auf die Richtigkeit von Ansatz und Ausweis in dem, dem Antrag zugrundeliegenden, Jahresabschluss nach Absatz 2 Nummer 2 und
- des Abzugsbetrages nach § 3 Abs. 2 (Bestand an liquiden Mitteln) auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Die Beauftragung des/der Wirtschaftsprüfer*in soll möglichst bald nach positivem Ratsbeschluss und Verabschiedung des ASEG NRW erfolgen. Die Mittel müssen dabei innerhalb des Budgets kompensiert werden.
Vorratsbeschluss des Rates der Stadt Hagen
Das ASEG NRW soll voraussichtlich im Juli 2025 (Sitzungstermine 09./10.07.2025) verabschiedet werden, der Antrag auf Teilnahme an dem Entschuldungsprogramm ist innerhalb von 4 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen. Um möglichst frühzeitig den Antrag stellen zu können, sollen bereits jetzt alle möglichen Vorbereitungen getroffen werden. Hierzu gehört auch, bereits jetzt den Beschluss des Rates zur Teilnahme an dem Entschuldungsprogramm des Landes NRW als sogenannten „Vorratsbeschluss“ einzuholen. Verzögerungen aufgrund späterer Sitzungstermine aufgrund der Sommerpause oder der Kommunalwahl werden dadurch vermieden.
Auswirkungen
Inklusion von Menschen mit Behinderung
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Belange von Menschen mit Behinderung |
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sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
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x |
keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
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x |
Es entstehen folgende Auswirkungen: |
- Auswirkungen auf den Haushalt
Kurzbeschreibung:
(Bitte eintragen)
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Als Voraussetzung zur Antragstellung ist ein Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers einzuholen. Hierfür entstehen in Abhängigkeit zum Zeitumfang Kosten. |
1.1 Konsumtive Maßnahme in Euro
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Teilplan: |
0120 |
Bezeichnung: |
Finanzmanagement |
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Auftrag: |
1012004 |
Bezeichnung: |
Schuldenman., Steuer-, Gebührenrecht |
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Kostenstelle: |
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Bezeichnung: |
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Kostenart: |
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Bezeichnung: |
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542600 |
Bezeichnung: |
Prüfung, Beratung |
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Kostenart |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
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Ertrag (-) |
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Aufwand (+) |
542600 |
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Rd. 7.000 |
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Eigenanteil |
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Rd. 7.000 |
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Bei steuerlichen Auswirkungen sind die Erträge und Aufwendungen unter Abzug von Vor-/Umsatzsteuer angegeben (netto).
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Die Finanzierung wird im Budget sichergestellt. |
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Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
Anlagen
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(wie Dokument)
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818,5 kB
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