06.04.2006 - 9 Änderungen des SGB II Und SGB XII - Übernahme v...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Sitzung:
-
Sitzung des Sozialausschusses
- Datum:
- Do., 06.04.2006
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Stüwe
bittet zunächst um Verständnis der Ausschussmitglieder, dass sie heute eine
Tischvorlage vorgefunden hätten, die die übersandte Vorlage ersetze. Maßgeblich
sei nun die Vorlage mit den drei Beschlusspunkten. Es habe noch
Abstimmungsbedarf innerhalb der Verwaltung gegeben.
Er weist darauf hin, dass zum
1. April eine gesetzliche Änderung im SGB II und im SGB XII eingetreten sei,
die die Verwaltung ziemlich überrascht habe, weil es doch nachhhaltige Folgen
für die Arbeit der zentralen Fachstelle für Wohnraumsicherung haben werde. Die
Folgen gebe es aber auch für bestimmte Personenkreise, für die zukünftig eine Übernahme
von Mietrückständen nicht mehr möglich sei. Dies gelte für Erwerbstätige und
Arbeitslosen I Empfänger. Bei SGB II Empfängern sei ab 01.04.2006 die
Übernahme von Mietrückständen nur noch als Darlehen möglich. Die Beihilfe
scheide in den allermeisten Fällen aus. Die Vorlage habe das Ziel, dass die
Arbeit der zentralen Fachstelle so weiterlaufen könne wie bisher. Die zentrale
Fachstelle solle dann zentral für alle Personenkreise zuständig sein. Die
eingesparten Beträge sollten für freiwillige soziale Leistungen eingesetzt
werden.
Herr Dücker
bedankt sich bei der Verwaltung, dass diese die Problematik so rechtzeitig
erkannt habe und eine entsprechende Vorlage erstellt habe.
Herr Halbeisen schließt
sich dem Dank von Herrn Dücker an und befürwortet das Anliegen.
Frau Machatschek berichtet,
dass auch in der Trägerversammlung dieser Beschluss gefasst worden sei. Sie sei
der Meinung, dass man dem Anliegen so zustimmen könne.
Auch sie richtet ihren Dank an
die Verwaltung.
Auf eine Frage von Herrn
Kilic nach der Feststellung der Notwendigkeit teilt Herr Stüwe mit,
dass es bisher so gewesen sei, dass die Fachstelle relativ frühzeitig erfahre,
wenn es irgendwo Probleme gebe und jemand in die Gefahr gerate, seine Wohnung
zu verlieren. Die großen Wohnungsgesellschaften teilten mit, wenn sie fristlose
Kündigungen aussprächen. Auch bei Mietrückständen gebe es schon teilweise
vorher Mitteilungen darüber. Die Räumungsklagen würden vom Amtsgericht
mitgeteilt. Die Fachstelle reagiere darauf im Rahmen von aufsuchender Hilfe.
Herrn Link ist unklar, wie
Sozialhilfeempfänger Darlehen zurückzahlen sollten. Es gebe doch
Pfändungsgrenzen, die eine Pfändung von Sozialhilfe ausschlösse.
Herr Stüwe
erwidert, dass die Beihilfegewährung nach dem Gesetz schlicht nicht mehr
möglich sei.
Herr Dr. Schmidt
stellt fest, dass der größte Teil
dieser Darlehen nicht zurückgezahlt werden könne und es sich dann doch
letztendlich um einen Zuschuss handele.
Herr Halbeisen
stellt dem entgegen, dass die gewährten Darlehen bei SGB XII Empfängern nicht
unter die Pfändungsfreigrenzen fallen würden und von zukünftigen Leistungen
abgezogen würden.
Die Pfändungsfreigrenzen
bezögen sich nur auf privatrechtliches Einkommen.
Frau Machatschek
stellt den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.
Beschluss:
1. Die
Aufgabe der Übernahme von Mietrückständen soll weiterhin für alle
Personenkreise durch die Zentrale Fachstelle für Wohnraumsicherung und
Wohnraumversorgung in Notfällen erfolgen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine
entsprechende Änderung des Vertrages über die Ausgestaltung der
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemäß § 44b SGB II
zwischen Stadt und Agentur für Arbeit anzustreben.
2. Erwerbstätige
und der ALG I - Empfänger sollen auch weiterhin nicht von der Übernahme von
Mietrückständen sowie von Leistungen zur Behebung von vergleichbaren Notlagen
ausgeschlossen sein, soweit dies gerechtfertigt und notwendig ist. Die
Verwaltung wird daher ermächtigt, entsprechende Leistungen zur Verhinderung von
Obdachlosigkeit als freiwillige soziale Leistung für diesen Personenkreis auch
weiterhin im Bedarfsfall zu gewähren.
Dazu wird ein Haushaltsansatz in Höhe von 57.000 anteilig im Haushalt
2006 und in den Folgejahren in entsprechender Höhe eingestellt. Der Haushaltsansatz der HHSt. 4100 735 00004
(Übernahme von Mietrückständen gemäß § 34 SBG XII) ist in gleicher Höhe zu
kürzen.
3. Die
Maßnahme zu 2. wird zunächst bis zum 31.05.2007 befristet. Die Verwaltung wird
beauftragt, im April 2007 einen Bericht über die Entwicklung vorzulegen.
