Beschlussvorlage - 0138/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Information über die Novellierung der GO NRW; Anpassung der Hauptsatzung; Neufassung der Geschäftsordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beteiligt:
- 18 Zentraler Service; 19 Zentrale Steuerung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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09.04.2008
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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15.04.2008
| |||
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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16.04.2008
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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16.04.2008
| |||
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
|
Vorberatung
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22.04.2008
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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23.04.2008
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.05.2008
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Beschlussvorschlag
- Der
Bericht der Verwaltung zur Änderung der Gemeindeordnung wird zur Kenntnis
genommen.
- Der
Rat beschließt den 11. Nachtrag zur Hauptsatzung vom 12. Mai 2000, wie er
als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage ist.
- Der
Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse, wie sie als Anlage 3 Gegenstand
der Vorlage ist.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Vorlage gibt in ihrem ersten Teil einen Überblick
über die vom Landesgesetzgeber vorgenommenen Änderungen der Gemeindordnung
(I.). Anschließend wird ein Vorschlag zur Anpassung der Hauptsatzung an die
Gesetzeslage (II.) und zur vollständigen Neufassung der Geschäftsordnung (III)
unterbreitet.
Begründung
I.
Information über die Änderung der Gemeindeordnung
Mit dem „Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung“ vom 09.10.2007 hat der Gesetzgeber u. a. die Gemeindeordnung
geändert.
Die Vorlage soll die politischen Gremien der Stadt
Hagen über die relevanten Änderungen informieren.
Nicht eingegangen wird daher auf Änderungen, welche
lediglich kreisangehörige Kommunen betreffen oder lediglich redaktionell oder
zur Klarstellung in den bisherigen Gesetzeswortlaut eingreifen.
Als erste bedeutsame Änderung ist die Einführung des
„Ratsbürgerentscheides“ anzusehen. Durch Ergänzung des § 26 Abs. 1
GO NRW besteht jetzt die Möglichkeit, dass der Rat mit Zweidrittel-Mehrheit
beschließt, dass über eine bestimmte Frage ein Bürgerentscheid stattfindet.
Weiter bestimmt § 26 Abs. 6 GO NRW nunmehr, dass ein Bürgerbegehren, dessen
Zulässigkeit der Rat festgestellt hat, aufschiebende Wirkung entfaltet, dass
also grundsätzlich entgegenstehende Entscheidungen von Gemeindeorganen bis zum
Bürgerentscheid nicht mehr getroffen werden dürfen.
In § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. l) GO NRW findet sich
eine Änderung, die ihren Ausgangspunkt in der Ergänzung des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) hat, die ebenfalls durch das genannte
Änderungsgesetz vorgenommen wurde. Dort neu eingeführt wurde die Möglichkeit,
ein gemeinsames Kommunalunternehmen, also eine Anstalt öffentlichen Rechts in
der Hand mehrerer Gebietskörperschaften, zu errichten. Die Änderung der GO
bestimmt lediglich die unübertragbare Zuständigkeit des Rates für eine solche
Entscheidung.
§ 50 Abs. 3 GO NRW legt in seinen neuen Sätzen 3 bis
6, welche die bisherigen Sätze 3 und 4 ersetzen, fest, dass – mit Wirkung
ab der Kommunalwahl 2009 – die Verteilung von Ausschusssitzen nicht mehr
auf Grundlage des Höchstzahlverfahrens nach d’Hondt, sondern nach dem Verfahren
Hare/Niemeyer erfolgt. Der Ablauf dieses Verfahrens ist im Gesetzeswortlaut
dargelegt.
Auch § 55 GO NRW (Kontrolle der Verwaltung) ist
geändert worden. Abs. 1 betont die Pflicht des Oberbürgermeisters zur
Auskunftserteilung gegenüber den Ratsmitgliedern und zur Stellungnahme zu
Tagesordnungspunkten. In Abs. 4 wird klargestellt, dass Dritte (Außenstehende)
von der Akteneinsicht ebenso ausgeschlossen sind wie Mandatsträger, die wegen
eines Interessenwiderstreits an Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
dürfen. In einem neuen Abs. 5 wird einzelnen Mitgliedern des Rates und der
Bezirksvertretungen ein Akteneinsichtsrecht eingeräumt, allerdings nur so weit,
wie dies zur Vorbereitung oder Kontrolle von Beschlüssen des jeweiligen
Gremiums notwendig ist. Auch insoweit gelten die zu Abs. 4 dargelegten Einschränkungen.
§ 56 GO NRW legt in seinem Abs. 1 die Mindestgröße
von Fraktionen auf 3, die von Gruppen auf 2 Mitglieder fest. Abs. 3 bestimmt,
dass auch Gruppen Zuwendungen zu gewähren sind und Einzelmitglieder einen
Anspruch auf Sach- und Kommunikationsmittel „in angemessenem Umfang“
zur Vorbereitung der Sitzungen haben. Alternativ kann der Rat beschließen,
Einzelmitgliedern finanzielle Zuwendungen zukommen zu lassen.
§ 58 Abs. 2 GO NRW verpflichtet nunmehr
Ausschussvorsitzende, bestimmte Punkte auf Verlangen des Oberbürgermeisters
oder einer (Rats-)Fraktion auf die Tagesordnung zu nehmen.
Eine bedeutsame Änderung enthält § 65 Abs. 1 GO NRW,
nach dem der Oberbürgermeister nunmehr für die Dauer von 6 (bisher 5) Jahren
gewählt wird. Im zeitgleich geänderten Kommunalwahlgesetz ist die Stichwahl
entfallen, die bislang für den Fall vorgesehen war, dass kein Bewerber die
absolute Stimmenmehrheit erhält.
Durch den neu eingefügten § 66 Abs. 2 wird die Möglichkeit
geschaffen, dass ein Oberbürgermeister auf die bei entsprechendem Ratsvotum an
sich notwendige Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichtet. Macht er
hiervon Gebrauch, gilt er als abgewählt.
Für die Wahl der Bürgermeister als ehrenamtliche
Stellvertreter des Oberbürgermeisters schreibt § 67 Abs. 2 GO NRW auch für die
Zeit nach der Kommunalwahl 2009 die Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach
d’Hondt vor.
Die Festlegung der Geschäftskreise der Beigeordneten
nach § 73 Abs. 1 GO NRW ist dem Rat zukünftig nur noch im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister oder
– wenn dieses nicht erzielt werden kann – mit Zweidrittel der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder möglich. Durch den neuen Abs. 3, der den
bisherigen § 74 Abs. 1 S. 2 und 3 GO NRW ersetzt, wird die Personalkompetenz
des Oberbürgermeisters gestärkt. Zukünftig können durch die Hauptsatzung nur
noch in Bezug auf Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, welche das
beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis verändern, auf Rat
oder Haupt- und Finanzausschuss übertragen werden. Solche Entscheidungen sind
im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder mit einer Mehrheit von zwei
Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder möglich. Kommen weder
Einvernehmen noch Zweidrittelmehrheit zustande, bleibt es bei der allgemeinen
Regel der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Als Bedienstete in Führungsfunktionen
definiert das Gesetz Leiter von Organisationseinheiten, die dem Oberbürgermeister
oder einem Beigeordneten unmittelbar unterstehen; ausgenommen sind Personen mit
Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.
Gravierende Änderungen sind hinsichtlich der
wirtschaftlichen Betätigung der Kommune in die §§ 107 ff. GO NRW eingearbeitet
worden. Ohne auf die Änderungen im Einzelnen einzugehen, lassen sich die
Konsequenzen wie folgt darstellen:
Eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden ist nur
noch zulässig, wenn ein dringender öffentlicher Zweck dies erfordert und wenn
der öffentliche Zweck durch private Unternehmen nicht ebenso so gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann.
Bisher war wichtigste
Voraussetzung für eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde, dass ein
“öffentlicher Zweck” die Betätigung erfordert. Dies ist immer dann
der Fall, wenn die Leistungen und Lieferungen eines Unternehmens im
Aufgabenbereich der Gemeinde liegen und eine im öffentlichen Interesse gebotene
Versorgung der Einwohner zum Ziele haben. Öffentlicher Zweck in diesem Sinne
ist somit jede gemeinwohlorientierte, im öffentlichen Interesse der Einwohner
liegende Zielsetzung, also die Wahrnehmung einer dem Gemeinwohl dienenden
Aufgabe. Ausgegrenzt wird insoweit lediglich eine Betätigung, deren alleiniger
und ausschließlicher Zweck in der Absicht der Gewinnerzielung liegt. Durch
Einfügung des Wortes „dringend“ wird zukünftig den Kommunen der
Nachweis der Sinnhaftigkeit der wirtschaftlichen Betätigung deutlich erschwert.
Weitere wichtige Regelung
für die wirtschaftliche Betätigung ist die Subsidiaritätsklausel des § 107 Abs.
1 Ziffer 3 GO. Nach der bislang geltenden Fassung (“einfache Subsidiaritätsklausel”)
war die Leistungsparität von Gemeinden und privaten Anbietern erforderlich,
aber auch ausreichend.
Mit der Gesetzesänderung
ist nun eine sogenannte “echte Subsidiaritätsklausel” eingeführt werden,
die der Gemeinde eine wirtschaftliche Betätigung untersagt, sofern sie nicht
besser und wirtschaftlicher arbeitet als Privatunternehmen. Im Ergebnis wird
damit ein Vorrang der privatwirtschaftlichen vor der kommunalwirtschaftlichen
Betätigung festgeschrieben.
Zwar gilt für bereits
bestehende Unternehmen ein Bestandsschutz, die Errichtung oder Übernahme neuer
Unternehmen wird aber ebenso erschwert wie die wesentliche Erweiterung
bestehender wirtschaftlicher Unternehmen.
II. Anpassung der Hauptsatzung an die Änderung der
Gemeindeordnung
Nachdem die Verwaltung
zunächst eine umfassende Novellierung der Hauptsatzung ins Auge gefasst hatte,
beschränkt sich der nun unterbreitete Vorschlag darauf, notwendige Änderungen
im Wege eines Nachtrages vorzunehmen. Dabei liegt der Schwerpunkt natürlich auf
dem zuvor beschriebenen GO-Reformgesetz. Darüber hinaus werden einige kleinere
Änderungen vorgenommen, die wegen anderer Gesetzesänderungen erforderlich sind.
In § 9 Abs 2 wird durch
Einfügung eines neuen Satzes 2 von der gesetzlich geschaffenen Möglichkeit
Gebrauch gemacht, den Bezirksvorstehern die Bezeichnung „Bezirksbürgermeister“
zuzuweisen.
In § 10 Abs. 2 wird
Buchstaben t) der Tatsache angepasst, dass ein Vorkaufsrecht nach § 32
Denkmalschutzgesetz schon lange Zeit nicht mehr besteht.
In § 10 Abs. 3 ist Satz 2 zu streichen, da keine
Schuleinzugsbezirke mehr bestehen; bei Schulen mit mehreren Standorten in
verschiedenen Bezirken folgt daraus (entsprechend der bisherigen Praxis), dass
für Entscheidungen nach Abs. 2 Buchst. a) der Standort des jeweiligen Gebäudes,
für solche nach Abs. 2 Buchst. r) der Hauptstandort („Sitz“ der
Schulleitung) entscheidend ist.
In § 10 Abs. 5 muss wegen
des Wegfalls der Schulbezirke und -einzugsbereiche der Buchstabe n) gestrichen
werden.
In § 11 Abs. 2 wird der
bisherige Satz 2 gestrichen, da die Größe der Ausschüsse insgesamt und damit
auch für den Beschwerdeausschuss in der Zuständigkeitsordnung festgelegt sind.
Abs. 3 der Bestimmung wird an die Formulierung der Eigenbetriebsverordnung
angepasst (Betriebsausschuss statt Werksausschuss).
§ 18 wird ohne inhaltliche
Veränderung redaktionell der Tatsache angepasst, dass die Gemeindeordnung nicht
mehr zwischen Beamten und Angestellten unterscheidet, sondern den Oberbegriff
„Bedienstete“ verwendet. Diese Änderung wird in der Hauptsatzung
nachvollzogen.
§ 19 regelt die
Zuständigkeit in Personalangelegenheiten grundsätzlich neu. Mit der Änderung
der Gemeindeordnung ist in diesem Bereich die grundsätzliche Zuständigkeit des
Oberbürgermeisters betont worden. Nur noch in Bezug auf Führungskräfte, d.h. Bedienstete,
die unmittelbar dem Oberbürgermeister oder den Beigeordneten unterstehen, kann
eine Entscheidungskompetenz der Politik durch Hauptsatzungsregelung begründet
werden. Die Verwaltung schlägt eine Hauptsatzungsregelung vor, die den
gesetzlichen Rahmen politischer Kompetenz voll ausschöpft. Da insoweit durch
das Gesetz ausschließlich der Rat oder der Haupt- und Finanzausschuss als
entscheidungsbefugte Gremien zugelassen sind, bliebe dem Personalausschuss
keinerlei Entscheidungskompetenz mehr. Er ist daher in § 19 Hauptsatzung als
entbehrlich gestrichen.
Dieser
Vorschlag rechtfertigt sich auch aus der nachstehenden Darstellung von Sitzungen
des Jahres 2007:
7 Sitzungen mit insgesamt 30 Tagesordnungspunkten
(TOP) in öffentlicher und 22 TOP in nicht öffentlicher Sitzung, davon u. a.
a) 12 Entscheidungsvorlagen im Sinne des § 19 Abs. 2 in
Fällen von Einstellungen/Beförderungen,
b) 1 Entscheidungsvorlage „Einstellung der
Auszubildenden 2007“ ( Anmerkung: Diese Entscheidung des Ausschusses
wurde aus der Verwaltungsübung der vergangenen Jahre heraus – ohne
rechtlich begründeten Zwang – herbeigeführt),
c)
24 Vorlagen zur
reinen Kenntnisnahme und
d) 10 Vorlagen, in denen der Personalausschuss als
vorberatendes Gremium für Entscheidungsvorlagen des Rates oder der
Betriebsausschüsse beraten hat.
Für
Entscheidungen im Sinne des Buchstaben a) besteht zukünftig kein Raum mehr. Die
Anzahl der Vorlagen unter c) und d) zeigt deutlich, dass der Personalausschuss
hauptsächlich dem Zweck gedient hat, um im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit
der Politik strategische personal- und organisationswirtschaftliche Themen vorzustellen
und sie über z. B. Kennzahlen in Personalberichten (u. a. Entwicklung von Personalkosten
und Beschäftigungsverhältnissen) entsprechend zu informieren.
Die
Verwaltung sichert zu, diese vertrauensvolle Zusammenarbeit im Aufgabenbereich
„Personal und Organisation“ dadurch fortzusetzen, dass künftig der
Haupt- und Finanzausschuss über strategische Themenfelder und kontinuierliche
Personalberichte informiert wird.
Im
Vorfeld zu treffender Personalentscheidungen bei Führungskräften schlägt die Verwaltung
darüber hinaus vor, die seinerzeitige „Personalkommission“ des PA
(bestehend aus: SprecherInnen der Fraktionen, Beigeordneter für Personal und
Organisation, VertreterIn Fachverwaltung und VertreterIn Gesamtpersonalrat) im
Haupt- und Finanzausschuss wieder aufleben zu lassen.
Einen
Überblick über die vorgenommenen Änderungen gibt die als Anlage 2 beigefügte
Synopse.
III. Neufassung der Geschäftsordnung
Die Änderung der Gemeindeordnung macht über die
Anpassung der Hauptsatzung hinaus auch eine Überarbeitung der Geschäftsordnung
erforderlich. Dies hat die Verwaltung zum Anlass genommen, nicht nur zwingende
Änderungen einzuarbeiten, sondern die Geschäftsordnung insgesamt neu zu
strukturieren, um sie übersichtlicher und nachvollziehbarer zu gestalten. Die
Reihenfolge der Paragraphen orientiert sich dabei am chronologischen Ablauf, so
dass zunächst Vor- (und Nach-) bereitung der Sitzungen (§§ 1 - 9), dann der
Sitzungsverlauf (§§ 10 – 18) und die Ordnung in den Sitzungen (§§ 19
– 22) behandelt werden. Regelungen zu Fraktionen, Ältestenrat,
Bezirksvertretungen und Ausschüssen schließen sich an.
Auf herausragende einzelne Änderungen wird
nachfolgend eingegangen. Ergänzend wird auf die Spalte Anmerkungen in der als
Anlage 4 beigefügten Synopse hingewiesen.
§ 3 regelt die Einwohnerfragestunde grundlegend neu.
Vorgesehen ist, dass Fragen vor der Sitzung schriftlich einzureichen sind.
Diese Vorgehensweise entspricht der in vielen Städten bestehenden Praxis. In
den meisten Fällen liegt die zu beachtende Frist zwischen 2 und 3 Wochen. Bei
der Entscheidung, welche Frist für die Hagener Geschäftsordnung vorgeschlagen
werden soll, wurde abgewogen zwischen 9 Tagen in Anlehnung an die Frist für
Anfragen laut § 5 (hohe Wahrscheinlichkeit zur umfassenden Beantwortung in der
Sitzung) und einer verkürzten Frist von 3 Tagen (ermöglicht höhere Aktualität
der Fragestellungen). Nach Diskussion im Ältestenrat wird der 3-Tage-Frist der
Vorzug eingeräumt. Im Übrigen werden durch die Neuregelung die Zielrichtung
zulässiger Fragen sowie die Art der Fragestellung konkretisiert.
Der 3. Abschnitt über die „Ordnung in den
Sitzungen“ beginnt mit einem neu eingefügten § 19, der Bild- und
Tonaufnahmen grundsätzlich ausschließt und Ausnahmen von einer Entscheidung des
Rates abhängig macht.
§ 20 über Ordnungsmaßnahmen ist redaktionell
überarbeitet, wobei zur Klarstellung auch Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer, wie
sie schon bislang aus der Ausübung des Hausrechts möglich waren, mit
aufgenommen wurden.
Die Regelung zu Fraktionen findet sich nunmehr in §
23. Sie wurde klarstellend ergänzt und um einen zusätzlichen Absatz zur Wahrung
der Vertraulichkeit erweitert.
§ 24 (Ältestenrat) wurde klarer strukturiert und von
Veränderungen in der Zusammensetzung des Rates unabhängig gemacht.
Die Regelungen zu Bezirksvertretungen und Ausschüssen
entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen, wobei einige sinnvolle
Anpassungen und Ergänzungen eingefügt wurden. Klarstellend wurde dabei der
gesetzliche Rahmen dahingehend ausgeschöpft, dass eine (förmliche) öffentliche
Bekanntmachung über Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung nicht
erfolgt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
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17,8 kB
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|
2
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(wie Dokument)
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27 kB
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|
3
|
(wie Dokument)
|
66,3 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
144,6 kB
|

15.04.2008 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen
Beschluss:
- Der
Bericht der Verwaltung zur Änderung der Gemeindeordnung wird zur Kenntnis
genommen.
- Der
Rat beschließt den 11. Nachtrag zur Hauptsatzung vom 12. Mai 2000, wie er
als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage ist.
- Der
Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse, wie sie als Anlage 3 Gegenstand
der Vorlage ist.
Ergänzung
- Die Bezirksvertretung Haspe empfiehlt dem Rat
der Stadt Hagen eine Veränderung der Regelung zu § 3 - Einwohnerfragestunde
abzulehnen.
|
Abstimmungsergebnis: |
|||
|
x |
Einstimmig beschlossen |
||
|
Dafür: |
14 |
|
|
|
Dagegen: |
0 |
|
|
|
Enthaltungen: |
0 |
|
|
16.04.2008 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen
Beschluss:
- Der
Bericht der Verwaltung zur Änderung der Gemeindeordnung wird zur Kenntnis
genommen.
- Der
Rat beschließt den 11. Nachtrag zur Hauptsatzung vom 12. Mai 2000, wie er
als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage ist.
- Der
Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse, wie sie als Anlage 3 Gegenstand
der Vorlage ist mit der Maßgabe, dass keine Fragen vor der Sitzung des
Gremiums mit einer Frist von 3 Tagen schriftlich einzureichen sind, es
also bei der bisherigen Regelung in
§ 3 verbleibt.
16.04.2008 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
- Der
Bericht der Verwaltung zur Änderung der Gemeindeordnung wird zur Kenntnis
genommen.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
|
X |
Einstimmig beschlossen |
|
Dafür: |
|
|
Dagegen: |
|
|
Enthaltungen: |
- Der
Rat beschließt den 11. Nachtrag zur Hauptsatzung vom 12. Mai 2000, wie er
als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage ist, mit folgender Änderung:
Artikel I wird wie folgt
geändert:
Ziffer 7:
§ 19 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
Der Rat trifft im Einvernehmen
mit dem Oberbürgermeister für Bedienstete in Führungsfunktionen die
Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis
ändern. Eine Vorberatung erfolgt im Personalausschuss und ggf. im
Betriebsausschuss.
Ziffer 11:
§ 19 Abs. 5 wird Abs. 3 und
erhält folgende Fassung:
Entscheidungen des Rates auf
Grundlage des § 71 GO NW (Beigeordnete) ergehen nach Vorberatung im
Personalausschuss.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
|
X |
Einstimmig beschlossen |
|
Dafür: |
17 |
|
Dagegen: |
0 |
|
Enthaltungen: |
1 |
- Der
Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse, wie sie als Anlage 3 Gegenstand
der Vorlage ist, mit folgender Änderung:
§ 3 –Einwohnerfragestunde- erhält folgende Fassung:
(1)
Die Einwohnerfragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten.
(2)
Die Fragesteller werden vom Vorsitzenden in der Reihenfolge der
Wortmeldungen aufgerufen.
(3)
Jeder Fragesteller darf bis zu zwei Fragen stellen. Die Fragen müssen
sich auf Angelegenheiten der Gemeinde, für die der Rat und seine Ausschüsse
zuständig sind, beziehen und von allgemeinem kommunalpolitischen Interesse
sein. Sie sind kurz und sachlich zu fassen und dürfen keine Wertungen
enthalten. Fragen, die ein schwebendes Gerichtsverfahren betreffen oder auf die
Offenbarung vertraulicher Inhalte im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser
Geschäftsordnung abzielen, sind ausgeschlossen.
(4)
Jeder Fragesteller kann nach Beantwortung seiner Fragen je eine
Zusatzfrage mit Bezug auf die erteilte Antwort stellen. Zulässige Fragen, die
während der Fragestunde nicht beantwortet werden können, werden schriftlich
beantwortet. Die Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder des Rates erhalten
eine Abschrift der Antwort.
(5)
Bei Fragen, die den Rat in seiner Gesamtheit betreffen, muss den
Fraktionen Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.
§ 28 -
Zusammensetzung und Verfahren der Ausschüsse - erhält in Absatz 8, Satz 1 folgende
Fassung:
(8) 1
An Nichtöffentlichen Sitzungen können die
stellvertretenden Ausschussmitglieder sowie Ratsmitglieder, die dem Ausschuss
nicht angehören, und Fraktionsgeschäftsführer
als Zuhörer teilnehmen.
22.04.2008 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen
folgenden Beschluss zu fassen:
1.
Der Bericht
der Verwaltung zur Änderung der Gemeindeordnung wird zur Kenntnis genommen.
2.
Der Rat
beschließt den 11. Nachtrag zur Hauptsatzung vom 12. Mai 2000, wie er als
Anlage 1 Gegenstand der Vorlage ist.
3.
Der Rat
beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der
Bezirksvertretungen und der Ausschüsse, wie sie als Anlage 3 Gegenstand der
Vorlage ist, mit der vom Haupt- und
Finanzausschuss zu §3 (Einwohnerfragestunde) empfohlenen Änderung.
23.04.2008 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung
Eilpe/Dahl empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:
- Der
Bericht der Verwaltung zur Änderung der Gemeindeordnung wird zur Kenntnis
genommen.
- Der
Rat beschließt den 11. Nachtrag zur Hauptsatzung vom 12. Mai 2000, wie er
als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage ist.
- Der
Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse, wie sie als Anlage 3 Gegenstand
der Vorlage ist.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
|
X |
Einstimmig beschlossen |
|
Dafür: |
|
|
Dagegen: |
|
|
Enthaltungen: |
- Die Bezirksvertretung Eilpe Dahl schließt
sich der vom Haupt- und Finanzausschuss zu §3 (Einwohnerfragestunde)
empfohlenen Änderung an.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
|
X |
Mit Mehrheit beschlossen |
|
Dafür: |
8 |
|
Dagegen: |
2 |
|
Enthaltungen: |
1 |