Beschlussvorlage - 0767/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Planungsrechtliche Stellungnahme zur Rathaus-Galerie, Projektentwickler "GEDO Grundstücksentwicklungs- u. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co.KG"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
- Beteiligt:
- 63 Baurodnungsamt; OB/SZW Servicezentrum Wirtschaft; FB30 - Rechtsamt; FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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29.09.2009
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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01.10.2009
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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06.10.2009
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.10.2009
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Beschlussvorschlag
Die planungsrechtliche Abwägung zur
Rathaus-Galerie, Projektentwickler „GEDO Grundstücksentwicklungs- u.
Verwaltungsgesellschaft mbH & Co.KG“, zu den Themen Tiefgarageebenen
und verkehrliche Entwicklung von 420 Einstellplätzen wird zur Kenntnis genommen.
Den beabsichtigten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
12/99 (518) Rathausstraße/Dahlenkampstraße nach § 31 Abs. 2 BauGB wird
zugestimmt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die
GEDO Grundstücksentwicklungs- u. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co.KG beabsichtigt
die Errichtung einer Einkaufspassage (Rathaus-Galerie) im Bereich Mittelstraße,
Rathausstraße und Potthofstraße. Auf diesem Areal werden Einzelhandelsflächen
von insgesamt ca. 15.000 qm und eine 2-geschossige Tiefgarage entstehen.
Begründung
1.
Planungsrecht
Die planungsrechtliche
Grundlage für das Bauvorhaben bildet der Bebauungsplan Nr. 12/99 (518)
Rathausstraße / Dahlenkampstraße. Dieser Bebauungsplan ist seit dem 23.12.2000
rechtsverbindlich. Die Grundzüge der Planung werden beibehalten. Die Art der
baulichen Nutzung entspricht der Festsetzung des Bebauungsplanes (Kerngebiet).
Ziel der damaligen Planung war bereits die Errichtung einer Einkaufsmall. Das
Flächenangebot für Einzelhandel hat sich kaum verändert.
Festsetzung zur Tiefgarage
Gegenüber der alten
Planung ist eine Vergrößerung des Stellplatzangebotes vorgesehen. In der Tiefgarage sollen ca. 420 Stellplätze
angeboten werden. Damit verbunden
ist die Erweiterung der Tiefgarage von einer auf zwei Ebenen und eine
Vergrößerung der Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen hier: Tiefgarage.
Die
Erhöhung der Stellplatzanzahl (Anstieg des Kraftfahrzeugaufkommens, Errichtung
einer zweiten Tiefgaragenebene) wird durch nachfolgende Maßnahmen ermöglicht:
- Bei
einer Verschlechterung der Luftsituation an den Belastungsschwerpunkten in der
Innenstadt können im Rahmen der Luftreinhalteplanung ggf. weitere Maßnahmen
bzw. die Intensivierung bestehender Maßnahmen erforderlich werden (siehe
hinten).
- Vor
Inbetriebnahme der Einkaufsgalerie sollte der Luftreinhalteplan der Stadt Hagen
fortgeschrieben werden. Insbesondere sollten, wenn notwendig, Aussagen und
Ziele zu flächenbezogenen Maßnahmen zur Luftschadstoffreduzierung getroffen
werden. Eine Weiterentwicklung der Innenstadt kann so gewährleistet werden. Eine Abwägung der Belange der Luftreinhaltung und
der geordneten städtebaulichen Entwicklung ist somit gegeben (s. Pkt. 5).
- Eine
Ausweitung der „Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen - hier: Tiefgarage“
bis zur Mittelstraße ist über eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
auf der -1-Ebene machbar. Hierbei werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, insbesondere, da
bereits heute in Teilbereichen der o.a. Flächen Tiefgaragen vorhanden sind.
Die
Investoren haben deutlich gemacht, dass die 2. Ebene der Tiefgarage entbehrlich
würde, wenn weitere liegenschaftliche Arrondierungen zur Vergrößerung der
Tiefgaragenfläche zum Abschluss gebracht werden.
Festsetzung
zur Geschossigkeit
Der
Bebauungsplan Nr. 12/99 Rathausstraße/Dahlenkampstraße setzt im Einmündungsbereich
Rathausstraße/Mittelstraße eine IV- bis VI-geschossige Bebauung fest. Durch die
Höhe der geplanten Verkaufsgeschosse wird die Traufhöhe der bestehenden Gebäude
bei bereits 3 Geschossen (Verkaufsgeschosse) erreicht. Unter dieser Voraussetzung
können die jetzigen Traufhöhen als Maßstab für die Höhenentwicklung herangezogen
werden. Eine Abweichung von der Festsetzung „Geschossigkeit als Mindest-
und Höchstmaß“ dieses Bebauungsplanes ist daher städtebaulich vertretbar.
2.
Ausgleichsmaßnahmen
Prinzipiell
ist mit den Vorgaben des Bebauungsplanes der Ausgleich für den baulichen
Eingriff geregelt. Vom Eingriff betroffen sind einige Bäume und eine Grünfläche
in einer Größe von ca. 200 m². Eine
Begrünung der Fassaden und des Daches war bereits Gegenstand der
Vorgängerplanung und wird in der Begründung vom 03.08.2000 zum Bebauungsplan
im Kapitel 6. „Kompensation“ als eingriffsminimierende Maßnahme
aufgeführt. Vorgesehen war, dass die Wandflächen an der Dahlenkampstraße und
im Innenhof der Bebauung Rathausstraße Rankgerüste mit entsprechenden
Kletterpflanzen (ca. 200 m²) erhalten. Außerdem sollten etwa 1.500 m²
Dachfläche extensiv begrünt werden. Diese Maßnahmen konnten zu einem Viertel in
der Kompensationswertermittlung berücksichtigt werden. Die übrigen drei
Viertel sollten durch die Entwicklung einer Streuobstwiese auf einem
Intensivgrünland außerhalb des B-Plan Gebietes kompensiert werden.
3.
„Frischluftschneise“
Dem
Hinweis auf eine Frischluftschneise in der Innenstadt in der Stellungnahme der
Bezirksregierung vom 24. 7. 2009 kann nicht gefolgt werden. Sowohl für das
Grundstück Bettermann als auch für den Bereich Rathausstraße/Dahlenkampstraße
liegen Bebauungspläne vor, die eine Bebauung planungsrechtlich sichern. Die
Abwägung hinsichtlich des baulichen Eingriffes hatte bereits im
Bebauungsplanverfahren stattgefunden.
Das stadtklimatische und lufthygienische Gutachten (SIMUPLAN, 2000), das der
Umweltverträglichkeitsuntersuchung aus dem Jahr 2000 zugrunde lag, kommt zu
dem Schluss, dass aus stadtklimatischer Sicht keine Bedenken gegen die
Realisierung des Bebauungsplanes bestehen: „Durch den Verlust der Bäume
und der Grünfläche wird sich das B-Plan Gebiet klimatisch verschlechtern.
Signifikante klimatische Auswirkungen außerhalb des B-Plan Gebietes sind durch
den Verlust der Grünstrukturen nicht zu erwarten. Als klimatisch positiv ist
die geplante Dachbegrünung (ca. 1.500 m²) und die Begrünung von Fassaden durch
Kletterpflanzen (200 m²) anzusehen.“ Lokale Luftströmungen mit einem
positiven Einfluss auf die Belüftung der Hagener Innenstadt werden durch das Bauvorhaben
nicht beeinflusst.
4.
Grundwasser
Im
Anhörungsverfahren zur aktuellen Bauvoranfrage wurden von einigen Anliegern Bedenken
gegen den Bau der zweiten Tiefgaragenebene vorgebracht, da eine Grundwasserspiegelsenkung,
zumindest während der Bauzeit, und damit verbundene Setzungsschäden befürchtet
werden.
Bei
der ursprünglichen Planung mit nur einer Tiefgaragenebene lag die
Gründungstiefe bei 106,20 m NN und damit im Grundwasserschwankungsbereich. Eine
Abriegelung des in Richtung der Volme verlaufenden Grundwasserstroms wurde
durch die Errichtung des Gebäudes nicht erwartet. Für den im Baugrundgutachten
(Rummel & Knüffermann 2000) untersuchten Bereich des B-Plan Gebietes wurden
Grundwasserstände zwischen 4,12 und 4,60 m unterhalb der Geländeoberfläche
ermittelt. Damit ist davon auszugehen, dass die zweite Tiefgaragenebene
unterhalb des Grundwasserspiegels liegt. Bereits bei dem Bau einer
Tiefgaragenebene kann es zu einer temporären Beeinflussung des
Grundwasserspiegels während der Bauzeit kommen, wenn Wasserrückhaltemaßnahmen
durchgeführt werden. Die dazu notwendigen Gutachten und Sicherungsmaßnahmen
sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
5. Verkehrsprognose und
Luftreinhalteplanung
Die
Verkehrserschließung der geplanten Einkaufszentrums
„Rathausgalerie“ erfolgt über die Potthofstraße mit Hauptzufahrt
über die Rathausstraße und den Märkischen Ring. Laut vorliegendem Gutachten
wird auf der Basis der von der Entwicklungsgesellschaft unterstellten
Kundenfrequenzen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen am Standort Potthofstraße
(Zufahrt Tiefgarage mit 420 Stellplätzen) von ca. 2.700 Kfz täglich prognostiziert.
Der
Märkische Ring zwischen Emilienplatz und Rathausstraße ist nachweislich der am
stärksten von verkehrsbedingten Luftschadstoffen belastete Abschnitt im Hagener
Straßennetz. Der gültige Luftreinhalteplan 2008 sieht daher eine Reihe von
Maßnahmen vor, mit denen eine Reduzierung dieser Belastung erreicht werden
soll. Dazu gehören auch verkehrssteuernde und -lenkende Maßnahmen für den
Straßengüterverkehr (LKW-Sperrung bei hohen Schadstoffkonzentrationen). Der
Luftreinhalteplan listet 28 von der kommunalen Planung beeinflussbare Faktoren
auf, die in ihrer Gesamtheit zu einer tendenziellen Verbesserung der Luftqualität
führen sollen. Maßnahmen auch in der Bauleitplanung, die tendenziell und
nachweislich zu einer Verschlechterung der Situation führen, sind demnach zu
unterlassen.
Maßstab
für die Bewertung der Luftqualität ist die Schadstoffkonzentration an sog.
„Hot Spots“, die von dichter / hoher Randbebauung und hoher
Verkehrsdichte geprägt sind („Finanzamtsschlucht“). Zur
Entschärfung der Immissionssituation eignen sich hier grundsätzlich zwei
Maßnahmentypen: Gezielte Entlastung durch lokal wirksame Maßnahmen (z.
B. durch Verkehrsreduktion: LKW-Durchfahrtsverbot) und flächenhaft bzw.
netzweit wirkende Maßnahmen (z. B. generelle Verringerung motorisierter Fahrten
oder Einsatz schadstoffarmer Fahrzeuge). Beide Maßnahmentypen gemeinsam
angewandt verstärken die Effekte zur Verbesserung der Luftqualität.
Damit
städtebauliche Entwicklungen insbesondere in der Innenstadt auch vor dem Hintergrund
der Ziele einer Luftqualitätsverbesserung weiter möglich sind, ist zu prüfen,
ob lokal auftretende Auswirkungen eines Bauvorhabens durch weiträumigere
Maßnahmen zur Schadstoffminderung ausgleichbar sind.
Bilanzierung
der Auswirkungen des Projekts „Rathausgalerie“ auf die Luftqualität
der Innenstadt:
Die
vom Gutachter prognostizierte Mehrbelastung durch das Bauvorhaben (mit 420
Stellplätzen) beträgt am kritischen Abschnitt des Märkischen Rings: 1.430
zusätzliche PKW-, 55 zusätzliche LKW-Fahrten pro Tag.
Der
PM 10-Jahrsmittelwert steigt um 0,8mg/m3, der NO2-Jahresmittelwert um 1,3
mg/m3. Dies widerspricht den mit dem Luftreinhalteplan 2008 angestrebten
Immissionsminderungszielen. Diese Prognose erfolgt unter der Annahme sonst
gleichbleibender Rahmenbedingungen.
Eine
klare Abgrenzung zwischen induziertem Mehrverkehr - bezogen auf den Einkaufstandort
Innenstadt - und Verlagerungseffekten zugunsten des aufgewerteten Einzelhandelsstandorts
am Rathaus ist prognosetechnisch wegen einer Vielzahl sonstiger
Rahmenbedingungen nicht möglich.
Die
Stärkung der Innenstadt als Einzelhandelsstandort insgesamt, die mit dem Vorhaben
verbunden ist, unterstützt auch das im Einzelhandelgutachten formulierte Ziel,
eine nahezu ausschließlich auf den motorisierten Individualverkehr (MIV)
fixierte Einzelhandelansiedlung „auf der grünen Wiese“ zu
verhindern. Der Standort des Vorhabens in der Innenstadt ist nämlich
grundsätzlich aus dem gesamten Stadtgebiet mit dem ÖPNV leicht zu erreichen,
bietet also die Chance auf eine umweltfreundliche Form der Erschließung. Damit
können MIV-Fahrten im Stadtgebiet vermieden und in der Fläche positive Effekte
auf die Luftqualität bewirkt werden.
Mittel-
und langfristig ist mit Veränderungen der von den Kfz verursachten Emissionen
und damit den lokal auftretenden Immissionen etwa durch verbesserte,
schadstoffarme Antriebstechnik zu rechnen, beschleunigt noch durch die
„Umweltprämie“. Die von neuer Fahrzeugtechnik zu erwartende
Entlastung der Umwelt und ihre lokalen Effekte etwa am Hot Spot Märkischer Ring
ist zurzeit nicht quantifizierbar. Im Vorgriff auf eine wirkungsvolle und
nahezu vollständige Umrüstung der Fahrzeugflotte sind in vielen Großstädten
bereits Fahrbeschränkungen für Fahrzeuge mit hohen Emissionswerten
(Umweltzonen) eingerichtet worden. Erfahrungen mit Umweltzonen bezüglich
messbarer Schadstoffentlastungen und ihre Übertragbarkeit auf die Hagener
Bedingungen sind noch zu prüfen und auszuwerten.
In
Hagen sind die im Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen bisher nur teilweise
umgesetzt. Insbesondere die dynamisch gesteuerte Entlastung des Märkischen
Rings vom LKW-Verkehr (über 3,5 t.) steht noch bevor.
Das
hier in Rede stehende Vorhaben ist entsprechend der Regelung im Luftreinhalteplan
zur Abstimmung an die Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 53) weitergeleitet
worden. In der erfolgten Stellungnahme sind zum einen Bedenken gegen das
Vorhaben geäußert worden, zum anderem jedoch auch Möglichkeiten aufgezeigt
worden, die negativen Auswirkungen durch Maßnahmen im Luftreinhalteplan
auszugleichen. Dies gilt sowohl für noch nicht umgesetzte, wie auch für weitere
vorgesehene Maßnahmen aus dem Luftreinhalteplan.
Eine
gutachterliche Würdigung kommt unter Auswertung der einschlägigen
Rechtsprechung – u.a. eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom
18.11.2004 (Az. 4 CN 11/03) – zu dem Ergebnis, dass die Überschreitung
der im Luftreinhalteplan der Stadt Hagen festgelegten Grenzwerte nicht als
Ablehnungsgrund für die hier in Rede stehende Bauvoranfrage herangezogen werden
kann. Neben dem vg. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt eine
vorliegende Stellungnahme des Rechtsamtes u.a. den zur „Stadtgalerie
Passau“ ergangenen Beschluss des BayVGH vom 27.06.2007 (Az.: 15 CS
07.406). Der diesem Beschluss zugrundeliegende Sachverhalt ist insofern mit dem
vorliegenden Fall vergleichbar, als es dort um die Genehmigung eines ähnlichen
Vorhabens ging, bei dem auf 2 Parkebenen insgesamt 472 Stellplätze von der
Bauaufsichtsbehörde genehmigt wurden. Eine Kollision mit dem dortigen
Luftreinhalteplan hat das Gericht im Ergebnis unter Zugrundelegung einer
durchgeführten „lufthygienischen Verträglichkeitsuntersuchung“
verneint.
Abwägung
Im
Verständnis der Luftreinhalteplanung greift nur eine Vielzahl von Maßnahmen,
wenn die lokale Schadstoffkonzentration an „Hot Spots“ verringert
werden soll. Es ist deshalb zwischen den lokal auftretenden (geringfügigen)
Mehrbelastungen durch das Vorhaben und den flächenhaft wirksamen Maßnahmen
abzuwägen. Dazu sind die Effekte der bisher beschlossenen Maßnahmen im weiteren
Luftreinhalteplanverfahren zu überprüfen, bereits geplante Maßnahmen umzusetzen
und zu intensivieren oder um weitere in der Fläche wirkende Maßnamen zu ergänzen.
Die oben genannten
Ausführungen machen deutlich, dass das Vorhaben den Zielen den Zielen der
Stadtentwicklung entspricht und die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach § 31 BauGB
möglich sind. Die hier angeführten Befreiungen berühren nicht die Grundsätze
der Planung und sind städtebaulich vertretbar.
Die Belange der
Luftreinhaltung sind in die Abwägung eingegangen. Die Auswirkungen des
Vorhabens bzgl. der Luftreinhaltung sind quantifiziert worden und können durch
geeignete Maßnahmen im Luftreinhalteplan minimiert werden. Durch die
kontinuierliche Überprüfung der Maßnahmen kann festgestellt werden, ob die
Ziele der Luftreinhaltung erreicht werden bzw. falls alle übrigen Maßnahmen
nicht die erwartete Minderungswirkung zeigen, muss über weitere
flächenbezogene Maßnahmen diskutiert werden.
Anlage
Schreiben der
Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 53 Immissionsschutz vom 24.07.2009
