Beschlussvorlage - 0244/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.      Die Aufgabe der Übernahme von Mietrückständen soll weiterhin für alle Personenkreise durch die Zentrale Fachstelle für Wohnraumsicherung und Wohnraumversorgung in Notfällen erfolgen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Änderung des Vertrages über die Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemäß § 44b SGB II  zwischen Stadt und Agentur für Arbeit anzustreben.

 

2.      Erwerbstätige und der ALG I - Empfänger sollen auch weiterhin nicht von der Übernahme von Mietrückständen sowie von Leistungen zur Behebung von vergleichbaren Notlagen ausgeschlossen sein, soweit dies gerechtfertigt und notwendig ist. Die Verwaltung wird daher ermächtigt, entsprechende Leistungen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit als freiwillige soziale Leistung für diesen Personenkreis auch weiterhin im Bedarfsfall zu gewähren.  Dazu wird ein Haushaltsansatz in Höhe von 57.000 € anteilig im Haushalt 2006 und in den Folgejahren in entsprechender Höhe eingestellt.  Der Haushaltsansatz der HHSt. 4100 735 00004 (Übernahme von Mietrückständen gemäß § 34 SBG XII) ist in gleicher Höhe zu kürzen.

 

3.      Die Maßnahme zu 2. wird zunächst bis zum 31.05.2007 befristet. Die Verwaltung wird beauftragt, im April 2007 einen Bericht über die Entwicklung vorzulegen.

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Sachverhalt

Durch die Änderungen des SGB II zum 01.04.2006 ergeben sich erhebliche Einschränkungen im Bereich der Übernahme von Mietrückständen und bei der Behebung vergleichbarer Notlagen (z.B. drohende oder vollzogene Liefersperre des Energieversorgers). Die Möglichkeiten zur Verhinderung von Obdachlosigkeit der “Zentralen Fachstelle für Wohnraumsicherung und Wohnraumversorgung in Notfällen” werden dadurch erheblich beeinträchtigt, so dass u.a. ein Anstieg der Obdachlosenzahlen zu befürchten ist. Im Einzelnen treten folgende Änderungen zum 01.04.2006 in Kraft:

 

·        Für SGB II- Leistungsempfänger besteht nur noch die Möglichkeit der Übernahme von Mietschulden bzw. zur Behebung vergleichbarer Notlagen nach dem SGB II.

 

·        Die Übernahme der Schulden für SGB II-Leistungsempfänger kann im Regelfall nicht mehr als Beihilfe sondern nur in Form eines Darlehens bewilligt werden.

 

·        Für Erwerbstätige  und ALG I - Empfänger besteht künftig weder nach dem

SGB II noch wie bisher nach dem SGB XII eine Möglichkeit zur Übernahme vom Mietrückständen oder Hilfen bei vergleichbaren Notlagen.

 

Der Erfolg der Zentralen Fachstelle bei der Verhinderung von Obdachlosigkeit beruht unter anderem auf der Bündelung aller Instrumente und Maßnahmen zur Wohnraumsicherung. Es ist daher zur Fortsetzung dieser Arbeit erforderlich, dass

 

·        das Instrument der Mietrückstandsübernahme weiterhin für alle Personenkreise, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, bei der Zentralen Fachstelle zu belassen und

 

·        auch für Erwerbstätige und ALG I – Empfänger die Übernahme von Schulden zu ermöglichen, wenn dadurch die Gefahr drohender Obdachlosigkeit beseitigt oder eine vergleichbare Notlage behoben werden kann.

 


 
 Ausgangslage

 

Die Einrichtung einer “Zentralen Fachstelle zur Wohnraumsicherung und Wohnraumversorgung in Notfällen” 1998 hat zu einer erheblichen Reduzierung er in Notunterkünften ordnungsrechtlich untergebrachten Personen geführt.

 

 

Der Erfolg der Zentralen Fachstelle bei der Verhinderung von Obdachlosigkeit beruht unter anderem auf der Bündelung aller Instrumente und Maßnahmen zur Wohnraumsicherung.


Im Jahr 2005 wurden der Fachstelle 1718 Fällen bekannt, in denen der Verlust der Wohnung drohte. In weiteren 370 Fällen lagen sogenannte “vergleichbare Notlagen” (i.d.R. drohende oder vollzogene Liefersperre des Energieversorgers) vor. Für alle bekannt gewordenen Notfälle bestand grundsätzlich die Möglichkeit der Schuldenübernahme nach den gesetzlichen Möglichkeiten des SGB XII, wenn drohende Wohnungslosigkeit abgewandt werden konnte und diese Maßnahme notwendig und gerechtfertigt war. In 164 Fällen wurden finanzielle Hilfen bei Mietrückständen und in 142 Fällen bei vergleichbaren Notlagen mit einem Gesamtvolumen von 241.400 € gewährt.


In allen verbleibenden Fällen konnte Obdachlosigkeit durch Beratung und das Ausschöpfen von Selbsthilfepotentialen verhindert werden. Auch durch die Übernahme von Schulden bei Energierückständen konnte indirekt Wohnungsverlust vermieden werden, da bei nicht beheizbaren Wohnungen (im Winter) unter Umständen eine ordnungsbehördliche Unterbringung erforderlich gewesen wäre.

 

Auswirkung der Gesetzesänderung auf Zuständigkeiten

 

Durch die zum 01.04.2006 anstehenden Änderungen des SGB II ist diese umfassende Hilfemöglichkeit der Zentralen Fachstelle gefährdet. Die Übernahme von Mietrückständen für SGB II – Hilfeempfänger ( ca. 66 % des Klientels im Jahr 2005) wäre nach der bestehenden Zuständigkeitsregelung im Vertrag über die Ausgestaltung der ARGE nach der Gesetzesänderung nur noch durch die ARGE im Rahmen der Leistungsgewährung möglich. Ein ganzheitliche Ansatz mit aufsuchender Hilfe und möglichen Entscheidungskompetenzen durch die Mitarbeiter der Zentralen Fachstelle wäre nicht mehr möglich.

 

Eine von der ARGE und vom Fachbereich Jugend und Soziales eingesetzte Arbeitsgruppe hat daher empfohlen, den Ausgestaltungsvertrag dahingehend zu ändern, dass die Zuständigkeit für die Schuldenübernahmen für SGB II – Hilfeempfänger auf der Basis des geänderten § 22 Abs. 5 und 6 SGB II bei der Stadt verbleibt. Dieser Vorschlag ist bereits mit der Geschäftsführung der ARGE abgestimmt  und wurde am 13.03.2006 von der Trägerversammlung gebilligt.

 

Auswirkung der Gesetzesänderung auf die Form der Hilfegewährung

 

Bis zum 31.03.2006 bildet der § 34 SGB XII die Rechtsgrundlage der Schuldenübernahme für alle  Personenkreise, die von Wohnungslosigkeit oder vergleichbaren Notlagen bedroht waren. Die Hilfe konnte als Darlehen oder als Beihilfe gewährt werden. Sie erfolgte i.d.R. als Beihilfe, da Selbsthilfepotentiale bereits im Vorfeld ausgeschöpft wurden. Die Erfahrungen nicht nur in Hagen sondern auch in anderen Städten haben gezeigt, dass bei der Gewährung der Hilfe in Form von Darlehen der Verwaltungsaufwand bei der Darlehensverwaltung in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Einnahmen aus Darlehensrückflüssen steht und es in vielen Fällen letztendlich zur Niederschlagung der Forderungen gekommen ist.

 

Durch die Änderung des § 22 Abs. 5 SGB II ist für SGB II – Empfänger die Hilfegewährung künftig i.d.R. nur noch als Darlehen möglich. Beihilfen sind nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Diese gesetzlich vorgegebene Einschränkung der Hilfeform im Bereich des SGB II wird aus Gründen der Gleichbehandlung trotz der negativen Erfahrungen nicht ohne Auswirkung auf die Praxis der Hilfegewährung auch für andere Personenkreise bleiben, die Leistungen weiterhin auf der Grundlage des SGB XII erhalten.  Hier wird sich zwangsläufig eine Tendenz  zur Leistungserbringung in Form von Darlehen ergeben.

 

 

 

Ausschluss von Erwerbtätigen und ALG I – Empfängern

 

Die massivsten Einschränkungen  der Hilfemöglichkeiten ergeben sich künftig jedoch für Erwerbtätige und ALG I – Empfänger.

 

Eine Übernahme von Mietschulden oder Leistungen bei vergleichbaren Notlagen ist für diesen Personenkreis künftig weder nach dem SGB II noch nach dem

SGB XII möglich.

Die zum 01.04.2006 in Kraft tretenden Änderungen des SGB II bzw. XII werden daher zu erheblichen Problemen im Bereich der Wohnraumsicherung und der Verhinderung von Obdachlosigkeit führen. Es muss mit steigenden Obdachlosenzahlen und somit einer erheblichen Mehrbelastung der kommunalen Haushalte gerechnet werden.

 

Bis zum 31.03.2006 haben Personen, die die Vorraussetzungen des § 7 SGB II erfüllen (sog. “Erwerbsfähige”, also Erwerbstätige, ALG I- und ALG II Empfänger) zunächst nach den Vorschriften des § 22 Abs. 5 SGB II (alt) Anspruch auf Übernahme von Mietrückständen. Eine Übernahme nach dieser Vorschrift war jedoch wegen der strengen Bindung an die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Arbeit sehr unwahrscheinlich. Seit dem 01.01.2005 hat es diese Fallkonstellation in Hagen nicht gegeben. Es gab jedoch durch die Ausnahmeregelungen der §§ 5 Abs. 2  SGB II und  21 SGB XII die Möglichkeit, nach § 34 SGB XII Mietrückstände zur Vermeidung von Obdachlosigkeit auch für diesen Personenkreis (und damit für alle Erwerbsfähigen) zu übernehmen.

 

Diese Rückgriffsmöglichkeit gibt es nach der Gesetzesänderung nicht mehr, da die og. Ausnahmeregelungen gestrichen wurden. Daher ist die Übernahme von Mietrückständen für den genannten Personenkreis in Zukunft nur noch nach den Bestimmungen des SGB II zu prüfen. Nach den Vorraussetzungen des neuen § 22 Abs. 5 SGB II ist eine Übernahme jedoch nur noch möglich, “sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden”. Damit beschränkt sich die Anwendung dieses wichtigen Instruments zur Verhinderung von Obdachlosigkeit auf die SGB II -Leistungsempfänger. Für Arbeitnehmer mit geringen und mittleren Einkommen sowie ALG I- Empfänger, die keine laufenden Leistungen nach SGB II erhalten, ist somit eine Übernahme von Mietrückständen bzw. der Erhalt der Wohnung weder nach SGB II noch nach SGB XII möglich.


Im Jahr 2005 betrafen ca. 25 % der bekannt gewordenen Fälle von drohender Obdachlosigkeit  diesen Personenkreis (ca. 430 Haushalte). In rund 40 Fällen konnte hier durch die Übernahme der Mietrückstände Wohnungslosigkeit vermieden werden. In den übrigen Fällen konnte durch andere Maßnahmen (z.B. Verhandlungen mit dem Vermieter, Erschließung von Selbsthilfemöglichkeiten oder Schuldnerberatung) Obdachlosigkeit abgewandt werden.

Es muss künftig damit gerechnet werden, dass etwa 30 Haushalte (ca. 60 Personen) zusätzlich pro Jahr obdachlos werden und in Notunterkünften untergebracht werden müssen. Neben den sozialen Folgen für die Betroffenen und den Auswirkungen auf das Wohnumfeld der Notunterkünfte sind Mehrkosten im Bereich der Unterbringung von Obdachlosen in einer Größenordnung von  200.000 € pro Jahr zu erwarten.

 

 

 


Lösung zur Verhinderung des erneuten Anstiegs von Obdachlosigkeit

 

Durch die Reduzierung des anspruchsberechtigten Personenkreises, der für die Übernahme von Mietrückständen nach § 34 SGB XII in Frage kommt, ergibt sich zunächst eine “Einsparung” in Höhe von rund 75.000 € pro Jahr (anteilig für 2006 ca. 57.000 €). Der Haushaltsansatz in der HHSt 4100 735 00004 beträgt 300.000 € und könnte um den genannten Betrag reduziert werden.

Durch Ratsbeschluss sollte jedoch die Möglichkeit eröffnet werden, für diesen Personenkreis weiterhin die Übernahme von Mietrückständen bzw. Schuldenübernahme bei vergleichbaren Notlagen als freiwillige soziale Leistung zu ermöglichen, wenn dadurch Obdachlosigkeit verhindert werden kann und die Leistungsgewährung gerechtfertigt ist. Gegenüber den bisherigen Ansätzen wäre diese Lösung also “kostenneutral”.

Zusätzlich könnten jedoch die zu erwartenden Mehrausgaben für die Unterbringung von Obdachlosen vermieden werden.

Zur Überprüfung der Annahmen sollte die Maßnahme zunächst bis zum 31.05.2007 befristet werden. Die Verwaltung wird dann im April 2007 über die Entwicklung berichten.

 

 

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Auswirkungen

 

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

 Hinweis: Diese und alle weiteren Zeilen in diesem Fall bitte löschen!

 

1. Rechtscharakter

 

 Auftragsangelegenheit

 

 Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

 Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

x

 Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

 Vertragliche Bindung

 

 Fiskalische Bindung

x

 Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstige

 

 Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

 Ohne Bindung

Erläuterungen:

     

 

2. Allgemeine Angaben

x

 Bereits laufende Maßnahme

 

x

 des Verwaltungshaushaltes

 

 

 des Vermögenshaushaltes

 

 

 eines Wirtschaftsplanes

 

 Neue Maßnahme

 

 

 des Verwaltungshaushaltes

 

 

 des Vermögenshaushaltes

 

 

 eines Wirtschaftsplanes

x

 Ausgaben

 

 

 Es entstehen weder einmalige Ausgaben noch Ausgaben in den Folgejahren

 

 

 Es entstehen Ausgaben

 

 

 

 einmalige Ausgabe(n) im Haushaltsjahr

     

 

 

 

x

 jährlich wiederkehrende Ausgaben

 

 

 

 periodisch wiederkehrende Ausgaben in den Jahren

     

 


 

3. Mittelbedarf

 

 Einnahmen

     

 EUR

 

 Sachkosten

     

 EUR

 

 Personalkosten

     

 EUR

 

Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben verteilen sich auf folgende Haushaltsstellen:

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

Einnahmen:

    

    

    

    

    

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Ausgaben:

    

    

    

    

    

     

57.000

75.000

75.000

75.000

75.000

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Eigenanteil:

     

     

     

     

     

 

 


 



4. Finanzierung

 

x

 Verwaltungshaushalt

 

 

x

 Einsparung(en) bei der/den Haushaltsstelle(n)

 

 

 

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

 

4100 735 00004

57.000

75.000

75.000

75.000

75.000

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

Gesamtbetrag

     

     

     

     

     

 



 

 

 

 

 Mehreinnahme(n) bei der/den Haushaltsstelle(n)

 

 

HH-Stelle/Position

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

     

 

 

 

Gesamtbetrag

     

     

     

     

     

 



 

 

 

 

 Kein konkreter Finanzierungsvorschlag

 



 

 

 

Wird durch 20 ausgefüllt

 

 

 

 Die Finanzierung der Maßnahme wird den im Haushaltssicherungskonzept festgesetzten

 

 

 

 Haushaltsausgleich langfristig nicht gefährden

 

 

 

 Die Finanzierung der Maßnahme wird den Fehlbedarf im Verwaltungshaushalt in den nächsten

 

 

 

 Jahren um folgende Beträge erhöhen und damit das Zieljahr für den Haushaltsausgleich gefährden:

 

 

 

Lfd. HH-Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Folgejahr 4

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 

 

     

     

     

     

     

 

 


 

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Beschlüsse

Erweitern

06.04.2006 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - ungeändert beschlossen

Erweitern

27.04.2006 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

11.05.2006 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen