Beschlussvorlage - 0101/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Eine rückwirkende Gewährung von Heizkosten im Rahmen der Hilfen nach SGB II wird nur für das Jahr 2008 vorgenommen und umfasst auch Abrechnungen, die wegen der Nachforderungen im Jahr 2008 vorgelegt wurden und somit Verbrauchszeiträume des Jahres 2007 betreffen können. Der Beschluss des Sozialausschusses vom 23.10.2008 (Vorlage 0880/2008) wird hiermit bestätigt.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Rückwirkende Gewährung von Heizkosten im Rahmen der Hilfen nach SGB II

 

Begründung

 

 

In § 22  Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) wird geregelt, dass „Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht werden, soweit diese angemessen sind“.

 

Hinsichtlich der Frage einer Angemessenheit von Unterkunftskosten wird weiter ausgeführt, dass unangemessene Kosten so lange zu berücksichtigen sind, wie es nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längsten für sechs Monate.

Diese Verfahrensweise entspricht der bis zur Einführung des Arbeitslosengeldes II nach dem SGB II (01.01.2005) enthaltenen Festlegung im bis dahin gültigen Bundessozialhilfegesetz. Die zuvor geübte Praxis konnte somit fortgeführt werden.

 

Zu den Heizkosten gibt es für deren Angemessenheitsbeurteilung und den sich ergebenden Folgen bei einer Unangemessenheit keine gesetzliche Regelung, so dass auch hier die bis 31.12.2004 von der Rechtsprechung nicht beanstandete Umsetzung weiterhin im Rahmen der Hilfen nach SGB II erfolgte; dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine auf die ARGE übertragene Aufgabe der Kommune handelt.

 

Erst durch spätere Rechtsprechung hat sich abgezeichnet, dass für die Berücksichtigung von Heizkosten die Festlegung von Pauschalen, auch als Obergrenze, nicht zulässig sei. Eine Verurteilung der ARGE Hagen hat es bisher zu diesem Bereich nicht gegeben. Es ist trotzdem die Umstellung des Verfahrens vorgenommen worden, mit der Folge, dass die tatsächlich zu leistenden Heizkosten berücksichtigt werden und anhand eines Vergleichs mit üblicherweise entstehenden Verbrauchswerten die Prüfung der Angemessenheit erfolgt. Selbst bei Überschreiten der nach Baujahren gestaffelten Verbrauchswerte (kWh je m²) führt dies vor einer Ablehnung der tatsächlichen Heizkosten erst zu einer Prüfung nach subjektiven und objektiven Kriterien (z. B. krankheitsbedingter erhöhter Wärmebedarf bzw. schlechte Wärmedämmung des Gebäudes) zu der Entscheidung, die erhöhten Kosten nicht auf Dauer zu berücksichtigen und den Bezieher der Hilfe auf eine notwendige Änderung hinzuweisen.

 

Die Umstellung der Verfahrensweise ist im vergangenen Jahr beschlossen worden und beinhaltet auch die Berücksichtigung von Abrechnung mit Nachforderungen, die im Jahr 2008 eingereicht wurden, aber auch Verbrauchszeiträume aus dem Jahr 2007 umfassen.

 

Zu der Frage einer über diese Zeiträume hinausgehenden Verpflichtung weitere Leistungen erbringen zu müssen, ist folgendes festzustellen:

 

Eine Verpflichtung zur Nachbewilligung der Heizkosten für Zeiten vor dem 01.01.2008 wird nicht gesehen.

 

Nach der früheren ständigen Rechtsprechung zu § 22 Abs. 1 SGB II konnte bei der Gewährung von Heizkosten auf eine Pauschalabrechnung abgestellt werden. Mittlerweile hat sich die Rechtsprechung des BSG geändert.

 

Das BSG hat im Rahmen von verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, dass sich die Leistungen für Heizung entsprechend dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren müssen. Mit Datum vom 16.05.2007 -AZ: B 7b AS 40/06 R- hat das BSG zu der Frage, ob einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzusehen sind, festgestellt, dass die Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II zuwider laufe. Mit Urteil vom 27.02.2008 -AZ: B 14/11b AS 15/07- hat das BSG bei dem Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung ausgeführt, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten nur insoweit bestehe, soweit der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt sei. Da in Höhe der im Regelsatz enthaltenen Pauschale für die Warmwasserbereitung der Bedarf bereits gedeckt sei, sei dieser Betrag auch von den Kosten für die Unterkunft im Rahmen des § 22 SGB II in Abzug zu bringen. In den Entscheidungsgründen wird ausdrücklich ausgeführt, dass „damit -im Rahmen der Angemessenheit- ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen und tatsächlichen Kosten für die Bereitung von Warmwasser besteht.“

 

Da § 330 Abs. 1 SGB III, auf welchen § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verweist, bestimmt, dass Verwaltungsakte, wenn die in § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X genannten Voraussetzungen für dessen Rücknahme vorliegen, weil der Verwaltungsakt auf einer Rechtsnorm beruht, die nach seinem Erlass in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, im Falle seiner Unanfechtbarkeit nur mit Wirkung für die Zeit nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen ist, besteht ab diesem Datum eine Verpflichtung der Behörde, die Bescheide zurückzunehmen. Eine ständige Rechtsprechung im Sinne des § 330 Abs. 1 SGB III ist bereits dann anzunehmen, wenn dazu entsprechende Erkenntnisse des für das Rechtsgebiet, dem die fragliche Norm zuzurechnen ist, typischerweise zuständigen obersten Gerichtshof des Bundes vorliegen (vgl. Urteil des LSG Berlin vom 04.02.2003, AZ: L 14 AL 17/01). Da das BSG in den erwähnten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt hat, dass im Rahmen des § 22 SGB II die tatsächlichen Kosten zu übernehmen sind, dürfte ab der Entscheidung des BSG vom 27.02.2008 von einer ständigen Rechtsprechung des BSG auszugehen sein, mit der Folge, dass die Bescheide erst ab diesem Datum zurückzunehmen sind.

 

 

Als Norm für die Aufhebung ist § 44 Abs. 1 SGB X heranzuziehen.

Diese Vorschrift lautet: „Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.“

Voraussetzung ist demnach die Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt des Erlasses. Die Rechtswidrigkeit kann sich dabei aus der Verletzung formellen oder des materiellen Rechts ergeben. Bei der Entscheidung darüber, ob der Verwaltungsakt gemäß § 44 SGB X rechtswidrig ist, kommt es grundsätzlich darauf an, ob die ursprüngliche Entscheidung mit der Rechtsauffassung übereinstimmt, die zur Zeit der Überprüfung gilt. Voraussetzung für eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist somit eine Änderung der Rechtsprechung, die zu einer anderen Auslegung der entsprechenden Vorschriften führt.

 

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Die Sozialgerichte haben zunächst den Schwerpunkt auf die Angemessenheit der Kosten gelegt. Nunmehr hat das LSG NRW in einem Beschluss vom 23.05.2007 -AZ: L 20 B 77/07 AS ER- beiläufig erwähnt, dass die Anwendung von Heizkostenpauschalen als unzulässig erachtet wird.

Aufgrund dessen ist daher festzuhalten, dass für erlassene Verwaltungsakte, die eine Pauschalierung der Heizkosten beinhalten, gilt, dass diese Verwaltungsakte im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren, so dass in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X gegeben sind.

 

Einer rückwirkenden Aufhebung ab dem 01.01.2005 steht allerdings die Sonderregelung des § 330 Abs. 1 SGB II entgegen, so dass gegen die geschilderte Vorgehensweise der Rückbewilligung ab dem 01.01.2008 keine rechtlichen Bedenken bestehen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

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Beschlüsse

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11.02.2009 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - ungeändert beschlossen