Beschlussvorlage - 0036/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 1/10 (616) Wohnbebauung Emster StraßeHier:a) Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1/10 (616) gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung.b) Beschluss über den Verzicht der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und über den Verzicht der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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02.02.2010
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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23.02.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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25.02.2010
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1/10 (616) gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt westlich der Emster Straße und beinhaltet die Flurstücke:
Gemarkung Eppenhausen, Flur 9, Flurstücke 769, 1204, 1206 und 1207.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt wird die öffentliche Auslegung sein. Der Beschluss für die öffentliche Auslegung wird voraussichtlich Mitte 2010 eingeholt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Wegen
der Kürze der Begründung ist eine Kurzfassung nicht erforderlich.
Begründung:
Zu
a)
Auf
der Fläche an der Emster Str. gegenüber den Häusern 35 - 45 soll eine bauliche
Ergänzung erfolgen.
Für
die betreffenden Grundstücke an der Emster Straße ist im Fluchtlinienplan IV 37
c eine Straßenfluchtlinie zugleich als Grünflächengrenze festgesetzt worden.
Das heißt, es erfolgte eine Abgrenzung zwischen der Straße und der Grünfläche.
Für
die Bebauung des Geländes ist die Schaffung von neuem Planungsrecht erforderlich,
da die angestrebte zusätzliche Wohnbebauung im Widerspruch zu den o.a. Festsetzungen
steht.
Die
Planung an der Emster Straße sieht hier die Ergänzung der kleinteiligen
Bebauung vor, die sich in Art und Maß an die bestehende Bebauung in der
unmittelbaren Nachbarschaft orientiert.
Die
vorgesehene Nachverdichtung auf dieser Fläche führt dazu, dass die Flächenressourcen
im Außenbereich geschützt werden. Mit diesem zusätzlichen Angebot an Wohnbaugrundstücken
kann ein dem Bedarf gerecht werdender ergänzender Baustein erbracht werden, um
der weiteren Abwanderung der Bevölkerung ins Umland entgegenzuwirken. Die
äußere Erschließung ist vorhanden. Durch die Nähe zum Stadtzentrum, und die in
der Nähe vorhandenen Infrastruktureinrichtungen werden attraktive Wohngrundstücken
entstehen.
Das
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung ist am
01.01.2007 in Kraft getreten. Kernstück dieser Novelle ist die Einführung eines
beschleunigten Verfahrens für sogenannte Bebauungspläne der Innenentwicklung (§
13 a BauGB), die entsprechend der gesetzlichen Formulierung die Wiedernutzung
von Brachen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum
Inhalt haben.
Das
beschleunigte Verfahren, kann bei diesem Verfahren angewendet werden, weil folgende
Kriterien erfüllt sind:
-
Die durch den
Bebauungsplan vorgesehene Nutzung begründet keine Zulässigkeit von UVP-
pflichtigen Vorhaben.
-
Es findet keine
Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 und 7 Buchstabe b BauGB durch
die Planung statt.
-
Die zur Bebauung
festgesetzte Grundfläche liegt weit unterhalb der Grenze von 20.000 m².
-
Dieses Verfahren
ist als Maßnahme zur Nachverdichtung einzustufen.
Das
Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach den Regelungen des
§ 13 a BauGB durchgeführt. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem
Umweltbereicht nach „§ 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem.
§ 10 Abs. 4 Bau8GB wird abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.
Eine
Eingriff-/ Ausgleichsbilanzierung mit der Ermittlung und Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen
bzw. Kompensationsflächen ist nicht erforderlich
Zu
b)
Der
Bebauungsplan nach § 13 a BauGB wird im „beschleunigten“ Verfahren
durchgeführt, d.h. u.a., dass die Mehrstufigkeit von Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein einstufiges Verfahren zurückgeführt werden
kann.
In
diesem Verfahren wird deshalb auf eine frühzeitige Bürger- und
Behördenbeteiligung verzichtet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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148,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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432,4 kB
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