Beschlussvorlage - 0868/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 15/98 (504) - Wohnbebauung Niederkattwinkel -hier: a) Beschluss zur Verkleinerung des Geltungsbereichesb) Beschluss zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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12.01.2006
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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24.01.2006
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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26.01.2006
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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31.01.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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02.02.2006
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Beschlussvorschlag
a)
Der Rat der
Stadt beschließt die Verkleinerung des Geltungsbereiches entsprechend dem im
Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplan-Entwurf.
b)
Der Rat der
Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss
gehörenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 15/98 (504) nebst der Begründung vom
27.12.05 nach § 3 Abs. 2 BauGB in der zur Zeit gültigen Fassung. Die
Begründung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage Bestandteil der
Niederschrift.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf mit der Begründung für die Dauer eines
Monats öffentlich auszulegen.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich
definiert sich wie folgt: Gemarkung Dahl, Flur 17 und beinhaltet im wesentlichen
die Flurstücke: 228, 232, 536, 584, 589, 590, 591, 594, 595, 601, 602, 688,
757, 758, 762, 763, 764, 765 und teilweise die Flurstücke 114, 588, 596, 642,
643 und 766.
Sachverhalt
Das Bebauungsplanverfahren beinhaltet die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Wohnbebauung (ca. 20
– 25 WE) in Priorei – Niederkattwinkel.
Mit dieser Vorlage soll als nächster Schritt die öffentliche Auslegung
beschlossen werden.
Verfahrensablauf
Mit Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 28.01.1999 wurde der
Bebauungsplan Nr. 15/98 (504) – Wohnbebauung Niederkattwinkel –
eingeleitet.
Erste Entwürfe wurden in einer Bürgeranhörung am 15.09.1999 vorgestellt.
Das Protokoll der Bürgeranhörung ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Städtebauliches Ziel ist es, durch die gewählte Erschließungsform mit
einer straßenbegleitenden Bebauung in Form von Einzel- und Doppelhäusern eine
verträgliche Weiterentwicklung des bestehenden Wohngebietes zu ermöglichen. Je
nach gewählter Bauform ist die Realisierung von ca. 20 - 25 Wohneinheiten
möglich.
Innerhalb des Plangebietes werden keine Kompensationsmaßnahmen
durchgeführt. Die erforderlichen Kompensationsflächen werden extern im Hagener
Süden nachgewiesen.
Nach der Abstimmung aller technischen Rahmenbedingungen und der
grundsätzlichen Klärung des Erschließungsproblems liegen jetzt die Unterlagen
für die öffentliche Auslegung vor.
Die Ergebnisse der erforderlichen Gutachten Hydrogeologie, Lärm und LBP
sind in die Begründung eingearbeitet. Die festsetzungsrelevanten Inhalte sind
in den Bebauungsplan übernommen worden. Die Begründung zum Bebauungsplan ist
als Anlage 2 der Vorlage beigefügt.
Im Einleitungsbeschluss wurde das Plangebiet so groß gefasst, dass die
Grundstücke entlang der Straße Düinghauser Weg mit einbezogen wurden, um den
erforderlichen Straßenausbau möglich zu machen. Die schon bebauten Grundstücke
werden nach dem jetzigen Stand der Planung wieder aus dem Geltungsbereich
herausgenommen. Die für die Straßenerweiterung benötigten Grundstücksteile
stehen zur Verfügung, so dass hier keine Probleme zu erwarten sind.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die neue Anbindung an den
Düinghauser Weg.
Aufgrund eigentumsrechtlicher Probleme wird der Einmündungsbereich
vorerst nicht abschließend in der im Bebauungsplan-Entwurf festgesetzten Breite
von 4,50 m herzustellen sein. Auf einer Länge von ca. 25 m ist der Ausbau in
der Startphase nur auf einer Breite von va. 3,20 m möglich; als Kompromiss aber
tragbar.
Im Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger
muss vereinbart werden, dass eine Übernahme der Straße nur nach dem
abschließenden Ausbau auf die festgesetzte – verkehrstechnisch
erforderliche – Breite von 4,50 m erfolgen wird.
Bis dahin verbleibt die Erschließungsstraße im Eigentum des
Erschließungsträgers.
Die Erschließung der geplanten Bebauung ist mittels Baulast zu sichern.
Im Bereich der Einmündung zum neuen Baugebiet muss in der ersten Bauphase
aus eigentumsrechtlichen Gründen eine Engstelle entstehen. Die Festsetzung der
Straße erfolgt auf der verkehrstechnische erforderlichen Breite von 4,50. Als
Ausnahme kann für eine Übergangsphase mit einer verringerten Breite (nur auf
einer Länge von 25 m) die Erschließung des Wohngebietes als gesichert
angesehen werden. Bis zur endgültigen Herstellung bleibt die Straße im
Privatbesitz.
Die formelle Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2)
BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB wird parallel zur öffentlichen Auslegung
erfolgen.
