Beschlussvorlage - 0180/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Hagen über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils"Ergster Weg" gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)1. Beschluss über die Anregungen2. Satzungsbeschluß
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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20.03.2007
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18.04.2007
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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02.05.2007
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05.06.2007
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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03.05.2007
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06.06.2007
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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08.05.2007
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12.06.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.05.2007
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14.06.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die vor und während des Beteiligungsverfahrens (Januar / Februar 2007) vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen gemäß der Sitzungsvorlage. Die Verwaltungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
2. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die zu diesem Beschluss gehörende Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang Ortsteils „Ergster Weg“ gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Der im Sitzungssaal aufgehängte Plan und die Begründung vom 9. Januar 2007 mit ihren Anlagen sind Bestandteil der Satzung.
Sachverhalt
Das Satzungsgebiet ist im
Flächennutzungsplan zum größten Teil als Wohnbaufläche dargestellt. Weil mit
der Errichtung von ca. 20 Wohngebäuden an dieser Stelle eine sinnvolle
Arrondierung der vorhandenen Bebauung ermöglicht wird, soll die geplante
Bebauung mittels einer Satzung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) gesichert
werden. Durch die Einbeziehung von einzelnen Außenbereichsgrundstücken in den
im Zusammenhang bebauten Ortsteil wurde ein Satzungsverfahren nach § 34 Absatz
4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Abrundungssatzung) erforderlich.
Vorlauf
Mit Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 28. 4. 2005 wurde die Verwaltung aufgefordert, eine Ausweitung bzw. Arrondierung der Wohnbebauung im Bereich Ergster Weg voranzutreiben. Diesem Beschluss wurde mit der Aufstellung einer Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils „Ergster Weg“ gemäß § 34 (4) Baugesetzbuch (BauGB) gefolgt.
Bereits vor der Offenlage der
Satzung, die vom 22.1. bis zum 22. 2. 2007 durchgeführt wurde, fanden mehrere
Gespräche mit betroffenen Anliegern statt. Insbesondere gab es mehrere
Erörterungstermine mit der Jugendbildungsstätte Berchum, bei der die
Immissionsproblematik thematisiert wurde. Als Konsequenz daraus wurde der
Entwurf der Satzung vor der Offenlage geändert und die Bebauung im nördlichen
Bereich zurückgenommen.
Die Schreiben der Anlieger unter
Punkt 1 sind der Verwaltung vor der Offenlage, die Schreiben unter Punkt 2
während der Offenlage vorgelegt worden. Letztere beziehen sich bereits auf die
geänderte Planung.
Zielsetzung
Die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Aussenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB).
Trotz der momentan sinkenden Einwohnerzahl gibt es nach wie vor eine beständige Nachfrage nach Neubaugrundstücken in guter Wohnlage. Die Nachfrage kann zurzeit im Bestand allein nicht befriedigt werden. Sofern die Stadt Hagen hier kein adäquates Angebot bereitstellen kann, werden die Bauwilligen entsprechende Grundstücke im Umland von Hagen erwerben. Damit würde der bereits seit Jahren zu beobachtende Abwanderungstrend aus Hagen in die Nachbarkommunen weiter fortgesetzt.
Aufgrund des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses (STEA) vom 28.02.2002 soll ein Konzept zur Offensive gegen die Abwanderung aus Hagen erarbeitet werden. Wesentliches Ziel ist insofern die Deckung des Wohnbedarfs der Hagener Bevölkerung. Auch die Bebauung der Freiflächen im Bereich Ergster Weg kann einen Beitrag dazu leisten. Gerade im Stadtbezirk Hohenlimburg ist es notwendig, neue Wohnbauflächen zu aktivieren, weil aktuell sehr geringe Flächenreserven für den Wohnungsbau zur Verfügung stehen.
Die Satzung schafft Planungsrecht für ca. 20 Wohnhäuser zusätzlich zu der bestehenden Wohnbebauung im Satzungsgebiet. Insgesamt werden die bebauten und nicht bebauten Flächen im Satzungsbereich als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, werden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung für die bisher unbebauten Grundstücke getroffen. Auf entsprechende Festsetzungen für die bereits bebauten Grundstücke wird verzichtet, da sich die Genehmigungskriterien für bauliche Ergänzungen oder Veränderungen in diesem Bereich durch die Beurteilung der Bebauung nach § 34 BauGB ergeben.
Die Planung kann aufgrund der nur geringen Abweichung und der Prägung in der unmittelbaren Nachbarschaft als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden, da die mit der Abrundung verbundene Ausweitung der Bauflächen ausreichend kompensiert werden kann.
Nach § 8a BNatSchG sind auch in Satzungen die zu erwartenden Beeinträchtigungen und Eingriffe auszugleichen. Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB kann der Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Für die Kompensation der Eingriffe durch die Versiegelung der Flächen für Erschließung und Bebauung werden außerhalb des Satzungsgebietes Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Verfügung gestellt. Um die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Satzungsbereiches sicherzustellen, müssen sich die Investoren durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Durchführung der Kompensationsmaßnahme verpflichten.
Beteiligungsverfahren
Das Beteiligungsverfahren nach § 34 Abs. 6 Baugesetzbuch wurde in der Zeit vom 22. Januar 2007 bis zum 22. Februar 2007 einschließlich durchgeführt.
1. Bereits vor dem Beteiligungsverfahren wurden von den betroffenen Bürgern bzw. Anliegern Anregungen vorgebracht:
1.1 Herr Hermann Hartmann, Lichtenböcken 43, 58093 Hagen
1.2 Interessengemeinschaft Lichtenböcken, vertreten durch Herrn Dr. Matthias M. Middel, Lichtenböcken 55, 58093 Hagen
1.3 Herr Dipl. Päd. Paul-Gerhard Gaffron, Leiter der Jugendbildungsstätte Berchum, Ergster Weg 59, 58093 Hagen
1.4 Herr Rechtsanwalt Schachtsiek, Ergster Weg 53, 58093 Hagen
1.5 Herr Dr. Matthias M. Middel, Lichtenböcken 55, 58093 Hagen
1. Während des Beteiligungsverfahrens wurden von den folgenden betroffenen Bürgern bzw. Anliegern Anregungen vorgebracht:
2.1Jugendbildungsstätte Berchum,
Ergster Weg 59, 58093 Hagen, vertreten durch die Rechtsanwälte Schunck,
Ritzenhoff & Kollegen, Postfach 3825, 58038 Hagen
2.2.Herr Rechtsanwalt
Schachtsiek, Ergster Weg 53, 58093 Hagen
2.3.Herr Dr. Matthias M. Middel,
Lichtenböcken 55, 58093 Hagen
3.Während des Beteiligungsverfahrens wurden von den folgenden Trägern öffentlicher Belange Anregungen vorgebracht:
3.1.Bezirksregierung Arnsberg – Umweltverwaltung –, Postfach 4121, 58041 Hagen
3.2 Evangelisch-Reformierte
Kirchengemeinde Berchum vertreten durch den Evangelischen Kirchenkreis
Iserlohn, Piepenstockstraße 21, 58636 Iserlohn
Änderungen im Verfahren
Der Satzungsplan wurde nach der Offenlage an wenigen Stellen geringfügig geändert. Diese redaktionellen Änderungen bedurften keiner weiteren Abstimmung.
Zu 1.1
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen von Herrn Hermann Hartmann, Lichtenböcken 43, 58093 Hagen, vom 10. März 2006.
Zu Abschnitt 1:
Es sich sicherlich richtig, dass der vorhandene Straßenausbau des Ergster Weges unbefriedigend ist. Geht man von höchstens 20 neuen Wohneinheiten aus, wird sich die Zunahme des Erschließungsverkehrs noch in einem überschaubaren Rahmen bewegen. Zu beachten ist aber auch die Verhältnismäßigkeit. Verfügen die Haushalte im Schnitt über 1,5 PKW, entsteht durch ca. 20 geplante Wohneinheiten in der morgendlichen Spitzenstunde eine Mehrbelastung von voraussichtlich 10 PKW, also alle 6 Minuten ein zusätzliches Fahrzeug.
Beim Ergster Weg, der Straße Lichtenböcken und dem Stichweg zwischen den Häusern Ergster Weg Nr. 45 und Nr. 47 handelt es sich um gewidmete Verkehrsflächen. Allerdings sind Teile der Verkehrsflächen des Ergster Weges in privater Hand. Im Rahmen der Realisierung der in der Satzung geplanten Erschließungsmaßnahme wird ein nicht geringer Teil dieser Privatflächen an die Stadt übertragen werden, sodaß Reparatur- oder Ausbaumaßnahmen am Ergster Weg dann überwiegend auf städtischen Boden stattfinden können.
Zu Abschnitt 2:
Ein Ausbau der
Straße „Lichtenböcken“ ist nicht geplant. In der Satzung wird auch
nur ein zusätzlicher Bauplatz ausgewiesen, der voraussichtlich über die Straße
„Lichtenböcken“ erschlossen wird. Die Entwässerung dieses Gebäudes
wird über einen Kanal erfolgen, der über einen neuen Stichweg weiter nördlich
direkt an die Straße „Ergster Weg“ angebunden wird.
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Zu 1.2
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Interessengemeinschaft Lichtenböcken, vertreten durch Herrn Dr. Matthias M. Middel, Lichtenböcken 55, 58093 Hagen, vom 13. März 2006:
Zu Abschnitt 1 siehe Stellungnahme der Stadt Hagen zu Punkt 1.1 (Anregungen von Herrn Hermann Hartmann Abschnitt1).
Der Einspruch in Abschnitt 1 wird zurückgewiesen.
Zu Abschnitt 2:
Da sich die genannten Straßen in der geschlossenen Ortslage befinden, müssen die Wagen bei Dunkelheit mit Abblendlicht fahren, sodass sich die Beeinträchtigungen der Anlieger gegenüber den Straßeneinmündungen in Grenzen halten.
Der Einspruch in Abschnitt 2 wird zurückgewiesen.
Zu Abschnitt 3:
Bei der
vorhandenen Bebauung handelt es sich um freistehende Wohnhäuser auf relativ
großen Grundstücken. Damit die Neubaugrundstücke nicht unverhältnismäßig dicht
bebaut werden können, wurden die Grundflächenzahl (GRZ) in Abhängigkeit von der
jeweiligen Grundstücksgröße von 0.10 bis auf maximal 0,30 und die
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,2 bis auf maximal 0,5 bei einer ein- bis
zweigeschossigen Bauweise begrenzt. Damit bleiben die festgesetzten
Nutzungsziffern deutlich unter den maximal zulässigen Nutzungsziffern gemäß
Baunutzungsverordnung für Allgemeine Wohngebiete (GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8 bei
einer bis zu zweigeschossigen Bauweise). Eine kompaktere Bauweise würde zu
einem geringeren Flächenverbrauch beitragen, könnte sich aber nicht so gut in
die Eigenart der näheren Umgebung
einfügen.
Der Einspruch in Abschnitt 3 wird zurückgewiesen.
Zu Abschnitt 4:
Der mögliche Nutzungskonflikt mit der nördlich angrenzenden Jugendbildungsstätte ist der Stadt bekannt. Im Verfahren wurde die Situation näher untersucht und die Planung entsprechend modifiziert. Das Geräusch-Immissionsgutachten, das sich insbesondere mit dem Immissionskonflikt zwischen der vorhandenen bzw. geplanten Wohnbebauung und den Nutzungen auf dem Grundstück der Jugendbildungsstätte Berchum befasst, liegt der Verwaltung seit dem 13. 11. 2006 vor, die Ergänzung zum Geräusch-Immissionsgutachten seit dem 18. 1. 2007 . Aus Rücksicht auf die vorhandenen Nutzungen werden im nördlichen Grenzbereich keine Baufelder ausgewiesen. Eine Bebauung dieser Fläche zum Zwecke der Wohnnutzung ist nur zulässig, wenn aufgrund einer Nutzungsänderung auf dem angrenzenden Grundstück der Evangelischen Jugendbildungsstätte eine Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte für das Allgemeine Wohngebiet innerhalb der Satzung auszuschließen ist (Textliche Festsetzung Nr.7). Auf der Nordostseite der weiter südlich geplanten Gebäude sind Fenster von Daueraufenthaltsräumen, die der Belüftung dienen, nur dann zulässig, wenn aufgrund einer Nutzungsänderung auf dem angrenzenden Grundstück eine Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte für das Allgemeine Wohngebiet innerhalb der Satzung auszuschließen ist (Textliche Festsetzung Nr. 8).
Es wird in der Satzung darauf hingewiesen, dass im nordöstlichen Randbereich des geplanten Allgemeinen Wohngebietes eine durch die benachbarte Evangelische Jugendbildungsstätte verursachte Geräuschvorbelastung hinzunehmen ist (Textlicher Hinweis Nr. 4). Es ist erklärte Planungsabsicht, der vorhandenen Evangelischen Jugendbildungsstätte hinreichende Existenz- und Gestaltungsmöglichkeiten zu belassen, ohne die gesunden Wohnverhältnisse in der unmittelbaren Nachbarschaft zu gefährden. Dies ist nach dem Prinzip der gegenseitigen Duldung und Rücksichtnahme – ausgedrückt in den in den nordöstlichen Randbereichen des geplanten Allgemeinen Wohngebietes für ein Mischgebiet geltenden Geräusch-Immissionsrichtwerten – möglich.
Die Einhaltung dieser Richtwerte wird aufgrund der o. a. Festsetzungen der Stadt Hagen, in Verbindung mit den im Gutachten des Ing.-Büros für Akustik und Lärm-Immissionsschutz, Dipl.-Ing. Peter Buchholz, Nr. 06/215 vom 6. 11. 2006, mit Gutachtenergänzung Nr. 06/215-E1 vom 16. 01. 2007, gemachten Angaben, gewährleistet.
Unabhängig hiervon ist es möglich, das Risiko von Nachbarklagen rechtlich noch weiter dadurch zu minimieren, dass die betroffenen Bauherren im Rahmen des jeweiligen Grunderwerbsgeschäfts dazu verpflichtet werden, im Grundbauch eine als Grunddienstbarkeit einzutragende sog. Immissionsduldungsverpflichtung zugunsten der Ev. Jungendbildungsstätte abzugeben. Es soll im Interesse der Rechtssicherheit darauf hingewirkt werden, dass bei den jeweiligen Grunderwerbsverhandlungen dieser Gesichtspunkt Beachtung findet.
Dem Einspruch in Abschnitt 4 wurde teilweise entsprochen, indem die geplante Bebauung von der nördlichen Satzungsgrenze abgerückt wurde.
Zu 1.3
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen von Herrn Dipl. Päd. Paul-Gerhard Gaffron, Leiter der Jugendbildungsstätte Berchum, Ergster Weg 59, 58093 Hagen, vom 23. März 2006:
Zu Abschnitt 1 siehe Stellungnahme der Stadt Hagen zu Punkt 1.2 (Anregungen der Interessengemeinschaft Lichtenböcken, vertreten durch Herrn Dr. Matthias M. Middel, Abschnitt 4)
Dem Einspruch in Abschnitt 1 wurde teilweise entsprochen, indem die geplante Bebauung von der nördlichen Satzungsgrenze abgerückt wurde.
Zu Abschnitt 2 siehe Stellungnahme der Stadt Hagen zu Punkt 1.1 (Anregungen von Herrn Hermann Hartmann Abschnitt 1)
Der Einspruch in Abschnitt 2 wird zurückgewiesen.
Zu 1.4
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen von Herrn Rechtsanwalt Schachtsiek, Ergster Weg 53, 58093 Hagen, vom 1. September 2006:
Zu Abschnitt 1 siehe Stellungnahme der Stadt Hagen zu 1.2 (Anregungen der Interessengemeinschaft Lichtenböcken, vertreten durch Herrn Dr. Matthias M. Middel, Abschnitt 3)
Der Einspruch in Abschnitt 1 wird zurückgewiesen.
Zu Abschnitt 2:
Wie der Begründung zur Satzung zu entnehmen ist, ist die Entwässerung im gesamten Satzungsbereich gelöst. Der Forderung nach einer Minimierung des Abflusses wird im nördlichen und im südlichen Abschnitt der Satzung auf unterschiedliche Weise nachgekommen. Im südwestlichen Bereich der Satzung erfolgt die Entwässerung im Trennsystem. Das Regenwasser wird dem Siepen westlich des Plangebietes zugeführt (Genehmigung nach § 7 WHG). Im nördlichen Bereich wird das Oberflächenwasser durch Rückhaltung auf den Grundstücken gedrosselt an den Mischwasserkanal abgegeben.
Der Einspruch in Abschnitt 2 wird zurückgewiesen.
Zu Abschnitt 3 siehe Stellungnahme der Stadt Hagen zu Punkt 1.2 (Anregungen der Interessengemeinschaft Lichtenböcken, vertreten durch Herrn Dr. Matthias M. Middel, Abschnitt 4)
Dem Einspruch in Abschnitt 3 wurde teilweise entsprochen, indem die geplante Bebauung von der nördlichen Satzungsgrenze abgerückt wurde.
Zu Abschnitt 4:
Durch die Satzung nach § 34 „Ergster Weg“ wird nicht nur Bauland für einen einzigen Bauträger ausgewiesen. Es gibt eine Vielzahl von Grundstücksflächen unterschiedlicher Eigentümern, die durch die Aufstellung der Satzungsgebiet zu Bauland werden.
Dass sich Eigentümer zusammenschließen, um gemeinsam die Erschließungsmaßnahmen durchzuführen, ist für die Umsetzung der Planung förderlich. Da die Stadt gehalten ist, die Planungskosten zu minimieren, werden in vielen Bauleitplanverfahren die Kosten für für Fachgutachten, Ausbauplanungen usw. ganz oder teilweise von den Bauträgern übernommen.
Der Einspruch in Abschnitt 4 wird zurückgewiesen.
Zu 1.5
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen von Herrn Dr. Matthias M. Middel, Lichtenböcken 55, 58093 Hagen, vom 24. 9. 2006:
Zu Abschnitt 1 (Diskussionsergebnis) siehe Stellungnahme der Stadt Hagen zu 1.2 (Anregungen der Interessengemeinschaft Lichtenböcken, vertreten durch Herrn Dr. Matthias M. Middel, Abschnitt 3)
Der Einspruch in Abschnitt 1 wird zurückgewiesen.
Zu Abschnitt 2 (Diskussionsergebnis) siehe Stellungnahme der Stadt Hagen zu Punkt 1.2 (Anregungen der Interessengemeinschaft Lichtenböcken, vertreten durch Herrn Dr. Matthias M. Middel, Abschnitt 4)
Dem Einspruch in Abschnitt 2 wurde teilweise entsprochen, indem die geplante Bebauung von der nördlichen Satzungsgrenze abgerückt wurde.
Zu Abschnitt 3 (Diskussionsergebnis) siehe Stellungnahme der Stadt Hagen zu Punkt 1.1 (Anregungen von Herrn Hermann Hartmann Abschnitt 1).
Der Einspruch in Abschnitt 3 wird zurückgewiesen.
Zu 2.1
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Jugendbildungsstätte Berchum, Ergster Weg 59, 58093 Hagen, vertreten durch die Rechtsanwälte Schunck, Ritzenhoff & Kollegen, Postfach 3825, 58038 Hagen, vom 22. 2. 2007:
Zu Abschnitt 1:
Die Satzung ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dieser ist nicht parzellenscharf. Die Abweichung der Satzung vom Flächennutzungsplan besteht in einem schmalen Streifen am westlichen Rand, der dem Allgemeinen Wohngebiet zugeordnet wurde.
Zu Abschnitt 2:
Der Träger der Landschaftsplanung (=Untere Landschaftsbehörde?) wurde im Aufstellungsverfahren der Satzung beteiligt. Für die nach dem Landschaftsgesetz geschützte Obstwiese innerhalb des Satzungsgebietes wird der erforderliche Antrag auf Befreiung nach § 69 LG vom § 47 LG (gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile) dem Landschaftsbeirat und dem Umweltausschuss vor dem Satzungsbeschluss zur Beratung vorgelegt.
Zu Abschnitt 3:
Die Satzung umfasst solche Grundstücke, die bereits zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören, als auch Flächen, die bis zur Rechtskraft der Satzung als Außenbereichsflächen nach § 35 BauGB zu beurteilen sind.
Zu Abschnitt 4:
Beim Ortsteil Berchum handelt es sich um ein Gebiet mit dörflichem Charakter, der aber überwiegend durch Wohnnutzungen geprägt wird. Im Flächennutzungsplan ist der nördliche Teil von Berchum demgemäß als Wohnbaufläche dargestellt. Auch innerhalb des Satzungsgebietes herrscht die Wohnnutzung vor. Diese prägt die nordwestlich angrenzenden unbebauten Außenbereichsgrundstücke, die im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche argestellt sind. Diese Grundstücke, teilweise nur bis zu einer Bautiefe breit, werden nunmehr in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen.
Zu Abschnitt 5 a:
Gemäß § 51 LWG ist das
Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten. Ist dies nicht möglich, kann es der vorhandenen
Kanalisation zugeführt werden. Insbesondere im nördlichen Bereich werden in der
Satzung Auflagen für die einzelnen Grundstücksentwässerungen gemacht, die den
aufgeführten Sachverhalt in technischer Hinsicht ausreichend kompensieren.
Aus dem südlichen
Satzungsbereich wird nur das mengenmäßig völlig unrelevante Schmutzwasser der
öffentlichen Kanalisation zugeführt. Das die Hydraulik maßgeblich
beeinflussende Niederschlagswasser wird über ein Regenrückhaltebecken dem
Berchumer Bach zugeführt und beeinflusst die Kanalisation damit nicht. Diese
Entwässerungslösung wäre auch gewählt worden, wenn die Vorflut ausreichend
bemessen gewesen wäre.
Zu Abschnitt 5 b:
Beim Ortsteil Berchum handelt es sich um ein Gebiet mit dörflichem Charakter, der aber überwiegend durch Wohnnutzungen geprägt wird. Der gesamte Ortsteil ist als Tempo 30 Zone ausgeschildert.
Über den Ergster Weg selbst werden etwa 300 Einwohner erschlossen. Dies führt in der Spitzenstunde zu einer Verkehrsbelastung von 65 Pkw.
Geht man von 1,5 Pkw/WE aus, werden die 20 geplanten Wohneinheiten in der morgendlichen Spitzenstunde eine zusätzliche Verkehrsbelastung von ca. 10 Pkw erzeugen, also alle 6 Minuten kommt ein Fahrzeug hinzu.
Die nutzbare, also befahrbare Fahrbahnbreite beträgt lt. Plan in der Regel gut 5,0m. Damit ist sie sowohl für die Verkehrsbelastung als auch dem Begegnungsfall Bus/Pkw ausreichend.
Richtig ist aber auch, dass die Straße Engstellen enthält und Fremdgrundstücke beansprucht. Weiterhin ist der vorhandene Ausbauzustand nicht optimal.
Beim Ergster Weg,
der Straße Lichtenböcken und dem Stichweg zwischen den Häusern Ergster Weg Nr.
45 und Nr. 47 handelt es sich um gewidmete Verkehrsflächen. Allerdings sind
Teile der Verkehrsflächen des Ergster Weges in privater Hand. Im Rahmen der
Realisierung der in der Satzung geplanten Erschließungsmaßnahme wird ein nicht
geringer Teil dieser Privatflächen an die Stadt übertragen werden, sodass
Reparatur- oder Ausbaumaßnahmen am Ergster Weg dann überwiegend auf städtischen
Boden stattfinden können.
Zu Abschnitt 5 c:
Gegenstand der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung waren sowohl das Gutachten des Ing.-Büros für Akustik und Lärm-Immissionsschutz, Dipl.-Ing. Peter Buchholz, Nr. 06/215 vom 6. 11. 2006 als auch die Gutachtenergänzung Nr. 06/215-E1 vom 16. 01. 2007.
Herr Dipl.-Ing. Peter Buchholz wurde gebeten, zu Abschnitt 5 c Stellung zu beziehen:
„Sie baten uns, das von der Jugendbildungsstätte
Berchum bei der Ingenieurgesellschaft Willems und Schild in Essen in Auftrag
gegebene Gutachten 07-06 vom 15.02.07 durchzusehen, auf seine Plausibilität und
Verwertbarkeit hin zu überprüfen und eine Kurz-Stellungnahme dazu abzugeben.
Folgendes haben wir nach Durchsicht des Gutachtens anzumerken:
1. Es handelt sich hier um ein vom Auftraggeber subjektiv gesteuertes Parteigutachten, welches in keiner Weise den objektiven Sachverhalt bzw. die tatsächlichen ‚Betriebsbedingungen’ auf dem Gelände der Jugendbildungsstätte - wie sie auch in deren Werbebroschüren angegeben werden - berücksichtigt. Jedenfalls haben wir bei allen unseren Terminen vor Ort nie auch nur annähernd die Geräuschsituation vorgefunden wie sie im Gutachten (hier treffend unter Punkt 5. mit ‚Schall- und Emissionsszenario’ bezeichnet), untersucht und dargestellt wird.
2. Mit derart ‚gesteuerten’ Messungen und einer entsprechenden Auswertung der Ergebnisse über möglicherweise auftretende Geräuschpegelspitzen (‚Max-Werte’ bei Messung T 2 im Gutachten) und Zeitannahmen, kann man selbstverständlich beliebig hohe Beurteilungspegel finden und entsprechende Immissionsrichtwert-Überschreitungen prognostizieren. Als Beispiel: Würde man die realistischeren Werte von Messung T 3 (Pos. 2, ‚aktive Gruppe 20-30 Personen’) heranziehen, statt die der Messung von T 2, Pos. 1, so ergäbe sich, umgerechnet über die Ausgangs-Schallleistungspegel (LWA3 = 113 dB(A) statt LWA2 = 123 dB(A)!!) und sonst gleiche ‚Bewertung für den Tagfall’ gemäß Punkt 6. im Gutachten angenommen, an der Pos. 1 ein Beurteilungspegel von Lr,T = 54,5 dB(A) statt 62 dB(A), keine Überschreitung des Tages-Immissionsrichtwertes und (gemäß Zitat RA Kruse) ‚der Nachweis, dass der Beurteilungspegel unter dem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) liegt’.
3. Das Gutachten der Ingenieurgesellschaft Willems und Schild sollten Sie zur Kenntnis nehmen, mehr aber auch nicht. Aus unserer Sicht kann Zweck und Aufgabe der Jugendbildungsstätte Berchum - als ‚Haus für Tagung und Begegnung’ - nicht sein, u.a. Gruppen von 20-30 Jugendlichen in 15 m Abstand von der Grundstücksgrenze laut schreiend auf eine geplante und/oder bestehende Wohnnachbarschaft einwirken zu lassen.“
Der Einspruch wird insgesamt zurückgewiesen.
Zu 2.2
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen von Herrn Rechtsanwalt Schachtsiek, Ergster Weg 53, 58093 Hagen, und von Frau Gertrud Schewe, Ergster Weg 51a, 58093 Hagen, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Schachtsiek, vom 22. Februar 2007:
Zu Seite 1:
Es handelt sich bei den Zusagen der Verwaltung um keine rechtlich bindenden Auskünfte. Die nähere Prüfung der Planungskonzeption hatte ergeben, dass die gemachten Absichtserklärungen, Grundstücksteile als private Grünfläche auszuweisen, nicht zu realisieren sind.
Da es sich bei dem gewählten Planungsinstrument um eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB handelt, durch die die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles neu bestimmt werden, ist eine weitergehende Differenzierung innerhalb des Satzungsgebietes zwischen Freiflächen und Allgemeinen Wohngebiet nicht geboten.
Bei den angesprochenen Grundstücksflächen liegt es im Benehmen der Eigentümer, Frau Schewe sowie den Eheleuten Schachtsiek, ob es zu einer Bebauung kommt oder nicht. In sofern bewirkt die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes keine Verpflichtung zum Bauen. Auch beinhaltet die Satzung für bereits baulich genutzte Grundstücke keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, sodass beispielsweise der Grundriss von An- bzw. Neubauten nicht durch Baugrenzen vorgegeben wird.
Zu Seite 2, Abschnitt 1, siehe Stellungnahme der Stadt Hagen zu Punkt 2.1 (Anregungen der Jugendbildungsstätte Berchum, vertreten durch die Rechtsanwälte Schunck, Ritzenhoff & Kollegen, Abschnitt 5 b).
Zu Seite 2, Abschnitt 2, siehe Stellungnahme der Stadt Hagen zu Punkt 2.1 (Anregungen der Jugendbildungsstätte Berchum, vertreten durch die Rechtsanwälte Schunck, Ritzenhoff & Kollegen, Abschnitt 5 a).
Zu Seite 2, Abschnitt 3:
In dem hier vorliegenden historischen Kartenmaterial ist weder im Satzungsbereich noch in dem unmittelbar nordwestlichen angrenzenden Bereich die Eintragung eines Jüdischen Friedhofes zu finden. U. a. sind folgende Träger öffentlicher Belange beteiligt worden:
- Jüdische Gemeinde, Potthoffstraße
- Untere Denkmalbehörde
- Westfälisches Museum für Archäologie – Amt für Bodendenkmalpflege
Die Satzung enthält einen Hinweis, dass bei Bodeneingriffen etwaige Bodenfunde unmittelbar anzuzeigen sind.
Zu Seite 2, Abschnitt 4, siehe Stellungnahme der Stadt Hagen zu Punkt 2.1 (Anregungen der Jugendbildungsstätte Berchum, vertreten durch die Rechtsanwälte Schunck, Ritzenhoff & Kollegen, Abschnitt 5 c). Herrn Rechtsanwalt Schachtsiek wurde die Gutachtenergänzung Nr. 06/215-E1 vom 16. 01. 2007 zur Verfügung gestellt.
Zu Seite 3, Abschnitt 5:
Die Satzung ist zunächst als Ganzes zu sehen und kann auch nur in der Summe aller geplanten Bauvorhaben einen nennenswerten Beitrag zur Deckung des Wohnbedarfs der Hagener Bevölkerung beitragen. In dem besagten nordwestlichen Abschnitt der Satzung handelt es sich um mindestens 5 Wohneinheiten (voraussichtlich ein Doppelhaus und drei Einzelhäuser) für die zusätzlich Planungsrecht geschaffen wird.
Der Einspruch wird insgesamt zurückgewiesen.
Zu 2.3
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Interessengemeinschaft Lichtenböcken, vertreten durch Herrn Dr. Matthias M. Middel, Lichtenböcken 55, 58093 Hagen, vom 19. Februar 2007:
Zu Abschnitt 1 siehe Stellungnahme der Stadt Hagen zu Punkt 2.2 (Anregungen von Herrn Rechtsanwalt Schachtsiek und von Frau Gertrud Schewe, Seite 3, Abschnitt 5).
Zu Abschnitt 2:
Bei der
vorhandenen Bebauung handelt es sich um freistehende Wohnhäuser auf relativ
großen Grundstücken. Damit die Neubaugrundstücke nicht unverhältnismäßig dicht
bebaut werden können, wurden die Grundflächenzahl (GRZ) in Abhängigkeit von der
jeweiligen Grundstücksgröße von 0,10 bis auf maximal 0,30 und die
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,2 bis auf maximal 0,5 bei einer ein- bis
zweigeschossigen Bauweise begrenzt. Damit bleiben die festgesetzten
Nutzungsziffern deutlich unter den maximal zulässigen Nutzungsziffern gemäß
Baunutzungsverordnung für Allgemeine Wohngebiete (GRZ = 0,4 und GFZ = 0,8 bei
einer bis zu zweigeschossigen Bauweise). Eine kompaktere Bauweise würde zu
einem geringeren Flächenverbrauch beitragen, könnte sich aber nicht so gut in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Zu Abschnitt 3 siehe Stellungnahme der Stadt Hagen zu Punkt 2.1 (Anregungen der Jugendbildungsstätte Berchum, vertreten durch die Rechtsanwälte Schunck, Ritzenhoff & Kollegen, Abschnitt 5 a).
Zu Abschnitt 4 und 7 siehe Stellungnahme der Stadt Hagen zu Punkt 2.1 (Anregungen der Jugendbildungsstätte Berchum, vertreten durch die Rechtsanwälte Schunck, Ritzenhoff & Kollegen, Abschnitt 5 b).
Zu Abschnitt 5 wurde Herr Dipl.-Ing. Peter Buchholz gebeten, Stellung zu beziehen:
„Sie baten uns, zu Punkt 5. des Schreibens der Interessengemeinschaft Lichtenböcken (Dr.-Ing. Matthias M. Middel) vom 19.02.2007 eine Kurz-Stellungnahme abzugeben. Folgendes haben wir nach Durchsicht des Schreibens und den unter Punkt 5. gemachten Ausführungen (nachfolgend in der gemäß Schreiben vorliegenden Reihenfolge) anzumerken:
-) Gerade wegen der
heranrückenden Wohnbebauung (aber auch in Verbindung mit der bestehenden
Wohnbebauung) wurde ein entsprechendes Geräusch-Immissionsgutachten erstellt und geprüft,
ob eine geräuschemissions- und
-immissionsmäßige Einschränkung der Jugendbildungsstätte (esw) zu erwarten ist
(siehe Ziffer 1. im Gutachten).
-) Wenn ausgeführt wird, dass
die im oberen Bereich hinzukommenden 3 Bauplätze die Existenz der
Jugendbildungsstätte gefährden, wird hier von vornherein angenommen, dass die
Bewohner dieser 3 Häuser eine Kinder- und Jugendlichenfeindlichkeit haben
werden, sie vor
dem Erwerb der Grundstücke sich nicht die Umgebung in die sie ziehen werden angesehen haben (also ‚Blindkäufer’ sind) und bei gewissen, nicht zu vermeidenden Störgeräuschen vom esw-Gelände her, gleich Rechtsanwälte bemühen und eine betriebliche Einschränkung der esw-Aktivitäten erzwingen werden. Aus sachverständiger Sicht ist es zu begrüßen, dass sich hier die IG Lichtenböcken dafür einsetzt, dass die Existenz der Jugendbildungsstätte möglicherweise durch solche Leute nicht gefährdet wird.
-) Die Frage, wer das Gutachten
bezahlt hat, ist völlig unerheblich. Der Gutachter (als ö.b.u.v. SV) hat vor
der Kammer (SIHK Hagen) einen Eid abgelegt, dass er seine Gutachten nach bestem
Wissen und Gewissen sowie unparteilich erstellt. An diesen Eid hält er sich
auch bei der Erstellung von ‚Privat-Gutachten’, egal wer ihn
bezahlt. Das Gutachten wäre auch nicht anders ausgefallen, wenn ihn die
esw-Berchum oder die IG Lichtenböcken beauftragt und bezahlt hätten.
-) Wenn man das Gutachten für nicht verwertbar hält, weil angeblich von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden ist, so sieht der Gutachter dieses naturgemäß völlig anders.
-) Es wurde keineswegs davon
ausgegangen, dass auf dem Bolzplatz immer nur an 2 Stunden pro Tag Ballspiele
stattfinden. Es wurde nur aufgezeigt, dass selbst im ungünstigsten Zeitraum
überhaupt, nämlich im Ruhezeitraum sonntags zwischen 13-15 Uhr, bei
ununterbrochenem Spielbetrieb (!), noch der hier um 5 dB(A) abgesenkte
Immissionsrichtwert für WA-Gebiet von 50 dB(A) eingehalten wird. Außerhalb der
Ruhezeiten (in denen der höhere Immissionsrichtwert von 55 dB(A) gilt) könnte
selbstverständlich länger als 2 Stunden, hier ebenfalls
‚ununterbrochen’ gespielt werden, ohne dass sich
IRW-Überschreitungen ergäben.
-) Zur ‚Geräuschkulisse’ und dem angesetzten Schallleistungspegel von 98 dB(A) statt 100 dB(A) ist Folgendes anzumerken: Der ‚Sicherheitswert’ von 100 dB(A) für Bolzplätze wurde vom LUA NRW, aus Untersuchungen von W. Probst (in Bayern), die aus dem Jahre 1994 stammen, direkt in das Merkblatt Nr. 10 übernommen. Er wird hier aber ausdrücklich vom LUA als ‚grobe Richtschnur’ (mit entsprechendem Sicherheitspotenzial behaftet) bezeichnet. Anhand diverser eigener schallmesstechnischer Untersuchungen an Bolzplätzen im hiesigen Raum (in NRW), die im Auftrag von benachbarten Städten und Gemeinden durchgeführt worden sind, hat der Gutachter regelmäßig deutlich geringere Pegel ermittelt. Nur in einigen wenigen Fällen wurden kurzzeitig auch mal Schallleistungspegel von bis zu 98 dB(A) ermittelt, die dem Gutachten zugrunde gelegt worden sind.
-) Bei dem angesprochenen, nicht
berücksichtigten Spielplatz handelt es sich um einen Kinderspielplatz.
Kinderspielplätze, die bestimmungsgemäß genutzt werden (hiervon wurde
ausgegangen!), werden vom Gutachter grundsätzlich nicht mit betrachtet. Hier
hält er sich an das Urteil 4 C 5/88 vom 12.12.91 des BVerwG, wonach "die
mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes unvermeidbar verbundenen
Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - ortsüblich und sozial-adäquat und von den
Nachbarn hinzunehmen sind".
-) Der Gutachter hat
selbstverständlich auf den geplanten Baugrundstücken - diverse - Messungen an
verschiedenen Tagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführt. Er hat
sich auch im Rahmen mehrerer Besprechungstermine beim Leiter der
Jugendbildungsstätte erkundigt, welche Aktivitäten in welchen Bereichen auf dem
Gelände der Jugendbildungsstätte stattfinden und hat danach entschieden, welche
Bereiche er für kritisch hält und im Gutachten abzuhandeln sind. Richtig ist,
dass er (bewusst) keinerlei ‚gesteuerte’ Messungen vorgenommen hat,
wie sie z.B. im Auftrag der esw-Berchum von der Ingenieurgesellschaft Willems
und Schild in Essen durchgeführt worden sind und in deren Gutachten 07-06 vom
15.02.07 unter Punkt 5. treffend mit ‚Schall- und
Emissionsszenario’ bezeichnet sind.“
Zu Abschnitt 6 siehe
Stellungnahme der Stadt Hagen zu Punkt 2.2 (Anregungen von Herrn Rechtsanwalt
Schachtsiek und von Frau Gertrud Schewe, Seite 2, Abschnitt 3).
Zu Abschnitt 7 siehe
Stellungsnahme der Stadt Hagen zu Abschnitt 4.
Zu Abschnitt 8 siehe
Stellungnahme der Stadt Hagen zu Punkt 2.1 1 (Anregungen der Jugendbildungsstätte
Berchum, vertreten durch die Rechtsanwälte Schunck, Ritzenhoff & Kollegen,
Abschnitt 1).
Der Einspruch wird insgesamt
zurückgewiesen.
Zu 3.1
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Bezirksregierung Arnsberg – Umweltverwaltung –, Postfach 4121, 58041 Hagen, vom 12. 2. 2007 und vom 28. 2. 2007:
In der Satzung wird darauf hingewiesen, dass eine Vorbelastung durch Gerüche besteht.
Dem Einspruch wird entsprochen.
Zu 3.2
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Berchum vertreten durch den Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn, Piepenstockstraße 21, 58636 Iserlohn, vom 20. 2. 2007
Siehe Stellungnahme der Stadt Hagen zu Punkt 2.1, 2.2 und 2.3.
Der Einspruch wird insgesamt zurückgewiesen.
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14.06.2007 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die vor und während des Beteiligungsverfahrens (Januar / Februar 2007) vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen gemäß der Sitzungsvorlage. Die Verwaltungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
2. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die zu diesem Beschluss gehörende Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang Ortsteils „Ergster Weg“ gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Der im Sitzungssaal aufgehängte Plan und die Begründung vom 9. Januar 2007 mit ihren Anlagen sind Bestandteil der Satzung.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die
öffentliche Bekanntmachung der Satzung erst dann zu veranlassen, wenn die nach
§ 69 LG NRW erforderliche Zustimmung der Bezirksregierung Arnsberg zur
Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung vorliegt. Wird diese versagt,
ist der Rat zu informieren.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Mit Mehrheit beschlossen |