Beschlussvorlage - 0476/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Überarbeitung der Liefer- und Zahlungsbedingungen der Stadt Hagen; Ausschluss von Kinderarbeit und Beachtung ökologischer Standards
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 18 Zentraler Service
- Bearbeitung:
- Markus Gruß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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04.06.2009
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27.08.2009
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der Rat der Stadt
Hagen hat in seiner Sitzung vom 08.05.2008 folgenden Beschluss gefasst:
„Bei der
Ausschreibung und Vergabe von Dienstkleidung, Lederwaren, Teppichen, Stoffen,
Spielwaren, Möbeln und Pflastersteinen durch die Stadt Hagen und deren Konzerntöchter
soll künftig eine verbindliche Regelung zur Verhinderung von ausbeuterischer
Kinderarbeit und zur Einhaltung ökologischer Standards und der Sozialstandards
der Internationalen Arbeitsorganisation aufgenommen werden“.
Dem Haupt- und
Finanzausschuss soll das weitere Vorgehen zur Kenntnis gegeben werden.
Im Vergaberecht ist
dazu mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum
24.04.2009 in § 97 Abs. 4 die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen worden.
Folgender Passus wurde u.a. neu aufgenommen: „Für die Auftragsausführung
können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die
insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn
sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus
der Leistungsbeschreibung ergeben“.
Von
den Bedarfsstellen wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt gefordert, die
Leistungsbeschreibungen unter Berücksichtigung ökologischer Standards zu
erstellen.
Im Zusammenhang mit
der Überarbeitung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Stadt Hagen wurde
hinsichtlich der Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit und
menschenverachtender Arbeitsbedingungen die Ziffer 7 eingefügt.
Die Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen der Stadt Hagen lauten zukünftig wie folgt:
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der
Stadt Hagen
- Für die Ausführung von Lieferungen und
Leistungen, die nicht unter die VOB fallen, gelten die Vorschriften der „Verdingungsordnung
für Leistungen –VOL/A“ bzw. der „Verdingungsordnung für
freiberufliche Leistungen – VOF“ und - soweit nichts anderes
vereinbart wird -, die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung
von Leistungen – VOL/B.“
- Abweichende
Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten
nicht.
- Verpackung darf
nicht berechnet werden.
- Jeder Lieferung ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen.
- Gerichtsstand und – soweit nichts anderes bestimmt wird – auch Erfüllungsort ist Hagen.
- Die Abtretung der gegen die Stadt Hagen aus Arbeiten, Lieferungen und Sicherheitsleistungen entstehenden Forderungen ist ausgeschlossen.
- Die Stadt Hagen geht
davon aus, dass sämtliche Produkte ohne Einsatz von ausbeuterischer
Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 und menschenverachtenden
Arbeitsbedingungen hergestellt wurden. Sollte sich aufgrund einer
Überprüfung herausstellen, dass diese Vorgaben nicht eingehalten wurden, kann
dieses den sofortigen Ausschluss aus dem laufenden und künftigen Vergabeverfahren
und die Entziehung des Auftrages zur Folge haben.

27.08.2009 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Bericht
der Verwaltung zur Kenntnis.
Die in
der Drucksachennummer 0476/2009 aufgeführten Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen der Stadt Hagen werden unter Punkt 7 Satz 1 wie folgt
geändert:
"Die
Stadt Hagen geht davon aus, dass sämtliche Produkte ohne Einsatz von
ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konventionen 182 und
menschenverachtenden Arbeitsbedingungen im Sinne der ILO-Kernarbeitsnormen
(ILO-Konventionen 29/105, 87, 98, 100, 111, 138) hergestellt wurden."
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Abstimmungsergebnis: |
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X |
Einstimmig beschlossen |
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Dafür: |
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Dagegen: |
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Enthaltungen: |
Punkt 7
Satz 2 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Stadt Hagen ist wie folgt zu
fassen:
"Der
Nachweis ist von den Herstellern entweder durch ein Fair-Trade-Label bzw.
Zertifikat oder durch eine Selbstverpflichtung in Form von Sozialkodizes für
sich und ihre Zulieferer zu erbringen."