Beschlussvorlage - 0101/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Rückwirkende Gewährung von Heizkosten im Rahmen der Hilfen nach SGB II
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Silvana Günther
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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11.02.2009
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Beschlussvorschlag
Eine rückwirkende Gewährung von Heizkosten im Rahmen der Hilfen nach SGB II wird nur für das Jahr 2008 vorgenommen und umfasst auch Abrechnungen, die wegen der Nachforderungen im Jahr 2008 vorgelegt wurden und somit Verbrauchszeiträume des Jahres 2007 betreffen können. Der Beschluss des Sozialausschusses vom 23.10.2008 (Vorlage 0880/2008) wird hiermit bestätigt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Rückwirkende Gewährung von
Heizkosten im Rahmen der Hilfen nach SGB II
Begründung
In
§ 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II)
wird geregelt, dass „Leistungen für Unterkunft und Heizung in
tatsächlicher Höhe erbracht werden, soweit diese angemessen sind“.
Hinsichtlich
der Frage einer Angemessenheit von Unterkunftskosten wird weiter ausgeführt,
dass unangemessene Kosten so lange zu berücksichtigen sind, wie es nicht
möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder
auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längsten für
sechs Monate.
Diese
Verfahrensweise entspricht der bis zur Einführung des Arbeitslosengeldes II
nach dem SGB II (01.01.2005) enthaltenen Festlegung im bis dahin gültigen
Bundessozialhilfegesetz. Die zuvor geübte Praxis konnte somit fortgeführt
werden.
Zu
den Heizkosten gibt es für deren Angemessenheitsbeurteilung und den sich
ergebenden Folgen bei einer Unangemessenheit keine gesetzliche Regelung, so
dass auch hier die bis 31.12.2004 von der Rechtsprechung nicht beanstandete
Umsetzung weiterhin im Rahmen der Hilfen nach SGB II erfolgte; dabei ist zu
berücksichtigen, dass es sich hier um eine auf die ARGE übertragene Aufgabe der
Kommune handelt.
Erst
durch spätere Rechtsprechung hat sich abgezeichnet, dass für die
Berücksichtigung von Heizkosten die Festlegung von Pauschalen, auch als
Obergrenze, nicht zulässig sei. Eine Verurteilung der ARGE Hagen hat es bisher
zu diesem Bereich nicht gegeben. Es ist trotzdem die Umstellung des Verfahrens
vorgenommen worden, mit der Folge, dass die tatsächlich zu leistenden
Heizkosten berücksichtigt werden und anhand eines Vergleichs mit üblicherweise
entstehenden Verbrauchswerten die Prüfung der Angemessenheit erfolgt. Selbst
bei Überschreiten der nach Baujahren gestaffelten Verbrauchswerte (kWh je m²)
führt dies vor einer Ablehnung der tatsächlichen Heizkosten erst zu einer
Prüfung nach subjektiven und objektiven Kriterien (z. B. krankheitsbedingter
erhöhter Wärmebedarf bzw. schlechte Wärmedämmung des Gebäudes) zu der
Entscheidung, die erhöhten Kosten nicht auf Dauer zu berücksichtigen und den Bezieher
der Hilfe auf eine notwendige Änderung hinzuweisen.
Die
Umstellung der Verfahrensweise ist im vergangenen Jahr beschlossen worden und
beinhaltet auch die Berücksichtigung von Abrechnung mit Nachforderungen, die im
Jahr 2008 eingereicht wurden, aber auch Verbrauchszeiträume aus dem Jahr 2007
umfassen.
Zu
der Frage einer über diese Zeiträume hinausgehenden Verpflichtung weitere
Leistungen erbringen zu müssen, ist folgendes festzustellen:
Eine
Verpflichtung zur Nachbewilligung der Heizkosten für Zeiten vor dem 01.01.2008
wird nicht gesehen.
Nach
der früheren ständigen Rechtsprechung zu § 22 Abs. 1 SGB II konnte bei der
Gewährung von Heizkosten auf eine Pauschalabrechnung abgestellt werden.
Mittlerweile hat sich die Rechtsprechung des BSG geändert.
Das
BSG hat im Rahmen von verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, dass sich die
Leistungen für Heizung entsprechend dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren müssen. Mit Datum vom 16.05.2007
-AZ: B 7b AS 40/06 R- hat das BSG zu der Frage, ob einmalige Kosten für die
Beschaffung von Heizmaterial im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
anzusehen sind, festgestellt, dass die Gewährung von monatlichen
Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für
die Beschaffung von Heizmaterial dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II zuwider
laufe. Mit Urteil vom 27.02.2008 -AZ: B 14/11b AS 15/07- hat das BSG bei dem
Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung ausgeführt, dass ein Anspruch auf
Übernahme der Kosten nur insoweit bestehe, soweit der Bedarf nicht bereits
anderweitig gedeckt sei. Da in Höhe der im Regelsatz enthaltenen Pauschale für
die Warmwasserbereitung der Bedarf bereits gedeckt sei, sei dieser Betrag auch
von den Kosten für die Unterkunft im Rahmen des § 22 SGB II in Abzug zu
bringen. In den Entscheidungsgründen wird ausdrücklich ausgeführt, dass „damit
-im Rahmen der Angemessenheit- ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen und
tatsächlichen Kosten für die Bereitung von Warmwasser besteht.“
Da
§ 330 Abs. 1 SGB III, auf welchen § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verweist, bestimmt,
dass Verwaltungsakte, wenn die in § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X genannten
Voraussetzungen für dessen Rücknahme vorliegen, weil der Verwaltungsakt auf
einer Rechtsnorm beruht, die nach seinem Erlass in ständiger Rechtsprechung
anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, im Falle seiner
Unanfechtbarkeit nur mit Wirkung für die Zeit nach dem Entstehen der
ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen ist, besteht ab diesem Datum eine
Verpflichtung der Behörde, die Bescheide zurückzunehmen. Eine ständige
Rechtsprechung im Sinne des § 330 Abs. 1 SGB III ist bereits dann anzunehmen,
wenn dazu entsprechende Erkenntnisse des für das Rechtsgebiet, dem die
fragliche Norm zuzurechnen ist, typischerweise zuständigen obersten Gerichtshof
des Bundes vorliegen (vgl. Urteil des LSG Berlin vom 04.02.2003, AZ: L 14 AL
17/01). Da das BSG in den erwähnten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt hat,
dass im Rahmen des § 22 SGB II die tatsächlichen Kosten zu übernehmen sind,
dürfte ab der Entscheidung des BSG vom 27.02.2008 von einer ständigen
Rechtsprechung des BSG auszugehen sein, mit der Folge, dass die Bescheide erst
ab diesem Datum zurückzunehmen sind.
Als
Norm für die Aufhebung ist § 44 Abs. 1 SGB X heranzuziehen.
Diese
Vorschrift lautet: „Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass
eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen.“
Voraussetzung
ist demnach die Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt des Erlasses. Die
Rechtswidrigkeit kann sich dabei aus der Verletzung formellen oder des
materiellen Rechts ergeben. Bei der Entscheidung darüber, ob der Verwaltungsakt
gemäß § 44 SGB X rechtswidrig ist, kommt es grundsätzlich darauf an, ob die
ursprüngliche Entscheidung mit der Rechtsauffassung übereinstimmt, die zur Zeit
der Überprüfung gilt. Voraussetzung für eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist
somit eine Änderung der Rechtsprechung, die zu einer anderen Auslegung der
entsprechenden Vorschriften führt.
Nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Die
Sozialgerichte haben zunächst den Schwerpunkt auf die Angemessenheit der Kosten
gelegt. Nunmehr hat das LSG NRW in einem Beschluss vom 23.05.2007 -AZ: L 20 B
77/07 AS ER- beiläufig erwähnt, dass die Anwendung von
Heizkostenpauschalen als unzulässig erachtet wird.
Aufgrund
dessen ist daher festzuhalten, dass für erlassene Verwaltungsakte, die eine
Pauschalierung der Heizkosten beinhalten, gilt, dass diese Verwaltungsakte im
Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren, so dass in diesen Fällen die
Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X gegeben sind.
Einer
rückwirkenden Aufhebung ab dem 01.01.2005 steht allerdings die Sonderregelung
des § 330 Abs. 1 SGB II entgegen, so dass gegen die geschilderte Vorgehensweise
der Rückbewilligung ab dem 01.01.2008 keine rechtlichen Bedenken bestehen.
