Beschlussvorlage - 0602/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Raumordnungsverfahren zur geplanten Erdgastransportleitung MET - Mitteleuropäische Transversale der RWE
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Martin Bleja
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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20.08.2008
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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26.08.2008
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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27.08.2008
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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27.08.2008
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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27.08.2008
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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28.08.2008
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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02.09.2008
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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04.09.2008
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die RWE
plant eine Erdgastransportleitung von Sayda (tschechische Grenze) bis an die
belgische Grenze im Raum Aachen. Hierfür ist ein geeigneter Trassenkorridor
raumordnerisch abzustimmen. Für den in Nordrhein-Westfalen liegenden
Planungsteil führt die Bezirksregierung Arnsberg das Raumordnungsverfahren
federführend durch. Die Bezirksregierung hat die Stadt Hagen aufgefordert, bis
zum 22.08.08 eine Stellungnahme zu dem Leitungsprojekt abzugeben. Nach Prüfung
der Unterlagen durch die Verwaltung wurden mögliche Konfliktbereiche
identifiziert und entsprechende Hinweise in die Stellungnahme der Stadt Hagen
aufgenommen.
Begründung
Anlass
Das Bundesraumordnungsgesetz (ROG) sieht gemäß §15 eine Prüfung vor, ob
raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Zielen und Erfordernissen der
Raumordnung übereinstimmen. Gemäß § 1 Nr. 14 ROV ist die MET als Erdgasleitung
mit einem Durchmesser vom mehr als 300 mm als überörtlich raumbedeutsam
einzustufen und ist somit nach ROG einem Raumordnungsverfahren zu unterziehen.
Das Landesplanungsgesetz NRW (LPIG) sieht gemäß §§ 28-30
Raumordnungsverfahren für die durch die Raumordnungsverordnung des Bundes
bestimmten Vorhaben vor. Auch wenn darüber hinaus ein Vorhaben als
raumbedeutsam eingestuft wird, kann die Behörde ein Raumordnungsverfahren
durchführen.
Für den in Nordrhein-Westfalen liegenden Planungsteil führt die
Bezirksregierung Arnsberg das Raumordnungsverfahren federführend durch. Die
Bezirksregierung hat die Stadt Hagen aufgefordert, bis zum 22.08.08 eine
Stellungnahme zu dem Leitungsprojekt abzugeben.
1. Beschreibung des Vorhabens
Die RWE beabsichtigt den Bau einer kapazitätsstarken Erdgasleitung, die
in der Bundesrepublik Deutschland eine Verbindung herstellt von den russischen
Gasfeldern zum bestehenden Versorgungsnetz im Mittel- und Westeuropa.
Die Erdgastransportleitung wird auf eine Gesamtkapazität von min 5 Mrd.
m³ Erdgas pro Jahr ausgelegt und führt mit ca. 740 km Gesamtlänge von der
tschechischen Staatgrenze im Sachsen (145 km) bei Sayda durch die Bundesländer
Sachsen-Anhalt (100 km), Thüringen (48 km), Niedersachsen (65 km) und Hessen
(41 km) nach Nordrhein-Westfalen ( 341 km) zur belgischen Staatgrenze nahe dem
belgischen Eynatten und über eine Stichleitung nach Aachen-Haaren und von dort
über bestehende Systeme zum niederländischen Bocholtz. Die Leitung wird unter
anderem am Leitungsknoten Werne (nordöstlich Dortmund) mit dem vorhandenen
Leitungsnetz der RWE verbunden.
Zum Raumordnungsverfahren in Nordrhein-Westfalen fanden unter
Beteiligung der Träger öffentliche Belange
(Kreise, Kommunen, Land- und Fortwirtschaft sowie Landesbetrieb
Straßenbau NRW und E.ON und Wingas) am 23.11.2007 (Arnsberg) und 29.11.2007
(Köln) informelle Abstimmungsgespräche
statt. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen wurden
die hier vorliegenden Unterlagen für das Raumordnungsverfahren erarbeitet. Ende
März 2008 wurden den betroffenen Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Köln,
und Düsseldorf als Raumordnungsbehörde die Antragsunterlagen zur Prüfung auf
Vollständigkeit vorgelegt.
Der Bau der Leitung soll in den Jahren 2011 bis 2013 erfolgen, so dass
diese Ende 2013 in Betrieb genommen werden kann.
Im Überblick sieht der Zeitplan folgende Eckpunkte vor:
Tab. 1
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Einreichung ROV-Unterlagen in Nordrhein-Westfalen |
05/2008 |
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Raumordnerische Beurteilung Nordrhein-Westfalen |
12/2008 |
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Einreichung Planfeststellungsunterlagen |
ab 2009 |
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Planfeststellungsbeschlüsse |
2010 – 2011 |
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Bau der Leitung |
2011 – 2013 |
|
Inbetriebnahme der gesamten Leitung |
Ende 2013 |
2. Trassenführung
Bei Schwerte zweigt die Trasse von der WEDAL nach Südwesten ab und
verläuft parallel zu einer Doppelleitung der E.ON Ruhrgas AG über Hagen,
Breckerfeld, Radevormwald (RP Köln) und Wermelskirchen nach Bergisch Gladbach.
Die Trasse verläuft auf Hagener Stadtgebiet überwiegend parallel zur A45
(auf der östlichen Seite) und verschwenkt vor der Ortschaft Hunsdieck in
Richtung Südwesten über Dahl nach Breckerfeld. (siehe Übersichtsplan Anlage 1
bis 3).
3. Technische Daten
Tab. 2
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Leitungskapazität |
5 Mrd. m³/Jahr |
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Durchmesser |
DN 1000 (1m) |
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Rohrüberdeckung: |
1 m
(Regelüberdeckung) |
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Schutzstreifenbreite: |
10 m (5 m
beiderseits der Rohrachse) |
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gehölzfreier
Streifen: |
6,0 m (2,5 m
beiderseits der Rohraußenkanten) |
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Arbeitsstreifen
in der Bauphase: |
30 m auf freiem
Feld 24 m in
Waldgebieten |
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Rohrlagerplätze : |
Lage der Fläche
derzeit noch nicht bekant; Lage auf Gewerbeflächen oder landwirtschaftlichen
Nutzflächen |
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Abstand zu
Fremdleitung: |
Gemäß dem
geltenden technischen Regelwerk bzw. den jeweiligen Forderungen der
Rechtsträger |
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Kennzeichnung zu
Fremdleitung: |
Schilderpfähle
und / oder Markierungssteine |
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Oberirdische
Anlagen: |
Molchstationen
mit einem Abstand von etwa 200 km Armaturenstation
im Regelfall mit einem Abstand von jeweils 16 – 18 km |
4. Konfliktbereiche
Bei den identifizierten Konfliktbereichen geht es überwiegend um
Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere durch die Inanspruchnahme von
Naturschutzgebieten. Bei den Konflikten im Siedlungsraum ist insbesondere die
Haßleyer Insel hervorzuheben, da bereits die vorhandene Gasleitung die
gewerbliche Nutzung dieser Fläche beeinträchtigt und die Restriktionen sich
durch eine weitere Leitung verschärfen werden. Es ist dabei aber zu
berücksichtigen, dass es sich zunächst um eine Grobtrassierung mit einem
Planungskorridor von 600 m Breite handelt, so dass bei der Feintrassierung
mögliche Konfliktbereiche eventuell umgangen werden können.
4.1 Vorhandene und geplante Siedlungsflächen
Sportplatz Berchum
Die Trasse verläuft in einem Bereich, der zukünftig (eventuell nach
Aufgabe des Sportplatzes Berchum) in eine gewerbliche Nutzung einbezogen werden
könnte. Dieser Bereich ist bei der Feintrassierung zu umgehen.
Regenrückhaltebecken Donnerkuhle
Das geplante Regenrückhaltebecken für die Haßleyer Insel nordwestlich
des Dolomitsteinbruchs wird von der geplanten Leitung tangiert. Das geplante
Becken ist bei der Feintrassierung zu berücksichtigen.
Haßleyer Insel
Die Leitung läuft parallel zur bereits vorhandenen Gasleitung der E.ON.
Durch die neue Leitung würde sich das mögliche Baufenster um mindestens weitere
5 m reduzieren. Bei der Feintrassierung ist dafür Sorge zu tragen, dass die
bauliche Nutzbarkeit dieser Fläche nicht weiter eingeschränkt wird. Eventuell
ist eine Verlegung auf die westliche Seite der Autobahn zu prüfen.
4. 2 Natur und Landschaft
Der Bau einer Erdgasleitung steht zunächst im Widerspruch zu den im
Regionalplan genannten Zielen für Bereiche zum Schutz der Natur. Der Eingriff
während der Bauphase beeinträchtigt die beabsichtigte naturnahe und ungestörte
Entwicklung durch die Entfernung des Biotopbestandes in der Breite des
Arbeitsstreifens, durch Lärm und Abgase der Baustellenfahrzeuge und eine
Barriereentwicklung für die Fauna (negative Auswirkung temporär).
Für den Schutzstreifen (10 m Breite) besteht dauerhaft die
Einschränkung, dass er von tief wurzelnden Bäumen 1. Ordnung in einer Breite
von 6 m freizuhalten ist.
Landschaftsplan Hagen
Wie in den Antragsunterlagen
ausführlich beschrieben und aufgelistet, befinden sich mehrere
Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale und
zwei Naturschutzgebiete in dem Korridor.
Während das Naturschutzgebiet „Lenneaue Berchum“ nur in dem
Korridor liegt, wird das Naturschutzgebiet „Ochsenkamp“ von der
geplanten Trasse durchquert. Eine separate landschaftsrechtliche
Ausnahmegenehmigung/Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes ist hier
im Rahmen des anschließenden Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich.
Trotz Vorbelastung durch die
bestehenden Leitungen spricht sich die untere Landschaftsbehörde gegen das
Verlegen durch die sensiblen Flächen des Naturschutzgebietes
„Ochsenkamp“ und der geschützten Landschaftsbestandteile aus. Zu
berücksichtigen ist, dass die Leitung zeitlich vor Unterschutzstellung der
Gebiete dort verlegt worden ist. Wie im Bereich der bestehenden Gasleitung sind
zukünftige Maßnahmen (Reparaturmaßnahmen etc.) nicht auszuschließen, so dass
neben der Trassenpflege auch weitere Störungen vorprogrammiert sind.
Im Naturschutzgebiet
„Ochsenkamp“ ist das in Hagen selten anzutreffende
charakteristische buchengeprägte Laubaltholz mit einer weitgehend natürlich
potenziellen Krautschicht besonders schützenswert. Zu beachten ist ebenfalls,
dass im Bereich des NSGs auch gesetzlich geschützte Biotope nach § 62 LG NRW
anzutreffen sind. Bei der Kartierung seitens der LÖBF/LANUV wurden erstmal die
Naturschutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile ausgenommen, werden
aber zukünftig von der Biologischen Station kartiert. Im Biotopmanagementplan
wird allerdings auf das Vorkommen natürlicher Felsbildung, Blockschutthalden
und Schluchtwald als § 62-Biotope hingewiesen. Weiterhin ist kritisch zu
bewerten, dass das Naturschutzgebiet als kürzeste Ost-West-Erstreckung ca. 45 m
aufweist. Bei einer Regelarbeitsbreite von 24m wird demnach die Hälfte für die
Leitungsverlegung in Anspruch genommen.
Daher sind Trassenvarianten
und sonstige Alternativen hierbei zu prüfen, ob ggf. ein grundsätzlich anderer
Verlauf der Gasleitung genommen werden kann. Es wird hier zur Kenntnis
genommen, dass eine Trassenalternative im Bereich Hagen-Nord untersucht und
verworfen worden ist, dennoch wird hier die Suche nach anderen Varianten
gefordert.
Sollte die Verlegung der
Leitung außerhalb des Stadtgebietes Hagen nicht möglich sein, ist bei der
Feintrassierung eine Meidung bzw. Umgehen der Schutzgebiete (Naturschutzgebiet,
geschützte Landschaftsbestandteile) zu favorisieren. Zu prüfen ist, ob z.B. im
Bereich des Naturschutzgebietes die Straße „Donnerkuhler Weg“
genutzt werden kann.
Nördlich des Autobahnkreuzes
A45 / A46 verläuft die geplante Trasse durch einen wertvollen
Buchenaltholzbestand. Sollte ein Umgehen der Fläche nicht möglich sein, ist der
Arbeitsstreifen komplett in der bereits jetzt freizuhaltenden Trasse hinein zu
legen.
Ebenso ist bei der
Feintrassierung auf ein Umgehen der gesetzlich geschützten Biotope zu achten.
Neben den geschützten Biotopen in den Naturschutzgebieten sind vor allem hier
die Fließgewässer im Hagener Norden betroffen. In diesem Zusammenhang sei
erwähnt, dass bei der weiteren Planung aktuelle Daten der gesetzlich
geschützten Biotope bei dem LANUV anzufordern sind, da aufgrund der
Gesetzesnovelle einige ehemals erfasste Biotope ihren Schutzstatus verloren
haben.
Neben den Schutzgebieten des
Landschaftsplanes und den gesetzlich geschützten Biotopen, sind als weitere
Schutzkategorie die per Naturdenkmalverordnung geschützten geplanten
Naturdenkmale innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der
Geltungsbereiche der Bebauungspläne zu nennen. Informationen hierüber lagen dem
Planungsbüro nicht vor. Die Überprüfung hat ergeben, dass bei der Vorzugstrasse
keine geplanten Naturdenkmale betroffen sind.
Eingriff in Natur und
Landschaft
Das Vorhaben stellt einen
Eingriff in Natur und Landschaft dar. Grundsätzlich ist es als positiv zu
bewerten, dass die Trasse sich parallel zu vorhandenen Leitungen
orientiert. Eine entsprechende
Eingriffsbilanzierung – landschaftspflegerischer Begleitplan wird im
Rahmen des anschließenden Planfeststellungsverfahrens erarbeitet. Wie
beschrieben, wird das größte Konfliktpotenzial durch baubedingte Auswirkungen
bestimmt. Es ist zu prüfen, ob der Regelarbeitsstreifen von 30 bzw. 24 m nicht
noch stärker reduziert werden kann. Der Schutzstreifen, in der Regel 5 m breit,
vorhandener Leitungen ist vorrangig für die Verlegung zu benutzen. Die
Einrichtung der Baulager soll auf Freiflächen in Gewerbegebieten oder auf
Brachflächen in Industriegeländen angelegt werden.
Stellenweise werden festgesetzte
Kompensationsmaßnahmen durch die Trasse in Anspruch genommen; die Lage kann
digital seitens der Stadt Hagen zur Verfügung gestellt werden. Es ist hierbei
ggf. ein doppelter Ausgleich zu fordern. Anlagenbedingte Wirkungen werden durch
kleinere Nebenanlagen (z.B. Streckenabsperrstationen etc.) entstehen. Besonders
problematisch ist in diesem Zusammenhang wieder die Verlegung durch das
Naturschutzgebiet sowie die nördlichen Waldgebiete zu werten, wobei es sich
hier um festgesetzte Kompensationsmaßnahmen zur Förderung des dynamischen
Altholzbestandes handelt. Im Bereich des Gewerbegebietes Sudfeld verläuft an
dessen westlichem Rand zur A 45 eine festgesetzte Anpflanzung als
Kompensationsfläche.
Artenschutz
Wie im Text beschrieben, wird
auf der Ebene des Planfeststellungsverfahrens eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung nach den Erfordernissen der BNatSchG-Novelle vom
Dezember 2007 durchgeführt werden. Neben der eigenen Erhebung können
Informationen planungsrelevanter und besonders / streng geschützter Arten bei
der Landschaftsbehörde, wie auch bei der Biologischen Station und bei den
hiesigen ehrenamtlichen Naturschutzvereinen angefragt werden. Bedeutsam sind
z.B. das Schlingnattervorkommen im Finking an der B 54 und die Uferschwalben im
geschützten Landschaftsbestandteil „Oberer Ölmühlenbach“. In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass teilweise auch Brachflächen in
Industriegeländen bevorzugt von geschützten Tieren, insbesondere Vögel als Lebensraum
angenommen werden. Daher sind die Nebenanlagen ebenfalls in die
artenschutzrechtlichen Prüfungen zu integrieren. Bei einer Kartierung im NSG
Ochsenkamp ist zu berücksichtigen, dass das Gebiet eingezäunt ist und der
Schlüssel vorab besorgt werden muss.
Hinweise zur Baudurchführung
Die untere Landschaftsbehörde gibt die Anregung, sich mit anderen
Versorgungsunternehmen abzustimmen, dass ggf. Wartungsarbeiten an vorhandenen
Leitungen zeitlich mit dem Bau der Leitung zusammen durchgeführt werden oder dass
für den zukünftigen Bedarf weitere Leerrohre mitverlegt werden, so dass
hierdurch auch eine Eingriffsminimierung vollzogen werden kann.
4.4 Gewässer
Bei der Querung von Wasserschutzgebieten ist ein Antrag gem. Wasserschutzzonen-Verordnung bei der Unteren Wasserbehörde (UWB) vorzulegen.
Für die Kreuzungen der Gewässer sind Anträge gem. § 99 LWG bei der UWB vorzulegen.
Auf dem Gebiet der Stadt Hagen sind folgende festgesetzte
Überschwemmungsbereiche von der Maßnahme betroffen:
·
Überschwemmungsbereiche
der Lenne (festgesetzt durch Bezirksregierung Arnsberg Sept. 2004) im Bereich
der Lennetalbrücke sind betroffen
·
Überschwemmungsbereich
der Volme (festgesetzt durch Bezirksregierung Arnsberg Jan. 2005) im Bereich
nördlich des Ortsteils Dahl ist betroffen
4.5 Boden
Die im Raumordnungsverfahren für Hagen aufgelisteten Altlastenverdachtsflächen sind um weitere vier Strandorte zu ergänzen. Die Lage der Flächen wird dem Antragsteller mitgeteilt. Die Unterlagen zum Verfahren sind entsprechend zu ergänzen.
Bei den bereits aufgelisteten Flächen NW61 bis NW 79 handelt es sich überwiegend ebenfalls um Altlablagerungen. Lediglich die Flächen NW68, NW71 und NW78 dokumentieren Altstandorte. Bei der Fläche NW 63 handelt es sich um einen laufenden Betrieb.
Für das Planfeststellungsverfahren und die Baudurchführung gibt die Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen folgende Hinweise:
Bei allen Eingriffen in den Boden, die im Bereich von gekennzeichneten Altlastenverdachtsflächen vorgenommen werden, ist ein gem. § 18 BBodSchG zugelassener Sachverständiger hinzuzuziehen. Name und Anschrift sind der UBB mindestens eine Woche vor Maßnahmenbeginn mitzuteilen.
Nach Abschluss der Arbeiten in den gekennzeichneten Bereichen ist vom Sachverständigen ein Abschlussbericht zu fertigen und der UBB vorzulegen.
Grundsätzlich gilt, dass bei Auffälligkeiten im Bereich des Bodens, die Arbeiten umgehend einzustellen sind und die UBB Tel.: 02331/207-3920 zu verständigen ist. Die UBB wird entsprechende weitere Maßnahmen anordnen.
Sollen angefallene belastete Böden vor Ort wieder eingebaut werden, so ist dies vorher bei der UBB unter Vorlage eines Wiedereinbauplanes zu beantragen. Mit dem Einbau darf erst begonnen werden, wenn die UBB zugestimmt hat.
In den festgelegten Bodenschutzvorranggebieten sind die Eingriffe in den Boden auf das Mindestmaß zu reduzieren.
Bei der gesamten Maßnahme sind entsprechende Vorkehrungen (Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen) zum Schutz vor Erosion und Bodenverdichtungen zu treffen.
Sollte es dennoch zu Bodenverdichtungen gekommen sein, sind diese durch entsprechende Maßnahmen wie z.B. Tiefenlockerung wieder zu beheben und die jeweilige Bodenfunktion ist weitestgehend wieder herzustellen.
4.6 Betroffene Bereiche zur
Sicherung und zum Abbau oberflächennaher
Bodenschätze
Im Bereich des Dolomitsteinbruchs besteht durch die vorhandene
Erdgasleitung (EON Hagen-Leverkusen DN 1000) bereits eine Einschränkung für den
Rohstoffabbau, sodass bei einer Schutzstreifenüberlappung eine zusätzliche
Einschränkung von 5 m Breite hinzukommen würde. Dieser Konflikt ist mit der
Regionalplanung und dem Steinbruchbetreiber abzuklären.
4.7 Betroffene Flächen für die
Nutzung von Windenergie
Die Trassierung der Erdgasleitung muss im Detail so abgestimmt werden,
dass sie einen ausreichenden Abstand zu den bestehenden Windenergieanlagen
einhält.
Windkraftanlagen Stube
Die vorhandenen Windkraftanlagen im Bereich Stube sind in den
Planungsunterlagen nicht verzeichnet. Eventuell erforderliche
Sicherheitsabstände sind einzuhalten.
5. Weiteres Verfahren
Die Verwaltung wird aufgrund der zwingenden Terminsetzung vorbehaltlich
der Beschlussfassung der beratenden Gremien die aufgeführten Punkte in ihre
Stellungnahme aufnehmen und im Nachgang den Beschluss des Rates unmittelbar
nachreichen.

27.08.2008 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat Hagen lehnt die geplante Trasse mit den folgenden
Hinweisen ab:
1.)
Der
Landschaftsbeirat Hagen empfindet es als Zumutung, dass innerhalb der kurzen
Frist über die Trassenvariante ohne ausreichende Detailinformationen
entschieden werden soll.
2.)
Es ist näher zu begründen, warum andere
Trassenalternativen außerhalb und innerhalb von Hagen nicht inhaltlich
vorgestellt und zur Diskussion gestellt werden.
3.)
Der
Landschaftsbeirat sieht für die geplante Trasse innerhalb Hagens so viele
Problembereiche und Raumwiderstände, dass die Verlegung der Gasleitung hier
nicht denkbar ist.
Der Landschaftsbeirat Hagen bittet darum, seine Hinweise direkt an die
Bezirksregierung weiterzuleiten.
28.08.2008 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Stellungnahme der Stadt
Hagen bereits abgegeben wurde.
Der Umweltausschuss macht deutlich, vor Abgabe von Stellungnahmen mit
beteiligt werden zu wollen.
1.
Der
Umweltausschuss empfindet es als Zumutung, dass innerhalb der kurzen Frist über
die Trassenvariante ohne ausreichende Detailinformationen entschieden werden
soll.
2.
Es ist näher
zu begründen, warum andere Trassenalternativen außerhalb und innerhalb von
Hagen nicht inhaltlich vorgestellt und zur Diskussion gestellt werden.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig beschlossen |