Beschlussvorlage - 1255/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Ruhr und zum Handlungsprogramm entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahme. 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Stadt Hagen ist aufgefordert, zum Entwurf des Regionalplans Ruhr und zum Handlungsprogramm Stellung zu nehmen. In der Vorlage werden die aus Sicht der Verwaltung wesentlichen Punkte für die Stadt Hagen erläutert und dazu eine Position formuliert.

 

 

Begründung

 

Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr hat am 06.07.2018 beschlossen, den Regionalplan Ruhr zu erarbeiten und die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen.

 

Mit der Aufstellung des Regionalplans Ruhr werden die für das Verbandsgebiet geltenden Regionalpläne für die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster und der Regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr abgelöst. Zum Verbandsgebiet gehören die kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie die Kreise Recklinghausen, Unna, Wesel und der Ennepe-Ruhr-Kreis.

 

Der Regionalplan als einheitlicher, flächendeckender und fachübergreifender Plan berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung wie den demographischen Wandel, den Struktur- und Klimawandel sowie die Chancengleichheit.

 

Seit dem 27.08.2018 bis einschließlich dem 27.02.2019 besteht die Möglichkeit, die Unterlagen einzusehen und Anregungen vorzubringen.

 

Zeitgleich zum formellen Beteiligungsverfahren für den Regionalplan haben alle Bürgerinnen und Bürger sowie öffentlichen Stellen auf Beschluss der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr die Gelegenheit, Hinweise zum Entwurf des Handlungsprogramms zu geben. Während im Regionalplan die Fragen nach dem WAS, WO und der Quantität im Mittelpunkt stehen, behandelt das Handlungsprogramm das WIE, WER und die Qualität für die Themen Wohnen, Einzelhandel, Wirtschaft, Mobilität, Freiraum- und Landschaftsentwicklung, Tourismus und Freizeit, Kulturlandschaften sowie Klimaschutz und Klimaanpassung. Wichtige Handlungsfelder wie Bildung und Wissenschaft sowie Regional Governance / Netzwerkmanagement komplettieren das Handlungsprogramm. Gender Mainstreaming ist integraler Bestandteil aller Themen.

 

Als informelles Produkt bietet das Handlungsprogramm die Möglichkeit, flexibel und partizipativ auf neue, komplexe Problemstellungen einzugehen, ohne unmittelbar eine rechtliche Bindungswirkung zu entfalten; es entfaltet jedoch eine inhaltliche und fachliche Bindung für die zukünftige Regionalentwicklung.

Die betroffenen Ämter, Fachbereiche und städtischen Gesellschaften wurden über das Beteiligungsverfahren informiert und zur Stellungnahme aus deren fachlicher Sicht aufgefordert. Zum Handlungsprogramm erfolgten keine inhaltlichen Stellungnahmen.

Die vorgesehenen informellen gemeinsamen Projekte für die Region werden begrüßt und stärken die Kooperation der Kommunen und Kreise in der Metropole Ruhr. Es soll der Hinweis eingebracht werden, dass Personalkapazitäten bei den Kommunen begrenzt sind und diese zusätzlich von den regionalen Projekten gefordert werden.

 

Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag zum Entwurf des Regionalplans Ruhr:

 

 

Siedlungsbereiche

 

Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB)

 

Trotz der Berücksichtigung der im Rahmen des Kommunalgesprächs vorgeschlagenen Flächen für Gewerbe (Böhfeld, Sauerlandstraße und Kuhweide) reichen die geplanten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) im Regionalplan nicht aus, um den Bedarf an Gewerbeflächen in Hagen abzudecken. Insgesamt steht ein noch nicht verorteter Fehlbedarf von 71,5 ha zur Verfügung. Von daher werden dem RVR zusätzliche Flächenpotentiale zur Aufnahme in den Regionalplan vorgeschlagen, die sich aus dem Wirtschaftsflächenkonzept ergeben haben bzw. bei denen Verkaufsbereitschaft der Grundstückseigentümer besteht. Diese werden nach einer Gegenüberstellung widerstreitender Belange dargestellt.

 

Vorhandene GIB Darstellungen im Entwurf:

 

Gegen die bereits im Regionalplanentwurf enthaltenen Flächenvorschläge für GIB hat die Umweltverwaltung erhebliche Bedenken vorgetragen.

 

„Das Böhfeld war bisher als Bereich zum Schutz der Landschaft dargestellt. Die Fläche liegt nahe am Naturschutzgebiet 1.1.2.2 Uhlenbruch und grenzt zum Teil direkt ohne Pufferzone an. Somit würde die Darstellung als GIB das Naturschutzgebiet erheblich beeinträchtigen. Auch in den Prüfbögen der GIB zum Umweltbericht wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen wie folgt eingeschätzt: „Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich bei drei Kriterien (Naturschutzgebiet, Wasserschutzgebiet, klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt werden.“ Ferner wird ein Konflikt zum Gesamtkonzept der Freizeit- und Erholungsregion Harkortsee/Hengsteysee (vgl. Integriertes Handlungskonzept Grüne Infrastruktur Harkort-/Hengsteysee) gesehen.

 

Mit der Planung des großflächigen Gewerbegebietes Böhfeld wird den Planungsgrundsätzen zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden nicht Rechnung getragen. Hier sollen vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen unwiederbringlich der Umwelt entzogen werden (Haßleyer Insel, Herbeck, Hammacher).

 

Der Erhalt von guten Böden und auch die Funktion für Erholung und Natur und Landschaft sind im Abwägungsprozess zu berücksichtigen. Ziel sollte auch für Hagen ein aktives Flächenmanagement sein, bei dem die demographische Entwicklung und z. B. auch der Infrastrukturkosten berücksichtigt werden. Gerade die Flächen im Bereich Böhfeld zeichnen sich durch eine hohe Fruchtbarkeit, eine hohe Sorptionsfähigkeit, eine gute Filter- und Pufferfunktion sowie eine hohe nutzbare Wasserkapazität aus. Aus diesem Grunde wurde dieser Bereiche als Bodenschutzvorranggebiet ausgewiesen. Die effiziente Nutzung der ertragreichen Böden sollte hier Vorrang haben.

 

Die Fläche Kuhweide liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Landschaftsplans Hagen im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.32 „EilperBerg/Langenberg“. Laut Schutzzweck erfolgt die Festsetzung u.a.: "- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung ökologisch wertvoller Waldgesellschaften und der besonderen Lebensräume für zahlreiche geschützte und gefährdete Vogelarten, Erläuterungen: Hierzu zählt insbesondere die Volmeniederung nördlich von Ambrock mit besonderer Bedeutung als Rast- und Nahrungsbiotop für zahlreiche Vogelarten der Roten Liste." Der behördenverbindliche Entwicklungsteil des Landschaftsplans Hagen weist hier ferner den Entwicklungsraum 1.1.46 „Kuhweide“ aus, mit dem Ziel des Erhalts der vorhandenen Strukturen unter Berücksichtigung der vorhandenen Weihnachtsbaumkulturen.

 

Die Fläche an der Sauerlandstraße liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Landschaftsplans Hagen im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.16 „Fleyer Wald“. Der behördenverbindliche Entwicklungsteil des Landschaftsplans Hagen weist hier ferner den Entwicklungsraum 1.1.24 „Fleyer Wald“ aus mit dem Ziel des Erhalts der siedlungsnahen Grünzüge durch naturnahe Pflege. Die umfangreichen Darstellungen des Landschaftsplans Hagen und die Tatsache, dass es sich bei der besagten Fläche entlang der Sauerlandstraße um die letzten Flächen zwischen Halden und Fley handelt, auf denen man den ökologisch wertvollen Übergang von Wald in Offenland finden kann, sprechen eindeutig dafür, die Flächen von einer Bebauung freizuhalten. Letztendlich wird an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es im Zuge der letzten Bauleitplanverfahren im Bereich von Fley, im Zusammenhang mit dem Verlust von Offenlandbiotopen, bereits zu artenschutzrechtlichen Konflikten kam, die nur schwer überwunden werden konnten. Weitere ähnlich gelagerte Konflikte können im besagten Raum nicht mehr kompensiert werden.“

 

Abwägung:

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Flächenvorschläge teilweise durch Beschlüsse des Rates gesichert sind. Am 08.10.2009 hat der Rat der Stadt Hagen die Vorlage „Neue Wohnbau- und Gewerbeflächen im Flächennutzungsplan – Vorentwurf der Stadt Hagen (Vorlage 1226/2007) beschlossen. Bestandteil des Beschlusses war, dass die Flächen Böhfeld und Kuhweide in den Vorentwurf aufgenommen werden sollen. Für das Böhfeld wurden bereits ein FNP-Teiländerungs- und ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet. Die Flächen Sauerlandstraße und Grundschötteler Straße sollen entsprechend des Ratsbeschlusses als Reserve erhalten bleiben.

 

 

Die aus Umweltsicht vorgetragenen Restriktionen werden berücksichtigt. Trotz der Bedenken aus Umweltsicht wird die Beibehaltung der bereits im Regionalplanentwurf dargestellten Flächen Böhfeld, Kuhweide, Sauerlandstraße vorgeschlagen.

 

 

Neue, zusätzliche Flächenvorschläge für GIB:

 

Erhebliche Bedenken aus Sicht der Umwelt bestehen auch gegen die zusätzlichen Flächenvorschläge für GIB:

 

„Das vorgeschlagene GIB an der Grundschötteler Straße liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Landschaftsplans Hagen im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.19 „Tücking, Auf der Halle und Umgebung“, welches insbesondere durch seine naturnahen Bachtäler und zahlreiche Tümpel und Quellen charakterisiert wird. Zwei dieser Stillgewässer befinden sich in der als GIB vorgeschlagenen Fläche. Sie sind im Landschaftsplan unter den Nummern 4.1.2.14 und 4.1.2.15 als zu pflegen festgesetzt. Zudem grenzt südöstlich der Kahlingbach als gesetzlich geschützter Biotop GB-4610-421 an. Diesem Schutzstatus wird auch im Regionalplanentwurf Rechnung getragen, indem das geschützte Biotop sowie weitere Strukturen, vorwiegend Gehölzbestände, westlich der Grundschötteler Straße als neue BSN-Fläche ausgewiesen sind. Eine Entwicklung der Fläche als GIB steht im Gegensatz zu der Funktion des Gebietes als Naherholungsgebiet sowie dem Schutz von Natur und Landschaft entgegen. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen Bedenken, da mehrere Teilbereiche der Fläche als Bodenschutzvorranggebiete geführt werden. In dem Bereich ist eine Altlablagerung verzeichnet. Diese ist vorab genauer zu untersuchen. Die Überplanung der Fläche erfordert eine Planung zur Offenlegung des Schülinghauser Baches mit einem Gewässerrandstreifen von 5 Metern beiderseits der neuen Gewässertrasse, der von jeglicher Bebauung und sonstigen baulichen Maßnahmen (z. B. Weg oder Straßen) freizuhalten ist. Die Oberflächenwasserableitung muss eine Behandlung und eine Rückhaltung vor Einleitung in ein Gewässer vorsehen. Aufgrund dieser erhöhten Anforderungen an Entwässerung und Gewässerrenaturierung erscheint die Entwicklung dieser Fläche der Unteren Wasserbehörde nicht sinnvoll.

 

Der geplante Standort an der Hünenpforte fügt sich nicht in das Landschaftsbild ein und hat keine Verbindung zu einer bereits vorhandenen Bebauung. Auch die unmittelbare Nähe zum Naturschutzgebiet / FFH-Gebiet sind neben der Topographie als Ausschlusskriterium zu bewerten. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum FFH-Gebiet DE 4611-301 „Kalkbuchenwälder bei Hohenlimburg“ bestehen hier sehr hohe naturschutzrechtliche Restriktionen, wie z.B. die FFH-Verträglichkeitsprüfung. Auch im Anhang 3 „Regionaler Biotopverbund – Biotopverbundschwerpunkte: Leitbilder und Maßnahmen“ wird für die Stadt Hagen das Leitbild der verbliebenen naturnahen Buchenwälder als eine der wenigen noch erhaltenen natürlichen Waldlandschaften mit typischer Vegetation wertvoller Lebensraum und Trittsteinbiotop festgeschrieben. Aufgrund des hohen Entwicklungspotentials empfiehlt sich hier, die gesamt Fläche als BSN-Fläche auszuweisen. Eine Entwässerung der Fläche ist fast nicht möglich, das Oberflächenwasser müsste in den Milchenbach eingeleitet werden, dieser ist aber schon jetzt hydraulisch überlastet. Bei dieser Fläche handelt es sich ebenfalls um ein Bodenschutzvorranggebiet. Daher wird die Ausweisung der Fläche als Gewerbegebiet seitens der UBB ebenfalls abgelehnt.

 

Gleiches gilt für die Fläche Haßley, welche in unmittelbarer Nähe zum NSG Ochsenkamp liegt. Die dort vorgesehene Erweiterung der BSN Fläche wird ausdrücklich begrüßt. Die Flächen in diesem Bereich zeichnen sich zudem durch eine hohe Fruchtbarkeit, eine hohe Sorptionsfähigkeit, eine gute Filter- und Pufferfunktion sowie eine hohe nutzbare Wasserkapazität aus. Aus diesem Grunde wurde dieser Bereiche als Bodenschutzvorranggebiet ausgewiesen. Die effiziente Nutzung der ertragreichen Böden sollte hier Vorrang haben. Die Ausweisung der Fläche als Gewerbegebietsfläche wird seitens der Unteren Wasserbehörde abgelehnt. Es handelt sich hier um eine Fläche im Bereich des Massenkalks. Die Grundwasserneubildungsrate ist in dem Bereich, bedingt durch den Steinbruchbetrieb, bereits sehr eingeschränkt. Einer zwangsläufigen Versiegelung der Fläche kann daher seitens der UWB nicht zugestimmt werden. Einem Anschluss der Oberflächenwasser an den Ölmühlenbach kann auf Grund der hydraulischen Überlastung nicht mehr zugestimmt werden. Das Niederschlagswasser müsste also örtlich schadlos versickert werden. Es birgt allerdings ein sehr hohes Gefahrenpotential das Niederschlagswasser eines Gewerbegebietes im Massenkalk zu versickern. Dieses müsste über Sicherheitssysteme/ Rückhaltevorrichtungen o. ä. abgesichert werden.

 

Die Fläche im Bereich Staplack befindet sich im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.33 „östlich Delstern“. Ein Gewerbegebiet fügt sich an dieser Stelle nicht ins Landschaftsbild ein. Hier soll eine Erweiterung eines kleinen Siedlungsbereiches zu einem Gewerbegebiet erfolgen, obwohl keine Verbindung zu einem bestehenden Gewerbegebiet besteht. Im vorgelegten Regionalplanentwurf ist die Fläche, die vorher als Freiraum- und Agrarbereich dargestellt war, als Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung hinzugekommen. Dies wird begrüßt, da somit dem großen Erholungsdruck aus den angrenzenden Stadtteilen Rechnung getragen wird. Ferner wird damit die Bedeutung des Gebietes für die Wohnqualität in den angrenzenden Quartieren unterstrichen. Der zusätzliche Vorschlag für einen GIB wird somit aus Gründen der Erholungsfunktion abgelehnt.

 

Die Fläche Auf dem Hühnerkamp liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Landschaftsplans Hagen im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.16 „Fleyer Wald“. Der behördenverbindliche Entwicklungsteil des Landschaftsplans Hagen weist hier ferner den Entwicklungsraum 1.1.24 „Fleyer Wald“ aus mit dem Ziel des Erhalts der siedlungsnahen Grünzüge durch naturnahe Pflege. Die umfangreichen Darstellungen des Landschaftsplans Hagen und die Tatsache, dass es sich bei der besagten Fläche entlang der Sauerlandstraße um die letzten Flächen zwischen Halden und Fley handelt, auf denen man den ökologisch wertvollen Übergang von Wald in Offenland finden kann, sprechen eindeutig dafür, die Flächen von einer Bebauung freizuhalten. Letztendlich wird an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es im Zuge der letzten Bauleitplanverfahren im Bereich von Fley, im Zusammenhang mit dem Verlust von Offenlandbiotopen, bereits zu artenschutzrechtlichen Konflikten kam, die nur schwer überwunden werden konnten. Weitere ähnlich gelagerte Konflikte können im besagten Raum nicht mehr kompensiert werden. Auf dem Hühnerkamp wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht abgelehnt, da der größte Teil der Fläche als Bodenschutzvorranggebiet geführt wird. Die Ausweisung der Fläche als Gewerbegebietsfläche wird seitens der UWB abgelehnt. Unter anderem aufgrund des sehr hoch anstehenden Grundwassers. Es ist davon auszugehen, dass sehr umfangreiche Gebäudesicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Auf Grund der Hanglage in Kombination mit den Grundwasserständen ist hier von einer Bebauung abzusehen. Für die Regenentwässerung wäre ein Regenrückhaltebecken mit Einleitung in ein Gewässer vorzusehen.

 

Gleiches gilt für die Fläche Erweiterung Röhrenspring. Diese liegt ebenfalls innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Landschaftsplans Hagen im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.16 „Fleyer Wald“. Zudem grenzt der im Landschaftsplan Hagen festgesetzte geschützte Landschaftsbestandteil Nr. 1.4.2.14 „ Fleyer Bach“ im Nordwesten unmittelbar an die Fläche. Der behördenverbindliche Entwicklungsteil des Landschaftsplans Hagen weist hier ferner den Entwicklungsraum 1.1.24 „Fleyer Wald“ aus mit dem Ziel des Erhalts der siedlungsnahen Grünzüge durch naturnahe Pflege. Die Erweiterung Röhrenspring wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht abgelehnt, da ein Teilbereich der Fläche als Bodenschutzvorranggebiet geführt wird. Die Ausweisung der Fläche als Gewerbegebietsfläche wird seitens der UWB abgelehnt. Es ist davon auszugehen, dass hier gespannte Grundstücksverhältnisse vorliegen. D. h. dass bei jeglichen Eingriffen in den Untergrund davon auszugehen ist, dass sehr umfangreiche Gebäudesicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Für die Regenentwässerung ist ein Regenrückhaltebecken mit Einleitung in den Fleyer Bach vorzusehen. Es ist ein Gewässerrandstreifen von mindestens 5 m, besser 10 m, von jeglicher baulichen Nutzung freizuhalten.

 

Eine Nutzung des Ensembles Gut Herbeck z.B. als Hotel- und Tagungsstandort, die sich unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Artenschutzes und auch den Denkmalschutzes in die Umgebung einfügt, wird begrüßt. Hier gab es auch in der Vergangenheit mehrere Überlegungen einer solchen Inwertsetzung. Es kann jedoch hier nicht von Vornherein die Anwendung der Eingriffsregelung ausgeschlossen werden.“

 

 

Abwägung:

 

Die aus Umweltsicht vorgetragenen Restriktionen werden berücksichtigt. In der Abwägung sind aber auch die Aspekte der Bedarfssicherung für Gewerbe und weitere städtebauliche Kriterien anzuerkennen. Aus Sicht der Umweltbehörden besser geeignete bzw. weniger umweltbelastende Standorte sind nicht erkennbar.

 

Die Bereitstellung eines qualitativ wie quantitativ ausreichenden Angebots an gewerblich-industriellen Bauflächen gehört zu den zentralen Aufgaben jeder kommunalen Gebietskörperschaft. Auf Grund der topografischen und siedlungshistorischen Gegebenheiten ist dies in der Stadt Hagen deutlich schwieriger als in anderen Kommunen. Im Zuge einer langfristigen Flächenvorsorge wird für die Sicherung gewerblich industrieller Bauflächen im Regelfall ein planerischer Horizont von 15 Jahren zu Grunde gelegt. Diese Praxis wird auch bei den derzeit laufenden Vorarbeiten des RVR für den künftigen Regionalplan Ruhr beibehalten. Laut Wirtschaftsflächengutachten (wmr 2015) gibt es in der Stadt Hagen derzeit keine Flächenangebote für Ansiedlungen größer 3 ha. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung waren insgesamt rund 34,7 ha planerisch gesichert. Bei einer Hochrechnung der tatsächlichen Inanspruchnahme unbebauter Flächen von rund 4,3 ha pro Jahr ergibt sich über 15 Jahre ein Gesamtbedarf von rund 65 ha.

 

Diese Hochrechnung basiert auf der Annahme, dass die hohe Umschlagsquote im Bestand über die nächsten Jahre weiter durchgehalten werden kann. Der RVR geht bei seinen Berechnungen für den Regionalplan Ruhr von einem Gesamtbedarf für Hagen in Höhe von rund 96 ha für 15 Jahre aus (nach Fortschreibung der Bedarfszahlen in 2016 bis zum Jahr 2034 liegt der Bedarf inzwischen bei 128,5 ha). Bereits aus diesen Zusammenhängen wird deutlich, dass es in der Stadt Hagen einen erheblichen Bedarf zur Neuausweisung gewerblich-industrieller Bauflächen gibt.

 

Hinzu kommt: Bei rund 55% der derzeit planerisch gesicherten Flächenpotentiale bestehen Nutzungsrestriktionen, die eine zügige Entwicklung und Bereitstellung von Flächen am Markt behindern. Der Vergleichswert für die Metropole Ruhr liegt bei rund 47%. Auf rund 35% der Potentialflächen in Hagen bestehen zudem schwerwiegende Nutzungsrestriktionen (Altlasten, hoher Erschließungsbedarf), deren Abbau erheblichen finanziellen Aufwand verursacht. Auch dieser Wert liegt deutlich höher als der Durchschnittswert für die Metropole Ruhr (29%).

 

Bezogen auf eine mögliche „Reichweite“ der derzeit planerisch gesicherten Flächenpotentiale ergibt sich im Jahr 2016 folgendes Bild: Bei einer jährlichen Inanspruchnahme von rund 4,3 ha an unbebauten Flächen beträgt die maximale rechnerische Reichweite rund 8 Jahre, wenn alle Nutzungsrestriktionen abgebaut werden. Gelingt dies nicht, sind die gewerblich-industriellen Flächenpotentiale rechnerisch bereits in 3,6 Jahren ausgeschöpft. In der Zwischenzeit (2016 bis 2018) wurde ein Teil der gesicherten Flächen bereits einer Nutzung zugeführt, bzw. steht dies kurz bevor. Werden diese Entwicklungen berücksichtigt, ist festzuhalten, dass sich die rechnerische Reichweite deutlich verkürzt. Dies macht die Notwendigkeit der Anmeldung weiterer Flächen nochmals deutlich.

 

Die Reaktivierung von Brachflächen wird forciert. Aufgrund der vorliegenden Restriktionen, die die Nutzbarmachung jedoch erschweren, sollen parallel - trotz der Bedenken der Umweltverwaltung - zusätzliche Flächenpotentiale zur Deckung des Bedarfs vorgeschlagen werden.

 

Dabei handelt es sich um sieben zusätzliche Flächenvorschläge, die einer kriteriengestützten Bewertung unterzogen wurden (siehe Anlage 2 + 3). Sie verfügen zwar größtenteils aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten, der Erschließung oder weiterer Restriktionen über eine geringere Eignung, erfüllen jedoch mit ihrer Lage direkt im Anschluss an einen Siedlungsbereich die Grundvoraussetzung für die Darstellung eines neuen GIB. Insbesondere die Entwässerung ist teilweise sehr aufwändig und bedarf großer Rückhaltungen, die die Flächen für gewerbliche Nutzungen minimeren. Weiterhin besteht in der Regel Verkaufsbereitschaft der Grundstückseigentümer bzw. liegen sie in unmittelbarer Nähe zu einem Autobahnanschluss.

 

Aufgrund ihres Anschlusses an einen GIB erscheinen die folgenden Flächen als besonders geeignet für eine Darstellung im Regionalplan:

  • Gut Herbeck
  • Auf dem Hühnerkamp
  • Grundschöttelerstraße
  • Röhrenspring

 

Ebenfalls als geeignet erscheinen die folgenden Flächen, die einen Anschluss an einen ASB aufweisen:

  • Haßley
  • Staplack

 

Bedingt geeignet stellt sich eine Fläche dar, da diese nur abhängig von der Abgrenzung der Regionalplandarstellung einen Anschluss an einen ASB erhalten würde:

  • Hünenpforte

 

Aufgrund des vorhandenen Bedarfs und nicht ausreichender Neuausweisungen sowie mangelnder, besser geeigneter Alternativflächen werden folgende fünf Flächen zur Aufnahme in den Regionalplanentwurf vorgeschlagen:

  • Gut Herbeck
  • Auf dem Hühnerkamp
  • Grundschötteler Straße
  • Röhrenspring und
  • Haßley

 

Die Flächen Staplack und Hünenpforte werden nicht als Flächenvorschlag eingebracht, da beide Flächen jenseits der Straße Zur Hünenpforte liegen. Diese stellt eine  Zäsur zur freien Landschaft dar, die in diesem Bereich von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Abgesehen vom Eingriff in das Landschaftsbild ginge im Bereich Staplack wertvoller Raum für die landschaftsorientierte Erholung verloren. Für die Fläche Hünenpforte sind die Nähe zum Naturschutzgebiet / FFH-Gebiet neben der Topographie negativ zu bewerten. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum FFH-Gebiet bestehen hier sehr hohe naturschutzrechtliche Restriktionen. Zudem verfügen beide Flächen über keinen Anschluss an einen GIB.

 

 

Weitere Anmerkungen zu Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen:

 

Der Bereich der Bezirkssportanlage in Haspe ist im Regionalplanentwurf als GIB dargestellt. Dies entspricht nicht der tatsächlichen und auch planerisch festgelegten Nutzung (FNP: Grünfläche „Sportplatz“, Bebauungsplan: öffentliche Grünfläche). Hier sollte die Darstellung als ASB, wie sie der rechtskräftige Regionalplan vorsieht, beibehalten werden.

 

 

Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)

 

Die Aufnahme der im Rahmen des Kommunalgesprächs diskutierten Flächen für Wohnen als ASB in den Regionalplanentwurf wird begrüßt. Dieses sind im Einzelnen die Flächen Im Dünningsbruch (neu), Kuhlerkamp, Waldstraße Süd, Emst IV (neu), Loheplatz, Großer Kamp und Eilperfeld. Dabei geht die Darstellung der Flächen Im Dünningsbruch und Emst IV über die im FNP vorgesehene Wohnbaufläche hinaus.

 

Im Regionalplanentwurf werden Daten aus 2011 bis 2014/2015 zur Grundlage gemacht. Die Anzahl der Haushalte (-10.806 Hh) sowie die Bevölkerungsanzahl sind in Hagen rückläufig. Hinzu kommt ein Leerstand von 7.183 WE (Leerstandsquote 7,1%). Dennoch wurde durch den RVR ein qualitativer Bedarf (Grundbedarf) an wohnbaulich zu entwickelnden Flächen ermittelt, die bislang nicht im Entwurf verortet sind. Dieser Bedarf beläuft sich auf 2.686 WE (20,6 ha).

Ein zusätzlicher quantitativer Bedarf wird mit Rücksicht auf die Wohnungsmarktstruktur und die demografischen Entwicklung in Hagen nicht ermittelt.

 

Vor dem Hintergrund der aktuell im Regionalplan verwandten Bedarfszahlen wird, anders als bei GIB-Flächen, im Bereich ASB für Hagen kein akuter Handlungsbedarf gesehen diesen Fehlbedarf auszugleichen und zu verorten.

Der vorhandene Spielraum im Bestand reicht vor dem Hintergrund der in 2017 erstellten Hagener Wohnungsmarktstudie aus. Diese empfiehlt eine Doppelstrategie aus Rück- und Neubaumaßnahmen, um eine Gesundung des Wohnungsmarktes zu erreichen. Zurückgebaut werden sollen in etwa doppelt so viele Wohneinheiten, wie maßvoll neugebaut werden. Der Fehlbedarf wird insofern als konform mit der Doppelstrategie angesehen.

Es wird vorgeschlagen, im Rahmen des geordneten Verfahrens für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans den Versuch zu unternehmen, die 20,6 ha Fehlbedarf zu verorten. Anschließend wäre die Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde und ggf. eine Anpassung des Regionalplans notwendig.

 

Flächen für zusätzliche ASB-Darstellungen werden im Rahmen dieser Stellungnahme nicht vorgeschlagen.

 

 

Weitere Anmerkungen zu Allgemeinen Siedlungsbereichen:

 

Die Erweiterung des ASB im Bereich der Sauerlandstraße sollte auch die Fläche für das Feuerwehrgerätehaus Sauerlandstraße (FNP-Teiländerung Nr. 104 und B-Plan 4/15) beinhalten.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Geweke eine Deponie (ehem. Deponie Bamberger) als Siedlungsbereich überplant wurde. Dies ist für Deponien, die sich in der Nachsorge befinden, nicht zulässig. Gleiches gilt für den Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich auf der ehem. Hausmülldeponie der Stadt Hagen im Bereich Hamecke. Hier sollte die Darstellung, wie sie der rechtskräftige Regionalplan vorsieht, beibehalten werden.

 

 

Allgemeine Siedlungsbereiche für zweckgebundene Nutzung

 

Der Regionalverband Ruhr und die Stadt Hagen sehen für das Südufer am Hengsteysee eine Entwicklung des Freizeit- und Naherholungsgebietes vor.

 

Im Süden der Fläche, im Bereich des Freibades, ist ein Allgemeiner Siedlungsbereich mit der Zweckbestimmung „Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen“ dargestellt. Die restliche Fläche entlang des Ufers und der Bahntrasse bis zur Dortmunder Straße ist im Regionalplanentwurf als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt.

 

Für die Verfolgung des Zieles, das Südufer des Hengsteysees als Freizeit- und Naherholungsgebiet auszuweiten und den Wander- sowie Radtourismus zu stärken, ist zwingend die Infrastruktur auszubauen. Hierfür sind der Nutzung dienliche Einrichtungen, wie z. B. kleine Gastronomiebetriebe, Sportstätten und Toiletten notwendig. Auch hier ist die derzeit nicht vorhandene Entwässerung ein maßgebender Faktor. Außerdem bietet sich die Errichtung von Übernachtungsmöglichkeiten an, die den Wander- und Radtouristen des Ruhrtalradweges zugutekommen.

 

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für solche Einrichtungen durch die kommunale Bauleitplanung schaffen zu können, ist auf der Ebene des Regionalplans eine weitere Darstellung eines ASB für „Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen“ zwischen der Dortmunder Straße und der bereits vorhandenen Tennisanlage erforderlich. Aufgrund der verkehrlichen und baulichen Erschließungsmöglichkeiten und des vorhandenen Tennisplatzes sollten sich die Einrichtungen im Nordosten zur Dortmunder Straße orientieren. Der mittlere Bereich am Ufer bleibt eine „Grüne Mitte“.

 

 

Denkmalschutz / Kulturlandschaftsbereiche

 

Aus denkmalpflegerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die vorgelegten Planungen.

 

In diesem Zusammenhang wird auf den „Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Ruhr“ der Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland von 2014 und die darin unter Punkt 405-430 aufgelisteten regionalbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche und Archäologischen Bereiche im Stadtgebiet verwiesen.

 

Zu dem Bereich 422 (Gut Herbeck) ist folgendes zu korrigieren. Das vom LWL beschriebene Bodendenkmal „Urgeschichtliche–mittelalterliche Siedlungskammer“ wurde am 08.04.2013 aus der Denkmalliste der Stadt Hagen gelöscht. Die Fläche (Gemarkung Herbeck, Flur 4, Flurstück 225) ist mittlerweile ein Gewerbegebiet und größtenteils überbaut.

 

 

Einzelhandel

 

In den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) sollen Flächen unterschiedlicher Nutzungen entwickelt werden. Dazu gehört auch der großflächige Einzelhandel. Das grundsätzliche Ziel, dass diese Betriebe nur in ASB angesiedelt werden dürfen, ist die Grundlage für sinnvolle Versorgungsstrukturen in der Stadt und der Region. Der Regionalplan übernimmt weitgehend die Ziele- und Grundsätze aus dem LEP NRW. Die im „Fachdialog Einzelhandel“ geforderten Konkretisierungen der Ziele und Grundsätze des LEP im Regionalplan erfolgen jedoch nur in den Erläuterungen, die keine Bindungswirkung haben. Der „AK Regionales Einzelhandelskonzept“, an dem die Stadt Hagen beteiligt ist, hat sich intensiv mit den Inhalten zur Steuerung des Einzelhandels befasst und eine gemeinsame Stellungnahme erarbeitet, die als Anlage 4 beigefügt ist. Die Verwaltung empfiehlt, sich der gemeinsamen Stellungnahme anzuschließen.

 

Zusätzlich relevante Flächenansprüche in Hagen bestehen zurzeit allerdings nicht.

 

 

Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) / Naturschutzgebiete (NSG):

 

NSG 1.1.2.4 „Lennesteilhang Garenfeld:

Die Erweiterung des vorhandenen NSGs 1.1.2.4 „Lennesteilhang Garenfeld“ in südöstlicher Richtung entlang der Verbandsstraße wird fachlich als nicht erforderlich angesehen.

 

NSG 1.1.2.5 Lenneaue Kabel:

Die als herausgenommen dargestellte dreieckige Fläche südöstlich des NSGs 1.1.2.5 „Lenneaue Kabel“ ist nicht richtig. Das NSG endet an dem Graben, so dass hier die Fläche entsprechend anzupassen ist.

 

NSG 1.1.2.15 Mastberg- und Weißenstein / 1.1.2.15a Temporäres NSG Mastberg:

Die Erweiterung der Fläche des NSG 1.1.2.15 „Mastberg- und Weißenstein“ / 1.1.2.15a „Temporäres NSG Mastberg“ beruht auf der Herausnahme der Fläche als Abgrabungsfläche. Auch die Erweiterung in östlicher Richtung ist erforderlich aufgrund der kartografischen Anpassung an das vorhandene NSG und eine Erweiterung. Da die Ackerflächen entlang der Straße Zur Hünenpforte nicht mehr als Friedhofserweiterungsfläche genutzt werden sollen, bietet sich hier aufgrund des kalkhaltigen Untergrundes und des damit verbundenen ökologischen Potentials die Ausweisung einer BSN-Fläche an, die FFH-Qualität erlangen kann.

 

Neue Fläche Spielbrink:

Die Fläche war zuvor als „Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ festgelegt. Sie umfasst Teile des gesetzlich geschützten Biotops GB-4610-421 sowie einen Abschnitt des Bremker Baches. Das nahe gelegene gesetzlich geschützte Biotop GB-4610-423 sollte mit einbezogen werden.

 

Geplantes NSG „Nimmertal“:

Hier gibt es folgende Abweichungen von den laut Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) 2004 geplanten Abgrenzungen: Nördlich Rücknahme, westlich im Bereich zwischen „Deipenbrink“ und „Sürenhagen“ Zugabe, östlich im Bereich „Wiesenhagen“ Zugabe. Da die Stadt Hagen beabsichtigt, das Nimmertal Hagen als Naturschutzgebiet auszuweisen, wird die Darstellung mit der Signatur 2 da) begrüßt. Die detaillierte Abgrenzung der Fläche ist mit der Unteren Naturschutzbehörde Hagen und dem LANUV abzustimmen. Ein derart zerfasertes Schutzgebiet, wie es im Regionalplanentwurf dargestellt wird, ist administrativ kaum handhabbar; deswegen sollte das NSG mit den geplanten BSN-Flächen und ohne die Streichungen von entfallenen Flächen übernommen werden.

 

Aus forstwirtschaftlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass eine nachhaltige und wirtschaftliche Forstwirtschaft auch einen Anteil von Nadelwald beinhalten muss.

 

 

Bereiche für den Abbau von Bodenschätzen (BSAB):

 

Steinbruch Donnerkuhle östlicher Bereich:

Die Rücknahme von Abgrabungsflächen im östlichen Bereich des Steinbruches Donnerkuhle wird ausdrücklich begrüßt. Besonders positiv wird bewertet, dass die Fläche des Naturschutzgebietes 15a „temporäres Naturschutzgebiet Mastberg Weißenstein“, gleichzeitig Teil des FFH-Gebietes DE 4611-301 „Kalbuchenwälder bei Hohenlimburg“, entfallen ist. Dadurch besteht seitens der unteren Naturschutzbehörde die Möglichkeit, durch ein Landschaftsplan-Änderungsverfahren die Befristung herauszunehmen. Für die Erweiterung des Steinbruches ist eine FFH-Vorprüfung durchgeführt worden. Die Untersuchungen kommen zu dem Schluss, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele für die Ebene der Regionalplanung ausgeschlossen werden können.

 

Steinbruch Donnerkuhle südlicher Bereich / Steinbruch Oege süd-östlicher Bereich:

Die Erweiterung der Abgrabungsfläche im südlichen Bereich wird abgelehnt. Das Heranrücken des Steinbruchs Donnerkuhle bis auf 100 m an die Ortslage Haßley führt zu Konflikten mit der vorhandenen Wohnnutzung. Ebenso gilt dies für die süd-östliche Erweiterung des Steinbruchs Oege.

 

Steinbruch Ambrock:

Die deutliche Ausdehnung des Steinbruchs Ambrock im Vergleich zum rechtskräftigen Regionalplan in südwestlicher Richtung bis zur Stadtgrenze wird als kritisch erachtet und somit abgelehnt. Der Steinbruch Ambrock hat mit der letzten flächenhaften Erweiterung vom 14.03.2006 seine maximale laterale Ausdehnung erreicht. Mit der Genehmigung vom 14.03.2006 wurde der im damaligen GEP dargestellte Bereich für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze bereits  zum Teil überschritten. Gleichzeitig wurde die maximale Jahresfördermenge von 800.000 t auf 1,1 Mio. t/a gesteigert.

 

 

Landschaft mit besonderer Bedeutung für Vogelarten (BSLV)

 

Trotz Vorschlag der Unteren Naturschutzbehörde in 2016 sind keine BSLV-Flächen „Landschaft mit besonderer Bedeutung für Vogelarten“ vorgesehen. Aufgrund des Vorkommens der endemischen Unterart rhenana des Haselhuhns (Westliches Haselhuhn) in den Wälder des Hagener Südens, sollten in diesem Bereich ausreichend Flächen gem. db-2), „Schutz der Landschaft mit besonderer Bedeutung für Vogelarten“, dargestellt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass sich das Land NRW gem. seiner Biodiversitätsstrategie für diese Unterart des Haselhuhns innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums in besonderer Verantwortung sieht. Die detaillierte Abgrenzung der Flächen sollte unter Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde Hagen, der Vogelschutzwarte im LANUV und der Biologischen Station Hagen abgestimmt werden.

 

 

Überschwemmungsbereiche

 

Es wird darauf hingewiesen, dass sich durch die Erweiterung der GIB im Bereich Reh (Hag_GIB_01 + 02) und dem damit einher gehenden Verlust des Retentionsraumes durch notwendiges Anschütten des Geländes die Hochwasserproblematik für diesen Bereich verschärft.

 

Der Bereich des ASB Hag_ASBz_01 liegt teilweise in der WSZ II und ist daher von jeglicher Bebauung freizuhalten.

 

 

Windenergiebereiche:

 

 

Vorrangzone 2

 

Die im Entwurf des Regionalplans dargestellte Vorrangzone Hag_WIND_2 liegt auf Hagener und Breckerfelder Stadtgebiet. Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung werden im Prüfbogen zum Regionalplan Ruhr (Anhang F) für diese Vorrangzone voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen bei drei Kriterien (Erholungsorte/-gebiete, landschaftsgebundene Erholung, Kulturlandschaft) erwartet.

 

Im laufenden Verfahren des Teilflächennutzungsplan-Verfahrens Windenergie der Stadt Hagen wurde in diesem Bereich bis zur Stadtgrenze auch eine potentielle Konzentrationszone für Windenergie ermittelt. Da die Abstandskriterien (weiche Tabuflächen) der Stadt Hagen zu anderen Nutzungen nicht identisch sind mit den vom RVR verwendeten Kriterien, unterscheiden sich die Flächendarstellungen. Als einen Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung und zum Klimaschutz regt die Stadt Hagen an, trotz zu erwartender Flächeninanspruchnahme eines regional bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches, die Zone Hag_WIND_2 im Regionalplan als Vorrangfläche für Windenergie zu sichern. Auf Hagener Stadtgebiet könnten so (nach Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans) voraussichtlich zwei Windenergieanlagen (WEA) zur Genehmigung nach BImSchG beantragt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorrangzone 4:

 

Auch im Bereich der im Entwurf des Regionalplans dargestellten Vorrangzone Hag_WIND_4 Fläche wurde 2015 im Teilflächennutzungsplanverfahren zunächst eine Konzentrationszone ermittelt. Im Rahmen einer Artenschutzprüfung II in den Jahren 2014/2015 (Büro ecoda) ist jedoch im südlich angrenzenden noch betriebenen Grauwacke-Steinbruch Ambrock ein Uhu-Brutrevier kartiert worden.

Die nächstgelegenen Nahrungshabitate und Jagdgebiete umfassen die umgebenen Waldgebiete. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Flüge auch in großer Höhe erfolgen.

Daher wurde ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an WEA in den damals ermittelten Konzentrationszonen prognostiziert. Der Abstand der Zonen zum Steinbruch unterschritt den Prüfradius von 1.000 m für die windenergiesensible Vogelart. Der Gutachter sah keine geeigneten Maßnahmen, die das Risiko auf das erforderlich niedrige Maß herabsenken könnten. Das Eintreten eines Verbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann nicht ausgeschlossen werden. Das Brutvorkommen wurde der unteren Naturschutzbehörde gemeldet. Die Konzentrationszone wurde aus der weiteren Bearbeitung zum Teilflächennutzungsplan – Windenergie der Stadt Hagen herausgenommen.

 

Die Stadt Hagen regt an, den Prüfbogen um den Eintrag „windenergiesensible Vogelart (Brutvorkommen Uhu) im südlich angrenzenden Steinbruch Ambrock“ zu ergänzen und die Zone Hag_WIND_4 daher nicht im Regionalplan als Vorrangfläche für Windenergie zu sichern.

 

 

Vorrangzone 5:

 

Die im Entwurf des Regionalplans dargestellte Vorrangzone Hag_WIND_5 liegt südlich des Stadtteils Hohenlimburg.

 

Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung werden im Prüfbogen dieser Vorrangzone (Anhang F) voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen bei zwei Kriterien (landschaftsgebundene Erholung, Kulturlandschaft inkl. Denkmäler und Denkmalbereiche) erwartet.

 

Im Teilflächennutzungsplanverfahren Windenergie wurde im Bereich der Vorrangzone Hag_WIND_5 des Regionalplan-Entwurfes auch eine potentielle Konzentrationszone für Windenergie ermittelt. Zum Schutz des BSN 51 (Talsystem des Holthauser Baches mit bachbegleitenden Wäldern) wurde allerdings wie auch bei Hagener Naturschutzgebieten ein Pufferabstand von 300 m vorgenommen. Hangneigungen von > 20% (weiches Kriterium) grenzen die Zone weiter von Westen her ein. Im Süden verkleinerte sich die ursprüngliche Zone aufgrund eines Rotmilan-Revieres (Artenschutzprüfung 2, 2014/2015, Büro ecoda). Im BImSchG-Verfahren müsste standortbezogen geprüft werden, ob Konstellationen auftreten, die ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht ausschließen lassen und daher dann Maßnahmen erforderlich werden, um den Eintritt des Verbotstatbestandes zu verhindern. Da es sich bei der  Wohnbebauung im Wesselbachtal um ein reines Wohngebiet handelt, wurde aus vorsorgenden Immissionsschutzgründen ein Abstandspuffer von 1.000 m bis zur Konzentrationszonengrenze vorgenommen. Der Rat der Stadt Hagen hat im Dezember 2018 weitergehende Kriterien beschlossen, die zu einer weiteren Reduzierung durch ein weiteres Abrücken der Flächen von Wohnbebauung im Teilflächennutzungsplan Windenergie führen werden.

 

Auch das Kriterium Schutz des Kulturlandschaftsbereichs 429 (Höhenburg Hohenlimburg) könnte die Konzentrationszone noch um fast die Hälfte verkleinern, sofern im weiteren Verfahren erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Denkmalbereiche als Ausschluss-/Verkleinerungsgründe in der Beurteilung Bestand fänden. Der Landschaftsverband Westfalen/Lippe wird als Träger öffentlicher Belange weiterhin beteiligt.

 

Der Unterschied im südlichen Bereich der Zone Hag_WIND_5 und der Zone Stoppelberg des Hagener Teilflächennutzungsplans Windenergie ergibt sich wahrscheinlich durch die Pufferung des Gebäudes Hardt 1 (in der Realnutzungskartierung bis 2012 als Wohnhaus dargestellt) im Entwurf des Regionalplanes. In Hagen wurde dieses Gebäude nicht als Immissionsmesspunkt angesehen, da keine Wohnnutzung mehr erfolgt. Daher dehnt sich die Hagener Zone weiter nach Südwesten aus. Eine Vergrößerung/Erweiterung der Zone Hag_WIND_5 des Regionalplanes bis an die südwestliche Grenze der Hagener Zone wäre daher möglich (siehe Abb.).

 

Der südöstliche Zipfel der Zone Hag_WIND_5 sollte auch auf die Grenze der Hagener Zone Stoppelberg zurückgelegt werden, da die Gutachter der ASP 2 einen Rotmilan-Horst vorgefunden haben, der mit einem 300 m Puffer versehen wurde. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wurde der Waldrand mit einem weiteren Puffer (150 m) in Richtung Wald versehen.

 

Die im Entwurf des Regionalplans enthaltene Abgrenzung der Zone 5 steht im Konflikt zu den gegenwärtigen Beschlüssen des Rates im Rahmen des Teilflächennutzungsplans Windenergie und den damit verfolgten Zielen der Minderung des Konfliktpotentials mit der Wohnbebauung.

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1: Stellungnahme der Stadt Hagen

Anlage A: Zusätzliche GIB-Flächen

Anlage 2: Steckbriefe für zusätzliche Flächen

Anlage 3: Berechnungstabelle Eignung

Anlage 4: Gemeinsame Stellungnahme REHK

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Thomas Grothe

Oberbürgermeister

Technischer Beigeordneter

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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14.01.2019 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Zu den verschiedenen Themen des Entwurfes des Regionalplanes ist jeweils einzeln abgestimmt worden.

 

 

Beschluss 1: Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB):

 

Die Stellungnahme der Verwaltung ist nicht ausreichend. Sie wird durch die Stellungnahme des Naturschutzbeirates ergänzt (s. Anlage). Der Naturschutzbeirat sieht den geplanten neuen Flächenverbrauch kritisch und lehnt die Neuausweisungen aber auch „Altausweisungen“ wie das Böhfeld und Gut Kuhweide ab. Aus Sicht des Naturschutzbeirats gibt es ausreichend bereitstehende Altflächen und Brachen in der obigen Aufstellung, um dort neues Gewerbe anzusiedeln.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

9

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

Beschluss 2: Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)

 

Die Stellungnahme der Verwaltung wird mitgetragen mit Ausnahme der Flächen Emst IV und Großer Kamp. Diese beiden Bereiche sind nicht als allgemeine Siedlungsbereiche auszuweisen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

9

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

Beschluss 3: Allgemeine Siedlungsbereiche für zweckgebundene Nutzung für den Bereich Hengsteysee

 

Die Stellungnahme der Verwaltung wird mitgetragen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

9

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

Beschluss 4: Allgemeine Siedlungsbereiche für zweckgebundene Nutzung für den Bereich Harkortsee/Werdringen/Geopfad/Geotop Vorhaller Steinbruch

 

Diese Region wird in der Stellungnahme zum Regionalplan nicht berücksichtigt. Der Naturschutzbeirat findet es als erforderlich, für diesen Bereich Entwicklungsvorschläge zu erarbeiten und gemäß der Stellungnahme des Naturschutzbeirates (s. Anlage) in den Entwurf zum Regionalplan aufzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

9

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

Beschluss 5: Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) / Naturschutzgebiete (NSG)

 

Die Stellungnahme der Verwaltung wird mitgetragen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

Dafür:

7

Dagegen:

0

Enthaltungen:

2

 

 

Beschluss 6: Landschaft mit besonderer Bedeutung für Vogelarten (BSLV)

 

Die Flächen sollen erweitert werden. Bei der Festlegung der Gebiete sind auch Vogelkundler hinzuzuziehen, die sich seit Jahren mit dem Vorkommen der Vogelwelt (Avifauna) in Hagen beschäftigen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

7

Dagegen:

0

Enthaltungen:

2

 

 

Beschluss 7: Windenergiebereiche

 

Der Naturschutzbeirat wiederholt den Beschluss aus der Sitzung des Naturschutzbeirates am 20.11.2018. Das FNP-Änderungsverfahren soll unter der Voraussetzung fortgesetzt werden, dass der Abstand zur Wohnbebauung minimal die fünffache Anlagenhöhe betragen darf.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

9

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

Erweitern

23.01.2019 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

Reduzieren

23.01.2019 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg fasst die nachfolgenden Änderungsbeschlüsse:

 

Änderungsbeschluss 1:

Die westlich der Sauerlandstraße liegende Fläche wird aus dem im Regionalplanentwurf enthaltenen Flächenvorschlag als Gewerbe- und Siedlungsansiedlungsbereiche (GIB) herausgenommen.

 

Abstimmungsergebnis Änderungsbeschluss 1:

 

Ja

Nein

Enthalten

CDU

1

5

 

SPD

2

 

 

rger für Hohenlimburg

 

2

 

ndnis 90 / Die Grünen

1

 

 

HAGEN AKTIV

1

 

 

 

 

x

Mit Mehrheit abgelehnt

 

Dafür:

5

Dagegen:

7

Enthaltungen:

0

 

 

Änderungsbeschluss 2:

Die Stellungnahme der Verwaltung wird auf Seite 9 der Vorlage wie nachfolgend ergänzt:

Aufgrund ihres Anschlusses an einen GIB erscheinen die folgenden Flächen als besonders geeignet für eine Darstellung im Regionalplan:

  • Gut Herbeck
  • Auf dem Hühnerkamp
  • Grundschöttelerstraße
  • Röhrenspring
  • die Areale der Krupp/Hoesch Brachen
    • Werk 2
    • Werk 4
  • Brache Dolomitwerke
  • Neues Gewerbegebiet am Hammacher

 

Abstimmungsergebnis Änderungsbeschluss 2:

 

Ja

Nein

Enthalten

CDU

6

 

 

SPD

3

 

 

rger für Hohenlimburg

2

 

 

ndnis 90 / Die Grünen

1

 

 

HAGEN AKTIV

1

 

 

 

 

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

13

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

Änderungsbeschluss 3:

Der auf Seite 12 der Beschlussvorlage unter der Zwischenüberschrift Einzelhandel verfasste Teil der Stellungnahme wird wie folgt geändert:

 

In den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) sollen Flächen unterschiedlicher Nutzungen entwickelt werden. Dazu gehört auch der großflächige Einzelhandel. Das grundsätzliche Ziel, dass diese Betriebe nur in ASB angesiedelt werden dürfen, ist die Grundlage für sinnvolle Versorgungsstrukturen in der Stadt und der Region. Der Regionalplan übernimmt weitgehend die Ziele und Grundsätze aus dem LEP NRW. Die im „Fachdialog Einzelhandel“ geforderten Konkretisierungen der Ziele und Grundsätze des LEP im Regionalplan erfolgen jedoch nur in den Erläuterungen, die allerdings keine Bindewirkung haben. Der Regionalplan belässt den Kommunen somit angemessene Entscheidungsspielräume im Rahmen der Kommunalen Gestaltungshoheit. Dies wird von der Stadt Hagen begrüßt.

 

Abstimmungsergebnis Änderungsbeschluss 3:

 

Ja

Nein

Enthalten

CDU

6

 

 

SPD

 

 

3

rger für Hohenlimburg

2

 

 

ndnis 90 / Die Grünen

 

 

1

HAGEN AKTIV

1

 

 

 

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

9

Dagegen:

0

Enthaltungen:

4

 

 

Änderungsbeschluss 4:

Zum Thema „Windenergiebereiche, Vorrangzone 5“, Seite 16 der Vorlage, wird so verfahren wie der Rat der Stadt Hagen am 13.12.2018 unter „ I.5.48. Planungsstand sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie (DS 1007/2018)“ beschlossen hat.

 

Abstimmungsergebnis Änderungsbeschluss 4:

 

Ja

Nein

Enthalten

CDU

6

 

 

SPD

3

 

 

rger für Hohenlimburg

2

 

 

ndnis 90 / Die Grünen

 

1

 

HAGEN AKTIV

1

 

 

 

 

x

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

12

Dagegen:

1

Enthaltungen:

0

 

 

Änderungsbeschluss 5:

Zur Stellungnahme der Verwaltung zum Thema „Gewerbe- und Industrieansiedlungen (GIB)“ vertritt die Bezirksvertretung Hohenlimburg die
Ansicht, dass es unumgänglich ist, die Aufrechnung potentieller Gewerbeflächen so vorzunehmen, dass der Rat der Stadt Hagen einen kompletten Überblick bekommt. Dann ist auch ein Ausschlussverfahren möglich. Die Vorlage verschleiert die Möglichkeit der potentiellen Nutzung von Brachflächen.

 

Im Gewerbegebiet Lennetal ist die Fläche im Bereich Bandstahlstraße/Federnstraße (neben der Kläranlage) mit rund 6 ha seit Jahrzehnten nicht der gewerblichen Nutzung zugeführt worden.

 

Das ist eine von mehreren Flächen, die seit Jahren nicht dem Gewerbe zugeführt worden ist. Angeblich sind es Reserveflächen von Betrieben, die diese Fläche aber nicht genutzt haben. Hier ist es erforderlich, dass in Zukunft

Gewerbeflächen nicht mehr bedingungslos und ohne konkrete Planungen verkauft werden. Es sollen vorrangig Brachflächen vermarktet werden.

 

Abstimmungsergebnis Änderungsbeschluss 5:

 

Ja

Nein

Enthalten

CDU

4

 

2

SPD

4

 

 

rger für Hohenlimburg

 

1

1

ndnis 90 / Die Grünen

1

 

 

HAGEN AKTIV

1

 

 

 

 

x

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

10

Dagegen:

1

Enthaltungen:

3

 

 

Beschluss zur Verwaltungsvorlage:

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Ruhr und zum Handlungsprogramm entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahme mit folgenden Änderungsbeschlüssen:

 

1.)

Die Stellungnahme der Verwaltung wird auf Seite 9 der Vorlage wie nachfolgend ergänzt:

„Aufgrund ihres Anschlusses an einen GIB erscheinen die folgenden Flächen als besonders geeignet für eine Darstellung im Regionalplan:

  • Gut Herbeck
  • Auf dem Hühnerkamp
  • Grundschöttelerstraße
  • Röhrenspring
  • die Areale der Krupp/Hoesch Brachen
    • Werk 2
    • Werk 4
  • Brache Dolomitwerke
  • Neues Gewerbegebiet am Hammacher

 

2.)

Der auf Seite 12 der Beschlussvorlage unter der Zwischenüberschrift Einzelhandel verfasste Teil der Stellungnahme wird wie folgt geändert:

 

In den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) sollen Flächen unterschiedlicher Nutzungen entwickelt werden. Dazu gehört auch der großflächige Einzelhandel. Das grundsätzliche Ziel, dass diese Betriebe nur in ASB angesiedelt werden dürfen, ist die Grundlage für sinnvolle Versorgungsstrukturen in der Stadt und in der Region. Der Regionalplan übernimmt weitgehend die Ziele und Grundsätze aus dem LEP NRW. Die im „Fachdialog Einzelhandel“ geforderten Konkretisierungen der Ziele und Grundsätze des LEP im Regionalplan erfolgen jedoch nur in den Erläuterungen, die allerdings keine Bindewirkung haben. Der Regionalplan belässt den Kommunen somit angemessene Entscheidungsspielräume im Rahmen der Kommunalen Gestaltungshoheit. Dies wird von der Stadt Hagen begrüßt.

 

 

3.)

Zum Thema „Windenergiebereiche, Vorrangzone 5“, Seite 16 der Vorlage, wird so verfahren wie der Rat der Stadt Hagen am 13.12.2018 unter „ I.5.48. „Planungsstand sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie (DS 1007/2018)“ beschlossen hat.

 

 

4.)

Zur Stellungnahme der Verwaltung zum Thema „Gewerbe- und Industrieansiedlungen (GIB)“ vertritt die Bezirksvertretung Hohenlimburg die
Ansicht, dass es unumgänglich ist, die Aufrechnung potentieller Gewerbeflächen so vorzunehmen, dass der Rat der Stadt Hagen einen kompletten Überblick bekommt. Dann ist auch ein Ausschlussverfahren möglich. Die Vorlage verschleiert die Möglichkeit der potentiellen Nutzung von Brachflächen.

 

Im Gewerbegebiet Lennetal ist die Fläche im Bereich Bandstahlstraße/Federnstraße (neben der Kläranlage) mit rund 6 ha seit Jahrzehnten nicht der gewerblichen Nutzung zugeführt worden.

 

Das ist eine von mehreren Flächen, die seit Jahren nicht dem Gewerbe zugeführt worden ist. Angeblich sind es Reserveflächen von Betrieben, die diese Fläche aber nicht genutzt haben. Hier ist es erforderlich, dass in Zukunft Gewerbeflächen nicht mehr bedingungslos und ohne konkrete Planungen verkauft werden. Es sollen vorrangig Brachflächen vermarktet werden.

 

 

 

Abstimmungsergebnis zur Verwaltungsvorlage:

 

Ja

Nein

Enthalten

CDU

6

 

 

SPD

 

 

4

Bürger für Hohenlimburg

2

 

 

Bündnis 90 / Die Grünen

 

1

 

HAGEN AKTIV

1

 

 

 

 

x

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

9

Dagegen:

1

Enthaltungen:

4

 

Reduzieren

31.01.2019 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Haspe empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen.

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Stellungnahme mit Ausnahme des Bereichs Grundschötteler Straße zum Entwurf des Regionalplans Ruhr und zum Handlungsprogramm entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahme. 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

7

 

 

CDU

3

 

 

Hagen Aktiv

2

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

1

 

 

Die Linke

-

 

 

 

 

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

13

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

 

Beschluss der Bezirksvertretung Haspe für den Bereich Grundschötteler Straße:

 

Die Bezirksvertretung Haspe empfiehlt dem Rat, in der Stellungnahme zum Regionalplanentwurf lediglich die linke, rdliche Seite der Schülinghauser Straße so zu berücksichtigen, wie der Eigentümer es vorgeschlagen hat. Die Verwaltung wird gebeten zu klären, ob bei dem Eigentümer überhaupt Verhandlungsbereitschaft für die erweiterte Fläche vorhanden ist. Sollte die Verhandlungsbereitschaft nicht bestehen, müsste dies in der Vorlage entsprechend geändert werden.

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

6

 

1

CDU

3

 

 

Hagen Aktiv

 

2

 

Bündnis 90/ Die Grünen

 

1

 

Die Linke

-

 

 

 

 

X

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

9

Dagegen:

3

Enthaltungen:

1

 

Reduzieren

31.01.2019 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen

Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt zum TOP I.6.2, Vorlage 1255-1/2018.

 

Erweitern

06.02.2019 - Umweltausschuss - vertagt

Reduzieren

12.02.2019 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Änderungsantrag 1

 

Antrag der BfH / Piraten vom 12.02.2019

 

Vorlage, Seite 13 und Anlage 1, Seite 5

 

Steinbruch Donnerkuhle südlicher Bereich / Steinbruch Oege süd-östlicher Bereich:

Die Erweiterung der Abgrabungsfläche im südlichen Bereich wird abgelehnt. Das Heranrücken des Steinbruchs Donnerkuhle bis auf 100 m an die Ortslage Haßley führt zu Konflikten mit der vorhandenen Wohnnutzung. Ebenso gilt dies für die süstliche Erweiterung des Steinbruchs Oege.

 

Wird wie folgt geändert

 

Steinbruch Donnerkuhle südlicher Bereich / Steinbruch Oege süd-östlicher Bereich:

Den Darstellungen im Entwurf des Regionalplanes wird vollumfänglich zugestimmt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

5

 

 

CDU

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

 

2

 

Hagen Aktiv

-

 

 

Die Linke

 

 

1

AfD

-

 

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

X

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

12

Dagegen:

2

Enthaltungen:

1

 

 

 

 

Änderungsantrag 2

 

Beschluss aus der Bezirksvertretung Haspe:vom  31.01.2019

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Stellungnahme mit Ausnahme des Bereichs Grundschötteler Straße zum Entwurf des Regionalplans Ruhr und zum Handlungspro- gramm entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahme.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

 

5

 

CDU

 

5

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

-

 

 

Die Linke

1

 

 

AfD

-

 

 

FDP

 

1

 

BfHo/Piraten Hagen

 

1

 

 

X

Mit Mehrheit abgelehnt

 

Dafür:

3

Dagegen:

12

Enthaltungen:

0

 

 

 

 

Änderungsantrag 3

 

Antrag der der CDU vom 04.02.2019

 

  1. r die Stellungnahme zum Regionalplan Ruhr 2018/2019 folgende Gewerbeflächen für als „besonders geeignet für eine Darstellung im Regionalplan“ vorzuschlagen:

 

  • Auf dem Hühnerkamp
  • Grundschötteler Straße
  • Gut Herbeck
  • Haßley
  • nenpforte
  • hrenspring und
  • Staplack
  • die Areale der Krupp/Hoesch Brachen
    • Werk 2
    • Werk 4
  • Brache Dolomitwerke
  • Neues Gewerbegebiet am Hammacher

 

Die Abstimmung erfolgt nur über den die Flächen Hühnenpforte und Staplack betreffenden Teil des Antrages.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

 

5

 

CDU

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

 

2

 

Hagen Aktiv

 

-

 

Die Linke

 

1

 

AfD

 

-

 

FDP

 

1

 

BfHo/Piraten Hagen

 

1

 

 

X

Mit Mehrheit abgelehnt

 

Dafür:

5

Dagegen:

10

Enthaltungen:

0

 

 

 

 

Änderungsantrag 4

 

Antrag der der CDU vom 04.02.2019

 

  1. Arrondierungen von Industrie- und Gewerbeflächen/Umwandlung von
    Flächen zu prüfen. Beispielhaft sei hier genannt: Industrie- und
    Gewerbeflächen westlich Eckeseyer Straße statt Mischgebiet.
    Entsprechende Vorschläge sind den zuständigen Fachausschüssen und
    Bezirksvertretungen unverzüglich zuzuleiten.

 

Der Antrag wird zur Kenntnis genommen, ist aber aufgrund der zeitlichen Vorgaben nicht realisierbar.

 

 

 

 

Änderungsantrag 5

 

Antrag der der CDU vom 04.02.2019

 

Vorlage, Seite 12 und Anlage 1, Seite 4

 

3        Der auf Seite 12 der Beschlussvorlage unter der Zwischenüberschrift „Einzelhandel“ verfasste Teil der Stellungnahme wird wie folgt geändert:

 

In den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) sollen Flächen unterschiedlicher Nutzungen entwickelt werden. Dazu gehört auch der großflächige Einzelhandel. Das grundsätzliche Ziel, dass diese Betriebe nur in ASB angesiedelt werden dürfen, ist die Grundlage für sinnvolle Versorgungsstrukturen in der Stadt und der Region. Der Regionalplan übernimmt weitgehend die Ziele und Grundsätze aus dem LEP NRW. Die im „Fachdialog Einzelhandel“ geforderten Konkretisierungen der Ziele und Grundsätze des LEP im Regionalplan erfolgen jedoch nur in den Erläuterungen, die allerdings keine Bindewirkung haben. Der Regionalplan belässt den Kommunen somit angemessene Entscheidungsspielräume im Rahmen der Kommunalen Gestaltungshoheit. Dies wird von der Stadt Hagen begrüßt.

 

 

Dem Antrag der CDU-Fraktion wird nicht gefolgt. Das komplette Kapitel zumEinzelhandel“ in der Verwaltungsvorlage und Anlage 1 wird gestrichen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

5

 

 

CDU

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

-

 

 

Die Linke

1

 

 

AfD

-

 

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

15

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

 

 

Änderungsantrag 6

 

Antrag der der CDU vom 04.02.2019

 

4        Zum Thema Windenergiebereiche Vorrangzone 5“, Seite 16 der Vorlage, wird so verfahren wie der Rat der Stadt Hagen am 13.12.2018 unter I.5.48. „Planungsstand sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie (DS 1007/2018)“ beschlossen hat.

 

 

Beschluss aus der Bezirksvertretung Hohenlimburg vom 23.01.2019

 

Zum Thema „Windenergiebereiche, Vorrangzone 5“, Seite 16 der Vorlage, wird so ver-fahren wie der Rat der Stadt Hagen am 13.12.2018 unter „ I.5.48. „Planungsstand sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie (DS 1007/2018)“ beschlossen hat.

 

 

Es wird über den Beschluss der Bezirksvertretung Hohenlimburg abgestimmt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

5

 

 

CDU

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

 

2

 

Hagen Aktiv

-

 

 

Die Linke

1

 

 

AfD

-

 

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

X

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

13

Dagegen:

2

Enthaltungen:

0

 

 

 

 

Änderungsantrag 7

 

Beschluss aus der Sondersitzung des Naturschutzbeirates vom 14.01.2019

 

Allgemeine Siedlungsbereiche für zweckgebundene Nutzung für den Bereich HarkortseelWerdringen/Geopfad/Geotop Vorhaller Steinbruch

Diese Region wird in der Stellungnahme zum Regionalplan nicht berücksichtigt. Der Naturschutzbeirat findet - es als erforderlich, für diesen Bereich Entwicklungsvorschläge zu erarbeiten und gemäß der Stellungnahme des Naturschutzbeirates (s. Anlage) in den Entwurf zum Regionalplan aufzunehmen.

 

 

Die Verwaltung wird gebeten bis zur Ratssitzung eine Prüfung vorzunehmen und eine Ergänzung vorzuschlagen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

5

 

 

CDU

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

-

 

 

Die Linke

1

 

 

AfD

-

 

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

15

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

Änderungsantrag 8

 

Antrag der SPD Fraktion

 

Ergänzende Stellungnahme zur den Vorlagen der Verwaltung 1255/2019 und 1255-1/2019 zum Entwurf des Regionalplanes Ruhr

 

Aufgrund der Stellungnahme der Hagen Agentur zum Entwurf des Regionalplanes Ruhr beantragt die SPD Fraktion im StEA folgende Ergänzungen

  1. Anmerkungen zu den im Regionalplanentwurf definierten Zielen

1.1-9 Ziel: Isoliert liegende Bauflächen zurücknehmen

Die Wiedernutzung siedlungsräumlich integrierter Brachflächen soll gegenüber der Inanspruchnahme von Freiflächen vorrangig angestrebt werden. In Flächennutzungsplänen gesicherte Bauflächen, die sich aufgrund ihrer isolierten Lage weder in einem regionalplanerisch festgelegten Ortsteil noch in einer Eigenentwicklungsortslage befinden und die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, sind durch entsprechende Flächennutzungsplanänderungen zurückzunehmen und damit einer Freiraumnutzung zuzuführen. Um eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung zu gewährleisten, können die zurückzunehmenden Bauflächen in ein Flächentauschverfahren gemäß Ziel 12-3 eingebracht werden.

Hier sollte ergänzt werden, dass es besonders dort, wo Kommunen ihre Bedarfe für zusätzliche Flächen nicht darstellen können bzw. aufgrund von Nutzungsrestriktionen nicht nachfragegerecht entwickeln können, Ausnahmen von diesem Ziel geben muss. Soll diesem Ziel konsequent gefolgt werden, wird eine Rücknahme von Flächen in solchen Kommunen das Delta zwischen dem anerkannten Bedarf und der möglichen Ausweisung weiter vergrößern. Damit einhergehend bedeutet dies gleichzeitig eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Basis solcher Kommunen. Daher sollten solche Brachflächen, wenn keine zwingenden naturschutz- oder umweltschutzrechtlichen Rahmenbedingungen entgegenstehen, auch gewerblich-industriell nachgenutzt werden.

1.2-2 Ziel „Gewerblich-industrielle Bauflächen bedarfsgerecht entwickeln"

Die bauleitplanerische Sicherung von Bauflächen und Baugebieten die sich für gewerbliche bzw. industrielle Nutzungen eignen, hat bedarfsgerecht auf Basis der ruhrFiS-Siedlungsflächenbedarfsberechnung zu erfolgen.

Derzeitige Grundlage der Bedarfsberechnung für Gewerbe- und Industrieflächen sind die Ergebnisse des Siedlungsflächenmonitorings ruhrFIS von 2014 mit Daten aus dem Jahr 2013. Der Stützzeitraum für die Ermittlung der Bedarfe für alle Gewerbe- und Industrieflächen sind die Jahre 2005 bis 2010. Damit sind die Zahlen, zum Ende des aktuell laufenden Beteiligungsverfahrens im März 2019 bereits fünf Jahre alt, der Stützzeitraum liegt dann bereits acht Jahre zurück.

Zum Ende des Jahres 2017 lagen bereits aktuelle Daten des Jahres 2016 auf Basis von ruhrFIS sowie über ruhrAGIS und das Projekt Gewerbliches Flächenmanagement Ruhr. Phase IV (GFM IV) vor. Auch sind hier Analysen über den Zeitraum 2005 bis 2015 möglich und damit fünf Jahre länger, als der bisher angesetzte Stützzeitraum.

Die aktuellen Analysen im Rahmen des Projekts GFM IV der BMR zeigen, dass zum Jahresende 2017 in Hagen rund 38,5 ha netto an verfügbaren Gewerbe-, Industrie- und Sonderbauflächen ausgewiesen waren. Die Gesamtgröße der planerisch gesicherten Flächenpotenziale in GE-, Gl- und SO-Gebieten hat sich allerdings seit Beginn der Analysen im Rahmen des Projekts GFM IV von rund 55,3 ha im Jahr 2012 um rund 30% im Jahr 2017 verringert.

Bereits heute können in vielen Kommunen Ansiedlungs- und Verlagerungsvorhaben deshalb nicht mehr adäquat bedient werden. Um die gute wirtschaftliche Entwicklung der Region in den letzten Jahren zu berücksichtigen und den Regionalplan Ruhr nicht auf Basis veralteter Daten aufzustellen, wird gefordert, die Bedarfsberechnungsgrundlage auf der Basis der aktuellsten Zahlen vorzunehmen.

Im Sinne der Rechtssicherheit und der Praktikabilität des Regionalplans Ruhr sollte im weiteren Verfahren dringend sichergestellt werden, dass bei der Festlegung von Bedarfen für Gewerbe und Industrie die tatsächliche Situation zugrunde gelegt und nicht mit, die Realität nicht mehr hinreichend abbildenden Datengrundlagen operiert wird.

Im Hinblick auf die in der Region nicht zu realisierenden Flächenanfragen ist es zudem geboten, im Rahmen der Weiterentwicklung des Flächenmonitorings ruhrFIS der Regionalplanung im Verfahren einen Ansatz zu entwickeln, der auch die tatsächliche Nachfrage bei der Berechnung von Bedarfen berücksichtigt und nicht nur, wie bisher, die tatsächlichen Inanspruchnahmen. So können Flächenengpässe frühzeitig erkannt und flexibel darauf reagiert werden. Für ein solches System bedarf es Eingangsgrößen, Kennzahlen sowie klare „Spielregeln", die gemeinsam mit den Wirtschaftsförderungen der Region definiert werden sollten.

1.2-3 Ziel „Flächentauschverfahren durchführen"

„Sofern aus Gründen der bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung bzw. der städtebaulichen Ordnung im Rahmen der Bauleitplanung Flächentauschverfahren durchgeführt werden, ist die Flächenrücknahme und -neudarstellung in einem Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren durchzuführen. Dabei muss die zurückzunehmende Baufläche gegenüber der neu darzustellenden Baufläche mindestens gleichwertig sein.“

Das Flächentauschverfahren sollte ein Instrument für Kommunen sein, die aufgrund von Nutzungsrestriktionen nicht ausreichende Gewerbeflächen in qualitativer und quantitativer Hinsicht haben und die vorhandenen planerisch gesicherten Potenziale nicht mobilisieren können. Die entsprechenden Erläuterungen zu diesem Ziel greifen diesen Ansatz auf ([...] „Ein Flächentauschverfahren kommt überwiegend dann in Betracht, wenn in einer Kommune kein Neudarstellungsbedarf besteht oder sich die zeitliche Verfügbarkeit bzw. die Mobilisierbarkeit der Sjedlungsflächenreserven als unzureichend erweist.“)

Jedoch wird in den Erläuterungen auch beschrieben, dass bei einem Flächentausch nur Flächen desselben Nutzungstyps getauscht werden können, also eine bedarfsgerechte Ausweisung neuer lokaler Gewerbeflächen nicht durch eine Rücknahme von Wohnbauflächen begründet werden sowie ein Flächentausch nur innerhalb der gleichen Bedarfskategorie erfolgen kann.

Es sollte auch ein Flächentausch zwischen Nutzungstypen möglich sein. In Hagen betrug im Jahr 2015 der Anteil der verfügbaren Flächen mit Nutzungsrestriktionen 55,6 %. Zwischenzeitlich liegt dieser Anteil sogar noch höher, da weitere restriktionsfreie Flächen einer Nutzung zugeführt wurden.

Hinzu kommt, dass 670 ha an errechneten Bedarfen in der Metropole Ruhr derzeit nicht verortet werden können, also auch keine Tauschpotenziale gefunden werden können. Auf die Stadt Hagen bezogen bedeutet dies, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt selbst bei Reaktivierung der Flächen mit Nutzungsrestriktionen und der Neuausweisung im Regionalplanentwurf ein Flächendefizit von 71,5 ha (bezogen auf die Bedarfsberechnung des RVR von 128,9 ha) besteht.

Um diese Fehlbedarfe decken zu können gibt es neben der weiteren Ausweisung von Gewerbeflächen nur die Möglichkeit des Flächentausches zwischen Nutzungstypen und dafür klare Verfahrensregeln, wie zum Beispiel eine Festlegung des Tauschverhältnisses.

Hierfür gibt es gleich mehrere Gründe:

  • Ein Fortfall von gewerblich genutzten Flächen durch Brachfallen kommt weitaus häufiger vor als bei anderen Flächenarten. Häufig wird dies gerade bei Altstandorten durch heranrückende Wohnbebauungen ausgelöst. Wenn aber eine Fläche nicht mehr gewerblich genutzt werden kann, muss es zumindest eine Kompensationsmöglichkeit durch einen Flächentausch in anderen Nutzungstypen geben, da ansonsten die Flächenbilanz hinsichtlich der Flächennutzungen zu Ungunsten der Gewerbeflächen verschoben wird.
  • Laut einer Untersuchung des DiFu[1] wird sich die wachsende Flächennachfrage produzierender Betriebe auch auf innerstädtische Flächen ausweiten. Deshalb werden in der Zukunft Konzepte für eine verträgliche Flächennutzung in integrierten Lagen eine besondere Herausforderung für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung bedeuten. Eine restriktive Tauschregelung, wie sie der Regionalplanentwurf vorsieht, würde solchen Entwicklungen bzw. Konzepten entgegenstehen.

1.8-1 Ziel „Regionale Kooperationsstandorte sichern"

Die im Regionalplan festgelegten GIBz „Regionaler Kooperationsstandort" sind der Ansiedlung flächenintensiver Industrie- bzw. Gewerbebetriebe mit einer Mindestgröße von 8 ha betrieblicher Netto-Grundstücksfläche vorbehalten. Diese Größenordnung bezieht sich auf die geplante Endausbaustufe des Vorhabens.

Planungen und Maßnahmen, die mit dem angestrebten Nutzungszweck der GIBz „Regionaler Kooperationsstandort" nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen.

Die Regionalen Kooperationsstandorte stellen neben den örtlichen Bedarfen ein weiteres Flächenkontingent für die gewerbliche Nutzung von Flächen im RVR-Gebiet dar, die nicht auf die örtlichen Bedarfe angerechnet worden sind. Die Verortung dieser Standorte erfolgte seitens des RVR auf der Grundlage von Anmeldungen der Kommunen, die über entsprechend große Flächen verfügen.

Bei einer Kommune wie der Stadt Hagen, die aufgrund ihrer Topographie und ihrer Siedlungsstruktur nicht in der Lage ist einen oder gar mehrere solcher „Kooperationsstandorte“ auszuweisen, gibt es zwei wesentliche Anmerkungen.

Zunächst muss man feststellen, dass die Verortung der Kooperationsstandorte in unterschiedlichen Kommunen eine Ungleichbehandlung der nicht berücksichtigten Kommunen darstellt. Die Kriterien der Verortung bezogen sich im Wesentlichen auf die Darstellung ausreichender Flächengrößen für die damit verbundenen inhaltlichen Vorgaben des Regionalplans. Die Ansiedlung von Unternehmen auf den Kooperationsstandorten wird, unabhängig von der Diskussion über die Ansiedlungsgröße der Unternehmen, eine lokal wirksame Ansiedlung darstellen. Soll heißen, die dadurch entstehenden Arbeitsmarkt- und Finanzeffekte werden bei den Kommunen entstehen, in deren Gebiet die Standorte verortet sind. Gleichzeitig bedeutet dies, dass die örtlichen Bedarfe in diesen Kommunen um weitere Gewerbeflächen „ergänzt“ werden und somit eine Stärkung der Wirtschaftskraft in diesen Städten und Gemeinden erfolgt. Die Kommunen ohne Kooperationsstandorte dagegen partizipieren an keiner Stelle von dieser Flächenausweisung und müssen darüber hinaus noch Sorge haben, dass aufgrund der Flächenangebote in den Kooperationsstandorten expandierende Bestandsunternehmen in diese abwandern, da der Flächenbedarf örtlich nicht darstellbar ist.

Dies führt direkt zur zweiten Anmerkung. Die Kooperationsstandorte erwecken durch ihre Bezeichnung den Eindruck, dass hier ein Miteinander der Kommunen im RVR-Gebiet erreicht wird. Genau das Gegenteil wird aber der Fall sein.

Auch die im Ziel 1.8-2 Grundsatz „Interkommunale Kooperation stärken“ geforderte interkommunale Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Vermarktung und Betrieb der Standorte durch mindestens zwei Kommunen greift nur in 4 der 23 Gebiete, da nur diese sich auf mehr als eine Kommune erstrecken.

Der RVR wäre gut beraten gewesen, die Kooperationsstandorte mit der Thematik „interkommunale Zusammenarbeit“ gemeinsam zu betrachten und sinnvolle Regularien zur interkommunalen Zusammenarbeit auf die Kooperationsstandorte anzuwenden Vorrangig wäre insbesondere die Frage zu klären, welche Kommunen bei den Kooperationsstandorten konkret als Kooperationspartner für die 19 isolierten Standorte in Frage kommen. In der jetzigen Form hat das Ziel 1.8-2 mit seinen Anregungen lediglich deklaratorischen Charakter.

 

 

  1. Flächenbezogene Anmerkungen

Bei den dargestellten Veränderungen bei der Verortung von Flächen ergeben sich zusätzliche Anmerkungen.

  1. Gut Herbeck

Der Entwurf sieht vor, die Festsetzung (C1) von GIB in Freiraum zu ändern. Dies macht keinen Sinn, da die aufstehenden Gebäude als Ensemble unter Denkmalschutz stehen. Darüber hinaus ist zukünftig eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken (Konferenzzentrum o.ä.) denkbar.

Die bisherige Festsetzung als GIB sollte beibehalten werden.

Karte 1: Darstellung zu C.1

 

 

  1. Fläche Grundschötteler Straße / Schülinghausen

Diese Fläche wird seitens der Stadt Hagen im Sachzusammenhang mit der in Volmarstein ausgewiesenen neuen GIB-Fläche als GIB-Ergänzungsfläche angemeldet[2]. Sollte dieser Anmeldung Folge geleistet werden, müsste an dieser Stelle konsequent eine Ausweisung als allgemeiner Grünzug unterbleiben.

  1. Abschließende Bemerkung

Der Regionalplan hat den Anspruch, als einheitlicher, flächendeckender und fachübergreifender Plan veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung wie den demographischen Wandel, den Struktur- und Klimawandel sowie die Chancengleichheit zu berücksichtigen.

Die bisherigen Ausführungen in dieser Stellungnahme, insbesondere unter dem Buchstaben A, bieten allerdings Anlass zur Sorge, dass, bezogen auf die zukünftige Entwicklung der Stadt Hagen, insbesondere die Chancengleichheit durch den jetzigen Regionalplanentwurf nicht gegeben ist. Die Handlungsmöglichkeiten in Bezug auf die Gewerbeflächenverfügbarkeit werden eingeschränkt und damit wird gleichzeitig die Grundlage für die Entwicklung der heimischen Wirtschaft erschwert.

Darüber hinaus stellt das seitens der Regionalplanungsbehörde dargestellte Flächendefizit im Bereich der GIB-Flächen eine Hypothek für die Entwicklung der Stadt Hagen und der heimischen Wirtschaft dar. Ohne Entwicklungsperspektiven, insbesondere auch in der Fläche, werden sich expandierende Unternehmen in anderen Regionen nach geeigneten Potentialen umsehen müssen, was sich im Ergebnis in einer Verschlechterung der Situation sowohl im Bereich der Arbeitsplätze aber auch der Kommunalfinanzen niederschlagen wird. Deshalb sind die in Abschnitt B der Stellungnahme dargestellten Neuausweisungen von GIB-Flächen existenziell.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Abstimmung erfolgte nur über den Teil A des Antrages.

 

Alle Bausteine unter Teil A sollen in die Stellungnahme der Verwaltung übernommen werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

5

 

 

CDU

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

-

 

 

Die Linke

 

 

1

AfD

-

 

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

14

Dagegen:

0

Enthaltungen:

1

 

 

 

 

Änderungsantrag 9

 

Antrag der Fraktion Hagen Aktiv

 

Mobilität

In den zeichnerischen Festlegungen sind unter Bestand/Bedarfsplanmaßnahmen vier Bahnhöfe enthalten, die nicht dem Bestand zuzuordnen sind (Fuhrparkbrücke, Eckesey Schwerter Str., Hengstey, Halden), davon sind die ersten 3 genannten bereits im noch gültigen GEP vorhanden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese begrenzte Auswahl nicht zwingend komplett aktuelleren bzw. kommenden Planungen, und den aus aktuellerer Sicht ggf. auch priorisiert sinnvolleren Bahnhöfen, die nicht u. a. im bisherigen GEP oder im aktuellen Regionalplanentwurf enthalten sind, entspricht.
Wie die aktuell im Regionalplanentwurf stehende Auswahl zustande kam, ist unklar, und die begrenzte bzw. sehr spezifische Auswahl ist nicht komplett nachvollziehbar.

Ein potenzieller Haltepunkt in Eilpe wurde von der Stadt Hagen bereits dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr genannt und ist in der Auflistung im VRR-Nahverkehrsplan 2017 (Tabelle 2-14) enthalten.
Darüber hinaus gibt es einige Standorte, die bereits in der vergangenen Zeit genannt wurden oder in anderen Dokumenten wie dem ÖPNV-Bedarfsplan vorkamen, darauf folgend aber nicht genauer analysiert/umgesetzt wurden, daher werden eventuell weitere Standorte nach näherer Betrachtung und Konkretisierung in der Zukunft in Dokumente wie den in den folgenden Jahren neu aufzustellenden ÖPNV-Bedarfsplan und in die Nahverkehrspläne vom VRR und von der Stadt Hagen, aufgenommen/eingereicht werden.

Zu diesen weiteren nicht im GEP, im Regionalplanentwurf, oder im VRR-NVP genannten Bahnhöfen sowie weiterer Infrastruktur gehören unter anderem:
Bahnhöfe Hagen-Bathey, -Kabel, -Oege, -Delstern, -Ambrock, -Priorei, -Haspe; Tunnel Delstern-Hohenlimburg; [Wiederaufnahme der Planungen zur] Regionalstadtbahn

-2-

(Quellen: bisherige Dokumente u. a. ÖPNV-Bedarfsplan/IGVP-Maßnahmendossiers sowie angemeldete Maßnahmen (frühzeitiger Stand) zum geplanten neuen ÖPNV-Bedarfsplan).

Die Stadt Hagen regt an, über die bereits im Entwurf enthaltenen Bahnhöfe hinaus die weiteren Bahnhöfe Hagen-Haspe (Standort näher an der Voerder Str.), -Bathey (ehem. Hohensyburg), -Kabel, -Eilpe, -Delstern zeichnerisch festzulegen.
 

Begründung:


Es ist erkennbar, dass Vorschläge für weitere SPNV-Infrastruktur nicht nur aus irgendwie zu verwerfenden Gedanken/Aussagen entstammen, sondern bisher immer wieder in verschiedenen Quellen genannt wurden, sowie angesichts immer stärker werdenden Bedarfs auch wirklich in weitere, neu aufzustellende, Pläne aufgenommen, und mittel-/langfristig umgesetzt werden sollten.
Ein umfangreiches Loslassen/Aufgeben schon minimalster Bemühungen würde Umsetzungen nur noch unwahrscheinlicher machen.

In letzter Zeit wurde immer wieder in verschiedenen Quellen betont, dass die Attraktivität des gesamten ÖPNV zu erhöhen ist, insbesondere auch hinsichtlich regionaler Beziehungen, Pendlerverkehr usw. (z. B. im Masterplan Mobilität; und auch in der vom Regionalverband Ruhr veröffentlichten Stärken-Schwächen-Analyse herausgestellt), in den vergangenen Jahrzehnten sind allerdings wenige konkrete Taten geschehen.
Planungen und Potenziale müssen weitestgehend auch in entsprechenden Dokumenten festgehalten werden, dafür bietet sich hier eine Chance, insbesondere, weil bereits im Entwurf über den Bestand hinaus, wenn auch eher begrenzt und spezifisch, weitere Bahnhöfe zeichnerisch festgelegt werden sollen, was die grundsätzliche Möglichkeit besser unterstreicht.

 

 

Der Antrag der Fraktion Hagen Aktiv wird in die Stellungnahme der Verwaltung eingearbeitet.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

5

 

 

CDU

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

-

 

 

Die Linke

1

 

 

AfD

-

 

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

15

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

 

Geänderter Beschlussvorschlag der Verwaltung

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Ruhr und zum Handlungsprogramm, mit den vorher vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossenen und ergänzten Änderungen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

5

 

 

CDU

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

 

2

 

Hagen Aktiv

-

 

 

Die Linke

 

1

 

AfD

-

 

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

X

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

12

Dagegen:

3

Enthaltungen:

0

 

 


[1] Vgl. DiFu-Berichte 4/2018, Seite 9: „Bedeutung urbaner Standorte für Gewerbeflächen nimmt zu.“

[2] Vgl. unter „B“, Seite 6

 

Reduzieren

20.02.2019 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Änderungsbeschluss zur Vorlage 1255/2018 und 1255-1/2018:

 

Die Bezirksvertretung Hagen-Nord nimmt die Vorlage 1255/2018 zur Kenntnis.

 

Die BV-Nord empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Ruhr und zum Handlungsprogramm entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahme, mit Ausnahme des Bereiches „hfeld“.

 

Die Fläche Böhfeld wird aus dem im Regionalplanentwurf enthaltenen Flächenvorschlag als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) herausgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

5

-

-

CDU

6

-

-

Bündnis 90/ Die Grünen

1

-

-

Hagen Aktiv

1

-

-

Die Linke

-

1

-

 

 

x

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

13

Dagegen:

1

Enthaltungen:

0

 

 

Erweitern

21.02.2019 - Rat der Stadt Hagen