Beschlussvorlage - 0532/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeigen am Sonntag, 25.06.2023 für den Stadtteil Hagen-Hohenlimburg, der als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage ist.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Der Verband für Sport Hohenlimburg beantragt einen verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Stadtfest Hohenlimburg, das vom 23.06.2023 bis zum 25.06.2023 in Hagen-Hohenlimburg stattfinden soll.

 

Der Veranstalter hat dem Antrag die Veranstaltungsbeschreibung (Anlage 2) beigefügt.

 

Begründung

 

Der Verband für Sport Hohenlimburg hat beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hagen-Hohenlimburg im Zusammenhang mit dem Stadtfest Hohenlimburg am 25.06.2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu öffnen.

 

Nach den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) darf eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse erfolgen. Der Anlass für die Öffnung der Verkaufsstellen am 25.06.2023 ist die Veranstaltung „Stadtfest Hohenlimburg“.

 

Das Stadtfest in Hohenlimburg findet in dieser und zwischenzeitlich leicht geänderter   Form zum 39. Mal und somit regelmäßig am letzten Wochenende im Juni oder am ersten Wochenende im Juli statt.

Da der Veranstalter erstmals einen verkaufsoffenen Sonntag für die Veranstaltung beantragt, bezieht er sich bei der Angabe der Besucher*innen auf die Erfahrungswerte der vergangenen Jahre.

In der Vergangenheit konnte ein starkes Interesse der Bevölkerung an der Veranstaltung festgestellt werden. Dies war mit einem entsprechenden Zulauf von Besucher*innen in die Hohenlimburger Innenstadt verbunden. Der Veranstalter geht davon aus, dass an allen drei Tagen insgesamt etwa 10.000 Besucher*innen die Hohenlimburger Innenstadt aufsuchen werden. Für den Sonntag erwartet der Veranstalter eine Besucher*innenzahl von mehr als 3.000. Konkrete Besucher*innenzahlen können im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung nicht benannt werden, da diese in der Vergangenheit nicht erfasst bzw. gezählt wurden. Laut Presseberichten der letzten Jahre war das Stadtfest an den Sonntagen ohne verkaufsoffenen Sonntag immer gut besucht.

 

Die Besucher*innenumfrage bei anderen Veranstaltungen, wie dem Frühlingsbauernmarkt,sst darauf schließen, dass der hohe Besucher*innenstrom ohne die Ladenöffnung auch gegeben wäre. Die hohe Anzahl der Veranstaltungsbesucher*innen in der Vergangenheit zeigt, dass die Ladenöffnung am Sonntag nicht im Vordergrund steht. Die Besucher*innen kommen in erster Linie wegen des Bühnenprogramms und der Einbeziehung des Rahmenprogramms und -angebotes in die Hohenlimburger Innenstadt. Diese Besucher*innenrden für einen normalen Einkauf wahrscheinlich nicht an einem Sonntag in die Hohenlimburger Innenstadt fahren. Auch dies zeigt, dass sich die sonntägliche Ladenöffnung von der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung abgrenzt und in den Hintergrund tritt. Das Stadtfest Hohenlimburg findet auf dem Marktplatz, dem Brucker Platz, der Gaußstraße sowie der Freiheitstraße statt.

Unabhängig davon stehen die Veranstaltungsfläche des Stadtfestes Hohenlimburg und die teilnehmenden Geschäfte räumlich in engem Bezug, da nur die Geschäfte der Fußngerzone und der unmittelbaren Zugangsstraßen zur Veranstaltung öffnen dürfen.

 

Die durch einen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Eckpunkte als regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonntagsöffnung sind erfüllt.

 

In den mittelständischen Betrieben wird die Sonntagsöffnungszeit durch die Inhaber*innen und Familienangehörige aufgefangen. Soweit Mitarbeiter*innen beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme i. d. R. auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen entsprechende Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.

 

Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hohenlimburg Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.

 

Die örtliche Ordnungsbehörde muss im Einzelfall prüfen, ob einer oder mehrere der im § 6 Absatz 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) genannten Sachgründe vorliegen und somit im konkreten Einzelfall die sonntägliche Ladenöffnung gerechtfertigt und das öffentliche Interesse gegeben ist.

 

Sachgrund: Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG)

 

Die Veranstaltung des Stadtfestes Hohenlimburg findet auf dem Marktplatz, dem Brucker Platz, der Gaußstraße sowie in der Freiheitstraße statt. Die Verkaufsstellen, die geöffnet werden sollen, befinden sich in der Fußngerzone und somit in unmittelbarer Nähe zu dem Veranstaltungsort. Die betreffenden Straßen grenzen unmittelbar an die Veranstaltungsfläche. 

 

Ein zeitlicher Zusammenhang ist ebenfalls gegeben. Die Veranstaltung soll vom 23.06.2023 bis zum 25.06.2023 jeweils von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr und der verkaufsoffene Sonntag am 25.06.2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden.

 

Ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Veranstaltung des Stadtfestes und der Ladenöffnung ist somit zu bestätigen und das öffentliche Interesse nachgewiesen.

 

 

 

Fazit:

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass der dargestellte Sachgrund für sich allein so gewichtig ist, dass ausnahmsweise die Ladenöffnung gegenüber der Sonntagsruhe gerechtfertigt ist.

Da bereits der Sachgrund nach § 6 Absatz 1 Ziffer 1 LÖG NRW bestätigt werden konnte, wird auf die Prüfung des im Antrag zusätzlich aufgeführte Sachgrunds nach § 6 Absatz 1 Ziffer 2 LÖG NRW verzichtet.

 

Wertung der Stellungnahmen:

 

Die Industrie- und Handelskammer zu Hagen, die Handwerkskammer Dortmund, der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Südwestfalen e. V., Gemeindeverband Katholischer Kirchen, der Kirchenkreis des Märkischen Kreises, der Märkische Arbeitgeberverband und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di wurden gemäß § 6 Absatz 4 Satz 6 LÖG um Stellungnahme gebeten.

 

Die Katholischen Kirchen sehen grundsätzlich den Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung als gesetzlich geschützt an. Gleichzeitig ist den Vertretern der Kirchen bewusst, dass es seit alters her immer schon Berufsgruppen gab, die an Sonn- oder Feiertagen arbeiten mussten. Diese Berufe dienen aber in erster Linie den Menschen und sind nicht auf Eigennutz ausgelegt. Anders sehen sie es bei der Öffnung von Geschäften. Die Öffnung hat grundsätzlich zum Ziel Gewinne zu erwirtschaften. Abschließend teilen die Kirchenvertreter mit, dass bedingt durch die vorhandene Tradition der Veranstaltung und der Öffnungszeit ab Mittag und somit nach dem Kirchgang als Ausnahme dem verkaufsoffenen Sonntag am 25.06.2023 zugestimmt wird.

 

Der Märkische Arbeitgeberverband teilt in seiner Stellungnahme vom 10.05.2023 mit, dass gegen den beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntag keine Einwände bestehen.

 

Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK) teilt in ihrer Stellungahme mit, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung am 25.06.2023 bestehen. Außerdem weist die SIHK darauf hin, dass aus ihrer Sicht nicht nur der 1. Sachgrund nach § 6 Absatz 1 LÖG NRW vorliegt, sondern auch die Sachgründe 2 bis 5, da die Ladenöffnungen an Veranstaltungssonntagen nach deren Auffassung ein wichtiges Instrument des Standortmarketings, der Attraktivierung des Standortes und des Erhalts eines vielfältigen Einzelhandelsangebotes in den Innenstädten sind.

 

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass der Antrag und die Vorlage für den verkaufsoffenen Sonntag rechtlich grundsätzlich wohl nicht zu beanstanden seien. Ungeachtet der rechtlichen Bewertung lehnt ver.di den verkaufsoffenen Sonntag und damit die Öffnung der Geschäfte ab, weil sie der Überzeugung sind, dass die Veranstaltung auch ohne die Öffnung der Geschäfte stattfinden kann. Nach Meinung von ver.di bietet das LÖG NRW inzwischen eine uneingeschränkte Ladenöffnung an Werktagen an und die Öffnung am Sonntag stellt keine andere Geschäftstätigkeit als an Werktagen dar. Die langen Öffnungszeiten an Werktagen stellen schon lange Arbeitszeiten für die Arbeitnehmer*innen dar, die durch eine zusätzliche Öffnung am Sonntag noch verlängert werden und neben den ethischen und religiösen Gesichtspunkten daher des arbeitsfreien Sonntages bedarf. 

 

Die Stellungnahmen sind als Anlagen 3.1 bis 3.4 beigefügt.

 

gliche Einwendungen nimmt die Verwaltung ernst. Sie prüft sie und gt diese mit den Zielen, die mit der Ladenöffnung am 25.06.2023 verfolgt werden, ab. Die  dargestellten Ziele der Ladenöffnung, die Belebung der Innenstadt über das Stadtfest Hohenlimburg  hinaus und die Attraktivierung der Innenstadt als Freizeit- und Aufenthaltsörtlichkeit - mit den betroffenen Grundrechten der Einwohner*innen und Gäste aus Art. 2 Grundgesetz und der Gewerbetreibenden aus Art. 12 Grundgesetz -lt die Verwaltung für so gewichtig, dass die Ladenöffnung am 25.06.2023 gerechtfertigt ist.

 

Die Verwaltung hat den für die Ladenöffnung zulässigen Bereich eng gefasst. Der fragliche Bereich ist in § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung genau benannt. Verkaufsstellen darüber hinaus, die sicher ebenfalls ein Interesse an einer Öffnung am Sonntag hätten, bleiben zur Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von der Öffnung ausgenommen.

 

Gesamtergebnis:

Aus den oben aufgeführten Erläuterungen zum Sachgrund ergibt sich, dass sich die Verwaltung Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschafft hat und als Ergebnis der Ermessensentscheidung der Verkaufsöffnung den Vorrang vor der Sonntagsruhe eingeräumt hat.

Zur Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages gemäß § 6 Absatz 4 LÖG kann die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 25.06.2023 für den Stadtteil Hagen-Hohenlimburg beschlossen werden.

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Christoph Gerbersmann

Oberbürgermeister

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

14.06.2023 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Erweitern

15.06.2023 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen