Beschlussvorlage - 0244/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungen des SGB II Und SGB XII - Übernahme von Mietrückständen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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06.04.2006
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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27.04.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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11.05.2006
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Beschlussvorschlag
1.
Die Aufgabe
der Übernahme von Mietrückständen soll weiterhin für alle Personenkreise durch
die Zentrale Fachstelle für Wohnraumsicherung und Wohnraumversorgung in
Notfällen erfolgen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Änderung
des Vertrages über die Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemäß § 44b
SGB II zwischen Stadt und Agentur für
Arbeit anzustreben.
2.
Erwerbstätige
und der ALG I - Empfänger sollen auch weiterhin nicht von der Übernahme von
Mietrückständen sowie von Leistungen zur Behebung von vergleichbaren Notlagen
ausgeschlossen sein, soweit dies gerechtfertigt und notwendig ist. Die
Verwaltung wird daher ermächtigt, entsprechende Leistungen zur Verhinderung von
Obdachlosigkeit als freiwillige soziale Leistung für diesen Personenkreis auch
weiterhin im Bedarfsfall zu gewähren.
Dazu wird ein Haushaltsansatz in Höhe von 57.000 € anteilig im
Haushalt 2006 und in den Folgejahren in entsprechender Höhe eingestellt. Der Haushaltsansatz der HHSt. 4100 735 00004
(Übernahme von Mietrückständen gemäß § 34 SBG XII) ist in gleicher Höhe zu
kürzen.
3.
Die Maßnahme
zu 2. wird zunächst bis zum 31.05.2007 befristet. Die Verwaltung wird
beauftragt, im April 2007 einen Bericht über die Entwicklung vorzulegen.
Sachverhalt
Durch die Änderungen des SGB II zum 01.04.2006 ergeben sich erhebliche
Einschränkungen im Bereich der Übernahme von Mietrückständen und bei der
Behebung vergleichbarer Notlagen (z.B. drohende oder vollzogene Liefersperre
des Energieversorgers). Die Möglichkeiten zur Verhinderung von Obdachlosigkeit
der “Zentralen Fachstelle für Wohnraumsicherung und Wohnraumversorgung in
Notfällen” werden dadurch erheblich beeinträchtigt, so dass u.a. ein
Anstieg der Obdachlosenzahlen zu befürchten ist. Im Einzelnen treten folgende
Änderungen zum 01.04.2006 in Kraft:
·
Für SGB
II- Leistungsempfänger besteht nur noch die Möglichkeit der Übernahme von
Mietschulden bzw. zur Behebung vergleichbarer Notlagen nach dem SGB II.
·
Die
Übernahme der Schulden für SGB II-Leistungsempfänger kann im Regelfall nicht
mehr als Beihilfe sondern nur in Form eines Darlehens bewilligt werden.
·
Für
Erwerbstätige und ALG I - Empfänger
besteht künftig weder nach dem
SGB II noch wie bisher nach dem SGB XII eine
Möglichkeit zur Übernahme vom Mietrückständen oder Hilfen bei vergleichbaren
Notlagen.
Der Erfolg der Zentralen Fachstelle bei der Verhinderung von
Obdachlosigkeit beruht unter anderem auf der Bündelung aller Instrumente und
Maßnahmen zur Wohnraumsicherung. Es ist daher zur Fortsetzung dieser Arbeit
erforderlich, dass
·
das
Instrument der Mietrückstandsübernahme weiterhin für alle Personenkreise,
die von Obdachlosigkeit bedroht sind, bei der Zentralen Fachstelle zu belassen
und
·
auch für
Erwerbstätige und ALG I – Empfänger die Übernahme von Schulden zu
ermöglichen, wenn dadurch die Gefahr drohender Obdachlosigkeit beseitigt oder eine
vergleichbare Notlage behoben werden kann.
Ausgangslage
Die Einrichtung einer “Zentralen Fachstelle zur Wohnraumsicherung
und Wohnraumversorgung in Notfällen” 1998 hat zu einer erheblichen
Reduzierung er in Notunterkünften ordnungsrechtlich untergebrachten Personen
geführt.
Der Erfolg der Zentralen Fachstelle bei der Verhinderung von
Obdachlosigkeit beruht unter anderem auf der Bündelung aller Instrumente und
Maßnahmen zur Wohnraumsicherung.

Im Jahr 2005 wurden der Fachstelle 1718
Fällen bekannt, in denen der Verlust der Wohnung drohte. In weiteren 370 Fällen
lagen sogenannte “vergleichbare Notlagen” (i.d.R. drohende oder
vollzogene Liefersperre des Energieversorgers) vor. Für alle bekannt gewordenen
Notfälle bestand grundsätzlich die Möglichkeit der Schuldenübernahme nach den
gesetzlichen Möglichkeiten des SGB XII, wenn drohende Wohnungslosigkeit
abgewandt werden konnte und diese Maßnahme notwendig und gerechtfertigt war. In
164 Fällen wurden finanzielle Hilfen bei Mietrückständen und in 142 Fällen bei
vergleichbaren Notlagen mit einem Gesamtvolumen von 241.400 € gewährt.

In allen verbleibenden Fällen konnte Obdachlosigkeit durch Beratung und
das Ausschöpfen von Selbsthilfepotentialen verhindert werden. Auch durch die
Übernahme von Schulden bei Energierückständen konnte indirekt Wohnungsverlust
vermieden werden, da bei nicht beheizbaren Wohnungen (im Winter) unter
Umständen eine ordnungsbehördliche Unterbringung erforderlich gewesen wäre.
Auswirkung der
Gesetzesänderung auf Zuständigkeiten
Durch die zum 01.04.2006 anstehenden Änderungen des SGB II ist diese
umfassende Hilfemöglichkeit der Zentralen Fachstelle gefährdet. Die Übernahme
von Mietrückständen für SGB II – Hilfeempfänger ( ca. 66 % des Klientels
im Jahr 2005) wäre nach der bestehenden Zuständigkeitsregelung im Vertrag über
die Ausgestaltung der ARGE nach der Gesetzesänderung nur noch durch die ARGE im
Rahmen der Leistungsgewährung möglich. Ein ganzheitliche Ansatz mit
aufsuchender Hilfe und möglichen Entscheidungskompetenzen durch die Mitarbeiter
der Zentralen Fachstelle wäre nicht mehr möglich.
Eine von der ARGE und vom Fachbereich Jugend und Soziales eingesetzte
Arbeitsgruppe hat daher empfohlen, den Ausgestaltungsvertrag dahingehend zu
ändern, dass die Zuständigkeit für die Schuldenübernahmen für SGB II –
Hilfeempfänger auf der Basis des geänderten § 22 Abs. 5 und 6 SGB II bei der
Stadt verbleibt. Dieser Vorschlag ist bereits mit der Geschäftsführung der ARGE
abgestimmt und wurde am 13.03.2006 von
der Trägerversammlung gebilligt.
Auswirkung der
Gesetzesänderung auf die Form der Hilfegewährung
Bis zum 31.03.2006 bildet der § 34 SGB XII die Rechtsgrundlage der
Schuldenübernahme für alle Personenkreise, die von Wohnungslosigkeit oder
vergleichbaren Notlagen bedroht waren. Die Hilfe konnte als Darlehen oder als
Beihilfe gewährt werden. Sie erfolgte i.d.R. als Beihilfe, da
Selbsthilfepotentiale bereits im Vorfeld ausgeschöpft wurden. Die Erfahrungen
nicht nur in Hagen sondern auch in anderen Städten haben gezeigt, dass bei der
Gewährung der Hilfe in Form von Darlehen der Verwaltungsaufwand bei der
Darlehensverwaltung in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Einnahmen aus
Darlehensrückflüssen steht und es in vielen Fällen letztendlich zur
Niederschlagung der Forderungen gekommen ist.
Durch die Änderung des § 22 Abs. 5 SGB II ist für SGB II –
Empfänger die Hilfegewährung künftig i.d.R. nur noch als Darlehen möglich.
Beihilfen sind nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Diese gesetzlich
vorgegebene Einschränkung der Hilfeform im Bereich des SGB II wird aus Gründen
der Gleichbehandlung trotz der negativen Erfahrungen nicht ohne Auswirkung auf
die Praxis der Hilfegewährung auch für andere Personenkreise bleiben, die
Leistungen weiterhin auf der Grundlage des SGB XII erhalten. Hier wird sich zwangsläufig eine Tendenz zur Leistungserbringung in Form von Darlehen
ergeben.
Ausschluss von
Erwerbtätigen und ALG I – Empfängern
Die massivsten Einschränkungen der
Hilfemöglichkeiten ergeben sich künftig jedoch für Erwerbtätige und ALG I
– Empfänger.
Eine Übernahme von
Mietschulden oder Leistungen bei vergleichbaren Notlagen ist für diesen
Personenkreis künftig weder nach dem SGB II noch nach dem
SGB XII möglich.
Die zum 01.04.2006 in Kraft tretenden Änderungen des SGB II bzw. XII werden daher zu erheblichen Problemen im Bereich der Wohnraumsicherung und der Verhinderung von Obdachlosigkeit führen. Es muss mit steigenden Obdachlosenzahlen und somit einer erheblichen Mehrbelastung der kommunalen Haushalte gerechnet werden.
Bis zum 31.03.2006 haben Personen, die die Vorraussetzungen des § 7 SGB II erfüllen (sog. “Erwerbsfähige”, also Erwerbstätige, ALG I- und ALG II Empfänger) zunächst nach den Vorschriften des § 22 Abs. 5 SGB II (alt) Anspruch auf Übernahme von Mietrückständen. Eine Übernahme nach dieser Vorschrift war jedoch wegen der strengen Bindung an die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Arbeit sehr unwahrscheinlich. Seit dem 01.01.2005 hat es diese Fallkonstellation in Hagen nicht gegeben. Es gab jedoch durch die Ausnahmeregelungen der §§ 5 Abs. 2 SGB II und 21 SGB XII die Möglichkeit, nach § 34 SGB XII Mietrückstände zur Vermeidung von Obdachlosigkeit auch für diesen Personenkreis (und damit für alle Erwerbsfähigen) zu übernehmen.
Diese Rückgriffsmöglichkeit gibt es nach der Gesetzesänderung nicht mehr, da die og. Ausnahmeregelungen gestrichen wurden. Daher ist die Übernahme von Mietrückständen für den genannten Personenkreis in Zukunft nur noch nach den Bestimmungen des SGB II zu prüfen. Nach den Vorraussetzungen des neuen § 22 Abs. 5 SGB II ist eine Übernahme jedoch nur noch möglich, “sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden”. Damit beschränkt sich die Anwendung dieses wichtigen Instruments zur Verhinderung von Obdachlosigkeit auf die SGB II -Leistungsempfänger. Für Arbeitnehmer mit geringen und mittleren Einkommen sowie ALG I- Empfänger, die keine laufenden Leistungen nach SGB II erhalten, ist somit eine Übernahme von Mietrückständen bzw. der Erhalt der Wohnung weder nach SGB II noch nach SGB XII möglich.
Im Jahr 2005 betrafen ca. 25 % der bekannt gewordenen Fälle von drohender
Obdachlosigkeit diesen Personenkreis
(ca. 430 Haushalte). In rund 40 Fällen konnte hier durch die Übernahme der
Mietrückstände Wohnungslosigkeit vermieden werden. In den übrigen Fällen konnte
durch andere Maßnahmen (z.B. Verhandlungen mit dem Vermieter, Erschließung von
Selbsthilfemöglichkeiten oder Schuldnerberatung) Obdachlosigkeit abgewandt
werden.
Es muss künftig damit gerechnet werden, dass etwa 30 Haushalte (ca. 60 Personen) zusätzlich pro Jahr obdachlos werden und in Notunterkünften untergebracht werden müssen. Neben den sozialen Folgen für die Betroffenen und den Auswirkungen auf das Wohnumfeld der Notunterkünfte sind Mehrkosten im Bereich der Unterbringung von Obdachlosen in einer Größenordnung von 200.000 € pro Jahr zu erwarten.
Lösung zur Verhinderung des erneuten Anstiegs von Obdachlosigkeit
Durch die Reduzierung des anspruchsberechtigten Personenkreises, der für die Übernahme von Mietrückständen nach § 34 SGB XII in Frage kommt, ergibt sich zunächst eine “Einsparung” in Höhe von rund 75.000 € pro Jahr (anteilig für 2006 ca. 57.000 €). Der Haushaltsansatz in der HHSt 4100 735 00004 beträgt 300.000 € und könnte um den genannten Betrag reduziert werden.
Durch Ratsbeschluss sollte jedoch die Möglichkeit eröffnet
werden, für diesen Personenkreis weiterhin die Übernahme von Mietrückständen
bzw. Schuldenübernahme bei vergleichbaren Notlagen als freiwillige soziale
Leistung zu ermöglichen, wenn dadurch Obdachlosigkeit verhindert werden kann
und die Leistungsgewährung gerechtfertigt ist. Gegenüber den bisherigen
Ansätzen wäre diese Lösung also “kostenneutral”.
Zusätzlich könnten jedoch die zu erwartenden Mehrausgaben für die Unterbringung von Obdachlosen vermieden werden.
Zur Überprüfung der Annahmen sollte die Maßnahme zunächst bis zum 31.05.2007 befristet werden. Die Verwaltung wird dann im April 2007 über die Entwicklung berichten.
Auswirkungen
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Es entstehen keine finanziellen und personellen
Auswirkungen. |
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Hinweis: Diese und alle weiteren Zeilen in
diesem Fall bitte löschen! |
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1. Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
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Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
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Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche Bindung |
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Fiskalische Bindung |
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Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstige |
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Dienstvereinbarung mit dem GPR |
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Ohne Bindung |
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Erläuterungen: |
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2. Allgemeine Angaben |
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Bereits laufende Maßnahme |
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des Verwaltungshaushaltes |
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des Vermögenshaushaltes |
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eines Wirtschaftsplanes |
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Neue Maßnahme |
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des Verwaltungshaushaltes |
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des Vermögenshaushaltes |
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eines Wirtschaftsplanes |
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Ausgaben |
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Es entstehen weder einmalige Ausgaben noch
Ausgaben in den Folgejahren |
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Es entstehen Ausgaben |
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einmalige Ausgabe(n) im Haushaltsjahr |
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jährlich wiederkehrende Ausgaben |
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periodisch wiederkehrende Ausgaben in den
Jahren |
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3. Mittelbedarf |
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Einnahmen |
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Sachkosten |
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Personalkosten |
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Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben
verteilen sich auf folgende Haushaltsstellen:
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HH-Stelle/Position
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
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Folgejahr
3 |
Folgejahr
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Einnahmen: |
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Ausgaben: |
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57.000 |
75.000 |
75.000 |
75.000 |
75.000 |
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Eigenanteil: |
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4. Finanzierung |
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Verwaltungshaushalt |
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Einsparung(en) bei der/den
Haushaltsstelle(n) |
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HH-Stelle/Position |
Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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4100 735 00004 |
57.000 |
75.000 |
75.000 |
75.000 |
75.000 |
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Gesamtbetrag |
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Mehreinnahme(n) bei der/den
Haushaltsstelle(n) |
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HH-Stelle/Position
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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Gesamtbetrag |
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Kein konkreter Finanzierungsvorschlag |
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Wird durch 20 ausgefüllt
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Die Finanzierung der Maßnahme wird den im
Haushaltssicherungskonzept festgesetzten |
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Haushaltsausgleich langfristig nicht
gefährden |
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Die Finanzierung der Maßnahme wird den
Fehlbedarf im Verwaltungshaushalt in den nächsten |
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Jahren um folgende Beträge erhöhen und damit
das Zieljahr für den Haushaltsausgleich gefährden: |
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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