Beschlussvorlage - 0298/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 2/96 (481), 1. Änderung, 2. Fassung - Ortsumgehung Boele - , 2. Bauabschnitt, zwischen Schwerter Straße und Dortmunder Straße a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Beschluss nach § 2 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) - Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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13.06.2006
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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14.06.2006
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21.06.2006
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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20.06.2006
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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21.06.2006
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.06.2006
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Beschlussvorschlag
zu a) Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
zu b) Der
Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem
Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 2/96 (481) 1. Änderung, 2. Fassung
– Ortsumgehung Boele -, 2. Bauabschnitt, zwischen Schwerter Straße und
Dortmunder Straße und die Begründung vom 03.03.2006 inkl. Nachtrag zur
Begründung vom 31.05.2006 gemäß § 2 und § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S.1359) in Verbindung mit den
Überleitungsvorschriften § 244 Abs.2 Satz 1 BauGB und in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der z.Z. gültigen
Fassung als Satzung.
Die Begründung vom 03.03.2006 inkl. Nachtrag zur Begründung vom 31.05.2006 ist
Anlage dieser Verwaltungsvorlage.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich ist zweigeteilt:
Teil A
Der Geltungsbereich des Teil A liegt westlich der
Schwerter Straße und zieht sich östlich entlang des Gewerbegebietes
Lütkenheider Straße, des Friedhofes und des Wohngebietes Am Baum bis zur
Einmündung in die Dortmunder Straße.
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Boele,
Flur 20 und Flur 23 und ist durch Signatur im Plan 1 : 500 eindeutig definiert.
Teil B
Der Geltungsbereich des Teil B liegt östlich der
Schwerter Straße nördlich des Malmkebaches und zieht sich bis zur Bebauung an
der Straße Papenstück.
Er liegt in der Gemarkung Boele, Flur 21 und ist
durch Signatur im Plan 1 : 500 eindeutig definiert
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im
Juli 2006 wird das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen und der Bebauungsplan
rechtskräftig.
Sachverhalt
Diese Vorlage schließt das Bebauungsplanverfahren Nr. 2/96 (481)
1.Änderung,
2. Fassung, Ortsumgehung Boele, 2. Bauabschnitt zwischen Schwerter und
Dortmunder Straße mit dem Satzungsbeschluss ab.
Der Rat der Stadt
hat in seiner Sitzung am 28.01.2003 die Einleitung des 1. Änderungsverfahrens
für den Bebauungsplan Nr. 2/96 (481), Ortsumgehung Boele, 2. Bauabschnitt, -
zwischen Schwerter Straße und Dortmunder Straße - beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB
(Baugesetzbuch) hat im Rahmen einer Bürgeranhörung am 21.01.2003 im
Gemeindesaal der Philipp-Nicolai Kirche in Boele, Schwerter Straße 122
stattgefunden. In der Bürgeranhörung wurden keine neuen Erkenntnisse bzw. neue
Anregungen zum Verfahren gewonnen. Das Protokoll der Bürgeranhörung ist dieser Vorlage
als Anlage beigefügt.
Die Planung wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 18.04.2006 bis 19.05.2006 einschließlich öffentlich
ausgelegt. Etwas zeitlich vorgezogen (04.04. bis 05.05.2006) wurden die
betroffenen Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange (TÖB) wurden von nachfolgenden TÖBs bzw. Personen
Stellungnahmen abgegeben:
1. Mark
E, Körner Straße 40, 58095 Hagen
2.1 Herr
Hubertus Wortmann, Am Baum 29, 58099 Hagen
2.2. Christel
und Ulrike Szallies, Turmstraße 15, 58099 Hagen
2.3
Herr Martin
Fischer, Frau Paula Fischer, Hilgenland 2, 58099 Hagen
2.4
Frau
Gabriele Herleb, Hilgenland 6 58099 Hagen
2.5
Herr Martin
Erlmann, Hilgenland 13, 58099 Hagen
2.6
Herrn Thomas
Wortmann, Im Braucke 14, 58099 Hagen
2.7
Frau
Rülle-Hengesbach, Märkische Straße 56-58, 44141 Dortmund
2.8
Boeler
Bürger Bewegung, H. Mathiebe, P. Bieron, Am Baum 11, 58099 Hagen
Der Rat der Stadt beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß
den Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander.
zu 1.:
Schreiben der Mark E, Körner Straße 40, 58095 Hagen vom 10.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
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Bei den angesprochenen Flächen der Wassertransportleitungen handelt es
sich um die Flurstücke 118 und 131 in der Flur 21. Die vorhandenen
Versorgungsleitungen werden bei den Pflanzmaßnahmen berücksichtigt.
Die Hinweise werden außerdem an das zuständige Fachamt weitergeleitet.
Ein Beschluss über die Stellungnahme ist nicht erforderlich.
zu 2.1:
Schreiben des Herrn Hubertus Wortmann, Am Baum 29, 58099 Hagen vom
13.05.2006 und 01.04.2003
Stellungnahme der Verwaltung:
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Selbstverständlich wird die
Verwaltung das Bebauungsplanverfahren mit größter Sorgfalt nach den
gesetzlichen Grundlagen bearbeiten und durchführen. Darüber hinaus ist es,
entsprechend der Überleitungsvorschriften möglich, das Verfahrens nach
“altem Recht” zu bearbeiten und abzuschließen.
Nach erneuter Überprüfung der Argumente bleibt
die Verwaltung, bis auf geringfügige Überarbeitungen, bei der Stellungnahme
zum Brief vom 01.04.2003.
Zur ergänzenden Argumentation verweisen wir auf die Ausführungen im Gerichtsurteil
des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 28.11.2005, S. 27 ff (Anlage 1 der
Vorlage). In seinem Urteil hat das Gericht die Trasse allgemein, die
städtebauliche Rechtfertigung für das Vorhaben, die Datengrundlagen zu Verkehr
und Umwelt und die Abwägungsvorgänge eindeutig bestätigt.
zu den Anregungen des Herrn Hubertus Wortmann vom
01.04.2003, - Brief -
Schadensersatzforderungen
Mögliche Beeinträchtigungen
von Grundstücken und ihrer Nutzung sind mit anderen Belangen Gegenstand der
Abwägung über die Planung. Konkrete Schadensersatzforderungen gegen die Stadt
Hagen hinsichtlich Vermögensbeeinträchtigungen sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
Änderung der Trassenführung:
Im Zuge des Verfahrens zur
"alten" Planung der Ortsumgehung Boele wurden verschiedene, u.a. von
Bürgern angeregte, auch weiträumige bzw. Boele weiträumig umgehende Varianten
untersucht. Die heutige Lösung hat sich im Hinblick auf das Planungsziel als
sinnvollste, effektivste und wirtschaftlichste herausgestellt.
In der schriftlichen
Begründung des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 28.11.2005
(Az.:10 D 68/03.NE) ist dazu ausgeführt (S.27ff):
“Der Rat hat alternative
Trassenführungen im Rahmen der im Aufstellungsverfahren zum Ursprungsplan
vorgenommenen Abwägung der eingegangenen Anregungen erwogen und mit
nachvollziehbaren Gründen verworfen. ..... Die Führung der geplanten Ortsumgehungstrasse
wird gegenüber ihrer Festsetzung im Ursprungsplan nicht verändert. Die
städtebauliche Rechtfertigung der Ortsumgehung im Allgemeinen und der Trassenführung
des 2.Bauabschnitts im Besonderen ergibt sich aus dem am 08. Januar 2000 in
Kraft getretenen Ursprungsplan. Anhaltspunkte dafür, dass diese städtebauliche
Rechtfertigung zwischenzeitlich weggefallen ist und das insoweit beschlossene
Plankonzept die hier in Rede stehende Planänderung nicht mehr zu tragen vermag,
sind nicht ersichtlich. Was die
städtebauliche Rechtfertigung für die geänderte Höhenlage der Trasse angeht,
sind die vom Rat zur Begründung herangezogenen Aspekte der Finanzierbarkeit
der Ortsumgehung und der weitgehenden Erhaltung der vorgefundenen
Grundwassersituation ohne weiteres geeignet, die Abweichung vom Plankonzept des
Ursprungsplanes zu tragen. ..... Nach
allem verfolgt der Bebauungsplan ein in seinen Einzelheiten aufeinander
abgestimmtes Plankonzept , das auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung
abzielt und die Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB ohne jede Einschränkung
erfüllt.”
Verschärfung des Tatbestandes einer
Ortszerschneidung:
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 2/96 (481), 1. Änderung, 2.Fassung -
Ortsumgehung Boele -, 2. Bauabschnitt, zwischen Schwerter Straße und Dortmunder
Straße dient dem Bau einer Umgehungsstraße, die in ihrer Gesamtheit der
Verkehrsberuhigung des Ortskerns Boele und dessen Umgestaltung zugute kommen
soll. Die Führung der Umgehungsstraße fasst den eigentlichen Ortsrand des
Kernbereiches des Ortes Boele neu. Die historisch geformte Ortsstruktur mit dem
Haus Elisabeth, dem Marktplatz und dem eigentlichen Kernbereich des Ortes
Boele wird von dem 2. Bauabschnitt der Ortsumgehung umschlossen und als Ganzes
in seiner Art nicht beeinträchtigt. Die bestehenden, fußläufigen Verbindungen
zwischen äußeren Wohn- bzw. Friedhofs- und Gewerbebereichen bleiben durch eine
Brücke (Bereich Hilgenland) bzw. einen Fußgängerüberweg (im Zuge der
Turmstraße) erhalten.
Das gesamte ortsübliche und ortsnahe Verkehrsaufkommen wird durch die
Höhenlage in weitem Umfeld der geplanten Trassen aufgrund der geplanten
Überquerungs- und Verbindungsmöglichkeiten kaum beeinträchtigt. Die Belange der
Anwohner wurden durch den Erhalt der fußläufigen Verbindung im Zuge der
Turmstraße berücksichtigt. Die Fußgängerbrücke über die Ortsumgehung im
Bereich Hilgenland sichert durch die behindertengerechte Ausführung der
Zugangsrampen zur Fußgängerbrücke nicht nur den Zugang zum Friedhof in diesem
Bereich sondern auch die fußläufige Anbindung des Wohnquartiers Am Baum an den
Ortskernbereich Boele.
Die Turmstraße wird durch die Ortsumgehung für den motorisierten Verkehr unterbrochen. Der westliche Abschnitt wird über eine “Querspange” der Lütkenheider Straße an den Knoten Schwerter Straße/Ortsumgehung (Kreisverkehr) angeschlossen; über diese Straßenführung erfolgt zukünftig die Anbindung der Gebiete westlich der Ortsumgehung und des Friedhofes von und nach Boele. Die Erreichbarkeit dieser Gebiete wird nicht entscheidend beeinträchtigt, zumal zur Optimierung der Verkehrsabläufe der Knoten Schwerter Straße/Boeler Ring/Lütkenheider Straße als Kreisverkehrsanlage (um-)gebaut werden soll.
Wie oben dargelegt handelt es
sich deshalb keineswegs um ein gravierendes Abschneiden von der Ortsumgehungsstraße
betroffener Ortsteile, da die Hauptverbindungen fußläufig wie auch mit dem Kfz
erhalten bleiben bzw. gewährleistet werden. Die in der Neuplanung entfallenden
Wegeverbindungen waren untergeordnete Verbindungen, deren Funktion durch die
Neuplanung nahezu ohne Einbußen ersetzt wird. Es sei hier auf die Lärmschutzwallbegleitenden
Fuß- und Radwege am Wallfuß mit ihrer umfassenden Erschließungsfunktion
hingewiesen.
Schaffung neuer Verkehrswege
("Querstangenproblematik"):
Die angesprochene Anbindung
der Turmstraße über die Lütkenheider Straße an die Schwerter Straße wurde gemäß
ihrer Belastung von ca. 700 Kfz/Tag mit in den Umlegungs- und
Prognoserechnungen berücksichtigt, fällt aber wegen ihrer im Verhältnis zu den
anderen Belastungen geringen Belastung nicht ins Gewicht. Durch die Planungen
zur Ortsumgehung Boele sollen nicht die Verbindungsstraßen zwischen der A1 und
der A45 entlastet werden; die das Westhofener Kreuz auf diesem Wege regelmäßig
umfahrenden Fahrzeuge sind in der Verkehrsanalyse und -prognose enthalten. Die
Fahrzeugströme bei einer Bedarfsumleitung bei einer Störung auf den
angesprochenen Autobahnen und das dadurch erhöhte Verkehrsaufkommen können
nicht die Grundlage der Planung sein, da in diesem Fall die Ortsumgehung
wesentlich leistungsfähiger (größer dimensioniert) hätte ausgebaut werden
müssen. (Im Verlauf der Planungsgeschichte wurde deshalb auf einen
vierstreifigen Ausbau verzichtet!) Eine weitergefasste Ortsumgehung ganz außen
um Boele würde eher als Autobahnumleitung verstanden, würde mehr überörtlichen
Verkehr anziehen und die Erschließungsqualität für Boele verschlechtern.
Umweltverträglichkeit:
Die alte, tiefer gelegte
Planung ging von einer besseren Einbindung der Trasse der Ortsumgehung Boele in
die umgebende Landschaft und einem insgesamt anders gearteten, aber nicht
effektiveren Lärmschutz aus. Die bei dieser Planung beibehaltenen
Verbindungsfunktionen in ebenerdiger Führung werden, wenn auch in anderer Form,
auch bei der neuen Planung gewährleistet.
Die Belange des Naturschutzes
wurden berücksichtigt, denn Eingriffe und Verluste im Naturhaushalt und im
Landschaftsbild müssen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und nach dem
Landschaftsgesetz von NRW ausgeglichen werden. Der reale Vegetationsbestand
wurde bereits in der Umweltverträglichkeitsstudie vom Büro Heimer &
Herbstreit Umweltplanung im Mai 1994 und in dem Grünordnungsplan
"Umgehungsstraße Hagen Boele" – Bestandsaufnahme erwähnt. Im
Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 2/96 (481)1. Änderung, 2.Fassung,
Ortsumgehung Boele, 2. Bauabschnitt zwischen Schwerter Straße und Dortmunder
Straße (Juli 1999 / Februar 2006) wurde auf der Basis der o.g. Bestandsaufnahme
als Bewertungsmethode die gutachterliche Eingriffsermittlung nach ADAM/NOHL/
VALENTIN durchgeführt, die in der Bundesrepublik allgemeine Anerkennung
findet. Hierbei werden die Eingriffe und Verluste quantitativ über den
Flächenansatz der jeweiligen Biotoptypen und qualitativ nach den
gutachterlichen Wertkriterien ermittelt und durch entsprechende
Ausgleichsmaßnahmen in vollem Umfang kompensiert. So wurde der gesamte
hausnahe Bereich mit seinem Gehölzbestand als hochwertiger Biotoptyp bewertet,
aus dem sich wie bei den übrigen Eingriffsflächen die entsprechend
erforderlichen Ausgleichsflächen errechnen.
Beeinträchtigung der Friedhofsbesucher:
Die Belange der Anwohner bez. der Friedhöfe werden zum einen durch den Erhalt der fußläufigen Verbindung im Zuge der Turmstraße berücksichtigt. Zum anderen ist der Besuch des Friedhofes über traditionelle Wegeverbindungen wegen der behindertengerechten Ausführung der Zugangsrampen zur Fußgängerbrücke am Hilgenland für alle Personen bzw. Personengruppen durch diese Planung nicht gefährdet.
Die Belange etwaiger mit dem Kfz anfahrender Besucher bleiben durch die
geplante kurze Anbindung der Turmstraße (Richtung Niedernhofstraße) und damit
des Zugangsbereiches der Friedhöfe hinter der geplanten Ortsumgehung Boele
über die Einmündung Lütkenheider Straße an die Schwerter Straße erhalten.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu 2.2.:
Schreiben von Christel und Ulrike Szallies, Turmstraße 15, 58099 Hagen
vom 13.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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Der Gebrauch der Turmstraße als solcher wird durch die Planungen zur
Ortsumgehung Boele nicht eingeschränkt:
Die Turmstraße wird durch die Ortsumgehung für den motorisierten Verkehr unterbrochen. Der westliche Abschnitt wird über eine “Querspange” der Lütkenheider Straße an den Knoten Schwerter Straße/Ortsumgehung (Kreisverkehr) angeschlossen; über diese Straßenführung erfolgt zukünftig die Anbindung der Gebiete westlich der Ortsumgehung und des Friedhofes von und nach Boele. Die Erreichbarkeit dieser Gebiete wird nicht entscheidend beeinträchtigt, zumal zur Optimierung der Verkehrsabläufe der Knoten Schwerter Straße/Boeler Ring/Lütkenheider Straße als Kreisverkehrsanlage (um-)gebaut werden soll.
Die heutige Belastung der
Turmstraße mit täglich ca. 700 Fahrzeugen zeigt, dass es sich hier
ausschließlich um Erschließungsverkehr handelt. Durch die Abbindung der
Turmstraße nach Bau der Ortsumgehung und die ersatzweise Anbindung über die Lütkenheider
Straße (geplanter Lückenschluss zur Turmstraße) ändert sich nichts an der
faktischen Verkehrsbedeutung des Straßenzugs Lütkenheider Straße –
Turmstraße. Eine Belastungserhöhung etwa durch Schleichverkehre ist damit nicht
zu erwarten.
Die Fußgängerbewegung in der Turmstraße wird durch einen
signalgeregelten Übergang über die Umgehung gewährleistet. Diese Übergänge
sind künftig vernetzt durch ein Fuß- und Radwegesystem entlang der Außenseite
der Lärmschutzanlagen, so dass die
Erreichbarkeit und Wegeverbindungen allgemein nur unwesentlich verändert sind.
Wie oben erläutert bleiben die bestehenden Wegebeziehungen, wenn auch in
geänderter Form, erhalten.
Die Zugänglichkeit/Erreichbarkeit
des Betriebes der Frau Szallies wird nicht wesentlich eingeschränkt, die Nähe
zu den Kunden bleibt in bezug auf den Ortskern Boele vollständig
gleich. Das über den Anschluss Turmstraße/Schwerter Straße und Turmstraße
Lütkenheider Straße/Schwerter Straße zu erreichende Hauptstraßennetz bleibt
auch für die weitere Umgebung uneingeschränkt erhalten.
Im Einzelfall müssen die Interessen einzelner Bürger hinter das Wohl der Allgemeinheit zurück gestellt werden, hier aller Boeler Bürger, die durch die Ortsumgehung Boele entlastet werden, d.h. im konkreten Fall auch die Zumutbarkeit eines geringfügig längeren Weges.
Zur ergänzenden Argumentation verweisen wir auf die Ausführungen im Gerichtsurteil
des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 28.11.2005, S. 27 ff (Anlage 1 der
Vorlage). In seinem Urteil hat das Gericht die Trasse allgemein, die
städtebauliche Rechtfertigung für das Vorhaben, die Datengrundlagen zu Verkehr
und Umwelt und die Abwägungsvorgänge eindeutig bestätigt.
Weiterhin siehe unter Punkt 2.7 Schreiben von
Frau Rülle-Hengesbach vom 04.04.2003 und die entsprechende Abwägung.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu 2.3.:
Schreiben von Herr Martin Fischer und Frau Paula Fischer, Hilgenland 2,
58099 Hagen vom 16.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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Der Nutzen, bzw. das eigentliche Ziel der Ortsumgehung ist es, den
historischen Ortskern mit den Infrastruktureinheiten, den Marktplatz und den
Kirchring zu beruhigen. Eine weitergefasste Ortsumgehung ganz außen um Boele
herum würde eher als Autobahnumleitung verstanden und würde mehr überörtlichen
Verkehr anziehen. Die bestehenden Planungen bewirken eher eine
Ortskernentlastung und eine gleichzeitige Erschließung durch die Anschlüsse an
die örtlichen Straßen, auch für den Bereich Hengsteyer Straße/Am Baum.
Es ist gerade Ziel der vorliegenden Planungen einer durchgreifenden
Verkehrsberuhigung im Zentrum von Boele und einer Verkehrsverlagerung auf eine
Ortsumgehung, diese Belastungen im Ortskern Boele zu vermeiden bzw. spürbar zu
verringern. Die Ortsumgehung soll gerade die Durchgangsverkehre aufnehmen und
den Ortskern damit um diese erheblichen Verkehrsanteile vollständig entlasten.
Das führt zu einer Verbesserung der Verkehrsabwicklung (Stauvermeidung im
Ortskern Boele) und damit zu einer Verbesserung der städtebaulichen
Rahmenbedingungen und damit Entwicklungsmöglichkeiten im Zentrum Boele.
Zu diesem Zweck wurden
verschiedene, u.a. von Bürgern angeregte, auch weiträumige bzw. Boele
weiträumig umgehende Varianten untersucht. Die heutige Lösung hat sich im
Hinblick auf das Planungsziel als sinnvollste, effektivste und
wirtschaftlichste herausgestellt.
In der schriftlichen
Begründung des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 28.11.2005
(Az.:10 D 68/03.NE) ist dazu ausgeführt (S.27ff):
“Der Rat hat alternative
Trassenführungen im Rahmen der im Aufstellungsverfahren zum Ursprungsplan
vorgenommenen Abwägung der eingegangenen Anregungen erwogen und mit
nachvollziehbaren Gründen verworfen. ... Die Führung der geplanten Ortsumgehungstrasse
wird gegenüber ihrer Festsetzung im Ursprungsplan nicht verändert. Die
städtebauliche Rechtfertigung der Ortsumgehung im Allgemeinen und der Trassenführung
des 2.Bauabschnitts im Besonderen ergibt sich aus dem am 08. Januar 2000 in
Kraft getretenen Ursprungsplan. Anhaltspunkte dafür, dass diese städtebauliche
Rechtfertigung zwischenzeitlich weggefallen ist und das insoweit beschlossene
Plankonzept die hier in Rede stehende Planänderung nicht mehr zu tragen vermag,
sind nicht ersichtlich. Was die
städtebauliche Rechtfertigung für die geänderte Höhenlage der Trasse angeht,
sind die vom Rat zur Begründung herangezogenen Aspekte der Finanzierbarkeit
der Ortsumgehung und der weitgehenden Erhaltung der vorgefundenen Grundwassersituation
ohne weiteres geeignet, die Abweichung vom Plankonzept des Ursprungsplanes zu
tragen. Nach allem verfolgt der
Bebauungsplan ein in seinen Einzelheiten aufeinander abgestimmtes Plankonzept
, das auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung abzielt und die
Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB ohne jede Einschränkung erfüllt.”
Wertminderung bzw. möglicher
Schadensersatzforderungen
Mögliche Beeinträchtigungen
von Grundstücken und ihrer Nutzung sind mit anderen Belangen Gegenstand der
Abwägung über die Planung. Konkrete Schadensersatzforderungen gegen die Stadt
Hagen hinsichtlich Vermögensbeeinträchtigungen sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
Zur ergänzenden Argumentation verweisen wir auf die Ausführungen im Gerichtsurteil
des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 28.11.2005, S. 27 ff (Anlage 1 der
Vorlage). In seinem Urteil hat das Gericht die Trasse allgemein, die
städtebauliche Rechtfertigung für das Vorhaben, die Datengrundlagen zu Verkehr
und Umwelt und die Abwägungsvorgänge eindeutig bestätigt.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu 2.4:
Schreiben von Frau Gabriele Herleb, Hilgenland 6,
58099 Hagen vom 17.05.06
Stellungnahme der Verwaltung:
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Das Oberverwaltungsgericht Münster hat eindeutig zum Ausdruck gebracht,
dass die Planung der Trassenführung und die Höhenlage der geplanten Straße
abwägungsfehlerfrei ist. Es wird daher eine Heilung des Verfahrens
durchgeführt, in dem die festgestellten Mängel beseitigt werden.
Es entspricht der geltenden Rechtsprechung, wonach eine Fehlerbehebung
stets auch “im Quereinstieg” möglich ist, indem das Verfahren an
der Stelle wieder aufgegriffen und fehlerfrei fortgesetzt wird, an welcher
Stelle der Fehler unterlief (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.1997 – 4 NB
40/96 (Koblenz)).
Nachdem aus dem “alten” Verfahren zur 1. Änderung der
Einleitungsbeschluss und die frühzeitige Beteiligung der Bürger als
ordnungsgemäß übernommen wurden, hat nach
der Überarbeitung der Planung vom 18.04. bis einschl. 19.05.06 die
Öffentliche Auslegung stattgefunden.
Der 1.Änderung des Bebauungsplans Nr. 2/96 (481), Teil A –
Ortsumgehung Boele – 2. Bauabschnitt, ist mit Gerichtsurteil vom
28.11.2005 für unwirksam erklärt worden.
Der Bebauungsplan Nr. 2/96 (481). Ortsumgehung Boele, 2.Bauabschnitt
– zwischen Schwerter Straße und Dortmunder Straße – wurde in der
Sitzung des Rates der Stadt Hagen am 16.12.1999 als Satzung beschlossen. Der
Bebauungsplan wurde mit seiner Veröffentlichung am 08.01.2000 rechtsverbindlich
und ist es bis heute. Dies wurde ausdrücklich vom Gericht bestätigt.
Anforderungen des § 1 BauGB
Dieses Bauleitplanverfahren wird auf der Basis der Rechtsgrundlage des
Baugesetzbuches v. 27.08.1997 durchgeführt. Gemäß § 1 Abs. 5 Pkt. 1 und 7
dieser Fassung des BauGB wurden die das “Schutzgut Mensch”
betreffenden Auswirkungen der Planung sehrwohl im Rahmen der Trassenfindung
berücksichtigt, ohne dass detailliert auf das Thema
Luftschadstoffe/Feinstaub eingegangen wurde.
Analog der Beurteilung der aktuellen und künftigen Lärmsituation kann
davon ausgegangen werden, dass sich mit der geplanten Trasse die Auswirkungen
der vom Verkehr ausgehenden Schadstoffbelastung deutlich minimieren lassen.
Gegenüber der heutigen Situation in der eher engen Ortslage mit
größtenteils beidseitiger Bebauung bietet die neue Trasse mit den begleitenden
begrünten Lärmschutzeinrichtungen zwingende Vorteile in Bezug auf die
Entlastung des eigentlichen Ortskerns und auch in Bezug auf eine mit dem
verbesserten Verkehrsfluss (weniger Stop-und Anfahrbewegungen) einhergehende
Schadstoffminderung insgesamt.
In einem aktuellen Voruntersuchungsverfahren wurden gesamtstädtisch die
Straßenabschnitte untersucht, für die zu vermuten wäre, dass die EU-Grenzwerte
überschritten/erreicht werden könnten. Für den Bereich Boele ist im Ergebnis
daraus keine relevante Gefährdung ablesbar.
Verlagerung der Belastung auf WR
Im Einzugsbereich der Ortsumgehung Boele (1. Bauabschnitt) und des
geplanten 2. Bauabschnitts leben im Abstand von jeweils 100 m links und rechts
der Trasse ca. 550 Einwohner; entlang der Hagener Straße und Denkmalstraße, die
durch die Ortsumgehung verkehrlich deutlich entlastet werden sollen, leben
z.Z. ca. 1.200 Einwohner (Quelle: Einwohnerpunktekarte, Stadtplanungsamt).
Durch die prognostizierte Reduzierung des Verkehrsaufkommens im Ortskern
Boele auf etwa ein Zehntel des heutigen Wertes verringert sich die
Lärmbelastung um 10 dB(A), was einer Halbierung des wahrnehmbaren Lärms
entspricht. An der Schwerter Straße (Abschnitt Boele – Kabel) ergeben
sich Lärmminderungspotentiale von bis zu 3 dB(A) durch die Verkehrsreduzierung.
Bei der Neuplanung der Ortsumgehung können die jetzt betroffenen Anwohner
weitaus besser vor den Auswirkungen des Verkehrs geschützt werden, als es für
die bislang Betroffenen jemals möglich wäre. Die Möglichkeit durch den
Straßenneubau die Attraktivität eines Ortskerns und hierdurch auch die
Attraktivität eines ganzen Ortsteils zu erhöhen zeigt, dass bei dieser Planung
die Gründe des Allgemeinwohls überwiegen.
Die Planung der Ortsumgehung Boele erfolgt zum Nutzen aller Boeler
Bürger, wobei die Wünsche jedes Einzelnen, wie betroffen und/oder ungerecht
behandelt er/sie sich auch fühlt, nicht immer berücksichtigt werden können.
Eingriff ist nicht ausgleichbar
Das Gutachterbüro Heimer+Herbstreit kommt in seiner
Umweltverträglichkeitsstudie zu folgendem Ergebnis: "In der Summe der
Auswirkungen ist der geplante Neubau der Trasse als nicht ausgleichbarer
Eingriff zu werten, auch wenn durch die Entlastung der Ortsdurchfahrten von verkehrsbedingtem
Lärm und Schadstoffen hier Verbesserungen der Situation erzielt werden
können." (UVS S.97). Das Bundesnaturschutzgesetz
§ 8 Abs.3 a.F. sieht vor, dass der Eingriff zu untersagen ist, wenn die
Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße
auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bei der Abwägung aller Anforderung an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.
Bei der Abwägung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde die
Entscheidung getroffen, dass die Belange von Natur und Landschaft im Range
nicht vorgehen. Der Eingriff ist deshalb nicht zu untersagen. Da ein direkter
Ausgleich nicht möglich ist, wird ein Ausgleich in Form einer ökologischen
Aufwertung anderer Bereiche erfolgen. In diesem Fall ist im Bereich des
Malmkebachtales die Kompensation des Eingriffes festgesetzt.
Die Aussage: "Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als
schwerwiegend und nicht ausgleichbar." beschreibt EINEN Teilaspekt, der
sich mit anderen der umfassenden Abwägung stellen musste. "Die Gutachter
verweisen andererseits auf die zu erwartenden Entlastungseffekte an den
Ortsdurchfahrten nach dem Bau der Ortsumgehung. Aus dieser Sicht sei die Planung
"zum Schutz der Anwohner vor Lärm und Schadstoffen eindeutig zu befürworten".
Kosten
Bei den in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellten Kosten handelt
es sich um eine Grobkalkulation anhand der Ausbaupläne der Straße und den
anderen Fachplanungen, die erst nach erfolgter Angebotsabgabe inhaltlich
konkretisiert werden können.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
zu den Anregungen der Frau Gabriele Herleb vom
24.03.2003 - Brief -
hier eingegangen am 03.04.2003
Nach erneuter Überprüfung der Argumente bleibt
die Verwaltung, bis auf geringfügige Überarbeitungen, bei der Stellungnahme
zum Brief vom 24.03.2003.
Zur ergänzenden Argumentation verweisen wir auf die Ausführungen im Gerichtsurteil
des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 28.11.2005, S. 27 ff (Anlage 1 der
Vorlage). In seinem Urteil hat das Gericht die Trasse allgemein, die
städtebauliche Rechtfertigung für das Vorhaben, die Datengrundlagen zu Verkehr
und Umwelt und die Abwägungsvorgänge eindeutig bestätigt.
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die für die Führung der Ortsumgehung in diesem Verfahren verfolgte
Trassenführung der Ortsumgehung Boele ist die aus den zur Verfügung stehenden
und auch aufgrund von Bürgereinsprüchen und Bürgeranhörungen untersuchten
Varianten die geeignetste Trassenführung. Es handelt sich hier um eine
Maßnahme, mit der der eigentliche Ortskern verkehrsberuhigt und städtebaulich
aufgewertet werden soll, unter Berücksichtigung der Belange aller Einwohner
des Ortes Boele. Der Nutzen, bzw. das eigentliche Ziel der Ortsumgehung ist es,
den engeren Bereich des Ortes, Marktplatz und den Kirchring zu beruhigen.
"Ost-West-Verbindung"
Schwerter Straße und Dortmunder Straße sind Teil der Bedarfsumleitung für
die Bundesautobahn A 1 zwischen Hagen-West und Hagen-Nord. Abgesehen von
Belastungsfällen bei Inanspruchnahme dieser Bedarfsumleitung ist durch die
Verkehrsbedeutung und -funktion der Ortsumgehung Boele ein geringer
Verkehrszuwachs durch eine Umfahrung des Autobahnkreuzes Westhofen zur
Anschlussstelle Hagen-West zu erwarten. Davon wäre auch nur der 1. Abschnitt
der Ortsumgehung zwischen Hagener Straße und Schwerter Straße betroffen. Zur
Anschlussstelle Hagen-Nord gibt es keinen Fahrzeitenvorteil, so dass im
"Normalfall" keine verdrängten Autobahnverkehre auf dem zweiten
Abschnitt der Ortsumgehung zu erwarten sind.
Varianten der Linienführung, Ost-West-Verbindung. Im
Bebauungsplanverfahren wurden Varianten zur Linienbestimmung des 2.
Bauabschnitts der Ortsumgehung untersucht. Nach Realisierung des ersten
Bauabschnitts sind nur die Varianten zu bewerten, die den 1. Bauabschnitt als
gegeben berücksichtigen - mit einer anderen Trassenführung für den 2.
Bauabschnitt.
Variante A enthält eine Trasse über die auszubauende und über Hengstey
bis zur Wandhofener Straße zu verlängernde Niedernhofstraße:
Die Belastung der zur Umgehung ausgebauten Niedernhofstraße steigt
erwartungsgemäß erheblich an (um bis zum 10-fachen der heutigen Belastung).
Die Verkehrsbelastung der Pappelstraße und der Poststraße wird sich ebenfalls
deutlich (um das dreifache) erhöhen. Hier wirkt sich aus, dass die ausgebaute
Niedernhofstraße für die Verkehrsbeziehung Mittelstadt - BAB A1 (Hagen-Nord)
und für die Ziel- und Quellverkehre im Bereich Kabel keine Alternative
darstellt und für diese Verkehrsströme das bestehende Straßennetz genutzt
werden muss. Im Ergebnis liegt die Verkehrsbelastung der Pappelstraße über der
der Ortsumgehung, 1. Bauabschnitt (Boeler Ring).
Variante B sieht eine weiträumigere Trassierung des 2. Bauabschnitts zur
Umgehung des Ortskerns Boele mit Anschluss an die Dortmunder Straße im Bereich
Wandhofener Straße vor:
Hier verdoppelt sich die Verkehrsbelastung der Pappelstraße/Poststraße,
weil wieder die Ziel- und Quellverkehre im Bereich Kabel und östliche Ortslage
von Boele über die weiträumige Umfahrung keine attraktive Alternative haben.
Die Belastung der Niedernhofstraße würde sich etwa verdreifachen.
Ein effektiver und größtmöglicher Nutzen einer Ortsumgehung in Boele wird
dann erreicht, wenn sie sowohl regionale/überregionale Durchgangsverkehre
(BAB-Anschlussstelle Hagen-Nord), als auch Ziel- und Quellverkehre zu/aus den
Randlagen des Boeler Zentrums aufnimmt. Diese Verkehrsfunktionen werden
nachweislich durch die mit der Planung vorgesehenen Trassierung am ehesten
erfüllt. Sie erhält damit den Charakter einer Orts(-kern)-Umgehung, nicht den
einer Stadtteilumgehung im Sinne einer leistungsfähigen Straße im regionalen
und überregionalen Netz und damit auch keine Funktion als Verbindungsstrecke
zwischen Autobahnen (A 1, A 45).
Vorausgesetzt wird in beiden Varianten die Umsetzung des
stadtentwicklungspolitischen Ziels einer durchgreifenden Verkehrsberuhigung
(Sperrung für den motorisierten Individualverkehr Schwerter Straße/Marktplatz,
Denkmalstraße) im Zentrum von Boele.
Im Bebauungsplanverfahren findet eine ausgewogene Abwägung zwischen den
Interessen der Betroffenen statt; die jetzt in relativer Ruhe wohnenden,
betroffenen Anlieger der geplanten Ortsumgehung sind bei dem geplanten Neubau
durch aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen wesentlich leichter und effektiver
vor dem Lärm der neuen Straße zu schützen als die Anwohner an den heute
vorhandenen, hoch belasteten Hauptverbindungsstraßen.
Die Planung der Ortsumgehung Boele erfolgt zum Nutzen aller Boeler
Bürger, wobei die Wünsche jedes Einzelnen, wie betroffen und/oder ungerecht
behandelt er/sie sich auch fühlt, nicht immer berücksichtigt werden können.
Die in diesem Verfahren verfolgte Trassenführung der Ortsumgehung Boele
ist die aus den zur Verfügung stehenden und auch aufgrund von Bürgereinsprüchen
und Bürgeranhörungen untersuchten Varianten die geeignetste Trassenführung.
Verkehrslenkende Maßnahmen als Alternative zur Ortsumgehung wurden im Rahmen
des Gesamtverfahrens untersucht, können jedoch den Bau der Ortsumgehung Boele
nicht ersetzen.
Wenn sich bei Voruntersuchungen und Diskussionen im politischen Raum
herausgestellt hat, dass es nur eine ökonomisch und ökologisch sinnvolle
Trasse für eine Umgehungsstraße gibt, wäre es unsinnig, bereits verworfene
Planungsvarianten erneut durch einen Gutachter untersuchen zu lassen.
Das Bezweifeln sämtlicher Prognosewerte des Verkehrsentwicklungsplanes
ist das legitime Recht jedes Einzelnen. Solange jedoch keine genaueren,
bewiesenen Werte vorgelegt werden können, behalten diese nach anerkannten
Verfahren ermittelten Werte ihre Gültigkeit und dienen als Planungsgrundlage.
Verkehrsdaten, Verkehrsprognosen
Die Ermittlung aktueller Verkehrsbelastungen erfolgt nach Verfahren und
Methoden, die äußerst zuverlässige Ergebnisse produzieren. Sie werden für das
gesamte sog. relevante Straßennetz in Hagen auf der Grundlage
unterschiedlicher Ausgangsdaten berechnet und durch Zählungen überprüft.
Ergebnisse verändern sich also im Laufe eines (langwierigen) Planungsverfahrens
je nach Bezugszeitpunkt mehrfach. Verkehrsprognosen benötigen darüber hinaus
nicht nur annähernd zuverlässige Vorhersagen allgemeiner Entwicklungstrends
zur Wohnbevölkerung, zum Motorisierungsgrad, zum Verkehrsverhalten etc.,
sondern auch eine Beschreibung und Festlegung des zum Prognosezeitpunkts
gültigen und verfügbaren Straßennetzes mit allen Qualitäten
("Leistungsfähigkeit"). Damit fließen hier Annahmen ein über die zu
erwartende Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele und Vorhaben.
Verkehrsprognosen sind in diesem Sinne selbst Bestandteil eines laufenden,
veränderbaren Prozesses. Verkehrsdaten werden richtigerweise ständig
fortgeschrieben, Prognosen werden (etwa jährlich) aktualisiert.
Seit Mitte/Ende der 90er Jahre wird für Hagen ein Bevölkerungsrückgang
prognostiziert, der sich auf das Gesamtverkehrsaufkommen auswirkt, sich zum
Teil bereits in rückläufigen Berechnungsergebnissen aktueller
Verkehrsbelastungen, erst recht in Prognosedaten niederschlägt.
Auch die in der Schalltechnischen Untersuchung (01.04.2004) verwendeten
Prognose-Zahlen über die Verkehrsbelastung der Ortsumgehung, 2. Bauabschnitt
sind hier einzuordnen. Tatsächlich entsprechen sie weitgehend den aktuellen
Prognosen aus 2002. Die Belastungszahlen der angegebenen Straßen (-abschnitte)
können im übrigen nicht zu Vergleichszwecken addiert werden. Sie sind jeweils
Teilmengen der Verkehrsmengen auf den vor- oder nachgelagerten Straßen
(-abschnitten).
Das aus dem Zusammenhang gerissene Zitat über das Ausreichen der
vorhandenen Straßen bei Inkaufnahme von Staus in den Hauptverkehrszeiten (rein
verkehrstechnisch gesehen werden die Hauptverkehrszeiten durch vormittägliche
und nachmittägliche Stundengruppen festgelegt und die Straßenbelastung dann aus
dem Tagesverkehrsaufkommen ermittelt, da eine Zählung bei bestehendem Stau
nicht durchgeführt werden kann) verschweigt die Belastung der Anwohner und
Geschäfte an den betroffenen Straßen durch die Emissionen des Kfz-Verkehrs
(Bedarfsumleitung s.o.).
Für die Verkehrsverlagerung zur Entlastung der Straßenzüge und deren
Anwohner von Verkehr und nicht nur zur Beseitigung von Staus, wird eine
Ortsumgehung gebaut, die Verkehrsbelastungen senken soll; gleich viele
Fahrzeuge in langsamerem Tempo (entschleunigt), dies allein garantiert auch
keine Staufreiheit, würden keine Verringerung der Verkehrsbelastung darstellen.
"Entlastung durch 1. BA"
Die Querschnittsbelastungen auf der Schwerter Straße (zwischen
Boele-Zentrum und Ortsumgehung) liegen nach Realisierung des ersten
Bauabschnitts der Ortsumgehung bei ca. 7.900 Fahrzeugen in 24 Stunden, dies
entspricht einer Entlastung um lediglich ca. 600 Fahrzeuge nach Bau des ersten
Abschnitts der Ortsumgehung (Berechnung 1996 ff.: 8.500Fz/24 Std.). Die Hagener
Straße (zwischen Denkmalstraße und Helfer Straße) hat mit gezählten rd. 18.000
Fahrzeugen in 24 Stunden eben falls eine nach wie vor hohe Verkehrsbelastung,
weil die Hauptverkehrsströme von/zur Autobahn (Anschluss Hagen-Nord) nicht
über den ersten Abschnitt der Ortsumgehung gelenkt werden können. Die Schwerter
Straße würde bei einer Verkehrsverlagerung von der Hagener Straße - mit einer
theoretischen Entlastung auf etwa 5.400 Fz/24 Std. - auf ca. 17.000 Fz/24 Std.
ansteigen (Analyse 1996). Die Leistungsfähigkeit der Schwerter Straße/Markt
würde damit deutlich überschritten, die Verkehrssituation im Ortskern sich
entgegen den Zielsetzungen nicht verbessern.
Erst bei Realisierung des 2. Bauabschnitts der Ortsumgehung werden die
Voraussetzungen zur verkehrlichen und städtebaulichen Umgestaltung des
Ortskerns geschaffen: Die Hagener Straße zwischen Helfer Straße und
Denkmalstraße wird um bis zu 16.000 Fahrzeuge/24 Stunden entlastet, ebenso die
Denkmalstraße, die Schwerter Straße zwischen Hagener Straße und Ortsumgehung
um weitere 5.000 Fahrzeuge.
"Güterverkehr"
Die Lenkung des Güterverkehrs und eine Entlastung des Ortskerns Boele vom
Schwerlastverkehr ist wegen fehlender Alternativrouten zur Zeit ebenfalls
nicht möglich. Durch den Bau der Ortsumgehung kann der gesamte ortsfremde
Güterverkehr aus dem Boeler Zentrum verdrängt werden.
“Geschwindigkeiten"
Die Einhaltung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist darüber
hinaus unabhängig von allen planerischen Konzepten durch die zuständigen
Behörden durchzusetzen. Dies gilt auch für die Einhaltung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeiten auf der Ortsumgehung (Entwurfsgeschwindigkeit: 60
km/h).
Mit der geplanten 1. Änderung, 2. Fassung zum Bebauungsplan Nr. 2/96 wird
von der bisher vorgesehenen Trogführung der Trasse zugunsten einer weitgehend
ebenerdigen Trassenführung abgewichen. Insofern verlieren die bisher
vorliegenden Aussagen des lufthygienischen Gutachtens - die sich auf die
Variante Trogführung beziehen - ihre Gültigkeit. Konkrete Aussagen bezüglich
der Immissionshöhe und den damit einhergehenden lufthygienischen Belastungen
(Vergleich mit Grenzwerten etc.) sind nur auf der Grundlage eines neuen
Immissionsgutachtens möglich. Aus den zwischenzeitlich abgeschlossenen
Untersuchungen zur Umsetzung der 23. BImSchV bzw. zum EU-Luftreinhalteplan-Plan
Hagen lassen sich folgende Schlussfolgerungen ableiten. Lufthygienisch
relevante Belastungen durch den Kfz-Verkehr treten in Hagen hauptsächlich in
der Innenstadt auf. Ursächlich hierfür sind zum einen die ungünstigen
Austauschbedingungen infolge der Kessellage der Innenstadt, vor allem aber die
teilweise eher engen Straßenschluchten in der Innenstadt, die eine
ausreichende Durchlüftung betroffener Straßenabschnitte verhindern. Unter
diese Voraussetzungen kommt es regelmäßig zu Überschreitungen entsprechender
Grenzwerte.
Beide Bedingungen sind im Umfeld der geplanten Trassenführung (2.
Bauabschnitt) nicht gegeben. Insoweit ist nicht damit zu rechnen, dass
Grenzwerte der 23. BImSchV und der aktuell gültigen EU-Richtlinien
überschritten werden.
Die höhere Lage der Trasse und die zurückgenommenen Höhen der
Lärmschutzeinrichtungen (in Bezug zur Planung in Troglage erlauben eine
bessere Durchlüftung, so dass hier eher mit einer Verbesserung der bereits als
nicht kritisch beurteilten Situation zu rechnen ist.
Für diese Einschätzung spricht auch, dass das vorliegende Gutachten -
obwohl deutlich erhöhte Vorbelastungswerte zugrunde gelegt wurden - keine
Überschreitung von Grenzwerten prognostiziert. Die mit dem neuen EU-Recht
verbundene Einführung von Partikelfiltern wird zudem die Emissionsbelastung
durch Rußpartikel ab dem Jahre 2005 deutlich vermindern.
Kohlenwasserstoff-Emissionen (Benzol, Benz(a)Pyren) besitzen bereits heute
keine nennenswerte Immissionsrelevanz mehr.
Die Verkehrsberuhigung der Wohnsiedlung "Am Baum" diente dem
Ausschluss des Schleichverkehrs von der Schwerter Straße zur
Dortmunder/Hengsteyer Straße unter Umgehung des Knotenpunktes
Denkmal-/Dortmunder-/Schwerter Straße. Da auch andere Gebiete Hagens
Verkehrsberuhigungen erfahren haben, kann daraus keine besondere
Schutzwürdigkeit des Gebietes "Am Baum" abgeleitet werden.
23. BImSchV s.o.
Bei der Planung zur Umgestaltung des Boeler Ortskernbereiches bzw. der heutigen
Durchgangsstraßen handelt es sich um eine eigenständige Planung und daraus
folgend eine eigenständige Finanzierung. Die Umgestaltung der Straßen im und
die Umgestaltung des Ortskerns selbst dienen dazu, den Verkehr im Ortskern zu
beruhigen und den Durchgangsverkehr auf die Ortsumgehung zu verdrängen. Der Weg
durch den Ortskern wird dadurch für den Durchgangsverkehr unattraktiv.
Die Abgrenzung der Bebauungspläne für die Ortsumgehung sowie für die
Umgestaltung des Ortskerns ist nach für das jeweilige Verfahren sinnvollen
Kriterien festgelegt worden. Selbst bei einer Zusammenfassung beider
Bebauungspläne bestünde keine Verpflichtung, den Ausbau gemäß den
Festsetzungen des Bebauungsplanes zeitgleich durchzuführen. Weiterhin muss
beachtet werden, dass evtl. Umgestaltungen der Verkehrsflächen nicht
notwendigerweise einen Bebauungsplan voraussetzen.
Es wird keine Zerschneidungswirkung bestätigt sondern dargelegt, dass man
eben mittels entsprechender Maßnahmen eine Zerschneidungswirkung nicht
aufkommen lassen will.
Einwand: Die Zahlen in der
Eingriffsbilanzierung werden nicht akzeptiert. Die vorgesehenen
Ausgleichsflächen sind bereits hochwertig.
Da die damalige Bilanzierung in enger Zusammenarbeit mit der Unteren
Landschaftsbehörde durchgeführt wurde, ist allerdings davon auszugehen, dass
der damals festgestellte und mit Rechtskraft des Bebauungsplanes festgesetzte
Kompensationsbedarf nicht fehlerhaft ist. Dies trifft auch auf die gewählte
Kompensationsfläche zu.
Der Eingriff in Natur und Landschaft wird ausgeglichen.
Einwand: Die anerkannten
Naturschutzverbände wurden nicht an der Erstellung des Gründordnungsplanes
beteiligt.
Der von Frau Herleb zitiere § 6 BNatSchG (a.F.) bezieht sich
ausschließlich auf den Landschaftsplan und die Landesprogramme sowie Landschaftsrahmenpläne
(§ 5 BNatSchG a.F.). Bei der Aufstellung der vorgenannten Pläne sind die
Verbände zu beteiligen, nicht jedoch bei der Aufstellung eines Grünordnungsplanes
im Rahmen eines Bebauungsplanes. Dieses hat sich auch bei der Neufassung des
BNatSchG (BNatSchGNeuregG) nicht geändert.
Die anerkannten Naturschutzverbände werden im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens um Stellungnahme gebeten.
Die Belange des Naturschutzes wurden insgesamt berücksichtigt, denn
Eingriffe und Verluste im Naturhaushalt und im Landschaftsbild müssen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz und nach dem Landschaftsgesetz von NRW ausgeglichen
werden. Der reale Vegetationsbestand wurde bereits in der
Umweltverträglichkeitsstudie vom Büro Heimer & Herbstreit Umweltplanung im
Mai 1994 und in dem Grünordnungsplan "Umgehungsstraße Hagen Boele" -
Bestandsaufnahme erwähnt. Im Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 2/96 (481)
1.Änderung, 2.Fassung, Ortsumgehung Boele, 2. Bauabschnitt zwischen Schwerter
Straße und Dortmunder Straße (Juli 1999 / Februar 2006) wurde auf der Basis
der o.g. Bestandsaufnahme als Bewertungsmethode die gutachterliche
Eingriffsermittlung nach ADAM/NOHL/VALENTIN durchgeführt, die in der Bundesrepublik
allgemeine Anerkennung findet. Hierbei werden die Eingriffe und Verluste
quantitativ über den Flächenansatz der jeweiligen Biotoptypen und qualitativ
nach den gutachterlichen Wertkriterien ermittelt und durch entsprechende
Ausgleichsmaßnahmen in vollem Umfang kompensiert. So wurde der gesamte hausnahe
Bereich mit seinem Gehölzbestand als hochwertiger Biotoptyp bewertet, aus dem
sich wie bei den übrigen Eingriffsflächen die entsprechend erforderlichen
Ausgleichsflächen errechnen.
Die Lärmbelastung der vom 2. Bauabschnitt der Ortsumgehung Boele betroffenen
Wohnbebauung entlang der Trasse erhöht sich durch den geplanten ebenerdigen Ausbau
der Ortsumgehung Boele gegenüber der vorhergehend geplanten Troglösung nur in
einzelnen, kleinen Bereichen geringfügig. Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen wurden
durch einen Gutachter überprüft. An den Häusern, an denen durch die Lärmschutzwälle
die Lärmrichtwerte nicht eingehalten werden können, wird durch den Einbau von
Schallschutzfenstern (von den Bewohnern zu beantragen) für Abhilfe gesorgt.
Entschädigungsansprüche sind jedoch nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
Einwand:
Es hat nur eine Umweltverträglichkeitsstudie und keine
Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben.
Die Umweltverträglichkeitsstudie des Büros Heimer + Herbstreit war eine
Hauptgrundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Daneben wurden noch ein
Lärmgutachten und ein lufthygienisches Gutachten erstellt, sowie sonstige
vorliegenden Unterlagen ausgewertet. Alle Informationen zusammen und die
Wertung dieser Informationen in bezug auf die Planung stellen die
Umweltverträglichkeitsprüfung dar. Insoweit wurde für die damalige Planung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Einwand:
Die Aussage in der Begründung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung für
die 1.Änderung in ihren grundsätzlichen Aussagen Bestand für die neue Planung
hat, ist ein Irrtum.
Die Umweltverträglichkeitsstudie des Büros Heimer und Herbstreit, das
Lärmgutachten und das lufthygienische Gutachten hatten ihrer Bewertung der
Auswirkungen die damals vorgelegte Planung zugrunde gelegt. Dies war die
Planung der Trasse in Troglage.
Die grundsätzlichen Aussagen, nicht einzelne Teilaussagen, behalten ihre
Gültigkeit auch für eine höhergelegte Trasse der Ortsumgehung. Ansonsten ist
eine Umweltverträglichkeitsprüfung/Umweltverträglichkeitsuntersuchung für eine
Straße dieser Art bzw. dieses Typs nicht notwendig.
Es handelt sich hier, wie vielfach festgestellt, nicht um eine
Zerschneidung des Ortes sondern um eine Maßnahme, mit der der eigentliche
Ortskern verkehrsberuhigt und städtebaulich aufgewertet werden soll, unter
Berücksichtigung der Belange aller Einwohner des Ortes Boele.
Soziale Beziehungen
Eine Verletzung sozialer Beziehungen kann vielleicht bei der Aufgabe von
Wegebeziehungen vermutet werden. Dies ist aber nach der vorliegenden Planung -
wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. Die Beschreibung der Straße
(Ortsumgehung Boele) in ihrer Wirkung, wie hier ausgeführt, ist als neutral
einzustufen, da es wegen der vorgesehenen Überquerungsmöglichkeiten keine
strikte Trennung durch die Straße gibt, und wegen der Umgehung des Ortskerns
aber mit den Anschlüssen wie vorher die den Ortskern durchschneidenden Straßen
vor und hinter dem Ortsbereich an das bestehende Straßennetz mit beibehaltenen
Verbindungsfunktionen auch keine neuen Verbindungen in diesem Sinne erstellt
werden.
Wegebeziehungen
Eine Zerschneidung der Straße/des Weges "Hilgenland" findet
nicht statt; wegen der behindertengerechten Ausführung der Zugangsrampen zur
Fußgängerbrücke ist diese auch für ältere Mitbürger und Rollstuhlfahrer
geeignet. Eine ebenerdige Überquerung der Ortsumgehung ergibt sich im
Einmündungsbereich Ortsumgehung/Dortmunder Straße/Hengsteyer Straße, aus dem
Bereich Hilgenland/Am Baum über den Fuß- und Radweg entlang des Böschungsfußes
des Lärmschutzwalls in akzeptabler Entfernung erreichbar.
Die Teilung der Turmstraße in zwei Sackgassen (wobei der westliche
Bereich der Turmstraße durch die Anbindung an die Lütkenheider Straße keine
Sackgasse wird, lediglich der Teilbereich zwischen Anbindung und Ortsumgehung
könnte als Sackgasse bezeichnet werden) besteht in dieser Form nur für den Kfz
- Verkehr. Die durch die Turmstraße bestehende Verbindung wird für die
Fußgänger und Radfahrer durch den Fußgängerüberweg beibehalten; die Kfz -
mäßige Verbindung wird durch den neuanzulegenden Erschließungsbügel zwischen
Lütkenheider Straße und der Turmstraße zwischen der geplanten Ortsumgehung und
der Niedernhofstraße (unter Einbeziehung eines Teils der Schwerter Straße) gewährleistet.
Diese Planung bringt den Bewohnern der Turmstraße zwischen geplanter
Ortsumgehung und der Schwerter Straße als Nebeneffekt eine Verkehrsberuhigung
ihres Wohnbereiches/Wohnumfeldes. Die Aufrechterhaltung der Wegebeziehungen
(Überbrückung) über die Ortsumgehung hinweg ist also auch bei der
Neuplanung/Planungsänderung, wenn auch in anderer Form, gewährleistet.
Zerschneidungswirkung / Sichtbeziehungen
Die alte, tiefer gelegte Planung ging von einer besseren Einbindung der
Trasse der Ortsumgehung Boele in die umgebende Landschaft und einem insgesamt
anders gearteten aber nicht effektiveren Lärmschutz aus. Die Sichtbeziehungen
wären teilweise durch die alte Planung (Troglösung) massiver beeinträchtigt
worden, teilweise sind sie wegen des vorzufindenden Grünbestandes in der
behaupteten Form nicht uneingeschränkt vorhanden.
Die Ortsumgehung wird von einem sog. Lärmschutzsteilwall, der aus Gründen
des Lärmschutzes für die umliegende Wohnbebauung allerdings eine Höhe von 5 m
über der Oberkante der Fahrbahn der geplanten Ortsumgehung Boele aufweisen
muss, begleitet. Da die Fahrbahn jedoch teilweise unter dem
"gewachsenen" Geländeniveau liegt, wird die sichtbare Höhe des
Lärmschutzwalls vom bestehenden Gelände aus zwischen maximal 5 m und minimal
ca. 3,5 m liegen.
Alle weiteren Aussagen des zitierten Gutachtens der Fa. Heimer &
Herbstreit (Umweltverträglichkeitsstudie) sind bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes 2/96, Ortsumgehung Boele, 2.Bauabschnitt und des zugehörigen
Grünordnungsplanes bekannt gewesen, abgewogen und entsprechend berücksichtigt
worden.
Die Ortsumgehung Boele ist eine seit Jahrzehnten in der Planung
befindliche Umgehungsstraße für den Boeler Ortskern und als solche im
rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen in ihrer Lage
dargestellt. Ein Flächennutzungsplan stellt die langfristig geplante
Entwicklung einer Gemeinde dar. Der angesprochene Grünkeil von Lammers Siepen
bis in den Ortskern ist entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
bislang bei allen Anfragen zu den verschiedensten Planungsvorstellung beachtet
worden und war u.a. Gegenstand der Abwägung im Bebauungsplanverfahren zum
ersten Bauabschnitt der Ortsumgehung Boele. Dieser Grünkeil ist nicht Gegenstand
des laufenden Verfahrens, er liegt auch außerhalb der Abgrenzung des Bebauungsplans
Nr. 2/96 (481), 1. Änderung, 2.Fassung, Teil A - Ortsumgehung Boele -, 2.
Bauabschnitt, zwischen Schwerter Straße und Dortmunder Straße,.
Die Ortsumgehung Boele liegt außerhalb eines "Landschaftsschutzgebietes
Hilgenland".
Einwand:
Die Eingriffe gelten als schwerwiegend und nicht ausgleichbar.
Das Gutachterbüro Heimer+Herbstreit kommt in seiner
Umweltverträglichkeitsstudie zu folgendem Ergebnis: "In der Summe der
Auswirkungen ist der geplante Neubau der Trasse als nicht ausgleichbarer
Eingriff zu werten, auch wenn durch die Entlastung der Ortsdurchfahrten von verkehrsbedingtem
Lärm und Schadstoffen hier Verbesserungen der Situation erzielt werden
können." (UVS S.97). Das Bundesnaturschutzgesetz § 8Abs.3 a.F. sieht vor,
dass der Eingriff zu untersagen ist, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind und die Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderung
an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.
Bei der Abwägung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde die
Entscheidung getroffen, dass die Belange von Natur und Landschaft im Range
nicht vorgehen. Der Eingriff ist deshalb nicht zu untersagen. Da ein direkter
Ausgleich nicht möglich ist, wird ein Ausgleich in Form einer ökologischen
Aufwertung anderer Bereiche erfolgen. In diesem Fall ist im Bereich des
Malmkebachtales die Kompensation des Eingriffes festgesetzt.
Die Aussage: "Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als
schwerwiegend und nicht ausgleichbar." beschreibt EINEN Teilaspekt, der
sich mit anderen der umfassenden Abwägung stellen musste. "Die Gutachter
verweisen andererseits auf die zu erwartenden Entlastungseffekte an den
Ortsdurchfahrten nach dem Bau der Ortsumgehung. Aus dieser Sicht sei die
Planung "zum Schutz der Anwohner vor Lärm und Schadstoffen eindeutig zu
befürworten".
Gemäß dem "Gesetz zur Umsetzung der UVP - Änderungsrichtlinie, der
IVU- Richtlinie und weiterer EG - Richtlinien zum Umweltschutz" ist eine
UVP für Straßen dieses Typs und dieser Art nicht notwendig.
Die Untergrundbeschaffenheit muss einen Durchlässigkeitsbeiwert von 1x 10
-9 m/sek. aufweisen. Falls der Untergrund diesen Durchlässigkeitsbeiwert nicht
aufweist, ist eine entsprechende Basisabdichtung zu schaffen. Der Abstand
zwischen Schüttkörperbasis und dem höchst zu erwartenden Grundwasserstand muss
mindestens 1 m betragen.
Über den cadmiumhaltigen Böden folgt eine 2 lagige Dichtungsschicht von
50 cm, die ebenfalls einen Durchlässigkeitsbeiwert von 1x 10 -9aufweisen muss.
Darüber erfolgt die Anlage einer Dränschicht von 25cm, dadurch wird das
versickernde Niederschlagswasser der Vegetationsschicht ordnungsgemäß gesammelt
und abgeleitet. Oberhalb der Dränschicht wird ein Vegetationsboden aufgebracht,
der je nach Bepflanzung eine Mächtigkeit zwischen 30-70 cm aufweist. Sowohl das
Abschieben der belasteten Böden, als auch der Wiedereinbau werden von einem
nach § 18 BBodSchG anerkannten Sachverständigen begleitet. Dieser ist befugt
und berechtigt, Arbeiten inkontaminierten Bereichen zu überwachen, so dass das
Wohl der Allgemeinheit durch die Durchführung dieser Arbeiten nicht
beeinträchtigt wird.
Flächen die einen Cadmium-Gehalt von 2 mg/kg aufweisen, müssen nicht
saniert werden.
Einwand: Der Schutz des
Grundwassers hat eine hohe Bedeutung.
Die auf Seite 12 (Schreiben Herleb) dargestellte Ist-Beschreibung der
geologischen Untergrundsituation in Boele ist nachvollziehbar richtig
dargestellt.
Auch der Hinweis auf grundsätzlich zu verbessernden Grundwasserschutz
wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht unterstützt. Sowohl die letzte Novelle
des Wasserhaushaltsgesetzes als auch die zukünftige Änderung des
Landeswassergesetzes sehen den europaweit geforderten Grundwasserschutz
ausdrücklich vor, der durch konkrete Maßnahmenprogramme umgesetzt werden wird.
Die weltweite Verschmutzung der Oberflächengewässer mit existierenden
Brunnen in Boele und dem dort besonders schützenswerten Grundwasser in
Verbindung zu bringen, ist bez. dieser kleinräumigen Baumaßnahme unangemessen
und nicht nachvollziehbar.
Die Belange des Natur- und Umweltschutzes insgesamt wurden bei der
Bearbeitung bzw. Aufstellung des Grünordnungsplanes berücksichtigt.
Einwand:
Folgen einer Grundwasserabsenkung
Jede auch durch bauliche Maßnahmen verursachte Grundwasserabsenkung hat
Auswirkungen auf die vorhandene grundwasserabhängige Vegetation. Die
Auswirkung einer Grundwasserabsenkung hängt sowohl von der Dauer einer Maßnahme
als auch von der Höhe des abzusenkenden Grundwasserspiegels ab. Es kann in den
meisten Fällen davon ausgegangen werden, dass eine vorübergehende
Grundwasserabsenkung, die nur während der Baumaßnahme erforderlich ist, keine
nachhaltigen Veränderungen der Bodenbeschaffenheit verursacht.
Für die bisherige Planung der Ortsumgehung in Troglage wurde unter dem
Aspekt Anschnitt grundwasserführender Schichten und temporäre
Grundwasserabsenkung während der Bauphase mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen
gerechnet.
Die Neuplanung sieht die Anhebung der Trasse vor. Ein Absacken der Häuser
oder Rissbildungen sind nicht zu erwarten, da die ebenerdige Lösung ja nur
punktuelle Eingriffe ins Grundwasser verursacht. Durch diesen relativ geringen
Eingriff unter Beachtung der Hausentfernung von der Trasse werden keine
Auswirkungen auf die bestehende Bebauung eintreten.
Eine erkennbare Veränderung der Grundwasserfließrichtung ist nur dann zu
erwarten, wenn eine erhebliche Grundwasserabsenkung vorgenommen werden muss.
So schmerzlich der Verlust des Hauses und der damit verbundenen
Identifikation mit der Örtlichkeit und des Heimatgefühls ist, gilt die Aussage,
dass durch die Ortsumgehung die Lebensqualität vieler Boeler Bürger auf Kosten
weniger Boeler Bürger - nimmt man in der engeren Betrachtung nur die Anzahl der
durch den Bau der Ortsumgehung Boele betroffenen Häuser, so müssen für diese
Umgehungs- und Entlastungsstraße lediglich insgesamt nur zwei Häuser abgerissen
werden - verbessert wird.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
zu 2.5.:
Schreiben des Herrn Martin Erlmann, Hilgenland 13, 58099 Hagen vom
16.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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zu I. 1.
Durch den lichtsignalgeregelten Fußgängerüberweg im Zuge der Turmstraße
wird der Lärmschutzwall/ Steilwall unterbrochen. Um eine Lücke im Schallschirm
zu vermeiden, wird hier beidseitig der Straße eine Schallschutzschleuse
(jeweils zwei parallel verlaufende Lärmschutzwände) errichtet.
Bei der Fußgängerampel handelt es sich um eine Bedarfsanlage, die nur auf
Anforderung durch den Fußgänger aktiviert wird. Nach den Richtlinien für den
Lärmschutz an Straßen - RLS 90, die für die Berechnung der
Verkehrslärmimmissionen maßgebend sind, gibt es einen Zuschlag für eine erhöhte
Störwirkung nur für lichtzeichengeregelte Kreuzungen und Einmündungen, aber
nicht für signalgeregelte Fußgängerüberwege. Sie braucht im Lärmgutachten nicht
gesondert gewürdigt werden.
zu I. 2.:
Die angesprochenen Freizeitnutzungen im Bereich Böhfeld sind über den
Autobahnanschlussstelle BAB A 1 Hagen-Nord direkt mit dem überörtlichen
Verkehrsnetz verknüpft.
Die Auswirkungen dieser Freizeitplanung können auf grund des Verfahrensstandes
zur Zeit noch nicht konkretisiert werden. Die Verwaltung geht allerdings davon
aus, dass sich bei Realisierung dieser Freizeitnutzung ggfs. mit verkehrslenkenden Maßnahmen
negative Auswirkungen auf den Ortskern Boele vermeiden lassen.
Zur erläuternden Klarstellung sei erwähnt: Erst eine Verkehrsverdoppelung
erhöht den Verkehrslärm gerade wahrnehmbar um 3 dB(A).
zu I. 3 und I. 4.: Hilgenland 13
Das Lärmgutachten berücksichtigt analog der Verkehrslärmschutzverordnung
- 16. BImSchV nur die durch den Straßenneubau ausgelösten
Verkehrslärmimmissionen. Lediglich für das zweite Obergeschoss auf der
Nordwest-Seite des Gebäudes Hilgenland 13 wurde eine Grenzwertüberschreitung
nachts von 2 dB(A) ermittelt.
Allerdings besteht dadurch ein grundsätzlicher Anspruch auf passiven Lärmschutz
am betroffenen Immissionsort.
Sollte
es tatsächlich zu Reflexionen kommen, wäre hiervon die der Ortsumgehung abgewandte
Seite betroffen. Dies würde aber nicht dazu führen, dass die Grenzwerte der 16.
BImSchV erreicht oder überschritten würden.
Im
Nahbereich der durch die Lärmschutzwand abgeschirmten Lärmquelle ist davon
auszugehen, dass vom Grundsatz her hier keine Lärmreflexionen wirksam werden.
Darüber hinaus wurde die Höhe der angrenzenden Gebäude gestaffelt, um evtl.
möglichen Reflexionen entgegenzuwirken.
zu I. 5.:
Mit
der geplanten veränderten Trassenführung der OU-Boele, weg von der
Troglösung, sind nachweislich
Lärmschutzeinrichtungen für die bestehende Bebauung beiderseits der Trasse
erforderlich.
Diese
im B.-Plan festgesetzten Maßnahmen in Form der Lärmschutzwälle eröffnen in
ihrem begrünten “Wirkungsschatten” in begrenztem Umfang die
Arrondierung/ Verdichtung der vorhandenen Bebauung ohne das Konfliktpotential
zwischen Verkehr und Wohnen zu erhöhen.
Die
verkehrlichen Verflechtungen der Quartiere diesseits und jenseits der geplanten
OU-Boele werden sich mit der neuen Höhenlage der Trasse verändert darstellen.
Die ehemals ebenerdigen Verbindungen können bis auf die fußläufige Querung
“Turmstraße” nicht aufrechterhalten werden. Die Erreichbarkeit des
Zentrums, der Friedhöfe etc. wird mit der geplanten Fußgängerbrücke im Bereich
Hilgenland bzw. der Neuanbindung der Turmstraße an die Lütkenheider Straße aber
weiterhin als zumutbar angesehen.
zu I. 6.:
Die
Entwässerungskonzeption wurde komplett überarbeitet und aufgrund der
ermittelten Fachdaten zu Boden, Baugrund und Entwässerungssituation vor Ort
festgelegt:
Die Daten zu Abflussmengen der einzelnen Flächen, die Grundlagendaten zur Gewässersituation, Einzugsbereiche sowie Festlegung der Regenereignisse wurden durch ein Fachbüro in Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt und der Unteren Wasserbehörde erarbeitet und dem Entwässerungskonzept zugrunde gelegt.
Im
Bebauungsplan sind keine zusätzlichen Festsetzungen für die Entwässerung
erforderlich, da diese außerhalb des Geltungsbereiches geregelt wird. Durch die
Neuordnung der Entwässerung sind auch keine privaten Flächen betroffen.
Für
die Einleitung in den Bunkebach und sonstige Maßnahmen, die für die
Durchführung des Entwässerungskonzepts notwendig sind, wurde in der 14.KW bei
der Unteren Wasserbehörde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 7 WHG
gestellt. Das Erlaubnisverfahren ist abgeschlossen, die Genehmigung des Antrages
liegt vor.
Ein
weiterer Gewässerausbau ist nicht erforderlich. Lediglich die Schließung einer
Lücke im Kanalnetz und die Reparatur eines Teilstückes muss vorgenommen werden.
zu II.
Mögliche Beeinträchtigungen
von Grundstücken und ihrer Nutzung sind mit anderen Belangen Gegenstand der
Abwägung über die Planung. Konkrete Schadensersatzforderungen gegen die Stadt
Hagen hinsichtlich Vermögensbeeinträchtigungen sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
Zur ergänzenden Argumentation verweisen wir auf die Ausführungen im Gerichtsurteil
des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 28.11.2005, S. 27 ff (Anlage 1 der
Vorlage). In seinem Urteil hat das Gericht die Trasse allgemein, die
städtebauliche Rechtfertigung für das Vorhaben, die Datengrundlagen zu Verkehr
und Umwelt und die Abwägungsvorgänge eindeutig bestätigt.
In der Anlage 2 zur Vorlage sind die im o.g. Schreiben erwähnten Briefe
von 1991 und 1993 inkl. der in der Verwaltungsvorlage Nr. 600032/1996
beschriebenen Abwägung beigefügt. Der Beschluss des Rates zur Abwägung wurde
am 26.09.1996 gefasst. Der Bebauungsplan wurde am 27.11.1997 vom Rat der Stadt
beschlossen und mit der Bekanntmachung am 21.03.98 rechtskräftig.
zu 2.6.:
Schreiben des Herrn Thomas Wortmann, Im Braucke 14, 58099 Hagen vom
19.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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zum Thema “Quereinstieg”:
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat eindeutig zum Ausdruck gebracht,
dass die Planung der Trassenführung und die Höhenlage der geplanten Straße
abwägungsfehlerfrei ist. Es wird daher eine Heilung des Verfahrens
durchgeführt, in dem die festgestellten Mängel beseitigt werden.
Es entspricht der geltenden Rechtsprechung, wonach eine Fehlerbehebung
stets auch “im Quereinstieg” möglich ist, indem das Verfahren an
der Stelle wieder aufgegriffen und fehlerfrei fortgesetzt wird, an welcher
Stelle der Fehler unterlief (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.1997 – 4 NB
40/96 (Koblenz)).
Nachdem aus dem “alten” Verfahren zur 1. Änderung der
Einleitungsbeschluss und die frühzeitige Beteiligung der Bürger als
ordnungsgemäß übernommen wurden, hat nach
der Überarbeitung der Planung vom 18.04. bis einschl. 19.05.06 die
Öffentliche Auslegung stattgefunden.
zum Thema Verkehrsdaten:
Die Prognose wird nicht aus der Analyse abgeleitet. Ausgehend von der Einwohnerprognose und zu erwartenden Infrastrukturänderungen wird eine separate Verkehrsnachfrage für die Modellberechnung ermittelt. Die hier berücksichtigten Prognosedaten sind daher nicht veraltet, sondern weiterhin relevant.
zum Thema Entwässerungskonzept:
Das Entwässerungskonzept ist in Bezug auf die Maßstäblichkeit des
Bebauungsplanes in der Begründung ausreichend beschrieben. Kanalbaupläne sind
nicht Bestandteil einer öffentlichen Auslegung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens.
Das wasserrechtliche Verfahren nach § 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist
nicht direkter Bestandteil eines Bebauungsplanverfahrens nach Baugesetzbuch.
Es handelt sich um ein eigenständiges Verfahren mit eigenen
Verfahrensschritten und Beteiligungen, das von der Unteren Wasserbehörde
bearbeitet wird. Es ist nicht öffentlich, die Unterlagen können aber bei der
unteren Wasserbehörde eingesehen werden.
Für
die Einleitung in den Bunkebach und sonstige Maßnahmen, die für die
Durchführung des Entwässerungskonzepts notwendig sind, wurde in der 14.KW bei
der Unteren Wasserbehörde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 7 WHG
gestellt. Das Erlaubnisverfahren ist abgeschlossen, die Genehmigung des
Antrages liegt vor.
zum Thema Wertminderung /Schadensersatz
Mögliche Beeinträchtigungen
von Grundstücken und ihrer Nutzung sind mit anderen Belangen Gegenstand der
Abwägung über die Planung. Konkrete Schadensersatzforderungen gegen die Stadt
Hagen hinsichtlich Vermögensbeeinträchtigungen sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
zu 2.7.:
Schreiben von Frau Rülle-Hengesbach, Märkische Straße 56-58, 44141
Dortmund vom 19.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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zur Änderung des Geltungsbereiches:
Die Änderungen des Geltungsbereiches ist in der Verwaltungsvorlage beschrieben und ausführlich begründet worden.
“Der Geltungsbereich für die 2. Fassung ändert sich gegenüber dem Einleitungsbeschluss zur 1.Änderung in folgenden Punkten:
·
Dadurch das, das ursprüngliche Plangebiet des
B-Plans Nr. 2/96 teilweise überlagernde Bebauungsplanverfahren Nr. 8/01, Teil
1, Ortskern Boele/Hilgenland bereits abgeschlossen wurde, ergeben sich im
Schnittpunkt mit der Dortmunder Straße wesentliche Änderungen für das Plangebiet.
Zum einen ist dies die Herausnahme des Kreuzungsbereiches mit der Dortmunder
Straße, da die hier erforderlichen Verkehrsflächen zwischenzeitlich im
Bebauungsplan Nr. 8/01, Teil 1, Ortskern Boele/Hilgenland planungsrechtlich
abgesichert wurden. Zum anderen gilt dies für die östlich der neuen Trasse
gelegenen Flächen wie Lärmschutzwall (mit begleitendem Weg), die
Wohnbauflächen am Hilgenland, die öffentliche Grünfläche und den Marktplatz.
· Die im Norden des Plangebietes ehemals als öffentliche Grünfläche und Kanalrecht festgesetzte Fläche (Flurstück 186) wird aufgrund einer geänderten Entwässerungskonzeption nicht mehr benötigt und wird daher aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen.
·
In den Sitzungen der Bezirksvertretung am
18.01.2006 und des Stadtentwicklungsausschusses am 31.01.2006 wurde außerdem
der Bau eines Kreisels auch an der Schwerter Straße vorgestellt und beraten.
Im Kreuzungsbereich zur Schwerter Straße wird das Plangebiet um eine Dreiecksfläche
erweitert, um hier die Flächen für den Kreisverkehr an der Schwerter Straße
abzusichern. Der östliche Teil des Kreisels ist durch die Festsetzungen im
Bebauungsplan Nr. 4/81 als öffentliche Verkehrsfläche bereits
realisierbar.”
Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die
“Problembereiche” absichtlich ausgeklammert werden sollen, wenn
die Festsetzungen bereits in angrenzenden Bebauungsplänen getroffen worden
sind bzw. die damals überplanten Flächen nicht mehr benötigt werden.
zum Unterschied 2. Fassung – 2. Änderung
Die
2. Fassung macht deutlich, dass ab der Bürgeranhörung ein Überarbeitung des
Planes stattgefunden hat. Es handelt sich um die Fortführung der 1. Änderung
und um eine Weiterentwicklung der Planung im Rahmen des Verfahrens.
Unterlagen zur Offenlage:
Der
Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 16.12.1999 den Bebauungsplan Nr.
2/96 (4/81) – Ortsumgehung Boele, 2. Bauabschnitt, zwischen Schwerter und
Dortmunder Straße als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde mit seiner
Veröffentlichung am 08.01.2000 rechtskräftig, das Verfahren war damit
abgeschlossen.
Die
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/96 Ortsumgehung Boele ist ein eigenständiges
Bebauungsplanverfahren, dass mit Beschluss des Rates der Stadt Hagen am
20.03.2003 eingeleitet wurde. Eine Notwendigkeit, die Unterlagen des
abgeschlossenen Verfahrens mit auszuhängen besteht nicht.
Hiermit wird verwiesen auf
das Schreiben 04.04.2003 von Frau Rülle-Hengesbach und die Seiten 32 ff der
Verwaltungsvorlage.
Zur wasserrechtlichen Problematik:
Die
Entwässerungskonzeption wurde komplett überarbeitet und aufgrund der
ermittelten Fachdaten zu Boden, Baugrund und Entwässerungssituation vor Ort
festgelegt:
Die Daten zu Abflussmengen der einzelnen Flächen, die Grundlagendaten zur Gewässersituation, Einzugsbereiche sowie Festlegung der Regenereignisse wurden durch ein Fachbüro in Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt und der Unteren Wasserbehörde erarbeitet und dem Entwässerungskonzept zugrunde gelegt.
Im
Bebauungsplan sind keine zusätzlichen Festsetzungen für die Entwässerung
erforderlich, da diese außerhalb des Geltungsbereiches geregelt wird. Durch die
Neuordnung der Entwässerung sind auch keine privaten Flächen betroffen.
Für
die Einleitung in den Bunkebach und sonstige Maßnahmen, die für die
Durchführung des Entwässerungskonzepts notwendig sind, wurde in der 14. KW bei
der Unteren Wasserbehörde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 7 WHG
gestellt. Das Erlaubnisverfahren ist abgeschlossen, die Genehmigung liegt vor.
Ein
weiterer Gewässerausbau ist nicht erforderlich. Lediglich die Schließung einer
Lücke im Kanalnetz und die Reparatur eines Teilstückes muss vorgenommen werden.
Verkehrsdaten
Die Prognose wird nicht aus der Analyse abgeleitet. Ausgehend von der Einwohnerprognose und zu erwartenden Infrastrukturänderungen wird eine separate Verkehrsnachfrage für die Modellberechnung ermittelt. Die hier berücksichtigten Prognosedaten sind daher nicht veraltet, sondern weiterhin relevant.
Durch eine momentane Beobachtung von 3 Kraftfahrzeuge vor einer roten Ampel können weder Rückschlüsse auf die Verkehrsmenge gezogen, noch irgendwelche verkehrlichen Sanierungsbedürfnisse beurteilt werden.
Enteignung
Grundsätzlich ist die Umsetzung einer Planung nicht Gegenstand des
Verfahrens.
Im Einzelfall kann die Realisierung der Planung davon abhängig sein,
bodenordnende Maßnahmen durchzuführen. Im Regelfall wird darüber zu verhandeln
sein (freihändiger Erwerb), in welchem Umfang Grundstücke entschädigt/getauscht
oder erworben werden können.
Für den Fall, dass eine Einigung nicht erzielt werden kann, kann das
Mittel der Enteignung, §§ 85 ff BauGB herangezogen werden. Die
Enteignungsvoraussetzungen nach § 87 BauGB dürften hier vorliegen,
insbesondere, da das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung erfordert, weil
ohne sie die angestrebten Planziele nicht verwirklicht werden können.
zu den Anregungen der Rechtsanwaltskanzlei
Wiltrud Rülle-Hengesbach vom 04.04.2003,
- Brief -
hier eingegangen am 09.04.2003
Frau Rechtsanwältin Rülle-Hengesbach vertrat die Interessen der Frau Anette Krüger, Am Baum 31 und der Frau Christel Szallis, Turmstraße 15, beide 58099 Hagen.
Nach erneuter Überprüfung der Argumente bleibt
die Verwaltung, bis auf geringfügige Überarbeitungen, bei der Stellungnahme
zum Brief vom 04.04.2003.
Zur ergänzenden Argumentation verweisen wir auf die Ausführungen im Gerichtsurteil
des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 28.11.2005, S. 27 ff (Anlage 1 der
Vorlage). In seinem Urteil hat das Gericht die Trasse allgemein, die
städtebauliche Rechtfertigung für das Vorhaben, die Datengrundlagen zu Verkehr
und Umwelt und die Abwägungsvorgänge eindeutig bestätigt.
Stellungnahme der Verwaltung:
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zu I. Allgemeines
1. Die Offenlage zur 1. Änderung, 2. Fassung des
Bebauungsplanes Nr. 2/96 (481), Ortsumgehung Boele -, 2. Bauabschnitt,
zwischen Schwerter Straße und Dortmunder Straße fand gemäß den üblichen
Gepflogenheiten der Stadt Hagen bez. der öffentlichen Auslegung von
Bebauungsplänen statt. Die Bürger wurden gemäß ihren Fragen umfassend und nach
bestem Wissen und Gewissen informiert. Rechtlich eindeutige, festlegende Bestimmungen
zur Durchführung der öffentlichen Auslegung (Durchführungsverordnung) existieren
nicht.
2.
s.o.
3. Die
Änderungsqualität wird nicht suggeriert sondern besteht aufgrund entsprechender
Gutachten bez. Qualität und Notwendigkeit. Der "alte Plan"
(Bebauungsplan) ist seit dem 08.01.2000 rechtsverbindlich und besteht solange
weiter, wie er nicht für nichtig erklärt oder durch eine rechtskräftige
Änderung oder durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt wird. Es gibt keine
Verzahnung der Planinhalte, da die Änderung, wie der Name schon sagt, die
Aussage des ursprünglichen Planes verändern soll und damit eine eigenständige,
auf der Grundlage des alten Planes fußende, veränderte Altplanung, also keine
grundsätzliche Neuplanung darstellen soll. Eine Verzahnung der Planinhalte alt
und neu kann es hierbei nicht geben, da auch die Änderung als solche eine
eigenständige Planung darstellt. Die Konflikte, die durch die Änderung
entstehen, werden im Rahmen der Offenlage und der nachfolgenden Abwägung
diskutiert und ausgefochten.
4. Die Achse der Ortsumgehung Boele, 1.
Änderung, 2.Fassung entspricht exakt der Achse der alten Planung. Die
Fahrbahnbreiten sind identisch. Die Modalitäten für die Einbindung in die
Landschaft (s. I. Allgemeines Punkt 4, Satz 3) sind bereits für die alte Trasse
im Rahmen der Ausgleichsrechnung berücksichtigt worden. Die dort zugrunde gelegten Entfernungen der
Einflussbereiche der Straße ändern sich durch die Höhenlage der Trasse nicht
oder nur ausgesprochen geringfügig. Da sich durch das Herausheben der Trasse
aus dem Grundwasser eine gegenüber der alten Führung bessere Lösung ergibt,
muss dies nicht negativ dargestellt werden. Da lt. Gutachten das Grundwasser
auch bei einer Trogführung nicht sonderlich beeinflusst wurde, wird von einer
positiven Darstellung ebenfalls abgesehen. Die Trogführung hätte bez. der
Versiegelung und des damit einhergehenden Einflusses auf das Oberflächenwasser
und die Grundwasserneubildung den gleichen Effekt wie die jetzige Führung
gehabt.
5. Die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes dient gem. § 3 Abs. 2 BauGB dazu, dass die Bürger im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens darauf hingewiesen werden, dass zu den
Planungen Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können
(s.a. 1.).
Zu II. Verkehrskonzept
1. Die Ermittlung aktueller Verkehrsbelastungen
erfolgt nach Verfahren und Methoden, die äußerst zuverlässige Ergebnisse
produzieren. Sie werden für das gesamte sog. relevante Straßennetz in Hagen
auf der Grundlage unterschiedlicher Ausgangsdaten berechnet und durch
Zählungen überprüft. Ergebnisse verändern sich also im Laufe eines
(langwierigen) Planungsverfahrens je nach Bezugszeitpunkt mehrfach.
Verkehrsprognosen benötigen darüber hinaus nicht nur annähernd zuverlässige
Vorhersagen allgemeiner Entwicklungstrends zur Wohnbevölkerung, zum
Motorisierungsgrad, zum Verkehrsverhalten etc., sondern auch eine Beschreibung
und Festlegung des zum Prognosezeitpunkts gültigen und verfügbaren Straßennetzes
mit allen Qualitäten ("Leistungsfähigkeit"). Damit fließen hier
Annahmen ein über die zu erwartende Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele und
Vorhaben. Verkehrsprognosen sind in diesem Sinne selbst Bestandteil eines
laufenden, veränderbaren Prozesses. Verkehrsdaten werden richtigerweise
ständig fortgeschrieben, Prognosen werden (etwa jährlich) aktualisiert.
Seit
Mitte/Ende der 90er Jahre wird für Hagen ein Bevölkerungsrückgang
prognostiziert, der sich auf das Gesamtverkehrsaufkommen auswirkt, sich zum
Teil bereits in rückläufigen Berechnungsergebnissen aktueller
Verkehrsbelastungen, erst recht in Prognosedaten niederschlägt.
Auch die in der Schalltechnischen Untersuchung (01.04.2004) verwendeten
Prognose-Zahlen über die Verkehrsbelastung der Ortsumgehung, 2. Bauabschnitt
sind hier einzuordnen. Tatsächlich entsprechen sie weitgehend den aktuellen
Prognosen aus 2002. Die Belastungszahlen der angegebenen Straßen (-abschnitte)
können im übrigen nicht zu Vergleichszwecken addiert werden. Sie sind jeweils
Teilmengen der Verkehrsmengen auf den vor- oder nachgelagerten Straßen
(-abschnitten).
2.
Es macht bei der Betrachtung von Verkehrsströmen bzw. deren Umlenkung
und Umleitung keinen Sinn, den "Umleitungskorridor" möglichst weit
zu fassen und die Probleme in weiter entfernte Stadt-/Wohnbereiche zu
verlagern. Geplant ist in diesem Fall eine Ortsumgehung und keine
Stadtumfahrung. Somit werden bei den Ausmaßen/Ausdehnungen des Ortes Boele und
der Ortsumgehung die Proportionen durchaus richtig eingeschätzt und gewahrt.
3. Eine Ortsumgehung hat immer den Zweck, einen
Ortskern/Ortsbereich, sei es mit oder ohne Marktplatz, von durchfahrenden
Verkehren (Durchgangsverkehr) zu
entlasten. Es ist unsinnig, unbenutzte/unbenutzbare Plätze zu schaffen und den
bislang dort untergebrachten ruhenden Verkehr in die umliegenden Wohnstraßen
zu verdrängen. Eine eigenständige Bebauung des Marktplatzbereiches und des
Ortskernes findet in einem eigenständigen Verfahren statt.
4. Die Bebauungspläne können zwar in der dargestellten
Form in Zusammenhang gebracht werden, jedoch bedingt keines dieser Projekte
zwangsläufig das Andere. Vordringliches Ziel der Ortsumgehung Boele ist die
Entlastung des gesamten Ortskernbereiches Boele und dessen Umgestaltung, wobei
der Marktplatz ein Teilbereich des Umgestaltungsraumes ist.
4.1 Die Bebauungspläne werden getrennt entwickelt
und sind zeitlich nicht aneinander gekoppelt.
4.2 Der Bebauungsplan zum 2. Bauabschnitt der
Ortsumgehung Boele ist ein eigenständiger Bebauungsplan. Die Abwägung über die
Problematik Straße findet ausschließlich in diesem Verfahren statt.
4.3 Nach Untersuchung vieler Alternativen hat
sich die geplante und nun weiterverfolgte Trasse der Ortsumgehung Boele für den
2. Bauabschnitt ob in Troglage oder ebenerdig als beste Alternative
herausgestellt. Die Abwägung des Für und Wider für alle Betroffenen (Be- und
Entlastete) hat stattgefunden.
Das
Hauptverkehrsstraßennetz in Boele mit zwei klassifizierten Straßen (Landesstraßen
L 675/Schwerter Straße und L 704/Dortmunder/Hagener Straße) stellt die
Verbindung überregionaler Straßen - insbesondere der Autobahn A 1/Hagen-Nord -
mit großen Teilen des Hagener Stadtgebietes (Mitte und Nord) sicher. Die
regionale und örtliche Bedeutung dieser Straßen geht damit weit über den
Bereich Boele hinaus. Die unbestrittenen nachteiligen Folgen besonders für den
Ortskern von Boele erfordern gerade eine Lösung, den Konflikt zwischen
städtebaulichen Qualitäten einerseits und Sicherung der regionalen und
überregionalen Verkehrsverflechtungen andererseits verträglich zu gestalten.
Für die genannten Straßen sind allein deshalb restriktive Maßnahmen gegen
Durchgangsverkehre wie Sackgassen, Einbahnstraßen u.a. nicht sinnvoll, weil
damit der Durchgangsverkehr unkontrollierbar auf andere Straßen verdrängt wird
- mit allen negativen Konsequenzen.
Verkehrsberuhigung und Straßenrückbau sind vielmehr Maßnahmen, die nach Realisierung der Ortsumgehung für
große Teile des Boeler Zentrums erst möglich und auch geplant werden.
Die
Lenkung des Güterverkehrs und eine Entlastung des Ortskerns Boele vom Schwerlastverkehr
ist wegen fehlender Alternativrouten zur Zeit ebenfalls nicht möglich. Durch
den Bau der Ortsumgehung kann der gesamte ortsfremde Güterverkehr aus dem
Boeler Zentrum verdrängt werden. Die Änderung der Klassifizierung von Straßen
allein ist zur Bewältigung von verkehrsbedingten Emissionen nicht geeignet,
wenn keine wirkungsvollen Maßnahmen zur Verkehrsentlastung durchgeführt
werden. Nach Fertigstellung der gesamten Ortsumgehung werden aber die heute
hoch belasteten Straßen im Ortskern (Hagener Straße, Denkmalstraße, Schwerter
Straße/Markt) in ihrer Verkehrsfunktion, Verkehrsbelastung und - teilweise -
durch Rückbau auch in ihrer Gestaltung einen anderen Charakter erhalten.
Immissionsgrenzwerte sind bei Straßenneubauten in jedem Fall einzuhalten. Der
erforderliche Nachweis für die Neuplanung "Ortsumgehung" ist im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens geführt worden.
Die
Einhaltung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist darüber hinaus unabhängig
von allen planerischen Konzepten durch die zuständigen Behörden durchzusetzen.
Dies gilt auch für die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf
der Ortsumgehung (Entwurfsgeschwindigkeit: 60 km/h).
Die
Mobilität der Kunden wird in einem vom Durchgangsverkehr und von diesem hervorgerufenen
Belastungen des Straßennetzes befreiten Ortskern eher gesteigert, die
Erreichbarkeit der Geschäfte und das Parkraumangebot verbessert. Einzelne
negative Erfahrungen lassen sich nie verallgemeinern. Insgesamt gesehen handelt
es sich daher um eine intelligente Verkehrsführung, die im Endeffekt allen
Beteiligten zugute kommt.
5. Kurzfristige individuelle, subjektive
Eindrücke ersetzen nicht die durchgeführten Zählungen über einen längeren
Tageszeitraum oder in den Verkehrsspitzenstunden.
5.1
s.o.
Die
schwankende Verkehrsbelastung, so auch relativ verkehrsarme Zwischenzeiten,
kann verschiedene Ursachen haben und kann die durchgeführten Erhebungen und deren
Fortschreibungen im Vorfeld der Planungen zur Ortsumgehung Boele weder widerlegen
noch bestätigen.
5.2
s.o.
In
den o.a. verkehrsarmen Zwischenzeiten sinkt das Konfliktpotential zwischen
Fußgängern und Autofahrern automatisch. Auch wird die Anzahl der Fußgänger
hier verschwiegen.
5.3 Die durchgeführten Verkehrszählungen zeigen,
dass der Verkehr nicht in 2 mal 1 Stunde durch den Ortskern Boele geführt
werden kann und nur dann ein "signifikanter Verkehrsdruck" entsteht.
Bei den bestehenden Verkehrsbelastungen ist die Entlastung der innerörtlichen
Straßen und der durch den Neubau der Umgehungsstraße mögliche, bessere Schutz
aller Boeler Bürger vor den Emissionen des Kfz-Verkehrs durchaus Anlass genug
für den Neubau einer Straße, deren Eingriff in Natur und Umwelt durch entsprechende
Ausgleichsmaßnahmen mehr als ausgeglichen wird. Eine Kanalisierung durch
verkehrstechnische Maßnahmen kann dies nicht erreichen (s.o.a. Stellungnahmen).
Zu III. Folgenabschätzung
1. Der Ausgleich des Eingriffs des
Straßenprojektes erfolgt im Teil B des Bebauungsplanes Nr. 2/96 (481),
1.Änderung, 2. Fassung - Ortsumgehung
Boele -,
2. Bauabschnitt, zwischen Schwerter Straße und Dortmunder Straße, der aufgrund
der großzügigen Bemessung der Ausgleichsmaßnahmen für die Änderung der
Straßenplanung nicht geändert werden muss. Der Trog war kein Ausgleich für den
Eingriff sondern ein Mittel zum Zweck des Lärmschutzes, der jedoch in der
gleichen Wirksamkeit (von geringfügigen Abweichungen in kleineren Bereichen
abgesehen) durch die Lärmschutzwälle in der geänderten Planung gewährleistet
wird und einer anders gestalteten Beibehaltung von bestehenden
Wegeverbindungen. Diese Lärmschutzwälle/Lärmschutzsteilwälle werden, wenn
möglich und sinnvoll, auf ihrer der Ortsumgehungsstraße abgewandten Seite der
umgebenden Landschaft und der Umgebung angepasst.
2. Die die ebenerdige Führung der Trasse
begleitenden Lärmschutzeinrichtungen gewährleisten weitgehendst den gleichen
Lärmschutz wie die Trogführung. Wo die aktiven Schallschutzmaßnahmen nicht
ausreichen und eine Erhöhung des aktiven Schallschutzes unter Würdigung der
Gesamtumstände und des Stadtbildes nicht zu vertreten ist, werden auf Kosten
des Straßenbaulastträgers passive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster etc.)
ermöglicht.
3. Der Eingriff ist ausgleichbar und wird gem.
der entsprechenden Kompensations-berechnung ausgeglichen (s.o.).
4. Die seinerzeit durchgeführten
Untersuchungen/Gutachten zur Grundwassersituation kamen zu Ergebnissen, die die
Trogführung des 2. Bauabschnittes der Ortsumgehung Boele möglich und machbar
darstellten. Die seinerzeitige Lage in einer Wassergewinnungs-/Wasserschutzzone
steht in keinem Zusammenhang mit der Möglichkeit der Errichtung eines
Bauwerkes. Durch eine mittlerweile stattgefundene Änderung der Wasserschutzzonenausdehnung
liegt die Trasse der Ortsumgehung Boele, 2. Bauabschnitt, nicht mehr in einer
Wasserschutzzone, was jedoch die in den jetzigen Untersuchungen vorgefundene
Grundwassersituation nicht entsprechend verändert. Die notwendigen
Ermittlungen/Untersuchungen wurden und werden mit der entsprechenden Sorgfalt
durchgeführt.
5. Wie schon vorher (s.o.) ausgeführt, wurden
entsprechende Untersuchungen zur Grundwassersituation durchgeführt. Die auf
Grundlage dieser Untersuchungen mögliche Planung wurde im Bebauungsplan
festgesetzt und dieser Bebauungsplan vom Rat als Satzung beschlossen Die alte,
tiefer gelegte Planung ging von einer besseren Einbindung der Trasse der
Ortsumgehung Boele in die umgebende Landschaft und einem insgesamt anders
gearteten aber nicht effektiveren Lärmschutz aus. Die Lage der Trasse als
solcher steht in diesem Änderungsverfahren nicht zur Diskussion, da sich die
Führung der Ortsumgehung in der geplanten Form als die beste Alternative unter
allen untersuchten Varianten herausgestellt hatte.
6. Der Bau einer Straße wie auch jedes anderen
Bauwerkes führt zu einer Flächenversiegelung. Dieser Eingriff wird gem. den
entsprechenden Ausgleichsrechnungen (s.o.) ausgeglichen. Da der Bau der Straße
entsprechend den technischen Regelwerken für die Erstellung solcher Bauwerke
erfolgt, und der Straßenkörper nahezu ebenerdig verläuft, sind die seinerzeit
vom Gutachter schon als gering beschriebenen baulichen Einwirkungen auf die
Umgebung und das Grundwasser als eher noch geringer anzusehen. Ein Absacken der
Häuser oder Rissbildungen sind nicht zu erwarten, da die ebenerdige Lösung ja
nur punktuelle Eingriffe ins Grundwasser verursacht. Durch diesen relativ geringen
Eingriff unter Beachtung der Hausentfernung von der Trasse werden keine Auswirkungen
auf die bestehende Bebauung eintreten. Der Schutz der Umgebung vor den
Auswirkungen der baulichen Maßnahme, sofern er sich auf die Erstellung des
Bauwerkes bezieht, unterliegt den bauausführenden Organen und ist nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
7. Artikel 14 GG bezieht sich neben dem Schutz
des Eigentums auch auf seinen Gebrauch zum Wohl der Allgemeinheit. Bei der
geplanten Ortsumgehung Boele handelt es sich um eine Maßnahme, mit der der
eigentliche Ortskern verkehrsberuhigt und städtebaulich aufgewertet werden soll, unter Berücksichtigung der Belange aller
Einwohner des Ortes Boele.
Die
Punkte 7.1, 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3 werden, da sie sich insgesamt auf ein und
dasselbe Problem beziehen, zusammenfassend abgehandelt.
Der
Gebrauch der Turmstraße als solcher wird durch die Planungen zur Ortsumgehung
Boele nicht eingeschränkt. Die Interessen eines einzelnen Anliegers müssen
hinter das Wohl der Allgemeinheit, hier aller Boeler Bürger, die durch die
Ortsumgehung Boele entlastet werden, zurücktreten. Die bestehenden
Wegebeziehungen bleiben, wenn auch in geänderter Form, erhalten. Der geplante
Fußgängerüberweg mit einer Fußgängerschleuse im Lärmschutzwall wird an dieser
Stelle vorerst als beste Lösung für alle Personengruppen angesehen. Die
Zugänglichkeit/Erreichbarkeit des Betriebes der Frau Szallies wird nicht
eingeschränkt, die Nähe zu den Kunden bleibt in bezug auf den Ortskern Boele
vollständig gleich und das über den Anschluss Turmstraße / Schwerter Straße zu
erreichende Hauptstraßennetz auch für die weitere Umgebung uneingeschränkt
erhalten.
Da
die Existenz der Frau Szallies durch die Planung nicht eingeschränkt bzw.
gefährdet wird, ist kein Sozialplan erforderlich.
7.2 Wohnqualität vermittelt und definiert sich
nicht allein durch Straßenferne sondern durch das gesamte Umfeld. Für Boele
bedeutet dies, dass durch den Neubau der Ortsumgehung Boele die Attraktivität
des gesamten Ortskerns mit den hier angesiedelten Aktivitäten (Handel, Dienstleistungen etc.) gesteigert
wird, während die Wohnqualität und Wohnlage im Grünen und in Ortskernnähe
erhalten bleibt, da die Lärmschutzeinrichtungen ebenfalls eingegrünt werden.
Zu IV. Ergebnis
1. Die Planung zur Ortsumgehung Boele fußt auf den
entsprechenden gesetzlichen Grundlagen Flächennutzungsplan und der Erstellung
des daraus entwickelten Bebauungsplanes. Die Ermittlungen sind zeitnah
angepasst, die Methodik entspricht den üblichen Standards, es werden die
Probleme vieler Boeler auf Kosten einiger Boeler (die jedoch dabei gut gegen
schädliche Umwelteinwirkungen zu schützen sind) gelöst, Umweltfaktoren werden
berücksichtigt und der Eingriff entsprechend ausgeglichen, Betriebe werden
nicht vernichtet (s.o.).
2. Die Bebauungspläne Marktplatz/Ortskern und
Ortsumgehung Boele sind eigenständige Bebauungspläne (s.o.).
3. Der Verkehrsentwicklungsplan wurde mit Hilfe
eines Fachbüros erstellt. Die Ermittlung aktueller Verkehrsbelastungen erfolgt
nach Verfahren und Methoden, die äußerst zuverlässige Ergebnisse produzieren.
Sie werden für das gesamte sog. relevante Straßennetz in Hagen auf der
Grundlage unterschiedlicher Ausgangsdaten berechnet und durch Zählungen
überprüft. Ergebnisse verändern sich also im Laufe eines (langwierigen)
Planungsverfahrens je nach Bezugszeitpunkt mehrfach. Verkehrsprognosen benötigen
darüber hinaus nicht nur annähernd zuverlässige Vorhersagen allgemeiner Entwicklungstrends
zur Wohnbevölkerung, zum Motorisierungsgrad, zum Verkehrsverhalten etc.,
sondern auch eine Beschreibung und Festlegung des zum Prognosezeitpunkts
gültigen und verfügbaren Straßennetzes mit allen Qualitäten
("Leistungsfähigkeit"). Damit fließen hier Annahmen ein über die zu
erwartende Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele
und Vorhaben. Verkehrsprognosen sind in diesem Sinne selbst Bestandteil
eines laufenden, veränderbaren Prozesses. Verkehrsdaten werden richtigerweise
ständig fortgeschrieben, Prognosen werden (etwa jährlich) aktualisiert.
Seit
Mitte/Ende der 90er Jahre wird für Hagen ein Bevölkerungsrückgang
prognostiziert, der sich auf das Gesamtverkehrsaufkommen auswirkt, sich zum
Teil bereits in rückläufigen Berechnungsergebnissen aktueller
Verkehrsbelastungen, erst recht in Prognosedaten niederschlägt.
Auch die in der Schalltechnischen Untersuchung (01.04.2004) verwendeten
Prognose-Zahlen über die Verkehrsbelastung der Ortsumgehung, 2. Bauabschnitt
sind hier einzuordnen. Tatsächlich entsprechen sie weitgehend den aktuellen
Prognosen aus 2002. Die Belastungszahlen der angegebenen Straßen (-abschnitte)
können im übrigen nicht zu Vergleichszwecken addiert werden. Sie sind jeweils
Teilmengen der Verkehrsmengen auf den vor- oder nachgelagerten Straßen
(-abschnitten).
Die
gleichbleibende Belastung wird nicht behauptet sondern anhand von Untersuchungen
und Prognosen kommentiert.
4. Es erfolgt keine ausschließliche Orientierung
am Erhalt/Erwerb von Finanzierungsmitteln. Das Bebauungsplanverfahren wird auf
Grundlage der politischen Beschlüsse gemäß den gesetzlichen Regelungen des
BauGB durchgeführt.
5. Ein "Ermittlungsvakuum" kann nicht
gesehen werden. Der Eingriff ist ermittelt und wird entsprechend ausgeglichen,
die Betroffenheiten sind bekannt und werden soweit möglich und sinnvoll durch
entsprechende bauliche Maßnahmen minimiert.
6. In der Offenlage als abgeschlossene
Untersuchungen dargestellte Gutachten etc. sind als abgeschlossene
Untersuchungen anzusehen. Der "vorlaufende Bebauungsplan" hat
Bestand, er ist rechtskräftig (s.o.).
7. Kleingartenanlagen, auch wenn sie die
Wohnqualität erhöhen und zur Identifikation und Verwurzelung von Mietern
beitragen, unterliegen ebenfalls den langfristigen Planungen der Gemeinde, die
im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Somit konnte von einem dauerhaften
Bestand dieser Gärten nicht ausgegangen werden. Dass der Verlust der
Kleingärten zwanghaft zu Fluktuation und Leerständen und allen damit
verbundenen Problematiken führt, ist eine nicht bewiesene Behauptung, die nicht
nachvollzogen werden kann.
8. Der Eingriff in den Grüngürtel ist ermittelt,
die entsprechend notwendigen Ausgleichsmaßnahmen werden zu gegebener Zeit wie
vorgesehen durchgeführt. Ein Grüngürtel, wenn auch in anderer Form (begrünter Lärmschutzwall) wird die
Ortsumgehung Boele zwischen Dortmunder Straße und Schwerter Straße begleiten.
Dieser Grüngürtel wird durch die die Lärmschutzwälle am Wallfuß begleitenden
Fuß- und Radwegeverbindungen, die auch ein nahezu Kfz-freies Erreichen der
Ausgleichsflächen im Malmkebachtal ermöglichen, für große Teile der Boeler
Bevölkerung erlebbarer sein als der heutige Grüngürtel.
9. Es werden keine Betriebe verdrängt. Die
Verkehrsberuhigung, die sich zu einem großen Teil durch die Herausnahme des für
die Betriebe nicht relevanten Durchgangsverkehrs aus den Straßenzügen, die auch die einen großen Teil der Kundschaft
stellenden Einwohner Boeles für ihre Einkäufe mit dem Kfz benutzen werden,
ergibt, wird sich eher positiv auswirken (s.o.).
10. Die Vernichtung gewachsener, belastbarer,
sozialer Strukturen durch die Ortsumgehung Boele kann nicht nachvollzogen
werden.
11. Es handelt sich um eine realitätsbezogene
Planung unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse im Hinblick auf
die langfristige Entwicklung des Ortskerns Boele sowie damit des gesamten
Ortes.
12. Das Beweissicherungsverfahren bez.
irgendwelcher durch den Bau der Ortsumgehung hervorgerufener Bauschäden ist
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
13. Im Rahmen der Grundstücksverhandlungen liegt
es in der Abstimmung von Verkäufer und Erwerber, ob ein finanzieller Ausgleich
oder ein entsprechender Grundstückstausch (Ersatzlandbeschaffung) vereinbart
wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
zu den Schreiben der Rechtsanwältin Frau Rülle-Hengesbach vom 18.08.2003 und
07.11.2005:
Den in Bezug genommenen schriftsätzlichen Ausführungen der Rechtsanwältin Rülle-Hengesbach aus dem Verfahren 10 D 68/03.NE OVG Münster zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Planes ist, soweit ihnen nicht mit diesem ergänzenden Verfahren Rechnung getragen wurde, aus den zutreffenden Gründen des Gerichts (Urteilsauszug in Anlage 1), denen sich die Verwaltung nach Überprüfung anschließt, nicht zu folgen. Im Einzelnen sind dies:
1. Schreiben vom
18.08.2003
Zu I. Planungshintergrund
1. Das Bebauungsplanverfahren Nr. 2/96 (481) OU-Boele, dient der Realisierung des 2. Bauabschnittes der Ortsumgehung Boele zwischen der Schwerter Straße und der Dortmunder Straße.
2. Die für die Vorplanungen/Planungen grundlegenden Gutachten datieren aus der Zeit von 1985 bis 1994. Sie wurden im Rahmen der Planungen wiederholt teilweise überprüft, um den Änderungen in der Verkehrsdatengrundlage gegebenenfalls Rechnung tragen zu können. Im Rahmen der Untersuchungen zum Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Hagen konnten die maßgeblichen Prognosezahlen der Verkehrsbelastung aufgrund neuerer Erhebungen und Berechnungen nach unten korrigiert werden. Daraus folgt, dass die erstellten Gutachten für die insgesamt gesehen positivere Verkehrsentwicklung auch weiterhin als Grundlage angesehen werden können. In dem Erläuterungsbericht zur Umweltverträglichkeitsstudie des Büros Heimer + Herbstreit Umweltplanung von Mai 1994 wird die "Nullvariante" mit in die Untersuchungen "eingestellt". Alternativuntersuchungen zur Trassenführung sind im Rahmen des Gesamtverfahrens "Ortsumgehung Boele" bereits auf Grund entsprechender Anregungen einzelner Bürger hin untersucht, aber letztlich verworfen worden. Dies wurde in den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung zu den jeweiligen Anregungen der Bürger in Vorlagen zum Verfahren dokumentiert.
3. s.o.
4. Die jetzt geplante Lösung für den Bau des 2. Bauabschnitts der Ortsumgehung Boele (veränderte Höhenlage der Trasse der Ortsumgehung) stellt in der Summe seiner Auswirkungen keine erhebliche Veränderung gegen über dem alten geplanten Eingriff (sog. “Troglösung”) dar (s.a. Punkt 4. unter "II. Plannachteile").
5. Für die Troglage der Trasse lagen Gutachten vor, die die Grundwasserproblematik (s. a. Punkt 6.) anders beschrieben und den Trog machbar erscheinen ließen. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen zum Baubeginn wurden gegenüber dem vorhergehenden Gutachten veränderte Grundwasserstände festgestellt. Der Antragsgegner behält sich vor, zu diesem Punkt ergänzend Stellung zu nehmen, sofern und soweit das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält. Um einen entsprechenden richterlichen Hinweis wird hiermit gebeten.
6. Die Grundwasserproblematik wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie des Büros Heimer + Herbstreit Umweltplanung von Mai 1994 ebenfalls untersucht.
7. zu 7.1 und 7.2:
Die Finanzierung der Maßnahme ist mit Bund- und Länderzuschuss sowie
Eigenanteil der Stadt Hagen gesichert.
8. Diese Anmerkungen beziehen sich ausschließlich auf die Offenlage der 1. Änderung, 1.Fassung im Jahr 2003 und sind für das Verfahren zur 1.Änderung, 2.Fassung (Offenalge 2006) nicht relevant.
Zu II.: Plannachteile
1. Hier handelt sich um eine Feststellung, die nicht kommentiert werden kann.
2.
Die
Ortsumgehung Boele ist eine seit Jahrzehnten in der Planung befindliche Umgehungsstraße
für den Boeler Ortskern und als solche im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan
der Stadt Hagen in ihrer Lage dargestellt. Auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes
wurde der Bebauungsplan Nr. 2/96 (481), Teil A - Ortsumgehung Boele -, 2.
Bauabschnitt, von Schwerter Straße bis Dortmunder Straße erstellt. Die in den
für die Ortsumgehung und ihre "Nebenanlagen" benötigten Flächen befindlichen
Gärten sind keine Dauerkleingartenanlage, die planungsrechtlich gesichert
wären. Sie genießen keinen Bestandsschutz. Wegen des langen Planungsvorlaufes
der Ortsumgehung wurde die künftige Trasse bereits langfristig von Neubebauung
freigehalten. Es handelt sich deshalb hier, wie vielfach festgestellt, nicht um
eine Zerschneidung des Ortes bzw. Zerschneidung und Entwertung eines
Erholungsraumes, sondern um eine Maßnahme, mit der der eigentliche Ortskern
verkehrsberuhigt und städtebaulich aufgewertet werden soll und zwar unter
Berücksichtigung der Belange aller Einwohner des Ortsteils Hagen-Boele.
3.
Zu diesem
Punkt wird auf die Stellungnahme der Verwaltung in der Satzungsvorlage zu dem
Schreiben der Raín Frau Rülle-Hengesbach vom 04.04.2003 verwiesen. Im Rahmen
der Grundstücksverhandlungen liegt es in der Abstimmung von Verkäufer und
Erwerber, ob ein finanzieller Ausgleich oder ein entsprechender Grundstückstausch
(Ersatzlandbeschaffung) vereinbart wird.
4.
Die alte,
tiefer gelegte Planung ging von einer besseren Einbindung der Trasse der
Ortsumgehung Boele in die umgebende Landschaft und einem insgesamt anders
gearteten aber nicht effektiveren Lärmschutz aus. Die Lärmbelastung der Mieter
des Wohnquartiers "Am Baum" erhöht sich durch den geplanten
ebenerdigen Ausbau der Ortsumgehung Boele gegenüber der vorhergehend geplanten
Troglösung nur geringfügig. Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen wurden durch
einen Gutachter überprüft. Aus eben diesem Grund wird durch die geänderte Planung
gegenüber der ursprünglichen Planung auch kein Verlust an Wohnqualität
hervorgerufen. Das Grundstück weist eine gewisse Vorbelastung durch Lärm von
der Dortmunder Straße her auf.
Mit der geplanten 1. Änderung, 2.Fassung zum
Bebauungsplan Nr.2/96 wird von der bisher vorgesehenen Trogführung der Trasse
zugunsten einer weitgehend ebenerdigen Trassenführung abgewichen. Insofern
verlieren die bisher vorliegenden Aussagen des lufthygienischen Gutachtens -
die sich auf die Variante Trogführung beziehen - ihre Gültigkeit. Konkrete
Aussagen bez. der Immissionshöhe und den damit einhergehenden lufthygienischen
Belastungen (Vergleich mit Grenzwerten, etc.) sind nur auf der Grundlage eines
neuen Immissionsgutachtens möglich. Aus den zwischenzeitlich abgeschlossenen
Untersuchungen zur Umsetzung der 23. BImSchV bzw. zum EU-Luftreinhalteplan-Plan
Hagen lassen sich dennoch folgende Schlussfolgerungen ableiten.
Lufthygienisch relevante Belastungen durch den
Kfz.-Verkehr treten in Hagen hauptsächlich in der Innenstadt auf. Ursächlich
hierfür sind zum einen die ungünstigen Austauschbedingungen infolge der
Kessellage der Innenstadt, vor allem aber die teilweise sehr engen
Straßenschluchten in der Innenstadt, die eine ausreichende Durchlüftung
betroffener Straßenabschnitte verhindern. Unter diesen Voraussetzungen kommt
es regelmäßig zu Überschreitungen entsprechender Grenzwerte. Beide Bedingungen
sind im Umfeld der geplanten Trassenführung (2. Bauabschnitt) nicht gegeben.
Insoweit ist nicht damit zu rechnen, dass Grenzwerte der 23. BImSchV und der
aktuell gültigen EU-Richtlinien überschritten werden.
Für diese Einschätzung spricht auch, dass das
vorliegende Gutachten - obwohl deutlich erhöhte Vorbelastungswerte zugrunde
gelegt wurden - keine Überschreitung von Grenzwerten prognostiziert. Die mit
dem EU-Recht verbundene Einführung von Partikelfiltern wird zudem die
Emissionsbelastung durch Rußpartikel ab dem Jahre 2005 deutlich vermindern.
Kohlenwasserstoff-Emissionen (Benzol, Benz(a)Pyren) besitzen bereits heute keine
nennenswerte Immissionsrelevanz mehr.
Insofern können die vorgebrachten Bedenken
hinsichtlich der Abgasbelastung - unter Beachtung der eingangs gemachten
grundsätzlichen Anmerkung - zurückgewiesen werden.
Die jetzt geplante Lösung für den Bau des 2.
Bauabschnitts der Ortsumgehung Boele (veränderte Höhenlage der Trasse der
Ortsumgehung) stellt in der Summe seiner Auswirkungen keine erhebliche
Veränderung gegen über dem alten geplanten Eingriff (sog. (Troglösung) dar.
Eine Minderung der Wohnqualität und damit einhergehend die Wertminderung des
Grundstücks durch den Bau der Ortsumgehung in der geänderten Form in dem
dargestellten, gravierenden Ausmaß kann nicht gesehen werden. Dies gilt
gleichermaßen für die im Haus wohnenden Mieter.
Im Zuge der Planungen wurde versucht, die
Beeinträchtigungen der Anlieger an der neu zu erstellenden Ortsumgehung Boele
so gering wie möglich zu halten. Die angesprochenen Probleme wurden im Rahmen
der Planungsänderung gewichtet, abgewogen und werden letztendlich als durch
die Planung entsprechend ihrer grundsätzlichen Wichtigkeit als den Umständen
entsprechend gelöst angesehen.
Der Bau der Straße in Troglage ist nach
Beurteilung mit den Maßstäben von heute nicht realisierbar aus Gründen der
Bautechnik (Abspannung des Trogkörpers nach unten), des Umweltschutzes
(Eingriff in das Grundwasser) und der Wirtschaftlichkeit (hohe Kosten bei Bau
und Unterhaltung). Die bestehenden, fußläufigen Verbindungen zwischen den
Wohn- bzw. Friedhofs- und Gewerbebereichen durch eine Brücke bzw. einen
Fußgängerüberweg (s.o.) bleiben erhalten.
Die Belange des Naturschutzes wurden
berücksichtigt, denn Eingriffe und Verluste im Naturhaushalt und im
Landschaftsbild müssen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und nach dem Landschaftsgesetz
von NRW ausgeglichen werden. Der reale Vegetationsbestand wurde bereits in der
Umweltverträglichkeitsstudie vom Büro Heimer & Herbstreit Umweltplanung im
Mai 1994 und in dem Grünordnungsplan "Umgehungsstraße Hagen Boele"-
Bestandsaufnahme erwähnt. Im Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 2/96 (481)
2. Bauabschnitt zwischen Schwerter Straße und Dortmunder Straße (Dez. 1996 /
Juli 1999) wurde auf der Basis der o.g. Bestandsaufnahme als Bewertungsmethode
die gutachterliche Eingriffsermittlung nach ADAM/NOHL/VALENTIN durchgeführt,
die in der Bundesrepublik allgemeine Anerkennung findet. Hierbei werden die
Eingriffe und Verluste quantitativ über den Flächenansatz der jeweiligen
Biotoptypen und qualitativ nach den gutachterlichen Wertkriterien ermittelt
und durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen in vollem Umfang kompensiert. So
wurde der gesamte hausnahe Bereich mit seinem Gehölzbestand als hochwertiger
Biotoptyp bewertet, aus dem sich wie bei den übrigen Eingriffsflächen die
entsprechend erforderlichen Ausgleichsflächen errechnen.
Die Änderung in der Höhenlage der Trasse bedingt
nur geringfügige Veränderung des Ausgleichsbedarfs für diese Planung. Die
Neuberechnung der Kompensation ist als Anlage der Begründung zum Bebauungsplan
beigefügt:
ERLÄUTERUNGSBERICHT ZUM GRÜNORDNUNGSPLAN zum
Bebauungsplan Nr. 2/96 (481), 1. Änderung, 2. Fassung - Ortsumgehung Boele - 2. Bauabschnitt - zwischen Schwerter
Straße und Dortmunder Straße vom Februar 2006
Bei der Abwägung im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens wurde die Entscheidung getroffen, dass die Belange von
Natur und Landschaft im Range nicht vorgehen. Der Eingriff ist deshalb nicht zu
untersagen. Da ein direkter Ausgleich nicht möglich ist, wird ein Ausgleich in
Form einer ökologischen Aufwertung anderer Bereiche erfolgen. In diesem Fall
ist im Bereich des Malmkebachtales die Kompensation des Eingriffes
festgesetzt.
5. Entschädigungsforderungen aufgrund eines geänderten Immobilienwertindex sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
zu Punkt III. 2.:
Zu diesem Punkt und folgende verweisen wir auf die Verwaltungsvorlage
Seite ? ff, da ab diesem Punkt das Schreiben vom
18.08.2003 inhaltlich gleich ist mit dem Schreiben vom 04.04.2003, das vorab
schon bearbeitet wurde.
2. Schreiben vom 07.11.2005
Mit Schreiben vom 07.11.2005 wird nicht entscheidungserhebliches Neues vorgetragen. Zu den Inhalten des Schreibens, hier bezogen auf Punkt II Behördliches Procedere wurde bereits zu den vorangegangenen Schreiben Stellung genommen (Verwaltungsvorlage S. ? - ?):
Umweltverträglichkeit
Eingriffsinhalte
Entwässerung/ Wasserrecht und Wasserhaushalt
Grundsätzliche Verkehrskonzept/Straßenplanung
Teilung der Bebauungspläne
Lärm
Abwägung/Gewichtung der Belange
Zu Punkt I. Gerichtliches Procedere
Diese Anmerkungen beziehen sich ausschließlich auf das Gerichtliche Procedere und sind für das Bebauungsplanverfahren zur 1.Änderung, 2.Fassung (Offenalge 2006) nicht relevant.
Zu Punkt III. Ergebnis
Diese Anmerkungen beziehen sich ausschließlich auf das Gerichtliche Procedere/Ergebnis und sind für das Bebauungsplanverfahren zur 1.Änderung, 2.Fassung (Offenalge 2006) nicht relevant.
zu 2.8:
Schreiben der Boeler
Bürger Bewegung, H. Mathiebe, P. Bieron, Am Baum 11, 58099 Hagen vom 16.05.2005
(Eingang 22.05.2006)
Stellungnahme der Verwaltung:
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Mischgebiet kontra Wohnen
Im Einzugsbereich der Ortsumgehung Boele (1. Bauabschnitt) und des
geplanten 2. Bauabschnitts leben im Abstand von jeweils 100 m links und rechts
der Trasse ca. 550 Einwohner; entlang der Hagener Straße und Denkmalstraße, die
durch die Ortsumgehung verkehrlich deutlich entlastet werden sollen, leben
z.Z. ca. 1.200 Einwohner (Quelle: Einwohnerpunktekarte, Stadtplanungsamt).
Durch die prognostizierte Reduzierung des Verkehrsaufkommens im Ortskern
Boele auf etwa ein Zehntel des heutigen Wertes verringert sich die
Lärmbelastung um 10 dB(A), was einer Halbierung des wahrnehmbaren Lärms
entspricht. An der Schwerter Straße (Abschnitt Boele – Kabel) ergeben
sich Lärmminderungspotentiale von bis zu 3 dB(A) durch die Verkehrsreduzierung.
Bei der Neuplanung der Ortsumgehung können die jetzt betroffenen Anwohner
weitaus besser vor den Auswirkungen des Verkehrs geschützt werden, als es für
die bislang Betroffenen jemals möglich wäre. Die Möglichkeit durch den
Straßenneubau die Attraktivität eines Ortskerns und hierdurch auch die
Attraktivität eines ganzen Ortsteils zu erhöhen zeigt, dass bei dieser Planung
die Gründe des Allgemeinwohls überwiegen.
Die Planung der Ortsumgehung Boele erfolgt zum Nutzen aller Boeler
Bürger, wobei die Wünsche jedes Einzelnen, wie betroffen und/oder ungerecht
behandelt er/sie sich auch fühlt, nicht immer berücksichtigt werden können.
Zum Thema Abwägungsmangel:
Im Zuge des Verfahrens zur
"alten" Planung der Ortsumgehung Boele wurden verschiedene, u.a. von
Bürgern angeregte, auch weiträumige bzw. Boele weiträumig umgehende Varianten untersucht.
Die heutige Lösung hat sich im Hinblick auf das Planungsziel als sinnvollste,
effektivste und wirtschaftlichste herausgestellt.
In der schriftlichen
Begründung des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 28.11.2005
(Az.:10 D 68/03.NE) ist dazu ausgeführt (S.27ff):
“Der Rat hat alternative
Trassenführungen im Rahmen der im Aufstellungsverfahren zum Ursprungsplan
vorgenommenen Abwägung der eingegangenen Anregungen erwogen und mit
nachvollziehbaren Gründen verworfen. ... Die Führung der geplanten Ortsumgehungstrasse
wird gegenüber ihrer Festsetzung im Ursprungsplan nicht verändert. Die
städtebauliche Rechtfertigung der Ortsumgehung im Allgemeinen und der Trassenführung
des 2.Bauabschnitts im Besonderen ergibt sich aus dem am 08. Januar 2000 in
Kraft getretenen Ursprungsplan. Anhaltspunkte dafür, dass diese städtebauliche
Rechtfertigung zwischenzeitlich weggefallen ist und das insoweit beschlossene
Plankonzept die hier in Rede stehende Planänderung nicht mehr zu tragen vermag,
sind nicht ersichtlich. Was die
städtebauliche Rechtfertigung für die geänderte Höhenlage der Trasse angeht,
sind die vom Rat zur Begründung herangezogenen Aspekte der Finanzierbarkeit
der Ortsumgehung und der weitgehenden Erhaltung der vorgefundenen Grundwassersituation
ohne weiteres geeignet, die Abweichung vom Plankonzept des Ursprungsplanes zu
tragen. ..... Nach allem verfolgt der Bebauungsplan ein in seinen Einzelheiten
aufeinander abgestimmtes Plankonzept , das auf eine geordnete städtebauliche
Entwicklung abzielt und die Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB ohne jede Einschränkung
erfüllt.”
Das erste Teilstück der Ortsumgehung zwischen Hagener Straße und
Schwerter Straße ist fertiggestellt. Der Nutzen der Straße und die positiven
Auswirkungen für den Ortskern wird sich erst nach Realisierung beider
Teilstücke einstellen. Folgt der 2. Teil nicht, ist sogar mit einer höheren
Verkehrsbelastung der innerörtlichen Straße auszugehen. Maßnahmen zur
Beruhigung sind daher im Moment noch nicht umsetzbar. Die Konzepte zur
Umgestaltung des Ortskern liegen vor und wurden auch schon in verschiednen Bürgerveranstaltungen
vorgestellt.
Zum Thema Umweltschutz:
Dieses Bauleitplanverfahren wird auf der Basis der Rechtsgrundlage des
Baugesetzbuches v. 27.08.1997 durchgeführt. Gemäß § 1 Abs. 5 Pkt. 1und 7
dieser Fassung des BauGB wurden die das “Schutzgut Mensch”
betreffenden Auswirkungen der Planung sehrwohl im Rahmen der Trassenfindung
berücksichtigt, ohne dass detailliert auf das Thema Luftschadstoffe/Feinstaub eingegangen
wurde.
Die Umweltverträglichkeitsstudie des Büros Heimer und Herbstreit, das
Lärmgutachten und das lufthygienische Gutachten hatten ihrer Bewertung der
Auswirkungen die damals vorgelegte Planung zugrunde gelegt. Dies war die
Planung der Trasse in Troglage.
Die grundsätzlichen Aussagen, nicht einzelne Teilaussagen, behalten ihre
Gültigkeit auch für eine höhergelegte Trasse der Ortsumgehung. Das
Lärmgutachten wurde wegen der veränderten Situation neu erstellt.
Ansonsten ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung/Umweltverträglichkeitsuntersuchung
für eine Straße dieser Art bzw. dieses Typs nicht notwendig.
Die Belange des Naturschutzes wurden berücksichtigt, denn Eingriffe und
Verluste im Naturhaushalt und im Landschaftsbild müssen nach dem Bundesnaturschutzgesetz
und nach dem Landschaftsgesetz von NRW ausgeglichen werden. Der reale
Vegetationsbestand wurde bereits in der Umweltverträglichkeitsstudie vom Büro
Heimer & Herbstreit Umweltplanung im Mai 1994 und in dem Grünordnungsplan
"Umgehungsstraße Hagen Boele"- Bestandsaufnahme erwähnt. Im
Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 2/96 (481) 1.Änderung, 2.Fassung
Ortsumgehung Boele, 2. Bauabschnitt zwischen Schwerter Straße und Dortmunder
Straße (Juli 1999, Februar 2006) wurde auf der Basis der o.g. Bestandsaufnahme
als Bewertungsmethode die gutachterliche Eingriffsermittlung nach
ADAM/NOHL/VALENTIN durchgeführt, die in der Bundesrepublik allgemeine
Anerkennung findet. Hierbei werden die Eingriffe und Verluste quantitativ über
den Flächenansatz der jeweiligen Biotoptypen und qualitativ nach den
gutachterlichen Wertkriterien ermittelt und durch entsprechende
Ausgleichsmaßnahmen in vollem Umfang kompensiert. So wurde der gesamte hausnahe
Bereich mit seinem Gehölzbestand als hochwertiger Biotoptyp bewertet, aus dem
sich wie bei den übrigen Eingriffsflächen die entsprechend erforderlichen
Ausgleichsflächen errechnen.
Finanzielle Aufwendungen
Der Bau der Ortsumgehung ist aus Sicht der Verwaltung und der politischen
Gremien eine sinnvolle und notwendige Maßnahme, die finanziert werden muss. Sie
ist insgesamt wegen der dadurch
möglichen Verbesserung der Verkehrs- Wohn- und Umweltsituation im
Ortskernbereich Boele eine gezielte Investition in die Zukunft dieses Ortsteils
zur Erreichung der städtebaulichen Ziele.
Der Gebietsentwicklungsplan 1985 hat grundsätzlich keine Aussagen
zum Straßennetz enthalten. Thema war hier nur der schienengebundene Verkehr.
Der Bereich Boele war als Wohnsiedlungsbereich dargestellt. Extra Aussagen zu
Grün- bzw. Freiflächen sind nicht vorhanden.
Im neuen Gebietsentwicklungsplan 1998 ist die Trasse der
Ortsumgehung Boele enthalten. Im Text heißt es dazu:
“Landesplanerisch erwünscht sind ferner Umgehungen im Zuge der L
702 Hagen-Haspe, der B 7/B54 im Bereich des Hagener Hauptbahnhofs und der L 704
in Hagen –Boele.”
Die umgebenden Flächen sind als “Allgemeine Siedlungsgebiete”
dargestellt. Aufgrund des Maßstabes sind Grünflächen nur als “Allgemeiner
Freiraum und Agrarbereiche oder Waldbereiche dargestellt. Solche Flächen sind
in Boele nicht vorhanden.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu den Anregungen der BÜRGER BEWEGUNG BOELE, -
Erlmann, Fischer, Herleb, Kramer, Krüger, Ülhoff-, vom 03.04.2003 - Brief - mit
anhängender Unterschriftenliste
Nach erneuter Überprüfung der Argumente bleibt
die Verwaltung, bis auf geringfügige Überarbeitungen, bei der Stellungnahme
zum Brief vom 03.04.2003.
Zur ergänzenden Argumentation verweisen wir auf die Ausführungen im Gerichtsurteil
des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 28.11.2005, S. 27 ff (Anlage 1 der
Vorlage). In seinem Urteil hat das Gericht die Trasse allgemein, die
städtebauliche Rechtfertigung für das Vorhaben, die Datengrundlagen zu Verkehr
und Umwelt und die Abwägungsvorgänge eindeutig bestätigt.
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Zu (1.)
Der Einsatz finanzieller Mittel für den Bau der Ortsumgehung Boele
erfolgt im Hinblick auf einen Nutzen dieser Ortsumgehung für alle Boeler
Bürger, wobei die Wünsche jedes Einzelnen, wie betroffen und/oder ungerecht
behandelt er/sie sich auch fühlt, nicht immer Berücksichtigung finden können.
Im Zuge des Verfahrens zur "alten" Planung der Ortsumgehung
Boele wurden verschiedene, u.a. von Bürgern angeregte, auch weiträumige bzw.
Boele weiträumig umgehende Varianten untersucht. Die heutige Lösung hat sich im
Hinblick auf das Planungsziel als sinnvollste, effektivste und
wirtschaftlichste herausgestellt.
Zu (2.)
Die Turmstraße zwischen
Schwerter Straße und geplanter Ortsumgehung Boele wird zu einer Sackgasse für
den Kfz - Verkehr. Hierdurch tritt für die Bewohner dieses Bereiches eine
Verkehrsberuhigung ein. Die fußläufigen
und Radwegebeziehungen werden dank der geplanten Brücke über die geplante
Ortsumgehung Boele hinweg in Richtung Friedhof/Niedernhofstraße (und
Gegenrichtung) nicht unterbrochen. Die ÖPNV - Verbindung in der Turmstraße
zwischen geplanter Ortsumgehung und Niedernhofstraße mit der heute bestehenden
Verbindungsfunktion bleibt unter Ausschluss des o.a. "Sackgassenbereiches"
erhalten.
Zu (3.)
Die Ortsumgehung Boele
insgesamt ist wegen der dadurch möglichen Verbesserung der Verkehrs-, Wohn- und
Umweltsituation im Ortskernbereich Boele eine Investition in die Zukunft dieses
Ortsteils.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
zum Schülereinspruch mit Unterschriftenliste, eingegangen am 03.04.2003
Nach erneuter Überprüfung der Argumente bleibt
die Verwaltung, bis auf geringfügige Überarbeitungen, bei der Stellungnahme
zum Brief vom 03.04.2003.
Zur ergänzenden Argumentation verweisen wir auf die Ausführungen im Gerichtsurteil
des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 28.11.2005, S. 27 ff (Anlage 1 der
Vorlage). In seinem Urteil hat das Gericht die Trasse allgemein, die
städtebauliche Rechtfertigung für das Vorhaben, die Datengrundlagen zu Verkehr
und Umwelt und die Abwägungsvorgänge eindeutig bestätigt.
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Bei der geplanten Ortsumgehung
Boele - die nicht mitten durch Boele hindurch führt und den Ort zerschneidet -
handelt es sich eben nicht um eine Zerschneidung des Ortes, sondern um eine
Maßnahme, mit der der eigentliche Ortskern verkehrsberuhigt und städtebaulich
aufgewertet werden soll, unter Berücksichtigung der Belange aller Einwohner
des Ortes Boele.
Die angesprochene
Naturzerstörung und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Lebensräume
für die Tierwelt wurde im Zusammenhang mit der Ausgleichsberechnung
berücksichtigt. Die Belange des Naturschutzes wurden berücksichtigt, denn
Eingriffe Bundesnaturschutzgesetz und nach dem Landschaftsgesetz von NRW
ausgeglichen werden.
Der reale Vegetationsbestand
wurde bereits in der Umweltverträglichkeitsstudie vom Büro Heimer &
Herbstreit Umweltplanung im Mai 1994 und in dem Grünordnungsplan
"Umgehungsstraße Hagen Boele" - Bestandsaufnahme erwähnt. Im Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr.
2/96 (481) 1.Änderung, 2. Fassung, Ortsumgehung Boele,
2. Bauabschnitt zwischen Schwerter Straße und Dortmunder Straße (Juli 1999 /
Februar 2006) wurde auf der Basis der o.g. Bestandsaufnahme als
Bewertungsmethode die gutachterliche Eingriffsermittlung nach
ADAM/NOHL/VALENTIN durchgeführt, die in der Bundesrepublik allgemeine Anerkennung
findet. Hierbei werden die Eingriffe und Verluste quantitativ über den
Flächenansatz der jeweiligen Biotoptypen und qualitativ nach den
gutachterlichen Wertkriterien ermittelt und durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen
in vollem Umfang kompensiert. So wurde der gesamte hausnahe Bereich mit seinem
Gehölzbestand als hochwertiger Biotoptyp bewertet, aus dem sich wie bei den
übrigen Eingriffsflächen die entsprechend erforderlichen Ausgleichsflächen
errechnen.
Alle Argumente werden im
Rahmen jedes Bebauungsplanverfahrens, ob Neuaufstellung, Änderung oder
Aufhebung überprüft und abgewogen, danach in die Planungen eingearbeitet oder
verworfen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Ortsumgehung Boele wurden
viele Anregungen der Bürger überprüft, jedoch konnte eine bessere Lösung unter
den bestehenden Vorgaben nicht gefunden werden. Planung ist naturgemäß immer
ein Ergebnis der Diskussion vieler Argumente und Interessenlagen, das selten
alle Betroffenen und Beteiligten in gleichem Maße zufrieden stellen kann.
Der Anregung der
Schülerinitiative wird nicht gefolgt.
