Beschlussvorlage - 0579/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung über die Ergebnisse der Lärmberechnungen am Buschey wird zur Kenntnis genommen. Von einer nächtlichen Anordnung von Tempo 30 wird (aus den in der Vorlage beschriebenen Gründen) abgesehen.

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Sachverhalt

Begründung

 

Zur Herstellung einer Rechtsgrundlage für die Anordnung einer durchgängigen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Eugen-Richter-Straße und der Buscheystraße hat die Bezirksvertretung Hagen-Mitte die Verwaltung aufgefordert entsprechende Lärmschutzgutachten nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen in Auftrag zu geben (DS. 0955/2020). Die Ergebnisse dieses Gutachtens sind Gegenstand dieser Berichtsvorlage.

 

 

Rechtliche Grundlagen

 

Grundsätzlich können Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. In Bezug auf Verkehrslärmbelastung ist dies der Fall, wenn die Grenzwerte der "Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm" (Lärmschutz-Richtlinien-StV) überschritten sind. In reinen und allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten sowie an Krankenhäusern, Schulen, Kur- und Altenheimen Betragen diese Grenzwerte für die Beurteilungspegel:

-          70 db(A) zwischen 06:00 und 22:00 Uhr (tags)

-          60 db(A) zwischen 22:00 und 06:00 Uhr (nachts)

 

Als Schwellwert für die Wirksamkeit verkehrsrechtlicher Maßnahmen setzt die Lärmschutz-Richtlinien-StV eine Pegelminderung um Mindestens 3 dB(A) voraus, wobei die Differenz der Beurteilungspegel aufzurunden ist. Das heißt, dass schon ab einer berechneten Differenz von 2,1 db(A) straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen geeignet sein können. Außerdem soll durch die angesetzte Maßnahme der Beurteilungspegel unter den jeweiligen Richtwert abgesenkt werden können.

 

Weiterhin gibt die Lärmschutz-Richtlinien-StV vor, dass für die Berechnung des Beurteilungspegels und die Bestimmung des Immissionsortes die "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90" maßgeblich sind. Hierbei ist anzumerken, dass die RLS-90 bereits durch eine neue, überarbeitete Version, den RLS-19, abgelöst wurde. Für Lärmberechnungen zur Lärmvorsorge und zur Lärmsanierung können die RLS-19 bereits angewendet werden, dies gilt jedoch nicht für den ordnungsrechtlichen bzw. straßenverkehrsrechtlichen Lärmschutz, da in der Lärmschutz-Richtlinien-StV explizit die RLS-90 als maßgebliches Regelwerk genannt wird. (Vgl. hierzu auch das Rundschreiben des Verkehrsministeriums NRW, Anlage 1)

Der vollständige Ergebnisbericht ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

 

Ergebnisse und Methodik der Lärmberechnungen am Buschey

 

r die Berechnungen nach RLS-90 wurde das Ingenieurbüro Brilon Bondzio Weiser aus Bochum beauftragt. Zur Bestimmung der Verkehrsbelastungen entlang der Buscheystraße wurden an zwei Querschnitten 24h-Verkehrszählungen durchgeführt. Hierbei wurde gemäß den Anforderungen der RLS-90 zwischen Leicht- und Schwerverkehr unterschieden. Dabei wurden folgende Querschnitts-Verkehrsstärken ermittelt:

-          QS 1 (Höhe HN Buscheystraße 65): 10.810 Fz/24h (davon 180 SV)

-          QS 2 (Höhe HN Buscheystraße 25): 12.540 Fz/24h (davon 180 SV)

Mithilfe dieser Zählungen und ergänzenden Daten aus dem städtischen Verkehrsmodell wurde ein Belastungsbild für zwei Zeitbereiche (Tag und Nacht) erstellt. Zusammen mit einer digitalen Geländegrundlage mit den relevanten Hindernissen und Gebäuden wurden diese für den Aufbau eines Lärmausbreitungsmodells genutzt.

 

Bei der Auswertung der Beurteilungspegelsst sich folgendes feststellen:

 

Tagsüber ist an keinem Immissionsort entlang des Untersuchungsraums eine Grenzwertüberschreitung zu verzeichnen. Die höchsten Beurteilungspegel (68,5 dB(A) an HN 57 und 68,2 dB(A) an HN 68) liegen unterhalb des 70 dB(A) Grenzwertes der Lärmschutz-Richtlinien-StV.

 

Nachts hingegen werden im Bereich der HN 62 bis 78 Grenzwertüberschreitungen festgestellt, allerdings liegt der höchste Beurteilungspegel mit 61,1 dB(A) nur geringfügig oberhalb des 60 dB(A) Grenzwertes der Lärmschutz-Richtlinien-StV.

Hinsichtlich der nächtlichen Beurteilungspegel lässt sich außerdem festhalten, dass eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf 30 km/h geeignet ist, um an allen Immissionsorten die Grenzwerte einzuhalten und die Pegelminderungen mindestens 2,3 dB(A) betragen. Somit sind die Bedingungen der Lärmschutz-Richtlinien-StV für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen in diesem Fall erfüllt.

 

Hierbei ist anzumerken, dass auch die Berechnungen nach der neuen RLS-19 keine substanziell anderen Ergebnisse liefern (d.h. nur leichte Überschreitungen nachts, tagsüber keine Überschreitungen).

 

 

Fazit und Interpretation der Ergebnisse

 

Tagsüber konnten entlang der Buscheystraße keine Grenzwertüberschreitungen nachgewiesen werden, nachts hingegen ist von leichten Grenzwertüberschreitungen auszugehen. Im weiteren Verlauf des Streckenabschnitts nach Westen (Eugen-Richter-Straße) weitet sich einerseits der Straßenraum ab dem Knotenpunkt Buscheystraße / Eugen-Richter-Straße / Pelmkestraße von ca. 15 m auf min. 21,5 m auf und andererseits ändern sich die Verkehrsbelastungen nicht, sodass davon auszugehen ist, dass nach den vorliegenden Berechnungen hier weder tagsüber noch nachts weitere Grenzwertüberschreitungen zu vermuten sind, die im Rahmen der Untersuchung nicht identifiziert wurden.

 

Eine Anordnung von Tempo 30 aus Gründen des Lärmschutzes ist tagsüber damit auf keinem Teil der Eugen-Richter-Straße bzw. der Buscheystraße möglich. Dies hat auch die Bezirksregierung Arnsberg noch einmal auf Anfrage bestätigt.

 

Nachts hingegen liefert das Lärmschutzgutachten die Rechtsgrundlage für eine mögliche Anordnung von Tempo 30 auf einem ca. 500m langen Abschnitt. Unter Berücksichtigung der bereits tagsüber bestehenden Tempo 30 Anordnung im Bereich von schützenswerten Einrichtungen auf der Eugen-Richter-Straße ergäben sich kurz aufeinanderfolgende Wechsel der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten entlang der gesamten Achse (vergleiche dazu Anlage 3).

 

Um also den so entstehenden "Flickenteppich" zu vermeiden und da die kürzliche Analyse von Unfallhäufungsstellen im Stadtgebiet zeigt, dass schnell aufeinander folgende Änderungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten die Gefahr von Auffahrunfällen steigern, wird empfohlen von einer nächtlichen Anordnung von Tempo 30 abzusehen. Dieser Vorschlag ist mit der Bezirksregierung Arnsberg auch so abgestimmt.

 

Ausblick

 

Die Ergebnisse dieses Lärmschutzgutachten zeigen sehr anschaulich die Schwierigkeiten bei der Anordnung von Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen nach der aktuell gültigen Straßenverkehrsordnung. Die Vergabe und die Betreuung von Lärmschutzgutachten bindet personelle und finanzielle Ressourcen und führt, wie in diesem Fall, zu nicht befriedigenden Resultaten, die auch dem Empfinden der betroffenen Anwohner*innen widersprechen.

 

Um die Verfahren zu beschleunigen, zu vereinfachen und um pragmatischer auf Wünsche aus den Stadtgesellschaften eingehen zu können, setzt sich die Initiative "Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten" für eine Änderung der Straßenverkehrsordnung ein, die den Städten und Gemeinden mehr Autonomie bei der Anordnung von Tempo 30 geben soll. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage haben sich der Initiative fast 850 Städte, Gemeinden und Landkreise angeschlossen. Ein entsprechender Vorschlag, der Initiative beizutreten (DS. 0237/2022, die Verwaltung hat hierzu eine positive Stellungnahme abgegeben), wurde jedoch vom Rat der Stadt Hagen abgelehnt.

 

r den Bereich der Rembergstraße bzw. Eppenhauser Str. (Streckenabschnitt der B7 vom Knotenpunkt Märkischer Ring bis zum Knotenpunkt Feithstraße / Haßleyer Straße) wurde bereits das nächste Lärmschutzgutachten in Auftrag gegeben, für das in der 32. Kalenderwoche Verkehrszählungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse werden hier im 4. Quartal erwartet.

 


Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

x

sind nicht betroffen

 

sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben)

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

 

positive Auswirkungen (+)

x

keine Auswirkungen (o)

 

negative Auswirkungen (-)

 

 

 

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Auswirkungen

gez.

gez.

Dr. André Erpenbach

Beigeordneter

Henning Keune

Technischer Beigeordneter

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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18.10.2023 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Bericht der Verwaltung über die Ergebnisse der Lärmberechnungen am Buschey wird zur Kenntnis genommen.

 

Zur Vermeidung von städtebaulichen Missständen durch Überschreitung von Lärmimmissionswerten wird für die Nachtstunden im Bereich Buscheystraße eine Tempo 30 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet. Die Verwaltung wird beauftragt, diese Maßnahme entsprechend umzusetzen.

 

Zudem wird die Verwaltung aufgefordert, aufgrund der nur knappen Unterschreitung der zulässigen Schallschutzwerte im Tagzeitraum, basierend auf der Empfehlung des Gutachters für diesen Streckenabschnitt, auch tagsüber eine Tempo 30 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung anzuordnen. Hierfür soll bei der Bezirksregierung Arnsberg eine Ausnahmegenehmigung für diese Geschwindigkeitsbegrenzung beantragt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

4

 

 

CDU

3

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

3

 

 

AfD

 

 

2

Hagen Aktiv

1

 

 

FDP

1

 

 

Die Linke.

1

 

 

Die Partei

1

 

 

 

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

14

Dagegen:

0

Enthaltungen:

2