Beschlussvorlage - 0125/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Hagenhier: Ortsfestes Bodendenkmal: urgeschichtlich - mittelalterliche Siedlungskammer Hegge, Lange Eck(Gewerbegebiet Herbeck, Dolomitstraße / Ecke Herbecker Weg, bei Gut Herbeck)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63 Baurodnungsamt
- Bearbeitung:
- Iris Schmidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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04.03.2009
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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12.03.2009
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Beschlussvorschlag
Die „urgeschichtlich – mittelalterliche
Siedlungskammer Hegge“, Lange Eck, Gemarkung Herbeck, Flur 4, Flurstück
225 ist als ortsfestes Bodendenkmal (§ 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege
der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen, Denkmalschutzgesetz – DSchG,
vom 11.03.1980, GV NRW S. 226, in der zur Zeit gültigen Fassung) in die
Denkmalliste der Stadt Hagen gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz einzutragen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Eintragung des ortsfesten
Bodendenkmals „urgeschichtlich – mittelalterliche Siedlungskammer
Hegge“, Lange Eck (Gewerbegebiet Herbeck, Dolomitstraße / Ecke Herbecker
Weg, bei Gut Herbeck) in die Denkmalliste der Stadt Hagen
Begründung
Bei Erdarbeiten, die im
Zusammenhang mit der Erschließung des Gewerbegebietes Herbeck erfolgten, wurden
im Juni 2008 mehrere mittelalterliche Lesefunde archäologischer Bedeutung
gemacht. Archäologen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, LWL –
Archäologie für Westfalen, Olpe führten daraufhin drei Sondagen auf diesem
Gebiet durch. Die dabei ermittelten Gegenstände waren Anlass dafür, dass das
LWL – Olpe die vorläufige Eintragung des süd-östlichen Teils des Geländes
als Bodendenkmal beantragte.
Daraufhin wurde dieses
Gebiet von der Unteren Denkmalbehörde am 17.07.2008 und 16.09.2008 vorläufig
unter Denkmalschutz gestellt (§ 4 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der
Denkmäler in Nordrhein-Westfalen).
Funde
Durch
Bagger-Sondageschnitte wurden unter einer jüngeren Abspülschicht (Kolluvium) u.
a. mittelalterliche und neuzeitliche Keramik (darunter auch Paffrather Ware aus
dem 11./12. Jh.) und mehrere Pfostengruben gefunden, deren Verfüllung zum Teil
in die vorrömische Eisenzeit oder frühe römische Kaiserzeit verweist.
Das LWL – Olpe geht
davon aus, dass hier ein größerer Siedlungskomplex vorliegt.
Diese Ansicht wurde durch
weitere Untersuchungen im August/September 2008 bestätigt. Hier kamen bei einer
Baubegleitung zur Anlage zweier Regenrückhaltebecken im nordwestlichen Bereich
der Planfläche sowie bei Erschließungsarbeiten im Bereich der Straßentrasse
(Kanäle) neue archäologische Befunde (u. a. aus dem Frühmittelalter (6./7.
Jahrhundert n. Chr., z. B. Scherben von Knickwandtöpfen – Gefäße, die auf
der Drehscheibe hergestellt wurden) zutage, denen insbesondere für die Hagener
Geschichte und für die historische Forschung als wichtige archäologische Quelle
eine besondere Bedeutung zukommt.
Der Denkmalwert des
ortsfesten Bodendenkmals „urgeschichtlich – mittelalterliche
Siedlungskammer Hegge“ wurde gemeinsam mit dem Landschaftsverband
Westfalen-Lippe – LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe
geprüft. Dieses Fachamt hat am 12.11.2008 das Benehmen zur Eintragung des
Bodendenkmals in die Denkmalliste der Stadt Hagen gemäß §§ 3 Abs. 2, 21 Abs. 4
Denkmalschutzgesetz hergestellt. Die denkmalrechtliche Bewertung wird seitens
der Verwaltung geteilt.
Wenn der Denkmalwert eines
Objektes festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Eintragung
gemäß §§ 2, 3 Denkmalschutzgesetz vor.
Das ortsfeste Bodendenkmal
ist deshalb in die Denkmalliste einzutragen, ein Ermessensspielraum besteht
nach dem Denkmalschutzgesetz nicht.
Das denkmalrechtliche
Verfahren wurde eingeleitet.
Die Begründung der
Denkmalfähigkeit und der Denkmalwürdigkeit für die Eintragung des ortsfesten
Bodendenkmals ergibt sich aus dem beigefügten Entwurf der
Denkmallisten-Karteikarte. Sie ist Bestandteil der Vorlage.
Aufgrund der
Einzigartigkeit des Bodendenkmales ist davon auszugehen, dass es sich um ein
Denkmal mit überbezirklicher Bedeutung handelt. Dadurch ergibt sich die
Zuständigkeit für die Beschlussfassung durch den Haupt- und Finanzausschuss als
Denkmalausschuss (§ 23 Abs. 2 Satz 2 DSchG: § 10 Abs. 5 Buchstabe q der
Hauptsatzung).
