Beschlussvorlage - 0868/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a)            Der Rat der Stadt beschließt die Verkleinerung des Geltungsbereiches entspre­chend dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplan-Entwurf.

 

b)            Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 15/98 (504) nebst der Begründung vom 27.12.05 nach § 3 Abs. 2 BauGB in der zur Zeit gültigen Fas­sung. Die Begründung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage Be­standteil der Niederschrift.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf mit der Begründung für die Dauer ei­nes Monats öffentlich auszulegen.

 

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich definiert sich wie folgt: Gemarkung Dahl, Flur 17 und beinhaltet im wesentli­chen die Flurstücke: 228, 232, 536, 584, 589, 590, 591, 594, 595, 601, 602, 688, 757, 758, 762, 763, 764, 765 und teilweise die Flurstücke 114, 588, 596, 642, 643 und 766.

 

 

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Sachverhalt

Das Bebauungsplanverfahren beinhaltet die Schaffung der planungsrechtlichen Voraus­setzungen für die geplante Wohnbebauung (ca. 20 – 25 WE) in Priorei – Niederkattwin­kel.

Mit dieser Vorlage soll als nächster Schritt die öffentliche Auslegung beschlossen wer­den.


 
Verfahrensablauf

 

Mit Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 28.01.1999 wurde der Bebauungsplan Nr. 15/98 (504) – Wohnbebauung Niederkattwinkel – eingeleitet.

 

Erste Entwürfe wurden in einer Bürgeranhörung am 15.09.1999 vorgestellt. Das Proto­koll der Bürgeranhörung ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Städtebauliches Ziel ist es, durch die gewählte Erschließungsform mit einer straßenbe­gleitenden Bebauung in Form von Einzel- und Doppelhäusern eine verträgliche Weiter­entwicklung des bestehenden Wohngebietes zu ermöglichen. Je nach gewählter Bau­form ist die Realisierung von ca. 20 - 25 Wohneinheiten möglich.

Innerhalb des Plangebietes werden keine Kompensationsmaßnahmen durchgeführt. Die erforderlichen Kompensationsflächen werden extern im Hagener Süden nachgewiesen.

 

 

Nach der Abstimmung aller technischen Rahmenbedingungen und der grundsätzlichen Klärung des Erschließungsproblems liegen jetzt die Unterlagen für die öffentliche Ausle­gung vor.

 

Die Ergebnisse der erforderlichen Gutachten Hydrogeologie, Lärm und LBP sind in die Begründung eingearbeitet. Die festsetzungsrelevanten Inhalte sind in den Bebauungs­plan übernommen worden. Die Begründung zum Bebauungsplan ist als Anlage 2 der Vorlage beigefügt.

 

Im Einleitungsbeschluss wurde das Plangebiet so groß gefasst, dass die Grundstücke entlang der Straße Düinghauser Weg mit einbezogen wurden, um den erforderlichen Straßenausbau möglich zu machen. Die schon bebauten Grundstücke werden nach dem jetzigen Stand der Planung wieder aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die für die Straßenerweiterung benötigten Grundstücksteile stehen zur Verfügung, so dass hier keine Probleme zu erwarten sind.

 

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die neue Anbindung an den Düinghau­ser Weg.

Aufgrund eigentumsrechtlicher Probleme wird der Einmündungsbereich vorerst nicht abschließend in der im Bebauungsplan-Entwurf festgesetzten Breite von 4,50 m herzu­stellen sein. Auf einer Länge von ca. 25 m ist der Ausbau in der Startphase nur auf einer Breite von va. 3,20 m möglich; als Kompromiss aber tragbar.

 

Im Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger muss verein­bart werden, dass eine Übernahme der Straße nur nach dem abschließenden Ausbau auf die festgesetzte – verkehrstechnisch erforderliche – Breite von 4,50 m erfolgen wird.

Bis dahin verbleibt die Erschließungsstraße im Eigentum des Erschließungsträgers.

Die Erschließung der geplanten Bebauung ist mittels Baulast zu sichern.

 


 

Im Bereich der Einmündung zum neuen Baugebiet muss in der ersten Bauphase aus eigentumsrechtlichen Gründen eine Engstelle entstehen. Die Festsetzung der Straße erfolgt auf der ver­kehrstechnische erforderlichen Breite von 4,50. Als Ausnahme kann für eine Über­gangsphase mit einer verringerten Breite (nur auf einer Länge von 25 m) die Erschlie­ßung des Wohngebietes als gesichert angesehen werden. Bis zur endgülti­gen Herstel­lung bleibt die Straße im Privatbesitz.

 

 

Die formelle Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB in Ver­bindung mit § 3 (2) BauGB wird parallel zur öffentlichen Auslegung erfolgen.

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Beschlüsse

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12.01.2006 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl

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24.01.2006 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat behandelt den Tagesordnungspunkt als 1. Lesung.

Abstimmungsergebnis:

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

        11

Dagegen:

          0

Enthaltungen:

          2

 

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26.01.2006 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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31.01.2006 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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02.02.2006 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen