Beschlussvorlage - 0243/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 15/98 (504) Wohnbebauung Niederkattwinkela) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Beschluss gemäß § 2 und § 10 Baugesetzbuch (Satzungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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31.05.2006
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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13.06.2006
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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14.06.2006
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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20.06.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.06.2006
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Beschlussvorschlag
a)
Der Rat der
Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im
Rahmen der Öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht
ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahme in der
Vorlage gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
b)
Der Rat der
Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss
gehörenden Bebauungsplan Nr. 15/98 (504) Wohnbebauung Niederkattwinkel, mit
den in der Vorlage beschriebenen geringfügigen Änderungen und die Begründung
vom 30.04.2006 gemäß § 2 und § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit den Überleitungsvorschriften
des § 244 Abs.2 Satz 1 BauGB und in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der z.Z. gültigen Fassung als Satzung.
Die Begründung vom 30.04.2006 ist
Anlage dieser Verwaltungsvorlage.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich definiert sich wie folgt: Gemarkung Dahl, Flur 17 und beinhaltet im wesentlichen die Flurstücke: 228, 232, 536, 584, 589, 590, 591, 594, 595, 601, 602, 688, 757, 758, 762, 763, 764, 765 und teilweise die Flurstücke 114, 588, 596, 642, 643 und 766.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im
Plan eindeutig dargestellt.
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im
Juli 2006 wird dieses Bebauungsplanverfahren abgeschlossen.
Sachverhalt
Diese Vorlage schließt das Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 15/98
Wohnbebauung Niederkattwinkel mit dem Satzungsbeschluss ab.
Durch das Planungsrecht wird die Bebauung mit ca. 20 - 25
Einfamilienhäusern in Priorei ermöglicht.
Verfahrensablauf
Das Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15/98 (504) Wohnbebauung Niederkattwinkel
wurde durch Beschluss des Rates der Stadt Hagen am 28.01.1999 eingeleitet. Am
15.09.1999 hat die Bürgeranhörung stattgefunden. Die Öffentliche Auslegung
erfolgte vom 28.02 – 29.03.2006, parallel wurden die Träger öffentlicher
Belange (TÖB) beteiligt.
Im Rahmen der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB und der
gleichzeitig durchgeführten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §
4 Abs. 1 BauGB wurden von den nachfolgenden TÖBs bzw. Personen Stellungnahmen
abgegeben:
1.1
Staatliches
Umweltamt, Feithstraße 150b, 58097 Hagen
1.2
Stadtentwässerung
Hagen, Dieckstraße 42, 58089 Hagen
1.3
Die Hagener
Naturschutz-Verbände, Boeler Straße 39, 58097 Hagen,
2.1 Eheleute
Kolk, Prioreier Straße 21, 58091 Hagen
2.2
Frau
Klarfeld, Niederkattwinkel 10, 58091 Hagen
2.3
Familie
Knizia, Düinghauser Weg 5, 58091 Hagen
2.4
Familie
Gerbothe, Prioreier Straße 39, 58091 Hagen
2.5
Anwaltssozietät
Dr. Sander, Hochstraße 70, 58095 Hagen,
2.6
Familie
Köster, Oberkattwinkel 1, 58091 Hagen
2.7
Herr Ulrich
Winterhoff, Hengstenberg 27, 58091 Hagen
Der Rat der Stadt beschließt über die oben
aufgeführten Anregungen gemäß den Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander.
Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
wurde der Bebauungsplan in einigen Punkten geringfügig überarbeitet.
Änderungen im Plan
·
Verschiebung
des öffentlichen Fußweges um 1 m nach Westen und Ergänzung um einen Streifen
als Anschluss zur Verkehrfläche
·
Änderung der
Festsetzung der Mulde in Fläche für die Regelung des Hochwasserabflusses,
Ergänzung Fahrrecht für Kanaltrasse (redaktionelle Änderung)
·
Das Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht wird verkürzt, da das hinterliegende Grundstück (Flst.
584) durch eine Baulast bereits erschlossen ist. Falls über das Flurstück trotzdem
eine Erschließung realisiert werden soll, kann diese Regelung privatrechtlich
erfolgen.
·
Ergänzung
als Textlicher Hinweis: Bauwerke sind unter Berücksichtigung der
Grundwasserpegelstände zu planen und zu bauen. Wasser aus Drainagen zum Schutz
von Bauwerken darf nicht der öffentlichen Misch- und Schmutzwasserkanalisation
zugeführt werden.
·
Ergänzung
von Textlichen Hinweisen zum Bodenschutz
Die o.g. geringfügigen
Änderungen (Ergänzung der textlichen Hinweise, Verkleinerung des Plangebietes)
haben keine Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung, so dass auf eine
weitere Öffentliche Auslegung nach § 4a Abs.3 BauGB verzichtet werden kann. Es
handelt sich hauptsächlich um redaktionelle Änderungen und ergänzende Hinweise.
Zu den geringfügigen
Änderungen der Festsetzungen (Verschiebung des Weges, Verkürzung der Belastungsfläche)
wurde ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren durchgeführt, in dem die
betroffenen Grundstückseigentümer über die Änderungen informiert wurden. Die
Stellungnahmen werden ebenfalls in dieser Vorlage bearbeitet.
Weiterhin wurde das Lärmgutachten
durch neue Berechnungen aktualisiert und die Möglichkeiten des aktiven
Lärmschutzes differenzierter betrachtet, um auf die Fragen und Anregungen
besser eingehen zu können. Die Neufassung des Lärmgutachtens wird Anlage der
Begründung. Die entsprechenden Festsetzungen wurden in den Bebauungsplan
übernommen.
zu 1.1
Staatliches Umweltamt Hagen, Feithstraße 150 b,
58097 Hagen, Schreiben vom 23.02.2006
Das Staatliche Umweltamt möchte den
gegenüberliegenden Gewerbebetrieb lärmtechnisch untersuchen lassen. Es müssen
jegliche Auswirkungen ausgeschlossen werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
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Eine ausführliche Recherche der Bestandssituation
hat ergeben, dass die angesprochenen gewerblichen Gebäude seit geraumer Zeit
leer stehen. Es liegt weder ein Bauantrag noch ein Antrag auf Nutzungsänderung
vor. Da der Bestandsschutz durch die lange Zeit des Leerstandes erloschen ist,
müsste ein Gewerbeunternehmen bei der Neuansiedlung die nächstliegenden
Nutzungen (Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft) und ihre Schutzansprüche
berücksichtigen.
Das neue Wohngebiet im Abstand von ca. 80 m vom
Gewerbestandort mit der Bahnlinie, der Volme und der Bundesstraße B 54
dazwischen, ist bei der Beurteilung der Lärmsituation nicht mehr relevant.
Nach dem Gutachten aus dem Jahre 1999 wurde jetzt
eine Neufassung mit aktualisierten Zahlen vorgelegt. Hieraus wird deutlich,
dass die Verkehrsmengen sich nur unwesentlich verändern.
Ergänzend wurde die Möglichkeit des aktiven
Schallschutzes geprüft. Es wurde untersucht, welche Lärmschutzwandhöhen
erforderlich wären, um den Schalltechnischen Orientierungswert (SOW) für
“Allgemeine Wohngebiete” von 55 dB(A) tags im Bereich der
Erdgeschosse und im Bereich der Dachgeschosse einzuhalten. Es kommt nur eine
Lärmschutzwand in betracht, die auf der Böschungsoberkante errichtet werden
müsste. Die Berechnungen an den ausgewählten Immissionsorten ergaben, dass zur
überwiegenden Einhaltung des SOW für
die Erdgeschosse eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 5.00 m erforderlich
ist. Sollten in den Obergeschossen die Orientierungswerte eingehalten werden,
müsste die Wand eine Höhe von 8 m haben. Diese Höhe ergibt sich, da das Gelände
hinter der Wand auch kontinuierlich ansteigt.
In der gegebenen Plansituation erscheint eine
Realisierung der erforderlichen Wandhöhen (s.o.) völlig unrealistisch. Diese
Maßnahmen in dieser Größenordnung können zum einen aus städtebaulichen Gesichtspunkten
nicht befürwortet werden. Zum anderen ist die technische Machbarkeit z.B. ausreichende
Gründung der Lärmschutzwand unter realistischen Kosten zu verneinen.
Die vorhandene Bebauung im Bereich Prioreier
Straße 19 bis 27 mit ihrer Lage direkt an der Straßenfläche macht hier das
Aufstellen einer Lärmschutzwand unmöglich. Die Lärmausbreitung kann hier nicht
gestoppt werden, so dass die oberhalb liegenden geplanten Bauflächen nicht
geschützt werden können.
Die vorgenannten Gründe (Nordwesthang, Tallage,
Nutzen-Kosten-Relation) zeigen, dass aktive Maßnahmen in Form von
Lärmschutzwänden hier praktisch nicht möglich sind.
Als Ergebnis des schalltechnische Gutachtens werden
deshalb im Bebauungsplan “Passiv-Schallschutzmaßnahmen”
festgesetzt, die bewirken, dass die im Außenbereich vor den geplanten
Wohnhäusern auftretenden Geräusche zum Innenbereich der Wohnungen hin auf ein
bestimmtes Maß (gesunde Wohnverhältnisse) reduziert werden können. In bezug
auf die “Passiv-Schallschutzmaßnahmen” wird darauf hingewiesen,
dass sich der erforderliche Schallschutz nur bei geschlossenen Fenstern
einstellt. Es ist daher für eine ausreichende Be- und Entlüftung der Räume zu
sorgen.
Die einzelnen ermittelten Lärmpegel und
Lärmpegelbereiche und das daraus resultierende Schalldämm-Maß (erf.R`w,res)
für Aufenthaltsräume in Wohnungen sind im Gutachten detailliert aufgeführt.
Die daraus resultierenden Schalldämm-Maße (erf.R`w,res) für die einzelnen
Bauflächen sind entsprechend der Ergebnisse aus dem Gutachten im Bebauungsplan
festgesetzt.
Da die Überschreitungen auch im Nachtzeitraum
vorliegen, und einen Beurteilungspegel von > 45 dB(A) aufweisen, sollten
in Schlafräumen Fenster mit integrierten schallgedämpften
Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden. Unabhängig von diesen Lüftungseinrichtungen
sollten durch entsprechende Grundrissplanungen Schlafräume so angeordnet werden,
dass sie bezogen auf die Hauptlärmquelle (B 54) auf der abgewandten Gebäudeseite liegen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu 1.2:
Stadtentwässerung Hagen, Dieckstraße 42, 58089
Hagen, Schreiben vom 14.03.2006
Die Stadtentwässerung Hagen regt an, die
festgesetzte erforderliche Mulde (Hanggraben) einem anderen Paragraphen des
BauGB zuzuordnen. Die Fläche soll als Fläche für die Regelung des
Hochwasserabflusses festgesetzt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Art der Festsetzung wird dementsprechend
geändert.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
zu 1.3:
Die Hagener Naturschutz-Verbände, Boeler Straße
39, 58097 Hagen, Schreiben vom 24.03.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
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zum Thema: Anlass, Ziel und Zweck
Die Bevölkerungsprognose
des Landes NRW für 2020 und auch die stadteigene Prognose (bis 2015) gehen von
erheblichen Bevölkerungsverlusten für die Stadt Hagen insgesamt aus. Dafür
verantwortlich sind die demografischen Rahmenbedingungen (deutlich mehr
Todesfälle als Geburten) und die Abwanderung aus Hagen vor allem in die
Nachbarkommunen. Die Landesprognose und die städtische Prognose unterscheiden
sich im wesentlichen durch die Annahmen zur Abwanderung. Die städtische
Prognose unterstellt, dass durch die Realisierung neuer Wohnbaugebiete in Hagen
die Abwanderung ins Umland zumindest gebremst werden kann. Ob dies gelingen
wird, ist allerdings fraglich, da auch die umliegenden Gemeinden um Bauwillige
werben und die Zielgruppe derjenigen, die Eigentum bilden (in der Regel die 30-
bis 50jährigen) deutlich schrumpfen wird.
Reicht auch der vorhandene Wohnraum bei sinkender
Einwohnerzahl zur Versorgung der Bevölkerung rein rechnerisch aus, so wird es
dennoch eine Nachfrage nach Neubauimmobilien geben. Diese kann im Bestand
nicht gedeckt werden. Zielsetzung der Stadt Hagen ist es, für diese Nachfrage
ein entsprechendes Angebot in Hagen bereitzustellen. Deshalb soll es trotz
sinkender Einwohnerzahl und einzelner Leerstände im Bestand ein zusätzliches
Angebot an Flächen für neue Wohnbaugebiete mit Einfamilien- und Doppelhäuser in
Hagen geben.
Dazu kommt, dass das derzeitige Flächenangebot
nur für wenige Jahre reicht und zudem sehr ungleich über das Stadtgebiet
verteilt ist. Gerade im Stadtbezirk Eilpe/Dahl ist es notwendig Flächen zur
Verfügung zu stellen.
Diese Ziele wurden außerdem mit dem Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses (STEA) vom 28.02.01 dokumentiert, wonach ein
Konzept zur Offensive gegen die Abwanderung aus Hagen erarbeitet werden soll.
Wesentliches Ziel ist die Deckung des Wohnbedarfs der Hagener Bevölkerung.
Gleichzeitig soll dieser Bebauungsplan einen Beitrag gegen die Abwanderung der
Hagener Bevölkerung in die Umlandgemeinden leisten.
zum Thema: Entwässerung
Die Beseitigung von Niederschlagswasser ist im §
51 a Landeswassergesetz (LWG) wie folgt geregelt:
“Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar
1966 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden, ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in
ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist.”
Unabhängig davon, dass schon die Wortwahl die Versickerung, die Verrieselung und die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer gleichsetzt, ist in dem Runderlass des MURL vom 18.5.1998 hierzu folgendes ausgeführt:
“Die
Alternativen der Niederschlagswasserableitung Versickern, Verrieseln, ortsnahe Einleitung, sind nach der
Gesetzgebung grundsätzlich gleichberechtigt und sollen im Einzelfall
situationsangepasste Lösungen gemäß der gesetzlichen Zielsetzung ermöglichen.
Mit der ortsnahen Einleitung in die Volme ist dem
§ 51a LWG genüge getan.
zum Thema:
Niederschlagswasser aus Freigelände
Die Ableitung von Niederschlagswasser aus sogenannten Außengebieten ergibt sich aus der Rechtsprechung.
In einem Urteil des BGH vom 18.2.1999 wird ausgeführt:
-
“Es gehört zu den Aufgaben des Trägers
der Bauleitplanung, die künftige Wohnbevölkerung vor Umweltbelastungen und
Gefahren zu schützen, die von dem Grund und Boden des Plangebiets selbst
ausgehen (Senat, BGHZ 106, 323, 326, BADK-Information 1989, 15, 16). Die
Berücksichtigung allgemeiner Anforderungen an gesunde Wohnbedürfnisse gebietet
es hierbei, dass die Gemeinden schon bei der Planung und nicht erst bei der
bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulassung eines Bauvorhabens
Gefahrensituationen ermittelt und in die planerische Abwägung
einstellt,...”
-
“Der Senat hat mehrfach darauf
hingewiesen, dass es bei der Planung und Dimensionierung eines
Entwässerungssystems entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse,
namentlich in abwasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer sowie
topographischer Hinsicht ankommt...”
Im Jahre 2002 hatte der BGH in einem Fall zu entscheiden, wo im Rahmen einer Erschließung vorhandene Schutzeinrichtungen weggenommen worden sind. Auch in diesem Fall entschied der BGH zugunsten des Eigentümers. Hierzu wird ausgeführt:
-
“Zum einen war wegen der steilen
Hanglage das Hausgrundstück der Kläger ohnehin bei stärkeren Niederschlägen
von Überflutungen bedroht. Zum anderen hatte die Beklagte - und dies vor allem
begründet ihre besondere, nicht an den Grenzen des Erschließungsgebiets endende
Verantwortung - durch ihre Erschließungsmaßnahmen diese Gefahr deutlich
vergrößert.”
-
“Nach der Rechtsprechung des Senats
besteht aber eine allgemeine Amtspflicht der Gemeinde - auch gegenüber den
betroffenen Grundstückseigentümern -, die Wohngrundstücke eines Baugebiets im
Rahmen des Zumutbaren (auch) vor den Gefahren zu schützen, die durch
Überschwemmungen auftreten können (BGHZ 140, 380,
388).”
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung werden seitens der SEH regelmäßig Maßnahmen zum Schutz der Anlieger in der auch hier geplanten Form berücksichtigt:
Aufgrund der starken Hanglage wurde eine
Entwässerungsmulde an der südlichen Baugebietsgrenze geplant, um die tiefer
liegenden Privatgrundstücke und Gebäude vor Oberflächenwasser zu schützen. Es
handelt sich hierbei nicht um eine bauliche Anlage, sondern um eine
Geländemodellierung.
Die Fläche wird nicht von der Stadt Hagen übernommen,
somit bleibt Unterhaltung und Wartung der Fläche in der Verantwortung des
Erschließungsträgers.
zum Thema: Private Grünflächen
Durch die geplanten Festsetzungen 8 a und b auf der o.g. privaten Grünfläche kann eine Pufferfläche zwischen einer urbanen Nutzung der Wohngärten und dem angrenzenden Wald geschaffen werden.
Die Anpflanzung einer Schlehenhecke im Abstand von 3,0 m von der Baugrundstücksgrenze gewährleistet nach diesseitiger Auffassung den ausreichenden Abstand für eine Breitenentwicklung der zweireihig geplanten Heckenpflanzen einschl. ihrer Wurzelbrut. In Richtung der extensiven Waldwiese wird sich die Hecke außerdem ungestört entwickeln können.
Der Wiesenstreifen (5 – 10m breit) bildet gemeinsam mit dem zusätzlichen 3,0 m breiten Landschaftsrasenstreifen der Entwässerungsmulde eine sinnvolle Vorfläche zum Wald. Durch eine Teilverschattung der Wiese werden sich u.a. schattenverträgliche Kräuter des Waldrandes ansiedeln.
Durch die gezielte Anordnung der Hecke als trennendes Landschaftselement an der Baugrundstücksfläche wird der Raum zwischen der Hecke und dem Wald für eine private Gartennutzung unattraktiv.
Der Ausschluss von Nebenanlagen und sonstigen Nutzungen sollte jedoch bauordnungsrechtlich festgelegt werden.
Die o.g. genannten Festsetzungen sind keine Ausgleichsmaßnahmen sondern eingriffsmindernde Maßnahmen (Pufferfläche) zugunsten des südlich angrenzenden Waldbiotops.
zum Thema: Eingriff - Ausgleich
Nach dem Grundkonzept der Eingriffsregelung soll die Kompensation vorzugsweise durch gleichartige und eingriffsnahe Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Erst nach einer Abwägung der Belange des Vorhabens und denen von Natur und Landschaft sollen im Wege von Ersatzmaßnahmen zumindest gleichwertige Kompensationen angestrebt werden.
Seit der Novellierung des Baugesetzbuches (BauRoG) im Jahre 1998 kam es zu einer Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich in vier Ebenen:
1. räumlich
2. sachlich-funktional (gleichartig / aber auch gleichwertig)
3. zeitlich
4. zwischen Verursacher und Kompensationsverantwortung bei der Gemeinde)
Durch das immer mehr angestrebte strategische Eingriffs - Ausgleichsflächen-Management ( z.B. Flächenpool ) sind nicht in jedem Fall gleichartige Maßnahmen in der Praxis umsetzbar.
Deshalb ist es auf der Grundlage der heutigen Rechtssprechung möglich, bei nicht verfügbaren Flächen mit gleichartigen Entwicklungsmöglichkeiten, sowohl am Ort des Eingriffs als auch an anderer Stelle, Kompensationsmaßnahmen mit gleichwertiger Funktion in der Abwägung der Bauleitplanung vorzuschlagen und durchzuführen.
In diesem Planverfahren wird der errechnete Eingriff zu 100 % d.h. gleichwertig im Hagener Süden ausgeglichen; allerdings nicht gleichartig.
Die vorgeschlagene Kompensation ist daher auf Grundlage der heutigen Gesetzeslage als möglich anzusehen. Sie wird im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bestätigt.
zum Thema: Umweltschutzbericht
Der Rat der Stadt Hagen hat am 28.01.1999 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 15/98 (504) Wohnbebauung Niederkattwinkel beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 2 und § 10
BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in
Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs.2 Satz 1 BauGB und
in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der z.Z. gültigen Fassung vor
dem 20.07.2006 gefasst, so dass das Bebauungsplanverfahren nach
“altem” Recht abgeschlossen wird und kein Umweltbericht erforderlich
ist.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
zu 2.1:
Eheleute Kolk, Prioreier Straße 21, 58091 Hagen, Niederschrift im Rahmen der Öffentlichen Auslegung am 15.03.2006
Der geplante öffentliche Fußweg verläuft in
Teilbereichen auf einem privaten Fußweg, der den Einsprechern gehört. Die
Eheleute Kolk sind mit dieser Wegeführung nicht einverstanden.
Stellungnahme der Verwaltung:
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Der Fußweg kann ohne städtebauliche oder andere
Auswirkungen auf die Planung um 1,00 m nach Osten verschoben werden. Die
betroffenen Eigentümer wurde in einem eingeschränkten Beteiligungsverfahren
darüber informiert und sind damit einverstanden.
Der Bebauungsplan wird diesbezüglich überarbeitet
und zeichnerisch angepasst.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
zu 2.2
Frau Klarfeld, Niederkattwinkel 10, 58091 Hagen,
Niederschrift im Rahmen der Öffentlichen Auslegung am 16.03.2006
Frau Klarfeld regt an, das Baugebiet nach Süden zu erweitern, zumindest
bis zur Hinterkante ihres Hauses. Früher, zu Breckerfelder Zeiten, war
vorgesehen eine durchgehende Erschließungsstraße mit einem größeren Wohngebiet
zu realisieren. Diese Planungsvorstellungen könnten doch jetzt umgesetzt
werden. So müsste der Wald zurückgenommen werden und die Gefährdung des
Grundstücks Niederkattwinkel 10 würde sich verringern.
Frau Klarfeld erkundigt sich, ob es eine Möglichkeit gibt, den Eigentümer
des Waldes von offizieller Stelle darauf hinzuweisen, dass umsturzgefährdete
Bäume das Haus und die Außenfläche ”bedrohen”.
Weiterhin gibt Sie zu bedenken, dass die Abschöpfung der Wertsteigerung
für so ein großes Baugebiet doch der Allgemeinheit zugute kommen müsste.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Das Grundstück von Frau Klarfeld, ebenso wie die angesprochene
Waldparzelle liegen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15/98
Wohnbebauung Niederkattwinkel. Die forst- und nachbarrechtlichen Probleme
können mit einem Bebauungsplan nicht geregelt werden. Die Bedenken werden an
die zuständige Fachbehörde weitergeleitet.
Eine Ausdehnung des Wohngebietes in Richtung Süden ist planerisch nicht
vorgesehen und wurde in der Vergangenheit auch nicht als Alternative
diskutiert. Der derzeit gültige Flächennutzungsplan von 1984 stellt eine
eindeutige Abgrenzung zwischen Wohnbaufläche und Wald, als Grenze zwischen
bebautem Bereich und Naturraum dar.
Weiterhin ist wegen der Topographie des Geländes eine Bebauung nur sehr
aufwendig und mit erhöhten Kosten zu realisieren. Das Gelände weist eine
Steigung von ca. 24 % auf und ist damit nicht erschließbar.
Der Beschluss zur
Planungswertabschöpfung wurde 1996 vom Rat gefasst, ist aber bisher nur in
Ansätzen umgesetzt worden, d.h. der Investor hat Planungsleistungen übernommen
und die komplette Erschließung. Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
wurde die Diskussion wieder aufgegriffen, die Vorgehensweise aber nicht
abschließend geregelt. Ob eine Planungswertabschöpfung eingeführt wird, wird
derzeit noch in den politischen Gremien diskutiert.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt
bzw. sind nicht Gegenstand der Planung.
zu 2.3
Familie Knizia/Knizia-List, Düinghauser Weg 5,
58091 Hagen, Schreiben im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 27.03.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Für den Ausbau des Düinghauser
Weges ist überwiegend eine Fahrbahnbreite von
>= 4,50 m, in der engsten Kurve eine
Breite von 6,00 m, festgesetzt. Der Raumbedarf zweier sich begegnender
PKW beträgt 4,00 m bzw. 4,50 m lichter Raum.
Die Richtlinie “Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen” sieht für solche Fälle eine Fahrbahnbreite von 4,75 m vor. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird die festgesetzte Breite von 4,50 m als ausreichend angesehen.
Der Erschließungsträger hat nachweislich einen Vertrag mit
der Option auf die benötigten Flächen mit den Vorbesitzern unterzeichnet, so
dass die im Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche entsprechend ausgebaut
werden kann. Die Vormerkung im Grundbuch dazu wurde eingetragen. Der
Erschließungsträger kann nun entsprechend
§ 888 BGB von den Eigentümern die Grundbuchumschreibung verlagen, da die nachträgliche
Eintragung der Käufer (jetzige Eigentümer) gem. § 883 BGB für die betroffenen
Flurstücke “relativ unwirksam” ist.
Für Fußgänger wird außerdem eine zusätzliche fußläufige
Verbindung zur Prioreier Straße vorgesehen. Es wird ein öffentlicher Fußweg am
westlichen Ende des Baugebietes festgesetzt.
Der Engpassbereich (Gesamtlänge
ca. 25 m) mit einer Minimalbreite von 3,00 m bis 4,10 m ist gut einsehbar. Die
Fläche wird als Mischverkehrsfläche festgesetzt. In der Ausführung handelt es
sich um eine ausgeschilderte Spielstraße (Schild 325) auf der
Schrittgeschwindigkeit (6 km/h) zu fahren ist. Bei geeigneten
Verkehrsregelungen, ist eine Unterschreitung der empfohlenen Mindestbreiten
daher hinnehmbar.
Im Baugebiet selbst hat die Straße eine
Ausbaubreite von 5,80 m und endet in einem Wendehammer.
Die Instandhaltung und Pflege von Straßen ist
nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes.
Die städtischen Ämter einschließlich des Hagener
Entsorgungsbetriebes wurden im Beteilungsverfahren um Stellungnahme gebeten und
sehen in den Festsetzungen der Verkehrsflächen keine Probleme.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde
ausschließlich um die Grundstücke verkleinert, für die schon heute nach § 34
BauGB eine ausreichende Beurteilung der Nutzung/Bebaubarkeit erfolgen kann. Ein
weitergehender planungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht nicht.
Nach dem Gutachten aus dem
Jahre 1999 wurde jetzt eine Neufassung mit aktualisierten Zahlen vorgelegt.
Hieraus wird deutlich, dass die Verkehrsmengen sich nur unwesentlich
verändern.
Die Bundesregierung hat
einen Bericht über die Auswirkungen der Lkw-Maut auf Ballungsräume,
Wohngebiete und grenznahe Gebiete vorgelegt. Auf der Basis von Daten
automatischer Dauerzählstellen sowie modellhafter Berechnungen wurden Verkehrsverlagerungen
infolge der streckenbezogenen Lkw-Maut untersucht. Die Verkehrsentwicklung des
schweren Güterverkehrs stellt sich auf Bundesstraßen sehr unterschiedlich dar:
Sowohl Zunahmen als auch Abnahmen sind zu verzeichnen. Darüber hinaus stagniert
die Verkehrsentwicklung aber auch an zahlreichen Zählstellen. Die Analysen zeigen
insgesamt, dass Maut-Ausweichverkehre kein Flächenproblem darstellen, da sich
Verlagerungen von Autobahnen auf parallel verlaufende Strecken des
nachgeordneten Verkehrs sich nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ergeben.
Diese Rahmenbedingungen sind für die B 54
- Prioreier Straße - nicht gegeben.
Heranziehung der Anwohner zu Erschließungsbeiträgen
Der Ausbau der Erschließungsanlagen findet auf
der Grundlage eines Erschließungsvertrages statt.
Es ist beabsichtigt, den Erschließungsträger im
Rahmen dieses städtebaulichen Vertrages zum Ausbau des Düinghauser Weges zu
verpflichten, da ansonsten die Erschließung des Neubaugebietes nicht gesichert
ist. Die (ggf. teilweise) Übernahme der Ausbaukosten durch die Stadt muss mit
dem Erschließungsträger noch verhandelt werden. Sollte die Stadt sich an den
Kosten beteiligen müssen, sind die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke im
Rahmen von Erschließungsbeitragsbescheiden heranzuziehen. Voraussetzung u.a.
ist jedoch, dass die Stadt im Eigentum der erforderlichen Verkehrsflächen ist.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt
bzw. sind nicht Gegenstand der Planung.
zu 2.4:
Familie Gerbothe, Prioreier Straße 39, 58091
Hagen, Schreiben im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 27.03.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
zu 1.:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde
ausschließlich um die Grundstücke verkleinert, für die schon heute nach § 34
BauGB eine ausreichende Beurteilung der Nutzung/Bebaubarkeit erfolgen kann. Ein
weitergehender planungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht nicht.
zu 2. und 3.:
Für den Ausbau des Düinghauser
Weges ist überwiegend eine Fahrbahnbreite von
>= 4,50 m, in der engsten Kurve eine
Breite von 6,00 m festgesetzt. Der Raumbedarf zweier sich begegnender PKW
beträgt 4,00 m bzw. 4,50 m lichter Raum.
Die Richtlinie “Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen” sieht für solche Fälle eine Fahrbahnbreite von 4,75 m vor. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird die festgesetzte Breite von 4,50 m als ausreichend angesehen.
Für Fußgänger wird außerdem eine zusätzliche
fußläufige Verbindung zur Prioreier Straße vorgesehen. Es wird ein öffentlicher
Fußweg am westlichen Ende des Baugebietes festgesetzt.
Der Engpassbereich (Gesamtlänge
ca. 25 m) mit einer Minimalbreite von 3,00 m bis 4,10 m ist gut einsehbar. Die
Fläche wird als Mischverkehrsfläche festgesetzt. In der Ausführung handelt es
sich um eine ausgeschilderte Spielstraße (Schild 325) auf der
Schrittgeschwindigkeit (6 km/h) zu fahren ist. Bei geeigneten
Verkehrsregelungen, ist eine Unterschreitung der empfohlenen
Mindestbreiten daher hinnehmbar.
Im Baugebiet selbst hat die Straße eine
Ausbaubreite von 5,80 m und endet in einem Wendehammer.
zu 4.:
Zur Klärung der Situation im Einmündungsbereich B
54/Düinghauser Weg hat es mehrere Termine und Abstimmungsgespräche mit dem
zuständigen Straßenbaulastträger gegeben. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat
zugestimmt, dass eine Linksabbiegerspur dargestellt wird. Die B 54 ist in
diesem Teilstück breit genug, um eine markierte Linksabbiegerspur aufzunehmen.
Markierungsarbeiten brauchen nicht in einem Bebauungsplan dargestellt werden.
Die Realisierung des Baugebietes wird erst
erfolgen, wenn durch einen Erschließungsvertrag der Ausbau der erforderlichen
Straßen- und Wegeflächen abgesichert ist.
zu 5.:
Der Ausbau von Erschließungsanlagen findet auf
der Grundlage eines Erschließungsvertrages statt. Dieser Vertrag wird zwischen
dem Erschließungsträger und der Stadt geschlossen und enthält die
entsprechenden Pläne und legt die Ausbaustandards fest.
zu 6.:
Nach dem Gutachten aus dem Jahre 1999 wurde jetzt
eine Neufassung mit aktualisierten Zahlen vorgelegt. Hieraus wird deutlich,
dass die Verkehrsmengen sich nur unwesentlich verändern.
Das Gutachten wurde vom Ingenieurbüro Buchholz
erstellt. Herr Buchholz ist ein von der südwestfälischen Industrie- und
Handelskammer zu Hagen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für Raum- und Bauakustik, Messungen, Schall- und Lärm-Immissionsschutz.
zu 7.:
(siehe unter 3. und 5.)
Der Baubeginn kann erst erfolgen, wenn die
erschließungstechnischen Voraussetzungen gegeben sind.
zu 8.:
Es ist beabsichtigt, den Erschließungsträger im
Rahmen dieses städtebaulichen Vertrages zum Ausbau des Düinghauser Weges zu
verpflichten, da ansonsten die Erschließung des Neubaugebietes nicht gesichert
ist.
Die (ggf. teilweise) Übernahme der Ausbaukosten
durch die Stadt muss mit dem Erschließungsträger noch verhandelt werden.
Sollte die Stadt sich an den Kosten beteiligen müssen, sind die Eigentümer der
erschlossenen Grundstücke im Rahmen von Erschließungsbeitragsbescheiden
heranzuziehen. Voraussetzung u.a. ist jedoch, dass die Stadt im Eigentum der
erforderlichen Verkehrsflächen ist.
zu 9.:
Bebauungspläne und ihre Festsetzungen werden nach
teilweise bundesweit geltenden Rechtsgrundlagen erstellt und formuliert. Diese
sind im einzelnen:
·
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666
/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S.
498),
·
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 244 Abs. 2 Satz 1
BauGB,
·
Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an
EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz
Bau - EAG Bau ) vom 24. Juni 2004, BGBl. I S. 1359 - 1382,
·
Gesetz über Naturschutz und Landespflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193),
·
Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW ) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW
S. 256 / SGV NRW 232) zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes
vom 5. April 2005 (GV NRW S. 332),
·
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und
die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom
18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58),
·
in der jeweils gültigen Fassung.
·
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.1.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993
(BGBl. I S. 466),
Für die Nutzung des Feld-
bzw. Waldweges (Flurstücke 536 und 602) ergibt sich durch die Planung keinen
Vorschriften. Sie kann, wie bisher, bestehen bleiben.
Eine Festsetzung einer Belastungsfläche im
Bebauungsplan begründet selbst ein Recht im Außenverhältnis noch nicht
unmittelbar und automatisch. Sie ist lediglich die öffentlich-rechtliche
Grundlage um das Grundstück zur Begründung eines solchen Rechts in Anspruch zu
nehmen. Das Recht selbst kann dann z.B. durch Bestellung und Eintragung
einer öffentlich-rechtlichen Baulast oder privatrechtlichen Grunddienstbarkeit
begründet werden. Wenn die Eintragung nicht erfolgt, hat der
Grundstückseigentümer dadurch keine Nachteile zu erwarten.
In diesem Fall soll die Möglichkeit eröffnet
werden, dem hinterliegenden Waldbesitzer die Zugänglichkeit für eine
ordnungsgemäße Forstwirtschaft zu ermöglichen.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt
bzw. sind nicht Gegenstand der Planung.
zu 2.5:
Anwaltssozietät Dr. Sander, Hochstraße 70, 58095
Hagen, Schreiben vom 29.03.06 bevollmächtigt von Familie Köster, Oberkattwinkel
1, 58091 Hagen,
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
zu 1.:
Die Bevölkerungsprognose
des Landes NRW für 2020 und auch die stadteigene Prognose (bis 2015) gehen von
erheblichen Bevölkerungsverlusten für die Stadt Hagen insgesamt aus. Dafür
verantwortlich sind die demografischen Rahmenbedingungen (deutlich mehr
Todesfälle als Geburten) und die Abwanderung aus Hagen vor allem in die
Nachbarkommunen. Die Landesprognose und die städtische Prognose unterscheiden
sich im wesentlichen durch die Annahmen zur Abwanderung. Die städtische
Prognose unterstellt, dass durch die Realisierung neuer Wohnbaugebiete in Hagen
die Abwanderung ins Umland zumindest gebremst werden kann. Ob dies gelingen
wird, ist allerdings fraglich, da auch die umliegenden Gemeinden um Bauwillige
werben und die Zielgruppe derjenigen, die Eigentum bilden (in der Regel die 30-
bis 50jährigen) deutlich schrumpfen wird.
Reicht auch der vorhandene Wohnraum bei sinkender
Einwohnerzahl zur Versorgung der Bevölkerung rein rechnerisch aus, so wird es
dennoch eine Nachfrage nach Neubauimmobilien geben. Diese kann im Bestand
nicht gedeckt werden. Zielsetzung der Stadt Hagen ist es, für diese Nachfrage
ein entsprechendes Angebot in Hagen bereitzustellen. Deshalb soll es trotz
sinkender Einwohnerzahl und einzelner Leerstände im Bestand ein zusätzliches
Angebot an Flächen für neue Wohnbaugebiete mit Einfamilien- und Doppelhäuser in
Hagen geben.
Dazu kommt, dass das derzeitige Flächenangebot
nur für wenige Jahre reicht und zudem sehr ungleich über das Stadtgebiet
verteilt ist. Gerade im Stadtbezirk Eilpe/Dahl ist es notwendig Flächen zur
Verfügung zu stellen.
Diese Ziele wurden außerdem mit dem Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses (STEA) vom 28.02.01 dokumentiert, wonach ein
Konzept zur Offensive gegen die Abwanderung aus Hagen erarbeitet werden soll.
Wesentliches Ziel ist die Deckung des Wohnbedarfs der Hagener Bevölkerung.
Gleichzeitig soll dieser Bebauungsplan einen Beitrag gegen die Abwanderung der
Hagener Bevölkerung in die Umlandgemeinden leisten.
Der Hinweis auf den Stadtbezirk Eilpe ist
sicherlich falsch zu verstehen; es ist selbstverständlich der Stadtbezirk
Eilpe/Dahl gemeint, der den Hagener Süden umfasst. Die Daten zur Bevölkerung
werden nach Stadtbezirken erfasst und ausgewertet. Die Bezirksvertretung hat
sehr darauf geachtet, dass in ihrem Stadtbezirk auch neue Grundstücke für
Wohngebäude angeboten werden können und das auch in ihren Beschlüssen deutlich
gemacht.
zu 2.:
Die Bürgeranhörung hat am 15.09.1999 stattgefunden.
Die Grundzüge der Planung wie Erschließung des Baugebietes, Art der Nutzung
etc. haben sich seit dem nicht verändert. Die Form der Bebauung hat sich von
möglichen Reihenhäusern auf Einzel- und Doppelhäuser reduziert, so dass sich
die mögliche Gesamtzahl der Wohneinheiten verringert hat.
Eine zweite Bürgeranhörung ist nicht
erforderlich, da sich die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nicht
verändert haben.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde
ausschließlich um die Grundstücke verkleinert, für die schon heute nach § 34
BauGB eine ausreichende Beurteilung der Nutzung/Bebaubarkeit erfolgen kann. Ein
weitergehender planungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht nicht.
Der Erschließungsträger hat nachweislich einen Vertrag mit
der Option auf die benötigten Flächen mit den Vorbesitzern unterzeichnet, so
dass die im Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche entsprechend ausgebaut
werden kann. Die Vormerkung im Grundbuch dazu wurde eingetragen. Der
Erschließungsträger kann nun entsprechend
§ 888 BGB von den Eigentümern die Grundbuchumschreibung verlagen, da die nachträgliche
Eintragung der Käufer (jetzige Eigentümer) gem. § 883 BGB für die betroffenen
Flurstücke “relativ unwirksam” ist.
zu 3.:
Nach dem Gutachten aus dem Jahre 1999 wurde jetzt eine Neufassung mit aktualisierten Zahlen vorgelegt. Hieraus wird deutlich, dass die Verkehrsmengen sich nur unwesentlich verändern.
Ergänzend wurde die Möglichkeit des aktiven Schallschutzes geprüft. Es wurde untersucht, welche Lärmschutzwandhöhen erforderlich wären, um den Schalltechnischen Orientierungswert (SOW) für “Allgemeine Wohngebiete” von 55 dB(A) tags im Bereich der Erdgeschosse und im Bereich der Dachgeschosse einzuhalten. Es kommt nur eine Lärmschutzwand in betracht, die auf der Böschungsoberkante errichtet werden müsste. Die Berechnungen an den ausgewählten Immissionsorten ergaben, dass zur überwiegenden Einhaltung des SOW für die Erdgeschosse eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 5.00 m erforderlich ist. Sollten in den Obergeschossen die Orientierungswerte eingehalten werden, müsste die Wand eine Höhe von 8 m haben. Diese Höhe ergibt sich, da das Gelände hinter der Wand auch kontinuierlich ansteigt.
In der gegebenen Plansituation erscheint eine Realisierung der erforderlichen Wandhöhen (s.o.) völlig unrealistisch. Diese Maßnahmen in dieser Größenordnung können zum einen aus städtebaulichen Gesichtspunkten nicht befürwortet werden. Zum anderen ist die technische Machbarkeit z.B. ausreichende Gründung der Lärmschutzwand unter realistischen Kosten zu verneinen.
Die vorhandene Bebauung im Bereich Prioreier
Straße 19 bis 27 mit ihrer Lage direkt an der Straßenfläche macht hier das
Aufstellen einer Lärmschutzwand unmöglich. Die Lärmausbreitung kann hier nicht
gestoppt werden, so dass die oberhalb liegenden geplanten Bauflächen nicht
geschützt werden können.
Die vorgenannten Gründe (Nordwesthang, Tallage,
Nutzen-Kosten-Relation) zeigen, dass aktive Maßnahmen in Form von Lärmschutzwänden
hier praktisch nicht möglich sind.
Als Ergebnis des schalltechnische Gutachtens werden
deshalb im Bebauungsplan “Passiv-Schallschutzmaßnahmen”
festgesetzt, die bewirken, dass die im Außenbereich vor den geplanten
Wohnhäusern auftretenden Geräusche zum Innenbereich der Wohnungen hin auf ein
bestimmtes Maß (gesunde Wohnverhältnisse) reduziert werden können. In bezug
auf die “Passiv-Schallschutzmaßnahmen” wird darauf hingewiesen,
dass sich der erforderliche Schallschutz nur bei geschlossenen Fenstern
einstellt. Es ist daher für eine ausreichende Be- und Entlüftung der Räume zu
sorgen.
Die einzelnen ermittelten Lärmpegel und
Lärmpegelbereiche und das daraus resultierende Schalldämm-Maß (erf.R`w,res)
für Aufenthaltsräume in Wohnungen sind im Gutachten detailliert aufgeführt.
Die daraus resultierenden Schalldämm-Maße (erf.R`w,res) für die einzelnen
Bauflächen sind entsprechend der Ergebnisse aus dem Gutachten im Bebauungsplan
festgesetzt.
Eine ausführliche Recherche der Bestandssituation
hat ergeben, dass die angesprochenen gewerblichen Gebäude seit geraumer Zeit
leer stehen. Es liegt weder ein Bauantrag noch ein Antrag auf Nutzungsänderung
vor. Da der Bestandsschutz durch die lange Zeit des Leerstandes erloschen ist,
müsste ein Gewerbeunternehmen bei der Neuansiedlung die nächstliegenden
Nutzungen (Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft) und ihre Schutzansprüche
berücksichtigen.
Das neue Wohngebiet im Abstand von ca. 80 m vom
Gewerbestandort mit der Bahnlinie, der Volme und der Bundesstraße B 54
dazwischen, ist bei der Beurteilung der Lärmsituation nicht mehr relevant.
zu 4.:
Seit der Novellierung des Baugesetzbuches im Jahre 1998 gibt es u.a. eine räumliche und eine sachlich - funktionale Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich.
Daher ist ein Ausgleich am Ort des Eingriffs nicht grundsätzlich erforderlich.
zu 5.:
Die Führung der Erschließungsstraße entlang des
Waldrandes wäre für die geplante Bebauung keine wünschenswerte Variante, die
die Versiegelung verringern würde. Zum einen wäre sie nur einhüftig zu bebauen,
zum anderen müsste die inneren Erschließung des Wohngebietes dann durch zwei
weitere Erschließungsstiche von Nord nach Süd gewährleistet werden.
Die jetzige Straßenführung ist unter Gesichtspunkten
des § 1a BauGB als die vernünftigste anzusehen.
zu 6.:
Eine Erschließung des Baugebietes durch eine
weitere Zufahrt von der B 54/Prioreier Straße zwischen den Häusern Nr. 25 und
Nr. 27 ist nicht möglich. In diesem Bereich befinden wir uns auf der
“sog.” freien Strecke, d.h. für die Genehmigung von Ein- und
Ausfahrten ist der Landesbetrieb Straßen NRW zuständig. Nach Aussagen des
Landesbetriebs Straßen NRW (1995) sind in diesem Straßenabschnitt bereits zu
viele Einmündungen vorhanden, so dass keine weitere zugelassen werden kann.
Weiterhin ist die Einsicht durch die langgezogene Kurve in Richtung Priorei
nicht vorhanden.
Nach der Diskussion um die unterschiedlichen
Varianten der Anbindung dieses Baugebietes hat der Landesbetrieb Straßen NRW
der Erschließung über den Düinghauser Weg zugestimmt.
Für den Ausbau des Düinghauser
Weges ist überwiegend eine Fahrbahnbreite von
>= 4,50, m in der engsten Kurve eine
Breite von 6,00 m festgesetzt. Der Raumbedarf zweier sich begegnender
PKW beträgt 4,00 m bzw. 4,50 m lichter Raum.
Die Richtlinie “Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen” sieht für solche Fälle eine Fahrbahnbreite von 4,75 m vor. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird die festgesetzte Breite von 4,50 m als ausreichend angesehen.
Der Erschließungsträger muss für die Realisierung der Straße einen
Erschließungsvertrag mit der Stadt Hagen abschließen. In diesem Fall muss er
über die erforderlichen Grundstücke verfügen und muss dieses auch nachweisen.
Welche privatrechtlichen Verträge geschlossen wurden und unter welchen
Bedingungen der Eigentumsübergang stattfindet ist für die Festsetzungen im
Bebauungsplan unerheblich.
Bei der “Brücke” handelt es sich um
einen verrohrten Bachdurchlass mit einer lichten Weite von Æ 1500 mm. Eigentümer des Bauwerks ist der
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Hagen, da es sich bei der B 54 hier
bereits um eine Straße handelt, welche sich außerhalb des Stadtgebiets
(Ortsdurchfahrt) befindet.
Dieser Bereich der Unterführung des Sommerhagener
Baches in der B 54 liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Bis jetzt ist diese Stelle nicht als Gefahrenpunkt bekannt geworden, obwohl
die B 54 als Hauptverkehrsstraße genutzt wird. Geringe zusätzliche Zufahrten zu
dem neuen Wohngebiet werden hier kein Problem schaffen. Die Anregung wird an
das zuständige Fachamt weitergeleiten.
Der Ausbau des Düinghauser Weges wird nach den
anerkannten Regeln der Technik und den geltenden Vorschriften durchgeführt.
Eine Gefährdung des Baches oder der Straße durch den Bach wegen erhöhtem
Verkehrsaufkommen wird nicht auftreten.
zu 7.:
Die Verteilung und Übernahme der anfallenden
Kosten wird nicht im Bebauungsplan geregelt.
Der Ausbau von Erschließungsanlagen findet auf
der Grundlage eines Erschließungsvertrages statt. Dieser Vertrag wird zwischen
dem Erschließungsträger und der Stadt geschlossen und enthält alle
Ausbaustandards und regelt die Übernahme der anfallenden Kosten.
Es ist beabsichtigt, den Erschließungsträger im
Rahmen dieses städtebaulichen Vertrages zum Ausbau des Düinghauser Weges zu
verpflichten, da ansonsten die Erschließung des Neubaugebietes nicht gesichert
ist. Die (ggf. teilweise) Übernahme der Ausbaukosten durch die Stadt muss mit
dem Erschließungsträger noch verhandelt werden. Sollte die Stadt sich an den
Kosten beteiligen müssen, sind die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke im
Rahmen von Erschließungsbeitragsbescheiden heranzuziehen. Voraussetzung u.a.
ist jedoch, dass die Stadt im Eigentum der erforderlichen Verkehrsflächen ist.
zu 8.:
Zur Klärung der Situation im Einmündungsbereich B
54/Düinghauser Weg hat es mehrere Termine und Abstimmungsgespräche mit dem
zuständigen Straßenbaulastträger gegeben. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat
zugestimmt, dass eine Linksabbiegerspur dargestellt wird. Das bedeutet, dass
die B 54 in diesem Teilstück breit genug ist, um eine markierte
Linksabbiegerspur aufzunehmen. Markierungsarbeiten brauchen nicht rechtlich in
einem Bebauungsplan dargestellt werden.
zu 9.:
Der Erschließungsträger hat in Abstimmung mit der
SEH ein Entwässerungskonzept erstellt. Hierfür wurde der notwendige
Einleitungsantrag nach § 7 WHG gestellt. Insofern ist das Entwässerungskonzept
nicht ungeklärt, sondern zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur noch nicht mit der
Erlaubnis nach § 7 WHG versehen. Für die Volme als leistungsfähigen Vorfluter
wurde bisher keine Rückhaltung gefordert.
In § 31 WHG geht es um die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau). Diese Rechtsgrundlage ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt
bzw. sind nicht Gegenstand der Planung.
zu 2.6:
Familie Eurich-Köster / Köster, Oberkattwinkel 1,
58091 Hagen, Schreiben vom 27.03.06
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Stützmauer Düinghauser Weg
Der Ausbau des Düinghauser Weges
ist ohne Erstellung einer Stützmauer nicht möglich, d.h. das Abfangen des
anstehenden Geländes ist die Voraussetzung diesen Straßenraum umzubauen. Der
Erschließungsvertrag geregelt die ordnungsgemäßen Ausbau der gesamten
Erschließung, so dass ein Ausbau ohne Errichtung der Mauer nicht möglich sein
kann.
Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens für die Mauer ist der statische Nachweis auch der
Standsicherheit der ggfs. betroffenen benachbarten Gebäude zu liefern.
Ausbau Düinghauser Weg
Für den Düinghauser Weg ist überwiegend eine Fahrbahnbreite von >= 4,50 m, in der engsten Kurve eine Breite von 6,00 m festgesetzt. Der Raumbedarf zweier sich begegnender PKW beträgt 4,00 m bzw. 4,50 m lichter Raum.
Die Richtlinie “Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen” sieht für solche Fälle eine Fahrbahnbreite von 4,75 m vor. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird die festgesetzte Breite von 4,50 m als ausreichend angesehen.
Engstelle
Der
Engpassbereich (Gesamtlänge ca. 25 m) mit einer Minimalbreite von 3,00 m bis
4,10 m ist gut einsehbar. Die Fläche wird als Mischverkehrsfläche festgesetzt.
In der Ausführung handelt es sich um eine ausgeschilderte Spielstraße (Schild
325) auf der Schrittgeschwindigkeit (6 km/h) zu fahren ist. Bei geeigneten
Verkehrsregelungen, ist eine Unterschreitung der empfohlenen
Mindestbreiten daher hinnehmbar.
Im Baugebiet selbst hat die Straße eine
Ausbaubreite von 5,80 m
Die Instandhaltung und Pflege von Straßen sowie
deren Beleuchtung ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes.
Der Ausbau von Erschließungsanlagen findet auf
der Grundlage eines Erschließungsvertrages statt. Dieser Vertrag wird zwischen
dem Erschließungsträger und der Stadt geschlossen und enthält alle
Ausbaustandards und regelt die Übernahme der anfallenden Kosten. Die (ggf.
teilweise) Übernahme der Ausbaukosten durch die Stadt muss mit dem
Erschließungsträger noch verhandelt werden. Sollte die Stadt sich an den Kosten
beteiligen müssen, sind die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke im Rahmen
von Erschließungsbeitragsbescheiden heranzuziehen. Voraussetzung u.a. ist
jedoch, dass die Stadt im Eigentum der erforderlichen Verkehrsflächen ist.
Die Inhalte eines Straßenausbaus (mit möglichen
Stützmauern etc.) werden nicht detailliert in einen Bebauungsplan übernommen.
Hier wird die erforderliche Fläche für die Erschließungsanlage festgesetzt.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt
bzw. sind nicht Gegenstand der Planung.
zu 2.7.:
Herr Ulrich Winterhoff, Hengstenberg 27, 58091 Hagen mit Schreiben vom 19.04.2006 und 24.04.2006
Stellungnahme der Verwaltung
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Die mögliche Bebauung des südlichen Teils des
Flurstückes 584 ist durch die Verlängerung des Vorbescheides vom 09.03.2006
gegeben. In diesem Zuge wird auch die mögliche Erschließung des
Baugrundstückes betrachtet, die durch Baulast auf den Flurstücken 755 bzw. 583
gesichert ist.
Eine Festsetzung von Geh- und Fahrrechten im
Bebauungsplan begründet selbst ein Recht im Außenverhältnis noch nicht
unmittelbar und automatisch. Sie ist lediglich die öffentlich-rechtliche
Grundlage um das Grundstück zur Begründung eines solchen Rechts in Anspruch zu
nehmen. Das Recht selbst kann dann z.B. durch Bestellung und Eintragung einer
öffentlich-rechtlichen Baulast oder privatrechtlichen Grunddienstbarkeit
begründet werden.
Da in diesem Fall der Grundstückseigentümer des
Fremdgrundstückes mit der Lage des Rechtes nicht einverstanden war, würde der
Bebauungsplan unnötig mit der Klärung des Problems belastet. Es mussten zwei
private Interessen gegeneinander abgewogen werden. Ein öffentliches
Erfordernis besteht nicht.
Die beiden Grundstückseigentümer haben in jedem
Fall die Möglichkeit dieses Problem privatrechtlich zu lösen, vielleicht sogar
mit dem Erschließungsträger die Ausgestaltung der Abstellflächen für PKW und
die Zuwegung entsprechend abzustimmen.
Eine Verpflichtung diese Frage im Bebauungsplanverfahren
zu lösen besteht nicht, bzw. ist ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers
auch gar nicht möglich (siehe oben). Da durch den o.g. Vorbescheid Baurecht für
das Flurstück besteht (siehe Anlage), ist eine Regelung im Bebauungsplan nicht
zwingend erforderlich.
zur Fristsetzung:
Die eingehenden Schreiben und Stellungnahmen werden bis zur Erstellung der Vorlage zum Satzungsbeschluss berücksichtigt. Einen formalen Stichtag, ab dem die Schreiben unberücksichtigt bleiben, gibt es nicht. Es war im eingeschränkten Beteiligungsverfahren zwar ein Zeitrahmen genannt, an dem die Stellungnahmen erwartet werden, ein Ausschlusskriterium ist der Stichtag aber nicht.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
