Beschlussvorlage - 0999/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßen- und Wegekonzept bis 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Birgit Reichl
- Beteiligt:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; WBH - Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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24.11.2021
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02.02.2022
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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24.11.2021
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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25.11.2021
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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25.11.2021
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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30.11.2021
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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08.12.2021
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09.02.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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17.02.2022
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Sachverhalt
Kurzfassung
Seit dem 01.01.2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Kraft. Gemäß § 8 a Absatz 1 KAG hat jede Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist über den fünfjährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortzuschreiben.
Nach § 8 a Absatz 3 KAG NRW ist die Stadt Hagen verpflichtet, soweit im Straßen- und Wegekonzept beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthalten sind, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückeigentümer*innen, Erbbauberechtigten und Wohn- und Teileigentümer*innen (verbindliche Anliegerversammlung) durchzuführen. Ihnen sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen. Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisiert, sind zusätzlich Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Aufwand in der verbindlichen Anliegerversammlung mit den betroffenen Grundstückseigentümer*innen zu erörtern. Über das Ergebnis der verbindlichen Anliegerversammlung sind die zuständigen Gremien vor Beschlussfassung über die Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme zu informieren.
Nach § 8 a Absatz 4 KAG NRW kann ausnahmsweise von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung nach Absatz 3 abgesehen werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt. In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden.
Die Verwaltung wird noch eine Beschlussvorlage für die Gremien fertigen, in der der Begriff der „geringfügigen“ Straßenausbaumaßnahme definiert und Verfahren für die Beteiligung vorgeschlagen werden.
Begründung
Seit dem 01.01.2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Kraft. Der Landesgesetzgeber hat in das Kommunalabgabengesetz einen neuen § 8 a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ eingefügt.
Gemäß § 8 a Absatz 1 KAG hat jede Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist über den fünfjährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortzuschreiben.
Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet dabei keine Vorentscheidungen über eine Straßenausbaumaßnahme. Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhabenbezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßenausbaumaßnahmen herzustellen.
Gemäß § 8 a Absatz 2 Satz 2 KAG sind die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, das mit der Verwaltungsvorschrift „Muster Straßen- und Wegekonzept“ beigefügte Muster für die Erstellung des gemeindlichen Straßen- und Wegekonzeptes zu verwenden.
Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband von dem Muster abweichen möchte, ist dies gemäß § 8 a Absatz 2 Satz 3 KAG darzulegen und zu begründen. Von dieser Möglichkeit macht die Stadt Hagen Gebrauch
Den Bürgerinnen und Bürgern und potentiellen Beitragspflichtigen soll durch das Straßen- und Wegekonzept Transparenz gegenüber allen möglichen Belastungen durch Straßenausbaubeiträge gewährt werden. Dieses bedeutet eine verstärkte Koordination und Kommunikation zwischen den verschiedenen Fachbereichen bzw. -ämtern, den Versorgungsunternehmen und dem Wirtschaftsbetrieb Hagen (WBH). Eine Abstimmung mit Telekommunikationsunternehmen erfolgt, aus Gründen der fehlenden Machbarkeit, nicht.
In den Tabellen werden die künftigen Unterhaltungs- und beitragspflichtigen Maßnahmen nach den Jahren des Baubeginns aufsteigend, innerhalb des jeweiligen Jahres alphabetisch aufgelistet, um eine maximale Transparenz für die Gremien und die künftig von einer Baumaßnahme bzw. Beitragserhebung Betroffenen zu schaffen. Den politischen Gremien wird somit eine Vorlage zur Entscheidung vorgelegt, aus denen nur die Unterhaltungs- und Baumaßnahmen hervorgehen, die von der Stadt Hagen getragen werden und nicht aufgrund anderweitiger Förderung ausgebaut werden.
Nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) gemäß Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 können nach dem 01.01.2021 beschlossene Maßnahmen nur gefördert werden, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzepts nach § 8 a Absatz 1 und 2 KAG erfolgen. Dies bedeutet nach dem derzeitigen Kenntnisstand, dass alle Maßnahmen, die beitragspflichtig sein können, von dem zuständigen parlamentarischen Gremium analog der bisherigen Praxis bei einem Straßenvollausbau beschlossen werden müssen.
Das Straßen- und Wegekonzept soll u. a. dazu dienen, über vorhabenbezogene Anliegerversammlungen die betroffenen Grundstückseigentümer*innen, Erbbauberechtigten und Wohn- und Teileigentümer*innen frühzeitig am Planungsprozess zu beteiligen. Den Grundstückseigentümer*innen soll hierdurch entsprechend der Gesetzesbegründung die Möglichkeit gegeben werden, Einfluss auf die Baumaßnahme zu nehmen. Bei „geringfügigen“ Straßenausbaumaßnahmen kann von der Durchführung einer Anliegerversammlung abgesehen und diese durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden. Die Beitragspflicht besteht für Straßenausbaumaßnahmen aber auch dann, wenn eine Anliegerversammlung oder ein alternatives Beteiligungsverfahren nicht durchgeführt wurden.
Eine Beteiligung der Grundstückseigentümer*innen, Erbbauberechtigten und Wohn- und Teileigentümer*innen bei der Planung von Baumaßnahmen und eine Information über die beitragsrechtlichen Folgen einer Baumaßnahme waren bisher gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die neue Regelung des § 8 a KAG NRW schreibt nun eine solche Beteiligung der Grundstückseigentümer*innen grundsätzlich vor.
Nach § 8 a Absatz 3 KAG NRW ist die Stadt Hagen verpflichtet, soweit im Straßen- und Wegekonzept beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthalten sind, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückeigentümer*innen, Erbbauberechtigten und Wohn- und Teileigentümer*innen (verbindliche Anliegerversammlung) durchzuführen. Ihnen sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen. Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisiert, sind zusätzlich Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Aufwand in der verbindlichen Anliegerversammlung mit den betroffenen Grundstückseigentümer*innen, Erbbauberechtigten, Wohn- und Teileigentümer*innen zu erörtern. Über das Ergebnis der verbindlichen Anliegerversammlung sind die zuständigen Gremien vor Beschlussfassung über die Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme zu informieren.
Nach § 8 a Absatz 4 KAG NRW kann ausnahmsweise von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung nach Absatz 3 abgesehen werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt. In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden. Die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bleibt von der Erfüllung der Pflicht zur Durchführung einer Anliegerversammlung nach Absatz 3 oder eines anderen Beteiligungsverfahrens unberührt.
Eine Bürgerbeteiligung und -information bei größeren Baumaßnahmen ist in Hagen eine seit Jahren geübte Praxis. Darüber hinaus bietet der Fachbereich Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen an, die Bürger*innen auf Anfrage über Beitragspflichten einzelner Straßen Informationen zu geben. Die Verwaltung gibt zur voraussichtlichen Höhe des auf das einzelne Grundstück entfallenden Beitrags eine Einschätzung, soweit dieses möglich ist. Auch wurden in vielen Fällen die von der Baumaßnahme Betroffenen in den Planungsprozess einbezogen, nämlich dann, wenn nicht lediglich Teileinrichtungen der Straße im Bestand erneuert wurden, sondern eine Neuaufteilung der Verkehrsfläche erfolgen sollte.
Die Verwaltung empfiehlt daher, folgende neue Verfahren einzuführen:
- Die Grundstückseigentümer*innen, Erbbauberechtigten, Wohn- und Teileigentümer*innen werden künftig durch Anliegerversammlungen bei allen beitragspflichtigen Baumaßnahmen beteiligt, die nicht geringfügig sind.
- Bei den geringfügigen Baumaßnahmen wird eine alternative Form der Beteiligung der Grundstückseigentümer*innen stattfinden.
Hierzu ist - wie bereits oben erwähnt - nach § 8 a Absatz 4 KAG NRW ein Beschluss des Rates notwendig. Die Verwaltung wird eine Beschlussvorlage für die Gremien fertigen, in der der Begriff der „geringfügigen“ Straßenausbaumaßnahme definiert und zu dem vorgenannten neuen Verfahren eine Einteilung vorgenommen wird.
Die im Straßen- und Wegekonzept aufgeführten Maßnahmen wurden mit den Versorgungsträgern sowie den Kanalbaumaßnahmen des WBH abgestimmt. Baumaßnahmen, die durch Versorgungsträger oder Kanalbau zeitlich beeinflusst werden, sind im Straßen- und Wegekonzept dargestellt.
Die Maßnahmen des Straßenbauprogramms basieren auf einer Schadensermittlung des WBH. Auf dieser Grundlage erfolgt auch die Priorisierung der durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen nach Abstimmung mit den Versorgern.
Für die Beurteilung der Rangfolge der Baumaßnahmen wird die Zustandsklassifizierung aus der Straßenbefahrung zugrunde gelegt. Mittels Befahrung wurden alle Schäden in einem Straßenabschnitt ermittelt. Dabei wurde eine Unterteilung nach den Kategorien Griffigkeit, Spurrinnentiefe, Unebenheiten sowie Risse, Oberflächenschäden (Schlaglöcher) und Flickstellen vorgenommen.
Aus der Bewertung der Griffigkeit, der Spurrinnentiefen und der Unebenheiten wurde der Gebrauchswert der jeweiligen Straßenabschnitte ermittelt.
Aus der Bewertung der Risse, Oberflächenschäden und der Flickstellen wurde der Substanzwert der Straßenabschnitte ermittelt.
Der Gebrauchswert und der Substanzwert ergeben einen Gesamtwert, der dann zur Eingruppierung in eine Zustandsklasse führt. Diese Eingruppierung bildet die Basis für die Priorisierung von den im Sanierungsplan aufgeführten Maßnahmen, die dann entsprechend in das Straßen- und Wegekonzept eingeflossen sind.
Der WBH betrachtet in seinem Erhaltungskonzept insgesamt 3 Szenarien:
- Strategie "Do nothing": wie entwickelt sich der Straßenzustand in den nächsten 10 Jahren, wenn gar nichts getan wird.
- Strategie "unbegrenztes Budget": wie entwickelt sich der Straßenzustand in den nächsten 10 Jahren, wenn Geld keine Rolle spielt und alles sofort erledigt werden kann.
- Strategie "begrenztes Budget": wie entwickelt sich der Straßenzustand in den nächsten 10 Jahren, wenn Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen mit einem vorgegebenen Budget durchgeführt werden.
Hierbei wurde das bereitgestellte Budget der letzten Jahre zu Grunde gelegt.
Der Sanierungsplan wurde dann für die Szenarien 2 und 3 erstellt.
In das Straßen- und Wegekonzept sind dann nur Maßnahmen aus dem Szenario 3 "begrenztes Budget" eingeflossen.
Die geplanten Unterhaltungsmaßnahmen (Anlage I) unterliegen voraussichtlich nicht der anteiligen Finanzierung durch Grundstückseigentümer*innen, Erbbauberechtigten bzw. Wohn- und Teileigentümer*innen, da sie keine Wertverbesserung darstellen, sondern nur der Verkehrssicherheit dienen. Es werden nur größere Unterhaltungsmaßnahmen dargestellt, unterjährig können hier durchaus weitere verkehrssichernde Maßnahmen notwendig sein.
Die Baumaßnahmen, durch die Straßen, Wege und Plätze erstmalig endgültig hergestellt, bzw. nachmalig hergestellt, also erneuert, erweitert und/oder verbessert werden, sind in der Anlage II dargestellt. Durch diese Maßnahmen werden voraussichtlich Beitragspflichten für die Grundstückseigentümer*innen, Erbbauberechtigten bzw. Wohn- und Teileigentümer*innen ausgelöst.
Es wird darauf hingewiesen, dass die beitragsrechtlichen Abrechnungsgebiete über die in der Tabelle genannten Straßenabschnitte hinausgehen können.
Aus Gründen der besseren Transparenz wird hier die Spalte „vorläufige Einstufung“ in das Straßen- und Wegekonzept mit aufgenommen. Hier wird die voraussichtliche Rechtsgrundlage der Beitragserhebung, vorbehaltlich der intensiven und konkreten Prüfung der Maßnahme im Rahmen der Vorlage der konkreten Einzelmaßnahme, bereits angegeben.
In dem Straßen- und Wegekonzept sind, zur besseren Zuordnung, die Stadtbezirke bezeichnet, in denen die Straßen liegen, in denen Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen.
Die Tabellen in der Anlage I und II beziehen sich auf den fünfjährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung.
Ausblick
Wie bereits oben erwähnt, ist das Straßen- und Wegekonzept bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortzuschreiben.
Zusätzlich zu dem Beschluss über das Straßen- und Wegekonzept wird den zuständigen Gremien jede einzelne beitragspflichtige Baumaßnahme, wie bisher auch, zur Beschlussfassung vorgelegt. Grundlage dieser Vorlagen ist das Ergebnis der jeweiligen Anliegerversammlung.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
x | Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
| |
x | Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Henning Keune Technischer Beigeordneter |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
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(wie Dokument)
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189 kB
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2
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(wie Dokument)
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365,2 kB
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09.02.2022 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat beschließt das Straßen- und Wegekonzept gemäß der Anlagen.
Anlage I Straßenunterhaltungsmaßnahmen
Anlage II beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen
Ergänzung zur Helfer Straße: Der Bereich zwischen der Hagener Straße bis zur Osthofstraße wird hinzugefügt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
SPD |
| 3 |
|
CDU | 4 |
|
|
Bündnis 90/ Die Grünen | 3 |
|
|
Hagen Aktiv | 1 |
|
|
Die Linke | 1 |
|
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FDP | 1 |
|
|
BfHo/Die PARTEI |
|
| 1 |
AfD | 1 |
|
|
HAK | 1 |
|
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| |||
x | Mit Mehrheit beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 12 | ||
Dagegen: | 3 | ||
Enthaltungen: | 1 | ||
17.02.2022 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Anlage I Straßenunterhaltungsmaßnahmen
Anlage II beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB | 1 |
|
|
CDU | 11 |
|
|
SPD | 11 |
|
|
Bündnis 90/ Die Grünen | 5 |
|
|
AfD |
| 5 |
|
Hagen Aktiv | 2 |
|
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Bürger für Hohenlimburg / Die PARTEI |
| 2 |
|
FDP | 2 |
|
|
Die Linke | 2 |
|
|
HAK | 2 |
|
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| |||
X | Mit Mehrheit beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 36 | ||
Dagegen: | 7 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
Weitere Ergänzung: Die Straßenbaumaßnahme "Bungstockstraße" (lfd. Nr. 3 der Anlage II) wird im Jahre 2022 statt 2023 umgesetzt. Die Bungstockstraße ist in Halden im Bezirk Hohenlimburg.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB | 1 |
|
|
CDU | 11 |
|
|
SPD | 11 |
|
|
Bündnis 90/ Die Grünen | 5 |
|
|
AfD |
|
| 5 |
Hagen Aktiv | 2 |
|
|
Bürger für Hohenlimburg / Die PARTEI | 2 |
|
|
FDP |
|
| 2 |
Die Linke | 2 |
|
|
HAK | 2 |
|
|
| |||
X | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 36 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 7 | ||